NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NW
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644)

Präambel

In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben:

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
Erster Teil  
Von den Grundlagen des Landes 1-3
  
Zweiter Teil  
Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens  
  
Erster Abschnitt  
Von den Grundrechten 4
  
Zweiter Abschnitt  
Die Familie 5-6
  
Dritter Abschnitt  
Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften 7-23
  
Vierter Abschnitt  
Arbeit, Wirtschaft und Umwelt 24-29a
  
Dritter Teil  
Von den Organen und Aufgaben des Landes  
  
Erster Abschnitt  
Der Landtag 30-50
  
Zweiter Abschnitt  
Die Landesregierung 51-64
  
Dritter Abschnitt  
Die Gesetzgebung 65-71
  
Vierter Abschnitt  
Die Rechtspflege 72-74
  
Fünfter Abschnitt  
Der Verfassungsgerichtshof 75-76
  
Sechster Abschnitt  
Die Verwaltung 77-80
  
Siebter Abschnitt  
Das Finanzwesen 81-88
  
Übergangs- und Schlussbestimmungen 89-93

Art. 9 Verf

(1) Schulgeld wird nicht erhoben.

(2) Einführung und Durchführung der Lehr- und Lernmittelfreiheit für alle Schulen sind gesetzlich zu regeln. Zum Zwecke des Studiums sind im Bedarfsfälle besondere Unterhaltsbeihilfen zu gewähren. Soweit der Staat für die öffentlichen Schulen Schulgeldfreiheit gewährt, sind auch die in Artikel 8 Abs. 4 genannten Privatschulen berechtigt, zu Lasten des Staates auf die Erhebung von Schulgeld zu verzichten; soweit er Lehr- und Lernmittelfreiheit gewährt, sind Lehr- und Lernmittel in gleicher Weise für diese Privatschulen zur Verfügung zu stellen wie für die öffentlichen Schulen.


Art. 14 Verf

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen.

(3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird.

(4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.


Art. 35 Verf

(1) Der Landtag kann sich durch Beschluss auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.

(2) Nach der Auflösung des Landtages muss die Neuwahl binnen neunzig Tagen stattfinden.


Art. 46 Verf

(1) Abgeordnete dürfen an der Übernahme und Ausübung ihres Mandats nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem Grunde zu entlassen oder ihnen zu kündigen.

(2) Beamte, Angestellte und Arbeiter bedürfen zu der mit den Obliegenheiten ihres Mandats als Mitglieder des Landtags verbundenen Tätigkeit keines Urlaubs. Bewerben sie sich um einen Sitz im Landtag, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.

(3) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern im Lande Nordrhein-Westfalen kann gesetzlich beschränkt werden.

(4) gestrichen


Art. 68 Verf

(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig. Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist.

(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.

(3) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.

(4) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und Wahlverfahren finden auf das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZZV hF WS 13/14,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014

Vom 9. August 2013 (GV. NRW. S. 506)

Geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 54) 1)

Auf Grund des § 5 und des § 6 Absatz 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
  1-4
  
Anlagen  
  
Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern
- Wintersemester 2013/2014
Anlage 1
Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern
- Sommersemester 2014 -
Anlage 2
III. Studiengänge an Universitäten Anlage 3
Legende zu den Anlagen 1, 2 und 3: Anhang
1) Amtl. Anm.

Zur Festsetzung von Zulassungszahlen und zur Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2014/2015 siehe Verordnung vom 19. August 2014 (GV. NRW. S. 430)


Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RettAPO
Gliederungs-Nr.: 215
Normtyp: Rechtsverordnung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)

Vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 919)

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).

Auf Grund des § 4 Absatz 6 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), der durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) angefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Ausbildung 1
Ausbildungsstätten 2
Verkürzung der Ausbildung 3
Zulassungsvoraussetzungen 4
Ausbildungszeit 5
Prüfungsausschuss 6
Zulassung zur Prüfung 7
Gliederung und Durchführung der Prüfung 8
Benotung 9
Rücktritt von der Prüfung 10
Versäumnisfolgen 11
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche 12
Bestehen und Wiederholen der Prüfung 13
Niederschrift, Prüfungsunterlagen 14
Gleichwertige Ausbildungen 15
Anerkennung von Ausbildungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland 16
Zuständige Behörden 17
Übergangsbestimmungen 18
Inkrafttreten 19
  
Lernzielkatalog für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter Anlage 1
Praktikum für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Krankenhaus Anlage 2
Praktikum für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter an einer Rettungswache Anlage 3
Lernzielkatalog für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer Anlage 4
Praktikum für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer an einer Rettungswache Anlage 5
Zeugnis über die staatliche Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter in Nordrhein-Westfalen Anlage 6
Zeugnis über die staatliche Prüfung für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer in Nordrhein-Westfalen Anlage 7

§ 1 RettAPO – Ausbildung

(1) Die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern ist ausgerichtet auf die Patientinnen- und Patientenbetreuung beim Krankentransport und auf die Unterstützung der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten oder der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters in der Notfallrettung. Sie umfasst mindestens 520 Ausbildungsstunden und gliedert sich in

  1. 1.

    eine theoretische Ausbildung von mindestens 160 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten nach Anlage 1 ,

  2. 2.

    eine klinisch-praktische Ausbildung von mindestens 160 Ausbildungsstunden nach Anlage 2 an einem Krankenhaus, Absolvierung vor der weiteren praktischen Ausbildung nach Nummer 3,

  3. 3.

    eine praktische Ausbildung von mindestens 160 Ausbildungsstunden nach Anlage 3 in einer genehmigten Lehrrettungswache im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 ( BGBl. I S. 1348 ), in der jeweils geltenden Fassung, wobei wenigstens 40 Einsätze, von denen mindestens 20 Notfalleinsätze sein müssen, nachzuweisen sind und

  4. 4.

    einen Abschlusslehrgang mit 40 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten, der in der Regel in fünf Tagen abzuleisten ist.

(2) Die Ausbildung von Rettungshelferinnen und Rettungshelfern ist ausgerichtet auf die Funktion als Fahrerin und Fahrer und die Unterstützung der Rettungssanitäterin oder des Rettungssanitäters beim Krankentransport. Sie umfasst mindestens 160 Ausbildungsstunden und gliedert sich in

  1. 1.

    eine theoretische Ausbildung einschließlich Prüfung von mindestens 80 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten nach Anlage 4 und

  2. 2.

    eine praktische Ausbildung von mindestens 80 Ausbildungsstunden nach Anlage 5 in einer genehmigten Lehrrettungswache im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes .

(3) Mehrere Rettungswachen können als "Verbund Lehrrettungswache" zugelassen werden, wenn die Anforderungen an die praktische Ausbildung sinnvoll erfüllt werden können.

(4) Ausbildungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht im Wege des Fernunterrichts erteilt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).


§ 2 RettAPO – Ausbildungsstätten

(1) Die Ausbildungsstätten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 4 sowie Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bedürfen der staatlichen Anerkennung. Zur Sicherstellung der Gesamtausbildung darf die Anerkennung nur erfolgen, wenn entsprechende praktische Ausbildungsplätze nachgewiesen sind.

(2) Staatlich anerkannte Ausbildungsstätten für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gelten auch als anerkannt für die Ausbildung als Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie als Rettungshelferinnen und Rettungshelfer, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 gegeben sind. Entsprechendes gilt für staatlich anerkannte Ausbildungsstätten für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter für die Ausbildung als Rettungshelferinnen und Rettungshelfer.

(3) Die Ausbildungsstätte hat sicherzustellen, dass auch die Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 den Anforderungen an die Ausbildung als Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter und die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 den Anforderungen an die Ausbildung als Rettungshelferinnen und Rettungshelfer entspricht.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).


§ 3 RettAPO – Verkürzung der Ausbildung

(1) Auf Antrag der Auszubildenden kann die zuständige Behörde nach Anhörung der Ausbildungsstätten auf die Ausbildungsabschnitte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 3 und für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 und 2 eine gleichwertige Ausbildung anrechnen, so dass ein Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise entfällt.

(2) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungshelferin oder Rettungshelfer nach dieser Verordnung wird auf die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter angerechnet, wenn die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter innerhalb von 24 Monaten nach Beginn der Rettungshelferinnen- und Rettungshelfer-Ausbildung begonnen wird. Bei einer Überschreitung dieses Zeitraumes gilt Absatz 1, wobei eine vollständige Anrechnung erfolgen kann, wenn eine regelmäßige Fortbildung nach § 5 Absatz 4 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) geändert worden ist, nachgewiesen wird.

(3) Soweit das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium eine bestimmte erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Gesundheitswesen als gleichwertig bewertet, ist diese auf die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter oder zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer anzurechnen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).


§ 4 RettAPO – Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung wird nur zugelassen, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat und

  1. 1.

    körperlich, geistig und persönlich zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter oder Rettungshelferin und Rettungshelfer geeignet ist,

  2. 2.

    den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt oder eine abgeschlossene Ausbildung hat,

  3. 3.

    eine Erste-Hilfe-Ausbildung, die bei Lehrgangsbeginn nicht länger als ein Jahr zurückliegt, nachweisen kann und

  4. 4.

    ein amtliches Führungszeugnis vorlegt, welches zu Lehrgangsbeginn nicht älter als sechs Monate ist.

(2) Zum Nachweis der physischen und psychischen Geeignetheit ist eine ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Rettungsgesetzes NRW vorzulegen, die nicht älter als drei Monate ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).


