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§ 247a StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug → Sechster Abschnitt – Hauptverhandlung

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 247a StPO – Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen

(1) 1Besteht die dringende Gefahr eines schwer wiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, dass der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar. 3Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. 4Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, dass der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 5 § 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) 1Das Gericht kann anordnen, dass die Vernehmung eines Sachverständigen in der Weise erfolgt, dass dieser sich an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Sachverständige aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. 2Dies gilt nicht in den Fällen des § 246a. 3Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.

Zu § 247a: Eingefügt durch G vom 30. 4. 1998 (BGBl I S. 820), geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 25. 4. 2013 (BGBl I S. 935) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 151 - 295, Zweites Buch - Verfahren im ersten Rechtszug/§§ 226 - 275, Sechster Abschnitt - Hauptverhandlung/