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§ 25 StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Dritter Abschnitt – Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 25 StPO – Ablehnungszeitpunkt

(1) 1Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. 2Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. 3Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) 1Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

  1. 1.
    die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekannt geworden sind und
  2. 2.
    die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.

2Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.

Zu § 25: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften/§§ 22 - 31, Dritter Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen/