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§ 472a StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Siebentes Buch – Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens → Zweiter Abschnitt – Kosten des Verfahrens

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 472a StPO – Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren

(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tragen.

(2) 1Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. 2Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.

Zu § 472a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 449 - 473a, Siebentes Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens/§§ 464 - 473a, Zweiter Abschnitt - Kosten des Verfahrens/