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§ 81d StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Siebter Abschnitt – Sachverständige und Augenschein

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 81d StPO – Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts

(1) 1Kann die körperliche Untersuchung das Schamgefühl verletzen, so wird sie von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen. 2Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Untersuchung einer Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. 3Auf Verlangen der betroffenen Person soll eine Person des Vertrauens zugelassen werden. 4Die betroffene Person ist auf die Regelungen der Sätze 2 und 3 hinzuweisen.

(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die betroffene Person in die Untersuchung einwilligt.

Zu § 81d: Neugefasst durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften/§§ 72 - 93, Siebter Abschnitt - Sachverständige und Augenschein/