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§ 395 StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Fünftes Buch – Beteiligung des Verletzten am Verfahren → Dritter Abschnitt – Nebenklage

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 395 StPO – Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

  1. 1.
  2. 2.

    den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,

  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.
  6. 6.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

  1. 1.

    deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder

  2. 2.

    die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) 1Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. 2Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) 1Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. 2Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

Zu § 395: Neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), geändert durch G vom 24. 9. 2013 (BGBl I S. 3671), 10. 10. 2013 (BGBl I S. 3799), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 4. 11. 2016 (BGBl I S. 2460), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2442), 18. 4. 2019 (BGBl I S. 466) und 9. 10. 2020 (BGBl I S. 2075).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 373b - 406l, Fünftes Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren/§§ 395 - 402, Dritter Abschnitt - Nebenklage/