§ 5 RettAPO – Ausbildungszeit

(1) Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten. Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter ist spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Frist auf höchstens vier Jahre verlängern. Die theoretische Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 sollte innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten abgeschlossen sein. Die Ausbildung zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer ist innerhalb von einem Jahr abzuschließen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Frist auf höchstens zwei Jahre verlängern.

(2) Fehlzeiten dürfen 10 Prozent der theoretischen Ausbildungszeit und 10 Prozent der praktischen Ausbildungszeit nicht überschreiten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).


§ 6 RettAPO – Prüfungsausschuss

(1) Zuständig für die Abnahme der Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter ist die Behörde, in deren Bereich der Abschlusslehrgang fällt und für die Prüfung zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer die Behörde, in deren Bereich die theoretische Ausbildung stattfindet.

(2) Die zuständige Behörde beruft einen Prüfungsausschuss, der jeweils aus folgenden Mitgliedern besteht:

  1. 1.

    einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses,

  2. 2.

    zwei Ausbildungskräften der Ausbildungsstätte, die regelmäßig in den entsprechenden Lehrgängen unterrichtet haben sollten, als Prüferinnen oder Prüfer und

  3. 3.

    bei der Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter zusätzlich einer Notärztin oder einem Notarzt.

(3) Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu bestellen. Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 und 3 und ihre Stellvertretung werden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte von der zuständigen Behörde widerruflich berufen.

(4) Die Bezirksregierung sowie die Leitung der Ausbildungsstätte können zu den Prüfungen je eine Person zur Beobachtung entsenden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).


§ 7 RettAPO – Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag eines Prüflings auf Zulassung

  1. 1.

    zur Rettungssanitäterinnen- und Rettungssanitäterprüfung muss zwei Wochen vor Beginn des Abschlusslehrgangs und

  2. 2.

    zur Rettungshelferinnen- und Rettungshelferprüfung zwei Wochen vor Abschluss der theoretischen Ausbildung

bei der jeweiligen Behörde eingegangen sein.

(2) Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. 1.

    ein Identitätsnachweis des Prüflings in amtlich beglaubigter Abschrift,

  2. 2.

    Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen Ausbildung im Rahmen der Rettungssanitäterausbildung,

  3. 3.

    gegebenenfalls Nachweise über den Erlass von Ausbildungsabschnitten oder Nachweis über die Verkürzung der theoretischen Ausbildung nach § 3 und

  4. 4.

    eine Erklärung des Prüflings, dass bezogen auf die aktuelle Ausbildung zuvor noch kein gescheiterter Prüfungsversuch unternommen wurde, § 12 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend.

(3) Auf Antrag des Prüflings entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Er setzt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte fest. Die Zulassung zur Prüfung soll dem Prüfling rechtzeitig vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Bis zur Rettungssanitäterinnen- und Rettungssanitäterprüfung ist eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der klinisch-praktischen Ausbildung mit dem Zusatz, dass der Prüfling in mindestens zwei Arbeitsbereichen nach Anlage 2 eingesetzt worden ist, und eine Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung an einer Rettungswache nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 einschließlich Einzelnachweisen der Ausbildungstätigkeit und Stunden vorzulegen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).


§ 8 RettAPO – Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter besteht aus einem schriftlichen, einem fachpraktischen und einem mündlichen Teil. Sie kann innerhalb des Abschlusslehrgangs durchgeführt werden.

(2) Die Prüfung zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer wird nach Abschluss der theoretischen Ausbildung durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil. Jeder Prüfling hat eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Hierfür stehen ihm bei der Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter maximal zwei Zeitstunden und zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer maximal eine Zeitstunde zur Verfügung. Die Fragen der schriftlichen Arbeit werden vom Vorsitz des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Ausbildungsstätte bestimmt. Das Prüfungsformat Antwort-Auswahlverfahren ist zulässig. In diesem Fall darf von den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten nur eine richtig sein. Die Bewertung erfolgt durch zwei Prüferinnen oder Prüfer.

(3) Die Prüfung der fachpraktischen Fertigkeiten ist von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abzunehmen und zu benoten.

(4) Die fachpraktische Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter umfasst folgende Bereiche:

  1. 1.

    Herz-Lungen-Wiederbelebung mit Gerät nach dem Zwei-Helfer-Verfahren entsprechend der jeweils aktuellen Empfehlungen des Deutschen Rats für Wiederbelebung und der Bundesärztekammer mit Wechsel der Teamführerfunktion,

  2. 2.

    Herz-Lungen-Wiederbelebung nach dem Ein-Helfer-Verfahren entsprechend der jeweils aktuellen Empfehlungen des Deutschen Rats für Wiederbelebung und der Bundesärztekammer,

  3. 3.

    eine Aufgabe als Teamarbeit für jeweils zwei Prüflinge im Bereich des Krankentransports und

  4. 4.

    eine Aufgabe als Teamarbeit für jeweils zwei Prüflinge aus folgenden Bereichen der Notfallrettung: Internistik, Traumatologie oder Neurologie.

Die fachpraktischen Aufgaben sollen einen Zeitraum von 15 Minuten nicht überschreiten. Die Zeitvorgabe ist den Prüflingen mitzuteilen. Die Bewertung erfolgt für alle Bereiche als Einzelbenotung.

(5) Die mündliche Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erstreckt sich auf die Themen der Lernzielkataloge nach den Anlagen 1 bis 3 . Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens 15 Minuten, aber nicht länger als 20 Minuten dauern. Sie ist von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern im Beisein der oder des Vorsitzenden abzunehmen und zu bewerten. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sind berechtigt, sich an der mündlichen Prüfung zu beteiligen. Die oder der Prüfungsvorsitzende bildet im Benehmen mit den Prüferinnen oder Prüfern aus deren Benotung die Note für den mündlichen Teil der Prüfung.

(6) Die Prüfung der fachpraktischen Fertigkeiten zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer dauert in der Regel nicht länger als 30 Minuten. Diese Zeitvorgabe ist den Prüflingen mitzuteilen. Hierbei sollten die Herz-Lungen-Wiederbelebung im Zwei-Helfer-Verfahren sowie Assistenzmaßnahmen, zum Beispiel Blutdruckmessung, Vorbereiten einer Infusion, Assistenz bei der Anlage eines periphervenösen Zuganges oder ähnliches, Inhalt der Prüfung sein. Die Bewertung der Prüfungsteile erfolgt als Einzelbenotung. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet im Benehmen mit den Prüferinnen oder Prüfern aus deren Benotung die Noten für den schriftlichen und den praktischen Teil der Prüfung.

(7) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird bis auf eine Stelle nach dem Komma aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten für die Prüfungsteile ermittelt. Dabei wird die Stelle nach dem Komma bis einschließlich 0,49 abgerundet und darüber hinaus aufgerundet.

(8) Unabhängig von den Einzelbenotungen hat eine gravierende Fehlleistung des Prüflings auch nur in einem Fall der fachpraktischen Prüfung, die zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung des Patienten führen kann, die Gesamtbewertung "mangelhaft" oder "ungenügend" für den gesamten fachpraktischen Prüfungsteil zur Folge.

(9) Die Prüfung findet grundsätzlich nichtöffentlich statt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in besonderen Fällen Ausnahmen hiervon zulassen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).


§ 9 RettAPO – Benotung

(1) Der schriftliche Prüfungsteil sowie die Leistungen im fachpraktischen Prüfungsteil und bei Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im mündlichen Prüfungsteil werden wie folgt benotet:

  1. 1.

    "sehr gut" (1),

    wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

  2. 2.

    "gut" (2),

    wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

  3. 3.

    "befriedigend" (3),

    wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

  4. 4.

    "ausreichend" (4),

    wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

  5. 5.

    "mangelhaft" (5),

    wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind oder

  6. 6.

    "ungenügend" (6),

    wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die Teilnoten werden in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter und der Anlage 7 für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer eingetragen. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel der zuständigen Behörde zu versehen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).


§ 10 RettAPO – Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Prüfling von der Prüfung zurück, hat er die Gründe für den Rücktritt unverzüglich dem Vorsitz des Prüfungsausschusses schriftlich, in dringenden Fällen auch fernmündlich oder auf elektronischem Wege, mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitz den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird der Rücktritt nicht genehmigt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).


§ 11 RettAPO – Versäumnisfolgen

Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er die schriftliche Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).


§ 12 RettAPO – Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

(1) Der Prüfungsausschuss kann bei einem Prüfling, der die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße stört oder einen Täuschungsversuch begeht, den entsprechenden Teil der Prüfung als nicht bestanden erklären. Die Entscheidung ist bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die zuständige Behörde die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).


§ 13 RettAPO – Bestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit der Note "ausreichend" benotet wurde. Wird in einzelnen Prüfungsteilen die Note "ausreichend" nicht erreicht, entscheidet der Prüfungsausschuss in pflichtgemäßem Ermessen, ob nur der einzelne Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung zu wiederholen ist. Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling vom Vorsitz des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung.

(2) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann auf Antrag einmal wiederholt werden. Die Wiederholung des nicht bestandenen Prüfungsteils muss innerhalb von sechs Monaten nach dem letzten Prüfungstag erfolgen. Diese soll an der Ausbildungseinrichtung stattfinden, an der der Abschlusslehrgang absolviert wurde. Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass nicht bereits an einer anderen Ausbildungsstätte an einer Wiederholungsprüfung teilgenommen wurde. Eine Falschangabe kann als Täuschungsversuch gewertet werden. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die in Satz 2 genannte Frist aus wichtigem Grund verlängern.

(3) Ist die Rettungssanitäterinnen- und Rettungssanitäterprüfung in allen Teilen bestanden, erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 .

