NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 12 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Art. 46 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

III. – Der Bundestag

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 46 GG – Indemnität/Immunität des Abgeordneten

(1) 1Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. 2Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.


§ 8 SGB IV
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Grundsätze und Begriffsbestimmungen → Zweiter Titel – Beschäftigung und selbständige Tätigkeit

Titel: Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB IV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze

Überschrift neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

  1. 1.

    das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,

  2. 2.

    die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Nummer 2 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (a. a. O.), 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651) und 28. 6. 2022 (a. a. O.).

Absätze 1a und 1b eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

(1a) 1Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. 2Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. 3Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.  (1)

(1b) Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

(2) 1Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. 2Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. 3Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. 4Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.

Absatz 2 Satz 3 neugefasst durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).

(2a) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für aufgrund der Beschäftigungsverordnung zugelassene kontingentierte kurzzeitige Beschäftigungen.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 217) (1. 3. 2024).

(3) 1Die Absätze 1, 1a und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. 2Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

Zu § 8: Vgl. § 115 SGB IV ; Geringfügigkeits-Richtlinien ; RdSchr. 04 j Tit. B , RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 1.3 .

(1) Red. Anm.:

Nach der Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 30. November 2023 (BAnz AT 07.12.2023 B1) beträgt die Geringfügigkeitsgrenze ab dem 1. Januar 2024 538 Euro und ab dem 1. Januar 2025 556 Euro.


§ 163a StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der öffentlichen Klage

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 163a StPO – Vernehmung des Beschuldigten

(1) 1Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, dass das Verfahren zur Einstellung führt. 2In einfachen Sachen genügt es, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.

(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.

(3) 1Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. 2Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1  und  5 gelten entsprechend. 3Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. 4Die §§ 297 bis 300 , 302 , 306 bis 309 , 311a  und  473a gelten entsprechend. 5Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

(4) 1Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. 2Im Übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6 , Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden. 3 § 168c Absatz 1  und  5 gilt für den Verteidiger entsprechend.

(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

Zu § 163a: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 25. 4. 2013 (BGBl I S. 935), 2. 7. 2013 (BGBl I S. 1938), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202), 27. 8. 2017 (BGBl I S. 3295) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: EEZV-LRH,NW
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs

Vom 9. Januar 1973 (GV. NW. S. 49)

Zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NW. S. 274)

Auf Grund des Artikels 58 der Verfassung für des Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GS. NW. S. 3) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 1972 (GV. NW. S. 68), des § 10 Abs. 1 , des § 36 Satz 1 Halbsatz 1 und des § 50 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV. NW. S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1972 (GV. NW. S. 192), sowie des § 3 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1971 (GV. NW. S. 410) wird verordnet:


§ 6 KHV NRW
Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Kommunikationsunterstützungsverordnung Nordrhein-Westfalen - KHV NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Kommunikationsunterstützungsverordnung Nordrhein-Westfalen - KHV NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KHV NRW
Gliederungs-Nr.: 201
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 KHV NRW – In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Zu § 6: Geändert durch G vom 14. 6. 2016 (GV NRW. S. 442); bisheriger § 7 wurde § 6.


Art. 22 Verf
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens → Dritter Abschnitt – Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften

Titel: Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NW
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Art. 22 Verf

Im Übrigen gilt für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.


Art. 30 Verf

(1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten. Zu seinen Aufgaben gehören die Wahl des/der Ministerpräsidenten/in, die Verabschiedung der Gesetze und die Kontrolle des Handelns der Landesregierung; er bildet ein öffentliches Forum für die politische Willensbildung.

(2) Die Abgeordneten stimmen nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Wohl des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmten Überzeugung; sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(3) Die Abgeordneten haben im Landtag insbesondere das Recht, das Wort zu ergreifen, Fragen und Anträge zu stellen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Landtag bildet Ausschüsse, insbesondere zur Vorbereitung seiner Beschlüsse. Die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Jeder Abgeordnete hat das Recht auf Mitwirkung in einem Ausschuss.

(5) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags mit. Zu ihren Aufgaben gehören die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit und die Information der Öffentlichkeit. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist den Fraktionen eine angemessene Ausstattung zu gewährleisten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags oder ein Gesetz.


Art. 35 Verf

(1) Der Landtag kann sich durch Beschluss auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.

(2) Nach der Auflösung des Landtages muss die Neuwahl binnen neunzig Tagen stattfinden.


Art. 41 Verf

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Landtag. Die Mitglieder wählt der Landtag im Wege der Verhältniswahl. Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren wird durch Gesetz geregelt.

(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen. Die Akten der Behörden und öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

(3) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Feststellung und in der rechtlichen Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.


Art. 43 Verf

Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse kann niemand zur Verantwortung gezogen werden.


Art. 44 Verf

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.

(2) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.


Art. 51 Verf

Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern.


Art. 53 Verf

Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt vor dem Landtag folgenden Amtseid: "Ich schwöre, dass ich meine ganze Kraft dem Wohle des Landes Nordrhein-Westfalen widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


Art. 54 Verf

(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

(2) Er leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung.


Art. 56 Verf

(1) Die Landesregierung beschließt über Gesetzesvorlagen, die beim Landtag einzubringen sind.

(2) Die Landesregierung erlässt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Ministern zuweist.


Art. 59 Verf

(1) Der Ministerpräsident übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. Zu Gunsten eines Mitgliedes der Landesregierung wird das Recht der Begnadigung durch den Landtag ausgeübt.

(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art anhängiger Strafsachen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes ausgesprochen werden.


Art. 62 Verf

(1) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten.

(2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der Minister endet in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.

(3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Amtsübernahme des Nachfolgers ihr Amt weiterzuführen.


Art. 69 Verf

(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Änderungen der Verfassung, die den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland widersprechen, sind unzulässig.

(2) Für eine Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.

(3) Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann sowohl der Landtag als auch die Regierung die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid einholen.

Die Verfassung kann auch durch Volksentscheid auf Grund eines Volksbegehrens nach Artikel 68 geändert werden. Das Gesetz ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten sich an dem Volksentscheid beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen.


Art. 70 Verf

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiterübertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.


Art. 75 Verf

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet:

  1. 1.

    in den Fallen der Artikel 32 und 33 ,

  2. 2.

    über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind,

  3. 3.

    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags,

  4. 4.

    über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag,

  5. 5a.

    über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öfientliche Gewalt des Landes in einem seiner in dieser Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen enthaltenen Rechte verletzt zu sein,

  6. 5b.

    über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die mit der Behauptung erhoben werden können, dass Landesrecht die Vorschriften dieser Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen über das Recht auf Selbstverwaltung verletze,

  7. 6.

    in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen.


Art. 93 Verf

Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichtshofes, die am 30. Juni 2017 im Amt sind, wird durch die Neuregelung des Artikels 76 nicht berührt. Soweit die Richter auf der Grundlage des Artikels 76 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung in ihr Amt gelangt sind, steht dieses einer Wahl gemäß Artikel 76 Absatz 2 in der neuen Fassung nicht entgegen.


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz - BSIG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz - BSIG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BSIG
Gliederungs-Nr.: 206-2
Normtyp: Gesetz

Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI-Gesetz - BSIG)

Vom 14. August 2009 ( BGBl. I S. 2821 )  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 1
Begriffsbestimmungen 2
Aufgaben des Bundesamtes 3
Verarbeitung personenbezogener Daten 3a
Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes 4
Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte 4a
Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik 4b
Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes 5
Verarbeitung behördeninterner Protokollierungsdaten 5a
Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen 5b
Bestandsdatenauskunft 5c
Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person 6
Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten 6a
Auskunftsrecht der betroffenen Person 6b
Recht auf Berichtigung 6c
Recht auf Löschung 6d
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung 6e
Widerspruchsrecht 6f
Warnungen 7
Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik 7a
Detektion von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit und von Angriffsmethoden 7b
Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Diensteanbietern 7c
Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telemediendiensten 7d
Vorgaben des Bundesamtes 8
Sicherheit in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen 8a
Zentrale Stelle für die Sicherheit in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen 8b
Besondere Anforderungen an Anbieter digitaler Dienste 8c
Anwendungsbereich 8d
Auskunftsverlangen 8e
Sicherheit in der Informationstechnik bei Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse 8f
Zertifizierung 9
Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung 9a
Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten 9b
Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen 9c
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen 10
Einschränkung von Grundrechten 11
Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung 12
Berichtspflichten 13
Bußgeldvorschriften 14
Institutionen der Sozialen Sicherung 14a
Anwendbarkeit der Vorschriften für Anbieter digitaler Dienste 15
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821)


§ 1 BSIG – Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Es ist die zentrale Stelle für Informationssicherheit auf nationaler Ebene. Aufgaben gegenüber den Bundesministerien führt das Bundesamt auf Grundlage wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse durch.


§ 2 BSIG – Begriffsbestimmungen

(1) Die Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle technischen Mittel zur Verarbeitung von Informationen.

(2) Informationen sowie informationsverarbeitende Systeme, Komponenten und Prozesse sind besonders schützenswert. Der Zugriff auf diese darf ausschließlich durch autorisierte Personen oder Programme erfolgen. Die Sicherheit in der Informationstechnik und der damit verbundene Schutz von Informationen und informationsverarbeitenden Systemen vor Angriffen und unautorisierten Zugriffen im Sinne dieses Gesetzes erfordert die Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards zur Gewährleistung der informationstechnischen Grundwerte und Schutzziele. Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes bedeutet die Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards, die die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit von Informationen betreffen, durch Sicherheitsvorkehrungen

  1. 1.

    in informationstechnischen Systemen, Komponenten oder Prozessen oder

  2. 2.

    bei der Anwendung von informationstechnischen Systemen, Komponenten oder Prozessen.

(3) Kommunikationstechnik des Bundes im Sinne dieses Gesetzes ist die Informationstechnik, die von einer oder mehreren Bundesbehörden oder im Auftrag einer oder mehrerer Bundesbehörden betrieben wird und der Kommunikation oder dem Datenaustausch innerhalb einer Bundesbehörde, der Bundesbehörden untereinander oder der Bundesbehörden mit Dritten dient. Kommunikationstechnik des Bundesverfassungsgerichts, der Bundesgerichte, soweit sie nicht öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidenten und des Bundesrechnungshofes ist nicht Kommunikationstechnik des Bundes, soweit sie ausschließlich in deren eigener Zuständigkeit betrieben wird.

(4) Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes im Sinne dieses Gesetzes sind sicherheitsrelevante Netzwerkübergänge innerhalb der Kommunikationstechnik des Bundes sowie zwischen dieser und der Informationstechnik der einzelnen Bundesbehörden, Gruppen von Bundesbehörden oder Dritter. Dies gilt nicht für die Komponenten an den Netzwerkübergängen, die in eigener Zuständigkeit der in Absatz 3 Satz 2 genannten Gerichte und Verfassungsorgane betrieben werden.

(5) Schadprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme und sonstige informationstechnische Routinen und Verfahren, die dem Zweck dienen, unbefugt Daten zu nutzen oder zu löschen oder die dem Zweck dienen, unbefugt auf sonstige informationstechnische Abläufe einzuwirken.

(6) Sicherheitslücken im Sinne dieses Gesetzes sind Eigenschaften von Programmen oder sonstigen informationstechnischen Systemen, durch deren Ausnutzung es möglich ist, dass sich Dritte gegen den Willen des Berechtigten Zugang zu fremden informationstechnischen Systemen verschaffen oder die Funktion der informationstechnischen Systeme beeinflussen können.

(7) Zertifizierung im Sinne dieses Gesetzes ist die Feststellung durch eine Zertifizierungsstelle, dass ein Produkt, ein Prozess, ein System, ein Schutzprofil (Sicherheitszertifizierung), eine Person (Personenzertifizierung) oder ein IT-Sicherheitsdienstleister bestimmte Anforderungen erfüllt.

(8) Protokolldaten im Sinne dieses Gesetzes sind Steuerdaten eines informationstechnischen Protokolls zur Datenübertragung, die unabhängig vom Inhalt eines Kommunikationsvorgangs übertragen oder auf den am Kommunikationsvorgang beteiligten Servern gespeichert werden und zur Gewährleistung der Kommunikation zwischen Empfänger und Sender notwendig sind. Protokolldaten können Verkehrsdaten gemäß § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes und Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes enthalten.

(8a) Protokollierungsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Aufzeichnungen über technische Ereignisse oder Zustände innerhalb informationstechnischer Systeme.

(9) Datenverkehr im Sinne dieses Gesetzes sind die mittels technischer Protokolle übertragenen Daten. Der Datenverkehr kann Telekommunikationsinhalte nach § 3 Absatz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes und Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes enthalten.

(9a) IT-Produkte im Sinne dieses Gesetzes sind Software, Hardware sowie alle einzelnen oder miteinander verbundenen Komponenten, die Informationen informationstechnisch verarbeiten.

(9b) Systeme zur Angriffserkennung im Sinne dieses Gesetzes sind durch technische Werkzeuge und organisatorische Einbindung unterstützte Prozesse zur Erkennung von Angriffen auf informationstechnische Systeme. Die Angriffserkennung erfolgt dabei durch Abgleich der in einem informationstechnischen System verarbeiteten Daten mit Informationen und technischen Mustern, die auf Angriffe hindeuten.

(10) Kritische Infrastrukturen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die

  1. 1.

    den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung, Finanz- und Versicherungswesen sowie Siedlungsabfallentsorgung angehören und

  2. 2.

    von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit eintreten würden.

Die Kritischen Infrastrukturen im Sinne dieses Gesetzes werden durch die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 näher bestimmt.

(11) Digitale Dienste im Sinne dieses Gesetzes sind Dienste im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1), und die

  1. 1.

    es Verbrauchern oder Unternehmern im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63) ermöglichen, Kaufverträge oder Dienstleistungsverträge mit Unternehmern entweder auf der Webseite dieser Dienste oder auf der Webseite eines Unternehmers, die von diesen Diensten bereitgestellte Rechendienste verwendet, abzuschließen (Online-Marktplätze);

  2. 2.

    es Nutzern ermöglichen, Suchen grundsätzlich auf allen Webseiten oder auf Webseiten in einer bestimmten Sprache anhand einer Abfrage zu einem beliebigen Thema in Form eines Stichworts, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe vorzunehmen, die daraufhin Links anzeigen, über die der Abfrage entsprechende Inhalte abgerufen werden können (Online-Suchmaschinen);

  3. 3.

    den Zugang zu einem skalierbaren und elastischen Pool gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen ermöglichen (Cloud-Computing- Dienste),

und nicht zum Schutz grundlegender staatlicher Funktionen eingerichtet worden sind oder für diese genutzt werden.

(12) "Anbieter digitaler Dienste" im Sinne dieses Gesetzes ist eine juristische Person, die einen digitalen Dienst anbietet.

(13) Kritische Komponenten im Sinne dieses Gesetzes sind IT-Produkte,

  1. 1.

    die in Kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden,

  2. 2.

    bei denen Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit zu einem Ausfall oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit Kritischer Infrastrukturen oder zu Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit führen können und

  3. 3.

    die auf Grund eines Gesetzes unter Verweis auf diese Vorschrift

    1. a)

      als kritische Komponente bestimmt werden oder

    2. b)

      eine auf Grund eines Gesetzes als kritisch bestimmte Funktion realisieren.

Werden für einen der in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 genannten Sektoren keine kritischen Komponenten und keine kritischen Funktionen, aus denen kritische Komponenten abgeleitet werden können, auf Grund eines Gesetzes unter Verweis auf diese Vorschrift bestimmt, gibt es in diesem Sektor keine kritischen Komponenten im Sinne dieses Gesetzes.

(14) Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse sind Unternehmen, die nicht Betreiber Kritischer Infrastrukturen nach Absatz 10 sind und

  1. 1.

    die Güter nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung herstellen oder entwickeln,

  2. 2.

    die nach ihrer inländischen Wertschöpfung zu den größten Unternehmen in Deutschland gehören und daher von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind oder die für solche Unternehmen als Zulieferer wegen ihrer Alleinstellungsmerkmale von wesentlicher Bedeutung sind oder

  3. 3.

    die Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse im Sinne der Störfall-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung sind oder nach § 1 Absatz 2 der Störfall-Verordnung diesen gleichgestellt sind.

Die Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach Satz 1 Nummer 2 werden durch die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 5 bestimmt, in der festgelegt wird, welche wirtschaftlichen Kennzahlen maßgeblich dafür sind, dass ein Unternehmen zu den größten Unternehmen in Deutschland im Sinne der Nummer 2 gehört und welche Alleinstellungsmerkmale maßgeblich dafür sind, dass Zulieferer für solche Unternehmen von wesentlicher Bedeutung sind.


§ 3 BSIG – Aufgaben des Bundesamtes

(1) Das Bundesamt fördert die Sicherheit in der Informationstechnik mit dem Ziel, die Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit von Informationen und deren Verarbeitung zu gewährleisten. Hierzu nimmt es folgende wichtige im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben wahr:

  1. 1.

    Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes;

  2. 2.

    Sammlung und Auswertung von Informationen über Sicherheitsrisiken und Sicherheitsvorkehrungen und Zurverfügungstellung der gewonnenen Erkenntnisse für andere Stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sowie für Dritte, soweit dies zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich ist;

  3. 3.

    Untersuchung von Sicherheitsrisiken bei Anwendung der Informationstechnik sowie Entwicklung von Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere von informationstechnischen Verfahren und Geräten für die Sicherheit in der Informationstechnik (IT-Sicherheitsprodukte), soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich ist, einschließlich der Forschung im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben;

  4. 4.

    Entwicklung von Kriterien, Verfahren und Werkzeugen für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten und für die Prüfung und Bewertung der Konformität im Bereich der IT-Sicherheit;

  5. 5.

    Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten und Erteilung von Sicherheitszertifikaten;

  6. 5a.

    Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 58 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit, ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15) als nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung;

  7. 6.

    Prüfung und Bestätigung der Konformität im Bereich der IT-Sicherheit von informationstechnischen Systemen und Komponenten mit technischen Richtlinien des Bundesamtes;

  8. 7.

    Prüfung, Bewertung und Zulassung von informationstechnischen Systemen oder Komponenten, die für die Verarbeitung amtlich geheim gehaltener Informationen nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes im Bereich des Bundes oder bei Unternehmen im Rahmen von Aufträgen des Bundes eingesetzt werden sollen;

  9. 8.

    Herstellung von Schlüsseldaten und Betrieb von Krypto- und Sicherheitsmanagementsystemen für informationssichernde Systeme des Bundes, die im Bereich des staatlichen Geheimschutzes oder auf Anforderung der betroffenen Behörde auch in anderen Bereichen eingesetzt werden;

  10. 9.

    Unterstützung und Beratung bei organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen sowie Durchführung von technischen Prüfungen zum Schutz amtlich geheim gehaltener Informationen nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte;

  11. 10.

    Entwicklung von sicherheitstechnischen Anforderungen an die einzusetzende Informationstechnik des Bundes und an die Eignung von Auftragnehmern im Bereich von Informationstechnik mit besonderem Schutzbedarf;

  12. 11.

    Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten für Stellen des Bundes;

  13. 12.

    Unterstützung der für Sicherheit in der Informationstechnik zuständigen Stellen des Bundes, insbesondere soweit sie Beratungs- oder Kontrollaufgaben wahrnehmen; dies gilt vorrangig für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz, dessen Unterstützung im Rahmen der Unabhängigkeit erfolgt, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bundesdatenschutzgesetz zusteht;

  14. 12a.

    Beratung und Unterstützung der Stellen des Bundes in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik;

  15. 13.

    Unterstützung

    1. a)

      der Polizeien und Strafverfolgungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben,

    2. b)

      der Verfassungsschutzbehörden und des Militärischen Abschirmdienstes bei der Auswertung und Bewertung von Informationen, die bei der Beobachtung terroristischer Bestrebungen oder nachrichtendienstlicher Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse nach den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder beziehungsweise dem MAD-Gesetz anfallen,

    3. c)

      des Bundesnachrichtendienstes bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben.

    Die Unterstützung darf nur gewährt werden, soweit sie erforderlich ist, um Tätigkeiten zu verhindern oder zu erforschen, die gegen die Sicherheit in der Informationstechnik gerichtet sind oder unter Nutzung der Informationstechnik erfolgen. Die Unterstützungsersuchen sind durch das Bundesamt aktenkundig zu machen;

  16. 13a.

    auf Ersuchen der zuständigen Stellen der Länder Unterstützung dieser Stellen in Fragen der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik;

  17. 14.

    Beratung, Information und Warnung der Stellen des Bundes, der Länder sowie der Hersteller, Vertreiber und Anwender in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere unter Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender oder unzureichender Sicherheitsvorkehrungen;

  18. 14a.

    Verbraucherschutz und Verbraucherinformation im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere durch Beratung und Warnung von Verbrauchern in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik und unter Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender oder unzureichender Sicherheitsvorkehrungen;

  19. 15.

    Aufbau geeigneter Kommunikationsstrukturen zur Krisenfrüherkennung, Krisenreaktion und Krisenbewältigung sowie Koordinierung der Zusammenarbeit zum Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen im Verbund mit der Privatwirtschaft;

  20. 16.

    Aufgaben als zentrale Stelle im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Ausland, unbeschadet besonderer Zuständigkeiten anderer Stellen;

  21. 17.

    Aufgaben nach den §§ 8a bis 8c und 8f als zentrale Stelle für die Sicherheit in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen, digitaler Dienste und der Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse;

  22. 18.

    Unterstützung bei der Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen nach § 5a ;

  23. 19.

    Empfehlungen für Identifizierungs- und Authentisierungsverfahren und Bewertung dieser Verfahren im Hinblick auf die Informationssicherheit;

  24. 20.

    Beschreibung und Veröffentlichung eines Stands der Technik bei sicherheitstechnischen Anforderungen an IT-Produkte unter Berücksichtigung bestehender Normen und Standards sowie Einbeziehung der betroffenen Wirtschaftsverbände.

(2) Das Bundesamt kann die Länder auf Ersuchen bei der Sicherung ihrer Informationstechnik unterstützen.

(3) Das Bundesamt kann Betreiber Kritischer Infrastrukturen auf deren Ersuchen bei der Sicherung ihrer Informationstechnik beraten und unterstützen oder auf qualifizierte Sicherheitsdienstleister verweisen.


§ 3a BSIG – Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt ist zulässig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt zu anderen Zwecken als demjenigen, zu dem die Daten ursprünglich erhoben wurden, ist unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und von § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, wenn

  1. 1.

    die Verarbeitung erforderlich ist

    1. a)

      zur Sammlung, Auswertung oder Untersuchung von Informationen über Sicherheitsrisiken oder Sicherheitsvorkehrungen für die Informationstechnik oder

    2. b)

      zur Unterstützung, Beratung oder Warnung in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik und

  2. 2.

    kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.

(3) Eine Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten durch das Bundesamt ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und unbeschadet des § 22 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, wenn

  1. 1.

    die Verarbeitung erforderlich ist zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Netz-, Daten- oder Informationssicherheit,

  2. 2.

    ein Ausschluss dieser Daten von der Verarbeitung die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes unmöglich machen oder diese erheblich gefährden würde und

  3. 3.

    kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss dieser Daten von der Verarbeitung überwiegt.

(4) Das Bundesamt sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vor.


§ 4 BSIG – Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes

(1) Das Bundesamt ist die zentrale Meldestelle für die Zusammenarbeit der Bundesbehörden in Angelegenheiten der Sicherheit in der Informationstechnik.

(2) Das Bundesamt hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe

  1. 1.

    alle für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik erforderlichen Informationen, insbesondere zu Sicherheitslücken, Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik und der dabei beobachteten Vorgehensweise, zu sammeln und auszuwerten,

  2. 2.

    die Bundesbehörden unverzüglich über die sie betreffenden Informationen nach Nummer 1 und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge zu unterrichten.

(3) Werden anderen Bundesbehörden Informationen nach Absatz 2 Nummer 1 bekannt, die für die Erfüllung von Aufgaben oder die Sicherheit der Informationstechnik anderer Behörden von Bedeutung sind, unterrichten diese ab dem 1. Januar 2010 das Bundesamt hierüber unverzüglich, soweit andere Vorschriften dem nicht entgegenstehen.

(4) Ausgenommen von den Unterrichtungspflichten nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 sind Informationen, die aufgrund von Regelungen zum Geheimschutz oder Vereinbarungen mit Dritten nicht weitergegeben werden dürfen oder deren Weitergabe im Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Stellung eines Abgeordneten des Bundestages oder eines Verfassungsorgans oder der gesetzlich geregelten Unabhängigkeit einzelner Stellen stünde.

(5) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt nach Zustimmung durch den Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Absatzes 3.


§ 4a BSIG – Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte

(1) Das Bundesamt ist befugt, die Sicherheit der Kommunikationstechnik des Bundes und ihrer Komponenten, einschließlich technischer Infrastrukturen, die zum Betrieb der Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich sind, zu kontrollieren. Es kann hierzu die Bereitstellung der zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 14 erforderlichen Informationen, insbesondere zu technischen Details, zu Strategien, Planungen und Regelungen mit Bezug zur Kommunikationstechnik des Bundes einschließlich Aufbau- und Ablauforganisation verlangen sowie Unterlagen und Datenträger des Betreibers der jeweiligen Kommunikationstechnik des Bundes oder eines mit Betriebsleistungen beauftragten Dritten einsehen und die unentgeltliche Herausgabe von Kopien dieser Unterlagen und Dokumente, auch in elektronischer Form, verlangen, soweit nicht Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen des Betreibers im Sinne des Satzes 2 entgegenstehen.

(2) Dem Bundesamt ist in den Zeiten, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen, zu den Grundstücken und Betriebsräumen, einschließlich Datenverarbeitungsanlagen und -geräten, die für die Kommunikationstechnik des Bundes verwendet werden, Zugang zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist.

(3) Bei Einrichtungen eines Dritten, bei dem eine Schnittstelle zur Kommunikationstechnik des Bundes besteht, kann das Bundesamt auf der Schnittstellenseite der Einrichtung nur mit Zustimmung des Dritten die Sicherheit der Schnittstelle kontrollieren. Es kann hierzu mit Zustimmung des Dritten die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen, insbesondere zu technischen Details, zu Strategien, Planungen und Regelungen sowie Unterlagen und Datenträger des Betreibers einsehen und unentgeltlich Kopien, auch in elektronischer Form, anfertigen.

(4) Das Bundesamt teilt das Ergebnis seiner Kontrolle nach den Absätzen 1 bis 3 dem jeweiligen überprüften Betreiber sowie im Falle einer öffentlichen Stelle des Bundes der zuständigen Rechts- und Fachaufsicht mit. Mit der Mitteilung soll es Vorschläge zur Verbesserung der Informationssicherheit, insbesondere zur Beseitigung der festgestellten Mängel, verbinden.

(5) Ausgenommen von den Befugnissen nach den Absätzen 1 bis 3 sind Kontrollen der Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik im Sinne des § 9 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst , soweit sie ausschließlich im Ausland belegen ist oder für das Ausland oder für Anwender im Ausland betrieben wird. Die Bestimmungen für die Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes im Inland bleiben davon unberührt. Näheres zu Satz 1 regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt.

(6) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 gelten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nicht für die Kontrolle der Informations- und Kommunikationstechnik, die von den Streitkräften für ihre Zwecke oder dem Militärischen Abschirmdienst genutzt wird. Nicht ausgenommen ist die Informations- und Kommunikationstechnik von Dritten, insbesondere von IT-Dienstleistern, soweit sie nicht ausschließlich für die Zwecke der Streitkräfte betrieben wird. Die Bestimmungen für die Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes bleiben von den Sätzen 1 und 2 unberührt. Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Verteidigung.


§ 4b BSIG – Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 nimmt das Bundesamt als zentrale Stelle für Meldungen von Dritten Informationen über Sicherheitsrisiken in der Informationstechnik entgegen und wertet diese Informationen aus.

(2) Das Bundesamt nimmt zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Informationen zu Sicherheitslücken, Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik und der dabei beobachteten Vorgehensweisen entgegen. Das Bundesamt richtet hierzu geeignete Meldemöglichkeiten ein. Die Meldungen können anonym erfolgen. Soweit die Meldung nicht anonym erfolgt, kann der Meldende mit der Meldung oder später verlangen, dass seine personenbezogenen Daten nur anonymisiert weitergegeben werden dürfen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 5 Absatz 5 und 6 Satz 1 . Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten in den Fällen von § 5 Absatz 5 und 6 Satz 1 hat zu unterbleiben, wenn für das Bundesamt erkennbar ist, dass die schutzwürdigen Interessen des Meldenden das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Art und Weise, mittels derer der Meldende die Erkenntnisse gewonnen hat. Die Entscheidung nach Satz 6 muss dem oder der behördlichen Datenschutzbeauftragten des Bundesamtes sowie einem oder einer weiteren Bediensteten des Bundesamtes, der oder die die Befähigung zum Richteramt hat, zur vorherigen Prüfung vorgelegt werden.

(3) Das Bundesamt soll die gemäß Absatz 2 gemeldeten Informationen nutzen, um

  1. 1.

    Dritte über bekannt gewordene Sicherheitslücken, Schadprogramme, erfolgte oder versuchte Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik zu informieren, soweit dies zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich ist,

  2. 2.

    die Öffentlichkeit oder betroffene Kreise gemäß § 7 zu warnen und zu informieren,

  3. 3.

    Bundesbehörden gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 über die sie betreffenden Informationen zu unterrichten,

  4. 4.

    Betreiber Kritischer Infrastrukturen und Unternehmen im öffentlichen Interesse gemäß § 8b Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a über die sie betreffenden Informationen zu unterrichten.

(4) Eine Weitergabe nach Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 4 erfolgt nicht, soweit die gemäß Absatz 2 gemeldeten Informationen

  1. 1.

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Dritten beinhalten und die Maßnahmen nach Absatz 3 nicht ohne Bekanntgabe dieser Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durchgeführt werden können oder

  2. 2.

    auf Grund von Vereinbarungen des Bundesamtes mit Dritten nicht übermittelt werden dürfen.


§ 5 BSIG – Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes

(1) Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes

  1. 1.

    Protokolldaten, die beim Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, erheben und automatisiert auswerten, soweit dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern bei der Kommunikationstechnik des Bundes oder von Angriffen auf die Informationstechnik des Bundes erforderlich ist,

  2. 2.

    die an den Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes anfallenden Daten automatisiert auswerten, soweit dies für die Erkennung und Abwehr von Schadprogrammen erforderlich ist.

Sofern nicht die nachfolgenden Absätze eine weitere Verwendung gestatten, muss die automatisierte Auswertung dieser Daten unverzüglich erfolgen und müssen diese nach erfolgtem Abgleich sofort und spurenlos gelöscht werden. Die Verwendungsbeschränkungen gelten nicht für Protokolldaten, sofern diese weder personenbezogene noch dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten beinhalten. Die Bundesbehörden sind verpflichtet, das Bundesamt bei Maßnahmen nach Satz 1 zu unterstützen und hierbei den Zugang des Bundesamtes zu behördeninternen Protokolldaten nach Satz 1 Nummer 1 sowie Schnittstellendaten nach Satz 1 Nummer 2 sicherzustellen. Protokolldaten der Bundesgerichte dürfen nur in deren Einvernehmen erhoben werden.

(2) Protokolldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen über den für die automatisierte Auswertung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Zeitraum hinaus, längstens jedoch für 18 Monate, gespeichert werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese im Falle der Bestätigung eines Verdachts nach Absatz 3 Satz 2 zur Abwehr von Gefahren, die von dem gefundenen Schadprogramm ausgehen oder zur Erkennung und Abwehr anderer Schadprogramme erforderlich sein können. Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass eine Auswertung der nach diesem Absatz gespeicherten Daten nur automatisiert erfolgt und dass ein Zugriff auf Daten, die länger als drei Monate gespeichert sind, nur bei Vorliegen tatsächlicher Erkenntnisse über die Betroffenheit des Bundes mit einem Schadprogramm erfolgt. Die Daten sind zu pseudonymisieren, soweit dies automatisiert möglich ist. Eine nicht automatisierte Verarbeitung ist nur nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zulässig. Soweit hierzu die Wiederherstellung pseudonymisierter Protokolldaten erforderlich ist, muss diese durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes oder die Vertretung im Amt angeordnet werden. Die Entscheidung ist zu dokumentieren.

(2a) Protokolldaten dürfen vor ihrer Pseudonymisierung und Speicherung nach Absatz 2 zur Sicherstellung einer fehlerfreien automatisierten Auswertung manuell verarbeitet werden. Liegen Hinweise vor, dass die fehlerfreie automatisierte Auswertung wegen eines erheblichen Fehlers erschwert wird, darf der Personenbezug von Protokolldaten zur Sicherstellung der fehlerfreien automatisierten Auswertung wiederhergestellt werden, sofern dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Eine über die Absätze 1 und 2 hinausgehende Verwendung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass

  1. 1.

    diese ein Schadprogramm enthalten,

  2. 2.

    diese durch ein Schadprogramm übermittelt wurden oder

  3. 3.

    sich aus ihnen Hinweise auf ein Schadprogramm ergeben können,

und soweit die Datenverarbeitung erforderlich ist, um den Verdacht zu bestätigen oder zu widerlegen. Im Falle der Bestätigung ist die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, soweit dies

  1. 1.

    zur Abwehr des Schadprogramms,

  2. 2.

    zur Abwehr von Gefahren, die von dem aufgefundenen Schadprogramm ausgehen, oder

  3. 3.

    zur Erkennung und Abwehr anderer Schadprogramme erforderlich ist.

Ein Schadprogramm kann beseitigt oder in seiner Funktionsweise gehindert werden. Die nicht automatisierte Verwendung der Daten nach den Sätzen 1 und 2 darf nur durch einen Bediensteten des Bundesamtes mit der Befähigung zum Richteramt angeordnet werden.

(4) Die Beteiligten des Kommunikationsvorgangs sind spätestens nach dem Erkennen und der Abwehr eines Schadprogramms oder von Gefahren, die von einem Schadprogramm ausgehen, zu benachrichtigen, wenn sie bekannt sind oder ihre Identifikation ohne unverhältnismäßige weitere Ermittlungen möglich ist und nicht überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Person nur unerheblich betroffen wurde, und anzunehmen ist, dass sie an einer Benachrichtigung kein Interesse hat. Das Bundesamt legt Fälle, in denen es von einer Benachrichtigung absieht, dem behördlichen Datenschutzbeauftragten des Bundesamtes sowie einem weiteren Bediensteten des Bundesamtes, der die Befähigung zum Richteramt hat, zur Kontrolle vor. Wenn der behördliche Datenschutzbeauftragte der Entscheidung des Bundesamtes widerspricht, ist die Benachrichtigung nachzuholen. Die Entscheidung über die Nichtbenachrichtigung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach zwölf Monaten zu löschen. In den Fällen der Absätze 5 und 6 erfolgt die Benachrichtigung durch die dort genannten Behörden in entsprechender Anwendung der für diese Behörden geltenden Vorschriften. Enthalten diese keine Bestimmungen zu Benachrichtigungspflichten, sind die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(5) Das Bundesamt kann die nach Absatz 3 verwendeten personenbezogenen Daten an die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung einer mittels eines Schadprogramms begangenen Straftat nach den §§ 202a , 202b , 303a oder 303b des Strafgesetzbuches übermitteln. Es kann diese Daten ferner übermitteln

  1. 1.

    zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die unmittelbar von einem Schadprogramm ausgeht, an die Polizeien des Bundes und der Länder,

  2. 2.

    zur Unterrichtung über Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht erkennen lassen, an das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie an den Militärischen Abschirmdienst, wenn sich diese Tätigkeiten gegen Personen, Dienststellen oder Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung richten,

  3. 3.

    zur Unterrichtung über Tatsachen, die einen internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriff mittels Schadprogrammen oder vergleichbaren schädlich wirkenden informationstechnischen Mitteln auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT-Systemen in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erkennen lassen, an den Bundesnachrichtendienst.

(6) Für sonstige Zwecke kann das Bundesamt die Daten übermitteln

  1. 1.

    an die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftat,

  2. 2.

    an die Polizeien des Bundes und der Länder zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist,

  3. 3.

    an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an den Militärischen Abschirmdienst, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes beziehungsweise § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind,

  4. 4.

    an den Bundesnachrichtendienst, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Straftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 des Artikel 10-Gesetzes plant, begeht oder begangen hat und dies von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland ist.

Die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bedarf der vorherigen gerichtlichen Zustimmung. Für das Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundesamt seinen Sitz hat. Die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 erfolgt nach Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat; die §§ 9 bis 16 des Artikel 10-Gesetzes gelten entsprechend.

(7) Eine über die vorstehenden Absätze hinausgehende inhaltliche Auswertung zu anderen Zwecken und die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte sind unzulässig. Soweit möglich, ist technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Werden aufgrund der Maßnahmen der Absätze 1 bis 3 Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erlangt, dürfen diese nicht verwendet werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sind unverzüglich zu löschen. Dies gilt auch in Zweifelsfällen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt. Werden im Rahmen der Absätze 4 oder 5 Inhalte oder Umstände der Kommunikation von in § 53 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Personen übermittelt, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der genannten Personen erstreckt, ist die Verwertung dieser Daten zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren nur insoweit zulässig, als Gegenstand dieses Strafverfahrens eine Straftat ist, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist.

(8) Vor Aufnahme der Datenerhebung und -verwendung hat das Bundesamt ein Datenerhebungs- und -verwendungskonzept zu erstellen und für Kontrollen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bereitzuhalten. Das Konzept hat dem besonderen Schutzbedürfnis der Regierungskommunikation Rechnung zu tragen. Die für die automatisierte Auswertung verwendeten Kriterien sind zu dokumentieren. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit teilt das Ergebnis seiner Kontrollen nach § 16 des Bundesdatenschutzgesetzes auch dem Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung mit.

(9) Das Bundesamt unterrichtet den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über

  1. 1.

    die Anzahl der Vorgänge, in denen Daten nach Absatz 5 Satz 1, Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 6 Nummer 1 übermittelt wurden, aufgegliedert nach den einzelnen Übermittlungsbefugnissen,

  2. 2.

    die Anzahl der personenbezogenen Auswertungen nach Absatz 3 Satz 1, in denen der Verdacht widerlegt wurde,

  3. 3.

    die Anzahl der Fälle, in denen das Bundesamt nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 von einer Benachrichtigung der Betroffenen abgesehen hat.

(10) Das Bundesamt unterrichtet kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den Innenausschuss des Deutschen Bundestages über die Anwendung dieser Vorschrift.


§ 5a BSIG – Verarbeitung behördeninterner Protokollierungsdaten

Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes und ihrer Komponenten, einschließlich technischer Infrastrukturen, die zum Betrieb der Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich sind, Protokollierungsdaten, die durch den Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, verarbeiten, soweit dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen, Fehlern oder Sicherheitsvorfällen in der Kommunikationstechnik des Bundes oder von Angriffen auf die Informationstechnik des Bundes erforderlich ist und Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen der betroffenen Stellen nicht entgegenstehen. Die Bundesbehörden sind verpflichtet, das Bundesamt bei Maßnahmen nach Satz 1 zu unterstützen und hierbei den Zugang des Bundesamtes zu behördeninternen Protokollierungsdaten nach Satz 1 sicherzustellen. Hierzu dürfen sie dem Bundesamt die entsprechenden Protokollierungsdaten übermitteln. § 5 Absatz 1 Satz 5 , Absatz 2 bis 4 , 8 und 9 gilt entsprechend. § 4a Absatz 6 gilt für die Verpflichtung nach Satz 2 entsprechend.


§ 5b BSIG – Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen

(1) Handelt es sich bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen Systems einer Stelle des Bundes oder eines Betreibers einer Kritischen Infrastruktur oder eines Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse um einen herausgehobenen Fall, so kann das Bundesamt auf Ersuchen der betroffenen Stelle oder des betroffenen Betreibers die Maßnahmen treffen, die zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich sind. Soweit das Bundesamt erste Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Sicherstellung des Notbetriebes vor Ort ergreift, werden hierfür keine Gebühren oder Auslagen für die Tätigkeit des Bundesamtes erhoben. Hiervon unberührt bleiben etwaige Kosten für die Hinzuziehung qualifizierter Dritter.

(2) Ein herausgehobener Fall nach Absatz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um einen Angriff von besonderer technischer Qualität handelt oder die zügige Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems von besonderem öffentlichem Interesse ist.

(3) Das Bundesamt darf bei Maßnahmen nach Absatz 1 personenbezogene oder dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten erheben und verarbeiten, soweit dies zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich und angemessen ist. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des informationstechnischen Systems nicht mehr benötigt werden. Wenn die Daten in Fällen des Absatzes 4 an eine andere Behörde zur Erfüllung von deren gesetzlichen Aufgaben weitergegeben worden sind, darf das Bundesamt die Daten abweichend von Satz 2 bis zur Beendigung der Unterstützung dieser Behörden weiterverarbeiten. Eine Nutzung zu anderen Zwecken ist unzulässig. § 5 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Das Bundesamt darf Informationen, von denen es im Rahmen dieser Vorschrift Kenntnis erlangt, nur mit Einwilligung des Ersuchenden weitergeben, es sei denn, die Informationen lassen keine Rückschlüsse auf die Identität des Ersuchenden zu oder die Informationen können entsprechend § 5 Absatz 5 und 6 übermittelt werden. Zugang zu den in Verfahren nach Absatz 1 geführten Akten wird Dritten nicht gewährt.

(5) Das Bundesamt kann sich bei Maßnahmen nach Absatz 1 mit der Einwilligung des Ersuchenden der Hilfe qualifizierter Dritter bedienen, wenn dies zur rechtzeitigen oder vollständigen Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich ist. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Ersuchende zu tragen. Das Bundesamt kann den Ersuchenden auch auf qualifizierte Dritte verweisen. Das Bundesamt und vom Ersuchenden oder vom Bundesamt nach Satz 1 beauftragte Dritte können einander bei Maßnahmen nach Absatz 1 mit der Einwilligung des Ersuchenden Daten übermitteln. Hierfür gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Soweit es zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des informationstechnischen Systems erforderlich ist, kann das Bundesamt vom Hersteller des informationstechnischen Systems verlangen, an der Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit mitzuwirken.

