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Zitierungen zu § 406c StPO, Wiederaufnahme des Verfahrens,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • § 9 WiStrG, Rückerstattung des Mehrerlöses

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.01.1975

    Abschnitt 2 – Ergänzende Vorschriften Titel: Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) Normgeber: Bund Redaktionelle Abkürzung: WiStrG Gliederungs-Nr.: 453-11 Normtyp: Gesetz