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- § 233 StPO, Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen
- § 234 StPO, Vertretung des abwesenden Angeklagten
- § 234a StPO, Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten
- § 235 StPO, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten
- § 236 StPO, Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten
- § 237 StPO, Verbindung mehrerer Strafsachen
- § 238 StPO, Verhandlungsleitung
- § 239 StPO, Kreuzverhör
- § 240 StPO, Fragerecht
- § 241 StPO, Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden
- § 241a StPO, Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden
- § 242 StPO, Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen
- § 243 StPO, Gang der Hauptverhandlung
- § 244 StPO, Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen
- § 245 StPO, Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel
- § 246 StPO, Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung
- § 246a StPO, Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung
- § 247 StPO, Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen
- § 247a StPO, Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen
- § 248 StPO, Entlassung der Zeugen und Sachverständigen
- § 249 StPO, Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren
- § 250 StPO, Grundsatz der persönlichen Vernehmung
- § 251 StPO, Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen
- § 252 StPO, Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung
- § 253 StPO, Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung
- § 254 StPO, Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen
- § 255 StPO, Protokollierung der Verlesung
- § 255a StPO, Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung
- § 256 StPO, Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen
- § 257 StPO, Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung
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- § 257b StPO, Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
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- § 271 StPO, Hauptverhandlungsprotokoll
- § 272 StPO, Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls
- § 273 StPO, Beurkundung der Hauptverhandlung
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