(4) Nach bestandener Rettungshelferinnen- und Rettungshelferprüfung und dem Nachweis der praktischen Ausbildung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 . Über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung ist eine Bescheinigung des Trägers der Lehrrettungswache nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 vorzulegen.

(5) Wird eine Wiederholungsprüfung zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer nicht bestanden, ist die theoretische Ausbildung und bei einer Wiederholungsprüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter die Ausbildung insgesamt zu wiederholen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).


§ 14 RettAPO – Niederschrift, Prüfungsunterlagen

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse des Prüfungsausschusses hervorgehen. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von beiden Prüferinnen oder Prüfern zu unterzeichnen.

(2) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).


§ 15 RettAPO – Gleichwertige Ausbildungen

(1) Eine nach den Grundsätzen des 520-Stunden-Programms vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Nordrhein-Westfalen oder in einem anderen Bundesland, der Bundeswehr oder der Bundespolizei erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäterin oder als Rettungssanitäter ist einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig.

(2) Eine andere in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Ausbildung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).


§ 16 RettAPO – Anerkennung von Ausbildungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

(1) Eine abgeschlossene Ausbildung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, ist von der zuständigen Behörde anzuerkennen, wenn sie gleichwertig ist. Eine außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes abgeschlossene Ausbildung kann anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist.

(2) Wer eine Bescheinigung über die Anerkennung einer nach Absatz 1 Satz 1 erworbenen Ausbildung beantragt, kann zum Nachweis, dass die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nach § 7 Absatz 2 vorliegt, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung, einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Wurde die Tätigkeit im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, können bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwaige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, eingeholt werden.

(3) Wer eine Bescheinigung über die Anerkennung nach Absatz 2 beantragt, kann zum Nachweis, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 dieser Verordnung vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- und Herkunftsstaates vorlegen.

(4) Wer eine Bescheinigung über die Anerkennung nach Absatz 2 beantragt, kann auf Antrag die im Heimat- und Herkunftsstaat bestehende zulässige Ausbildungs- oder Berufsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- und Herkunftsstaates zulässig ist, die Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name und Ort der Stelle, die die Bezeichnung verliehen hat, aufzuführen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).


§ 17 RettAPO – Zuständige Behörden

Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 . Im Übrigen sind die Kreise und kreisfreien Städte für die Durchführung dieser Verordnung zuständig.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).


§ 18 RettAPO – Übergangsbestimmungen

(1) Eine Ausbildung zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer oder zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, wird nach den Vorschriften der Verordnung vom 30.06.2012 abgeschlossen.

(2) Für die Ausbildung von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten staatlich anerkannte Ausbildungsstätten gelten weiterhin als anerkannt für die Ausbildung als Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie als Rettungshelferinnen und Rettungshelfer, sofern die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gegeben sind und die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).


§ 19 RettAPO – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).


Anhang

Anlage 1 RettAPO – Lernzielkatalog für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter

(zu § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 )

I.
Bau und Funktion des Körpers

Die theoretische und praktische Ausbildung hat einen Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden mit je 45 Minuten.

Die Auszubildenden sollen

  1. 1.

    Lage, Bau und regelrechte Funktion von

    1. a)

      Skelett und Skelettmuskulatur,

    2. b)

      Brust- und Bauchorganen,

    3. c)

      Harn- und Geschlechtsorganen,

    4. d)

      Atmungsorganen einschließlich kindlichem Kehlkopf,

    5. e)

      Atemregulation,

    6. f)

      Herz einschließlich Steuerung der Herzarbeit,

    7. g)

      Blutkreislauf und Gefäße,

    8. h)

      Blut einschließlich Blutgruppen (A B O-System und Rhesusfaktoren),

    9. i)

      Haut und

    10. j)

      Nervensystem und Sinnesorgane,

    sowie

  2. 2.

    die Bedeutung des Flüssigkeits-, Wärme- und Säure-Basen-Haushalts

beschreiben können.

II.
Störungen der Vitalfunktionen

Die Auszubildenden sollen

  1. 1.

    Ursachen für Störungen der Bewusstseinslagen aufzählen und auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Störungen der Bewusstseinslage schließen,

  2. 2.

    Ursachen für zentrale, periphere und mechanische Störungen der Atmung aufzählen und auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Störungen der Atmung (zentrale, periphere und mechanische) schließen,

  3. 3.

    Ursachen für Störungen von Herz und Kreislauf aufzählen und auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Störungen von Herz und Kreislauf (Schock verschiedener Ursachen, Herzinfarkt, Angina pectoris, Herzinsuffizienz, Lungenödem, Rhythmusstörungen, Herz-Kreislauf-Stillstand) schließen und entsprechende Maßnahmen  *) durchführen können.

III.
Chirurgische Erkrankungen

Die Auszubildenden sollen auf Grund der Erkennungsmerkmale

  1. 1.

    verschiedene Wundarten unterscheiden können sowie

  2. 2.

    auf Blutungen nach außen und nach innen,

  3. 3.

    auf arteriellen/venösen Gefäßverschluss an den Gliedmaßen,

  4. 4.

    auf Harnverhaltung,

  5. 5.

    auf Verletzungen des Bauches und der Bauchorgane,

  6. 6.

    auf Fraktur, Luxation oder Distorsion,

  7. 7.

    auf Schädel- oder Hirnverletzungen und -erkrankungen sowie Verletzungen der Wirbelsäule sowie des Rückenmarks und

  8. 8.

    auf akutes Abdomen

schließen und entsprechende Maßnahmen  *)   durchführen können. Sie sollen anhand von Situationsbeschreibungen Mehrfachverletzungen feststellen und entsprechende Maßnahmen  *) durchführen können.

IV.
Innere Medizin - Pädiatrie

Die Auszubildenden sollen

  1. 1.

    Ursachen für allergische Reaktionen aufzählen können und auf Grund der Erkennungsmerkmale auf allergische Reaktionen schließen,

  2. 2.

    die im Notfalleinsatz in Frage kommenden Arzneimittel einschließlich Infusionslösungen aufzählen und für jedes namentlich vermittelte Medikament Indikation, Wirkung, wesentliche Nebenwirkungen und Kontraindikationen angeben,

  3. 3.

    Arzneimittel nach Weisung des Arztes verabreichen,

  4. 4.

    die Erkennungsmerkmale für eine Infektionskrankheit aufzählen,

  5. 5.

    auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Hitzeerschöpfung, Hitzschlag, Sonnenstich, Verbrennungen oder Verbrühungen, Schädigungen durch Strom und Blitz sowie Unterkühlung schließen,

  6. 6.

    auf eine Vergiftung schließen,

  7. 7.

    auf Krämpfe bei Säuglingen und Kleinkindern und

  8. 8.

    auf Exsikkose

schließen und entsprechende Maßnahmen  *) durchführen können.

V.
Erkrankung der Augen

Die Auszubildenden sollen auf Grund der Erkennungsmerkmale auf akute Erkrankungen oder Verletzungen des Auges schließen und entsprechende Maßnahmen  *) durchführen können.

VI.
Geburtshilfe

Die Auszubildenden sollen den Ablauf einer regelrechten Geburt beschreiben sowie auf Grund der Erkennungsmerkmale

  1. 1.

    auf eine plötzlich eintretende Geburt,

  2. 2.

    auf Schwangerschaftskomplikationen und

  3. 3.

    auf Geburtskomplikationen

schließen und entsprechende Maßnahmen  *) durchführen können. Ferner sollen sie Maßnahmen zum Transport von Früh- und Neugeborenen durchfuhren können.

VII.
Neurologie und Psychiatrie

Die Auszubildenden sollen auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Schlaganfälle, Rauschzustände, Krampfanfalle, Nerven- und Gemütskrankheiten schließen und entsprechende Maßnahmen  *) auch des Selbstschutzes durchfuhren können.

VIII.
Einführungen in die Krankenhausausbildung

Die Auszubildenden sollen ihre Tätigkeiten während der Krankenhausausbildung beschreiben können unter besonderer Berücksichtigung des Verhaltens in der Klinik, speziell im Operations- und Intensivbereich einschließlich der persönlichen Hygiene.

IX.
Rettungsdienst-Organisation, technische und rechtliche Fragen

Die Auszubildenden sollen

  1. 1.

    Krankenkraftwagen nach ihrem Verwendungszweck als Krankentransportwagen und Rettungswagen (Fahrzeugnorm EN 1789) unterscheiden und die Mindestausstattung des Krankenraums von Krankenkraftwagen nach der jeweils gültigen Norm und die fakultative Zusatzausstattung aufzählen, die Ausstattung des Krankenraums in Krankenkraftwagen benutzen und anwenden sowie die Maßnahmen nach Gebrauch von Instrumenten und Material durchfuhren,

  2. 2.

    die vom Rettungsdienst benutzbaren Meldewege (Fernsprechnetze, Sprechfunknetze) kennen und Fernmeldemittel (drahtlos) benutzen und im Zusammenhang hiermit die Funktechnik grob erklären, Meldungen abfassen, die Funkdisziplin einhalten und entsprechende Vorschriften kennen.

  3. 3.

    die für den Rettungsdienst zugrunde liegenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften benennen und den Inhalt der beschriebenen Bestimmungen an Hand des Textes erläutern können.

  4. 4.

