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§ 48 StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Sechster Abschnitt – Zeugen

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 48 StPO – Zeugenpflichten; Ladung

(1) 2Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. 3Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.

(2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.

Zu § 48: Neugefasst durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525) und 16. 6. 2021 (BGBl I S. 1810).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften/§§ 48 - 71, Sechster Abschnitt - Zeugen/