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§ 378 StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Fünftes Buch – Beteiligung des Verletzten am Verfahren → Zweiter Abschnitt – Privatklage

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 378 StPO – Beistand und Vertreter des Privatklägers

1Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. 2Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.

Zu § 378: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 373b - 406l, Fünftes Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren/§§ 374 - 394, Zweiter Abschnitt - Privatklage/