    Personen und Institutionen für eine Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst aufzählen, Rettungs- und Notarztsysteme anhand von Beispielen beschreiben, die Zusammenarbeit mit Dritten anhand von Fallbeispielen darstellen, auf Grund des Inhalts einer Meldung auf einen Notfalleinsatz schließen und den chronologischen Ablauf eines Notfalleinsatzes beschreiben können und

  5. 5.

    besondere Gefahrenstellen in einem rettungsdienstlichen Einsatzbereich aufzählen, auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Gefährdung schließen und Selbstschutz bei Gefährdung sowie Maßnahmen zur Rettung durchführen können.

*)

Grundsätzliche Anmerkungen zum Lernzielbereich "Maßnahmen":

  1. 1.

    Die von den Ausbildungsteilnehmern zu erwerbenden Kenntnisse und Fertigkeiten richten sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen.

  2. 2.

    Entsprechende Maßnahmen durchführen heißt auch Veränderungen der Erkennungsmerkmale festzustellen und in Anpassung an den so ermittelten Zustand zu handeln.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).


Anlage 2 RettAPO – Praktikum für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Krankenhaus

(zu § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 )

Die klinisch-praktische Ausbildung umfasst mindestens 160 Zeitstunden (je 60 Minuten).

I.
Anforderungen an das Krankenhaus

(1) Das ausbildende Krankenhaus muss über die Abteilungen

  1. a)

    Anästhesie,

  2. b)

    Chirurgie einschließlich Traumatologie,

  3. c)

    Innere Medizin,

verfügen.

(2) Als Arbeitsbereiche für die Auszubildenden sollen

  1. a)

    Anästhesieabteilung, Operationssaal einschließlich Ein- und Ausleitungsräumen,

  2. b)

    Aufwachraum,

  3. c)

    Notfallaufnahmebereich und

  4. d)

    internistische oder interdisziplinäre Intensivstation,

vorgesehen werden. Ein Einblick in die Bereiche Gynäkologie und Geburtshilfe sollte angestrebt werden.

(3) Für die Durchführung des Praktikums muss im Einvernehmen zwischen Ausbildungsstelle und Krankenhaus eine betreuende Ärztin oder ein betreuender Arzt benannt werden. Sie oder er soll über Erfahrungen in der Notfallmedizin verfügen und mit den Lernzielen vertraut sein.

II.
Anforderungen an die Auszubildenden

(1) Die Auszubildenden müssen die mindestens 160 Stunden umfassende praktische Ausbildung mit Erfolg absolviert haben.

(2) Das klinische Praktikum soll zusammenhängend durchgeführt werden. Es kann für ehrenamtliche Mitarbeiter in höchstens zwei Abschnitte zu je 80 Stunden an mindestens je acht Praktikumstagen gegliedert werden und soll innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).


Anlage 3 RettAPO – Praktikum für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter an einer Rettungswache

(zu § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 )

I.
Ziel und Umfang des Praktikums

(1) Die praktische Ausbildung an einer Rettungswache umfasst mindestens 160 Zeitstunden (je 60 Minuten).

(2) In der Lehrrettungswache sollen die in der schulischen und klinischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Anleitung und Aufsicht von Lehrrettungsassistentinnen und Lehrrettungsassistenten, Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern und Notärztinnen und Notärzten umgesetzt und vertieft werden. Dabei sollen die für das Tätigkeitsfeld relevanten Verfahren und Maßnahmen zur Beurteilung, Überprüfung, Überwachung, Betreuung, Versorgung und zum Transport von Patienten im Vordergrund stehen.

(3) Nach Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung muss die Rettungssanitäterin oder der Rettungssanitäter alle in ihren oder seinen Tätigkeitsbereich fallenden Aufgaben der Patientenbetreuung und -versorgung sicher beherrschen.

II.
Eignung von Rettungswachen

(1) Rettungswachen sind für die praktische Ausbildung im Sinne dieser Verordnung geeignet, wenn sie ganzjährig betrieben werden und nach dem Einsatzaufkommen, der personellen Besetzung sowie der sächlichen Ausstattung in der Lage sind, Praktikantinnen und Praktikanten in allen für ihre künftige Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter wesentlichen und notwendigen Kenntnissen und Fertigkeiten zu unterweisen. Den Praktikantinnen und Praktikanten muss ausreichend Möglichkeit gegeben werden, die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse praktisch anzuwenden. Im Einsatzbereich der Rettungswache muss ein Notarztdienst eingerichtet oder er muss mit einem Notarztdienst verbunden sein.

(2) Für die Geeignetheit sollen folgende weitere Kriterien berücksichtigt werden:

  1. 1.

    Einsatzaufkommen

    Das Einsatzaufkommen der Rettungswache soll jährlich mindestens 800 Notfalleinsätze betragen. Durch eine entsprechende Dienstplangestaltung ist zu gewährleisten, dass die Praktikantin oder der Praktikant während der praktischen Tätigkeit an wenigstens 40 Einsätzen, von denen mindestens 20 Notfalleinsätze sein müssen, teilnimmt.

  2. 2.

    Personelle Besetzung

    Das für die praktische Unterweisung und für den Unterricht vorgesehene Personal muss fachlich und pädagogisch geeignet sein.

  3. 3.

    Ärztliche Aufsicht

    Für die ärztliche Aufsicht und die Einheitlichkeit der Ausbildung muss eine Notärztin oder ein Notarzt, der über den Fachkundenachweis Rettungsdienst oder eine vergleichbare Qualifikation sowie über mehrjährige Einsatzerfahrungen verfügt, bestimmt sein.

  4. 4.

    Lehrrettungsassistentin oder Lehrrettungsassistent, Praxisanleiterin oder Praxisanleiter

    Für die praktische Anleitung und Unterweisung der Auszubildenden soll eine Lehrrettungsassistentin oder ein Lehrrettungsassistent und eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter an dieser Rettungswache hauptberuflich bestimmt sein.

  5. 5.

    Sächliche Ausstattung

    In der Rettungswache sind ständig mindestens ein Rettungswagen (Typ C) und ein Krankentransportwagen (Typ A2) nach DIN EN 1789 vorzuhalten. Die Fahrzeuge müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik entsprechen. Für den praxisbegleitenden Unterricht müssen geeignete Räume mit Unterrichtsmaterialien (Übungsphantome, Intubations- und Infusionstrainer u.a.) verfügbar sein. Ferner müssen Möglichkeiten zur Benutzung angemessener Desinfektionseinrichtungen bestehen.

III.
Dokumentation

(1) Unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen werden an der Rettungswache die Ausbildungsleistungen dokumentiert und archiviert. Hierbei handelt es sich insbesondere um

  1. 1.

    das für die Ausbildung zuständige und verantwortliche Personal der Rettungswache,

  2. 2.

    Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden,

  3. 3.

    Art und Dauer des Praktikums,

  4. 4.

    Dienstpläne,

  5. 5.

    Protokoll über Einführungs-, Zwischen- und Abschlussgespräche sowie Tätigkeitsnachweise der Auszubildenden und

  6. 6.

    alle arbeitsrechtlich relevanten Unterlagen.

(2) Alle Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).


Anlage 4 RettAPO – Lernzielkatalog für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer

(zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 )

Die Ausbildung nach § 1 RettAPO hat das Ziel, Rettungshelferinnen und Rettungshelfer für ihren Einsatz im Rahmen des Rettungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu qualifizieren. Der Lernzielkatalog soll einen einheitlichen Qualitätsstandard sichern.

I.
Ablauf einer Hilfeleistung - Rettungskette Rettung und Krankentransport sowie Zusammenarbeit mit Dritten

16 UE  *)

Lernziele

  1. 1.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können den Ablauf der Versorgung bei Notfall- und Nichtnotfalleinsätzen anhand der Rettungskette darstellen.

  2. 2.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können die Aufgaben und Zuständigkeiten der an dieser Versorgung beteiligten Personengruppen beschreiben.

  3. 3.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können die Grundsätze einer rückenschonenden Arbeitsweise beim Heben und Tragen umsetzen und können den Patientinnen und Patienten/Betroffenen sachgerechte Hilfestellungen (insbesondere beim Aufstehen und Hinlegen, beim An- und Auskleiden, beim Gehen) geben.

  4. 4.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beherrschen die Maßnahmen der Rettung in der Erstversorgung unter Berücksichtigung des Eigen- und Fremdschutzes.

  5. 5.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beherrschen die in ihrem Aufgabengebiet erforderlichen Maßnahmen zur Transportvorbereitung, -durchführung und -nachbereitung (insbesondere: Formen der Krankentransporte, Lagerungs- und Umlagerungstechniken mit geeignetem Material, Einsatzdokumentation und -kommunikation).

  6. 6.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können im Umgang mit Rollstühlen theoretische Grundkenntnisse umsetzen und beherrschen einfach praktische Fertigkeiten unter Berücksichtigung der notwendigen Sicherheitsaspekte.

  7. 7.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen Zuständigkeiten und organisatorische Abläufe im Einsatz bei der Zusammenarbeit mit Dritten (insbesondere: Ersthelfern, Hausärzten, Polizei und Feuerwehr).

II.
Rechtsfragen im Rettungsdienst

8 UE  *)

Lernziele

  1. 1.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen die für ihre Tätigkeit als Rettungshelferinnen und Rettungshelfer in Nordrhein-Westfalen zu beachtenden rechtlichen Bestimmungen und können deren Bedeutung/Konsequenzen an Beispielen erläutern.