(7) In begründeten Einzelfällen kann das Bundesamt auch bei anderen als den in Absatz 1 genannten Einrichtungen tätig werden, wenn es darum ersucht wurde und es sich um einen herausgehobenen Fall im Sinne des Absatzes 2 handelt. Ein begründeter Einzelfall liegt in der Regel vor, wenn eine Stelle eines Landes betroffen ist.

(8) Im Falle von Anlagen oder Tätigkeiten, die einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen, ist in Fällen der Absätze 1, 4, 5 und 7 vor Tätigwerden des Bundesamtes das Benehmen mit den zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder herzustellen. Im Falle von Anlagen oder Tätigkeiten, die einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen, haben bei Maßnahmen des Bundesamtes nach § 5b die Vorgaben aufgrund des Atomgesetzes Vorrang.


§ 5c BSIG – Bestandsdatenauskunft

(1) Das Bundesamt darf zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 14, 17 oder 18 von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten ( § 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ) Auskunft verlangen. Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden zum Schutz der Versorgung der Bevölkerung in den Bereichen des § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 oder der öffentlichen Sicherheit, um damit eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme

  1. 1.

    einer Kritischen Infrastruktur oder

  2. 2.

    eines Unternehmens von besonderem öffentlichem Interesse

abzuwenden, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, das auf die informationstechnischen Systeme bestimmbarer Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind, um die Betroffenen nach Absatz 4 vor dieser Beeinträchtigung zu warnen, über diese zu informieren oder sie bei deren Beseitigung zu beraten oder zu unterstützen.

(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden ( § 174 Absatz 1 Satz 3 , § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes ). Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen.

(3) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

(4) Nach erfolgter Auskunft weist das Bundesamt den Betreiber der betroffenen Kritischen Infrastruktur oder das betroffene Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse auf die bei ihm drohenden Beeinträchtigungen hin. Nach Möglichkeit weist das Bundesamt den Betreiber der betroffenen Kritischen Infrastruktur oder das betroffene Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse auf technische Mittel hin, mittels derer die festgestellten Beeinträchtigungen durch den Betreiber der betroffenen Kritischen Infrastruktur oder das betroffene Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse selbst beseitigt werden können.

(5) Das Bundesamt kann personenbezogene Daten, die es im Rahmen dieser Vorschrift verarbeitet, entsprechend § 5 Absatz 5 und 6 übermitteln.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 ist die betroffene Person über die Auskunft zu benachrichtigen. Im Falle der Weitergabe der Information nach § 5 Absatz 5 oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen einer Weitergabe nach § 5 Absatz 5 vorliegen, ergeht darüber keine Benachrichtigung an die betroffene Person, sofern und solange überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. Wird nach Satz 2 die Benachrichtigung zurückgestellt oder wird von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(7) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über

  1. 1.

    die Gesamtzahl der Vorgänge, in denen Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2 an das Bundesamt übermittelt wurden und

  2. 2.

    die Übermittlungen nach Absatz 5.

(8) Das Bundesamt hat den Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.


§ 6 BSIG – Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person

Für die Rechte der betroffenen Person gegen das Bundesamt gelten ergänzend zu den in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Ausnahmen die nachfolgenden Beschränkungen. Soweit dieses Gesetz keine oder geringere Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person enthält, gelten für die Beschränkungen im Übrigen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes ergänzend.


§ 6a BSIG – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten

(1) Die Pflicht zur Information gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn

  1. 1.

    die Informationserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben gefährden würde oder

  2. 2.

    die Informationserteilung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit auf sonstige Weise gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde

und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.

(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift das Bundesamt geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Das Bundesamt hält schriftlich fest, aus welchen Gründen es von einer Information der betroffenen Person abgesehen hat.


§ 6b BSIG – Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit

  1. 1.

    die Auskunftserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gefährden würde, die in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegen,

  2. 2.

    die Auskunftserteilung

    1. a)

      die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit gefährden würde oder

    2. b)

      sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

  3. 3.

    die Auskunftserteilung strafrechtliche Ermittlungen oder die Verfolgung von Straftaten gefährden würde

und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(2) § 34 Absatz 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.


§ 6c BSIG – Recht auf Berichtigung

(1) Das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung und Vervollständigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Person die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Ausübung dieser Rechte zurücktreten muss.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat die betroffene Person einen Anspruch darauf, den Daten für die Dauer der Verarbeitung eine Gegendarstellung beizufügen, sofern dies für eine faire und transparente Verarbeitung erforderlich ist.


§ 6d BSIG – Recht auf Löschung

(1) Im Fall der nicht automatisierten Verarbeitung besteht die Pflicht des Bundesamtes zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 genannten Ausnahmen nicht, wenn

  1. 1.

    eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und

  2. 2.

    das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen ist.

In diesem Fall tritt an die Stelle der Löschung eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 . Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(2) Ist die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen nach § 5 Absatz 3 zurückgestellt, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person nur zu diesem Zweck verwendet werden; sie sind für andere Zwecke in der Verarbeitung einzuschränken. § 5 Absatz 7 bleibt unberührt.


§ 6e BSIG – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Die Pflicht des Bundesamtes zur Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 besteht für die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit der personenbezogenen Daten nicht, wenn

  1. 1.

    die Verarbeitung oder Weiterverarbeitung durch dieses Gesetz ausdrücklich geregelt ist oder

  2. 2.

    die Einschränkung der Verarbeitung die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik gefährden würde

und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Einschränkung zurücktreten muss.


§ 6f BSIG – Widerspruchsrecht

Das Recht der betroffenen Person auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn

  1. 1.

    an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder

  2. 2.

    eine Rechtsvorschrift das Bundesamt zur Verarbeitung verpflichtet.

Darüber hinaus darf das Bundesamt die personenbezogenen Daten ergänzend zu Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679  so lange verarbeiten, bis das Bundesamt geprüft hat, ob zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung bestehen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen.


§ 7 BSIG – Warnungen

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 14a kann das Bundesamt

  1. 1.

    die folgenden Warnungen und Informationen an die Öffentlichkeit oder an die betroffenen Kreise richten:

    1. a)

      Warnungen vor Sicherheitslücken in informationstechnischen Produkten und Diensten,

    2. b)

      Warnungen vor Schadprogrammen,

    3. c)

      Warnungen bei einem Verlust oder einem unerlaubten Zugriff auf Daten und

    4. d)

      Informationen über sicherheitsrelevante IT-Eigenschaften von Produkten.

  2. 2.

    Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz bestimmter Sicherheitsprodukte empfehlen.

Das Bundesamt kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Dritte einbeziehen, wenn dies für eine wirksame und rechtzeitige Warnung erforderlich ist.

(1a) Die Hersteller betroffener Produkte sind rechtzeitig vor Veröffentlichung der Warnungen zu informieren. Diese Informationspflicht besteht nicht,

  1. 1.

    wenn hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks gefährdet wird oder

  2. 2.

    wenn berechtigterweise davon ausgegangen werden kann, dass der Hersteller an einer vorherigen Benachrichtigung kein Interesse hat.

Soweit entdeckte Sicherheitslücken oder Schadprogramme nicht allgemein bekannt werden sollen, um eine Weiterverbreitung oder rechtswidrige Ausnutzung zu verhindern oder weil das Bundesamt gegenüber Dritten zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, kann es den Kreis der zu warnenden Personen einschränken. Kriterien für die Auswahl des zu warnenden Personenkreises nach Satz 3 sind insbesondere die besondere Gefährdung bestimmter Einrichtungen oder die besondere Zuverlässigkeit des Empfängers.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 14a kann das Bundesamt die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung und des Herstellers des betroffenen Produkts und Dienstes vor Sicherheitslücken in informationstechnischen Produkten und Diensten und vor Schadprogrammen warnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik hiervon ausgehen, oder Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz bestimmter informationstechnischer Produkte und Dienste empfehlen. Stellen sich die an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unzutreffend wiedergegeben heraus, ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.


§ 7a BSIG – Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 14, 14a, 17 oder 18 auf dem Markt bereitgestellte oder zur Bereitstellung auf dem Markt vorgesehene informationstechnische Produkte und Systeme untersuchen. Es kann sich hierbei der Unterstützung Dritter bedienen, soweit berechtigte Interessen des Herstellers der betroffenen Produkte und Systeme dem nicht entgegenstehen.

(2) Soweit erforderlich, kann das Bundesamt für Untersuchungen nach Absatz 1 von Herstellern informationstechnischer Produkte und Systeme alle notwendigen Auskünfte, insbesondere auch zu technischen Details, verlangen. In dem Auskunftsverlangen gibt das Bundesamt die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die benötigten Auskünfte an und legt eine angemessene Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest. Das Auskunftsverlangen enthält ferner einen Hinweis auf die in § 14 vorgesehenen Sanktionen.

(3) Das Bundesamt gibt Auskünfte sowie die aus den Untersuchungen gewonnen Erkenntnisse unverzüglich an die zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes oder, sofern keine Aufsichtsbehörde vorhanden ist, an das jeweilige Ressort weiter, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(4) Die Auskünfte und die aus den Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 14, 14a, 17 und 18 genutzt werden. Das Bundesamt darf seine Erkenntnisse weitergeben und veröffentlichen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 14, 14a, 17 und 18 erforderlich ist. Zuvor ist dem Hersteller der betroffenen Produkte und Systeme mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Kommt ein Hersteller der Aufforderung des Bundesamtes nach Absatz 2 Satz 1 nicht oder nur unzureichend nach, kann das Bundesamt hierüber die Öffentlichkeit informieren. Es kann hierbei den Namen des Herstellers sowie die Bezeichnung des betroffenen Produkts oder Systems angeben und darlegen, inwieweit der Hersteller seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist. Zuvor ist dem Hersteller mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. § 7 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 7b BSIG – Detektion von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit und von Angriffsmethoden

(1) Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 14 oder 17 zur Detektion von Sicherheitslücken und anderen Sicherheitsrisiken bei Einrichtungen des Bundes oder der in § 2 Absatz 10 , 11 und 14 genannten Unternehmen Maßnahmen an den Schnittstellen öffentlich erreichbarer informationstechnischer Systeme zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen (Portscans) durchführen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese ungeschützt im Sinne des Absatzes 2 sein können und dadurch in ihrer Sicherheit oder Funktionsfähigkeit gefährdet sein können. Die Maßnahmen müssen sich auf einen vorher bestimmten Bereich von Internet-Protokolladressen, die regelmäßig den informationstechnischen Systemen

  1. 1.

    des Bundes oder

  2. 2.

    Kritischer Infrastrukturen, digitaler Dienste und der Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse

zugeordnet sind (Weiße Liste), beschränken. Die Weiße Liste ist stetig durch geeignete Überprüfungen anzupassen, um Änderungen bei der Zuordnung von Internetprotokoll-Adressen zu den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Stellen zu berücksichtigen. Erlangt das Bundesamt dabei Informationen, die durch Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt sind, darf es diese nur zum Zwecke der Übermittlung nach § 5 Absatz 5 und 6 verarbeiten. Sofern die Voraussetzungen des § 5 Absatz 5 und 6 nicht vorliegen, sind Informationen, die nach Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt sind, unverzüglich zu löschen. Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nur durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundesamtes mit der Befähigung zum Richteramt angeordnet werden.

(2) Ein informationstechnisches System ist ungeschützt im Sinne des Absatzes 1, wenn in diesem öffentlich bekannte Sicherheitslücken bestehen oder wenn auf Grund sonstiger offensichtlich unzureichender Sicherheitsvorkehrungen unbefugt von Dritten auf das System zugegriffen werden kann.

(3) Wird durch Maßnahmen gemäß Absatz 1 eine Sicherheitslücke oder ein anderes Sicherheitsrisiko eines informationstechnischen Systems erkannt, sind die für das informationstechnische System Verantwortlichen unverzüglich darüber zu informieren. Das Bundesamt soll dabei auf bestehende Abhilfemöglichkeiten hinweisen. Sind dem Bundesamt die Verantwortlichen nicht bekannt oder ist ihre Identifikation nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder über eine Bestandsdatenabfrage nach § 5c möglich, ist hilfsweise der betreibende Dienstleister des jeweiligen Netzes oder Systems unverzüglich zu benachrichtigen, wenn überwiegende Sicherheitsinteressen nicht entgegenstehen. Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Anzahl der gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen. Das Bundesamt legt die Weiße Liste nach Absatz 1 Satz 3 der Bundesbeauftragten oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vierteljährlich zur Kontrolle vor.

(4) Das Bundesamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Systeme und Verfahren einsetzen, welche einem Angreifer einen erfolgreichen Angriff vortäuschen, um den Einsatz von Schadprogrammen oder andere Angriffsmethoden zu erheben und auszuwerten. Das Bundesamt darf dabei die zur Auswertung der Funktionsweise der Schadprogramme und Angriffsmethoden erforderlichen Daten verarbeiten.


§ 7c BSIG – Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Diensteanbietern

(1) Zur Abwehr konkreter erheblicher Gefahren für die in Absatz 2 genannten Schutzziele kann das Bundesamt gegenüber einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (Diensteanbieter) mit mehr als 100 000 Kunden anordnen, dass er

  1. 1.

    die in § 169 Absatz 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes bezeichneten Maßnahmen trifft oder

  2. 2.

    technische Befehle zur Bereinigung von einem konkret benannten Schadprogramm an betroffene informationstechnische Systeme verteilt,

sofern und soweit der Diensteanbieter dazu technisch in der Lage ist und es ihm wirtschaftlich zumutbar ist. Vor der Anordnung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 durch das Bundesamt ist Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur herzustellen. Vor der Anordnung der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 durch das Bundesamt ist zusätzlich Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit herzustellen. Die Daten, auf die mit der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 zugegriffen werden soll, sind in der Anordnung zu benennen. § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Schutzziele gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit

  1. 1.

    der Kommunikationstechnik des Bundes, eines Betreibers Kritischer Infrastrukturen, eines Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse oder eines Anbieters digitaler Dienste,

  2. 2.

    von Informations- oder Kommunikationsdiensten oder

  3. 3.

    von Informationen, sofern deren Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit durch unerlaubte Zugriffe auf eine erhebliche Anzahl von telekommunikations- oder informationstechnischen Systemen von Nutzern eingeschränkt wird.

(3) Ordnet das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an, so kann es gegenüber dem Diensteanbieter auch anordnen, den Datenverkehr an eine vom Bundesamt benannte Anschlusskennung umzuleiten.

(4) Das Bundesamt darf Daten, die von einem Diensteanbieter nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 umgeleitet wurden, verarbeiten, um Informationen über Schadprogramme oder andere Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Systemen zu erlangen. Die übermittelten Daten dürfen durch das Bundesamt so lange gespeichert werden, wie dies für die Erfüllung des in Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist, längstens jedoch für drei Monate. § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. entsprechend. Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Gesamtzahl der angeordneten Datenumleitungen.


§ 7d BSIG – Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telemediendiensten

Das Bundesamt kann in begründeten Einzelfällen zur Abwehr konkreter, erheblicher Gefahren für informationstechnische Systeme einer Vielzahl von Nutzern, die von Telemedienangeboten von Anbietern von Telemedien im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ausgehen, die durch ungenügende technische und organisatorische Vorkehrungen im Sinne des § 19 Absatz 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes unzureichend gesichert sind und dadurch keinen hinreichenden Schutz bieten vor

  1. 1.

    unerlaubten Zugriffen auf die für diese Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen oder

  2. 2.

    Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind,

gegenüber dem jeweiligen Anbieter von Telemedien im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes anordnen, dass dieser die jeweils zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands seiner Telemedienangebote erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreift, um den ordnungsgemäßen Zustand seiner Telemedienangebote herzustellen. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden der Länder bleibt im Übrigen unberührt.


§ 8 BSIG – Vorgaben des Bundesamtes

(1) Das Bundesamt legt im Benehmen mit den Ressorts Mindeststandards für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes fest, die von

  1. 1.

    Stellen des Bundes,

  2. 2.

    Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform auf Bundesebene, soweit von der jeweils zuständigen obersten Bundesbehörde angeordnet, sowie

  3. 3.

    öffentlichen Unternehmen, die mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen und die IT-Dienstleistungen für die Bundesverwaltung erbringen,

umzusetzen sind. Abweichungen von den Mindeststandards sind nur in sachlich gerechtfertigten Fällen zulässig und sind zu dokumentieren und zu begründen. Das Bundesamt berät die in Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen bei der Umsetzung und Einhaltung der Mindeststandards. Für die in § 2 Absatz 3 Satz 2 genannten Gerichte und Verfassungsorgane haben die Vorschriften nach Satz 1 empfehlenden Charakter. Für die Verpflichtung nach Satz 1 gilt die Ausnahme nach § 4a Absatz 6 entsprechend.

(1a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Benehmen mit der Konferenz der IT-Beauftragten der Ressorts bei bedeutenden Mindeststandards die Überwachung und Kontrolle ihrer Einhaltung durch das Bundesamt anordnen. Das Bundesamt teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der jeweiligen überprüften Stelle, deren zuständiger Aufsichtsbehörde sowie der Konferenz der IT-Beauftragten der Ressorts mit. Für andere öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierte Stellen dürfen nur dann Schnittstellen zur Kommunikationstechnik des Bundes eingerichtet werden, soweit die für die Einrichtung verantwortliche Stelle vertraglich sicherstellt, dass die öffentlich- oder privatrechtlich organisierte Stelle sich zur Einhaltung der Mindeststandards verpflichtet. Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit dem Dritten die Einhaltung der Mindeststandards überprüfen und kontrollieren.

(2) Das Bundesamt stellt im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 technische Richtlinien bereit, die von den Stellen des Bundes als Rahmen für die Entwicklung sachgerechter Anforderungen an Auftragnehmer (Eignung) und IT-Produkte (Spezifikation) für die Durchführung von Vergabeverfahren berücksichtigt werden. Die Vorschriften des Vergaberechts und des Geheimschutzes bleiben unberührt.

(3) Die Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten durch das Bundesamt nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 erfolgt durch Eigenentwicklung oder nach Durchführung von Vergabeverfahren aufgrund einer entsprechenden Bedarfsfeststellung. IT-Sicherheitsprodukte können nur in begründeten Ausnahmefällen durch eine Eigenentwicklung des Bundesamtes zur Verfügung gestellt werden. Die Vorschriften des Vergaberechts bleiben unberührt. Wenn das Bundesamt IT-Sicherheitsprodukte bereitstellt, können die Stellen des Bundes oder von ihnen beauftragte Dritte diese Produkte beim Bundesamt abrufen. Durch Beschluss des Rats der IT-Beauftragten der Bundesregierung kann festgelegt werden, dass die Bundesbehörden verpflichtet sind, diese Produkte beim Bundesamt abzurufen. Eigenbeschaffungen anderer Bundesbehörden sind in diesem Fall nur zulässig, wenn das spezifische Anforderungsprofil den Einsatz abweichender Produkte erfordert. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für die in § 2 Absatz 3 Satz 2 genannten Gerichte und Verfassungsorgane.

(4) Zur Gewährleistung der Sicherheit in der Informationstechnik bei der Planung und Umsetzung von wesentlichen Digitalisierungsvorhaben des Bundes soll die jeweils verantwortliche Stelle das Bundesamt frühzeitig beteiligen und dem Bundesamt Gelegenheit zur Stellungnahme geben.


§ 8a BSIG – Sicherheit in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen

(1) Betreiber Kritischer Infrastrukturen sind verpflichtet, spätestens bis zum ersten Werktag, der darauf folgt, dass diese erstmalig oder erneut als Betreiber einer Kritischen Infrastruktur nach der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 gelten, angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Kritischen Infrastrukturen maßgeblich sind. Dabei soll der Stand der Technik eingehalten werden. Organisatorische und technische Vorkehrungen sind angemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der betroffenen Kritischen Infrastruktur steht.

(1a) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1, angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zu treffen, umfasst ab dem 1. Mai 2023 auch den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung. Die eingesetzten Systeme zur Angriffserkennung müssen geeignete Parameter und Merkmale aus dem laufenden Betrieb kontinuierlich und automatisch erfassen und auswerten. Sie sollten dazu in der Lage sein, fortwährend Bedrohungen zu identifizieren und zu vermeiden sowie für eingetretene Störungen geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorzusehen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Betreiber Kritischer Infrastrukturen und ihre Branchenverbände können branchenspezifische Sicherheitsstandards zur Gewährleistung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 1a vorschlagen. Das Bundesamt stellt auf Antrag fest, ob diese geeignet sind, die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 1a zu gewährleisten. Die Feststellung erfolgt

  1. 1.

    im Benehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,

  2. 2.

    im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes.

(3) Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 1a spätestens zwei Jahre nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt und anschließend alle zwei Jahre dem Bundesamt nachzuweisen. Der Nachweis kann durch Sicherheitsaudits, Prüfungen oder Zertifizierungen erfolgen. Die Betreiber übermitteln dem Bundesamt die Ergebnisse der durchgeführten Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen einschließlich der dabei aufgedeckten Sicherheitsmängel. Das Bundesamt kann die Vorlage der Dokumentation, die der Überprüfung zugrunde gelegt wurde, verlangen. Es kann bei Sicherheitsmängeln im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder im Benehmen mit der sonst zuständigen Aufsichtsbehörde die Beseitigung der Sicherheitsmängel verlangen.

(4) Das Bundesamt kann beim Betreiber Kritischer Infrastrukturen die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 1a überprüfen; es kann sich bei der Durchführung der Überprüfung eines qualifizierten unabhängigen Dritten bedienen. Der Betreiber Kritischer Infrastrukturen hat dem Bundesamt und den in dessen Auftrag handelnden Personen zum Zweck der Überprüfung das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Für die Überprüfung erhebt das Bundesamt Gebühren und Auslagen bei dem jeweiligen Betreiber Kritischer Infrastrukturen nur, sofern das Bundesamt auf Grund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 1a begründeten.

(5) Das Bundesamt kann zur Ausgestaltung des Verfahrens der Sicherheitsaudits, Prüfungen und Zertifizierungen nach Absatz 3 Anforderungen an die Art und Weise der Durchführung, an die hierüber auszustellenden Nachweise sowie fachliche und organisatorische Anforderungen an die prüfende Stelle nach Anhörung von Vertretern der betroffenen Betreiber und der betroffenen Wirtschaftsverbände festlegen.


§ 8b BSIG – Zentrale Stelle für die Sicherheit in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen

(1) Das Bundesamt ist die zentrale Meldestelle für Betreiber Kritischer Infrastrukturen in Angelegenheiten der Sicherheit in der Informationstechnik.

(2) Das Bundesamt hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe

  1. 1.

    die für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik wesentlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten, insbesondere Informationen zu Sicherheitslücken, zu Schadprogrammen, zu erfolgten oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik und zu der dabei beobachteten Vorgehensweise,

  2. 2.

    deren potentielle Auswirkungen auf die Verfügbarkeit der Kritischen Infrastrukturen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zu analysieren,

  3. 3.

    das Lagebild bezüglich der Sicherheit in der Informationstechnik der Kritischen Infrastrukturen oder der Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse kontinuierlich zu aktualisieren und

  4. 4.

    unverzüglich

    1. a)

      die Betreiber Kritischer Infrastrukturen und die Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse über sie betreffende Informationen nach den Nummern 1 bis 3,

    2. b)

      die zuständigen Aufsichtsbehörden und die sonst zuständigen Behörden des Bundes über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen nach den Nummern 1 bis 3,

    3. c)

      die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder oder die zu diesem Zweck dem Bundesamt von den Ländern als zentrale Kontaktstellen benannten Behörden über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen nach den Nummern 1 bis 3 sowie

    4. d)

      die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union über nach Absatz 4 oder nach vergleichbaren Regelungen gemeldete erhebliche Störungen, die Auswirkungen in diesem Mitgliedstaat haben,

    zu unterrichten.

(3) Betreiber Kritischer Infrastrukturen sind verpflichtet, spätestens bis zum ersten Werktag, der darauf folgt, dass diese erstmalig oder erneut als Betreiber einer Kritischen Infrastruktur nach der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 gelten, die von ihnen betriebenen Kritischen Infrastrukturen beim Bundesamt zu registrieren und eine Kontaktstelle zu benennen. Die Registrierung eines Betreibers einer Kritischen Infrastruktur kann das Bundesamt auch selbst vornehmen, wenn der Betreiber seine Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt. Nimmt das Bundesamt eine solche Registrierung selbst vor, informiert es die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes darüber. Die Betreiber haben sicherzustellen, dass sie über die benannte oder durch das Bundesamt festgelegte Kontaktstelle jederzeit erreichbar sind. Die Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt nach Absatz 2 Nummer 4 erfolgt an diese Kontaktstelle.

(3a) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Betreiber seine Pflicht zur Registrierung nach Absatz 3 nicht erfüllt, so hat der Betreiber dem Bundesamt auf Verlangen die für die Bewertung aus Sicht des Bundesamtes erforderlichen Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen und Auskunft zu erteilen, soweit nicht Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen entgegenstehen.

(4) Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben die folgenden Störungen unverzüglich über die Kontaktstelle an das Bundesamt zu melden:

  1. 1.

    Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Kritischen Infrastrukturen geführt haben,

  2. 2.

    erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Kritischen Infrastrukturen führen können.

Die Meldung muss Angaben zu der Störung, zu möglichen grenzübergreifenden Auswirkungen sowie zu den technischen Rahmenbedingungen, insbesondere der vermuteten oder tatsächlichen Ursache, der betroffenen Informationstechnik, der Art der betroffenen Einrichtung oder Anlage sowie zur erbrachten kritischen Dienstleistung und zu den Auswirkungen der Störung auf diese Dienstleistung enthalten. Die Nennung des Betreibers ist nur dann erforderlich, wenn die Störung tatsächlich zu einem Ausfall oder einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur geführt hat.

(4a) Während einer erheblichen Störung gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 8f Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 kann das Bundesamt im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes von den betroffenen Betreibern Kritischer Infrastrukturen oder den Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse die Herausgabe der zur Bewältigung der Störung notwendigen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verlangen. Betreiber Kritischer Infrastrukturen und Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse sind befugt, dem Bundesamt auf Verlangen die zur Bewältigung der Störung notwendigen Informationen einschließlich personenbezogener Daten zu übermitteln, soweit dies zur Bewältigung einer erheblichen Störung gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 8f Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist.

(5) Zusätzlich zu ihrer Kontaktstelle nach Absatz 3 können Betreiber Kritischer Infrastrukturen, die dem gleichen Sektor angehören, eine gemeinsame übergeordnete Ansprechstelle benennen. Wurde eine solche benannt, erfolgt der Informationsaustausch zwischen den Kontaktstellen und dem Bundesamt in der Regel über die gemeinsame Ansprechstelle.

(6) Soweit erforderlich kann das Bundesamt vom Hersteller der betroffenen informationstechnischen Produkte und Systeme die Mitwirkung an der Beseitigung oder Vermeidung einer Störung nach Absatz 4, oder § 8f Absatz 7 oder 8 verlangen. Satz 1 gilt für Störungen bei Betreibern und Genehmigungsinhabern im Sinne von § 8d Absatz 3 entsprechend.

(7) Soweit im Rahmen dieser Vorschrift personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist eine über die vorstehenden Absätze hinausgehende Verarbeitung zu anderen Zwecken unzulässig. § 5 Absatz 7 Satz 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.


§ 8c BSIG – Besondere Anforderungen an Anbieter digitaler Dienste

(1) Anbieter digitaler Dienste haben geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um Risiken für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, die sie zur Bereitstellung der digitalen Dienste innerhalb der Europäischen Union nutzen, zu bewältigen. Sie haben Maßnahmen zu treffen, um den Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf innerhalb der Europäischen Union erbrachte digitale Dienste vorzubeugen oder die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.

(2) Maßnahmen zur Bewältigung von Risiken für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme nach Absatz 1 Satz 1 müssen unter Berücksichtigung des Stands der Technik ein Sicherheitsniveau der Netz- und Informationssysteme gewährleisten, das dem bestehenden Risiko angemessen ist. Dabei ist folgenden Aspekten Rechnung zu tragen:

  1. 1.

    der Sicherheit der Systeme und Anlagen,

  2. 2.

    der Erkennung, Analyse und Eindämmung von Sicherheitsvorfällen, soweit sie den Regelungen des § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegen,

  3. 3.

    dem Betriebskontinuitätsmanagement,

  4. 4.

    der Überwachung, Überprüfung und Erprobung,

  5. 5.

    der Einhaltung internationaler Normen.

Die notwendigen Maßnahmen werden durch Durchführungsrechtsakte der Kommission nach Artikel 16 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/1148  näher bestimmt.

(3) Anbieter digitaler Dienste haben jeden Sicherheitsvorfall, der erhebliche Auswirkungen auf die Bereitstellung eines von ihnen innerhalb der Europäischen Union erbrachten digitalen Dienstes hat, unverzüglich dem Bundesamt zu melden. Die Voraussetzungen, nach denen Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls erheblich sind, werden durch Durchführungsakte der Kommission nach Artikel 16 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/1148 unter Berücksichtigung insbesondere der folgenden Parameter näher bestimmt:

  1. 1.

    die Zahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer, insbesondere der Nutzer, die den Dienst für die Bereitstellung ihrer eigenen Dienste benötigen,

  2. 2.

    die Dauer des Sicherheitsvorfalls,

  3. 3.

    das von dem Sicherheitsvorfall betroffene geographische Gebiet,

  4. 4.

    das Ausmaß der Unterbrechung der Bereitstellung des Dienstes,

  5. 5.

    das Ausmaß der Auswirkungen auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten.

Die Pflicht zur Meldung eines Sicherheitsvorfalls entfällt, wenn der Anbieter keinen ausreichenden Zugang zu den Informationen hat, die erforderlich sind, um die Auswirkung eines Sicherheitsvorfalls gemessen an den Parametern nach Satz 2 zu bewerten. Für den Inhalt der Meldungen gilt § 8b Absatz 4 entsprechend, soweit nicht Durchführungsakte der Kommission nach Artikel 16 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2016/1148 etwas anderes bestimmen. Über nach Satz 1 gemeldete Sicherheitsvorfälle, die Auswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, hat das Bundesamt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats zu unterrichten.

(4) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Anbieter digitaler Dienste die Anforderungen des Absatzes 1 in Verbindung mit den Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 16 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/1148 und des Absatzes 2 in Verbindung mit den Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 16 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2016/1148 nicht erfüllt, kann das Bundesamt von dem Anbieter digitaler Dienste folgende Maßnahmen verlangen:

  1. 1.

    die Übermittlung der zur Beurteilung der Sicherheit seiner Netz- und Informationssysteme erforderlichen Informationen, einschließlich Nachweisen über ergriffene Sicherheitsmaßnahmen,

  2. 2.

    die Beseitigung von Mängeln bei der Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Anforderungen.

Die Anhaltspunkte können sich auch aus Feststellungen ergeben, die dem Bundesamt von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorgelegt werden.

(5) Hat ein Anbieter digitaler Dienste seine Hauptniederlassung, einen Vertreter oder Netz- und Informationssysteme in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so arbeitet das Bundesamt bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 mit der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats zusammen. Diese Zusammenarbeit kann das Ersuchen umfassen, die Maßnahmen in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 zu ergreifen.


§ 8d BSIG – Anwendungsbereich

(1) Die §§ 8a und 8b sind nicht anzuwenden auf Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs der Empfehlung ist nicht anzuwenden.

(1a) § 8f ist nicht anzuwenden auf Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG. Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs zu der Empfehlung ist nicht anzuwenden.

(2) § 8a ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    Betreiber Kritischer Infrastrukturen, soweit sie ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen,

  2. 2.

    Betreiber von Energieversorgungsnetzen oder Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 ( BGBl. I S. 1970 , 3621 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 ( BGBl. I S. 1324 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie den Regelungen des § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegen,

  3. 3.

    die Gesellschaft für Telematik nach § 306 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , Betreiber von Diensten der Telematikinfrastruktur im Hinblick auf die nach § 311 Absatz 6 und § 325 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Dienste und Betreiber von Diensten, soweit sie die Telematikinfrastruktur für nach § 327 Absatz 2 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestätigte Anwendungen nutzen,

  4. 4.

    Genehmigungsinhaber nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 ( BGBl. I S. 1565 ), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 ( BGBl. I S. 1324 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für den Geltungsbereich der Genehmigung sowie

  5. 5.

    sonstige Betreiber Kritischer Infrastrukturen, soweit sie auf Grund von Rechtsvorschriften Anforderungen erfüllen müssen, die mit den Anforderungen nach § 8a vergleichbar oder weitergehend sind.

(3) § 8b Absatz 4 und 4a ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    Betreiber Kritischer Infrastrukturen, soweit sie ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen,

  2. 2.

    Betreiber von Energieversorgungsnetzen oder Energieanlagen, soweit sie den Regelungen des § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegen,

  3. 3.

    die Gesellschaft für Telematik nach § 306 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , Betreiber von Diensten der Telematikinfrastruktur im Hinblick auf die nach § 311 Absatz 6 und § 325 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Dienste und Betreiber von Diensten, soweit sie die Telematikinfrastruktur für nach § 327 Absatz 2 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestätigte Anwendungen nutzen,

  4. 4.

    Genehmigungsinhaber nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes für den Geltungsbereich der Genehmigung sowie

  5. 5.

    sonstige Betreiber Kritischer Infrastrukturen, die auf Grund von Rechtsvorschriften Anforderungen erfüllen müssen, die mit den Anforderungen nach § 8b Absatz 4 vergleichbar oder weitergehend sind.

(4) § 8c Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG. § 8c Absatz 3 gilt nicht für Anbieter,

  1. 1.

    die ihren Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder

  2. 2.

    die, soweit sie nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind, einen Vertreter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt haben, in dem die digitalen Dienste ebenfalls angeboten werden.

Für Anbieter nach Satz 2 gilt § 8c Absatz 4 nur, soweit sie in der Bundesrepublik Deutschland Netz- und Informationssysteme betreiben, die sie zur Bereitstellung der digitalen Dienste innerhalb der Europäischen Union nutzen.


§ 8e BSIG – Auskunftsverlangen

(1) Das Bundesamt kann Dritten auf Antrag Auskunft zu den im Rahmen von § 8a Absatz 2 und 3 , § 8c Absatz 4 und § 8f erhaltenen Informationen sowie zu den Meldungen nach § 8b Absatz 4 , 4a und 4b sowie § 8c Absatz 4 nur erteilen, wenn

  1. 1.

    schutzwürdige Interessen des betroffenen Betreibers einer Kritischen Infrastruktur, des Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse oder des Anbieters digitaler Dienste dem nicht entgegenstehen und

  2. 2.

    durch die Auskunft keine Beeinträchtigung von Sicherheitsinteressen eintreten kann.

Zugang zu personenbezogenen Daten wird nicht gewährt.

(2) Zugang zu den Akten des Bundesamtes in Angelegenheiten nach den §§ 8a bis 8c und 8f wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur gewährt, wenn

  1. 1.

    schutzwürdige Interessen des betroffenen Betreibers einer Kritischen Infrastruktur, des Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse oder des Anbieters digitaler Dienste dem nicht entgegenstehen und

  2. 2.

    durch den Zugang zu den Akten keine Beeinträchtigung von Sicherheitsinteressen eintreten kann.

(3) Für Betreiber nach § 8d Absatz 2 und 3 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Informationsansprüche nach dem Umweltinformationsgesetz bleiben von dieser Vorschrift unberührt.


§ 8f BSIG – Sicherheit in der Informationstechnik bei Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse

(1) Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind verpflichtet, spätestens bis zum ersten Werktag, der darauf folgt, dass diese erstmalig oder erneut als Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 oder 2 gelten, und danach mindestens alle zwei Jahre eine Selbsterklärung zur IT-Sicherheit beim Bundesamt vorzulegen, aus der hervorgeht,

  1. 1.

    welche Zertifizierungen im Bereich der IT-Sicherheit in den letzten zwei Jahren durchgeführt, welche Prüfgrundlage und welcher Geltungsbereich hierfür festgelegt wurden,

  2. 2.

    welche sonstigen Sicherheitsaudits oder Prüfungen im Bereich der IT-Sicherheit in den letzten zwei Jahren durchgeführt, welche Prüfgrundlage und welcher Geltungsbereich hierfür festgelegt wurden oder

  3. 3.

    wie sichergestellt wird, dass die für das Unternehmen besonders schützenswerten informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse angemessen geschützt werden, und ob dabei der Stand der Technik eingehalten wird.

(2) Das Bundesamt kann für die Selbsterklärung nach Absatz 1 zu verwendende Formulare einführen.

(3) Das Bundesamt kann auf Grundlage der Selbsterklärung nach Absatz 1 Hinweise zu angemessenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen nach Absatz 1 Nummer 3 zur Einhaltung des Stands der Technik geben.

(4) Für Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 gilt die Pflicht nach Absatz 1 nicht vor dem 1. Mai 2023. Für Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Nummer 2 gilt diese Pflicht frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 5 .

(5) Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind verpflichtet, sich gleichzeitig mit der Vorlage der ersten Selbsterklärung zur IT-Sicherheit nach Absatz 1 beim Bundesamt zu registrieren und eine zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbare Stelle zu benennen. Die Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 erfolgt an diese Stelle.

(6) Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 3 können eine freiwillige Registrierung beim Bundesamt und die Benennung einer zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbaren Stelle vornehmen. Die Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 erfolgt an diese Stelle.

(7) Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Pflicht zur Vorlage der Selbsterklärung zur IT-Sicherheit nach Absatz 1 besteht, die folgenden Störungen unverzüglich über die nach Absatz 5 benannte Stelle an das Bundesamt zu melden:

  1. 1.

    Störungen der Verfügbarkeit, der Integrität, der Authentizität und der Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erbringung der Wertschöpfung geführt haben,

  2. 2.

    erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, der Integrität, der Authentizität und der Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erbringung der Wertschöpfung führen können.

Die Meldung muss Angaben zu der Störung, zu den technischen Rahmenbedingungen, insbesondere zu der vermuteten oder tatsächlichen Ursache, der betroffenen Informationstechnik und der Art der betroffenen Einrichtung oder Anlage enthalten.

(8) Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 3 haben spätestens ab dem 1. November 2021 die folgenden Störungen unverzüglich an das Bundesamt zu melden:

  1. 1.

    Störungen der Verfügbarkeit, der Integrität, der Authentizität und der Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Störfall nach der Störfall-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung geführt haben,

  2. 2.

    erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, der Integrität, der Authentizität und der Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Störfall nach der Störfall-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung führen können.

Die Meldung muss Angaben zu der Störung, zu den technischen Rahmenbedingungen, insbesondere zu der vermuteten oder tatsächlichen Ursache, der betroffenen Informationstechnik und der Art der betroffenen Einrichtung oder Anlage enthalten.

(9) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Unternehmen ein Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 2 ist, aber seine Pflichten nach Absatz 5 nicht erfüllt, so kann das Bundesamt verlangen:

  1. 1.

    eine rechnerische Darlegung, wie hoch die vom Unternehmen erbrachte inländische Wertschöpfung nach der in der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 5 festgelegten Berechnungsmethode ist, oder

  2. 2.

    eine Bestätigung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, dass das Unternehmen nach der in der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 5 festgelegten Berechnungsmethode kein Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 2 ist.


§ 9 BSIG – Zertifizierung

(1) Das Bundesamt ist nationale Zertifizierungsstelle der Bundesverwaltung für IT-Sicherheit.

(2) Für bestimmte Produkte oder Leistungen kann beim Bundesamt eine Sicherheits- oder Personenzertifizierung oder eine Zertifizierung als IT-Sicherheitsdienstleister beantragt werden. Die Anträge werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet; hiervon kann abgewichen werden, wenn das Bundesamt wegen der Zahl und des Umfangs anhängiger Prüfungsverfahren eine Prüfung in angemessener Zeit nicht durchführen kann und an der Erteilung eines Zertifikats ein öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat dem Bundesamt die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, deren Kenntnis für die Prüfung und Bewertung des Systems oder der Komponente oder der Eignung der Person sowie für die Erteilung des Zertifikats erforderlich ist.

(3) Die Prüfung und Bewertung kann durch vom Bundesamt anerkannte sachverständige Stellen erfolgen.

(4) Das Sicherheitszertifikat wird erteilt, wenn

  1. 1.

    informationstechnische Systeme, Komponenten, Produkte oder Schutzprofile den vom Bundesamt festgelegten Kriterien entsprechen und

  2. 2.

    das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Erteilung des Zertifikats nicht nach Absatz 4a untersagt hat.

Vor Erteilung des Sicherheitszertifikats legt das Bundesamt den Vorgang dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Prüfung nach Absatz 4a vor.

(4a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann eine Zertifikatserteilung nach Absatz 4 im Einzelfall untersagen, wenn überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung entgegenstehen.

(5) Für die Zertifizierung von Personen und IT-Sicherheitsdienstleistern gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Eine Anerkennung nach Absatz 3 wird erteilt, wenn

  1. 1.

    die sachliche und personelle Ausstattung sowie die fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungsstelle den vom Bundesamt festgelegten Kriterien entspricht und

  2. 2.

    das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgestellt hat, dass überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen.

Das Bundesamt stellt durch die notwendigen Maßnahmen sicher, dass das Fortbestehen der Voraussetzungen nach Satz 1 regelmäßig überprüft wird.

(7) Sicherheitszertifikate anderer anerkannter Zertifizierungsstellen aus dem Bereich der Europäischen Union werden vom Bundesamt anerkannt, soweit sie eine den Sicherheitszertifikaten des Bundesamtes gleichwertige Sicherheit ausweisen und die Gleichwertigkeit vom Bundesamt festgestellt worden ist.


§ 9a BSIG – Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung

(1) Das Bundesamt ist die nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/881 .

