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- §§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
- §§ 72 - 93, Siebter Abschnitt - Sachverständige und Augenschein
Aktueller Ordner
- § 72 StPO, Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
- § 73 StPO, Auswahl des Sachverständigen
- § 74 StPO, Ablehnung des Sachverständigen
- § 75 StPO, Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens
- § 76 StPO, Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen
- § 77 StPO, Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen
- § 78 StPO, Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
- § 79 StPO, Vereidigung des Sachverständigen
- § 80 StPO, Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung
- § 80a StPO, Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren
- § 81 StPO, Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens
- § 81a StPO, Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
- § 81b StPO, Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten
- § 81c StPO, Untersuchung anderer Personen
- § 81d StPO, Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts
- § 81e StPO, Molekulargenetische Untersuchung
- § 81f StPO, Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung
- § 81g StPO, DNA-Identitätsfeststellung
- § 81h StPO, DNA-Reihenuntersuchung
- § 82 StPO, Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren
- § 83 StPO, Anordnung einer neuen Begutachtung
- § 84 StPO, Sachverständigenvergütung
- § 85 StPO, Sachverständige Zeugen
- § 86 StPO, Richterlicher Augenschein
- § 87 StPO, Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche
- § 88 StPO, Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung
- § 89 StPO, Umfang der Leichenöffnung
- § 90 StPO, Öffnung der Leiche eines Neugeborenen
- § 91 StPO, Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung
- § 92 StPO, Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung
- § 93 StPO, Schriftgutachten