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§ 340 StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Drittes Buch – Rechtsmittel → Vierter Abschnitt – Revision

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 340 StPO – Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten

Ist nach § 329 Absatz 2 verfahren worden, kann der Angeklagte die Revision gegen das auf seine Berufung hin ergangene Urteil nicht darauf stützen, dass seine Anwesenheit in der Berufungshauptverhandlung erforderlich gewesen wäre.

Zu § 340: Eingefügt durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 296 - 358, Drittes Buch - Rechtsmittel/§§ 333 - 358, Vierter Abschnitt - Revision/
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