    Hierzu gehören insbesondere:

    1. a)

      Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen ( §§ 2 , 4 , 5 , 7 RettG NRW ),

    2. b)

      Unterlassene Hilfeleistung ( § 323c StGB ),

    3. c)

      Verletzung von Privatgeheimnisse ("Schweigepflicht") ( § 203 StGB ),

    4. d)

      Körperverletzung ( § 230 StGB ),

    5. e)

      Rechtfertigender Notstand ("Notkompetenz") ( § 34 StGB ),

    6. f)

      Geschäftsführung ohne Auftrag ( § 677 BGB ),

    7. g)

      zur Gefahrenabwehr ( § 680 BGB ),

    8. h)

      Schadenersatzpflicht ( § 823 BGB ),

    9. i)

      Haftung für den Verrichtungsgehilfen ( § 831 BGB ),

    10. j)

      Straßenverkehrsrecht ( §§ 1 , 34 , 35 , 38  u.  49 StVO ) und Fahrererlaubnisverordnung ,

    11. k)

      PsychKG ,

    12. l)

      Arzneimittel- und Betäubungsmittelrecht,

    13. m)

      Infektionsschutzgesetz ("Meldepflicht"),

    14. n)

      Medizinproduktegesetz (MPG) ,

    15. o)

      Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) ,

    16. p)

      Schutzbekleidung im Rettungsdienst und

    17. q)

      Transportverweigerung.

III.
Physiologie und Pathophysiologie des Bewusstseins

2 UE  *)

Lernziele

  1. 1.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erkennen Störungen des Bewusstseins und das daraus resultierende Ausmaß der Gefährdung für die Betroffene oder den Betroffenen.

  2. 2.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beherrschen die Sofortmaßnahmen bei Bewusstseinsstörungen und können bei den erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen.

IV.
Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie der Atmung

6 UE  *)

Lernziele

  1. 1.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind mit den Grundlagen der Anatomie und Physiologie (Normalfunktion) der Atmung vertraut.

  2. 2.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erkennen Störungen der Atmung und das daraus resultierende Ausmaß der Gefährdung für die Betroffene oder den Betroffenen.

  3. 3.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beherrschen die Sofortmaßnahmen bei Atemstörungen und können bei den erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen.

V.
Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie des Kreislaufs

12 UE  *)

Lernziele

  1. 1.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind mit den Grundlagen der Anatomie und Physiologie (Normalfunktion) des Herz-Kreislaufsystems vertraut.

  2. 2.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erkennen Störungen der Herz-Kreislauffunktion und das daraus resultierende Ausmaß der Gefährdung für die Betroffene oder den Betroffenen.

  3. 3.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beherrschen die Sofortmaßnahmen bei Herz-Kreislaufstörungen und können beiden erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen.

VI.
Durchblutungsstörungen

1 UE  *)

Lernziele

  1. 1.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können akute periphere Gefäßverschlüsse erkennen und die daraus resultierenden Gefahren für die Betroffene oder den Betroffenen erklären.

  2. 2.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können anhand der typischen Symptome eine zerebrale Durchblutungsstörung (insbesondere: Apoplex) erkennen und die daraus resultierenden Gefahren für die Betroffene oder den Betroffenen erklären.

  3. 3.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beherrschen die Sofortmaßnahmen und können bei den erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen.

VII.
Blutstillung und Wundversorgung

2 UE  *)

Lernziele

  1. 1.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beherrschen die Basismaßnahmen der Blutstillung.

  2. 2.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können die verschiedenen Wundarten die daraus jeweils resultierenden Gefahren für die Betroffene oder den Betroffenen erklären.

  3. 3.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können Wunden sachgerecht versorgen.

VIII.
Schock

2 UE  *)

Lernziele

  1. 1.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können den Schockmechanismus in seinen pathophysiologischen Grundzügen erläutern.

  2. 2.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beherrschen die Sofortmaßnahmen und können bei den erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen.

IX.
Hypoglykämischer Schock und hyperglykämisches Koma (als Beispiel einer Stoffwechselentgleisung)

Lernziele

  1. 1.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben Grundkenntnisse über das Krankheitsbild Diabetes mellitus und können anhand der Symptome einen hyperglykämischen Schock oder ein hyperglykämisches Koma erkennen.

  2. 2.

    Sie sind in der Lage, eine Blutzuckerbestimmung vorzunehmen.

  3. 3.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beherrschen die Sofortmaßnahmen und können bei den erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen.

X.
Akuter Bauch und Bauchtrauma

1 UE  *)

Lernziele

  1. 1.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können anhand der Anamnese der Leitsymptome (Schmerzort und Schmerztyp, Schockzeichen, Verletzungen und Traumazeichen) auf die vitale Grefährdung der Patientin oder des Patienten schließen.

  2. 2.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beherrschen die Sofortmaßnahmen und können bei den erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen.

XI.
Geburt

1 UE  *)

Lernziele

  1. 1.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können bei einer einsetzenden Geburt eine Kreißende sachgerecht betreuen und transportieren.

  2. 2.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können die Fortentwicklung des Geburtsvorgangs in seinen Grundzügen einschätzen und gegebenenfalls bei der Durchführung rettungsdienstlicher Basismaßnahmen unterstützend helfen.

XII.
Polytrauma und Schädel-Hirn-Trauma

2 UE  *)

Lernziele

  1. 1.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen die Definition des Polytraumas.

  2. 2.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können bei der Versorgung Polytraumatisierter und Schädel-Hirn-Verletzter unterstützend helfen.

XIII.
Verätzungen, Thermische Schäden und Stromunfälle

3 UE  *)

Lernziele

  1. 1.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können Verätzungen durch Säure und Laugen anhand von Symptomen erkennen.

  2. 2.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können die Sofortmaßnahmen bei Verletzungen mit Säuren und Laugen unter Berücksichtigung des Eigenschutzes durchführen.

  3. 3.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können die pathophysiologischen Auswirkungen der verschiedenen thermischen Schäden (lokal-systemisch) auf den menschlichen Organismus in ihren Grundzügen beschreiben.

  4. 4.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können thermische Schäden an ihren Symptomen erkennen und die daraus für die Betroffene oder den Betroffenen resultierenden Gefahren einschätzen.

  5. 5.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beherrschen die Sofortmaßnahmen und können bei den erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen.

  6. 6.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können die unterschiedlichen Auswirkungen bei Nieder- bzw. Hochspannungsunfällen auf den menschlichen Organismus beschreiben.

  7. 7.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können unter Beachtung des Eigenschutzes die Sofortmaßnahmen und die rettungsdienstlichen Basismaßnahmen durchfuhren.

XIV.
Vergiftungen

1 UE  *)

Lernziele

  1. 1.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können aus dem Umfeld und dem Verhalten der Betroffenen oder den Betroffenen auf eine Vergiftungsgefahr schließen.

  2. 2.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können unter Beachtung des Eigenschutzes die rettungsdienstlichen Basismaßnahmen bei Vergiftungsnotfällen durchführen.

XV.
Erkrankungen und Verletzungen des Bewegungsapparates

6 UE  *)

Lernziele

  1. 1.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind mit dem Aufbau und der regelrechten Funktionsweise des Bewegungsapparates vertraut.

  2. 2.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können die verschiedenen Erkrankungen und Verletzungsarten der Knochen und Gelenke (insbesondere: Lumbago, Fraktur, Luxation, Distorsion) an ihrer Symptomatik erkennen und die daraus für die Betroffene oder den Betroffenen resultierenden Gefahren einschätzen.

  3. 3.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind in der Lage, insbesondere unter Anwendung adäquaten Immobilisationsmaterials, die rettungsdienstlichen Basismaßnahmen durchzuführen und die Patientin oder den Patienten fachgerecht zu lagern und zu transportieren.

XVI.
Arzneimittel

2 UE  *)

Lernziele

  1. 1.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen Arzneimittelformen und können Verabreichungsformen und Verabreichungswege aufzeigen.

  2. 2.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können die Gabe von Arzneimitteln sachgerecht vorbereiten und bei deren Verabreichung unterstützend helfen.

XVII.
Arbeitsschutz, Hygiene und Infektionskrankheiten

2 UE  *)

Lernziele

  1. 1.

    Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist die Bedeutung der Hygiene, besonders in der Versorgung von Verletzten und Kranken, bewusst.

  2. 2.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können sich nach den Grundsätzen der Hygiene kleiden und so verhalten, dass eine Ausbreitung von Infektionskrankheiten verhindert und ein adäquater Eigen- und Feuerschutz gewährleistet ist.

XVIII.
Soziale Kompetenz Umgang mit Patientinnen und Patienten und Angehörigen Kommunikation - hilfreiches Gesprächsverhalten

9 UE  *)

Lernziele

  1. 1.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer berücksichtigen im Umgang mit Patientinnen und Patienten und Angehörigen deren individuelle psychische und physische Belastbarkeit (insbesondere bei behinderten und älteren Menschen).

  2. 2.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können die praxisrelevanten theoretischen Grundlagen der Wahrnehmung und der Gesprächsführung auf unterschiedliche Personengruppen und Situationen übertragen und in praktischen Übungen anwenden.

XIX.
Einführung in das Rettungswachenpraktikum

1 UE  *)

Lernziele

  1. 1.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über die Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und organisatorischen Abläufe auf einer Rettungswache informiert.

  2. 2.

    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können ihre Tätigkeit und rechtliche Stellung während des Rettungswachenpraktikums beschreiben.

XX.
Abschlussprüfung

2 UE  *)

Ziel

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können auf der Grundlage der aufgeführten Lernziele entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.

*)

UE = Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).


Anlage 5 RettAPO – Praktikum für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer an einer Rettungswache

(zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 )

Das Praktikum an einer Rettungswache umfasst mindestens 80 Zeitstunden (je 60 Minuten).

