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Zitierungen zu § 206a StPO, Einstellung des Verfahrens bei Verfa...,
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§ 400 StPO, Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers
Normgeber: Bund, Gilt ab: 25.07.2015
Fünftes Buch – Beteiligung des Verletzten am Verfahren → Dritter Abschnitt – Nebenklage Titel: Strafprozessordnung (StPO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: StPO Gliederungs-Nr.: 312-2