Dokument
Art. 57 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
V. – Der Bundespräsident
Art. 57 GG – Wahrnehmung der Befugnisse durch Bundesratspräsident
Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.