I.
Eignung von Rettungswachen

(1) Rettungswachen sind für die praktische Ausbildung im Sinne dieser Verordnung geeignet, wenn sie ganzjährig betrieben werden und nach dem Einsatzaufkommen, der personellen Besetzung sowie der sächlichen Ausstattung in der Lage sind, Praktikantinnen und Praktikanten in allen für ihre künftige Tätigkeit als Rettungshelferin und Rettungshelfer wesentlichen und notwendigen Kenntnissen und Fertigkeiten zu unterweisen. Den Praktikantinnen und Praktikanten muss ausreichend Möglichkeit gegeben werden, die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse praktisch anzuwenden. Im Einsatzbereich der Rettungswache muss ein Notarztdienst eingerichtet oder er muss mit einem Notarztdienst verbunden sein.

(2) Notfalleinsätze

Durch eine entsprechende Dienstplangestaltung ist zu gewährleisten, dass die Praktikantin oder der Praktikant während der praktischen Tätigkeit an mindestens 20 Krankenkraftwageneinsätzen, davon mindestens fünf Notfalleinsätzen, teilnimmt.

(3) Personelle Besetzung

Das für die praktische Unterweisung und für den Unterricht vorgesehene Personal muss fachlich und pädagogisch geeignet sein.

  1. 1.

    Ärztliche Aufsicht

    Für die ärztliche Aufsicht und die Einheitlichkeit der Ausbildung muss eine Notärztin oder ein Notarzt, der über den Fachkundenachweis Rettungsdienst oder eine vergleichbare Qualifikation sowie über mehrjährige Einsatzerfahrungen verfügt, bestimmt sein.

  2. 2.

    Lehrrettungsassistentin oder Lehrrettungsassistent, Praxisanleiterin oder Praxisanleiter

    Für die praktische Anleitung und Unterweisung der Auszubildenden soll eine Lehrrettungsassistentin oder ein Lehrrettungsassistent beziehungsweise eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter an dieser Rettungswache hauptberuflich bestimmt sein.

(4). Sächliche Ausstattung

In der Rettungswache sind ständig mindestens ein Rettungswagen (Typ C) und ein Krankentransportwagen (Typ A2) nach DIN EN 1798 vorzuhalten. Die Fahrzeuge müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik entsprechen. Für den praxisbegleitenden Unterricht müssen geeignete Räume mit Unterrichtsmaterialien (Übungsphantome, Intubations- und Infusionstrainer u.a.) verfügbar sein. Ferner müssen Möglichkeiten zur Benutzung angemessener Desinfektionseinrichtungen bestehen.

(5) Dokumentation

Unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen werden an der Rettungswache die Ausbildungsleistungen dokumentiert und archiviert. Hierbei handelt es sich insbesondere um

  1. 1.

    das für die Ausbildung zuständige und verantwortliche Personal der Rettungswache,

  2. 2.

    Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden,

  3. 3.

    Art und Dauer des Praktikums,

  4. 4.

    Dienstpläne,

  5. 5.

    Protokoll über Einführungs- und Abschlussgespräch sowie Tätigkeitsnachweise der Auszubildenden und

  6. 6.

    alle arbeitsrechtlich relevanten Unterlagen.

Alle Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).


Anlage 6 RettAPO – Zeugnis über die staatliche Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter in Nordrhein-Westfalen

(zu § 13 Absatz 3 )

Anlage als pdf

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).


Anlage 7 RettAPO – Zeugnis über die staatliche Prüfung für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer in Nordrhein-Westfalen

(zu § 13 Absatz 4 )

Anlage als pdf

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).


Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NW
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644)

Präambel

In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben:

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
Erster Teil  
Von den Grundlagen des Landes 1-3
  
Zweiter Teil  
Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens  
  
Erster Abschnitt  
Von den Grundrechten 4
  
Zweiter Abschnitt  
Die Familie 5-6
  
Dritter Abschnitt  
Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften 7-23
  
Vierter Abschnitt  
Arbeit, Wirtschaft und Umwelt 24-29a
  
Dritter Teil  
Von den Organen und Aufgaben des Landes  
  
Erster Abschnitt  
Der Landtag 30-50
  
Zweiter Abschnitt  
Die Landesregierung 51-64
  
Dritter Abschnitt  
Die Gesetzgebung 65-71
  
Vierter Abschnitt  
Die Rechtspflege 72-74
  
Fünfter Abschnitt  
Der Verfassungsgerichtshof 75-76
  
Sechster Abschnitt  
Die Verwaltung 77-80
  
Siebter Abschnitt  
Das Finanzwesen 81-88
  
Übergangs- und Schlussbestimmungen 89-93

Art. 1 - 3, Erster Teil - Von den Grundlagen des Landes

Art. 1 Verf

(1) Nordrhein-Westfalen ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland und damit Teil der Europäischen Union. Das Land gliedert sich in Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Die Landesfarben und das Landeswappen werden durch Gesetz bestimmt.

(3) Nordrhein-Westfalen trägt zur Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas bei, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. Das Land arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt die grenzüberschreitende Kooperation.


Art. 2 Verf

Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahl, Volksbegehren und Volksentscheid.


Art. 3 Verf

(1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu.

(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

(3) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 4, Erster Abschnitt - Von den Grundrechten

Art. 4 Verf

(1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949 festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.

(2) Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eingriffe sind nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit auf Grund eines Gesetzes zulässig.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 5 - 6, Zweiter Abschnitt - Die Familie

Art. 5 Verf

(1) Ehe und Familie werden als die Grundlagen der menschlichen Gesellschaft anerkannt. Sie stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. Die Mutterschaft und die kinderreiche Familie haben Anspruch auf besondere Fürsorge.

(2) Familien- und Erwerbsarbeit sind gleichwertig. Frauen und Männer sind entsprechend ihrer Entscheidung an Familien- und Erwerbsarbeit gleichberechtigt beteiligt.


Art. 6 Verf

(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.

(2) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.

(3) Allen Jugendlichen ist die umfassende Möglichkeit zur Berufsausbildung und Berufsausübung zu sichern.

(4) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 7 - 23, Dritter Abschnitt - Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften

Art. 7 Verf

(1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.

(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.


Art. 8 Verf

(1) Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Die staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, dass das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht.

(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(3) Land und Gemeinden haben die Pflicht, Schulen zu errichten und zu fördern. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt.

(4) Für die Privatschulen gelten die Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 zugleich als Bestandteil dieser Verfassung. Die hiernach genehmigten Privatschulen haben die gleichen Berechtigungen wie die entsprechenden öffentlichen Schulen. Sie haben Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse.


Art. 9 Verf

(1) Schulgeld wird nicht erhoben.

(2) Einführung und Durchführung der Lehr- und Lernmittelfreiheit für alle Schulen sind gesetzlich zu regeln. Zum Zwecke des Studiums sind im Bedarfsfälle besondere Unterhaltsbeihilfen zu gewähren. Soweit der Staat für die öffentlichen Schulen Schulgeldfreiheit gewährt, sind auch die in Artikel 8 Abs. 4 genannten Privatschulen berechtigt, zu Lasten des Staates auf die Erhebung von Schulgeld zu verzichten; soweit er Lehr- und Lernmittelfreiheit gewährt, sind Lehr- und Lernmittel in gleicher Weise für diese Privatschulen zur Verfügung zu stellen wie für die öffentlichen Schulen.


Art. 10 Verf

(1) Das Schulwesen des Landes baut sich auf einer für alle Kinder verbindlichen Grundschule auf. Das Schulwesen wird durch die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben bestimmt. Das Land gewährleistet ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen, das ein gegliedertes Schulsystem, integrierte Schulformen sowie weitere andere Schulformen ermöglicht. Für die Aufnahme in eine Schule sind Anlage und Neigung des Kindes maßgebend, nicht die wirtschaftliche Lage und die gesellschaftliche Stellung der Eltern.

(2) Die Erziehungsberechtigten wirken durch Elternvertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mit.


Art. 11 Verf

In allen Schulen ist Staatsbürgerkunde Lehrgegenstand und staatsbürgerliche Erziehung verpflichtende Aufgabe.


Art. 12 Verf

(1) Schulen müssen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen.

(2) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind, soweit ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, Grundschulen einzurichten.

(3) In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. In Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen gehören, werden die Kinder nach den Grundsätzen der betreffenden Weltanschauung unterrichtet und erzogen.

(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.


Art. 13 Verf

Wegen des religiösen Bekenntnisses darf im Einzelfalle keinem Kinde die Aufnahme in einer öffentliche Schule verweigert werden, falls keine entsprechende Schule vorhanden ist.


Art. 14 Verf

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen.

(3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird.

(4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.


Art. 15 Verf

Die Ausbildung der Lehrer erfolgt in der Regel an wissenschaftlichen Hochschulen. Sie berücksichtigt die Bedürfnisse der Schulen; es ist ein Lehrangebot zu gewährleisten, das diesem Erfordernis gerecht wird. Es ist sicherzustellen, dass die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts erworben werden kann.


Art. 16 Verf

(1) Die Universitäten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als Stätten der Forschung und der Lehre gleichstehen, haben, unbeschadet der staatlichen Aufsicht, das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten Satzungen.

(2) Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen und zur Ausbildung ihrer Religionsdiener die Religionsgemeinschaften das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten und zu unterhalten.


Art. 17 Verf

Die Erwachsenenbildung ist zu fördern. Als Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden neben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden auch andere Träger, wie die Kirchen und freien Vereinigungen, anerkannt.


Art. 18 Verf

(1) Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.

(2) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(3) Sport ist durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.


