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§ 364a StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Viertes Buch – Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 364a StPO – Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren

Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

Zu § 364a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 359 - 373a, Viertes Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens/