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§ 444 StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Sechstes Buch – Besondere Arten des Verfahrens → Vierter Abschnitt – Verfahren bei Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 444 StPO – Verfahren

(1) 1Ist im Strafverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an dem Verfahren an, soweit es die Tat betrifft. 2 § 424 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) 1Die juristische Person oder die Personenvereinigung wird zur Hauptverhandlung geladen; bleibt ihr Vertreter ohne genügende Entschuldigung aus, so kann ohne sie verhandelt werden. 2Für ihre Verfahrensbeteiligung gelten im Übrigen die §§ 426 bis 428, 429 Absatz 2 und 3 Nummer 1, § 430 Absatz 2 und 4, § 431 Absatz 1 bis 3, § 432 Absatz 1 und, soweit nur über ihren Einspruch zu entscheiden ist, § 434 Absatz 2 und 3 sinngemäß.

(3) 1Für das selbstständige Verfahren gelten die §§ 435, 436 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 oder 3 sinngemäß. 2Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk die juristische Person oder die Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

Zu § 444: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 407 - 448, Sechstes Buch - Besondere Arten des Verfahrens/§§ 444 - 448, Vierter Abschnitt - Verfahren bei Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen/