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§ 165 StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der öffentlichen Klage

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 165 StPO – Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug

Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.

Zu § 165: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 151 - 295, Zweites Buch - Verfahren im ersten Rechtszug/§§ 158 - 177, Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage/