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Zitierungen zu § 97 StPO, Beschlagnahmeverbot,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • § 18 UntAG, Herausgabepflicht

    Normgeber: Berlin,  Gilt ab: 01.01.2024

    Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG) Normgeber: Berlin Amtliche Abkürzung: UntAG Gliederungs-Nr.: 1101-2 Normtyp: Gesetz § 18 UntAG