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§ 60 StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Sechster Abschnitt – Zeugen

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 60 StPO – Vereidigungsverbote

Von der Vereidigung ist abzusehen

  1. 1.
    bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben;
  2. 2.
    bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.

Zu § 60: Geändert durch G vom 12. 9. 1990 (BGBl I S. 2002), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2218).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften/§§ 48 - 71, Sechster Abschnitt - Zeugen/