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Zitierungen zu § 1 BeamtZustV FM, Grundsätzliche Zuständigkeit,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • § 4 BeamtZustV FM, Besoldungsnebengebiete

    Normgeber: NRW,  Gilt ab: 29.02.2020

    Titel: Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerium der Finanzen (Beamtenzuständigkeitsverordnung Ministerium der Finanzen - BeamtZustV FM) Normgeber: Nordrhein-Westfalen Amtliche Abkürzung: BeamtZustV FM Gliederungs ...