Art. 19 Verf

(1) Die Freiheit der Vereinigung zu Kirchen oder Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Kirchen oder Religionsgemeinschaften innerhalb des Landes unterliegt keinen Beschränkungen.

(2) Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates und der politischen Gemeinden zu verleihen oder zu entziehen.


Art. 20 Verf

Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften haben das Recht in Erziehungs-, Kranken-, Straf- und ähnlichen öffentlichen Anstalten gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen und eine geordnete Seelsorge auszuüben, wobei jeder Zwang fern zu halten ist.


Art. 21 Verf

Die den Kirchen oder den Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln zustehenden Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden oder Gemeindeverbände können nur durch Vereinbarungen abgelöst werden; soweit solche Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch Landesgesetz.


Art. 22 Verf

Im Übrigen gilt für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.


Art. 23 Verf

(1) Die Bestimmungen der Verträge mit der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union, die im früheren Freistaat Preußen Geltung hatten, werden für die Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen, die zum ehemaligen Preußen gehörten, als geltendes Recht anerkannt.

(2) Zur Änderung dieser Kirchenverträge und zum Abschluss neuer Verträge ist außer der Zustimmung der Vertragspartner ein Landesgesetz erforderlich.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 24 - 29a, Vierter Abschnitt - Arbeit, Wirtschaft und Umwelt

Art. 24 Verf

(1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes. Jedermann hat ein Recht auf Arbeit.

(2) Der Lohn muss der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Das gilt auch für Frauen und Jugendliche.

(3) Das Recht auf einen ausreichenden, bezahlten Urlaub ist gesetzlich festzulegen.


Art. 25 Verf

(1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.

(2) Der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde ist gesetzlicher Feiertag.


Art. 26 Verf

Entsprechend der gemeinsamen Verantwortung und Leistung der Unternehmer und Arbeitnehmer für die Wirtschaft wird das Recht der Arbeitnehmer auf gleichberechtigte Mitbestimmung bei der Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Ordnung anerkannt und gewährleistet.


Art. 27 Verf

(1) Großbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden.

(2) Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht missbrauchen, sind zu verbieten.


Art. 28 Verf

Die Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel und Gewerbe und die freien Berufe sind zu fördern. Die genossenschaftliche Selbsthilfe ist zu unterstützen.


Art. 29 Verf

(1) Die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden ist anzustreben.

(2) Das Land hat die Aufgabe, nach Maßgabe der Gesetze neue Wohn- und Wirtschaftsheimstätten zu schaffen und den klein- und mittelbäuerlichen Besitz zu stärken.

(3) Die Kleinsiedlung und das Kleingartenwesen sind zu fördern.


Art. 29a Verf

(1) Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Die notwendigen Bindungen und Pflichten bestimmen sich unter Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Das Nähere regelt das Gesetz.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 30 - 50, Erster Abschnitt - Der Landtag

Art. 30 Verf

(1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten. Zu seinen Aufgaben gehören die Wahl des/der Ministerpräsidenten/in, die Verabschiedung der Gesetze und die Kontrolle des Handelns der Landesregierung; er bildet ein öffentliches Forum für die politische Willensbildung.

(2) Die Abgeordneten stimmen nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Wohl des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmten Überzeugung; sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(3) Die Abgeordneten haben im Landtag insbesondere das Recht, das Wort zu ergreifen, Fragen und Anträge zu stellen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Landtag bildet Ausschüsse, insbesondere zur Vorbereitung seiner Beschlüsse. Die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Jeder Abgeordnete hat das Recht auf Mitwirkung in einem Ausschuss.

(5) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags mit. Zu ihren Aufgaben gehören die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit und die Information der Öffentlichkeit. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist den Fraktionen eine angemessene Ausstattung zu gewährleisten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags oder ein Gesetz.


Art. 31 Verf

(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 33 Verf

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags.

(2) Ihm obliegt auch die Feststellung, ob ein Abgeordneter des Landtags die Mitgliedschaft verloren hat.

(3) Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 34 Verf

Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Die Wahlperiode endet, auch im Fall einer Auflösung des Landtags, mit dem Zusammentritt des neuen Landtags.


Art. 35 Verf

(1) Der Landtag kann sich durch Beschluss auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.

(2) Nach der Auflösung des Landtages muss die Neuwahl binnen neunzig Tagen stattfinden.


Art. 36 Verf

Die Wahlperiode des neuen Landtags beginnt mit seinem ersten Zusammentritt.


Art. 37 Verf

(1) Der Landtag tritt spätestens am zwanzigsten Tag nach der Wahl zusammen. Der neugewählte Landtag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten einberufen.

(2) Nach dem Zusammentritt eines neuen Landtags führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt oder verhindert ist, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt.


Art. 38 Verf

(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.

(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.

(3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.

(4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muss der Landtag unverzüglich einberufen werden.


Art. 39 Verf

(1) In Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Landtagsverwaltung vertritt der Präsident das Land. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Landtagsverwaltung nach Maßgabe des Haushalts.

(2) Dem Präsidenten steht die Annahme und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung der Beamten des Landtags zu. Er hat die Dienstaufsicht und Dienststrafgewalt über die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.

(3) Im übrigen werden die Rechte und Pflichten des Präsidenten durch die Geschäftsordnung bestimmt.


Art. 40 Verf

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig und umfassend über die Vorbereitung von Landesgesetzen, Staatsverträgen, Verwaltungsabkommen und Angelegenheiten der Landesplanung sowie über Angelegenheiten des Bundes und der Europäischen Union, soweit sie an ihnen mitwirkt. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union, die im Schwerpunkt Gesetzgebungsrechte des Landtags betreffen, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahme des Landtags bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Weicht die Landesregierung in ihrem Stimmverhalten im Bundesrat von einer Stellungnahme des Landtags ab, so hat sie ihre Entscheidung gegenüber dem Landtag zu begründen.


Art. 41 Verf

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Landtag. Die Mitglieder wählt der Landtag im Wege der Verhältniswahl. Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren wird durch Gesetz geregelt.

(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen. Die Akten der Behörden und öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

(3) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Feststellung und in der rechtlichen Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.


Art. 41a Verf

(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse über Petitionen gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes sind die Landesregierungen und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Behörden und sonstige Verwaltungseinrichtungen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes stehen, verpflichtet, dem Petitionsausschuss des Landtags auf sein Verlangen jederzeit Eintritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss auf sein Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akten zugängig zu machen. Der Petitionsausschuss ist berechtigt, den Petenten und beteiligte Personen anzuhören. Nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss Beweise durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung finden sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss die ihm gemäß Absatz 1 und 2 zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung auf einzelne Mitglieder des Ausschusses übertragen; auf Antrag des Petitionsausschusses beauftragt der Präsident des Landtags Beamte der Landtagsverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse. Artikel 45 Abs. 1 und 2 findet sinngemäß Anwendung.


Art. 42 Verf

Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.


Art. 43 Verf

Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse kann niemand zur Verantwortung gezogen werden.


Art. 44 Verf

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.

(2) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.


Art. 45 Verf

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten können den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse beiwohnen. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu erteilen.

(2) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1, Satz 1 und 3 gilt nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse.


Art. 46 Verf

(1) Abgeordnete dürfen an der Übernahme und Ausübung ihres Mandats nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem Grunde zu entlassen oder ihnen zu kündigen.

(2) Beamte, Angestellte und Arbeiter bedürfen zu der mit den Obliegenheiten ihres Mandats als Mitglieder des Landtags verbundenen Tätigkeit keines Urlaubs. Bewerben sie sich um einen Sitz im Landtag, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.

(3) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern im Lande Nordrhein-Westfalen kann gesetzlich beschränkt werden.

(4) gestrichen


Art. 47 Verf

Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.


Art. 48 Verf

(1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtags während der Wahlperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen, festgenommen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei der Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird oder ein Fall der Ehrverletzung nach Artikel 47 vorliegt.

(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Abgeordnetenmandats beeinträchtigt.

(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtags entweder für die gesamte Dauer oder bestimmte Zeitabschnitte der Wahlperiode ausgesetzt.


Art. 49 Verf

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Genehmigung des Präsidenten vorgenommen werden.


Art. 50 Verf

Die Mitglieder des Landtags haben Anspruch auf angemessene Bezüge nach Maßgabe eines Gesetzes. Sie erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen Eisenbahnen und sonstigen Beförderungsmitteln der Deutschen Bahn im Lande Nordrhein-Westfalen. Ein Verzicht auf diese Rechte ist unzulässig.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 51 - 64, Zweiter Abschnitt - Die Landesregierung

Art. 51 Verf

Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern.


Art. 52 Verf

(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

(2) Kommt eine Wahl gemäß Absatz 1 nicht zu Stande, so findet innerhalb von 14 Tagen ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in dem der gewählt ist, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

(3) Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Minister. Er beauftragt ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine Entscheidungen unverzüglich dem Landtag an.


Art. 53 Verf

Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt vor dem Landtag folgenden Amtseid: "Ich schwöre, dass ich meine ganze Kraft dem Wohle des Landes Nordrhein-Westfalen widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


Art. 54 Verf

(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

(2) Er leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung.


Art. 55 Verf

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.

(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder der Landesregierung berühren, entscheidet die Landesregierung.


Art. 56 Verf

(1) Die Landesregierung beschließt über Gesetzesvorlagen, die beim Landtag einzubringen sind.

(2) Die Landesregierung erlässt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Ministern zuweist.


Art. 57 Verf

Die Landesregierung vertritt das Land Nordrhein-Westfalen nach außen. Sie kann diese Befugnis auf den Ministerpräsidenten, auf ein anderes Mitglied der Landesregierung oder auf nachgeordnete Stellen übertragen.


Art. 58 Verf

Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.


Art. 59 Verf

(1) Der Ministerpräsident übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. Zu Gunsten eines Mitgliedes der Landesregierung wird das Recht der Begnadigung durch den Landtag ausgeübt.

(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art anhängiger Strafsachen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes ausgesprochen werden.


Art. 60 Verf

(1) Ist der Landtag durch höhere Gewalt daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch einen mit Mehrheit gefassten Beschluss des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter festgestellt, so kann die Landesregierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes Verordnungen mit Gesetzeskraft, die der Verfassung nicht widersprechen, erlassen.

(2) Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung eines in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses, es sei denn, dass auch dieser nach einer entsprechend Absatz 1 zu treffenden Feststellung am Zusammentritt verhindert ist.

(3) Verordnungen ohne Beteiligung des in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses sind nur mit Gegenzeichnung des Landtagspräsidenten rechtswirksam. Die Gegenzeichnung erfolgt oder gilt als erfolgt, sofern der Landtagspräsident und seine Stellvertreter dies mit Mehrheit beschließen.

(4) Die Feststellung des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter ist jeweils nur für einen Monat wirksam und, wenn die Voraussetzungen des Notstandes fortdauern, zu wiederholen.

(5) Die Verordnungen sind dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so sind die Verordnungen durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt unverzüglich außer Kraft zu setzen.


Art. 61 Verf

(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt.

(2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens achtundvierzig Stunden liegen.


Art. 62 Verf

(1) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten.

(2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der Minister endet in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.

(3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Amtsübernahme des Nachfolgers ihr Amt weiterzuführen.


Art. 63 Verf

(weggefallen)


Art. 64 Verf

(1) Besoldung, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Landesregierung werden durch Gesetz geregelt.

(2) Mit dem Amte eines Mitgliedes der Landesregierung ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Die Landesregierung kann Mitgliedern der Landesregierung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.

(3) Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Mitglieder der Landesregierung nur mit besonderer Genehmigung des Hauptausschusses annehmen. Der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf es, wenn sie nach ihrem Eintritt in die Landesregierung in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen tätig bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Landtagspräsidenten anzuzeigen.

(4) Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundestags oder der Bundesregierung sein.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 65 - 71, Dritter Abschnitt - Die Gesetzgebung

Art. 65 Verf

Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht.


Art. 66 Verf

Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen. Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.


Art. 67 Verf

(1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.

(2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Artikel 31 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 über das Wahlrecht findet auf das Stimmrecht entsprechende Anwendung.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 67a Verf

(weggefallen)


Art. 68 Verf

(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig. Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist.

(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.

(3) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.

(4) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und Wahlverfahren finden auf das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 69 Verf

(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Änderungen der Verfassung, die den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland widersprechen, sind unzulässig.

(2) Für eine Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.

(3) Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann sowohl der Landtag als auch die Regierung die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid einholen.

Die Verfassung kann auch durch Volksentscheid auf Grund eines Volksbegehrens nach Artikel 68 geändert werden. Das Gesetz ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten sich an dem Volksentscheid beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen.


Art. 70 Verf

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiterübertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.


Art. 71 Verf

(1) Die Gesetze werden von der Landesregierung unverzüglich ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Sie werden vom Ministerpräsidenten und den beteiligten Ministern unterzeichnet.

(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

(3) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 72 - 74, Vierter Abschnitt - Die Rechtspflege

Art. 72 Verf

(1) Die Gerichte urteilen im Namen des Deutschen Volkes.

(2) An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.


Art. 73 Verf

Wenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.


Art. 74 Verf

(1) Gegen die Anordnungen, Verfügungen und Unterlassungen der Verwaltungsbehörden kann der Betroffene die Entscheidung der Verwaltungsgerichte anrufen. Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob die beanstandete Maßnahme dem Gesetz entspricht und die Grenze des pflichtgemäßen Ermessens nicht überschreitet.

(2) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch selbstständige Gerichte in mindestens zwei Stufen ausgeübt.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 75 - 76, Fünfter Abschnitt - Der Verfassungsgerichtshof

Art. 75 Verf

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet:

  1. 1.

    in den Fallen der Artikel 32 und 33 ,

  2. 2.

    über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind,

  3. 3.

    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags,

  4. 4.

    über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag,

  5. 5a.

    über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öfientliche Gewalt des Landes in einem seiner in dieser Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen enthaltenen Rechte verletzt zu sein,

  6. 5b.

    über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die mit der Behauptung erhoben werden können, dass Landesrecht die Vorschriften dieser Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen über das Recht auf Selbstverwaltung verletze,

  7. 6.

    in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen.


Art. 76 Verf

(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben stellvertretende Mitglieder persönlich vertreten.

(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Wiederwahl ist ausgeschlossen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein.

(3) Das Nähere bestimmt das Gesetz.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 77 - 80, Sechster Abschnitt - Die Verwaltung

Art. 77 Verf

Die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgt durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Landesministern.


Art. 77a Verf

(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung einen Landesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder; Artikel 58 bleibt im Übrigen unberührt.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er kann sich jederzeit an den Landtag wenden.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 78 Verf

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe. Die Räte in den Gemeinden, die Bezirksvertretungen, die Kreistage und die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den Räten der Gemeinden, den Bezirksvertretungen, den Kreistagen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr bestimmen, werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens 2,5 vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Das Gesetz bestimmt das Nähere.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben.

(3) Das Land kann die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder Rechtsverordnung zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden. Wird nachträglich eine wesentliche Abweichung von der Kostenfolgeabschätzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich für die Zukunft angepasst. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz; darin sind die Grundsätze der Kostenfolgeabschätzung festzulegen und Bestimmungen über eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu treffen.

(4) Das Land überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Das Land kann sich bei Pflichtaufgaben ein Weisungs- und Aufsichtsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.


Art. 79 Verf

Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf Erschließung eigener Steuerquellen. Das Land ist verpflichtet, diesem Anspruch bei der Gesetzgebung Rechnung zu tragen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten.


Art. 80 Verf

Die Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe. Sie haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen. Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid: "Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 81 - 88, Siebter Abschnitt - Das Finanzwesen

Art. 81 Verf

(1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel für die Deckung des Landesbedarfs.

(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. Ein Nachtragshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben beschränken. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushaltsplan sollen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplans kann vorgesehen werden, dass sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Haushaltsjahren getrennt, gelten.


Art. 82 Verf

Ist bis zum Schluss eines Haushaltjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt, so ist bis zu seinem In-Kraft-Treten die Landesregierung ermächtigt,

  1. 1.

    alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,

    1. a)

      um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

    2. b)

      um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,

    3. c)

      um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind;

  2. 2.

    Schatzanweisungen bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes für je drei Monate auszugeben, soweit nicht Einnahmen aus Steuern und Abgaben und Einnahmen aus sonstigen Quellen die Ausgaben unter Ziffer 1 decken.


Art. 83 Verf

Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen entsprechend den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in der Regel nur bis zur Höhe der Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden; das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 84 Verf

Beschlüsse des Landtags, welche Ausgaben mit sich bringen, müssen bestimmen, wie diese Ausgaben gedeckt werden.


Art. 85 Verf

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.

(2) Zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben hat der Finanzminister die Genehmigung des Landtags einzuholen.


Art. 86 Verf

(1) Der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Landesregierung Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden des Landes beizufügen.

(2) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er fasst das Ergebnis seiner Prüfung jährlich in einem Bericht für den Landtag zusammen, den er auch der Landesregierung zuleitet.


Art. 87 Verf

(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag ohne Aussprache gewählt und sind von der Landesregierung zu ernennen.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 88 Verf

Das Finanzwesen der ertragswirtschaftlichen Unternehmungen des Landes kann durch Gesetz abweichend von den Vorschriften der Artikel 81 bis 86 geregelt werden.


Art. 89 - 93, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 89 Verf

Auf dem Gebiete des Schulwesens gelten in dem ehemaligen Lande Lippe die Rechtsvorschriften vom 1. Januar 1933 bis zur endgültigen Entscheidung über die staatsrechtliche Eingliederung Lippes in das Land Nordrhein-Westfalen.


Art. 90 Verf

(1) Die Verfassung ist dem Volke zur Billigung zu unterbreiten. Die Abstimmung erfolgt nach Maßgabe eines Landtagsbeschlusses. Die Verfassung gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden es bejaht hat.

(2) Die Verfassung ist nach ihrer Annahme durch das Volk im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Sie tritt mit dem auf seine Verkündigung folgenden Tage in Kraft.


Art. 91 Verf

(1) Der am 18. Juni 1950 gewählte Landtag gilt als erster Landtag im Sinne dieser Verfassung.

(2) Die bestehenden Organe des Landes nehmen bis zur Bildung der durch diese Verfassung vorgesehenen Organe deren Aufgaben wahr. Eine nach den Bestimmungen dieser Verfassung bereits vor seinem In-Kraft-Treten gebildete Landesregierung gilt als Landesregierung im Sinne der Artikel 51 ff.


Art. 92 Verf

Die Wahlperiode des im Jahre 1970 zu wählenden Landtags beträgt vier Jahre zehn Monate.


Art. 93 Verf

Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichtshofes, die am 30. Juni 2017 im Amt sind, wird durch die Neuregelung des Artikels 76 nicht berührt. Soweit die Richter auf der Grundlage des Artikels 76 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung in ihr Amt gelangt sind, steht dieses einer Wahl gemäß Artikel 76 Absatz 2 in der neuen Fassung nicht entgegen.


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