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§ 320 StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Drittes Buch – Rechtsmittel → Dritter Abschnitt – Berufung

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 320 StPO – Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft

Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung die Geschäftsstelle ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese stellt, wenn die Berufung von ihr eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung der Berufung zu.

Zu § 320: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 296 - 358, Drittes Buch - Rechtsmittel/§§ 312 - 332, Dritter Abschnitt - Berufung/