(2) Das Bundesamt kann auf Antrag Konformitätsbewertungsstellen, die im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/881 sowie des § 9 dieses Gesetzes tätig werden, eine Befugnis erteilen, als solche tätig zu werden, wenn die Voraussetzungen des maßgeblichen europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/881 oder des § 9 dieses Gesetzes erfüllt sind. Ohne eine Befugniserteilung durch das Bundesamt dürfen Konformitätsbewertungsstellen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/881 nicht tätig werden.

(3) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 58 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/881 und nach § 9 dieses Gesetzes erforderlich ist, kann das Bundesamt von Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, von Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und von Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen im Sinne von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 die erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung, insbesondere die Vorlage von Unterlagen oder Mustern, verlangen. § 3 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.

(4) Das Bundesamt kann Untersuchungen in Form von Auditierungen nach Artikel 58 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 bei Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, bei Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und bei Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen im Sinne von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Titels III der Verordnung (EU) 2019/881 zu überprüfen. § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.

(5) Das Bundesamt ist befugt, Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume von Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, und von Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate im Sinne von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 in den Zeiten, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen, zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 58 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/881 sowie nach § 9 dieses Gesetzes erforderlich ist. § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.

(6) Das Bundesamt kann von ihm ausgestellte Cybersicherheitszertifikate oder durch eine Konformitätsbewertungsstelle, der eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, nach Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/881 ausgestellte Cybersicherheitszertifikate widerrufen oder EU-Konformitätserklärungen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/881  für ungültig erklären,

  1. 1.

    sofern diese Zertifikate oder EU-Konformitätserklärungen die Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2019/881 oder eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/881 nicht erfüllen oder

  2. 2.

    wenn das Bundesamt die Erfüllung nach Nummer 1 nicht feststellen kann, weil der Inhaber des europäischen Cybersicherheitszertifikats oder der Aussteller der EU-Konformitätserklärung seinen Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 nicht nachgekommen ist oder weil dieser das Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach Absatz 4 oder im Falle eines Inhabers eines europäischen Cybersicherheitszertifikats auch nach Absatz 5 behindert hat.

(7) Das Bundesamt kann von ihm erteilte Befugnisse nach Absatz 2 widerrufen,

  1. 1.

    sofern die Voraussetzungen des maßgeblichen europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54 Verordnung (EU) 2019/881 oder des § 9 dieses Gesetzes nicht erfüllt sind oder

  2. 2.

    wenn das Bundesamt die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht feststellen kann, weil die Konformitätsbewertungsstelle ihren Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 nicht nachgekommen ist oder weil diese das Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach den Absätzen 4 und 5 behindert hat.


§ 9b BSIG – Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten

(1) Der Betreiber einer Kritischen Infrastruktur hat den geplanten erstmaligen Einsatz einer kritischen Komponente gemäß § 2 Absatz 13 dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vor ihrem Einsatz anzuzeigen. In der Anzeige sind die kritische Komponente und die geplante Art ihres Einsatzes anzugeben. Satz 1 gilt für einen Betreiber einer Kritischen Infrastruktur nicht, wenn dieser den Einsatz einer anderen kritischen Komponente desselben Typs für dieselbe Art des Einsatzes bereits nach Satz 1 angezeigt hat und ihm dieser nicht untersagt wurde.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann den geplanten erstmaligen Einsatz einer kritischen Komponente gegenüber dem Betreiber der Kritischen Infrastruktur im Benehmen mit den in § 10 Absatz 1 aufgeführten jeweils betroffenen Ressorts sowie dem Auswärtigen Amt bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 untersagen oder Anordnungen erlassen, wenn der Einsatz die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt. Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann insbesondere berücksichtigt werden, ob

  1. 1.

    der Hersteller unmittelbar oder mittelbar von der Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates kontrolliert wird,

  2. 2.

    der Hersteller bereits an Aktivitäten beteiligt war oder ist, die nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder auf deren Einrichtungen hatten, oder

  3. 3.

    der Einsatz der kritischen Komponente im Einklang mit den sicherheitspolitischen Zielen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages steht.

Vor Ablauf der Frist von zwei Monaten nach Anzeige nach Absatz 1 ist der Einsatz nicht gestattet. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Frist gegenüber dem Betreiber um weitere zwei Monate verlängern, wenn die Prüfung besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.

(3) Kritische Komponenten gemäß § 2 Absatz 13 dürfen nur eingesetzt werden, wenn der Hersteller eine Erklärung über seine Vertrauenswürdigkeit (Garantieerklärung) gegenüber dem Betreiber der Kritischen Infrastruktur abgeben hat. Die Garantieerklärung ist der Anzeige nach Absatz 1 beizufügen. Aus der Garantieerklärung muss hervorgehen, wie der Hersteller sicherstellt, dass die kritische Komponente nicht über technische Eigenschaften verfügt, die spezifisch geeignet sind, missbräuchlich, insbesondere zum Zwecke von Sabotage, Spionage oder Terrorismus auf die Sicherheit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit oder Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur einwirken zu können. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat legt die Einzelheiten der Mindestanforderungen an die Garantieerklärung im Einvernehmen mit den in § 10 Absatz 1 aufgeführten jeweils betroffenen Ressorts sowie dem Auswärtigen Amt durch Allgemeinverfügung fest, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. Die Einzelheiten der Mindestanforderungen an die Garantieerklärung müssen aus den Schutzzielen der Sicherheit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit oder Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur folgen und die Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Sinne von Absatz 2 Satz 2, adressieren, die aus der Sphäre des Herstellers der kritischen Komponente, insbesondere dessen Organisationsstruktur, stammen. Die Sätze 1 und 2 gelten erst ab der Bekanntmachung der Allgemeinverfügung nach Satz 5 und nicht für bereits vor diesem Zeitpunkt eingesetzte kritische Komponenten. Soweit Änderungen der Allgemeinverfügung erfolgen, sind diese für bereits nach diesem Absatz abgegebene Garantieerklärungen unbeachtlich.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann den weiteren Einsatz einer kritischen Komponente gegenüber dem Betreiber der Kritischen Infrastruktur im Einvernehmen mit den in § 10 Absatz 1 aufgeführten jeweils betroffenen Ressorts sowie dem Auswärtigen Amt untersagen oder Anordnungen erlassen, wenn der weitere Einsatz die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt, insbesondere, wenn der Hersteller der kritischen Komponente nicht vertrauenswürdig ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Ein Hersteller einer kritischen Komponente kann insbesondere dann nicht vertrauenswürdig sein, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

  1. 1.

    er gegen die in der Garantieerklärung eingegangen Verpflichtungen verstoßen hat,

  2. 2.

    in der Garantieerklärung angegebene Tatsachenbehauptungen unwahr sind,

  3. 3.

    er Sicherheitsüberprüfungen und Penetrationsanalysen an seinem Produkt und in der Produktionsumgebung nicht im erforderlichen Umfang in angemessener Weise unterstützt,

  4. 4.

    Schwachstellen oder Manipulationen nicht unverzüglich, nachdem er davon Kenntnis erlangt, beseitigt und dem Betreiber der Kritischen Infrastruktur meldet,

  5. 5.

    die kritische Komponente auf Grund von Mängeln ein erhöhtes Gefährdungspotenzial aufweist oder aufgewiesen hat, missbräuchlich auf die Sicherheit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit oder Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur einwirken zu können oder

  6. 6.

    die kritische Komponente über technische Eigenschaften verfügt oder verfügt hat, die spezifisch geeignet sind oder waren, missbräuchlich auf die Sicherheit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit oder Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur einwirken zu können.

(6) Wurde nach Absatz 4 der weitere Einsatz einer kritischen Komponente untersagt, kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit den in § 10 Absatz 1 aufgeführten jeweils betroffenen Ressorts sowie dem Auswärtigen Amt

  1. 1.

    den geplanten Einsatz weiterer kritischer Komponenten desselben Typs und desselben Herstellers untersagen und

  2. 2.

    den weiteren Einsatz kritischer Komponenten desselben Typs und desselben Herstellers unter Einräumung einer angemessenen Frist untersagen.

(7) Bei schwerwiegenden Fällen nicht vorliegender Vertrauenswürdigkeit nach Absatz 5 kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den Einsatz aller kritischen Komponenten des Herstellers im Einvernehmen mit den in § 10 Absatz 1 aufgeführten jeweils betroffenen Ressorts sowie dem Auswärtigen Amt untersagen.


§ 9c BSIG – Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen

(1) Das Bundesamt führt zur Information von Verbrauchern über die IT-Sicherheit von Produkten bestimmter vom Bundesamt festgelegter Produktkategorien ein einheitliches IT-Sicherheitskennzeichen ein. Das IT-Sicherheitskennzeichen trifft keine Aussage über die den Datenschutz betreffenden Eigenschaften eines Produktes.

(2) Das IT-Sicherheitskennzeichen besteht aus

  1. 1.

    einer Zusicherung des Herstellers oder Diensteanbieters, dass das Produkt für eine festgelegte Dauer bestimmte IT-Sicherheitsanforderungen erfüllt (Herstellererklärung), und

  2. 2.

    einer Information des Bundesamtes über sicherheitsrelevante IT-Eigenschaften des Produktes (Sicherheitsinformation).

(3) Die IT-Sicherheitsanforderungen, auf die sich die Herstellererklärung bezieht, ergeben sich aus einer Norm oder einem Standard oder aus einer branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgabe, die die jeweilige Produktkategorie umfasst, sofern das Bundesamt in einem Verfahren, das durch Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 3 geregelt wird, festgestellt hat, dass die Norm oder der Standard oder die branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgabe geeignet ist, ausreichende IT-Sicherheitsanforderungen für die Produktkategorie abzubilden. Ein Anspruch auf diese Feststellung besteht nicht. Liegt keine Feststellung nach Satz 1 vor, ergeben sich die IT-Sicherheitsvorgaben aus einer vom Bundesamt veröffentlichten Technischen Richtlinie, die die jeweilige Produktkategorie umfasst, sofern das Bundesamt eine solche Richtlinie bereits veröffentlicht hat. Wird ein Produkt von mehr als einer oder einem bestehenden, als geeignet festgestellten Norm, Standard, branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgabe oder Technischen Richtlinie umfasst, richten sich die Anforderungen nach der oder dem jeweils spezielleren bestehenden, als geeignet festgestellten Norm, Standard, branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgabe oder Technischen Richtlinie.

(4) Das IT-Sicherheitskennzeichen darf nur dann für ein Produkt verwendet werden, wenn das Bundesamt das IT-Sicherheitskennzeichen für dieses Produkt freigegeben hat. Das Bundesamt prüft die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens für ein Produkt auf Antrag des Herstellers oder Diensteanbieters. Dem Antrag sind die Herstellererklärung zu dem Produkt sowie alle Unterlagen beizufügen, die die Angaben in der Herstellererklärung belegen. Das Bundesamt bestätigt den Eingang des Antrags und prüft die Plausibilität der Herstellererklärung anhand der beigefügten Unterlagen. Die Plausibilitätsprüfung kann auch durch einen vom Bundesamt beauftragten qualifizierten Dritten erfolgen. Für die Antragsbearbeitung kann das Bundesamt eine Verwaltungsgebühr erheben.

(5) Das Bundesamt erteilt die Freigabe des ITSicherheitskennzeichens für das jeweilige Produkt, wenn

  1. 1.

    das Produkt zu einer der Produktkategorien gehört, die das Bundesamt durch im Bundesanzeiger veröffentlichte Allgemeinverfügung bekannt gegeben hat,

  2. 2.

    die Herstellererklärung plausibel und durch die beigefügten Unterlagen ausreichend belegt ist und

  3. 3.

    die gegebenenfalls erhobene Verwaltungsgebühr beglichen wurde.

Die Erteilung der Freigabe erfolgt schriftlich und innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 3 bestimmt wird. Den genauen Ablauf des Antragsverfahrens und die beizufügenden Unterlagen regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 3 .

(6) Hat das Bundesamt die Freigabe erteilt, ist das Etikett des IT-Sicherheitskennzeichens auf dem jeweiligen Produkt oder auf dessen Umverpackung anzubringen, sofern dies nach der Beschaffenheit des Produktes möglich ist. Das ITSicherheitskennzeichen kann auch elektronisch veröffentlicht werden. Wenn nach der Beschaffenheit des Produktes das Anbringen nicht möglich ist, muss die Veröffentlichung des IT-Sicherheitskennzeichens elektronisch erfolgen. Das Etikett des IT-Sicherheitskennzeichens verweist auf eine Internetseite des Bundesamtes, auf der die Herstellererklärung und die Sicherheitsinformationen abrufbar sind. Das genaue Verfahren und die Gestaltung des Verweises sind in der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 3 festzulegen.

(7) Nach Ablauf der festgelegten Dauer nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 oder nach Rücknahmeerklärung des Herstellers oder Diensteanbieters gegenüber dem Bundesamt erlischt die Freigabe. Das Bundesamt nimmt einen Hinweis auf das Erlöschen der Freigabe in die Sicherheitsinformation auf.

(8) Das Bundesamt kann prüfen, ob die Anforderungen an die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens für ein Produkt eingehalten werden. Werden bei der Prüfung Abweichungen von der abgegebenen Herstellererklärung oder Sicherheitslücken festgestellt, kann das Bundesamt die geeigneten Maßnahmen zum Schutz des Vertrauens der Verbraucher in das IT-Sicherheitskennzeichen treffen, insbesondere

  1. 1.

    Informationen über die Abweichungen oder Sicherheitslücken in geeigneter Weise in der Sicherheitsinformation veröffentlichen oder

  2. 2.

    die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens widerrufen.

Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

(9) Bevor das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 8 trifft, räumt es dem Hersteller oder Diensteanbieter Gelegenheit ein, die festgestellten Abweichungen oder Sicherheitslücken innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu beseitigen, es sei denn, gewichtige Gründe der Sicherheit der Produkte erfordern eine sofortige Maßnahme. Die Befugnis des Bundesamtes zur Warnung nach § 7 bleibt davon unberührt.


§ 10 BSIG – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der betroffenen Betreiber und der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Festlegung der in den jeweiligen Sektoren im Hinblick auf § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 wegen ihrer Bedeutung als kritisch anzusehenden Dienstleistungen und deren als bedeutend anzusehenden Versorgungsgrads, welche Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon als Kritische Infrastrukturen im Sinne dieses Gesetzes gelten. Der nach Satz 1 als bedeutend anzusehende Versorgungsgrad ist anhand von branchenspezifischen Schwellenwerten für jede wegen ihrer Bedeutung als kritisch anzusehende Dienstleistung im jeweiligen Sektor zu bestimmen. Zugang zu Akten, die die Erstellung oder Änderung dieser Verordnung betreffen, wird nicht gewährt.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsverbände und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten und Anerkennungen nach § 9 und deren Inhalt.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Einzelheiten der Gestaltung, des Inhalts und der Verwendung des ITSicherheitskennzeichens nach § 9c , um eine einheitliche Gestaltung des Kennzeichens und eine eindeutige Erkennbarkeit der gekennzeichneten informationstechnischen Produkte zu gewährleisten, sowie die Einzelheiten des Verfahrens zur Feststellung der Eignung branchenabgestimmter IT-Sicherheitsvorgaben und des Antragsverfahrens auf Freigabe einschließlich der diesbezüglichen Fristen und der beizufügenden Unterlagen sowie das Verfahren und die Gestaltung des Verweises auf Sicherheitsinformationen.

(4) Soweit die Durchführungsrechtsakte der Kommission nach Artikel 16 Absatz 8 und 9 der Richtlinie (EU) 2016/1148 keine abschließenden Bestimmungen über die von Anbietern digitaler Dienste nach § 8c Absatz 2 zu treffenden Maßnahmen oder über die Parameter zur Beurteilung der Erheblichkeit der Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen nach § 8c Absatz 3 Satz 2 oder über Form und Verfahren der Meldungen nach § 8c Absatz 3 Satz 4 enthalten, werden diese Bestimmungen vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, getroffen.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der betroffenen Unternehmen und der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, welche wirtschaftlichen Kennzahlen bei der Berechnung der inländischen Wertschöpfung heranzuziehen sind, wie die Berechnung mit Hilfe der Methodik der direkten Wertschöpfungsstaffel zu erfolgen hat und welche Schwellenwerte maßgeblich dafür sind, dass ein Unternehmen zu den größten Unternehmen in Deutschland im Sinne des § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 2 gehört. Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Alleinstellungsmerkmale maßgeblich dafür sind, dass Zulieferer für Unternehmen, die nach ihrer inländischen Wertschöpfung zu den größten Unternehmen in Deutschland gehören, von wesentlicher Bedeutung im Sinne des § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 2 sind.


§ 11 BSIG – Einschränkung von Grundrechten

Das Fernmeldegeheimnis ( Artikel 10 des Grundgesetzes ) wird durch die §§ 4a , 5 bis 5c , 7b und 7c eingeschränkt.


§ 12 BSIG – Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung

Wird der Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung aufgelöst, tritt an dessen Stelle die von der Bundesregierung bestimmte Nachfolgeorganisation. Die Zustimmung des Rats der IT-Beauftragten kann durch Einvernehmen aller Bundesministerien ersetzt werden. Wird der Rat der IT-Beauftragten ersatzlos aufgelöst, tritt an Stelle seiner Zustimmung das Einvernehmen aller Bundesministerien.


§ 13 BSIG – Berichtspflichten

(1) Das Bundesamt unterrichtet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat über seine Tätigkeit.

(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 dient auch der Aufklärung der Öffentlichkeit durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat über Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik, die mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt. § 7 Absatz 1a ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterrichtet kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages über die Anwendung dieses Gesetzes. Es geht dabei auch auf die Fortentwicklung des maßgeblichen Unionsrechts ein.

(4) Das Bundesamt übermittelt bis zum 9. November 2018 und danach alle zwei Jahre die folgenden Informationen an die Kommission:

  1. 1.

    die nationalen Maßnahmen zur Ermittlung der Betreiber Kritischer Infrastrukturen;

  2. 2.

    eine Aufstellung der im in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148 genannten Sektoren, die nach § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 wegen ihrer Bedeutung als kritisch anzusehenden Dienstleistungen und deren als bedeutend anzusehenden Versorgungsgrad;

  3. 3.

    eine zahlenmäßige Aufstellung der Betreiber der in Nummer 2 genannten Sektoren, die in den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148 genannten Sektoren ermittelt werden, einschließlich eines Hinweises auf ihre Bedeutung für den jeweiligen Sektor.

Die Übermittlung darf keine Informationen enthalten, die zu einer Identifizierung einzelner Betreiber führen können. Das Bundesamt übermittelt die nach Satz 1 übermittelten Informationen unverzüglich dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(5) Sobald bekannt wird, dass eine Einrichtung oder Anlage nach § 2 Absatz 10 oder Teile einer Einrichtung oder Anlage eine wegen ihrer Bedeutung als kritisch anzusehenden Dienstleistung in einem der in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148 genannten Sektoren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereitstellt, nimmt das Bundesamt zum Zweck der gemeinsamen Ermittlung der Betreiber, die kritische Dienstleistungen in den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148 genannten Teilsektoren erbringen, mit der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats Konsultationen auf.

(6) Das Bundesamt übermittelt bis zum 9. August 2018 und danach jährlich an die Kooperationsgruppe nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/1148 einen zusammenfassenden Bericht zu den Meldungen, die die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148 genannten Sektoren oder digitale Dienste betreffen. Der Bericht enthält auch die Zahl der Meldungen und die Art der gemeldeten Sicherheitsvorfälle sowie die ergriffenen Maßnahmen. Der Bericht darf keine Informationen enthalten, die zu einer Identifizierung einzelner Meldungen oder einzelner Betreiber oder Anbieter führen können.


§ 14 BSIG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8a Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht richtig oder nicht vollständig erbringt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer vollziehbaren Anordnung nach

    1. a)

      § 5b Absatz 6 , § 7c Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 7c Absatz 3 , § 7d , oder § 8a Absatz 3 Satz 5 ,

    2. b)

      § 7a Absatz 2 Satz 1 oder

    3. c)

      § 8b Absatz 6 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 8c Absatz 4 Satz 1

    zuwiderhandelt,

  2. 2.

    entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft,

  3. 3.

    entgegen § 8a Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

  4. 4.

    entgegen § 8a Absatz 4 Satz 2 oder § 8b Absatz 3a das Betreten eines dort genannten Raums nicht gestattet, eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterstützung nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,

  5. 5.

    entgegen § 8b Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder entgegen § 8f Absatz 5 Satz 1 eine Registrierung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine dort genannte Stelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt,

  6. 6.

    entgegen § 8b Absatz 3 Satz 4 nicht sicherstellt, dass er erreichbar ist,

  7. 7.

    entgegen § 8b Absatz 4 Satz 1 , § 8c Absatz 3 Satz 1 oder § 8f Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  8. 8.

    entgegen § 8c Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht trifft,

  9. 9.

    entgegen § 8f Absatz 1 eine Selbsterklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  10. 10.

    entgegen § 9a Absatz 2 Satz 2 als Konformitätsbewertungsstelle tätig wird oder

  11. 11.

    entgegen § 9c Absatz 4 Satz 1 das IT-Sicherheitskennzeichen verwendet.

zuwiderhandelt,

(3) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen Artikel 55 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht binnen eines Monats nach Ausstellung zugänglich macht oder

  2. 2.

    entgegen Artikel 56 Absatz 8 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung einer Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit gibt.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwei Millionen Euro sowie in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 5 und 7 bis 11 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und 6 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. In den Fällen des Satzes 1 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt.


§ 14a BSIG – Institutionen der Sozialen Sicherung

Bei Zuwiderhandlungen gegen eine in § 14 Absatz 1 bis 4 genannte Vorschrift, die von Körperschaften gemäß § 29 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch , Arbeitsgemeinschaften gemäß § 94 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist (Institutionen der Sozialen Sicherung), begangen werden, finden die Sätze 2 bis 4 Anwendung. Bei einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von Institutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft des Bundes stellt das Bundesamt das Einvernehmen über die zu ergreifenden Maßnahmen mit der für die Institution der Sozialen Sicherung zuständigen Aufsichtsbehörde her. Bei einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von Institutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft der Länder informiert das Bundesamt die zuständige Aufsichtsbehörde und schlägt geeignete Maßnahmen vor. Die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde informiert das Bundesamt über die Einleitung und Umsetzung von Aufsichtsmitteln und sorgt für deren Durchsetzung.


§ 15 BSIG – Anwendbarkeit der Vorschriften für Anbieter digitaler Dienste

Die Vorschriften, die Anbieter digitaler Dienste betreffen, sind ab dem 10. Mai 2018 anwendbar.


Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)

Vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507)

Zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht Artikel
  
ERSTER ABSCHNITT  
Allgemeine Vorschriften  
  
Erster Titel  
Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches 1 bis 4
  
Zweiter Titel  
Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel 5 bis 9
  
ZWEITER ABSCHNITT  
Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften 10 bis 17
  
DRITTER ABSCHNITT  
Änderung des Strafgesetzbuches und des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts 18 bis 20
  
VIERTER ABSCHNITT  
Änderung der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Einführungsgesetzes hierzu, des Bundeszentralregistergesetzes, des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, des Jugendgerichtsgesetzes, des Wehrstrafgesetzes, des Einführungsgesetzes hierzu und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten 21 bis 29
  
FÜNFTER ABSCHNITT  
Anpassung weiterer Bundesgesetze  
  
Erster Titel  
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Staats- und Verfassungsrechts 30 bis 35
  
Zweiter Titel  
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung 36 bis 93
  
Dritter Titel  
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege 94 bis 120
  
Vierter Titel  
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts 121 bis 151
  
Fünfter Titel  
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verteidigung 152 bis 159
  
Sechster Titel  
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens 160 bis 171
  
Siebenter Titel  
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts 172 bis 235
  
Achter Titel  
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung 236 bis 260
  
Neunter Titel  
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen 261 bis 286
  
Zehnter Titel  
Außer-Kraft-Treten von Vorschriften 287
  
SECHSTER ABSCHNITT  
Anpassung des Landesrechts 288 bis 292
  
SIEBENTER ABSCHNITT  
Ergänzende strafrechtliche Regelungen 293 bis 297
  
ACHTER ABSCHNITT  
Schlussvorschriften 298 bis 326

Art. 1 - 9, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
Art. 1 - 4, Erster Titel - Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches

Art. 1 EGStGB – Geltung des Allgemeinen Teils

(1) Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gelten für das bei seinem In-Kraft-Treten bestehende und das zukünftige Bundesrecht, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gelten auch für das bei seinem In-Kraft-Treten bestehende und das zukünftige Landesrecht. Sie gelten nicht, soweit das Bundesrecht besondere Vorschriften des Landesrechts zulässt und das Landesrecht derartige Vorschriften enthält.


Art. 1a EGStGB

(weggefallen)


Art. 1b EGStGB – Anwendbarkeit der Vorschriften des internationalen Strafrechts

Soweit das deutsche Strafrecht auf im Ausland begangene Taten Anwendung findet und unterschiedliches Strafrecht im Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt, finden diejenigen Vorschriften Anwendung, die an dem Ort gelten, an welchem der Täter seine Lebensgrundlage hat.

Zu Artikel 1b: Eingefügt durch Einigungsvertrag vom 23. 9. 1990 (BGBl II S. 885, 954).


Art. 2 EGStGB – Vorbehalte für das Landesrecht

Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches lassen Vorschriften des Landesrechts unberührt, die bei einzelnen landesrechtlichen Straftatbeständen

  1. 1.
    den Geltungsbereich abweichend von den §§ 3 bis 7 des Strafgesetzbuches bestimmen oder
  2. 2.
    unter besonderen Voraussetzungen Straflosigkeit vorsehen.


Art. 3 EGStGB – Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht

(1) Vorschriften des Landesrechts dürfen bei Straftaten keine anderen Rechtsfolgen vorsehen als

  1. 1.
    Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und wahlweise Geldstrafe bis zum gesetzlichen Höchstmaß ( § 40 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches ),
  2. 2.
    Einziehung von Gegenständen im Sinne der §§ 74 bis 74b  und  74d des Strafgesetzbuches .

(2) Vorschriften des Landesrechts dürfen

  1. 1.
    weder Freiheitsstrafe noch Geldstrafe allein und
  2. 2.
    bei Freiheitsstrafe kein anderes Mindestmaß als das gesetzliche ( § 38 Abs. 2 des Strafgesetzbuches ) und kein niedrigeres Höchstmaß als sechs Monate

androhen.

Zu Artikel 3: Geändert durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


Art. 4 EGStGB – Verhältnis des Besonderen Teils zum Bundes- und Landesrecht

(1) Die Vorschriften des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches lassen die Strafvorschriften des Bundesrechts unberührt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden.

(2) Die Vorschriften des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches lassen auch die Straf- und Bußgeldvorschriften des Landesrechts unberührt, soweit diese nicht eine Materie zum Gegenstand haben, die im Strafgesetzbuch abschließend geregelt ist.

(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über Betrug, Hehlerei und Begünstigung lassen die Vorschriften des Landesrechts unberührt, die bei Steuern oder anderen Abgaben

  1. 1.
    die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung für anwendbar erklären oder
  2. 2.
    entsprechende Straf- und Bußgeldtatbestände wie die Abgabenordnung enthalten; Artikel 3 bleibt unberührt.

(4) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über Diebstahl, Hehlerei und Begünstigung lassen die Vorschriften des Landesrechts zum Schutze von Feld und Forst unberührt, die bestimmen, dass eine Tat in bestimmten Fällen, die unbedeutend erscheinen, nicht strafbar ist oder nicht verfolgt wird.

(5) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Urkundenfälschung lassen die Vorschriften des Landesrechts zum Schutze von Feld und Forst unberührt, die

  1. 1.

    bestimmte Taten nur mit Geldbuße bedrohen

    oder

  2. 2.

    bestimmen, dass eine Tat in bestimmten Fällen,

    1. a)

      die unbedeutend erscheinen, nicht strafbar ist oder nicht verfolgt wird, oder

    2. b)

      die geringfügig erscheinen, nur auf Antrag oder nur dann verfolgt wird, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.


Art. 1 - 9, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
Art. 5 - 9, Zweiter Titel - Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel

Art. 5 EGStGB – Bezeichnung der Rechtsnachteile

In Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts dürfen Rechtsnachteile, die nicht bei Straftaten angedroht werden, nicht als Freiheitsstrafe, Haftstrafe, Ordnungsstrafe oder Geldstrafe bezeichnet werden.


Art. 6 EGStGB – Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und Zwangsmitteln

(1) Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro. Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen. Die Ordnungshaft wird in diesem Fall nach Tagen bemessen.

Zu Artikel 6: Geändert durch G vom 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3574).


Art. 7 EGStGB – Zahlungserleichterungen bei Ordnungsgeld

(1) Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, das Ordnungsgeld sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, dass die Vergünstigung, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.

(2) Nach Festsetzung des Ordnungsgeldes entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 die Stelle, der die Vollstreckung des Ordnungsgeldes obliegt. Sie kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.

(3) Entfällt die Vergünstigung nach Absatz 1 Satz 2, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Dem Betroffenen kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligt werden.

(4) Über Einwendungen gegen Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 entscheidet die Stelle, die das Ordnungsgeld festgesetzt hat, wenn einer anderen Stelle die Vollstreckung obliegt.


Art. 8 EGStGB – Nachträgliche Entscheidungen über die Ordnungshaft

(1) Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft um. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Vollstreckung der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.


Art. 9 EGStGB – Verjährung von Ordnungsmitteln

(1) Die Verjährung schließt die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann.

(2) Die Verjährung schließt auch die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Die Verjährung ruht, solange

  1. 1.
    nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
  2. 2.
    die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
  3. 3.
    eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.


Art. 10 - 17, Zweiter Abschnitt - Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften

Art. 10 EGStGB – Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Strafvorschriften des Bundesrechts, soweit sie nicht durch Gesetz besonders geändert werden.

(2) Die Vorschriften gelten nicht für die Strafdrohungen des Wehrstrafgesetzes und des Zivildienstgesetzes .


Art. 11 EGStGB – Freiheitsstrafdrohungen

Droht das Gesetz Freiheitsstrafe mit einem besonderen Mindestmaß an, das einen Monat oder weniger beträgt, so entfällt die Androhung dieses Mindestmaßes.


Art. 12 EGStGB – Geldstrafdrohungen

(1) Droht das Gesetz neben Freiheitsstrafe ohne besonderes Mindestmaß wahlweise keine Geldstrafe an, so tritt neben die Freiheitsstrafe die wahlweise Androhung der Geldstrafe. Dies gilt auch, wenn die Androhung des besonderen Mindestmaßes der Freiheitsstrafe nach Artikel 11 entfällt.

(2) An die Stelle einer neben Freiheitsstrafe wahlweise angedrohten Geldstrafe von unbeschränkter Höhe oder mit einem besonderen Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß, das in dem Mehrfachen, Einfachen oder Bruchteil eines bestimmten Betrages besteht, tritt Geldstrafe mit dem gesetzlichen Höchstmaß ( § 40 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches ), soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt.

(3) Ist Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zugelassen, so entfällt diese Androhung.

(4) Droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten an, so beträgt das Höchstmaß einer wahlweise angedrohten Geldstrafe einhundertachtzig Tagessätze. Dies gilt auch, wenn sich die wahlweise Androhung der Geldstrafe aus Absatz 1 ergibt.


Art. 13 EGStGB

(weggefallen)


Art. 14 EGStGB – Polizeiaufsicht

Soweit Vorschriften die Polizeiaufsicht zulassen, treten sie außer Kraft.


Art. 15 EGStGB – Verfall

Soweit Vorschriften außerhalb des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches den Verfall eines Gegenstandes oder eines ihm entsprechenden Wertersatzes wegen einer Straftat oder einer rechtswidrigen Tat vorschreiben oder zulassen, treten sie außer Kraft.


Art. 16 EGStGB – Rücknahme des Strafantrages

Soweit Vorschriften außerhalb des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Rücknahme des Strafantrages regeln, treten sie außer Kraft.


Art. 17 EGStGB – Buße zu Gunsten des Verletzten

Soweit Vorschriften bestimmen, dass zu Gunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann, treten sie außer Kraft.


Art. 18 - 20, Dritter Abschnitt - Änderung des Strafgesetzbuches und des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts

Art. 18 EGStGB – Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches
- 2. StrRG -

Das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 717), zuletzt geändert durch das Gesetz über das In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 30. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 909), wird wie folgt geändert:

  1. I.

    In Artikel 1 erhalten die Eingangsworte vor Nummer 1 folgende Fassung:

    "Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:"

  2. II.

    Artikel 1 Nr. 1 (Allgemeiner Teil) wird wie folgt geändert:

    1. 1.

      § 2 wird wie folgt geändert:

      1. a)

        Absatz 4 erhält folgende Fassung:

        "(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.";

      2. b)

        Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.

    2. 2.

      § 4 erhält folgende Fassung:

      "§ 4
      Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen

      Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen."

    3. 3.

      § 5 erhält folgende Fassung:

      "§ 5
      Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter

      Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

      1. 1.

        Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);

      2. 2.

        Hochverrat (§§ 81 bis 83);

      3. 3.

        Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates

        1. a)

          in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und

        2. b)

          in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;

      4. 4.

        Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);

      5. 5.

        Straftaten gegen die Landesverteidigung

        1. a)

          in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und

        2. b)

          in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;

      6. 6.

        Verschleppung und politische Verdächtigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

      7. 7.

        Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet;

      8. 8.

        Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 174 Abs. 1, 3 und der §§ 175 und 176 Abs. 1 bis 4, 6, wenn der Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;

      9. 9.

        Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;

      10. 10.

        falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;

      11. 11.

        Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht;

      12. 12.

        Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;

      13. 13.

        Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht."

    4. 4.

      § 6 erhält folgende Fassung:

      "§ 6
      Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter

      Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

      1. 1.

        Völkermord (§ 220a);

      2. 2.

        Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b;

      3. 3.

        Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c);

      4. 4.

        Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181) ;

      5. 5.

        unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;

      6. 6.

        Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3;

      7. 7.

        Geld- und Wertpapierfälschung sowie deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152);

      8. 8.

        Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden."

    5. 5.

      § 11 wird wie folgt geändert:

      1. a)

        Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        1. aa)

          In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort "uneheliche" durch das Wort "nichteheliche" ersetzt;

        2. bb)

          nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2 bis 5 eingefügt:

          1. 2.

            "Amtsträger:

            wer nach deutschem Recht

            1. a)

              Beamter oder Richter ist,

            2. b)

              in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder

            3. c)

              sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen;

          2. 3.

            Richter:

            wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;

          3. 4.

            für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:

            wer, ohne Amtsträger zu sein,

            1. a)

              bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder

            2. b)

              bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,

            beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;

          4. 5.

            rechtswidrige Tat:

            nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;";

        3. cc)

          die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 6 bis 9;

      2. b)

        in Absatz 3 wird das Wort "Tonträger" durch die Worte "Ton- und Bildträger" ersetzt.

    6. 6.

      § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht."

    7. 7.

      § 19 erhält folgende Fassung:

      "§ 19
      Schuldunfähigkeit des Kindes

      Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist."

    8. 8.

      § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

      1. a)

        Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

        "Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte.";

      2. b)

        der bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm wird das Wort "tausend" durch das Wort "zehntausend" ersetzt.

    9. 9.

      § 41 erhält folgende Fassung:

      "§ 41
      Geldstrafe neben Freiheitsstrafe

      Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist."

    10. 10.

      Dem § 44 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

      "Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt."

    11. 11.

      § 47 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe."

    12. 12.

      In § 48 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "mit Freiheitsstrafe bedrohte" gestrichen.

    13. 13.

      § 49 Abs. 1 Nr. 4 wird gestrichen.

    14. 14.

      In § 50 werden die Worte "mildernde Umstände, eines minder schweren oder eines besonders leichten" durch die Worte "eines minder schweren" ersetzt.

    15. 14a.

      In § 52 Abs. 1 wird das Wort "Straftat" durch das Wort "Handlung" ersetzt.

    16. 15.

      In § 52 Abs. 4 und § 55 Abs. 2 wird die Angabe "Nr. 4" jeweils durch die Angabe "Nr. 8" ersetzt.

    17. 16.

      In § 56d Abs. 3 Satz 4 werden die Worte "Auflagen oder Weisungen" durch die Worte "Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen" ersetzt.

    18. 17.

      § 56f wird wie folgt geändert:

      1. a)

        Absatz 1 erhält folgende Fassung:

        "(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte

        1. 1.

          in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,

        2. 2.

          gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird, oder

        3. 3.

          gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.";

      2. b)

        in Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "entsprechende" durch das Wort "entsprechenden" ersetzt.

    19. 18.

      § 56g Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.

    20. 19.

      § 57 wird wie folgt geändert:

      1. a)

        In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 2 wird das Wort "Vollstreckungsgericht" jeweils durch das Wort "Gericht" ersetzt;

      2. b)

        in Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung "§§ 56a bis 56f sowie § 56g Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2" durch die Verweisung "§§ 56a bis 56g" ersetzt.

    21. 20.

      In § 61 Nr. 1, in der Überschrift zu § 63 sowie in dessen Absatz 1 werden jeweils die Worte "in einer psychiatrischen Krankenanstalt" durch die Worte "in einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.

    22. 21.

      In § 64 Abs. 1 wird das Wort "Rauschmittel" durch die Worte "berauschende Mittel" ersetzt.

    23. 22.

      § 65 wird wie folgt geändert:

      1. a)

        In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte "mit Freiheitsstrafe bedrohte" gestrichen und das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt;

      2. b)

        in Absatz 3 werden jeweils die Worte "in einer psychiatrischen Krankenanstalt" durch die Worte "in einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.

    24. 23.

      § 67 wird wie folgt geändert:

      1. a)

        In Absatz 3 werden das Wort "Vollstreckungsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt und vor dem Wort "treffen" das Wort "nachträglich" eingefügt;

      2. b)

        in Absatz 5 Satz 1 und 2 wird das Wort "Vollstreckungsgericht" jeweils durch das Wort "Gericht" ersetzt.

    25. 24.

      § 67a wird wie folgt geändert:

      1. a)

        In Absatz 1 werden die Worte "in einer psychiatrischen Krankenanstalt" durch die Worte "in einem psychiatrischen Krankenhaus" und das Wort "Vollstreckungsgericht" durch die Worte "Gericht nachträglich" ersetzt;

      2. b)

        in Absatz 2 wird das Wort "Vollstreckungsgericht" durch die Worte "Gericht nachträglich" ersetzt;

      3. c)

        nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

        "(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung des Täters dadurch besser gefördert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.";

      4. d)

        der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm werden die Worte "vom erkennenden Gericht" durch die Worte "im Urteil" ersetzt.

    26. 25.

      § 67b wird wie folgt geändert:

      1. a)

        Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Aussetzung zugleich mit der Anordnung";

      2. b)

        in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "in einer psychiatrischen Krankenanstalt" durch die Worte "in einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.

    27. 26.

      In § 67c Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Vollstreckungsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.

    28. 27.

      § 67d wird wie folgt geändert:

      1. a)

        In Absatz 2 wird das Wort "Vollstreckungsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt;

      2. b)

        es wird folgender Absatz 4 angefügt:

        "(4) Wird der Untergebrachte wegen Ablaufs der Höchstfrist für die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entlassen, so tritt Führungsaufsicht ein."

    29. 28.

      § 67e wird wie folgt geändert:

      1. a)

        In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Vollstreckungsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt;

      2. b)

        in Absatz 2 werden die Worte "in einer psychiatrischen Krankenanstalt" durch die Worte "in einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.

    30. 29.

      § 67g wird wie folgt geändert:

      1. a)

        In der Überschrift werden die Worte "und Erledigung der Maßregel" gestrichen;

      2. b)

        Absatz 5 erhält folgende Fassung:

        "(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt."

    31. 30.

      In § 68 Abs. 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 2, 4" ersetzt.

    32. 31.

      § 68a erhält folgende Fassung:

      "§ 68a
      Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer

      (1) Der Verurteilte untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihm für die Dauer der Führungsaufsicht einen Bewährungshelfer.

      (2) Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite.

      (3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung des Bewährungshelfers das Verhalten des Verurteilten und die Erfüllung der Weisungen.

      (4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für den Verurteilten und seine Betreuung berühren, kein Einvernehmen, so entscheidet das Gericht.

      (5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.

      (6) Vor Stellung eines Antrages nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle den Bewährungshelfer; Absatz 4 findet keine Anwendung."

    33. 32.

      § 68d erhält folgende Fassung:

      "§ 68d
      Nachträgliche Entscheidungen

      Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1, 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben."

    34. 33.

      § 68f wird wie folgt geändert:

      1. a)

        Absatz 1 erhält folgende Fassung:

        "(1) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat vollständig vollstreckt worden, so tritt mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.";

      2. b)

        in Absatz 2 wird das Wort "Vollstreckungsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.

    35. 34.

      In § 69 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort "Verkehrsflucht" durch das Wort "Verkehrsunfallflucht" ersetzt.

    36. 35.

      § 70 wird wie folgt geändert:

      1. a)

        In Absatz 1 Satz 1 wird der Beistrich zwischen den Worten "verurteilt" und "oder" gestrichen;

      2. b)

        in Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort "verboten" die Verweisung "(§ 132a der Strafprozessordnung)" eingefügt.

    37. 36.

      In § 70b Abs. 4 werden nach dem Wort "Weisungen" die Worte "oder Zusagen" eingefügt.

    38. 37.

      In § 71 Abs. 1 werden die Worte "in einer psychiatrischen Krankenanstalt" durch die Worte "in einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.

    39. 38.

      In § 72 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Vollstreckungsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.

    40. 39.

      In § 73d Abs. 2 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerungen."

    41. 40.

      In § 74 Abs. 3 werden die Worte "eine nur rechtswidrige Tat begangen" durch die Worte "ohne Schuld gehandelt" ersetzt.

    42. 41.

      In § 74d Abs. 4 wird das Wort "allgemein" durch das Wort "öffentlich" ersetzt.

    43. 42.

      § 77a wird wie folgt geändert:

      1. a)

        In Absatz 1 wird das Wort "Beamten" durch die Worte "Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten" ersetzt;

      2. b)

        in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Beamten" durch die Worte "Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten" ersetzt;

      3. c)

        in Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Beamte" durch die Worte "Amtsträger oder der Verpflichtete" ersetzt.

    44. 43.

      Dem § 77b Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

      "Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages."

    45. 44.

      In § 77d Abs. 1 Satz 1 werden der Beistrich und die Worte "wenn das Gesetz es zulässt" gestrichen.

    46. 45.

      § 78 wird wie folgt geändert:

      1. a)

        In Absatz 1 wird die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 8" ersetzt;

      2. b)

        Absatz 4 erhält folgende Fassung:

        "(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind."

    47. 46.

      § 78a Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist."

    48. 47.

      § 78c wird wie folgt geändert:

      1. a)

        Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        1. aa)

          Es wird folgende Nummer 1 eingefügt:

          "1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,";

        2. bb)

          die bisherigen Nummern 1 bis 10 werden Nummern 2 bis 11;

        3. cc)

          in den neuen Nummern 2 und 3 wird jeweils das Eingangswort "die" durch das Wort "jede" ersetzt;

        4. dd)

          die neue Nummer 8 erhält folgende Fassung:

          "8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,";

        5. ee)

          die neuen Nummern 10 und 11 erhalten folgende Fassung:

          "10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,

          11. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder";

        6. ff)

          die bisherige Nummer 11 wird gestrichen;

      2. b)

        nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

        "(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.";

      3. c)

        der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3;

      4. d)

        nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

        "(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

        (5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre."

    49. 48.

      In § 79 Abs. 1 wird die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 8" ersetzt.

    50. 49.

      In § 79a Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort "Bewährung" die Worte "durch richterliche Entscheidung" eingefügt.

  3. III.

    Artikel 1 Nr. 2 bis 30 , Artikel 2 , 4 und 5 werden aufgehoben.

  4. IV.

    Artikel 7 wird wie folgt geändert: (1)

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "in Absatz 2" durch die Worte "in den Absätzen 2 und 3" ersetzt;

    2. b)

      nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:

      "(3) Für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1977 ist § 66 des Strafgesetzbuches in folgender Fassung anzuwenden:

      § 66
      Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

      (1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

      1. 1.

        der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,

      2. 2.

        er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und

      3. 3.

        die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.

      (2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1, 2) anordnen.

      (3) § 48 Abs. 3, 4 gilt sinngemäß. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat wäre."

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 III des Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1654) ist Artikel 18 IV des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch gegenstandslos geworden.

Zu Artikel 18: Geändert durch G vom 18. 6. 1974 (BGBl I S. 1297) und 15. 8. 1974 (BGBl I S. 1942).


Art. 19 EGStGB – Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Der Zweite Teil des Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift "Zweiter Teil. Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Übertretungen und deren Bestrafung" wird durch folgende Überschrift ersetzt:

    "Besonderer Teil".

  2. 2.

    In § 80a werden nach dem Wort "Schriften" der Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Verweisung "(§ 11 Abs. 3)" ersetzt.

  3. 3.

    § 81 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Hochverrat gegen den Bund";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen Hochverrats gegen den Bund" gestrichen.

  4. 4.

    § 82 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Hochverrat gegen ein Land";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen Hochverrats gegen ein Land" gestrichen.

  5. 5.

    In folgenden Vorschriften wird die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)" ersetzt:

    1. a)

      § 83a Abs. 1 ,

    2. b)

      § 84 Abs. 4 und 5 .

  6. 6.

    § 86 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 werden nach dem Wort "Schriften" der Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Verweisung "(§ 11 Abs. 3)" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen."

  7. 7.

    § 86a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden nach dem Wort "Schriften" der Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Verweisung "(§ 11 Abs. 3)" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend."

  8. 8.

    § 87 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden vor dem Wort "wissentlich" die Worte "absichtlich oder" eingefügt;

    2. b)

      in Absatz 2 Nr. 1 wird die Verweisung "§§ 109e, 305, 306, 308, 311, 312, 313, 315, 315b, 316b, 317, 321 oder der §§ 40 , 41 des Atomgesetzes " durch die Verweisung "§§ 109e, 305, 306, 308, 310b bis 311a, 312, 313, 315, 315b, 316b, 316c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 321" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 3 werden die Worte "die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder" gestrichen.

  9. 9.

    § 89 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend."

  10. 10.

    § 90 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden nach dem Wort "Schriften" der Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Verweisung "(§ 11 Abs. 3)" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 wird die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 3 wird nach dem Wort "Verleumdung" die Verweisung "(§ 187)" eingefügt.

  11. 11.

    In § 90a Abs. 1 und § 90b Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort "Schriften" der Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Verweisung "(§ 11 Abs. 3)" ersetzt.

  12. 12.

    § 91 erhält folgende Fassung:

    "§ 91
    Anwendungsbereich

    Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden."

  13. 13.

    § 92a erhält folgende Fassung:

    "§ 92a
    Nebenfolgen

    Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5)."

  14. 14.

    § 92b wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  15. 15.

    § 94 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Landesverrat";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen Landesverrats" gestrichen.

  16. 16.

    § 95 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Offenbaren von Staatsgeheimnissen";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen" gestrichen.

  17. 17.

    § 96 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen landesverräterischer Ausspähung" gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "wegen Auskundschaftung von Staatsgeheimnissen" gestrichen.

  18. 18.

    § 97 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Preisgabe von Staatsgeheimnissen";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen Preisgabe von Staatsgeheimnissen" gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 2 werden die Worte "wegen leichtfertiger Preisgabe von Staatsgeheimnissen" gestrichen.

  19. 19.

    § 97b Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "Beamten" und "Beamte" jeweils durch das Wort "Amtsträger" ersetzt;

    2. b)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353c Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß."

  20. 20.

    In § 98 Abs. 2 wird die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)" ersetzt.

  21. 21.

    § 101 erhält folgende Fassung:

    "§ 101
    Nebenfolgen

    Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5)."

  22. 22.

    § 101a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 3 werden die Verweisung "§ 40 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 74 Abs. 2" und die Worte "nur eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden ist" durch die Worte "der Täter ohne Schuld gehandelt hat" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  23. 23.

    In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird das Wort "Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.

  24. 24.

    § 102 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden der Beistrich nach dem Wort "bestraft" und die Worte "soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist" gestrichen;

    2. b)

      es wird folgender Absatz 2 angefügt:

      "(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5)."

  25. 25.

    Dem § 103 wird folgender Absatz 2 angefügt:

    "(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen."

  26. 26.

    § 104a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "Die Vergehen dieses Abschnitts" durch die Worte "Straftaten nach diesem Abschnitt" ersetzt;

    2. b)

      Satz 2 wird gestrichen.

  27. 27.

    § 104b wird aufgehoben.

  28. 28.

    In § 106a Abs. 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen.

  29. 29.

    § 106b Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlässt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

  30. 30.

    In § 107b werden die Worte "soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist" durch die Worte "wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt.

  31. 31.

    § 108b Abs. 3 wird gestrichen.

  32. 32.

    § 108c erhält folgende Fassung:

    "§ 108c
    Nebenfolgen

    Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5)."

  33. 33.

    In § 108d Satz 1 werden die Worte "Vorschriften der" gestrichen.

  34. 34.

    In der Überschrift des Fünften Abschnitts wird das Wort "Vergehen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.

  35. 35.

    In § 109 Abs. 2 und in § 109a Abs. 1 wird jeweils das Wort "zeitweise" durch die Worte "für eine gewisse Zeit" ersetzt.

  36. 36.

    Die §§ 109b und 109c werden aufgehoben.

  37. 37.

    § 109e wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 5 werden die Worte "soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist" durch die Worte "wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt.

  38. 38.

    In § 109f Abs. 1 Satz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist" durch die Worte "wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt.

  39. 39.

    § 109g wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In den Absätzen 1, 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 1 wird jeweils das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "soweit die Tat nicht nach Absatz 1 strafbar ist" durch die Worte "wenn die Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht ist" ersetzt.

  40. 40.

    Die §§ 109h und 109i erhalten folgende Fassung:

    "§ 109h
    Anwerben für fremden Wehrdienst

    (1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärärmlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    § 109i
    Nebenfolgen

    Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den §§ 109e und 109f kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5)."

  41. 41.

    § 109k wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden in Satz 2 die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" und in Satz 3 die Verweisung "§ 40 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 74 Abs. 2" sowie die Worte "nur eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden ist" durch die Worte "der Täter ohne Schuld gehandelt hat" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  42. 42.

    § 111 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit Strafe bedrohten Handlung" durch die Worte "Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat" ersetzt und nach dem Wort "Anstifter" die Verweisung "(§ 26)" eingefügt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs" durch die Verweisung "§ 49 Abs. 1" ersetzt.

  43. 43.

    § 113 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden das Wort "Beamten" durch das Wort "Amtsträger" ersetzt und die Worte "Amts- oder" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 3 Satz 1, 2 werden jeweils die Worte "Amts- oder" gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 4 Satz 1, 2 werden jeweils die Worte "Amts- oder" gestrichen und die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)" ersetzt.

  44. 44.

    § 114 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "Amtshandlung eines Beamten" durch die Worte "Diensthandlung eines Amtsträgers" und die Worte "als Beamte angestellt (§ 359)" durch das Wort "Amtsträger" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "Amts- oder" gestrichen.

  45. 45.

    Die §§ 120 bis 122b werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 120
    Gefangenenbefreiung

    (1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    (4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

    § 121
    Gefangenenmeuterei

    (1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften

    1. 1.

      einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,

    2. 2.

      gewaltsam ausbrechen oder

    3. 3.

      gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,

    werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter

    1. 1.

      eine Schußwaffe bei sich führt,

    2. 2.

      eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder

    3. 3.

      durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) bringt.

    (4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist."

  46. 46.

    Die Überschrift des Siebenten Abschnitts erhält folgende Fassung:

    "Straftaten gegen die öffentliche Ordnung".

  47. 47.

    § 123 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Hausfriedensbruch";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen Hausfriedensbruchs mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten" durch die Worte "mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 2 wird gestrichen;

    4. d)

      der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

      "(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."

  48. 48.

    In § 125 Abs. 1 wird das Wort "soweit" durch das Wort "wenn" ersetzt.

  49. 49.

    § 129 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In den Absätzen 1 und 2 Nr. 3 werden die Worte "strafbare Handlungen" und in Absatz 2 Nr. 2 die Worte "strafbaren Handlungen" jeweils durch das Wort "Straftaten" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 5 werden die Worte "die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder" gestrichen;

    4. d)

      in Absatz 6 wird die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)" ersetzt.

  50. 50.

    In § 131 Abs. 1 werden nach dem Wort "Schriften" der Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Verweisung "(§ 11 Abs. 3)" ersetzt.

  51. 51.

    Die §§ 132a bis 134 erhalten folgende Fassung:

    "§ 132a
    Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

    (1) Wer unbefugt

    1. 1.

      inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,

    2. 2.

      die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,

    3. 3.

      die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder

    4. 4.

      inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und. Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

    (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

    § 133
    Verwahrungsbruch

    (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.

    (3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    § 134
    Verletzung amtlicher Bekanntmachungen

    Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

  52. 52.

    Die §§ 136 und 137 werden durch folgende Vorschrift ersetzt:

    "§ 136
    Verstrickungsbruch; Siegelbruch

    (1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluss ganz oder zum Teil unwirksam macht.

    (3) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar, wenn die Pfändung, die Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels nicht durch eine rechtmäßige Diensthandlung vorgenommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

    (4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß."

  53. 53.

    § 138 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird die mit den Worten "eines Friedensverrats" beginnende und mit den Worten "eines gemeingefährlichen Verbrechens" endende Aufzählung der anzeigepflichtigen Straftaten durch folgende Nummern 1 bis 9 ersetzt:

      1. 1.

        "einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),

      2. 2.

        eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,

      3. 3.

        eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,

      4. 4.

        einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151 oder 152,

      5. 5.

        eines Menschenhandels in den Fällen des § 181 Nr. 2,

      6. 6.

        eines Mordes, Totschlags oder Völkermordes (§§ 211,212, 220a),

      7. 7.

        einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,

      8. 8.

        eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251, 255) oder

      9. 9.

        einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 1 bis 3, der §§ 311b, 312, 313, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, der §§ 316a, 316c oder 324";

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen;

    3. c)

      der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

  54. 54.

    § 139 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung "(§ 52)" gestrichen, das Wort "ernstlich" durch das Wort "ernsthaft" ersetzt und nach den Worten "Mord oder Totschlag" die Verweisung "(§§ 211, 212)" und die Worte "oder einen Völkermord in den Fällen des § 220a Abs. 1 Nr. 1" eingefügt;

    2. b)

      in Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "ernstliches" durch das Wort "ernsthaftes" ersetzt.

  55. 55.

    § 140 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "mit Strafe bedrohten Handlungen" durch die Worte "rechtswidrigen Taten" und die Worte "wird, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft" durch die Worte "wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden gestrichen.

  56. 56.

    In § 142 Abs. 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen.

  57. 57.

    Nach § 144 werden folgende Vorschriften eingefügt:

    "§ 145
    Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

    (1) Wer absichtlich oder wissentlich

    1. 1.

      Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder

    2. 2.

      vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder, mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Wer absichtlich oder wissentlich

    1. 1.

      die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder

    2. 2.

      die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 303 oder 304 mit Strafe bedroht ist.

    § 145a
    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

    Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt."

  58. 58.

    Die §§ 145c und 145d erhalten folgende Fassung:

    "§ 145c
    Verstoß gegen das Berufsverbot

    Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt oder durch einen anderen für sich ausüben lässt, obwohl dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    § 145d
    Vortäuschen einer Straftat

    Wer wider besseres Wissen

    1. 1.

      einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei, oder

    2. 2.

      eine der in Nummer 1 bezeichneten Stellen über die Person eines an einer rechtswidrigen Tat Beteiligten zu täuschen sucht,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 164, 258 oder 258a mit Strafe bedroht ist."

  59. 59.

    Der Achte Abschnitt  erhält folgende Fassung:

    "Achter Abschnitt
    Geld- und Wertzeichenfälschung

    § 146
    Geldfälschung

    (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

    1. 1.

      Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,

    2. 2.

      falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder

    3. 3.

      falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummer 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.

    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

    § 147
    Inverkehrbringen von Falschgeld

    (1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    § 148
    Wertzeichenfälschung

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. 1.

      amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, dass sie als echt verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder dass ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder amtliche Wertzeichen in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,

    2. 2.

      falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich verschafft oder

    3. 3.

      falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt.

    (2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    § 149
    Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen

    (1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er

    1. 1.

      Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, oder

    2. 2.

      Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist,

    herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig

    1. 1.

      die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, dass andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und

    2. 2.

      die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.

    (3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, dass andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.

    § 150
    Einziehung

    Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.

    § 151
    Wertpapiere

    Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:

    1. 1.

      Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;

    2. 2.

      Aktien;

    3. 3.

      von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteilscheine;

    4. 4.

      Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;

    5. 5.

      Reiseschecks, die schon im Wertpapiervordruck auf eine bestimmte Geldsumme lauten.

    § 152
    Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes

    Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes anzuwenden."

  60. 60.

    In § 153 werden das Wort "vorsätzlich", der Beistrich vor dem letzten Halbsatz und die Worte "in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr" gestrichen.

  61. 61.

    § 154 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "Sind mildernde Umstände vorhanden, so" durch die Worte "In minder schweren Fällen" ersetzt.

  62. 62.

    In § 156 wird jeweils das Wort "wissentlich" gestrichen.

  63. 63.

    § 157 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden nach dem Wort "Meineids" der Beistrich und die Worte "einer falschen Versicherung an Eides Statt" gestrichen und die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)" sowie die Worte "einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden" durch die Worte "abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 wird die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)" ersetzt.

  64. 64.

    In § 158 Abs. 1 wird die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)" ersetzt.

  65. 65.

    § 159 erhält folgende Fassung:

    "§ 159
    Versuch der Anstiftung zur Falschaussage

    Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 entsprechend."

  66. 66.

    In der Überschrift des Zehnten Abschnitts wird das Wort "Anschuldigung" durch das Wort "Verdächtigung" ersetzt.

  67. 67.

    § 164 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Falsche Verdächtigung";

    2. b)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft";

    3. c)

      Absatz 3 wird gestrichen.

  68. 68.

    § 165 erhält folgende Fassung:

    "§ 165
    Bekanntgabe der Verurteilung

    (1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, dass die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. § 77 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

    (2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2 entsprechend."

  69. 69.

    In der Überschrift des Elften Abschnitts wird das Wort "Vergehen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.

  70. 70.

    In § 166 Abs. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Schriften" der Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Verweisung "(§ 11 Abs. 3)" ersetzt.

  71. 71.

    In § 174b Abs. 1 werden das Wort "Beamter" durch das Wort "Amtsträger" und die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  72. 72.

    Nach § 181a wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 181b
    Führungsaufsicht

    In den Fällen der §§ 176 bis 179, 180a Abs. 3 bis 5, der §§ 181 und 181a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)."

  73. 73.

    In § 184 Abs. 1 werden nach dem Wort "Schriften" der Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Verweisung "(§ 11 Abs. 3)" ersetzt.

  74. 74.

    In § 185 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" und die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  75. 75.

    § 186 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Üble Nachrede";

    2. b)

      die Worte "wegen Beleidigung mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und, wenn die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren" werden durch die Worte "mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  76. 76.

    § 187 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Verleumdung";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen verleumderischer Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren" durch die Worte "mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  77. 77.

    In § 187a Abs. 1 werden die Worte "Verbreitung von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Worte "Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)" ersetzt.

  78. 78.

    § 188 wird aufgehoben.

  79. 79.

    § 189 Abs. 2 , 3 wird gestrichen.

  80. 80.

    § 190 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" und die Worte "wegen dieser Handlung" durch die Worte "wegen dieser Tat" ersetzt;

    2. b)

      in Satz 2 werden die Worte "wegen dieser Handlung" gestrichen.

  81. 81.

    § 191 wird aufgehoben.

  82. 82.

    § 194 erhält folgende Fassung:

    "§ 194
    Strafantrag

    (1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

    (2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Hat der Verstorbene keine Antragsberechtigten hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so ist kein Antrag erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer einer Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt.

    (3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

    (4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines. Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt."

  83. 83.

    Die §§ 196 bis 198 werden aufgehoben.

  84. 84.

    § 200 erhält folgende Fassung:

    "§ 200
    Bekanntgabe der Verurteilung

    (1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, dass die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.

    (2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. Ist die Beleidigung durch Veröffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift begangen, so ist auch die Bekanntmachung in eine Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar, wenn möglich, in dieselbe, in der die Beleidigung enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn die Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk begangen ist."

  85. 85.

    Nach § 200 wird die bisherige Überschrift des Fünfzehnten Abschnitts gestrichen und folgender Abschnitt eingefügt:

    "Fünfzehnter Abschnitt
    Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs

    § 201
    Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

    1. 1.

      das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder

    2. 2.

      eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört.

    (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1,2).

    (4) Der Versuch ist strafbar.

    (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

    § 202
    Verletzung des Briefgeheimnisses

    (1) Wer unbefugt

    1. 1.

      einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder

    2. 2.

      sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung der Versfasses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 354 mit Strafe bedroht ist.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.

    (3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen ein anderer zur Gedankenübermittlung bestimmter Träger sowie eine Abbildung gleich.

    § 203
    Verletzung von Privatgeheimnissen

    (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

    1. 1.

      Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

    2. 2.

      Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,

    3. 3.

      Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,

    4. 4.

      Ehe-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,

    5. 4a.

      Mitglieder oder Beauftragte einer ermächtigten Beratungsstelle nach § 218c,

    6. 5.

      staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

    7. 6.

      Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle

    anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

    1. 1.

      Amtsträger,

    2. 2.

      für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

    3. 3.

      Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

    4. 4.

      Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates oder

    5. 5.

      öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,

    anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

    (3) Den in Absatz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 Genannten steht nach dem Tode des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen unbefugt offenbart.

    (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

    § 204
    Verwertung fremder Geheimnisse

    (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.

    § 205
    Strafantrag

    (1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202 bis 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

    (2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über. Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß."

  86. 86.

    Die Überschrift des Sechzehnten Abschnitts erhält folgende Fassung:

    "Straftaten gegen das Leben".

  87. 87.

    In § 212 Abs. 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen.

  88. 88.

    In § 213 werden die Worte "oder sind andere mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ein" durch die Worte "oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren" ersetzt.

  89. 89.

    § 217 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden das Wort "uneheliches" durch das Wort "nichteheliches" ersetzt und das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "Sind mildernde Umstände vorhanden, so" durch die Worte "In minder schweren Fällen" ersetzt.

  90. 90.

    In § 219 a Abs. 1 werden die Worte "Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Worte "Schriften (§ 11 Abs. 3)" ersetzt.

  91. 91.

    § 220a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Völkermord";

    2. b)

      in Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" und die Worte "wegen Völkermordes" gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 2 werden die Worte "Sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 mildernde Umstände vorhanden, so" durch die Worte "In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5" ersetzt.

  92. 92.

    § 221 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden das Wort "dieselbe" durch das Wort "sie" und die Worte "die Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme derselben" durch die Worte "ihre Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme" ersetzt und das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 3 wird nach den Worten "schwere Körperverletzung" die Verweisung "(§ 224)" eingefügt.

  93. 93.

    § 223 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Körperverletzung";

    2. b)

      in Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" und die Worte "wegen Körperverletzung" gestrichen.

  94. 94.

    § 223a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Worte "so tritt Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu fünf Jahren ein" werden durch die Worte "so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      es wird folgender Absatz 2 angefügt:

      "(2) Der Versuch ist strafbar."

  95. 95.

    In § 223b Abs. 2 werden nach dem Wort "Jahren" ein Beistrich und die Worte "in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe" eingefügt.

  96. 96.

    Dem § 224 wird folgender Absatz 2 angefügt:

    "(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe."

  97. 97.

    Dem § 225 wird folgender Absatz 2 angefügt:

    "(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren."

  98. 98.

    Dem § 226 wird folgender Absatz 2 angefügt:

    "(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren."

  99. 99.

    § 227 Abs. 2 wird gestrichen.

  100. 100.

    § 228 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

    "§ 228
    Führungsaufsicht

    In den Fällen der §§ 223 bis 226 und 227 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)."

  101. 101.

    § 229 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 2 werden nach den Worten "schwere Körperverletzung" die Verweisung "(§ 224)" eingefügt und die Worte "Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder auf lebenslange Freiheitsstrafe" durch die Worte "lebenslange Freiheitsstrafe oder auf Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren" ersetzt.

  102. 102.

    In § 230 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  103. 103.

    § 231 wird aufgehoben.

  104. 104.

    § 232 erhält folgende Fassung:

    "§ 232
    Strafantrag

    (1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 230 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt der Verletzte, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

    (2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts."

  105. 105.

    § 233 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Worte leichte "Körperverletzungen" und "leichten Körperverletzungen" werden jeweils durch die Worte "Körperverletzungen nach § 223 " ersetzt;

    2. b)

      die Verweisung "( § 15 )" wird durch die Verweisung "( § 49 Abs. 2 )" ersetzt;

    3. c)

      es wird folgender Satz 2 angefügt: "Satz 1 gilt entsprechend bei fahrlässigen Körperverletzungen nach § 230 , soweit nicht eine der in § 224 bezeichneten Folgen verursacht ist."

  106. 106.

    Die Überschrift des Achtzehnten Abschnitts erhält folgende Fassung:

    "Straftaten gegen die persönliche Freiheit".

  107. 107.

    § 234 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Menschenraub";

    2. b)

      die Worte "wegen Menschenraubes" werden gestrichen.

  108. 108.

    § 234a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Verschleppung";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen Verschleppung" gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 2 werden die Worte "Sind mildernde Umstände vorhanden, so" durch die Worte "In minder schweren Fällen" ersetzt.

  109. 109.

    In § 235 Abs. 1 und § 236 wird jeweils das Wort "minderjährige" gestrichen.

  110. 110.

    § 238 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) In den Fällen der §§ 235 bis 237 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.";

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "Hat der Täter oder ein Teilnehmer in den Fällen der §§ 235 bis 237 die minderjährige Person oder die Entführte" durch die Worte "Hat ein Beteiligter in den Fällen der §§ 235 bis 237 die Person, die er entzogen oder entführt hat," ersetzt.

  111. 111.

    § 239 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "vorsätzlich und" gestrichen;

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird nach den Worten "schwere Körperverletzung" die Verweisung "(§ 224)" eingefügt;

      2. bb)

        Satz 2 erhält folgende Fassung:

        "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.";

    3. c)

      Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren."

  112. 112.

    In § 239a Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs" durch die Verweisung "§ 49 Abs. 1" ersetzt.

  113. 113.

    Nach § 239b wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 239c
    Führungsaufsicht

    In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)."

  114. 114.

    § 240 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Nötigung";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen Nötigung" gestrichen.

  115. 115.

    In § 241 werden die Worte "sechs Monaten" durch die Worte "einem Jahr" ersetzt.

  116. 116.

    § 241a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Politische Verdächtigung";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen politischer Verdächtigung" gestrichen.

  117. 117.

    § 242 wird wie folgt geändert;

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Diebstahl";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen Diebstahls" gestrichen.

  118. 118.

    § 243 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort "schweren" das Wort "besonders" eingefügt;

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Wort "schwerer" das Wort "besonders" eingefügt;

    3. c)

      es wird folgender Absatz 2 angefügt;

      "(2) Ein besonders schwerer Fall ist ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht."

  119. 119.

    Nach § 244 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 245
    Führungsaufsicht

    In den Fällen der §§ 242 bis 244 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)."

  120. 120.

    § 246 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Unterschlagung";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen Unterschlagung" gestrichen.

  121. 121.

    § 247 erhält folgende Fassung:

    "§ 247
    Haus- und Familiendiebstahl

    Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger oder der Vormund verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt."

  122. 122.

    § 248 wird aufgehoben.

  123. 123.

    § 248a erhält folgende Fassung:

    "§ 248a
    Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

    Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält,"

  124. 124.

    § 248b wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft" durch die Worte "wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt";

    3. c)

      Absatz 4 wird gestrichen;

    4. d)

      der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

  125. 125.

    § 248c Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "auf Geldstrafe oder auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen" durch die Worte "die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."

  126. 126.

    § 249 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Raub";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen Raubes" gestrichen;

    3. c)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren."

  127. 127.

    § 250 erhält folgende Fassung:

    "§ 250
    Schwerer Raub

    (1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn

    1. 1.

      der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raube eine Schußwaffe bei sich führt,

    2. 2.

      der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raube eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,

    3. 3.

      der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raube durch die Tat einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) bringt oder

    4. 4.

      der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren."

  128. 128.

    § 251 erhält folgende Fassung:

    "§ 251
    Raub mit Todesfolge

    Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249, 250) leichtfertig den Tod eines anderen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren."

  129. 129.

    § 253 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Erpressung";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen Erpressung" gestrichen und die Worte "von zwei Monaten bis zu fünf Jahren" durch die Worte "bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  130. 130.

    § 256 erhält folgende Fassung:

    "§ 256
    Führungsaufsicht

    In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)."

  131. 131.

    Die §§ 257 bis 258 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 257
    Begünstigung

    (1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

    (3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.

    (4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.

    § 258
    Strafvereitelung

    (1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

    (3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

    (4) Der Versuch ist strafbar.

    (5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

    (6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

    § 258a
    Strafvereitelung im Amt

    (1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) § 258 Abs. 3, 6 ist nicht anzuwenden."

  132. 132.

    Die §§ 259 und 260 erhalten folgende Fassung:

    "§ 259
    Hehlerei

    (1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    § 260
    Gewerbsmäßige Hehlerei

    (1) Wer die Hehlerei gewerbsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar."

  133. 133.

    § 262 erhält folgende Fassung:

    "§ 262
    Führungsaufsicht

    In den Fällen der §§ 259 und 260 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)."

  134. 134.

    § 263 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Betrug";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen Betruges" gestrichen;

    3. c)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.";

    4. d)

      es wird folgender Absatz 5 angefügt:

      "(5) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)."

  135. 135.

    § 264a wird aufgehoben.

  136. 136.

    § 265 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und zugleich mit Geldstrafe" gestrichen;

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren."

  137. 137.

    § 265a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "wird, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft" durch die Worte "wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend."

  138. 138.

    § 266 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Untreue";

    2. b)

      in Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" und die Worte "wegen Untreue" gestrichen;

    3. c)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend."

  139. 139.

    § 267 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Urkundenfälschung";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen Urkundenfälschung" gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 3 werden die Worte "in schweren" durch die Worte "in besonders schweren" ersetzt.

  140. 140.

    In § 271 Abs. 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen.

  141. 141.

    Dem § 272 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Der Versuch ist strafbar."

  142. 142.

    In § 273 wird das Wort "wissentlich" gestrichen.

  143. 143.

    § 275 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

    "§ 275
    Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen

    (1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er

    1. 1.

      Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, oder

    2. 2.

      Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist,

    herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) § 149 Abs. 2, 3 gilt entsprechend."

  144. 144.

    § 276 wird aufgehoben.

  145. 145.

    In § 281 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen.

  146. 146.

    § 282 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Verweisung "§§ 267, 268, 273, 275 Nr. 1, §§ 276 oder 279" wird durch die Verweisung "§§ 267, 268, 273 oder 279" ersetzt;

    2. b)

      es wird folgender Satz 2 angefügt:

      "In den Fällen des § 275 werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen."

  147. 147.

    In der Überschrift des Fünfundzwanzigsten Abschnitts werden die Worte "und Verletzung fremder Geheimnisse" gestrichen.

  148. 148.

    § 285 wird aufgehoben.

  149. 149.

    § 285a wird aufgehoben.

  150. 150.

    In § 285b werden die Verweisung "§§ 284 bis 285" durch die Verweisung "§§ 284 und 284a" und die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" ersetzt.

  151. 151.

    In § 286 Abs. 1 wird das Wort "obrigkeitliche" durch das Wort "behördliche" ersetzt.

  152. 152.

    § 288 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."

  153. 153.

    § 289 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.";

    2. b)

      Absatz 4 wird gestrichen.

  154. 154.

    § 294 Satz 2 wird gestrichen.

  155. 155.

    In § 295 Satz 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" ersetzt.

  156. 156.

    § 296a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" ersetzt.

  157. 157.

    In § 297 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  158. 158.

    Die §§ 298 bis 300 werden aufgehoben.

  159. 159.

    Die §§ 301 und 302 werden aufgehoben.

  160. 160.

    § 302a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Kreditwucher";

    2. b)

      die Worte "wegen Wuchers" werden gestrichen.

  161. 161.

    § 303 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "vorsätzlich und" gestrichen und die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt";

    3. c)

      Absatz 4 wird gestrichen.

  162. 162.

    In § 304 Abs. 1 und § 305 Abs. 1 werden jeweils die Worte "vorsätzlich und" gestrichen.

  163. 163.

    In der Überschrift des Siebenundzwanzigsten Abschnitts werden die Worte "Verbrechen und Vergehen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.

  164. 164.

    § 306 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Schwere Brandstiftung";

    2. b)

      die Eingangsworte vor den Nummern 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

      "Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in Brand setzt".

  165. 165.

    § 307 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Besonders schwere Brandstiftung";

    2. b)

      die Eingangsworte vor den Nummern 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

      "Die schwere Brandstiftung (§ 306) wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft, wenn";

    3. c)

      Nummer 2 erhält folgende Fassung:

      1. "2.

        der Täter in der Absicht handelt, die Tat zur Begehung eines Mordes (§ 211), eines Raubes (§§ 249, 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) auszunutzen, oder";

    4. d)

      in Nummer 3 wird das Wort "Brandstifter" durch das Wort "Täter" ersetzt.

  166. 166.

    § 308 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Brandstiftung";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "Wegen Brandstiftung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren" durch die Worte "Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird" und das Wort "Brandstifters" durch das Wort "Täters" ersetzt sowie das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    3. c)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren."

  167. 167.

    § 309 erhält folgende Fassung:

    "§ 309
    Fahrlässige Brandstiftung

    Wer einen Brand der in den §§ 306 und 308 bezeichneten Art fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn durch den Brand der Tod eines Menschen verursacht wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

  168. 168.

    § 310a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Worte "vorsätzlich oder fahrlässig in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft" werden durch die Worte "in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft" ersetzt;

    2. b)

      es wird folgender Absatz 2 angefügt:

      "(2) Verursacht der Täter die Brandgefahr fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."

  169. 169.

    Nach § 310a wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 310b
    Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie

    (1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

    (2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeiführt und dadurch fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe bei Taten nach Absatz 1 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, bei Taten nach Absatz 2 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht.

    (4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

  170. 170.

    § 311 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "Wer eine Explosion, namentlich durch Sprengstoff," durch die Worte "Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 6 wird gestrichen.

  171. 171.

    Nach § 311 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 311a
    Mißbrauch ionisierender Strahlen

    (1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

    (2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe bei Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, bei Taten nach Absatz 2 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht.

    (4) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen, sie einer ionisierenden Strahlung aussetzt, welche die Brauchbarkeit der Sache zu beeinträchtigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar."

  172. 172.

    Die bisherigen §§ 311a und 311b werden §§ 311b und 311c und erhalten folgende Fassung:

    "§ 311b
    Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens

    (1) Wer zur Vorbereitung

    1. 1.

      eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 310b Abs. 1 oder des § 311a Abs. 2 oder

    2. 2.

      einer Straftat nach § 311 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,

    Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren.

    § 311c
    Tätige Reue

    (1) Das Gericht kann die in § 310b Abs. 1 und § 311a Abs. 2 angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.

    (2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

    1. 1.

      in den Fällen des § 311a Abs. 1 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet oder

    2. 2.

      in den Fällen des § 310b Abs. 2, des § 311 Abs. 1 bis 4 und des § 311a Abs. 4 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

    (3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer

    1. 1.

      in den Fällen des § 310b Abs. 4 und des § 311 Abs. 5 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder

    2. 2.

      in den Fällen des § 311b freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.

    (4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen."

  173. 173.

    In § 312 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe" durch die Worte "lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren" ersetzt.

  174. 174.

    In § 313 Abs. 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen.

  175. 175.

    In § 315 Abs. 6 Satz 1 wird die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)" ersetzt.

  176. 176.

    § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

    1. "f)

      auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts fährt oder dies versucht oder".

  177. 177.

    § 316a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "von Raub oder räuberischer Erpressung" durch die Worte "eines Raubes (§§ 249, 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)", die Worte "aus freien Stücken" durch das Wort "freiwillig" und das Wort "ernstliches" durch das Wort "ernsthaftes" ersetzt.

  178. 178.

    In § 316b Abs. 1 und § 317 Abs. 1 wird jeweils das Wort "vorsätzlich" gestrichen.

  179. 179.

    § 316c Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    "(4) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig sein Vorhaben aufgibt und den Erfolg abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden."

  180. 180.

    § 321 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 2 wird nach den Worten "schwere Körperverletzung" die Verweisung "(§ 224)" eingefügt.

  181. 181.

    In § 324 werden das Wort "vorsätzlich" und die Worte "wissentlich und" gestrichen und die Worte "Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe" durch die Worte "lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren" ersetzt.

  182. 182.

    § 325 erhält folgende Fassung:

    "§ 325
    Führungsaufsicht

    In den Fällen der §§ 306 bis 308, des § 310b Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 4, der §§ 311a, 311b und 316c Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)."

  183. 183.

    In § 325a werden in der Einleitung die Verweisung "§§ 311, 311a oder 324" durch die Verweisung "§§ 310b bis 311b, 316c oder 324" und in Nummer 2 die Verweisung "§ 311a oder § 324" durch die Verweisung "den §§ 311b, 316c oder 324" ersetzt.

  184. 184.

    Die §§ 327 und 328 werden aufgehoben.

  185. 185.

    Die §§ 330 bis 330b erhalten folgende Fassung:

    "§ 330
    Baugefährdung

    (1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerkes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen gefährdet.

    (3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (5) Das Gericht kann von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach Absatz 4 bestraft.

    § 330a
    Vollrausch

    (1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

    (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

    (3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.

    § 330b
    Gefährdung einer Entziehungskur

    Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund behördlicher Anordnung oder ohne seine Einwilligung zu einer Entziehungskur in einer Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis des Anstaltsleiters oder seines Beauftragten alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel verschafft oder überlässt oder ihn zum Genuß solcher Mittel verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

  186. 186.

    In der Überschrift des Achtundzwanzigsten Abschnitts werden die Worte "Verbrechen und Vergehen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.

  187. 187.

    Die §§ 331 bis 335 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 331
    Vorteilsannahme

    (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

    (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

    § 332
    Bestechlichkeit

    (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

    (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

    1. 1.

      bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,

    2. 2.

      soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

    § 333
    Vorteilsgewährung

    (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr als Gegenleistung dafür, dass er eine in seinem Ermessen stehende Diensthandlung künftig vornehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter als Gegenleistung dafür, dass er eine richterliche Handlung künftig vornehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

    § 334
    Bestechung

    (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung

    1. 1.

      vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder

    2. 2.

      künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,

    wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

    (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser

    1. 1.

      bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,

    2. 2.

      soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt.

    § 335
    Unterlassen der Diensthandlung

    Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 334 steht das Unterlassen der Handlung gleich.

    § 335a
    Schiedsrichtervergütung

    Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 334, wenn der Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem Rücken der anderen fordert, sich versprechen lässt oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet, verspricht oder gewährt."

  188. 188.

    In § 336 werden die Worte "Ein Beamter oder" durch die Worte "Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein" ersetzt und das Wort "vorsätzlich" gestrichen.

  189. 189.

    § 340 erhält folgende Fassung:

    "§ 340
    Körperverletzung im Amt

    (1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

    (2) Bei schwerer Körperverletzung (§ 224) ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren."

  190. 190.

    Die §§ 341 und 342 werden aufgehoben.

  191. 191.

    Die §§ 343 bis 345 erhalten folgende Fassung:

    "§ 343
    Aussageerpressung

    (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an

    1. 1.

      einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung,

    2. 2.

      einem Bußgeldverfahren oder

    3. 3.

      einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren

    berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

    § 344
    Verfolgung Unschuldiger

    (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.

    (2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an

    1. 1.

      einem Bußgeldverfahren oder

    2. 2.

      einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren

    berufen ist. Der Versuch ist strafbar.

    § 345
    Vollstreckung gegen Unschuldige

    (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe, Maßregel oder Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

    (3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung

    1. 1.

      eines Jugendarrestes,

    2. 2.

      einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,

    3. 3.

      eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder

    4. 4.

      einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme

    berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar."

  192. 192.

    Die §§ 346 und 347 werden aufgehoben.

  193. 193.

    § 348 erhält folgende Fassung:

    "§ 348
    Falschbeurkundung im Amt

    (1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register oder Bücher falsch einträgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar."

  194. 194.

    Die §§ 350 und 351 werden aufgehoben.

  195. 195.

    In § 352 Abs. 1 werden das Wort "Beamter" durch das Wort "Amtsträger" und die Worte "mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Worte "mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  196. 196.

    § 353 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "ein Beamter, welcher" durch die Worte "ein Amtsträger, der" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher" durch die Worte "Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger" ersetzt und die Worte "vorsätzlich und" gestrichen.

  197. 197.

    In § 353a Abs. 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen.

  198. 198.

    § 353b erhält folgende Fassung:

    "§ 353b
    Verletzung des Dienstgeheimnisses

    (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

    1. 1.

      Amtsträger,

    2. 2.

      für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder

    3. 3.

      Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

    anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) Ist der Täter bei einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder für ein solches Gesetzgebungsorgan tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten des Gesetzgebungsorgans verfolgt; ist der Täter sonst bei einer Behörde oder anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Behörde oder Stelle tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung der obersten Bundesbehörde verfolgt. In anderen Fällen wird sie nur mit Ermächtigung der obersten Landesbehörde verfolgt."

  199. 199.

    § 353d wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

    "§ 353d
    Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen

    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. 1.

      entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks öffentlich eine Mitteilung macht,

    2. 2.

      entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder

    3. 3.

      die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist."

  200. 200.

    Die §§ 354 und 355 werden durch folgende Vorschrift ersetzt:

    "§ 354
    Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses

    (1) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Bediensteten der Post bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer als Bediensteter der Post unbefugt

    1. 1.

      eine Sendung, die der Post zur Übermittlung auf dem Post- oder Fernmeldeweg anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Versfasses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,

    2. 2.

      eine der Post zur Übermittlung auf dem Post- oder Fernmeldeweg anvertraute Sendung unterdrückt oder

    3. 3.

      eine der in Absatz 1 oder in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die

    1. 1.

      von der Post oder mit deren Ermächtigung mit postdienstlichen Verrichtungen betraut sind oder

    2. 2.

      eine nicht der Post gehörende, dem öffentlichen Verkehr dienende Fernmeldeanlage beaufsichtigen, bedienen oder bei ihrem Betrieb tätig sind.

    Absatz 1 gilt entsprechend auch für Personen, die mit der Herstellung von Einrichtungen der Post oder einer nicht der Post gehörenden, dem öffentlichen Verkehr dienenden Fernmeldeanlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.

    (4) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Postbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten Eingriffs in das Post- und Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (5) Dem Post- und Fernmeldegeheimnis im Sinne der Absätze 1 und 4 unterliegen der Post- und Fernmeldeverkehr bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen und Telegrammen und von solchen Gesprächen und Fernschreiben, die über dem öffentlichen Verkehr dienende Fernmeldeanlagen abgewickelt werden."

  201. 201.

    Nach § 354 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 355
    Verletzung des Steuergeheimnisses

    (1) Wer unbefugt

    1. 1.

      Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger

      1. a)

        in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,

      2. b)

        in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,

      3. c)

        aus anderem Anlaß durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheides oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen

      bekanntgeworden sind, oder

    2. 2.

      ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekanntgeworden ist,

    offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

    1. 1.

      die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

    2. 2.

      amtlich zugezogene Sachverständige und

    3. 3.

      die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

    (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt."

  202. 202.

    In § 356 Abs. 1 werden die Worte "vermöge seiner amtlichen" durch die Worte "in dieser" ersetzt.

  203. 203.

    § 357 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden ersetzt:

      1. aa)

        das Wort "Amtsvorgesetzter" durch das Wort "Vorgesetzter";

      2. bb)

        die Worte "strafbaren Handlung im Amte vorsätzlich" durch die Worte "rechtswidrigen Tat im Amte";

      3. cc)

        die Worte "eine solche strafbare Handlung seiner Untergebenen wissentlich" durch die Worte "eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen";

      4. dd)

        die Worte "die auf diese strafbare Handlung" durch die Worte "die für diese rechtswidrige Tat";

    2. b)

      in Absatz 2 werden ersetzt:

      1. aa)

        das Wort "Beamten" jeweils durch das Wort "Amtsträger";

      2. bb)

        das Wort "Amtsgeschäfte" durch das Wort "Dienstgeschäfte";

      3. cc)

        die Worte "strafbare Handlung" durch die Worte "rechtswidrige Tat".

  204. 204.

    § 358 erhält folgende Fassung:

    "§ 358
    Nebenfolgen

    Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 336, 340, 343, 344, 345 Abs. 1, 3, §§ 348, 352 bis 353b, 354, 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen."

  205. 205.

    § 359 wird aufgehoben.

  206. 206.

    Der Neunundzwanzigste Abschnitt wird aufgehoben.

  207. 207.

    Die nachstehend bezeichneten Vorschriften des Besonderen Teils erhalten folgende Überschriften:

    §§ 
    80Vorbereitung eines Angriffskrieges
    80aAufstacheln zum Angriffskrieg
    83Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
    83aTätige Reue
    84Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
    85Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
    86Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
    86aVerwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
    87Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
    88Verfassungsfeindliche Sabotage
    89Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
    90Verunglimpfung des Bundespräsidenten
    90aVerunglimpfung des Staates und seiner Symbole
    90bVerfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
    92Begriffsbestimmungen
    92bEinziehung
    93Begriff des Staatsgeheimnisses
    97aVerrat illegaler Geheimnisse
    97bVerrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
    98Landesverräterische Agententätigkeit
    99Geheimdienstliche Agententätigkeit
    100Friedensgefährdende Beziehungen
    100aLandesverräterische Fälschung
    101aEinziehung
    102Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
    103Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten
    104Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten
    104aVoraussetzungen der Strafverfolgung
    105Nötigung von Verfassungsorganen
    106Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
    106aBannkreisverletzung
    106bStörung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
    107Wahlbehinderung
    107aWahlfälschung
    107bFälschung von Wahlunterlagen
    107cVerletzung des Wahlgeheimnisses
    108Wählernötigung
    108aWählertäuschung
    108bWählerbestechung
    108dGeltungsbereich
    109Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
    109aWehrpflichtentziehung durch Täuschung
    109dStörpropaganda gegen die Bundeswehr
    109eSabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
    109fSicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
    109gSicherheitsgefährdendes Abbilden
    109kEinziehung
    111Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
    113Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
    114Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
    124Schwerer Hausfriedensbruch
    125Landfriedensbruch
    125aBesonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
    126Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens
    127Bildung bewaffneter Haufen
    129Bildung krimineller Vereinigungen
    130Volksverhetzung
    132Amtsanmaßung
    138Nichtanzeige geplanter Straftaten
    139Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
    140Belohnung und Billigung von Straftaten
    142Verkehrsunfallflucht
    144Auswanderungsbetrug
    153Falsche uneidliche Aussage
    154Meineid
    155Eidesgleiche Beteuerungen
    156Falsche Versicherung an Eides Statt
    157Aussagenotstand
    158Berichtigung einer falschen Angabe
    160Verleitung zur Falschaussage
    163Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
    166Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
    167Störung der Religionsausübung
    167aStörung einer Bestattungsfeier
    168Störung der Totenruhe
    185Beleidigung
    187aÜble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
    189Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
    190Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
    192Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
    193Wahrnehmung berechtigter Interessen
    199Wechselseitig begangene Beleidigungen
    211Mord
    212Totschlag
    213Minder schwerer Fall des Totschlags
    216Tötung auf Verlangen
    217Kindestötung
    218Abtreibung
    219Werbung für Abtreibungsmittel
    220Anbieten zur Abtreibung
    221Aussetzung
    222Fahrlässige Tötung
    223aGefährliche Körperverletzung
    223bMißhandlung von Schutzbefohlenen
    224Schwere Körperverletzung
    225Beabsichtigte schwere Körperverletzung
    226Körperverletzung mit Todesfolge
    226aEinwilligung des Verletzten
    227Beteiligung an einer Schlägerei
    229Vergiftung
    230Fahrlässige Körperverletzung
    233Wechselseitig begangene Straftaten
    235Kindesentziehung
    236Entführung mit Willen der Entführten
    237Entführung gegen den Willen der Entführten
    238Voraussetzungen der Verfolgung
    239Freiheitsberaubung
    239aErpresserischer Menschenraub
    239bGeiselnahme
    241Bedrohung
    243Besonders schwerer Fall des Diebstahls
    244Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl
    248bUnbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
    248cEntziehung elektrischer Energie
    252Räuberischer Diebstahl
    255Räuberische Erpressung
    265Versicherungsbetrug
    265aErschleichen von Leistungen
    268Fälschung technischer Aufzeichnungen
    271Mittelbare Falschbeurkundung
    272Schwere mittelbare Falschbeurkundung
    273Gebrauch falscher Beurkundungen
    274Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
    277Fälschung von Gesundheitszeugnissen
    278Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
    279Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
    281Mißbrauch von Ausweispapieren
    282Einziehung
    284Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
    284aBeteiligung am unerlaubten Glücksspiel
    285bEinziehung
    286Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie und einer Ausspielung
    288Vereiteln der Zwangsvollstreckung
    289Pfandkehr
    290Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
    292Jagdwilderei
    293Fischwilderei
    294Strafantrag
    295Einziehung
    296aUnbefugte Küstenfischerei durch Ausländer
    297Schiffsgefährdung durch Bannware
    302bSchwerer Kreditwucher
    302cNachwucher
    302dGewerbs- und gewohnheitsmäßiger Kreditwucher
    302eSachwucher
    302fMietwucher
    303Sachbeschädigung
    304Gemeinschädliche Sachbeschädigung
    305Zerstörung von Bauwerken
    310Tätige Reue
    310aHerbeiführen einer Brandgefahr
    311Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
    312Herbeiführen einer lebensgefährdenden Überschwemmung
    313Herbeiführen einer sachengefährdenden Überschwemmung
    314Fahrlässiges Herbeiführen einer Überschwemmung
    315Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
    315aGefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
    315bGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
    315cGefährdung des Straßenverkehrs
    315dSchienenbahnen im Straßenverkehr
    316Trunkenheit im Verkehr
    316aRäuberischer Angriff auf Kraftfahrer
    316bStörung öffentlicher Betriebe
    316cAngriff auf den Luftverkehr
    317Störung von Fernmeldeanlagen
    321Beschädigung wichtiger Anlagen
    324Gemeingefährliche Vergiftung
    325aEinziehung
    326Fahrlässige Gemeingefährdung
    330cUnterlassene Hilfeleistung
    336Rechtsbeugung
    352Gebührenüberhebung
    353Abgabenüberhebung; Leistungskürzung
    353aVertrauensbruch im auswärtigen Dienst
    353cUnbefugte Weitergabe geheimer Gegenstände oder Nachrichten
    356Parteiverrat
    357Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat

Zu Artikel 19: Geändert durch G vom 18. 6. 1974 (BGBl I S. 1297), 15. 8. 1974 (BGBl I S. 1942) und 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).


Art. 20 EGStGB – Viertes Gesetz zur Reform des Strafrechts

Das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1725) wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In Artikel 1 Nr. 16 werden in § 184 Abs. 1 und 3 jeweils nach dem Wort "Schriften" der Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Verweisung "(§ 11 Abs. 3)" ersetzt.
  2. 2.
    Artikel 2 wird aufgehoben.


Art. 21 - 29, Vierter Abschnitt - Änderung der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Einführungsgesetzes hierzu, des Bundeszentralregistergesetzes, des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, des Jugendgerichtsgesetzes, des Wehrstrafgesetzes, des Einführungsgesetzes hierzu und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Art. 21 EGStGB – Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 erhält folgende Fassung:

    "§ 3

    Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden."

  2. 2.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "der Tatbestand der strafbaren Handlung" durch die Worte "die Straftat" und das Wort "begründet" durch das Wort "verwirklicht" ersetzt.

  3. 3.

    § 10 erhält folgende Fassung:

    "§ 10

    (1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen."

  4. 4.

    In § 22 Nr. 1 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  5. 5.

    § 51 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.";

    2. b)

      Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist."

  6. 6.

    In § 60 Nr. 2 werden die Worte "Begünstigung oder Hehlerei" durch die Worte "Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei" ersetzt.

  7. 7.

    In § 61 Nr. 4 wird nach dem Wort "Meineids" die Klammerverweisung "(§§ 154, 155 des Strafgesetzbuches)" eingefügt.

  8. 8.

    § 62 erhält folgende Fassung:

    "§ 62

    Im Privatklageverfahren werden Zeugen nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält."

  9. 9.

    § 65 Abs. 2 wird gestrichen.

  10. 10.

    § 70 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.";

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "und bei Übertretungen nicht über die Zeit von sechs Wochen" gestrichen.

  11. 11.

    § 77 erhält folgende Fassung:

    "§ 77

    Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden."

  12. 12.

    Die §§ 80a und 81 erhalten folgende Fassung:

    "§ 80a

    Ist damit zu rechnen, dass die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.

    § 81

    (1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, dass der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.

    (2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

    (3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.

    (4) Gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.

    (5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten."

  13. 13.

    § 81c wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

      "Die Anordnung setzt voraus, dass der Betroffene trotz Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei der Weigerung beharrt oder dass Gefahr im Verzuge ist."

  14. 14.

    § 92 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Liegt der Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung vor, so sind das Geld oder die Wertzeichen erforderlichenfalls der Behörde vorzulegen, von der echtes Geld oder echte Wertzeichen dieser Art in Umlauf gesetzt werden.";

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Handelt es sich um Geld oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes, so kann an Stelle des Gutachtens der Behörde des fremden Währungsgebietes das einer deutschen erfordert werden."

  15. 15.

    § 94 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "oder der Einziehung unterliegen" gestrichen;

    2. b)

      es wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen."

  16. 16.

    § 95 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind."

  17. 17.

    § 97 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    "Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig sind."

  18. 18.

    In § 100 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "und, wenn die Untersuchung nicht nur eine Übertretung betrifft," gestrichen.

  19. 19.

    § 100a Satz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "109b" durch die Angabe "109d" ersetzt;

    2. b)

      in Nummer 1 wird nach dem Buchstaben c folgender Buchstabe d eingefügt:

      1. "d)

        ohne Soldat zu sein, Anstiftung oder Beihilfe zur Fahnenflucht oder Anstiftung zum Ungehorsam ( §§ 16 , 19 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Wehrstrafgesetzes ),";

    3. c)

      in Nummer 1 wird der bisherige Buchstabe d Buchstabe e; es werden die bisherige Klammerverweisung durch die Klammerverweisung "(§§ 89, 94 bis 97, 98 bis 100, 109d bis 109g des Strafgesetzbuches, §§ 16 , 19 des Wehrstrafgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes)" und das Wort "oder" nach der Klammerverweisung durch einen Beistrich ersetzt;

    4. d)

      Nummer 2 wird durch folgende Nummern ersetzt:

      1. 2.

        "eine Geld- oder Wertpapierfälschung ( §§ 146 , 151 , 152 des Strafgesetzbuches ),

        einen Menschenhandel nach § 181 Nr. 2 des Strafgesetzbuches ,

        einen Mord, einen Totschlag oder einen Völkermord ( §§ 211 , 212 , 220a des Strafgesetzbuches ),

        eine Straftat gegen die persönliche Freiheit ( §§ 234 , 234a , 239a , 239b des Strafgesetzbuches ),

        einen Raub oder eine räuberische Erpressung ( §§ 249 bis 251 , 255 des Strafgesetzbuches ),

        eine Erpressung ( § 253 des Strafgesetzbuches ),

        eine gemeingefährliche Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 1 bis 3, der §§ 311b, 312, 313, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, der §§ 316a , 316c oder 324 des Strafgesetzbuches oder

      2. 3.

        eine Straftat nach § 53 Abs. 1 Nr. 1, 2 des Waffengesetzes oder nach § 16 Abs. 1 , 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ";

    5. e)

      die Worte "mit Strafe bedrohte Handlung" werden durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  20. 20.

    § 101a wird aufgehoben.

  21. 21.

    In § 102 werden die Worte "strafbaren Handlung oder als Begünstiger oder Hehler" durch die Worte "Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei" ersetzt.

  22. 22.

    § 103 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "oder in denen eine unter Polizeiaufsicht stehende Person wohnt oder sich aufhält" gestrichen.

  23. 23.

    In § 104 Abs. 2 werden die Worte "für Wohnungen von Personen, die unter Polizeiaufsicht stehen, sowie" gestrichen und die Worte "strafbarer Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.

  24. 24.

    § 105 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 wird gestrichen;

    2. b)

      der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

  25. 25.

    In § 107 Satz 1 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  26. 26.

    In § 108 Satz 1 und in § 110 Abs. 4 werden jeweils die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  27. 27.

    § 111 wird aufgehoben.

  28. 28.

    § 111a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 42m" durch die Verweisung "§ 69" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 4 und in Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Verweisung "§ 42m Abs. 3 Satz 2" durch die Verweisung "§ 69 Abs. 3 Satz 2" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 5 Satz 2 wird die Verweisung "§ 37" durch die Verweisung "§ 44" ersetzt;

    4. d)

      Absatz 6 erhält folgende Fassung:

      "(6) In ausländischen Fahrausweisen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Fahrausweis beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98)."

  29. 29.

    Nach § 111a werden folgende Vorschriften eingefügt:

    "§ 111b

    (1) Gegenstände und andere Vermögensvorteile können sichergestellt werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen für ihren Verfall oder ihre Einziehung vorliegen.

    (2) Besteht der Vermögensvorteil in einem bestimmten Gegenstand oder unterliegt ein Gegenstand der Einziehung, so wird die Sicherstellung durch Beschlagnahme bewirkt (§ 111c). § 94 Abs. 3 bleibt unberührt. Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vermögensvorteile, die nur deshalb nicht dem Verfall unterliegen, weil sie durch die Erfüllung eines Anspruchs beseitigt oder gemindert würden, der dem Verletzten aus der Tat erwachsen ist ( § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches ).

    § 111c

    (1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird in den Fällen des § 111b dadurch bewirkt, dass die Sache in Gewahrsam genommen oder die Beschlagnahme durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.

    (2) Die Beschlagnahme eines Grundstückes oder eines Rechtes, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird dadurch bewirkt, dass ein Vermerk über die Beschlagnahme in das Grundbuch eingetragen wird. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.

    (3) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung bewirkt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Mit der Beschlagnahme ist die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen zu verbinden.

    (4) Die Beschlagnahme von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen wird nach Absatz 1 bewirkt. Bei solchen Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, ist die Beschlagnahme im Register einzutragen. Nicht eingetragene, aber eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge können zu diesem Zweck zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.

    (5) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach den Absätzen 1 bis 4 hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches ; das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerungen.

    (6) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen

    1. 1.

      gegen sofortige Erlegung des Wertes zurückgegeben oder

    2. 2.

      unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen

    werden. Der nach Satz 1 Nr. 1 erlegte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.

    § 111d

    (1) Wegen des Verfalls oder der Einziehung von Wertersatz, wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens kann der dingliche Arrest angeordnet werden. Wegen einer Geldstrafe und der voraussichtlich entstehenden Kosten darf der Arrest erst angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein auf Strafe lautendes Urteil ergangen ist. Zur Sicherung der Vollstreckungskosten sowie geringfügiger Beträge ergeht kein Arrest.

    (2) Die §§ 917 , 920 Abs. 1 , §§ 923 , 928 , 930 bis 932 , 934 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.

    (3) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.

    § 111e

    (1) Zu der Anordnung der Beschlagnahme (§ 111c) und des Arrestes (§ 111d) ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft befugt. Zur Anordnung der Beschlagnahme einer beweglichen Sache (§ 111c Abs. 1) sind bei Gefahr im Verzuge auch die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) befugt.

    (2) Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Arrest angeordnet, so sucht sie innerhalb einer Woche um richterliche Bestätigung der Anordnung nach. Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist. Der Betroffene kann in allen Fällen jederzeit um richterliche Entscheidung nachsuchen.

    (3) Die Anordnung der Beschlagnahme und des Arrestes ist dem durch die Tat Verletzten, soweit er bekannt ist oder im Laufe des Verfahrens bekannt wird, unverzüglich mitzuteilen.

    (4) Ist zu vermuten, dass weiteren Verletzten aus der Tat Ansprüche erwachsen sind, so soll die Beschlagnahme oder der Arrest durch einmaliges Einrücken in den Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekanntgemacht werden.

    § 111f

    (1) Die Durchführung der Beschlagnahme (§ 111c) obliegt der Staatsanwaltschaft, bei beweglichen Sachen (§ 111c Abs. 1) auch deren Hilfsbeamten. § 98 Abs. 4 gilt entsprechend.

    (2) Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch sowie in die in § 111c Abs. 4 genannten Register werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts bewirkt, welches die Beschlagnahme angeordnet hat. Entsprechendes gilt für die in § 111c Abs. 4 erwähnten Anmeldungen.

    (3) Soweit die Vollziehung des Arrestes nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu bewirken ist, ist die in § 2 der Justizbeitreibungsordnung bezeichnete Behörde zuständig. Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Anordnung der Pfändung" eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerkes sowie für die Pfändung einer Forderung ist der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft zuständig.

    § 111g

    (1) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach § 111c wirkt nicht gegen eine Verfügung des Verletzten, die auf Grund eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

    (2) Die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung nach Absatz 1 bedarf der Zulassung durch den Richter, der für die Beschlagnahme (§ 111c) zuständig ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der von der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verletzten mit sofortiger Beschwerde angefochten werden kann. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Verletzte nicht glaubhaft macht, dass der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist. § 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.

    (3) Das Veräußerungsverbot nach § 111c Abs. 5 gilt vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zugunsten von Verletzten, die während der Dauer der Beschlagnahme in den beschlagnahmten Gegenstand die Zwangsvollstreckung betreiben oder den Arrest vollziehen. Die Eintragung des Veräußerungsverbotes im Grundbuch zugunsten des Staates gilt für die Anwendung des § 892 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch als Eintragung zugunsten solcher Verletzter, die während der Dauer der Beschlagnahme als Begünstigte aus dem Veräußerungsverbot in das Grundbuch eingetragen werden. Der Nachweis, dass der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist, kann gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage des Zulassungsbeschlusses geführt werden. Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für das Veräußerungsverbot bei den in § 111c Abs. 4 genannten Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen. Die Wirksamkeit des Veräußerungsverbotes zugunsten des Verletzten wird durch die Aufhebung der Beschlagnahme nicht berührt.

    (4) Unterliegt der beschlagnahmte Gegenstand aus anderen als den in § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Gründen nicht dem Verfall oder ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen dadurch entsteht, dass das Veräußerungsverbot nach Absatz 3 zu seinen Gunsten gilt.

    (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, die Anordnung aber noch nicht rechtskräftig ist. Sie gelten nicht, wenn der Gegenstand der Einziehung unterliegt.

    § 111h

    (1) Betreibt der Verletzte wegen eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches die Zwangsvollstreckung oder vollzieht er einen Arrest in ein Grundstück, in welches ein Arrest nach § 111d vollzogen ist, so kann er verlangen, dass die durch den Vollzug dieses Arrestes begründete Sicherungshypothek hinter seinem Recht im Rang zurücktritt. Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, dass der Arrest aufgehoben wird. Die Zustimmung des Eigentümers zur Rangänderung ist nicht erforderlich. Im übrigen ist § 880 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

    (2) Die Rangänderung bedarf der Zulassung durch den Richter, der für den Arrest (§ 111d) zuständig ist. § 111g Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

    (3) Ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen durch die Rangänderung entsteht.

    § 111i

    Soweit im Urteil lediglich deshalb nicht auf Verfall oder Verfall des Wertersatzes erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen oder weil das Verfahren nach den §§ 430, 442 auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt wird, kann die Beschlagnahme nach § 111c für die Dauer von höchstens drei Monaten aufrechterhalten werden, sofern die sofortige Aufhebung gegenüber dem Verletzten unbillig wäre.

    § 111k

    Bewegliche Sachen, die nach § 94 beschlagnahmt oder sonst sichergestellt oder nach § 111c Abs. 1 beschlagnahmt worden sind, sollen dem Verletzten, dem sie durch die Straftat entzogen worden sind, herausgegeben werden, wenn er bekannt ist, Ansprüche Dritter nicht entgegenstehen und die Sachen für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt werden.

    § 111l

    (1) Gegenstände, die nach § 111c beschlagnahmt worden sind, sowie Gegenstände, die auf Grund eines Arrestes (§ 111d) gepfändet worden sind, dürfen vor der Rechtskraft des Urteils veräußert werden, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. Der Erlös tritt an die Stelle der Gegenstände.

    (2) Die Notveräußerung wird durch den Richter, nach Eröffnung des Hauptverfahrens in dringenden Fällen durch den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts angeordnet. Die Anordnung kann auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) getroffen werden, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung des Richters herbeigeführt werden kann.

    (3) Der Beschuldigte, der Eigentümer und andere, denen Rechte an der Sache zustehen, sollen vor der Anordnung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit dies ausführbar erscheint, mitzuteilen.

    (4) Die Notveräußerung wird nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Verwertung einer gepfändeten Sache durchgeführt. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts ( § 764 der Zivilprozessordnung ) tritt der Strafrichter. Er kann die nach § 825 der Zivilprozessordnung zulässige Verwertung auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer der in Absatz 3 genannten Personen oder von Amts wegen gleichzeitig mit der Notveräußerung oder nachträglich anordnen.

  30. 30.

    In § 112 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  31. 31.

    In § 113 Abs. 1 werden die Worte ".allein oder nebeneinander," durch die Worte "bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt.

  32. 32.

    In § 114 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  33. 33.

    In § 118 Abs. 4 , § 120 Abs. 1 Satz 1 , § 121 Abs. 1 , § 122 Abs. 3 Satz 2 , § 123 Abs. 1 Nr. 2 und § 124 Abs. 1 werden jeweils die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  34. 34.

    § 126a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit ( §§ 20 , 21 des Strafgesetzbuches ) begangen hat und dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.";

    2. b)

      in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "einer Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt" ersetzt.

  35. 35.

    § 127 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist."

  36. 36.

    In § 127a Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  37. 37.

    § 130 erhält folgende Fassung:

    "§ 130

    Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntnis zu setzen und davon zu unterrichten, dass der Haftbefehl aufgehoben werden wird, wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche nicht überschreiten soll, gestellt wird. Wird innerhalb der Frist Strafantrag nicht gestellt, so ist der Haftbefehl aufzuheben. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. § 120 Abs. 3 ist anzuwenden."

  38. 38.

    In § 132 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "Vorschriften über die Beschlagnahme" durch die Verweisung "§§ 94 und 98" ersetzt.

  39. 39.

    Nach § 132 wird folgender Abschnitt eingefügt:

    "9b. Abschnitt
    Vorläufiges Berufsverbot

    § 132a

    (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Berufsverbot angeordnet werden wird ( § 70 des Strafgesetzbuches ), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten. § 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

    (2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet."

  40. 40.

    In § 134 Abs. 2 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  41. 41.

    § 140 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 erhalten die Nummern 3 und 5 bis 7 folgende Fassung:

      1. 3.

        "das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;

      2. 5.

        der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;

      3. 6.

        zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;

      4. 7.

        ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird.";

    2. b)

      Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung - aus der Anstalt entlassen wird."

  42. 42.

    In § 142 Abs. 2 wird die Verweisung "§ 140 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und 7" durch die Verweisung "§ 140 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5" ersetzt.

  43. 43.

    In § 152 Abs. 2 werden die Worte "gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen" durch die Worte "verfolgbaren Straftaten" ersetzt.

  44. 44.

    § 153 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 153

    (1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichts bedarf es nicht bei einem Vergehen, das gegen fremdes Vermögen gerichtet und nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist, wenn der durch die Tat verursachte Schaden gering ist.

    (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

    § 153a

    (1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten auferlegen,

    1. 1.

      zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,

    2. 2.

      einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,

    3. 3.

      sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder

    4. 4.

      Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,

    wenn diese Auflagen und Weisungen geeignet sind, bei geringer Schuld das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

    (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

    (3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung."

  45. 45.

    Der bisherige § 153a wird § 153b.

  46. 46.

    Der bisherige § 153b wird § 153c; sein Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 werden nach den Worten "begangen sind" die Worte "oder die ein Teilnehmer an einer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Handlung in diesem Bereich begangen hat" angefügt;

    2. b)

      in Nummer 3 werden nach den Worten "ins Gewicht fiele" die Worte "oder der Beschuldigte wegen der Tat im Ausland rechtskräftig freigesprochen worden ist" angefügt.

  47. 47.

    Die bisherigen §§ 153c und 153d werden §§ 153d und 153e.

  48. 48.

    In § 154 Abs. 1 , 3 und 4 werden jeweils die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  49. 49.

    In § 154a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "eine und dieselbe Handlung" durch die Worte "dieselbe Straftat" und die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  50. 50.

    In § 154b Abs. 2 werden jeweils die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  51. 51.

    In § 154c wird nach dem Wort "Erpressung" die Klammerverweisung "(§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches)" eingefügt.

  52. 52.

    Nach § 154d wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 154e

    (1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer falschen Verdächtigung oder Beleidigung ( §§ 164 , 185 bis 187a des Strafgesetzbuches ) soll abgesehen werden, solange wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.

    (2) Ist die öffentliche Klage oder eine Privatklage bereits erhoben, so stellt das Gericht das Verfahren bis zum Abschluss des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein.

    (3) Bis zum Abschluss des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ruht die Verjährung der Verfolgung der falschen Verdächtigung oder Beleidigung."

  53. 53.

    § 158 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Anzeigen strafbarer Handlungen oder Anträge auf Strafverfolgung" durch die Worte "Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "strafbaren Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.

  54. 54.

    § 160 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen."

  55. 55.

    In § 163 Abs. 1 werden die Worte "strafbare Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.

  56. 56.

    § 172 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    "Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 6 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c."

  57. 57.

    In § 176 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "und durch die Untersuchung" gestrichen.

  58. 58.

    In § 200 Abs. 1 Satz 1 und in § 203 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  59. 59.

    In § 207 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte "eine und dieselbe Handlung" durch die Worte "dieselbe Straftat" ersetzt.

  60. 60.

    In § 209 Abs. 2 werden die Verweisung "§ 24 Abs. 1 Nr. 2" durch die Verweisung "§ 24 Abs. 1" und die Verweisung "§ 25 Nr. 2 Buchstabe c" durch die Verweisung "§ 25 Nr. 3" ersetzt.

  61. 61.

    In § 212b Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  62. 62.

    § 232 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn nur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist.";

    2. b)

      in Satz 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  63. 63.

    § 233 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist.";

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Strafen und Maßnahmen" durch das Wort "Rechtsfolgen" ersetzt.

  64. 64.

    § 246a Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "Ist damit zu rechnen, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen."

  65. 65.

    In § 247 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "körperlichen oder geistigen Zustand des Angeklagten" durch die Worte "Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten" ersetzt.

  66. 66.

    § 260 erhält folgende Fassung:

    "§ 260

    (1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

    (2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.

    (3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

    (4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Rechtsfolgen der Tat, die neben anderen verwirkten Rechtsfolgen nicht vollstreckt werden können, werden in die Urteilsformel nicht aufgenommen; sie werden nur in den Urteilsgründen aufgeführt. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

    (5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt."

  67. 67.

    § 263 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.";

    2. b)

      in Absatz 3 werden die Worte "des Rückfalls und" gestrichen;

    3. c)

      Absatz 4 wird gestrichen.

  68. 68.

    In § 265 Abs. 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  69. 69.

    In § 265a wird die Verweisung "§§ 24a, 24b Abs. 1,2" durch die Verweisung "§§ 56b, 56c, 59a Abs. 2" ersetzt.

  70. 70.

    § 267 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 4 werden jeweils die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches .";

    3. c)

      in Absatz 3 wird hinter Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:

      "Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend.";

    4. d)

      der bisherige Satz 3 des Absatzes 3 wird Satz 4; sein Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

      "dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe.";

    5. e)

      in Absatz 6 Satz 1 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt;

    6. f)

      in Absatz 6 Satz 2 werden die Verweisung "§ 42n Abs. 1 Satz 2" durch die Verweisung "§ 69a Abs. 1 Satz 3" und die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  71. 71.

    § 268a erhält folgende Fassung:

    "§ 268a

    (1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluss; dieser ist mit dem Urteil zu verkünden.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt oder neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet wird und das Gericht Entscheidungen nach den §§ 68a bis 68c des Strafgesetzbuches trifft.

    (3) Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung, der Verwarnung mit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht, über die Dauer der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht, über die Auflagen und Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung oder der Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe ( § 56f Abs. 1 , §§ 59b , 67g Abs. 1 des Strafgesetzbuches ). Erteilt das Gericht dem Angeklagten Weisungen nach § 68b Abs. 1 des Strafgesetzbuches , so belehrt der Vorsitzende ihn auch über die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 145a des Strafgesetzbuches . Die Belehrung ist in der Regel im Anschluss an die Verkündung des Beschlusses nach den Absätzen 1 oder 2 zu erteilen. Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt, so kann der Vorsitzende von der Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung absehen."

  72. 72.

    In § 268c Satz 1 wird die Verweisung "§ 37 Abs. 4 Satz 1" durch die Verweisung "§ 44 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

  73. 73.

    In § 272 Nr. 3 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  74. 74.

    § 276 Abs. 2 wird gestrichen.

  75. 75.

    Die §§ 277 und 279 bis 284 werden aufgehoben.

  76. 76.

    § 285 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern."

  77. 77.

    Dem § 290 wird folgender Absatz 2 angefügt:

    "(2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht sind, findet keine Vermögensbeschlagnahme statt."

  78. 78.

    In § 295 Abs. 2 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  79. 79.

    In § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 erhält die Nummer 5 folgende Fassung:

    "5. den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 2, 3), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder den Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 440, 441 Abs. 2, § 442 betreffen."

  80. 80.

    In § 305 Satz 2 werden nach dem Wort "Fahrerlaubnis" ein Beistrich und die Worte "das vorläufige Berufsverbot" eingefügt und das Wort "Straffestsetzungen" durch die Worte "die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln" ersetzt.

  81. 81.

    In § 305a Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 268a Abs. 1" durch die Verweisung "§ 268a Abs. 1, 2" ersetzt.

  82. 82.

    § 313 wird aufgehoben.

  83. 83.

    § 331 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "Strafe" durch die Worte "Rechtsfolgen der Tat" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen."

  84. 84.

    § 334 wird aufgehoben.

  85. 85.

    § 358 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen."

  86. 86.

    § 359 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 3 werden die Worte "einer Verletzung" durch die Worte "einer strafbaren Verletzung" ersetzt und die Worte "mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht und" gestrichen;

    2. b)

      in Nummer 5 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  87. 87.

    § 362 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 3 werden die Worte "einer Verletzung" durch die Worte "einer strafbaren Verletzung" ersetzt und der Satzteil ", sofern diese Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist" gestrichen;

    2. b)

      in Nummer 4 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  88. 88.

    In § 363 Abs. 2 werden die Worte "verminderter Zurechnungsfähigkeit" durch die Worte "verminderter Schuldfähigkeit ( § 21 des Strafgesetzbuches )" ersetzt.

  89. 89.

    In § 364 Satz 1 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" und die Worte "dieser Handlung" durch die Worte "dieser Tat" ersetzt.

  90. 90.

    In § 371 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  91. 91.

    § 373 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen."

  92. 92.

    § 374 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

    "(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne dass es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,

    1. 1.

      ein Hausfriedensbruch ( § 123 des Strafgesetzbuches ),

    2. 2.

      eine Beleidigung ( §§ 185 bis 187a und 189 des Strafgesetzbuches ), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,

    3. 3.

      eine Verletzung des Briefgeheimnisses ( § 202 des Strafgesetzbuches ),

    4. 4.

      eine Körperverletzung ( §§ 223 , 223a und 230 des Strafgesetzbuches ),

    5. 5.

      eine Bedrohung ( § 241 des Strafgesetzbuches ),

    6. 6.

      eine Sachbeschädigung ( § 303 des Strafgesetzbuches ),

    7. 7.

      eine Straftat nach den §§ 4 , 12 , 15 , 17 , 18 und 20 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ,

    8. 8.

      eine Straftat nach § 49 des Patentgesetzes , § 49 des Sortenschutzgesetzes , § 16 des Gebrauchsmustergesetzes , § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 26 des Warenzeichengesetzes, § 14 des Geschmacksmustergesetzes , §§ 106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.

    (2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat."

  93. 93.

    In § 375 Abs. 1 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  94. 94.

    In § 376 werden die Worte "strafbaren Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.

  95. 95.

    § 380 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "leichter vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Verletzung fremder Geheimnisse ( § 299 des Strafgesetzbuches )" durch die Worte "Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung ( §§ 223 , 230 des Strafgesetzbuches ), Bedrohung und Sachbeschädigung" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 wird die Verweisung "§ 196 oder § 232 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 194 Abs. 3 oder § 232 Abs. 2" ersetzt.

  96. 96.

    In § 384 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  97. 97.

    § 388 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so kann der Beschuldigte bis zur Beendigung des letztens Wortes (§ 258 Abs. 2 Halbsatz 2) im ersten Rechtszug mittels einer Widerklage die Bestrafung des Klägers beantragen, wenn er von diesem gleichfalls durch eine Straftat verletzt worden ist, die im Wege der Privatklage verfolgt werden kann und mit der den Gegenstand der Klage bildenden Straftat in Zusammenhang steht."

  98. 98.

    In § 389 Abs. 1 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  99. 99.

    § 393 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Privatklage kann jedoch nach dem Tode des Klägers von den nach § 374 Abs. 2 zur Erhebung der Privatklage Berechtigten fortgesetzt werden."

  100. 100.

    In § 395 Abs. 2 Nr. 1 wenden die Worte "mit Strafe bedrohte Handlung" durch die Worte "rechtswidrige Tat" ersetzt.

  101. 101.

    In § 396 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung "§ 153 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 153 Abs. 2 oder § 153a Abs. 2" ersetzt.

  102. 102.

    In § 405 Satz 1 und in § 406a Abs. 3 werden jeweils die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  103. 103.

    § 406d wird aufgehoben.

  104. 104.

    § 407 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

      "(1) Bei Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft dies schriftlich beantragt.

      (2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

      1. 1.

        Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung sowie

      2. 2.

        Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt.";

    2. b)

      in Absatz 3 wird die Verweisung "§ 25 Nr. 2c" durch die Verweisung "§ 25 Nr. 3" ersetzt.

  105. 105.

    § 408 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Strafe, Nebenfolge oder Maßregel der Sicherung und Besserung" durch das Wort "Rechtsfolge" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Strafe, Nebenfolge oder Maßregel der Sicherung und Besserung" durch das Wort "Rechtsfolge" ersetzt und die Worte "oder über die Strafaussetzung zur Bewährung abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft entscheiden" gestrichen.

  106. 106.

    § 409 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Der Strafbefehl enthält

    1. 1.

      die Angaben zur Person des Beschuldigten und etwaiger Nebenbeteiligter,

    2. 2.

      den Namen des Verteidigers,

    3. 3.

      die Bezeichnung der Tat, die dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat,

    4. 4.

      die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes,

    5. 5.

      die Beweismittel,

    6. 6.

      die Festsetzung der Rechtsfolgen,

    7. 7.

      den Hinweis, dass der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn der Beschuldigte nicht innerhalb einer Woche nach der Zustellung bei dem Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegt.

    Wird der Beschuldigte mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren."

  107. 107.

    Der bisherige Zweite Abschnitt des Sechsten Buches wird aufgehoben.

  108. 108.

    Der Dritte Abschnitt des Sechsten Buches wird Zweiter Abschnitt und erhält folgende Fassung:

    "Zweiter Abschnitt
    Sicherungsverfahren

    § 413

    Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).

    § 414

    (1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    (2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muss. In der Antragsschrift ist die Maßregel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt. Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.

    (3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.

    § 415

    (1) Ist im Sicherungsverfahren das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht, so kann das Gericht die Hauptverhandlung durchführen, ohne dass der Beschuldigte zugegen ist.

    (2) In diesem Falle ist der Beschuldigte vor der Hauptverhandlung durch einen beauftragten Richter unter Zuziehung eines Sachverständigen zu vernehmen. Von dem Vernehmungstermin sind die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte, der Verteidiger und der gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen. Der Anwesenheit des Staatsanwalts, des Verteidigers und des gesetzlichen Vertreters bei der Vernehmung bedarf es nicht.

    (3) Fordert es die Rücksicht auf den Zustand des Beschuldigten oder ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptverhandlung sonst nicht möglich, so kann das Gericht im Sicherungsverfahren nach der Vernehmung des Beschuldigten zur Sache die Hauptverhandlung durchführen, auch wenn der Beschuldigte nicht oder nur zeitweise zugegen ist.

    (4) Soweit eine Hauptverhandlung ohne den Beschuldigten stattfindet, können seine früheren Erklärungen, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, verlesen werden. Das Protokoll über die Vorvernehmung nach Absatz 2 Satz 1 ist zu verlesen.

    (5) In der Hauptverhandlung ist ein Sachverständiger über den Zustand des Beschuldigten zu vernehmen. Hat der Sachverständige den Beschuldigten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.

    § 416

    (1) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht für das Strafverfahren nicht zuständig, so spricht es durch Beschluss seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht. § 270 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

    (2) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht auch für das Strafverfahren zuständig, so ist der Beschuldigte auf die veränderte Rechtslage hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Behauptet er, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. Ist auf Grund des § 415 in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt worden, so sind diejenigen Teile der Hauptverhandlung zu wiederholen, bei denen der Beschuldigte nicht zugegen war.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens ergibt, dass der Beschuldigte verhandlungsfähig ist und das Sicherungsverfahren wegen seiner Verhandlungsunfähigkeit durchgeführt wird."

  109. 109.

    Der bisherige Vierte Abschnitt des Sechsten Buches wird Dritter Abschnitt.

  110. 110.

    In § 430 Abs. 1 werden nach dem Wort "Einziehung" die Worte "eines Gegenstandes oder des Wertersatzes" gestrichen und die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  111. 111.

    § 431 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Verweisung "§ 41a Abs. 2 Satz 2, 3" durch die Verweisung "§ 74e Abs. 2 Satz 2, 3" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 wird die Verweisung "§ 42 in Verbindung mit § 40c" durch die Verweisung "§ 75 in Verbindung mit § 74c" ersetzt.

  112. 112.

    In § 433 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Strafbefehls- oder Strafverfügungsverfahren vom Erlaß des Strafbefehles oder der Strafverfügung" durch die Worte "Strafbefehlsverfahren vom Erlaß des Strafbefehls" ersetzt.

  113. 113.

    In § 436 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung "§ 41c Abs. 3" durch die Verweisung "§ 74f Abs. 3" ersetzt.

  114. 114.

    In § 438 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "oder durch Strafverfügung" und die Worte "oder die Strafverfügung" gestrichen.

  115. 115.

    In § 439 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "sind" die Worte "und die Vollstreckung beendet ist" angefügt.

  116. 116.

    In § 440 Abs. 1 werden nach dem Wort "Einziehung" die Worte "eines Gegenstandes oder des Wertersatzes" gestrichen.

  117. 117.

    § 442 erhält folgende Fassung:

    "§ 442

    (1) Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 430 bis 441 der Einziehung gleich.

    (2) Richtet sich der Verfall nach § 73 Abs. 3 oder § 73a des Strafgesetzbuches gegen einen anderen als den Angeschuldigten, so ordnet das Gericht an, dass der andere an dem Verfahren beteiligt wird. Er kann seine Einwendungen gegen die Anordnung des Verfalls im Nachverfahren geltend machen, wenn er ohne sein Verschulden weder im Verfahren des ersten Rechtszuges noch im Berufungsverfahren imstande war, die Rechte des Verfahrensbeteiligten wahrzunehmen. Wird unter diesen Voraussetzungen ein Nachverfahren beantragt, so sollen bis zu dessen Abschluss Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller unterbleiben."

  118. 118.

    Der bisherige Fünfte Abschnitt des Sechsten Buches wird Vierter Abschnitt; in seinem § 444 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 26" durch die Verweisung "§ 30" ersetzt.

  119. 119.

    In § 450 Abs. 3 wird die Verweisung "§ 37" durch die Verweisung "§ 44" ersetzt.

  120. 120.

    § 451 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden dem Wort "Staatsanwaltschaft" die Worte "als Vollstreckungsbehörde" angefügt;

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbehörde ist, nimmt auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer bei einem anderen Landgericht die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr. Sie kann ihre Aufgaben der für dieses Gericht zuständigen Staatsanwaltschaft übertragen, wenn dies im Interesse des Verurteilten geboten erscheint und die Staatsanwaltschaft am Ort der Strafvollstreckungskammer zustimmt."

  121. 121.

    § 453 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung beziehen ( §§ 24 bis 25a des Strafgesetzbuches )" durch die Worte "die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen ( §§ 56a bis 56g , 58 , 59a , 59b des Strafgesetzbuches )" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 werden gestrichen;

    3. c)

      der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; sein Satz 3 erhält folgende Fassung:

      "Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat ( §§ 56f , 56g , 59b des Strafgesetzbuches ), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden."

  122. 122.

    In § 453a Abs. 1 Satz 1 werden die Verweisung "§ 268a Abs. 2" durch die Verweisung "§ 268a Abs. 3" und die Worte "durch das nach § 453 Abs. 2 zuständige Gericht" durch die Worte "durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht" ersetzt.

  123. 123.

    § 453b Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht."

  124. 124.

    § 454 erhält folgende Fassung:

    "§ 454

    (1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll ( §§ 57 , 58 des Strafgesetzbuches ) sowie die Entscheidung, dass vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

    1. 1.

      die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,

    2. 2.

      der Verurteilte im Zeitpunkt der beantragten Aussetzung noch nicht die Hälfte der Strafe oder weniger als zwei Monate verbüßt hat oder

    3. 3.

      der Antrag des Verurteilten unzulässig ist ( § 57 Abs. 5 des Strafgesetzbuches ).

    (2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

    (3) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453, 453a Abs. 1, 3 sowie der §§ 453b und 268a Abs. 3 entsprechend. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden."

  125. 125.

    § 456a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" und die Verweisung "§ 42g" durch die Verweisung "§ 67c Abs. 2" ersetzt.

  126. 126.

    § 456b wird aufgehoben.

  127. 127.

    § 456c wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Das Gericht kann bei Erlaß des Urteils auf Antrag oder mit Einwilligung des Verurteilten das Wirksamwerden des Berufsverbots durch Beschluss aufschieben, wenn das sofortige Wirksamwerden des Verbots für den Verurteilten oder seine Angehörigen eine erhebliche, außerhalb seines Zweckes liegende, durch späteres Wirksamwerden vermeidbare Härte bedeuten würde. Hat der Verurteilte einen gesetzlichen Vertreter, so ist dessen Einwilligung erforderlich. § 462 Abs. 3 gilt entsprechend.";

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "die Untersagung der Berufsausübung" durch die Worte "das Berufsverbot" ersetzt.

  128. 128.

    § 457 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Staatsanwaltschaft" durch das Wort "Vollstreckungsbehörde" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 wird gestrichen.

  129. 129.

    In § 458 Abs. 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  130. 130.

    § 459 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 459

    Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

    § 459a

    (1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen ( § 42 des Strafgesetzbuches ) die Vollstreckungsbehörde.

    (2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.

    (3) Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des Strafgesetzbuches , die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.

    (4) Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens. Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.

    § 459b

    Teilbeträge werden, wenn der Verurteilte bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldstrafe, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.

    § 459c

    (1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, dass sich der Verurteilte der Zahlung entziehen will.

    (2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen wird.

    (3) In den Nachlaß des Verurteilten darf die Geldstrafe nicht vollstreckt werden.

    § 459d

    (1) Das Gericht kann anordnen, dass die Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn

    1. 1.

      in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder

    2. 2.

      in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe verhängt ist und die Voraussetzungen des § 55 des Strafgesetzbuches nicht vorliegen

    und die Vollstreckung der Geldstrafe die Wiedereingliederung des Verurteilten erschweren kann.

    (2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz 1 auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen.

    § 459e

    (1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt.

    (2) Die Anordnung setzt voraus, dass die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 unterbleibt.

    (3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tage Freiheitsstrafe entspricht, darf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden.

    (4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach § 459d unterbleibt. Absatz 3 gilt entsprechend.

    § 459f

    Das Gericht ordnet an, dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.

    § 459g

    (1) Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, dass die Sache dem Verurteilten oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. Wird die Sache bei diesen Personen nicht vorgefunden, so haben sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Sache abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1, 3, 5, die §§ 901 , 902 , 904 bis 910 und 913 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

    (2) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a, 459c Abs. 1, 2 und § 459d entsprechend.

    § 459h

    Über Einwendungen gegen die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e und 459g entscheidet das Gericht."

  131. 131.

    In § 460 wird die Verweisung "§ 76" durch die Verweisung "§ 55" ersetzt.

  132. 132.

    Die §§ 462 und 462a werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 462

    (1) Die nach den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte ( § 45b des Strafgesetzbuches ), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes ( § 74b Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches ), die nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes ( § 76 des Strafgesetzbuches ) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist ( § 79b des Strafgesetzbuches ).

    (2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Anhörung nicht ausführbar ist.

    (3) Der Beschluss ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

    § 462a

    (1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454 und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.

    (2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend.

    (3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.

    (4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454 und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

    (5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden."

  133. 133.

    Die §§ 463 und 463a werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 463

    (1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    (2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

    (3) § 454 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2, § 67e Abs. 3, den §§ 68e , 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht.

    (4) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

    (5) § 462 gilt auch für die nach § 67 Abs. 3, Abs. 5 Satz 2, den §§ 67a, 67c Abs. 2, den §§ 67g, 69a Abs. 7, den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

    (6) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 , 4 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

    § 463a

    (1) Die Aufsichtsstellen ( § 68a des Strafgesetzbuches ) können zur Überwachung des Verhaltens des Verurteilten und der Erfüllung von Weisungen von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit Ausschluss eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit vornehmen lassen.

    (2) Örtlich zuständig ist die Aufsichtsstelle, in deren Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Aufsichtsstelle örtlich zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte."

  134. 134.

    § 463b wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird die Verweisung "§ 37 Abs. 3 Satz 2" durch die Verweisung "§ 44 Abs. 3 Satz 2" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 wird die Verweisung "§ 37 Abs. 3 Satz 3, § 42o Abs. 2" durch die Verweisung "§ 44 Abs. 3 Satz 3, § 69b Abs. 2" ersetzt;

    3. c)

      es wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) § 459g Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

  135. 135.

    Nach § 463b werden folgende Vorschriften eingefügt:

    "§ 463c

    (1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung angeordnet worden, so wird die Entscheidung dem Berechtigten zugestellt.

    (2) Die Anordnung nach Absatz 1 wird nur vollzogen, wenn der Antragsteller oder ein an seiner Stelle Antragsberechtigter es innerhalb eines Monats nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung verlangt.

    (3) Kommt der Verleger oder der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift seiner Verpflichtung nicht nach, eine solche Bekanntmachung in das Druckwerk aufzunehmen, so hält ihn das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark oder von Zwangshaft bis zu sechs Wochen dazu an. Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden. § 462 gilt entsprechend.

    (4) Für die Bekanntmachung im Rundfunk gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der für die Programmgestaltung Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

    § 463d

    Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen."

  136. 136.

    In § 464 Abs. 1 werden der Beistrich nach dem Wort "Strafbefehl" und die Worte "jede Strafverfügung" gestrichen.

  137. 137.

    In § 464a Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Strafe, Nebenstrafe oder Nebenfolge oder einer vom Gericht angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "Rechtsfolge der Tat" ersetzt.

  138. 138.

    § 465 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt;

    2. b)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht."

  139. 139.

    § 466 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Dies gilt nicht für die durch die Tätigkeit eines bestellten Verteidigers oder eines Dolmetschers und die durch die Vollstreckung, die einstweilige Unterbringung oder die Untersuchungshaft entstandenen Kosten sowie für Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen, die ausschließlich gegen einen Mitangeklagten gerichtet waren, entstanden sind.";

    3. c)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  140. 140.

    § 467 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt;

    2. b)

      nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      "(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird."

  141. 141.

    In § 467a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2 bis 4" durch die Angabe "Abs. 2 bis 5" ersetzt.

  142. 142.

    § 472 wird aufgehoben.

  143. 143.

    § 472a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "oder einer Buße" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "zuerkannt" der Beistrich und die Worte "wird die Zuerkennung einer Buße abgelehnt" gestrichen.

  144. 144.

    In § 472b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Wird" die Worte "der Verfall," eingefügt, der Beistrich nach dem Wort "Unbrauchbarmachung" durch das Wort "oder" ersetzt und die Worte "oder Verfallerklärung" gestrichen.

  145. 145.

    § 474 wird aufgehoben.

Zu Artikel 21: Geändert durch G vom 18. 6. 1974 (BGBl I S. 1297) und 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).


Art. 22 EGStGB – Gerichtsverfassungsgesetz

Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die §§ 24 und 25 erhalten folgende Fassung:

    "§ 24

    (1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht

    1. 1.

      die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74a, des Schwurgerichts oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist,

    2. 2.

      im Einzelfall eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder

    3. 3.

      die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.

    (2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.

    § 25

    Der Richter beim Amtsgericht allein entscheidet bei Vergehen,

    1. 1.

      wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden,

    2. 2.

      wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht ist oder

    3. 3.

      wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist."

  2. 2.

    § 56 erhält folgende Fassung:

    "§ 56

    (1) Gegen Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. Zugleich werden ihnen auch die verursachten Kosten auferlegt.

    (2) Die Entscheidung trifft der Richter beim Amtsgericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann die Entscheidung ganz oder zum Teil zurückgenommen werden. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde des Betroffenen nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zulässig."

  3. 3.

    § 74 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt (§ 24 Abs. 1 Nr. 3)."

  4. 4.

    § 74a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es werden die Worte "Verbrechen und Vergehen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt;

    2. b)

      Nummer 2 erhält folgende Fassung:

      "2. der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84 bis 86 , 87 bis 90 , 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches ,".

  5. 5.

    § 74c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es werden die Worte "Verbrechen oder Vergehen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt;

    2. b)

      nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

      "5. nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht,";

    3. c)

      die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6; es werden die Worte "Sachhehlerei und" durch das Wort "Hehlerei," ersetzt und nach dem Wort "Wuchers," die Worte "der Vorteilsgewährung und der Bestechung," eingefügt.

    6. Nach § 78 wird folgender Titel eingefügt:

    "5a. TITEL
    Strafvollstreckungskammern

    § 78a

    (1) Bei den Landgerichten werden, soweit in ihrem Bezirk Anstalten errichtet sind, in denen gegen Erwachsene Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, Strafvollstreckungskammern gebildet. Diese sind zuständig für die nach den §§ 462a und 463 der Strafprozessordnung zu treffenden Entscheidungen, soweit sich nicht aus der Strafprozessordnung etwas anderes ergibt.

    (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem der in Absatz 1 bezeichneten Landgerichte für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern fallenden Strafsachen zuzuweisen und zu bestimmen, dass Strafvollstreckungskammern ihren Sitz innerhalb ihres Bezirkes auch oder ausschließlich an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat, sofern diese Bestimmungen für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

    (3) Unterhält ein Land eine Anstalt, in der Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, auf dem Gebiete eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, dass die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Anstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

    § 78b

    (1) Die Strafvollstreckungskammer ist besetzt
    mit einem Richter, wenn der zu treffenden Entscheidung eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zugrunde liegt,
    mit drei Richtern mit Einschluss des Vorsitzenden in den sonstigen Fällen.

    (2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt."

  6. 7.

    § 80 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Nummer 13 erhält folgende Fassung:

      "13. des Raubes mit Todesfolge ( § 251 des Strafgesetzbuches ),";

    2. b)

      in Nummer 14 werden nach dem Wort "Diebstahls" und in Nummer 15 nach dem Wort "Erpressung" jeweils die Worte "mit Todesfolge" eingefügt;

    3. c)

      nach Nummer 16 wird folgende Nummer eingefügt:

      "17. des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie ( § 310b Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches ),";

    4. d)

      die bisherige Nummer 17 wird Nummer 18;

    5. e)

      nach Nummer 18 wird folgende Nummer eingefügt:

      "19. des Mißbrauchs ionisierender Strahlen gegenüber einer unübersehbaren Zahl von Menschen ( § 311a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ),";

    6. f)

      die bisherigen Nummern 18 bis 21 werden Nummern 20 bis 23; in der neuen Nummer 23 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt;

    7. g)

      die bisherige Nummer 22 wird gestrichen.

  7. 8.

    In § 120 Abs. 1 erhalten die Nummern 4 und 6 folgende Fassung:

    1. 4.

      "bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten ( § 102 des Strafgesetzbuches ),

    2. 6.

      bei Nichtanzeige von Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches , wenn die Nichtanzeige eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehört, und"

  8. 9.

    In § 142a Abs. 2 Nr. 1 werden in Buchstaben a und b die Worte "Verbrechen oder Vergehen" und in Buchstaben c und d das Wort "Vergehen" jeweils durch das Wort "Straftaten" ersetzt.

  9. 10.

    Die §§ 171a und 172 erhalten folgende Fassung:

    "§ 171a

    Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, allein oder neben einer Strafe, zum Gegenstand hat.

    § 172

    Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn

    1. 1.

      eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,

    2. 2.

      Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten oder Zeugen oder ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommen, durch deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,

    3. 3.

      ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung durch den Zeugen oder Sachverständigen mit Strafe bedroht ist,

    4. 4.

      eine Person unter sechzehn Jahren vernommen wird."

  10. 11.

    § 174 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

      "(2) Soweit die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte über die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröffentlichen.";

    2. b)

      der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in seinem Satz 1 werden die Worte "eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses" durch die Worte "aus den in § 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gründen" und der Beistrich nach dem Wort "Verhandlung" sowie die Worte "durch die Anklageschrift oder durch andere amtliche Schriftstücke des Prozesses" durch die Worte "oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück" ersetzt.

  11. 12.

    In § 177 wird das Wort "Haft" durch das Wort "Ordnungshaft" ersetzt.

  12. 13.

    In § 178 werden die Worte "eine Ordnungsstrafe in Geld oder bis zu drei Tagen Haft" durch die Worte "ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu drei Tagen" ersetzt.

  13. 14.

    In § 179 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch das Wort "Ordnungsmittel" ersetzt.

  14. 15.

    In § 181 Abs. 1 werden die Worte "eine Ordnungsstrafe" durch die Worte "ein Ordnungsmittel" ersetzt.

  15. 16.

    In § 182 werden die Worte "eine Ordnungsstrafe" durch die Worte "ein Ordnungsmittel" und das Wort "Haft" durch das Wort "Ordnungshaft" ersetzt.

  16. 17.

    In § 183 Satz 1 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

Zu Artikel 22: Geändert durch G vom 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).


Art. 23 EGStGB – Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

In § 23 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 (Reichsgesetzbl. S. 77), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 841), werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.


Art. 24 EGStGB – Bundeszentralregistergesetz

Das Bundeszentralregistergesetz vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 243), geändert durch das Waffengesetz vom 19. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1797), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Vor § 1 werden die Überschriften

    "Das Zentralregister" und "Erster Abschnitt" gestrichen.

  2. 2.

    Nach § 2 werden die Worte "Zweiter Abschnitt" durch die Überschriften

    "Zweiter Teil
    Das Zentralregister
    Erster Abschnitt"

    ersetzt; der bisherige Dritte bis Achte Abschnitt wird Zweiter bis Siebenter Abschnitt; der Zweite und Dritte Teil werden Dritter und Vierter Teil.

  3. 3.

    In § 3 erhält die Nummer 4 folgende Fassung:

    "4. Vermerke über Schuldunfähigkeit (§ 12),".

  4. 4.

    § 4 erhält folgende Fassung:

    "§ 4
    Verurteilungen

    In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat

    1. 1.

      auf Strafe erkannt,

    2. 2.

      eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,

    3. 3.

      jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder

    4. 4.

      nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt

    hat."

  5. 5.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

      "1. die Personendaten des Verurteilten,";

    2. b)

      in Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:

      "3. der Tag der (letzten) Tat,";

    3. c)

      in Absatz 1 werden die bisherigen Nummern 3 bis 5 Nummern 4 bis 6;

    4. d)

      in Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte "und Strafverfügungen" gestrichen;

    5. e)

      Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

      "6. alle Haupt- und Nebenstrafen, die nach § 59 des Strafgesetzbuchs vorbehaltene Strafe sowie alle kraft Gesetzes eintretenden oder in der Entscheidung neben einer Strafe oder neben Freisprechung oder selbständig angeordneten Maßnahmen ( § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs ) und Nebenfolgen.";

    6. f)

      in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt;

    7. g)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der Tagessätze und die Höhe eines Tagessatzes einzutragen."

  6. 6.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift wird das Wort "Strafaussetzung" durch das Wort "Aussetzung" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 werden nach dem Wort "Strafe" die Worte "oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung" eingefügt;

    3. c)

      in Absatz 2 wird die Verweisung "§ 24c" durch die Verweisung "§ 56d" ersetzt;

    4. d)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Wird jemand mit Strafvorbehalt verwarnt ( § 59 des Strafgesetzbuchs ) oder wird die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt ( § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ), so ist das Ende der Bewährungszeit einzutragen."

  7. 7.

    § 12 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Schuldunfähigkeit";

    2. b)

      Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

      1. 1.

        "Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit ( § 20 des Strafgesetzbuchs ) eingestellt wird,

      2. 2.

        gerichtliche Entscheidungen, durch die wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit

        1. a)

          der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen wird,

        2. b)

          die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschuldigten abgelehnt wird,

      3. 3.

        gerichtliche Entscheidungen, durch die der Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Maßregel der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen ( § 413 der Strafprozessordnung ), mit der Begründung abgelehnt wird, dass von dem Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien oder dass er für die Allgemeinheit trotzdem nicht gefährlich sei,".

  8. 8.

    § 14 erhält folgende Fassung:

    "§ 14
    Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht

    (1) In das Register sind einzutragen

    1. 1.

      die Aussetzung des Strafrestes nach § 57 des Strafgesetzbuchs ; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,

    2. 2.

      die nachträgliche Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 67c , 67d und 70a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs ; dabei ist die Dauer der Führungsaufsicht mitzuteilen,

    3. 3.

      die nachträgliche Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers nach den §§ 56e und 56d des Strafgesetzbuchs sowie die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht nach § 56a Abs. 2, den §§ 56e , 57 Abs. 3 , § 68c Abs. 1 , § 68d und § 70a Abs. 3 des Strafgesetzbuchs ,

    4. 4.

      der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe nach § 56g Abs. 1 und § 57 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs ,

    5. 5.

      die Überweisung des Täters in den Vollzug einer anderen Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 67a des Strafgesetzbuchs ,

    6. 6.

      die Ablehnung einer Anordnung nach § 67c Abs. 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs ,

    7. 7.

      der Widerruf der Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung nach den §§ 56f, 57 Abs. 3, den §§ 67g und 70b des Strafgesetzbuchs und der Widerruf des Straferlasses nach § 56g Abs. 2 und § 57 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs ,

    8. 8.

      die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers nach den §§ 56e , 57 Abs. 3 und § 70a Abs. 3 des Strafgesetzbuchs ,

    9. 9.

      die Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten nach § 45b des Strafgesetzbuchs ;

    10. 10.

      die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 7 des Strafgesetzbuchs .

    (2) Wird nach einer Verwarnung mit Strafvorbehalt auf die vorbehaltene Strafe erkannt, so ist diese Entscheidung in das Register einzutragen. Stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat ( § 59b Abs. 2 des Strafgesetzbuchs ), so wird die Eintragung über die Verwarnung mit Strafvorbehalt aus dem Register entfernt."

  9. 9.

    § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 werden die Worte "Entlassung des Verurteilten zur Bewährung" durch die Worte "Aussetzung des Strafrestes" ersetzt;

    2. b)

      in den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Verweisung "§ 89 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 89 Abs. 3" ersetzt;

    3. c)

      die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

      "5. die Beseitigung des Strafmakels nach den §§ 97 und 100 des Jugendgerichtsgesetzes ,

      6. der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe oder eines Strafrestes nach den §§ 26 , 88 und 89 des Jugendgerichtsgesetzes und der Widerruf der Beseitigung des Strafmakels nach § 101 des Jugendgerichtsgesetzes ",

    4. d)

      folgende Nummer 7 wird angefügt:

      "7. die nachträgliche Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 67c , 67d des Strafgesetzbuchs und den §§ 2 , 7 des Jugendgerichtsgesetzes ."

  10. 10.

    In § 16 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  11. 11.

    In § 17 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "Maßregel der Besserung und Sicherung mit Ausnahme der Untersagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis" ersetzt.

  12. 12.

    § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Erhält das Register eine Mitteilung über

    1. 1.

      eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 4 Abs. 1 Nr. 3),

    2. 2.

      einen Schuldspruch (§ 4 Abs. 1 Nr. 4),

    3. 3.

      die Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung (§ 8 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2),

    4. 4.

      den Erlaß oder Teilerlaß der Strafe (§ 14 Abs. 1 Nr. 4),

    5. 5.

      die Ablehnung einer Anordnung nach § 67c Abs. 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs (§ 14 Abs. 1 Nr. 6),

    6. 6.

      die Beseitigung des Strafmakels (§ 15 Abs. 1 Nr. 5),

    7. 7.

      die Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung im Gnadenwege (§ 16 Nr. 1),

    so wird die Behörde, welche die Mitteilung gemacht hat, von der Registerbehörde unterrichtet, wenn eine Strafnachricht eingeht, bevor sich aus dem Register ergibt, dass die Entscheidung nicht mehr widerrufen werden kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung ausgesetzt, so stehen in den Fällen der Nummern 3 und 7 Mitteilungen nach den §§ 12 und 13 einer Strafnachricht gleich."

  13. 13.

    In § 23 Abs. 1 werden in Satz 1 die Verweisung "§§ 11, 12 Abs. 1, § 13" durch die Verweisung "§§ 11 bis 13" und in Satz 2 die Worte "des § 12 Abs. 1 und des § 13" durch die Worte "der §§ 12 und 13" ersetzt.

  14. 14.

    § 28 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Der Antrag ist bei der Meldebehörde auf einem Vordruck zu stellen, dessen amtliches Muster der Bundesminister der Justiz durch Rechtsverordnung bestimmt.";

    2. b)

      nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:

      "(6) Wohnt der Antragsteller im Ausland, so kann er verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihm benannte Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die Auslandsvertretung entsprechend."

  15. 15.

    § 30 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "zweiten" durch das Wort "Ersten" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        als neue Nummer 1 wird eingefügt:

        "1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs ,";

      2. bb)

        die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und erhält folgende Fassung:

        "2. der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ,";

      3. cc)

        die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4;

      4. dd)

        in Nummer 3 werden die Worte "wenn Strafaussetzung oder Entlassung zur Bewährung bewilligt" durch die Worte "wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt" ersetzt;

      5. ee)

        die bisherigen Nummern 4 und 5 werden durch folgende Nummer 5 ersetzt:

        "5. Verurteilungen durch die auf

        1. a)

          Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,

        2. b)

          Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten

        erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,";

      6. ff)

        in Nummer 6 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt;

      7. gg)

        die Nummer 9 erhält folgende Fassung:

        "9. Eintragungen nach den §§ 11 bis 13.";

    3. c)

      Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

      "1. Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,";

    4. d)

      in Absatz 3 Nr. 3 wird die Verweisung "§ 12 Abs. 1" durch die Verweisung "§ 12" ersetzt.

  16. 16.

    In § 31 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.

  17. 17.

    In § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d werden die Worte "die Reststrafe" durch die Worte "ein Strafrest" ersetzt.

  18. 18.

    In § 33 Abs. 2 werden das Wort "Ersatzfreiheitsstrafen" und der nachfolgende Beistrich gestrichen.

  19. 19.

    In § 34 Satz 1 werden die Worte "und Strafverfügungen" gestrichen.

  20. 20.

    In § 35 Abs. 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  21. 21.

    In § 36 Abs. 2 erhalten die Nummern 2 und 3 folgende Fassung:

    1. 2.

      "Verurteilungen in den Fällen des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 4,

    2. 3.

      Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist."

  22. 22.

    In § 37 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt.

  23. 23.

    Dem § 38 wird folgender Satz 2 angefügt:

    "§ 36 Abs. 2 gilt entsprechend."

  24. 24.

    § 39 Abs. 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung:

    "9. den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse zuständigen Behörden."

  25. 25.

    § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

      "Wohnt der Antragsteller im Ausland, so ist die Mitteilung, wenn in ihr auf Eintragungen im Register hingewiesen wird, an eine von ihm benannte Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland zu senden, bei der er die Mitteilung persönlich einsehen kann.";

    2. b)

      der bisherige Satz 4 wird Satz 5; in ihm werden nach dem Wort "Amtsgericht" die Worte "oder von der Auslandsvertretung" eingefügt.

  26. 26.

    § 43 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

    "2. bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus und bei Untersagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer."

  27. 27.

    § 44 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Buchstabe a erhält folgende Fassung:

      "a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe im Register eingetragen ist,";

    2. b)

      in Buchstabe d werden die Worte "wenn Strafaussetzung oder Entlassung zur Bewährung bewilligt ist" durch die Worte "wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt worden ist" ersetzt;

    3. c)

      in Buchstabe e werden die Worte "die Reststrafe" durch die Worte "ein Strafrest" ersetzt.

  28. 28.

    In § 45 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  29. 29.

    In § 47 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt.

  30. 30.

    § 51 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2;

    2. b)

      in Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nr. 1" ersetzt.

  31. 31.

    In § 52 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  32. 32.

    In § 55 werden in Satz 1 das Wort "bei" durch das Wort "von" und in Satz 2 das Wort "Ersten" durch das Wort "Zweiten" ersetzt.

  33. 33.

    § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 wird die Verweisung "§§ 9 bis 16, 75, 112a Nr. 2" durch die Verweisung "§§ 9 bis 16, 112a Nr. 2" und die Verweisung "§§ 6, 8 Abs. 3, §§ 75, 76" durch die Verweisung "§ 8 Abs. 3, § 76" ersetzt;

    2. b)

      in Nummer 7 werden die Worte "oder § 75 Abs. 2" gestrichen.

  34. 34.

    In § 57 Abs. 1 werden nach den Worten "Eintragungen im Erziehungsregister dürfen" die Worte "- unbeschadet des § 40 Abs. 2 -" eingefügt.

  35. 35.

    Nach § 57 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 57a
    Steckbriefnachrichten und Suchvermerke

    Im Erziehungsregister können Steckbriefnachrichten und Suchvermerke nur von den Behörden niedergelegt werden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt wird."

  36. 36.

    In § 58 Abs. 2 werden nach dem Wort "Freiheitsstrafe" die Worte "oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung" eingefügt.

  37. 37.

    In § 69 werden nach dem Wort "Strafvermerken" die Worte "oder auf Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes, welche die Behandlung von Verurteilungen nach Jugendstrafrecht im Strafregister betreffen," eingefügt.

Zu Artikel 24: Geändert durch G vom 15. 8. 1974 (BGBl I S. 1942) und 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).


Art. 25 EGStGB – Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 157) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  2. 2.

    § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:

      "4. die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Arrest nach § 111d der Strafprozessordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,";

    2. b)

      nach der Nummer 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

      "6. das vorläufige Berufsverbot."

  3. 3.

    § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt;

    2. b)

      die Nummer 3 wird durch folgende Nummern ersetzt:

      "3. für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und das vorläufige Berufsverbot, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Berufsverbot endgültig angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr vorlagen,

      4. für die Beschlagnahme und den Arrest (§§ 111b bis 111d der Strafprozessordnung), wenn der Verfall oder die Einziehung einer Sache angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil durch den Verfall die Erfüllung eines Anspruchs beseitigt oder gemindert worden wäre, der dem Verletzten aus der Tat erwachsen ist."

  4. 4.

    In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" und das Wort "Zurechnungsunfähigkeit" durch das Wort "Schuldunfähigkeit" ersetzt.


Art. 26 EGStGB – Jugendgerichtsgesetz

Das Jugendgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 Abs. 3 wird gestrichen.

  2. 2.

    § 4 erhält folgende Fassung:

    "§ 4
    Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher

    Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts."

  3. 3.

    § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht."

  4. 4.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht" gestrichen; es wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden.";

    2. b)

      in Absatz 2 wird die Angabe "§ 31 Abs. 1" durch die Angabe "§ 45 Abs. 1" ersetzt.

  5. 5.

    § 7 erhält folgende Fassung:

    "§ 7
    Maßregeln der Besserung und Sicherung

    Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden ( § 61 Nr. 1, 2, 5 und 6 des Strafgesetzbuches )."

  6. 6.

    § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Der Richter kann neben Jugendstrafe nur Weisungen und Auflagen erteilen und die Erziehungsbeistandschaft anordnen.";

    2. b)

      Satz 2 wird gestrichen.

  7. 7.

    § 10 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 4 erhält folgende Fassung:

      "4. Arbeitsleistungen zu erbringen,";

    2. b)

      in Nummer 5 wird der Beistrich durch das Wort "oder" ersetzt;

    3. c)

      Nummer 6 wird gestrichen;

    4. d)

      die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6; in ihr wird das Wort "polizeilichen" gestrichen.

  8. 8.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung";

    2. b)

      Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:

      "(1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten.

      (2) Der Richter kann Weisungen ändern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor Ablauf bis auf drei Jahre verlängern, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist.";

    3. c)

      der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; ihm werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

      "Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Der Richter kann von der Vollstreckung des Jugendarrestes absehen, wenn der Jugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung nachkommt."

  9. 9.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

      "2. die Erteilung von Auflagen,";

    2. b)

      Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

  10. 10.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Auflagen";

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Als besondere Pflichten kann der Richter" durch die Worte "Der Richter kann" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

      "1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,";

    4. d)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Der Richter kann nachträglich von der Erfüllung von Auflagen ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären."

  11. 11.

    In § 19 Abs. 3 wird die Angabe "Abs. 3 und 4" gestrichen.

  12. 12.

    In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "kann der Richter die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen" durch die Worte "setzt der Richter die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus" ersetzt.

  13. 13.

    § 22 Abs. 3 wird gestrichen.

  14. 14.

    § 23 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Weisungen und Auflagen";

    2. b)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Der Richter soll für die Dauer der Bewährungszeit die Lebensführung des Jugendlichen durch Weisungen erzieherisch beeinflussen. Er kann dem Jugendlichen auch Auflagen erteilen. Diese Anordnungen kann er auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. Die §§ 10, 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 gelten entsprechend.";

    3. c)

      in Absatz 2 werden nach dem Wort "entsprechenden" die Worte "Weisungen oder" eingefügt.

  15. 15.

    § 24 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Bewährungshilfe";

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort "Auflagen" das Wort "Weisungen" und ein Beistrich eingefügt.

  16. 16.

    In § 25 Satz 4 wird das Wort "Bewährungsauflagen" durch die Worte "Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten" ersetzt.

  17. 17.

    § 26 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Der Richter widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche

      1. 1.

        in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,

      2. 2.

        gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird, oder

      3. 3.

        gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.";

    2. b)

      in Absatz 2 wird das Wort "Bewährungsauflagen" durch die Worte "Weisungen oder Auflagen" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten (§ 23) erbracht hat, werden nicht erstattet. Der Richter kann jedoch, wenn er die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen oder entsprechenden Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen."

  18. 18.

    § 29 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Bewährungshilfe";

    2. b)

      Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Der Jugendliche wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt."

  19. 19.

    § 38 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "besonderen Pflichten" durch das Wort "Auflagen" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.

  20. 20.

    § 39 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr oder von unbestimmter Dauer nicht erkennen; die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf er nicht anordnen."

  21. 21.

    § 45 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Ist der Beschuldigte geständig und hält der Staatsanwalt eine Ahndung durch Urteil für entbehrlich, so kann er bei dem Jugendrichter anregen, dem Jugendlichen Auflagen zu machen, ihm aufzugeben, Arbeitsleistungen zu erbringen, seine Teilnahme an einem Verkehrsunterricht anzuordnen oder ihm eine Ermahnung auszusprechen. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so hat der Staatsanwalt von der Verfolgung abzusehen."

  22. 22.

    In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "unter Bewährungsaufsicht steht" durch die Worte "der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers untersteht" ersetzt.

  23. 23.

    In § 50 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Gebühren" durch das Wort "Entschädigung" ersetzt.

  24. 24.

    § 52 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest";

    2. b)

      die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

  25. 25.

    Nach § 52 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 52a
    Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe

    (1) Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann jedoch anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Erzieherische Gründe liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist.

    (2) Wird auf Jugendstrafe von unbestimmter Dauer erkannt, so wirkt sich die Anrechnung nur auf das Höchstmaß aus. Der Richter kann jedoch bestimmen, dass sich die Anrechnung ganz oder zum Teil auch auf das Mindestmaß auswirkt."

  26. 26.

    Dem § 55 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    "(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen."

  27. 27.

    § 57 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Bewährungsauflagen" durch die Worte "Weisungen oder Auflagen" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten "heilerzieherischen Behandlung" die Worte "oder einer Entziehungskur" eingefügt;

    3. c)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) § 260 Abs. 4 Satz 4 und § 267 Abs. 3 Satz 4 der Strafprozessordnung gelten entsprechend."

  28. 28.

    In § 59 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort "oder" durch einen Beistrich und das Wort "Bewährungsauflagen" durch die Worte "Weisungen oder Auflagen" ersetzt.

  29. 29.

    § 60 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Der Vorsitzende stellt die erteilten Weisungen und Auflagen in einem Bewährungsplan zusammen.";

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Bewährungszeit" ein Beistrich eingefügt und die Worte "und die Bewährungsauflagen" durch die Worte "die Weisungen und Auflagen" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Bewährungsauflagen" durch die Worte "Weisungen und Auflagen" ersetzt.

  30. 30.

    In § 62 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "gelten § 263 Abs. 4 und § 267 Abs. 3 Satz 3" durch die Worte "gilt § 267 Abs. 3 Satz 4" ersetzt.

  31. 31.

    In § 64 Satz 2 werden nach dem Wort "Bewährungszeit" ein Beistrich eingefügt und die Worte "und die Bewährungsauflagen" durch die Worte "die Weisungen und Auflagen" ersetzt.

  32. 32.

    § 65 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift wird das Wort "Pflichten" durch das Wort "Auflagen" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 1 werden die Verweisung "(§ 11)" durch die Verweisung "(§ 11 Abs. 2, 3)" und die Worte "besondere Pflichten" durch das Wort "Auflagen" ersetzt.

  33. 33.

    Vor § 75 erhält die Überschrift des Achten Unterabschnitts folgende Fassung:

    "Vereinfachtes Jugendverfahren".

  34. 34.

    § 75 wird aufgehoben.

  35. 35.

    § 76 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "verhängen oder auf ein Fahrverbot erkennen" durch die Worte "verhängen, auf ein Fahrverbot erkennen oder den Verfall oder die Einziehung aussprechen" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  36. 36.

    In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort "oder" durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort "Jugendstrafe" die Worte "oder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt" eingefügt.

  37. 37.

    § 80 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.

  38. 38.

    In § 81 wird nach dem Wort "Verletzten" die Verweisung "(§§ 403 bis 406c der Strafprozessordnung)" eingefügt.

  39. 39.

    § 83 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird die Verweisung "§§ 86 bis 89" durch die Verweisung "§§ 86 bis 89 und 92 Abs. 3" ersetzt;

    2. b)

      es wird folgender Absatz 2 angefügt:

      "(2) In allen Verfahren, in denen der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat, ist für die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen gegen eine vom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung die Jugendkammer zuständig."

  40. 40.

    § 88 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Aussetzung des Restes einer bestimmten Jugendstrafe";

    2. b)

      In Absatz 1 werden die Worte "den zu einer bestimmten Jugendstrafe Verurteilten zur Bewährung entlassen, wenn dieser" durch die Worte "die Vollstreckung des Restes einer bestimmten Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Vor Verbüßung von sechs Monaten einer bestimmten Jugendstrafe darf die Aussetzung der Vollstreckung des Restes nur aus besonders wichtigen Gründen angeordnet werden.";

    4. d)

      in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "über die Entlassung auf Antrag oder von Amts wegen" gestrichen;

    5. e)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Der Vollstreckungsleiter kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist."

    6. f)

      Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Ordnet der Vollstreckungsleiter die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer bestimmten Jugendstrafe an, so unterstellt er den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers."

  41. 41.

    § 89 erhält folgende Fassung:

    "§ 89
    Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer

    (1) Hat der zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer Verurteilte das Mindestmaß seiner Strafe verbüßt und kann verantwortet werden zu erproben, ob er außerhalb des Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird, so wandelt der Vollstreckungsleiter die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in eine bestimmte um und setzt die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aus.

    (2) Die Umwandlung erfolgt in der Weise, dass für den Fall des Widerrufs der Strafaussetzung ein Strafrest von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr zu vollstrecken ist. Der Strafrest darf zusammen mit dem bereits verbüßten Teil der Strafe das Höchstmaß der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer nicht überschreiten.

    (3) § 88 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

    (4) Wenn es aus besonderen Gründen geboten erscheint, kann der Vollstreckungsleiter auch die endgültige Entlassung anordnen. Dabei wandelt er die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in der Weise in eine bestimmte um, dass die Strafe im Zeitpunkt der Entlassung verbüßt ist."

  42. 42.

    § 90 Abs. 3 und 4 wird gestrichen.

  43. 43.

    In § 93 Abs. 3 werden die Worte "unter Bewährungsaufsicht steht" durch die Worte "der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers untersteht" ersetzt.

  44. 44.

    § 93a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift werden die Worte "Trinkerheilanstalt oder einer" gestrichen;

    2. b)

      die Verweisung "§ 42a Abs. 1 Nr. 2" wird durch die Verweisung "§ 61 Nr. 2" ersetzt.

  45. 45.

    In der Überschrift des Vierten Hauptstückes werden die Worte "durch Richterspruch" gestrichen.

  46. 46.

    § 97 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch";

    2. b)

      Absatz 1 wird gestrichen;

    3. c)

      die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2;

    4. d)

      in dem neuen Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "In den Fällen des Absatzes 2 kann die Anordnung" durch die Worte "Die Anordnung kann" ersetzt.

  47. 47.

    Nach § 99 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 100
    Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes

    Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugend-Strafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt."

  48. 48.

    § 105 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

      "(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.";

    2. b)

      der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

  49. 49.

    In § 106 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 31 Abs. 1" durch die Angabe "§ 45 Abs. 1" ersetzt.

  50. 50.

    § 109 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird die Verweisung "§§ 52 bis 66, 74, 79 Abs. 1 und § 81" durch die Verweisung "§§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2, 3, die §§ 52 bis 66, 74, 79 Abs. 1 und § 81" ersetzt;

    2. b)

      folgender Satz 2 wird angefügt:

      "§ 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist."

  51. 51.

    In der Abschnittsüberschrift vor § 110 sowie in der Überschrift und im Wortlaut des § 111 werden jeweils die Worte "durch Richterspruch" gestrichen.

  52. 52.

    § 112a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 3 erhält folgende Fassung:

      "3. Bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen soll der Richter die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen. Weisungen und Auflagen, die bereits erteilt sind, soll er diesen Besonderheiten anpassen.";

    2. b)

      in Nummer 4 Satz 2 werden die Worte "bei der Bewährungsaufsicht" durch die Worte "bei seiner Tätigkeit" ersetzt.

  53. 53.

    In § 112d werden die Worte "Weisungen erteilt oder besondere Pflichten auferlegt" durch die Worte "Weisungen oder Auflagen erteilt" ersetzt.

  54. 54.

    § 119 Abs. 2 wird gestrichen.

  55. 55.

    Nach § 122 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 123
    Sonderregelung für Berlin

    Der Vierte Teil (§§ 112a bis 112e) und § 115 Abs. 3 sind im Land Berlin nicht anzuwenden. Der Fünfte Teil (Schluss- und Übergangsvorschriften) ist im Land Berlin als Vierter Teil anzuwenden."

  56. 56.

    Der bisherige § 123 wird § 124.

  57. 57.

    Der bisherige § 124 wird § 125.

Zu Artikel 26: Geändert durch G vom 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).


Art. 27 EGStGB – Wehrstrafgesetz

Das Wehrstrafgesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 3 werden nach dem Wort "Straftaten" die Worte "sowie wegen Versuchs der Beteiligung an solchen Straftaten" eingefügt.

  2. 2.

    Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 1a
    Auslandstaten

    (1) Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die nach diesem Gesetz mit Strafe bedroht sind und im Ausland begangen werden, wenn der Täter

    1. 1.

      Soldat ist oder zu den in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen gehört oder

    2. 2.

      Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

    (2) Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die ein Soldat während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst im Ausland begeht."

  3. 3.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "mit Strafe bedrohte Handlung" durch die Worte "rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht," und die Worte "es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handelt und er dies erkennt oder es" durch die Worte "er erkennt, dass es sich um eine rechtswidrige Tat handelt oder dies" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 erhält der mit dem Wort "so" beginnende Satzteil folgende Fassung:

      "so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern, bei Vergehen auch von Strafe absehen."

  4. 4.

    In § 7 Abs. 1 werden nach den Worten "Straftat ist" ein Beistrich und die Worte "gegen das Kriegsvölkerrecht verstößt" eingefügt.

  5. 5.

    § 8 wird aufgehoben.

  6. 6.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "ein Tag, bei militärischen Straftaten eine Woche" durch die Worte "zwei Wochen" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 4 wird gestrichen.

  7. 7.

    Die §§ 10 bis 13 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 10
    Geldstrafe bei Straftaten von Soldaten

    Bei Straftaten von Soldaten darf Geldstrafe nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin gebieten.

    § 11
    Ersatzfreiheitsstrafe

    Ist wegen einer Tat, die ein Soldat während der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst begangen hat, eine Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verhängt, so ist die Ersatzfreiheitsstrafe Strafarrest. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Strafarrest.

    § 12
    Strafarrest statt Freiheitsstrafe

    Darf auf Geldstrafe nach § 10 nicht erkannt werden oder ist bei Straftaten von Soldaten die Verhängung einer Freiheitsstrafe, die nach § 47 des Strafgesetzbuches unerläßlich ist, auch zur Wahrung der Disziplin geboten, so ist, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten nicht in Betracht kommt, auf Strafarrest zu erkennen.

    § 13
    Zusammentreffen mehrerer Straftaten

    (1) Wäre nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches eine Gesamtstrafe von mehr als sechs Monaten Strafarrest zu bilden, so wird statt auf Strafarrest auf Freiheitsstrafe erkannt. Die Gesamtstrafe darf zwei Jahre nicht übersteigen.

    (2) Trifft zeitige Freiheitsstrafe mit Strafarrest zusammen, so ist die Gesamtstrafe durch Erhöhung der Freiheitsstrafe zu bilden. Jedoch ist auf Freiheitsstrafe und Strafarrest gesondert zu erkennen, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung des Strafarrestes nicht vorliegen, die Vollstreckung der Gesamtstrafe aber zur Bewährung ausgesetzt werden müßte. In diesem Fall sind beide Strafen so zu kürzen, dass ihre Summe die Dauer der sonst zu bildenden Gesamtstrafe nicht überschreitet.

    (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach den allgemeinen Vorschriften eine Gesamtstrafe nachträglich zu bilden ist."

  8. 8.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafe";

    2. b)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Wahrung der Disziplin sie gebietet.";

    3. c)

      in Absatz 2 wird die Verweisung "§§ 24a bis 24c" durch die Verweisung "§§ 56b bis 56d" ersetzt.

    4. d)

      in Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung "§ 24c" durch die Verweisung "§ 56d" ersetzt.

  9. 9.

    Nach § 14 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 14a
    Strafaussetzung zur Bewährung bei Strafarrest

    (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Strafarrestes unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches zur Bewährung aus, wenn nicht die Wahrung der Disziplin die Vollstreckung gebietet. § 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, die §§ 56a bis 56c , 56e bis 56g und 58 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

    (2) Das Gericht kann die Vollstreckung des Restes eines Strafarrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches zur Bewährung aussetzen. § 57 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und die §§ 56a bis 56c , 56e bis 56g des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

    (3) Bewährungsauflagen und Weisungen ( §§ 56b und 56c des Strafgesetzbuches ) sollen die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen."

  10. 10.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "bis zu zwei Jahren oder mit Strafarrest" durch die Worte "bis zu drei Jahren" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 wird gestrichen.

  11. 11.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 erhält der letzte Satzteil folgende Fassung:

      "so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.";

    2. b)

      es wird folgender Absatz 4 angefügt:

      "(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend."

  12. 12.

    § 17 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "von drei Monaten" gestrichen;

    2. b)

      dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

      "Dies gilt auch dann, wenn der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder teilweise herbeiführt.";

    3. c)

      Absatz 2 wird gestrichen;

    4. d)

      der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

  13. 13.

    In § 18 Abs. 1 werden das Wort "zeitweise" durch die Worte "für eine gewisse Zeit" ersetzt und die Worte "oder mit Strafarrest" gestrichen.

  14. 14.

    § 19 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Wer einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.";

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat

      1. 1.

        wenigstens fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe oder

      2. 2.

        fahrlässig den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen ( § 224 des Strafgesetzbuches )

      verursacht.";

    3. c)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend."

  15. 15.

    § 20 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt und die Worte "oder mit Strafarrest nicht unter zwei Wochen" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "aus freien Stücken" durch die Worte "und freiwillig" ersetzt und die Worte "den Strafarrest bis auf das gesetzliche Mindestmaß ermäßigen oder" gestrichen.

  16. 16.

    In § 21 werden das Wort "herbeiführt" durch das Wort "verursacht" ersetzt und die Worte "oder mit Strafarrest" gestrichen.

  17. 17.

    § 22 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Worte "ein Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte "eine Straftat" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist" durch die Worte "wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Nimmt ein Untergebener irrig an, dass ein Befehl aus anderen Gründen nicht verbindlich ist, und befolgt er ihn deshalb nicht, so ist er nach den §§ 19 bis 21 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den vermeintlich nicht verbindlichen Befehl zu wehren; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach den §§ 19 bis 21 absehen."

  18. 18.

    In § 23 werden die Worte "eines Verbrechens oder Vergehens" durch die Worte "einer Straftat" ersetzt und die Worte "oder mit Strafarrest" gestrichen.

  19. 19.

    § 24 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt;

    2. b)

      die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

      "(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

      (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt."

  20. 20.

    § 25 erhält folgende Fassung:

    "§ 25
    Tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten

    (1) Wer es unternimmt, gegen einen Vorgesetzten tätlich zu werden, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestrafe.

    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt."

  21. 21.

    § 26 wird aufgehoben.

  22. 22.

    § 27 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz 3 ersetzt:

      "(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Rädelsführer ist oder durch die Tat eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt.";

    2. b)

      der bisherige Absatz. 5 wird Absatz 4; in ihm werden die Worte "aus freien Stücken" durch das Wort "freiwillig" ersetzt und der mit dem Wort "kann" beginnende Satzteil wie folgt gefaßt: "wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft".

  23. 23.

    § 28 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "In den Fällen des § 27 kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gemildert werden.";

    2. b)

      Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer nach der Verabredung freiwillig die Tat verhindert.";

    3. c)

      in Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "genügt" die Worte "zu seiner Straflosigkeit" eingefügt und das Wort "Begehung" durch das Wort "Tat" ersetzt.

  24. 24.

    § 30 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    2. b)

      die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

      "(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

      (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wiederholt."

  25. 25.

    § 31 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" und die Worte "oder mit Strafarrest nicht unter zwei Wochen" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 2 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    3. c)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wiederholt."

  26. 26.

    In § 32 werden die Worte "oder mit Strafarrest" gestrichen und der letzte Satzteil wie folgt gefaßt:

    "wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."

  27. 27.

    § 33 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat";

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Handlung bestimmt hat, die als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedroht ist" durch die Worte "rechtswidrigen Tat bestimmt hat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Strafart" durch das Wort "Strafe" ersetzt;

    4. d)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  28. 28.

    § 34 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Erfolgloses Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat";

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "eine als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohte Handlung auszuführen" durch die Worte "eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, zu begehen" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs" durch die Worte "nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches " ersetzt;

    4. d)

      Absatz 2 wird gestrichen;

    5. e)

      der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

      "(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig den Versuch aufgibt, den Untergebenen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, dass der Untergebene die Tat begeht, abwendet. Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern."

  29. 29.

    In § 35 Abs. 1 werden das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt und die Worte "oder mit Strafarrest" gestrichen.

  30. 30.

    In § 37 erhält der letzte Satzteil folgende Fassung:

    "wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."

  31. 31.

    In § 38 werden das Wort "Disziplinarstrafgewalt" jeweils durch das Wort "Disziplinargewalt" ersetzt, die Worte "oder mit Strafarrest" gestrichen und der letzte Halbsatz wie folgt gefaßt:

    "wenn die Tat nicht in § 39 mit Strafe bedroht ist."

  32. 32.

    Die §§ 39 und 40 erhalten folgende Fassung:

    "§ 39
    Mißbrauch der Disziplinargewalt

    Ein Disziplinarvorgesetzter, der absichtlich oder wissentlich

    1. 1.

      einen Untergebenen, der nach dem Gesetz nicht disziplinarrechtlich verfolgt werden darf, disziplinarrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt,

    2. 2.

      zum Nachteil des Untergebenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist oder die er nicht verhängen darf, oder

    3. 3.

      ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maßnahmen ahndet,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

    § 40
    Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren

    Wer es seiner Pflicht als Vorgesetzter zuwider unterlässt,

    1. 1.

      den Verdacht zu melden oder zu untersuchen, dass ein Untergebener eine rechtswidrige Tat begangen hat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder

    2. 2.

      eine solche Sache an die Strafverfolgungsbehörde abzugeben,

    um den Untergebenen der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßnahme ( § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches ) zu entziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft."

  33. 33.

    § 41 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen, nach dem Wort "dadurch" die Worte "wenigstens fahrlässig" eingefügt sowie das Wort "herbeiführt" durch das Wort "verursacht" und das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2; der bisherige Absatz 2 wird gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 3 werden das Wort "herbeiführt" durch das Wort "verursacht" ersetzt und die Worte "oder mit Strafarrest" gestrichen;

    4. d)

      in Absatz 4 erhält der letzte Satzteil folgende Fassung:

      "wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."

  34. 34.

    § 42 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen, nach dem Wort "dadurch" die Worte "wenigstens fahrlässig" eingefügt sowie das Wort "herbeiführt" durch das Wort "verursacht" und das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2; der bisherige Absatz 2 wird gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 3 werden das Wort "herbeiführt" durch das Wort "verursacht" ersetzt und die Worte "oder mit Strafarrest" gestrichen.

  35. 35.

    In § 43 Abs. 1 werden die Worte "vorsätzlich" und die Worte "oder mit Strafarrest" gestrichen.

  36. 36.

    § 44 erhält folgende Fassung:

    "§ 44
    Wachverfehlung

    (1) Wer im Wachdienst

    1. 1.

      als Wachvorgesetzter es unterlässt, die Wache pflichtgemäß zu beaufsichtigen,

    2. 2.

      pflichtwidrig seinen Postenbereich oder Streifenweg verlässt oder

    3. 3.

      sich außerstande setzt, seinen Dienst zu versehen,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer im Wachdienst in anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen Befehle nicht befolgt, die für den Wachdienst gelten, und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 19 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

    (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig handelt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht (§ 2 Nr. 3) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

    (6) Wird ein Befehl nicht befolgt (Absatz 2), so gelten § 22 sowie die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches entsprechend."

  37. 37.

    In § 45 werden die Verweisung "§ 44 Abs. 1 bis 5" durch die Verweisung "§ 44 Abs. 1, 3 bis 6" ersetzt, nach dem Wort "dadurch" die Worte "wenigstens fahrlässig" eingefügt und das Wort "herbeiführt" durch das Wort "verursacht" ersetzt.

  38. 38.

    In § 46 werden die Worte "oder mit Strafarrest" gestrichen und der letzte Satzteil wie folgt gefaßt:

    "wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."

  39. 39.

    § 47 wird aufgehoben.

  40. 40.

    § 48 erhält folgende Fassung:

    "§ 48
    Verletzung anderer Dienstpflichten

    (1) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über

    Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2),

    Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 3),

    Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205),

    Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332,335),

    Körperverletzung im Amt (§ 340),

    Aussageerpressung (§ 343),

    Vollstreckung gegen Unschuldige (§ 345),

    Falschbeurkundung im Amt (§ 348),

    Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b) und

    Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (§ 354 Abs. 4)

    stehen Offiziere und Unteroffiziere den Amtsträgern und ihr Wehrdienst dem Amte gleich.

    (2) Wegen Gefangenenbefreiung ( § 120 Abs. 2 des Strafgesetzbuches ), Bestechlichkeit ( §§ 332 , 335 des Strafgesetzbuches ), Falschbeurkundung im Amt ( § 348 des Strafgesetzbuches ) und Verletzung des Dienstgeheimnisses ( § 353b des Strafgesetzbuches ) sind auch Mannschaften strafbar."


Art. 28 EGStGB – Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz

Artikel 4 des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 306), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1481), wird wie folgt geändert:

  1. a)
    In Satz 1 wird die Verweisung "§§ 23 bis 26" durch die Verweisung "§§ 56 bis 58" ersetzt;
  2. b)
    in Nummer 1 Satz 1 wird die Verweisung "§§ 24a bis 24c" durch die Verweisung "§§ 56b bis 56d" ersetzt;
  3. c)
    in Nummer 2 Satz 1 wird die Verweisung "§ 24c" durch die Verweisung "§ 56d" ersetzt.


Art. 29 EGStGB – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die bisherigen §§ 3 und 4 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 3
    Keine Ahndung ohne Gesetz

    Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.

    § 4
    Zeitliche Geltung

    (1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt.

    (2) Wird die Bußgelddrohung während der Begehung der Handlung geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Handlung gilt.

    (3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

    (4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Handlungen, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

    (5) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

    § 5
    Räumliche Geltung

    Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

    § 6
    Zeit der Handlung

    Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.

    § 7
    Ort der Handlung

    (1) Eine Handlung ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

    (2) Die Handlung eines Beteiligten ist auch an dem Ort begangen, an dem der Tatbestand des Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt, verwirklicht worden ist oder nach der Vorstellung des Beteiligten verwirklicht werden sollte."

  2. 2.

    Nach der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 8
    Begehen durch Unterlassen

    Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht."

  3. 3.

    Der bisherige § 10 wird § 9; in Absatz 1 werden die Worte "Merkmale (§ 9 Abs. 1 Satz 2)" durch die Worte "Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale)" ersetzt.

  4. 4.

    Der bisherige § 5 wird § 10.

  5. 5.

    Die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 11 bis 13 und erhalten folgende Fassung:

    "§ 11
    Irrtum

    (1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.

    (2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

    § 12
    Verantwortlichkeit

    (1) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar.

    (2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

    § 13
    Versuch

    (1) Eine Ordnungswidrigkeit versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Handlung zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

    (2) Der Versuch kann nur geahndet werden, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

    (3) Der Versuch wird nicht geahndet, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Handlung aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Handlung ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern.

    (4) Sind an der Handlung mehrere beteiligt, so wird der Versuch desjenigen nicht geahndet, der freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Handlung zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seiner früheren Beteiligung begangen wird."

  6. 6.

    Der bisherige § 9 wird § 14 und wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale)" durch die Worte "Merkmale (§ 9 Abs. 1)" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Die Beteiligung kann nur dann geahndet werden, wenn der Tatbestand eines Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt, rechtswidrig verwirklicht wird oder in Fällen, in denen auch der Versuch geahndet werden kann, dies wenigstens versucht wird."

  7. 7.

    Der bisherige § 11 wird § 15 und erhält folgende Fassung:

    "§ 15
    Notwehr

    (1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

    (3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird die Handlung nicht geahndet."

  8. 8.

    Der bisherige § 12 wird § 16; Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt."

  9. 9.

    Die bisherigen §§ 13 bis 18 werden §§ 17 bis 22; die bisherigen Überschriften vor § 13, vor § 15 und vor § 18 rücken vor § 17, vor § 19 und vor § 22; in dem neuen § 22 Abs. 3 werden die Worte "eine mit Geldbuße bedrohte Handlung begangen" durch die Worte "nicht vorwerfbar gehandelt" ersetzt.

  10. 10.

    Der bisherige § 19 wird § 23; in ihm wird die Verweisung "§ 18 Abs. 2 Nr. 1" durch die Verweisung "§ 22 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.

  11. 11.

    Der bisherige § 20 wird § 24; es werden ersetzt in Absatz 1 die Verweisung "§ 18 Abs. 2 Nr. 1" durch die Verweisung "§ 22 Abs. 2 Nr. 1" und die Verweisung "§ 19" jeweils durch die Verweisung "§ 23" sowie in Absatz 2 Satz 1 die Verweisung "§§ 18 und 19" durch die Verweisung "§§ 22 und 23".

  12. 12.

    Der bisherige § 21 wird § 25; es werden ersetzt in Absatz 2 Halbsatz 1 die Verweisung "(§ 22 Abs. 2, § 24)" durch die Verweisung "(§ 26 Abs. 2, § 28)" und in Absatz 5 die Verweisung "§ 14" durch die Verweisung "§ 18".

  13. 13.

    Der bisherige § 22 wird § 26 und wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 werden ersetzt in Satz 2 die Verweisung "§ 18 Abs. 2 Nr. 2" durch die Verweisung "§ 22 Abs. 2 Nr. 2" und in Satz 3 die Verweisung "§ 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2" durch die Verweisung "§ 28 Abs. 2 Nr. 1 oder 2";

    2. b)

      in Absatz 3 Satz 1 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

      "das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerungen."

  14. 14.

    Der bisherige § 23 wird § 27; in Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung "§ 18 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3" durch die Verweisung "§ 22 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3" ersetzt.

  15. 15.

    Der bisherige § 24 wird § 28.

  16. 16.

    Der bisherige § 25 wird § 29; es werden ersetzt in Absatz 1 die Verweisung "§§ 18 bis 21 und 24" durch die Verweisung "§§ 22 bis 25 und 28" und in Absatz 2 die Verweisung "§ 10 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 9 Abs. 3".

  17. 17.

    Der bisherige § 26 wird § 30, die Überschrift vor § 26 rückt vor § 30; der neue § 30 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 wird die Verweisung "§ 13 Abs. 4 und § 14" durch die Verweisung "§ 17 Abs. 4 und § 18" ersetzt;

    2. b)

      es wird folgender Absatz 5 angefügt:

      "(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den §§ 73 , 73a des Strafgesetzbuches anzuordnen."

  18. 18.

    Der bisherige § 27 wird § 31, die Überschrift vor § 27 rückt vor § 31; Absatz 3 dieser Vorschrift erhält folgende Fassung:

    "(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt."

  19. 19.

    Der bisherige § 28 wird § 32 und erhält folgende Fassung:

    "§ 32
    Ruhen der Verfolgungsverjährung

    (1) Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Handlung nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag oder Ermächtigung fehlen.

    (2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges oder ein Beschluss nach § 72 ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist."

  20. 20.

    Der bisherige § 29 wird § 33 und wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

      1. 1.

        die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,

      2. 2.

        jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,

      3. 3.

        jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,

      4. 4.

        jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,

      5. 5.

        die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,

      6. 6.

        jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,

      7. 7.

        die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluss der Ermittlungen,

      8. 8.

        die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,

      9. 9.

        den Bußgeldbescheid,

      10. 10.

        die Vorlage der Akten an den Richter nach § 69 Abs. 1 Satz 1,

      11. 11.

        jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,

      12. 12.

        den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),

      13. 13.

        die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Stellung des ihr entsprechenden Antrags im selbständigen Verfahren,

      14. 14.

        die Eröffnung des Hauptverfahrens,

      15. 15.

        den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.";

    2. b)

      nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

      "(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.";

    3. c)

      der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; sein Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

      "Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.";

    4. d)

      der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in Satz 2 wird die Angabe "Nr. 1 bis 5, 7 und 8" durch die Angabe "Nr. 1 bis 7, 11, 13 bis 15" ersetzt.

  21. 21.

    Der bisherige § 30 wird § 34 und erhält folgende Fassung:

    "§ 34
    Vollstreckungsverjährung

    (1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.

    (2) Die Verjährungsfrist beträgt

    1. 1.

      fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als tausend Deutsche Mark,

    2. 2.

      drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark.

    (3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

    (4) Die Verjährung ruht, solange

    1. 1.

      nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,

    2. 2.

      die Vollstreckung ausgesetzt ist oder

    3. 3.

      eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

    (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen."

  22. 22.

    Der Achte Abschnitt wird aufgehoben.

  23. 23.

    § 37 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    "(4) Ist die Ordnungswidrigkeit auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen worden, so ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht. Satz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen."

  24. 24.

    § 46 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

      "§ 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden.";

    2. b)

      es wird folgender Absatz 6 angefügt:

      "(6) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen."

  25. 25.

    Dem § 47 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    "(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden."

  26. 26.

    § 51 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      "Wird die Ausfertigung des Bußgeldbescheides mittels automatischer Einrichtungen hergestellt, so genügt es, dass das Schriftstück mit dem Abdruck des Dienstsiegels der Verwaltungsbehörde versehen ist.";

    2. b)

      in Absatz 5 Satz 2 wird die Verweisung "§ 8 Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung "§ 8 Abs. 1 Satz 1, 2" ersetzt.

  27. 27.

    Dem § 53 wird folgender Absatz 2 angefügt:

    "(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt sind ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen."

  28. 28.

    § 56 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld erheben, das mindestens zwei und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens zwanzig Deutsche Mark beträgt.";

    2. b)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist."

  29. 29.

    § 59 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "Ordnungsstrafen in Geld" durch das Wort "Ordnungsgeld" ersetzt;

    2. b)

      in Satz 2 werden die Worte "der Ordnungsstrafe" durch die Worte "dem Ordnungsgeld" ersetzt.

  30. 30.

    In § 63 Abs. 3 Satz 1 werden der Beistrich nach dem Wort "Staatsanwaltschaft" gestrichen und die Worte "das Verfahren" durch die Worte "in den Fällen der §§ 40 oder 42, das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit" ersetzt.

  31. 31.

    In § 66 Abs. 2 Nr. 2 wird die Verweisung "(§ 14)" durch die Verweisung "(§ 18)" ersetzt.

  32. 32.

    In § 68 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "mehrere Amtsgerichte" durch die Worte "mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke" ersetzt, in der Nummer 2 die Worte "im Zeitpunkt des Einspruchs" gestrichen und das Wort "sowie" durch das Wort "oder" ersetzt.

  33. 33.

    In § 83 Abs. 1 wird die Verweisung "§ 46 Abs. 3, 4" durch die Verweisung "§ 46 Abs. 3, 4, 6" ersetzt.

  34. 34.

    In § 88 Abs. 1 wird die Verweisung "(§ 26)" durch die Verweisung "(§ 30)" ersetzt.

  35. 35.

    § 90 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Einziehung" die Worte "oder Unbrauchbarmachung" eingefügt;

    2. b)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung eines nach § 59 Abs. 2 festgesetzten Ordnungsgeldes entsprechend."

  36. 36.

    In § 91 wird die Verweisung "§§ 451 und 463" durch die Verweisung "§ 451 Abs. 1, 2, §§ 459 und 459g Abs. 1 sowie Abs. 2 in Verbindung mit § 459" ersetzt und vor der Verweisung "§§ 84" die Verweisung "§ 83 Abs. 2," eingefügt.

  37. 37.

    § 93 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 18) die Vollstreckungsbehörde.";

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "Zahlungserleichterungen" die Worte "nach Absatz 1 oder nach § 18" eingefügt;

    3. c)

      in Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      "Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens; sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.";

    4. d)

      in Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung "§ 14 Satz 2" durch die Verweisung "§ 18 Satz 2" ersetzt;

    5. e)

      Absatz 5 wird gestrichen.

  38. 38.

    Dem § 95 wird folgender Absatz 2 angefügt:

    "(2) Ergibt sich, dass dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass die Vollstreckung unterbleibt."

  39. 39.

    In § 97 Abs. 1 werden die Verweisung "§ 451" durch die Verweisung "§ 451 Abs. 1, 2" ersetzt und vor der Verweisung "§§ 84" die Verweisung "§ 83 Abs. 2," eingefügt.

  40. 40.

    § 98 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

      "2. nach Kräften den durch die Handlung verursachten Schaden wiedergutzumachen,";

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 1 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

      "§ 11 Abs. 3 Satz 2, 3 des Jugendgerichtsgesetzes gilt entsprechend.";

    3. c)

      Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die Vollstreckung der Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt erklären."

  41. 41.

    § 99 erhält folgende Fassung:

    "§ 99
    Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten

    Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 93 und 95 entsprechend, für die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung auch die §§ 94, 96 und 97."

  42. 42.

    In § 100 Abs. 1 wird die Verweisung "(§ 20 Abs. 2 Satz 3, § 21 Abs. 4)" durch die Verweisung "(§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4)" ersetzt.

  43. 43.

    § 104 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird die bisherige Nummer 2 durch folgende Nummern ersetzt:

      1. 2.

        "von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist,

      2. 3.

        von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist,";

    2. b)

      in Absatz 1 wird die bisherige Nummer 3 Nummer 4;

    3. c)

      Absatz 2 wird gestrichen; die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

  44. 44.

    In § 105 Abs. 2 werden nach dem Wort "werden" die Worte ", soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt," eingefügt.

  45. 45.

    § 107 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Als Gebühr wird bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens fünf Deutsche Mark und höchstens zehntausend Deutsche Mark.";

    2. b)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(1) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so sind für die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die Niederschlagung, den Erlaß, die Verjährung und die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften."

  46. 46.

    In § 109 werden die Worte "in der Hauptverhandlung durch Urteil" gestrichen.

  47. 47.

    Der bisherige § 109a wird § 110.

  48. 48.

    Nach § 110 werden folgende Vorschriften eingefügt:

    "Dritter Teil
    Einzelne Ordnungswidrigkeiten

    Erster Abschnitt
    Verstöße gegen staatliche Anordnungen

    § 111
    Falsche Namensangabe

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, dass die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Deutsche Mark geahndet werden.

    § 112
    Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über das Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen Grundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren Beauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte.

    § 113
    Unerlaubte Ansammlung

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtmäßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, dass die Aufforderung rechtmäßig ist.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Deutsche Mark geahndet werden.

    § 114
    Betreten militärischer Anlagen

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Verbot der zuständigen Dienststelle eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    § 115
    Verkehr mit Gefangenen

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

    1. 1.

      einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln lässt oder

    2. 2.

      sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.

    (2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet werden.

    Zweiter Abschnitt
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung

    § 116
    Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung, zu der aufgefordert wird.

    § 117
    Unzulässiger Lärm

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

    § 118
    Belästigung der Allgemeinheit

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

    § 119
    Grob anstößige und belästigende Handlungen

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. 1.

      öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder

    2. 2.

      in grob anstößiger Weise durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen

    Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.

    (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer öffentlich Schriften, Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt.

    (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 120
    Verbotene Ausübung der Prostitution; Werbung für Prostitution

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. 1.

      einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder

    2. 2.

      durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    § 121
    Halten gefährlicher Tiere

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      ein gefährliches Tier einer wild lebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen lässt oder

    2. 2.

      als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterlässt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    § 122
    Vollrausch

    (1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, handelt ordnungswidrig, wenn er in diesem Zustand eine mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht und ihretwegen gegen ihn keine Geldbuße festgesetzt werden kann, weil er infolge des Rausches nicht vorwerfbar gehandelt hat oder weil dies nicht auszuschließen ist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Geldbuße darf nicht höher sein als die Geldbuße, die für die im Rausch begangene Handlung angedroht ist.

    § 123
    Einziehung; Unbrauchbarmachung

    (1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 119 oder § 120 Abs. 1 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

    (2) Bei der Einziehung von Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen und Darstellungen kann in den Fällen des § 119 Abs. 1, 2 und des § 120 Abs. 1 Nr. 2 angeordnet werden, dass

    1. 1.

      sich die Einziehung auf alle Stücke erstreckt und

    2. 2.

      die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden,

    soweit die Stücke und die in Nummer 2 bezeichneten Gegenstände sich im Besitz des Täters oder eines anderen befinden, für den der Täter gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind. Eine solche Anordnung wird jedoch nur getroffen, soweit sie erforderlich ist, um Handlungen, die nach § 119 Abs. 1, 2 oder nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 mit Geldbuße bedroht sind, zu verhindern. Für die Einziehung gilt § 27 Abs. 2, für die Unbrauchbarmachung gelten die §§ 27 und 28 entsprechend.

    (3) In den Fällen des § 119 Abs. 2 gelten die Absätze 1 und 2 nur für das Werbematerial und die zu seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen.

    Dritter Abschnitt
    Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen

    § 124
    Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

    1. 1.

      das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder

    2. 2.

      eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes

    benutzt.

    (2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    § 125
    Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Bezeichnung "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" benutzt.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzt.

    (3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Wahrzeichen, Bezeichnungen und Wappen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

    (4) Die Absätze 1 und 3 gelten für solche Wahrzeichen oder Bezeichnungen entsprechend, die nach Völkerrecht dem Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder der Bezeichnung "Rotes Kreuz" gleichstehen.

    (5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    § 126
    Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

    1. 1.

      eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für eine Tätigkeit in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, oder

    2. 2.

      eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer religiösen Vereinigung trägt, die von einer Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.

    (2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    § 127
    Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten

    1. 1.

      Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach geeignet sind zur Herstellung von

      1. a)

        Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren ( § 151 des Strafgesetzbuches ) oder amtlichen Wertzeichen oder

      2. b)

        öffentlichen Urkunden oder Beglaubigungszeichen,

    2. 2.

      Vordrucke für öffentliche Urkunden oder Beglaubigungszeichen oder

    3. 3.

      Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Papiere bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist,

    herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, dass eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten nicht vorliegt.

    (3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen, Urkunden und Beglaubigungszeichen eines fremden Währungsgebietes.

    (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 128
    Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. 1.

      Drucksachen oder Abbildungen herstellt oder verbreitet, die ihrer Art nach geeignet sind,

      1. a)

        im Zahlungsverkehr mit Papiergeld oder diesem gleichstehenden Wertpapieren ( § 151 des Strafgesetzbuches ) verwechselt zu werden oder

      2. b)

        dazu verwendet zu werden, solche verwechslungsfähigen Papiere herzustellen, oder

    2. 2.

      Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Herstellung der in der Nummer 1 bezeichneten Drucksachen oder Abbildungen geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, dass die Eignung zur Verwechslung oder Herstellung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist.

    (3) Absatz 1 gilt auch für Papiergeld und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes.

    (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 129
    Einziehung

    Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden.

    Vierter Abschnitt
    Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen

    § 130

    (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht hätte verhindert werden können. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

    (2) Dem Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens stehen gleich

    1. 1.

      sein gesetzlicher Vertreter,

    2. 2.

      die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person sowie die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,

    3. 3.

      Personen, die beauftragt sind, den Betrieb oder das Unternehmen ganz oder zum Teil zu leiten, soweit es sich um Pflichten handelt, für deren Erfüllung sie verantwortlich sind.

    (3) Betrieb oder Unternehmen im Sinne der Absätze 1 und 2 ist auch das öffentliche Unternehmen.

    (4) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße.

    Fünfter Abschnitt
    Gemeinsame Vorschriften

    § 131

    (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ist

    1. 1.

      bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen

      1. a)

        des Bundestages oder seines Präsidenten handelt, der Direktor beim Deutschen Bundestag,

      2. b)

        des Bundesrates oder seines Präsidenten handelt, der Direktor des Bundesrates,

    2. 2.

      bei Ordnungswidrigkeiten nach § 114 die Wehrbereichsverwaltung,

    3. 3.

      bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt, der Bundesminister des Innern,

    4. 4.

      bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 127 und 128, soweit es sich um

      1. a)

        Wertpapiere des Bundes oder seiner Sondervermögen handelt, die Bundesschuldenverwaltung,

      2. b)

        Geld oder Papier zur Herstellung von Geld handelt, die Deutsche Bundesbank,

      3. c)

        amtliche Wertzeichen handelt, der Bundesminister, zu dessen Geschäftsbereich die Herstellung oder Ausgabe der Wertzeichen gehört.

    Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten, die sich auf entsprechende Wertpapiere oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes beziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c gilt § 36 Abs. 3 entsprechend.

    (2) In den Fällen der §§ 122 und 130 wird die Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, wenn die im Rausch begangene Handlung oder die Pflichtverletzung nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden könnte.

    (3) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 116, 122 und 130 gelten auch die Verfahrensvorschriften entsprechend, die bei der Verfolgung der Handlung, zu der aufgefordert worden ist, der im Rausch begangenen Handlung oder der Pflichtverletzung anzuwenden sind oder im Falle des § 130 dann anzuwenden wären, wenn die mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße bedroht wäre."

  49. 49.

    Der bisherige Dritte Teil wird Vierter Teil.

  50. 50.

    Der bisherige § 110 wird § 132.

  51. 51.

    Nach § 132 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 133
    Sonderregelung für Berlin

    Die §§ 114 und 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind im Land Berlin nicht anzuwenden."

  52. 52.

    Die bisherigen §§ 111 und 112 werden §§ 134 und 135.


Art. 30 - 287, Fünfter Abschnitt - Anpassung weiterer Bundesgesetze
Art. 30 - 35, Erster Titel - Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Staats- und Verfassungsrechts

Art. 30 EGStGB – Bundesministergesetz

In § 6 Abs. 3 des Bundesministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1166) werden die Worte "strafbare Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.


Art. 31 EGStGB – Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 105) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 58 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Dienststrafverfahren" durch das Wort "Disziplinarverfahren" ersetzt.

  2. 2.

    § 60 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird das Wort "Dienststrafgericht" durch das Wort "Disziplinargericht" ersetzt;

    2. b)

      in Satz 2 wird das Wort "Dienststrafverfahren" durch das Wort "Disziplinarverfahren" ersetzt.

  3. 3.

    § 105 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "Gefängnis" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "eines Verbrechens oder Vergehens" durch die Worte "einer Straftat" ersetzt.


Art. 32 EGStGB – Bundeswahlgesetz

§ 14 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1100) erhält folgende Fassung:

"§ 14
Ruhen des Wahlrechts

Das Wahlrecht ruht für Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind."


Art. 33 EGStGB – Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift des Sechsten Abschnitts erhält folgende Fassung:

    "Bußgeld- und Schlussbestimmungen".

  2. 2.

    Die §§ 15 bis 16a werden durch folgende Vorschrift ersetzt:

    "§ 15
    Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. 1.

      unbefugt inländische oder ausländische Orden oder Ehrenzeichen, auch in verkleinerter Form, oder dazugehörige Bänder trägt oder

    2. 2.

      eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band öffentlich trägt.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

    1. 1.

      Orden oder Ehrenzeichen, auch in verkleinerter Form, oder dazugehörige Bänder ohne die nach § 14 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis vertreibt,

    2. 2.

      entgegen der Vorschrift des § 14 Abs. 2 einen der in Nummer 1 genannten Gegenstände ohne Vorlegung eines ordnungsmäßigen Ausweises einer Privatperson überlässt, soweit es sich nicht um Orden und Ehrenzeichen handelt, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind (§ 14 Abs. 3),

    3. 3.

      eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band herstellt oder in Verkehr bringt oder

    4. 4.

      Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen herstellt.

    (3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Auszeichnungen oder Bändern stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

    (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

    (5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zur Herstellung der in Absatz 2 Nr. 3 oder 4 genannten Auszeichnungen, Bänder oder Abzeichen gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden."


Art. 34 EGStGB – Bundesgrenzschutzgesetz

In § 56 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1834) werden hinter dem Wort "strafbar" die Worte "oder ordnungswidrig" und hinter dem Wort "Strafbarkeit" die Worte "oder Ordnungswidrigkeit" eingefügt.


Art. 35 EGStGB – Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 wird jeweils das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

      "2. ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung mit Seeschiffen, welche die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik eingetragen sind, absichtlich oder wissentlich Kriegswaffen befördert, die außerhalb des Bundesgebiets ein- und ausgeladen und durch das Bundesgebiet nicht durchgeführt werden.";

    4. d)

      in Absatz 4 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  2. 2.

    § 17 wird aufgehoben.

  3. 3.

    § 24 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Verweisungen auf das Strafgesetzbuch werden wie folgt ersetzt:

      1. aa)

        in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 "§ 40a" durch "§ 74a",

      2. bb)

        in Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 "§ 40 Abs. 2" durch "§ 74 Abs. 2",

      3. cc)

        in Absatz 2 "§ 41c" durch "§ 74f";

    2. b)

      Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

      "dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat."


Art. 30 - 287, Fünfter Abschnitt - Anpassung weiterer Bundesgesetze
Art. 36 - 93, Zweiter Titel - Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung

Art. 36 EGStGB – Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

In § 6 Abs. 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), werden die Worte "strafbarer Handlungen" durch die Worte "einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht," ersetzt.


Art. 37 EGStGB – Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. März 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 165), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte "ein Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte "eine Straftat" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 4 werden die Worte "vom 18. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1337)" durch die Worte "der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181)" ersetzt.

  2. 2.

    § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 und in Nummer 2 Buchstabe a werden die Worte "mit Strafe bedrohten Handlung" durch die Worte "rechtswidrigen Tat" ersetzt;

    2. b)

      in Nummer 3 Buchstabe a werden die Worte "eines Verbrechens oder Vergehens" durch die Worte "einer Straftat" ersetzt;

    3. c)

      Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

      "b) zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,";

    4. d)

      Nummer 4 erhält folgende Fassung:

      "4. gegen eine Person, die mit Gewalt einen Gefangenen oder jemanden, dessen Unterbringung in

      1. a)

        der Sicherungsverwahrung ( § 66 des Strafgesetzbuches ),

      2. b)

        einem psychiatrischen Krankenhaus ( § 63 des Strafgesetzbuches , § 126a der Strafprozessordnung ) oder

      3. c)

        einer Entziehungsanstalt ( § 64 des Strafgesetzbuches , § 126a der Strafprozessordnung )

      angeordnet ist, aus dem amtlichen Gewahrsam zu befreien versucht."

Zu Artikel 37: Geändert durch G vom 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).


Art. 38 EGStGB – Beamtenrechtsrahmengesetz

In § 38 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes werden hinter dem Wort "strafbar" die Worte "oder ordnungswidrig" und hinter dem Wort "Strafbarkeit" die Worte "oder Ordnungswidrigkeit" eingefügt.


Art. 39 EGStGB – Bundesbeamtengesetz

Das Bundesbeamtengesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In § 56 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 werden hinter dem Wort "strafbar" die Worte "oder ordnungswidrig" und hinter dem Wort "Strafbarkeit" die Worte "oder Ordnungswidrigkeit" eingefügt.
  2. 2.
    In § 61 Abs. 4 werden die Worte "strafbare Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.


Art. 40 EGStGB – Erstattungsgesetz

In § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Erstattungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 87, 109) werden die Worte "strafbarer Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.


Art. 41 EGStGB – Bundesdisziplinarordnung

Die Bundesdisziplinarordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 51 Satz 1 Nr. 5 werden hinter dem Wort "Strafverfahren" die Worte "oder Bußgeldverfahren" eingefügt.

  2. 2.

    In § 54 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe" gestrichen.

  3. 3.

    In § 60 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Geisteszustand" durch die Worte "psychischen Zustand" und die Worte "eine öffentliche Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus" ersetzt.

  4. 4.

    In § 111 Abs. 2 Nr. 6 werden die Worte "einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.

  5. 5.

    § 113 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Die Kosten des Verfahrens sind dem Beamten aufzuerlegen, wenn er verurteilt wird; sie sind jedoch dem Bund teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten. Satz 1 Halbsatz 2 gilt auch, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Kosten entstanden und diese Untersuchungen zugunsten des Beamten ausgegangen sind.";

    2. b)

      in Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 1, 2 Nr. 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1" ersetzt.

  6. 6.

    § 114 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, hat das Disziplinargericht die Kosten teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten."

  7. 7.

    § 115 erhält folgende Fassung:

    "§ 115

    (1) Die dem Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Bund aufzuerlegen, wenn der Beamte freigesprochen oder das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in § 113 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt wird.

    (2) Die dem verurteilten Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen sind teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Anschuldigung gestellten Punkte nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände dem Beamten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zugunsten des Beamten ausgegangen sind.

    (3) Wird ein Rechtsmittel vom Bundesdisziplinaranwalt zuungunsten des Beamten eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so sind die dem Beamten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn ein vom Bundesdisziplinaranwalt zugunsten des Beamten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat.

    (4) Hat der Beamte das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beamten dem Bund aufzuerlegen.

    (5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, gilt § 114 Abs. 2 entsprechend.

    (6) Notwendige Auslagen, die dem Beamten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden dem Bund nicht auferlegt.

    (7) Die notwendigen Auslagen des Beamten werden dem Bund nicht auferlegt, wenn der Beamte die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens dadurch veranlaßt hat, dass er vorgetäuscht hat, das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen zu haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Beamten dem Bund aufzuerlegen, wenn,

    1. 1.

      der Beamte das förmliche Disziplinarverfahren dadurch veranlaßt hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder in Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zu dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf geäußert hat,

    2. 2.

      gegen den Beamten wegen eines Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme im förmlichen Disziplinarverfahren nur deshalb nicht verhängt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht,

    3. 3.

      die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einstellt und eine Disziplinarmaßnahme verhängt (§ 64 Abs. 2 Satz 2),

    4. 4.

      das Verfahren nach § 76 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Satz 5 eingestellt wird.

    (8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch

    1. 1.

      die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, wenn kein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht,

    2. 2.

      die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Verteidigers.

    (9) In den Antragsverfahren nach den §§ 31, 34, 100, 110, 121 bis 124 gelten die Absätze 1 bis 8 sinngemäß."


Art. 42 EGStGB – Verpflichtungsgesetz
Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)

§ 1

(1) Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten soll verpflichtet werden, wer, ohne Amtsträger ( § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches ) zu sein,

  1. 1.
    bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig ist,
  2. 2.
    bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, einem Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig ist oder
  3. 3.
    als Sachverständiger öffentlich bestellt ist.

(2) Die Verpflichtung wird mündlich vorgenommen. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.

(3) Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet. Er erhält eine Abschrift der Niederschrift; davon kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist.

(4) Welche Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, bestimmt

  1. 1.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bei Behörden oder sonstigen Stellen nach Bundesrecht die jeweils zuständige oberste Dienstaufsichtsbehörde oder, soweit eine Dienstaufsicht nicht besteht, die oberste Fachaufsichtsbehörde,
  2. 2.
    in allen übrigen Fällen diejenige Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird.

§ 2

(1)Wer, ohne Amtsträger zu sein, auf Grund des § 1 der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) förmlich verpflichtet worden ist, steht einem nach § 1 Verpflichteten gleich.

(2)Wer, ohne Amtsträger zu sein,

  1. 1.
    als Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach einer tarifrechtlichen Regelung oder
  2. 2.
    auf Grund eines Gesetzes oder aus einem sonstigen Rechtsgrund

zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet worden ist, steht einem nach § 1 Verpflichteten gleich, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 erfüllt sind.

§ 3

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. § 1 Abs. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Zu Artikel 42: Geändert durch G vom 15. 8. 1974 (BGBl I S. 1942).


Art. 43 EGStGB – Gesetz über Personalausweise

§ 3 des Gesetzes über Personalausweise vom 19. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 807), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise vom 11. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 817), wird wie folgt geändert;

  1. a)

    Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    "Bußgeldvorschriften";

  2. b)

    in Absatz 1 werden die Eingangsworte "Wer vorsätzlich" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt, wer" ersetzt und die Schlussworte "wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft" gestrichen;

  3. c)

    in Absatz 1 Buchstabe a werden vor den Worten "es unterlässt" die Worte "vorsätzlich oder leichtfertig" eingefügt;

  4. d)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."


Art. 44 EGStGB – Gesetz über das Paßwesen

Das Gesetz über das Paßwesen vom 4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "Mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr wird bestraft, wer vorsätzlich" durch die Worte "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 wird gestrichen.

  2. 2.

    § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 5 wird nach dem Wort "sind" am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt;

    2. b)

      es wird folgende Nummer 6 angefügt:

      "6. fahrlässig eine der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Handlungen begeht."


Art. 45 EGStGB – Bundes-Apothekerordnung

Die Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 601), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 4 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden jeweils die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  2. 2.

    § 13 erhält folgende Fassung:

    "§ 13

    Wer den Apothekerberuf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."


Art. 46 EGStGB – Gesetz über das Apothekenwesen

Das Gesetz über das Apothekenwesen vom 20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 697), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 20 wird aufgehoben.

  2. 2.

    § 23 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden hinter dem Wort "vorsätzlich" die Worte "oder fahrlässig" eingefügt und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  3. 3.

    § 24 wird aufgehoben.


Art. 47 EGStGB – Arzneimittelgesetz

Das Arzneimittelgesetz vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1973 zu dem Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches (Bundesgesetzbl. II S. 701), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Der Achte Abschnitt wird aufgehoben; der bisherige Neunte und Zehnte Abschnitt werden Achter und Neunter Abschnitt.

  2. 2.

    § 44 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen;

    3. c)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."

  3. 3.

    § 45 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden hinter dem Wort "vorsätzlich" die Worte "oder fahrlässig" eingefügt und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  4. 4.

    Die §§ 46, 49 und 52 werden aufgehoben.


Art. 48 EGStGB – Betäubungsmittelgesetz

Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 6 Satz 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" ersetzt.

  2. 2.

    In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt.


Art. 49 EGStGB – Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen

In § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Januar 1919 (Reichsgesetzbl. S. 165), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt und hinter dem Wort "wer" die Worte "vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt.


Art. 50 EGStGB – DDT-Gesetz

Das DDT-Gesetz vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1385) wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In § 7 Abs. 1 werden die Worte "Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafen oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt.
  2. 2.
    In § 9 Satz 2 werden die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" und die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt.


Art. 51 EGStGB – Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens

In Artikel 1 § 12 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom 11. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 604), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.


Art. 52 EGStGB – Bundesärzteordnung

Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 237) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden jeweils die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  2. 2.

    § 13 erhält folgende Fassung:

    "§ 13

    Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."


Art. 53 EGStGB – Heilpraktikergesetz

§ 5 des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 251) wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

"§ 5

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 5a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."


Art. 54 EGStGB – Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 3 wird der Absatz 3 gestrichen; der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

  2. 2.

    § 18 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" werden durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Nummer 2 wird gestrichen;

    3. c)

      die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.


Art. 55 EGStGB – Hebammengesetz

In § 21 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1893), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), werden das Wort "unbefugt" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt.


Art. 56 EGStGB – Verordnung über Wochenpflegerinnen

§ 7 der Verordnung über Wochenpflegerinnen vom 7. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 87), geändert durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 735), erhält folgende Fassung:

"§ 7

(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 2 zu besitzen, die Berufsbezeichnung "Wochenpflegerin" führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."


Art. 57 EGStGB – Farbengesetz

Das Gesetz betreffend die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 5. Juli 1887 (Reichsgesetzbl. S. 277), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 12 werden die Worte "Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen" durch die Worte "Nach § 11 des Lebensmittelgesetzes" ersetzt.

  2. 2.

    § 14 Satz 2 wird gestrichen.


Art. 58 EGStGB – Gesetz über den Verkehr mit Absinth

In § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Absinth vom 27. April 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 257), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.


Art. 59 EGStGB – Lebensmittelgesetz

Das Lebensmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1590), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 9 wird aufgehoben.

  2. 2.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 4 werden die Worte "Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine dieser Strafen" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe" ersetzt.

  3. 3.

    § 12 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden hinter dem Wort "vorsätzlich" die Worte "oder fahrlässig" eingefügt und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  4. 4.

    § 14 wird aufgehoben.

  5. 5.

    § 16 erhält folgende Fassung:

    "§ 16

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Pflicht nach § 5b Abs. 2 Satz 1 bis 4 oder § 8 zuwiderhandelt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."

  6. 6.

    Die §§ 17 und 18 werden aufgehoben.


Art. 60 EGStGB – Nitritgesetz

Das Nitritgesetz vom 19. Juni 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 513), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 4 werden die Worte "Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine dieser Strafen" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe" ersetzt.

  2. 2.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden hinter dem Wort "vorsätzlich" die Worte "oder fahrlässig" eingefügt und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  3. 3.

    § 10 wird aufgehoben.


Art. 61 EGStGB – Süßstoffgesetz

Das Süßstoffgesetz vom 1. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 111), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 13 erhält folgende Fassung:

    "Ermächtigung

    § 13

    Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschäden oder vor Täuschung erforderlich ist, das Inverkehrbringen von Süßstoff zu beschränken."

  2. 2.

    Nach § 13 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "Strafvorschrift

    § 13a

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. 1.

      einer Rechtsverordnung nach § 13 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder

    2. 2.

      einer Vorschrift der Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom 27. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 336), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom 2. März 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 198), zuwiderhandelt.

    (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."


Art. 62 EGStGB – Weingesetz

Das Weingesetz vom 14. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 893), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 28. März 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 241), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 67 Abs. 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  2. 2.

    § 68 wird aufgehoben.


Art. 63 EGStGB – Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen

Das Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887 (Reichsgesetzbl. S. 273), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 4 werden die Worte "Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen" durch die Worte "Nach § 11 des Lebensmittelgesetzes" ersetzt.

  2. 2.

    § 7 Satz 2 wird gestrichen.


Art. 64 EGStGB – Gesetz betreffend Phosphorzündwaren

§ 2 des Gesetzes betreffend Phosphorzündwaren vom 10. Mai 1903 (Reichsgesetzbl. S. 217), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. a)

    Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz ersetzt:

    "(1) Nach § 11 des Lebensmittelgesetzes wird bestraft, wer einer Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt.";

  2. b)

    der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.


Art. 65 EGStGB – Bundes-Seuchengesetz

Das Bundes-Seuchengesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1012, ber. S. 1300), zuletzt geändert durch das Vierte Anpassungsgesetz-KOV vom 24. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1284), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 19 Abs. 1 werden hinter dem Wort "ausführen," die Worte "sonst in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen," eingefügt.

  2. 2.

    In § 63 Abs. 1 Satz 1 , § 64 Abs. 1 , 2 , 3 Satz 1 , § 65 Abs. 1 , 2 Satz 1 , §§ 67 und 70 Satz 1 wird jeweils das Wort "vorsätzlich" gestrichen.

  3. 3.

    In § 63 Abs. 1 , § 64 Abs. 3 und § 65 Abs. 2 wird jeweils der Satz 2 gestrichen.

  4. 4.

    § 64 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "ausführt," die Worte "sonst in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt," eingefügt;

    3. c)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."

  5. 5.

    § 65 wird wie folgt geändert;

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."

  6. 6.

    § 66 wird aufgehoben.

  7. 7.

    In § 67 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  8. 8.

    § 68 wird aufgehoben.

  9. 9.

    § 69 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

      "(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer an einer durch eine vollziehbare Anordnung nach § 43 verbotenen Veranstaltung teilnimmt.";

    2. b)

      die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

  10. 10.

    § 70 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt;

    2. b)

      Satz 2 wird gestrichen.


Art. 66 EGStGB – Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten

Das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 700), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1351), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 6 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

    "(3) Wer der Pflicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

    (4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."

  2. 2.

    § 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

    "(5) Wer dem Verbot nach Absatz 1, 2 oder 4 oder der Pflicht nach Absatz 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."

  3. 3.

    In § 9 Abs. 4 werden die Worte "Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  4. 4.

    Der Fünfte Abschnitt wird aufgehoben; die bisherigen Sechster bis Achter Abschnitt werden Fünfter bis Siebenter Abschnitt.

  5. 5.

    § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Die Tat wird nur auf Antrag des Gesundheitsamtes oder des leitenden Arztes verfolgt."

  6. 6.

    § 28 wird aufgehoben.


Art. 67 EGStGB – Impfgesetz

Das Impfgesetz vom 8. April 1874 (Reichsgesetzblatt S. 31) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die §§ 14 und 15 weiden durch folgende Vorschrift ersetzt:

    "§ 14

    (1) Ordnungswidrig handeln Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder, die vorsätzlich oder fahrlässig einer amtlichen Aufforderung zuwider

    1. 1.

      ihre Kinder, Pflegekinder oder Mündel

      1. a)

        entgegen den §§ 1 bis 4 gegen Pocken nicht impfen lassen,

      2. b)

        dem Arzt nach der Impfung nicht vorstellen (§ 5) oder

    2. 2.

      den nach § 12 vorgeschriebenen Nachweis nicht führen.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      als Arzt einer Vorschrift des § 7 Abs. 2, 3 oder des § 8 Abs. 2 über die Führung und Einreichung von Impflisten oder

    2. 2.

      als Schulvorsteher der ihm nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 13 obliegenden Pflicht

      zuwiderhandelt.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."

  2. 2.

    § 16 erhält folgende Fassung:

    "§ 16

    Wer entgegen § 8 Abs. 1 Impfungen vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

  3. 3.

    § 17 wird aufgehoben.


Art. 68 EGStGB – Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften

Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1971 zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 865) werden folgende Vorschriften eingefügt:

" Artikel 3a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    der Pflicht zur Unterrichtung nach Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der IGV oder der Pflicht zur Meldung nach Artikel 28 Abs. 2 Satz 2 der IGV nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  2. 2.
    entgegen Artikel 46 Abs. 3 der IGV sich aus der unmittelbaren Nähe des Landeplatzes oder Güter aus der Nähe des Landeplatzes entfernt,
  3. 3.
    die nach Artikel 90 Abs. 1 oder Artikel 91 Abs. 1 der IGV von der Gesundheitsbehörde verlangten Erklärungen nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder
  4. 4.
    eine Auskunft nach Artikel 90 Abs. 2 oder Artikel 91 Abs. 2 der IGV nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 dieses Gesetzes, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
  2. 2.
    einer auf Grund der Internationalen Gesundheitsvorschriften ergangenen Anordnung

zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

Artikel 3b

Wer durch eine der in Artikel 3a Abs. 1 oder 2 bezeichneten vorsätzlichen Handlungen eine quarantänepflichtige Krankheit ( Artikel 1 der IGV) verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Zu Artikel 68: Geändert durch G vom 15. 8. 1974 (BGBl I S. 1942).


Art. 69 EGStGB – Altölgesetz

Das Altölgesetz vom 23. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1419) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die Worte "Straf- und" gestrichen.

  2. 2.

    § 9 wird aufgehoben.


Art. 70 EGStGB – Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 282) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 13 wird aufgehoben.

  2. 2.

    In § 14 wird jeweils die Zahl "13" durch die Zahl "12" ersetzt.


Art. 71 EGStGB – Benzinbleigesetz

Das Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1234) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 6 wird aufgehoben.

  2. 2.

    In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt.


Art. 72 EGStGB – Abfallbeseitigungsgesetz

Das Abfallbeseitigungsgesetz vom 7. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 873) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 16 Abs. 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  2. 2.

    § 17 wird aufgehoben.


Art. 73 EGStGB – Gesetz zu dem Übereinkommen über die Hohe See

In Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. September 1972 zu dem Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 1089) werden nach dem Wort "Jahren" die Worte "oder Geldstrafe" eingefügt.


Art. 74 EGStGB – Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen

Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 449), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die §§ 4 und 7 werden aufgehoben.

  2. 2.

    In § 5 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen.

  3. 3.

    Dem § 6 wird folgender Absatz 2 angefügt:

    "(2) Unterlässt es der Täter fahrlässig, das vorgeschriebene Baubuch zu führen, oder führt er es fahrlässig so unordentlich, dass es keine genügende Übersicht im Sinne des Absatzes 1 gewährt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."


Art. 75 EGStGB – Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften

§ 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 497), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1725), wird wie folgt geändert:

  1. a)
    In Absatz 3 werden nach dem Wort "Geldstrafe" die Worte "bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" eingefügt;
  2. b)
    in Absatz 5 werden die Worte "ist oder dem in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personenkreis angehört." durch die Worte "oder ein Angehöriger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches ist." ersetzt.


Art. 76 EGStGB – Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit

In § 13 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1058), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.


Art. 77 EGStGB – Gesetz für Jugendwohlfahrt

Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1197), geändert durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Adoptionsrechts vom 14. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1013), wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    § 10 Satz 3 wird gestrichen.
  2. 1a.
    § 38 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
    "(7) Gegen das Jugendamt wird kein Zwangsgeld festgesetzt."
  3. 2.
    In § 86 Abs. 1 werden die Worte "ihm dabei hilft" durch die Worte "ihn dabei fördert" und die Worte "wenn die Tat nicht nach den §§ 120, 122b" durch die Worte "wenn die Tat nicht in § 120" ersetzt.

Zu Artikel 77: Geändert durch G vom 15. 8. 1974 (BGBl I S. 1942).


Art. 78 EGStGB – Bundessozialhilfegesetz

In § 131 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1688), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 981), werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

Zu Artikel 78: Geändert durch G vom 15. 8. 1974 (BGBl I S. 1942).


Art. 79 EGStGB – Bundesausbildungsförderungsgesetz

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 26. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1409), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und des Arbeitsförderungsgesetzes vom 14. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1637), wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In der Überschrift des Abschnitts XI werden die Worte "Straf- und" gestrichen.
  2. 2.
    § 57 wird aufgehoben.


Art. 80 EGStGB – Vereinsgesetz

Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593), zuletzt geändert durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 9 Abs. 1 Nr. 2 werden das Wort "Schallaufnahmen" durch die Worte "Ton- oder Bildträgern" ersetzt.

  2. 2.

    § 20 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "49b" und der Beistrich danach gestrichen;

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

      1. 1.

        bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder

      2. 2.

        der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft."


Art. 81 EGStGB – Versammlungsgesetz

Das Versammlungsgesetz vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 684), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 505), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift des Abschnitts IV erhält folgende Fassung:

    "Straf- und Bußgeldvorschriften".

  2. 2.

    § 21 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Satz 2 wird gestrichen.

  3. 3.

    In § 22 werden die Worte "durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt" durch die Worte "mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt" ersetzt.

  4. 4.

    In § 24 werden hinter dem Wort "Jahr" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt.

  5. 5.

    In § 25 werden hinter dem Wort "Geldstrafe" die Worte "bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" eingefügt.

  6. 6.

    § 26 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte "trotz Verbots abhält" durch die Worte "trotz vollziehbaren Verbots durchführt" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  7. 7.

    In § 27 werden hinter dem Wort "Jahr" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt.

  8. 8.

    In § 28 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt.

  9. 9.

    § 29 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Eingangsworte "Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark wird bestraft, wer" werden durch die Worte "(1) Ordnungswidrig handelt, wer" ersetzt;

    2. b)

      Nummer 1 erhält folgende Fassung:

      1. "1.

        an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist,";

    3. c)

      in Nummer 4 wird das Wort "wissentlich" gestrichen;

    4. d)

      es wird folgender Absatz 2 angefügt:

      "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."


Art. 82 EGStGB – Gesetz über das Auswanderungswesen

Das Gesetz über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 (Reichsgesetzbl. S. 463), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1725), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 23 erhält folgende Fassung:

    "§ 23

    Verboten ist die Beförderung sowie der Abschluss von Verträgen über die Beförderung

    1. a)

      von Wehrpflichtigen, die nicht die nach § 3 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes zur Auswanderung erforderliche Genehmigung nachgewiesen haben,

    2. b)

      von Auswanderern, deren Verhaftung oder Festnahme von einer zuständigen Stelle angeordnet ist,

    3. c)

      von Auswanderern, für die von fremden Regierungen oder Unternehmen der Beförderungspreis ganz oder zum Teil gezahlt wird oder Darlehen zur Zahlung des Beförderungspreises gewährt werden; Ausnahmen von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit zulassen, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert."

  2. 2.

    Die Überschrift vor § 43 erhält folgende Fassung:

    "VIII. Straf- und Bußgeldbestimmungen".

  3. 3.

    Die §§ 43 und 44 werden aufgehoben.

  4. 4.

    § 45 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Verweisung "§§ 1 und 11" durch die Verweisung "§ 1 oder § 11" und die Worte "Jahre und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Ebenso wird bestraft, wer geschäftsmäßig zur Auswanderung wirbt."

  5. 5.

    Die §§ 46 und 47 werden durch folgende Vorschrift ersetzt:

    "§ 46

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer (§ 1) vorsätzlich oder leichtfertig

    1. 1.

      der ihm nach § 8 obliegenden Pflicht, sich der Vermittlung zugelassener Agenten zu bedienen, zuwiderhandelt,

    2. 2.

      entgegen § 22 Abs. 1 Auswanderer ohne Abschluss eines schriftlichen Vertrages befördert oder mit Auswanderern Beförderungsverträge schließt, deren Inhalt nach § 22 Abs. 2 unzulässig ist,

    3. 3.

      entgegen § 23 dort bezeichnete Personen befördert oder mit solchen Personen Beförderungsverträge schließt,

    4. 4.

      mit Auswanderern Beförderungsverträge über die überseeische Beförderung schließt, die nicht den Anforderungen des § 25 genügen,

    5. 5.

      einer vollziehbaren Auflage der Auswanderungsbehörde nach § 32, eine Versicherung abzuschließen oder einen der Versicherungssumme entsprechenden Betrag zu hinterlegen, zuwiderhandelt,

    6. 6.

      Auswanderer mit einem Auswandererschiff befördert oder befördern lässt, das den in § 33 Abs. 1 bezeichneten Anforderungen nicht genügt, ein solches Schiff zur Untersuchung (§ 34) stellt, bei einer Untersuchung vorhandene Mängel des Auswandererschiffes verbirgt oder sich der Untersuchung eines Auswandererschiffes entzieht oder

    7. 7.

      abgesehen von den Fällen der Nummer 6, einer Rechtsverordnung nach § 21 oder § 36 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Führer eines Auswandererschiffes (§ 37) vorsätzlich oder leichtfertig

    1. 1.

      eine in Absatz 1 Nr. 6 bezeichnete Handlung begeht,

    2. 2.

      entgegen § 41 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder das Betreten der Schiffsräume oder die Einsicht in die Schiffspapiere nicht gestattet oder

    3. 3.

      abgesehen von den Fällen der Nummer 1, einer Rechtsverordnung nach § 36 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Agent (§ 11) vorsätzlich oder leichtfertig

    1. 1.

      entgegen § 15 außerhalb des Bezirks, für den die Erlaubnis erteilt ist, tätig wird,

    2. 2.

      entgegen § 16 für einen anderen als den in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Unternehmer Geschäfte der in § 11 bezeichneten Art besorgt oder auf eigene Rechnung solche Geschäfte tätigt,

    3. 3.

      entgegen § 17 seine Geschäfte in Zweigniederlassungen, durch Stellvertreter oder im Umherziehen betreibt,

    4. 4.

      mit Auswanderern Beförderungsverträge schließt, deren Inhalt nach § 22 Abs. 2 unzulässig ist,

    5. 5.

      entgegen § 23 mit dort bezeichneten Personen Beförderungsverträge schließt,

    6. 6.

      eine in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Handlung begeht oder

    7. 7.

      einer Rechtsverordnung nach § 21 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

    (5) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird."


Art. 83 EGStGB – Verordnung gegen Mißstände im Auswanderungswesen

Die Verordnung gegen Mißstände im Auswanderungswesen vom 14. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 107) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 werden jeweils hinter dem Wort "Schriften" ein Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder andere Darstellungen" eingefügt.

  2. 2.

    Die Überschrift vor § 10 erhält folgende Fassung:

    "IV. Straf- und Bußgeldvorschriften".

  3. 3.

    § 10 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Im Eingangssatz werden die Worte "fünf Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Nummer 2 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3;

    3. c)

      in den Nummern 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Unternehmer" der Beistrich und die Worte "Teilhaber, Vorsteher, Geschäftsführer, Angestellter oder Beauftragter einer Unternehmung" gestrichen.

  4. 4.

    § 11 erhält folgende Fassung:

    "§ 11

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

    1. 1.

      die in § 3 Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige unterlässt oder

    2. 2.

      eine nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 verlangte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."


Art. 84 EGStGB – Gesetz über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes)

Im Gesetz über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 704) werden jeweils ersetzt

  1. a)
    in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und in § 5 Abs. 1 die Worte "strafbarer Handlungen" durch die Worte "von Straftaten",
  2. b)
    in § 7 Abs. 1 Satz 1 die Worte "strafbare Handlung" bzw. "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat".


Art. 85 EGStGB – Gesetz über die Führung akademischer Grade

§ 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 985) erhält folgende Fassung:

"§ 5

Wer sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines ausländischen akademischen Grades zu vermitteln, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."


Art. 86 EGStGB – Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 501), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt:

    "Der Ausfuhr steht das sonstige Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich."

  2. 2.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geldstrafe bis zu dreihunderttausend Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "ausführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 Satz 3 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" ersetzt.


Art. 87 EGStGB – Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts

Das Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom 29. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 862), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 19 wird aufgehoben.

  2. 2.

    In § 35 werden die Worte "mit Strafe bedrohte Handlung begeht," durch die Worte "rechtswidrige Tat begeht, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht," ersetzt.


Art. 88 EGStGB – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

§ 22 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), erhält folgende Fassung:

"(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vorstandes, als Geschäftsführer oder Prokurist eines Wohnungsunternehmens entgegen Absatz 1 das Wohnungsunternehmen als gemeinnützig bezeichnet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."


Art. 89 EGStGB – Bundesvertriebenengesetz

In den §§ 98 und 99 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1565, ber. S. 1807) werden jeweils die Worte "und Geldstrafe oder einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt und das Wort "vorsätzlich" gestrichen.


Art. 90 EGStGB – Bundesevakuiertengesetz

In § 22 des Bundesevakuiertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1865), geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1153), werden die Worte "und Geldstrafe oder einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt und das Wort "vorsätzlich" gestrichen.


Art. 91 EGStGB – Ausländergesetz

Das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 2 erhält folgende Fassung:

      1. "2.

        er wegen einer Straftat oder wegen einer Tat verurteilt worden ist, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Straftat wäre,";

    2. b)

      in Nummer 3 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung" sowie die Worte "Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.

  2. 2.

    In § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt.

  3. 3.

    § 47 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      die bisherigen Absätze 2a bis 5 werden Absätze 3 bis 6;

    3. c)

      in dem neuen Absatz 4 werden die Worte "Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt.


Art. 92 EGStGB – Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke

Das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift des Abschnitts VII erhält folgende Fassung:

    "Bußgeldbestimmungen".

  2. 2.

    § 13 wird aufgehoben.

  3. 3.

    In § 15 Satz 2 werden die Worte "die §§ 13 und 14" durch die Angabe "§ 14" ersetzt sowie die Worte "oder Geheimhaltungspflicht" gestrichen.


Art. 93 EGStGB – Volkszählungsgesetz 1970

In § 8 Abs. 5 des Volkszählungsgesetzes 1970 vom 14. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 292) werden die Worte "Vorschriften der §§ 12 und 13" durch die Worte "Vorschrift des § 12" und hinter dem Wort "Bundeszwecke" das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt.


Art. 30 - 287, Fünfter Abschnitt - Anpassung weiterer Bundesgesetze
Art. 94 - 120, Dritter Titel - Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege

Art. 94 EGStGB – Rechtspflegergesetz

Das Rechtspflegergesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 3 erhält der Buchstabe c folgende Fassung:

      1. "c)

        des Gerichts in Straf- und Bußgeldverfahren,";

    2. b)

      in Nummer 4 erhält der Buchstabe c folgende Fassung:

      1. "c)

        der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln."

  2. 2.

    § 4 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Buchstabe a werden nach dem Wort "oder" die Worte "einer Ordnungshaft nach" eingefügt;

    2. b)

      Buchstabe b erhält folgende Fassung:

      1. "b)

        einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 463 der Strafprozessordnung oder".

  3. 3.

    In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die Worte "in der Strafvollstreckung" durch die Worte "in Straf- und Bußgeldverfahren" ersetzt.

  4. 4.

    § 22 erhält folgende Fassung:

    "§ 22
    Gerichtliche Geschäfte in Straf- und Bußgeldverfahren

    Von den gerichtlichen Geschäften in Straf- und Bußgeldverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:

    1. 1.

      die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlagnahme ( § 111f Abs. 2 der Strafprozessordnung , § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ),

    2. 2.

      die Geschäfte bei der Vollziehung des Arrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung ( § 111f Abs. 3 Satz 3 , § 111l der Strafprozessordnung , § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind."

  5. 5.

    Die Überschrift des Fünften Abschnitts erhält folgende Fassung:

    "Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr, in Hinterlegungssachen, der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln."

  6. 6.

    § 31 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln";

    2. b)

      es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

      "(1) Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:

      1. 1.

        die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlagnahme ( § 111f Abs. 2 der Strafprozessordnung ),

      2. 2.

        die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlagnahme und Vollziehung des Arrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung ( § 111f Abs. 1 , 3 , § 111l der Strafprozessordnung ), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind.";

    3. c)

      die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden Absätze 2 bis 7;

    4. d)

      Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Die der Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen.";

    5. e)

      Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen;

    6. f)

      in Absatz 2 wird in dem bisherigen Satz 3 das Wort "(Amtsrichter)" gestrichen;

    7. g)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Die gerichtliche Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangsmitteln wird dem Rechtspfleger übertragen, soweit sich nicht der Richter im Einzelfall die Vollstreckung ganz oder teilweise vorbehält.";

    8. h)

      in Absatz 4 werden die Worte "Ordnungs- und Erzwingungsstrafen" durch die Worte "Ordnungs- und Zwangsmittel" sowie die Zahl "1" durch die Zahl "2" ersetzt.

  7. 7.

    In § 33a wird die Zahl "4" durch die Zahl "5" ersetzt.

  8. 8.

    In § 40 Halbsatz 2 wird die Angabe "§ 31 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe "§ 31 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.


Art. 95 EGStGB – Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 75 Abs. 1 und in § 94 wird jeweils das Wort "Ordnungswidrigkeiten" durch die Worte "ordnungswidrigem Verhalten" ersetzt.

  2. 2.

    In § 103 Abs. 4 Nr. 3 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.


Art. 96 EGStGB – Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 10 Abs. 1 und 2 , § 33 Abs. 2 und § 66 Nr. 3 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  2. 2.

    § 115 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "§ 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend."

  3. 3.

    In der Überschrift zu § 115b wird das Wort "Bestrafung" durch das Wort "Ahndung" ersetzt.

  4. 4.

    § 117 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden."


Art. 97 EGStGB – Rechtsberatungsgesetz

Artikel 1 § 8 Abs. 1 des. Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. a)

    In Nummer 1 wird am Ende das Wort "oder" gestrichen;

  2. b)

    in Nummer 2 werden hinter dem Wort "verstößt" der Punkt gestrichen und das Wort "oder" eingefügt;

  3. c)

    es wird folgende Nummer 3 angefügt:

    1. "3.

      unbefugt die Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt."


Art. 98 EGStGB – Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 141 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden."

  2. 2.

    In § 149 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  3. 3.

    In § 299 Abs. 3 werden die Worte "oder Strafverfügungen" gestrichen.

  4. 4.

    In § 377 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort "Strafen" durch das Wort "Ordnungsmittel" ersetzt.

  5. 5.

    § 380 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

    "(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

    (2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden."

  6. 6.

    In § 381 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Die Verurteilung in Strafe und Kosten" durch die Worte "Die Festsetzung eines Ordnungsmittels und die Auferlegung der Kosten" ersetzt.

  7. 7.

    § 390 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert, so werden dem Zeugen, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt."

  8. 8.

    § 409 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen werden diesem die dadurch verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden."

  9. 9.

    § 411 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend."

  10. 10.

    § 580 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 4 werden die Worte "verübte Handlung" durch die Worte "verübte Straftat" ersetzt und der Satzteil ", die mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist" gestrichen;

    2. b)

      in Nummer 5 werden die Worte "einer Verletzung" durch die Worte "einer strafbaren Verletzung" ersetzt und der Satzteil ", sofern diese Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist" gestrichen.

  11. 11.

    In § 581 Abs. 1 und § 957 Abs. 2 Nr. 6 werden jeweils die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  12. 12.

    In § 619 Abs. 3 Halbsatz 2 und § 653 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Haft" durch das Wort "Ordnungshaft" ersetzt.

  13. 13.

    § 888 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "Geldstrafen oder durch Haft" durch die Worte "Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft" ersetzt;

    2. b)

      Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

      "Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfzigtausend Deutsche Mark nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend."

  14. 14.

    § 889 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.

  15. 15.

    § 890 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "einer Geldstrafe oder zur Strafe der Haft" durch die Worte "einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnunghaft" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz 2 ersetzt:

      "Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von fünfhunderttausend Deutsche Mark, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.";

    3. c)

      in Absatz 2 wird das Wort "Strafandrohung" durch die Worte "entsprechende Androhung" ersetzt.


Art. 99 EGStGB – Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 27. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 641), zuletzt geändert durch das Seerechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 966), wird wie folgt geändert::

  1. 1.

    § 1 erhält folgende Fassung:

    "§ 1

    In Binnenschiffahrtssachen sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte zuständig."

  2. 2.

    § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Binnenschiffahrtssachen im Sinne dieses Gesetzes sind:

    1. a)

      Strafsachen wegen Taten, die auf oder an Binnengewässern unter Verletzung von schiffahrtspolizeilichen Vorschriften begangen sind und deren Schwerpunkt in der Verletzung dieser Vorschriften liegt, soweit für die Strafsachen nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes die Amtsgerichte zuständig sind;

    2. b)

      Bußgeldsachen wegen Zuwiderhandlungen gegen schiffahrtspolizeiliche Vorschriften, die auf oder an Binnengewässern begangen sind.

    Als Binnenschiffahrtssachen gelten jedoch diese Straf- und Bußgeldsachen nicht, wenn die Tat außerhalb eines Seehafens auf oder an Binnenwasserstraßen, auf denen die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung gilt, begangen ist. Steht eine in Satz 1 bezeichnete Tat mit einer anderen Straftat oder Ordnungswidrigkeit in Zusammenhang, so ist das für Binnenschiffahrtssachen bestimmte Gericht zuständig, wenn das Schwergewicht bei der zuerst genannten Tat liegt."

  3. 3.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird der erste Satzteil bis zu dem Wort "Vereinbarung" durch folgenden Satz und Satzteil ersetzt:

      "In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Binnenschiffahrtssachen sind, sind die Amtsgerichte auch soweit sachlich zuständig, wie nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes die Landgerichte zuständig wären. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ist";

    2. b)

      Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "In Straf- und Bußgeldsachen, die Binnenschiffahrtssachen sind, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Tat begangen ist; § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden.";

    3. c)

      in Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "diese" durch die Worte "die Tat" ersetzt;

    4. d)

      in Absatz 4 werden das Wort "oder" durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort "Strafprozessordnung" die Worte "oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten" eingefügt.

  4. 4.

    § 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Satzteil angefügt:

      "sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient.";

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Zivil- und Strafsachen" durch die Worte "Zivil- sowie Straf- und Bußgeldsachen" ersetzt;

    3. c)

      nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

      "(2) Die Bezirke der nach Absatz 1 bestimmten Gerichte erstrecken sich auf die Bezirke der anderen Gerichte.";

    4. d)

      der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

  5. 5.

    § 10 erhält folgende Fassung:

    "§ 10

    In Strafsachen ist die Revision ausgeschlossen."

  6. 6.

    In § 11 werden die Worte "und in Strafsachen" durch die Worte "sowie in Straf- und Bußgeldsachen" ersetzt.

  7. 7.

    In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Strafsachen" durch die Worte "Straf- sowie Bußgeldsachen" ersetzt.

  8. 8.

    § 17 erhält folgende Fassung:

    "§ 17

    Die Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen an das Rheinschiffahrtsobergericht unterliegen nicht der in Artikel 37 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vorgesehenen Beschränkung."

  9. 9.

    In § 18 werden das Wort "Rheinschiffahrtssachen" durch die Worte "bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Bußgeldsachen, die Rheinschiffahrtssachen sind," ersetzt und nach dem Wort "Berufung" die Worte "oder der Rechtsbeschwerde" eingefügt.

  10. 10.

    In § 18a Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Strafsachen" durch die Worte "Straf- sowie Bußgeldsachen" ersetzt.

  11. 11.

    § 18d erhält folgende Fassung:

    "§ 18d

    Die Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen an das Moselschiffahrtsobergericht unterliegen nicht der Beschränkung, die sich aus Artikel 34 Abs. 3 des in § 18a genannten Vertrages in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte ergibt."

  12. 12.

    In § 18e werden das Wort "Moselschiffahrtssachen" durch die Worte "bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Bußgeldsachen, die Moselschiffahrtssachen sind," ersetzt und nach dem Wort "Berufung" die Worte "oder der Rechtsbeschwerde" eingefügt.

  13. 13.

    Die §§ 19 und 20 werden aufgehoben.

  14. 14.

    In § 21 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Verweisung "§ 451" durch die Verweisung "§ 451 Abs. 1" ersetzt.


Art. 100 EGStGB – Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 153 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung wird wie folgt geändert:

  1. a)

    Es werden die Worte "Ordnungsstrafen verhängen" durch die Worte "Zwangsgeld festsetzen" ersetzt;

  2. b)

    es wird folgender Satz 2 angefügt:

    "Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen."


Art. 101 EGStGB – Vergleichsordnung

Die Vergleichsordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 29 Nr. 3 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch das Wort "Ordnungsgelder" ersetzt.

  2. 2.

    § 41 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

      "(2) Das Gericht kann gegen den Vergleichsverwalter Zwangsgeld festsetzen. Es kann ihn aus wichtigen Gründen seines Amtes entheben.

      (3) Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen. Vor der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist der Vergleichsverwalter zu hören.";

    2. b)

      in Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "eine Ordnungsstrafe" durch die Worte "ein Zwangsgeld" ersetzt.

  3. 3.

    In § 122 werden die Worte "bei mildernden Umständen" durch die Worte "in minder schweren Fällen" ersetzt.


Art. 102 EGStGB – Konkursordnung

Die Konkursordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 63 Nr. 3 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch das Wort "Ordnungsgelder" ersetzt.

  2. 2.

    § 84 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch das Wort "Zwangsgeld" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen. Vor der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist der Verwalter zu hören."

  3. 3.

    In § 226 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "Geldstrafen und Ordnungsstrafen sowie solche" gestrichen.

  4. 4.

    § 239 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren."

  5. 5.

    § 240 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 3 werden die Worte "oder dieselben verheimlicht, vernichtet" gestrichen sowie das Wort "oder" am Ende der Nummer 3 und der Beistrich davor durch einen Strichpunkt ersetzt;

    2. b)

      nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

      "3a. solche Handelsbücher verheimlicht oder vernichtet oder";

    3. c)

      es wird folgender Absatz 2 angefügt:

      "(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 oder 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe."

  6. 6.

    § 242 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe."

  7. 7.

    In § 243 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt.


Art. 103 EGStGB – Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen

Das Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1067), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 4 Abs. 1 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  2. 2.

    In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.


Art. 104 EGStGB – Deutsches Auslieferungsgesetz

Das Deutsche Auslieferungsgesetz vom 23. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 239), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1067), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 und in § 33 Abs. 1 werden jeweils die Worte "strafbaren Handlung" durch die Worte "rechtswidrigen Tat" ersetzt.

  2. 2.

    § 2 Abs. 1 wird gestrichen.

  3. 3.

    In § 9 Abs. 2 werden nach dem Wort "Begünstigung" ein Beistrich und das Wort "Strafvereitelung" eingefügt.

  4. 4.

    In § 14 Satz 1 werden die Worte "nächsten Amtsrichter" durch die Worte "Richter des nächsten Amtsgerichts" ersetzt.

  5. 5.

    In § 24 Satz 1 wird das Wort "Amtsrichter" durch das Wort "Amtsgericht" ersetzt.

  6. 6.

    In § 34 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "strafbare Handlung" durch die Worte "rechtswidrige Tat" ersetzt.

  7. 7.

    In § 43 Abs. 1 werden die Worte "Hehlerei oder Begünstigung" durch die Worte "Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei" und das Wort "Straftat" durch die Worte "rechtswidrigen Tat" ersetzt.


Art. 105 EGStGB – Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 24 Abs. 1 werden die Worte "eine Strafe" durch die Worte "ein Ordnungs- oder Zwangsmittel" ersetzt.

  2. 2.

    § 33 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Bei Festsetzung des Zwangsgeldes sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.";

    3. c)

      in Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte "Die Ordnungsstrafe" durch die Worte "Das Zwangsgeld" und das Wort "sie" durch das Wort "es" sowie in Satz 2 die Worte "Die einzelne Strafe" durch die Worte "Das einzelne Zwangsgeld" ersetzt.

  3. 3.

    In § 46 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  4. 4.

    In § 83 Abs. 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt.

  5. 5.

    In § 132 Abs. 1 werden die Worte "einer Ordnungsstrafe" durch die Worte "eines Zwangsgeldes" ersetzt.

  6. 6.

    In § 133 Abs. 1 werden die Worte "die angedrohte Strafe" durch die Worte "das angedrohte Zwangsgeld" und die Worte "einer erneuten Ordnungsstrafe" durch die Worte "eines erneuten Zwangsgeldes" ersetzt.

  7. 7.

    In § 135 Abs. 2 werden ersetzt

    1. a)

      in Satz 1 die Worte "die angedrohte Strafe" durch die Worte "das angedrohte Zwangsgeld",

    2. b)

      in Satz 2 die Worte "einer Strafe" durch die Worte "eines Zwangsgeldes" und die Worte "eine geringere als die angedrohte Strafe" durch die Worte "ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld".

  8. 8.

    In § 136 werden die Worte "die früher festgesetzte Strafe aufheben oder an deren Stelle eine geringere Strafe festsetzen" durch die Worte "ein früher festgesetztes Zwangsgeld aufheben oder an dessen Stelle ein geringeres Zwangsgeld festsetzen" ersetzt.

  9. 9.

    § 138 erhält folgende Fassung:

    "§ 138

    Bei der Festsetzung des Zwangsgeldes sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen."

  10. 10.

    In § 139 werden in Absatz 1 die Worte "die Ordnungsstrafe" und in Absatz 2 die Worte "die Strafe" jeweils durch die Worte "das Zwangsgeld" ersetzt.

  11. 11.

    § 140 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 werden hinter dem Wort "Beteiligten" die Worte "unter Androhung eines Ordnungsgeldes" eingefügt;

    2. b)

      in Nummer 2 werden die Worte "die Ordnungsstrafe" durch die Worte "das Ordnungsgeld" ersetzt.

  12. 12.

    In den §§ 151 und 159 wird jeweils das Wort "Ordnungsstrafen" durch das Wort "Zwangsgeld" ersetzt.


Art. 106 EGStGB – Grundbuchordnung

In § 76 Abs. 3 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1073), zuletzt geändert durch das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), werden die Worte "eine Strafe" durch die Worte "ein Zwangsgeld" ersetzt.


Art. 107 EGStGB – Schiffsregisterordnung

Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 359), zuletzt geändert durch das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt;

    2. b)

      in Satz 2 werden die Worte "Die einzelne Strafe" durch die Worte "Das einzelne Zwangsgeld" ersetzt.

  2. 2.

    In § 78 werden die Worte "eine Strafe" durch die Worte "ein Zwangsgeld" ersetzt.


Art. 108 EGStGB – Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen

In § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 599), zuletzt geändert durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221), werden die Worte "einem Gefängnis" durch die Worte "einer Justizvollzugsanstalt" ersetzt und die Worte "einem Arbeitshaus" gestrichen.

Zu Artikel 108: Geändert durch G vom 15. 8. 1974 (BGBl I S. 1942).


Art. 109 EGStGB – Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

In § 1 Nr. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von Wertgrenzen und Kostenvorschriften in der Zivilgerichtsbarkeit vom 27. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 933), werden die Worte "Verhängung von Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt.


Art. 110 EGStGB – Ausführungsgesetz zu dem internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

In § 1 des Ausführungsgesetzes vom 14. August 1912 zu dem internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. 1913 S. 44) werden jeweils die Worte "strafbaren Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.


Art. 111 EGStGB – Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

In Artikel 4 des Gesetzes vom 9. August 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 729) werden die Worte "nach Artikel 2 dieses Gesetzes strafbaren Handlung" durch die Worte "Straftat nach Artikel 2 dieses Gesetzes" ersetzt.


Art. 112 EGStGB – Arbeitsgerichtsgesetz

Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

  2. 2.

    § 28 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch das Wort "Ordnungsgeld" ersetzt;

    2. b)

      in Satz 1 werden die Worte "eine Ordnungsstrafe in Geld verhängen" durch die Worte "ein Ordnungsgeld festsetzen" ersetzt.

  3. 3.

    In § 85 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Verurteilung zur Strafe der Haft" durch die Worte "Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft" ersetzt.

  4. 4.

    In § 110 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.


Art. 113 EGStGB – Sozialgerichtsgesetz

Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

  2. 2.

    In § 21 Satz 1 werden die Worte "eine Ordnungsstrafe in Geld verhängen" durch die Worte "ein Ordnungsgeld festsetzen" ersetzt.

  3. 3.

    In § 114 Abs. 3 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  4. 4.

    In § 120 Abs. 4 werden die Worte "oder in dem anhängigen Verfahren Strafverfügungen" gestrichen.

  5. 5.

    In § 175 Satz 1 werden die Worte "einer Strafe" durch die Worte "eines Ordnungs- oder Zwangsmittels" ersetzt.

  6. 6.

    § 201 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "eine Erzwingungsstrafe" durch die Worte "ein Zwangsgeld" ersetzt;

    2. b)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden."


Art. 114 EGStGB – Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 33 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.";

    2. b)

      Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Die Entscheidung trifft der Vorsitzende."

  2. 2.

    § 95 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 erhalten die Sätze 2 bis 4 folgende Fassung:

      "Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgeldes können wiederholt werden.";

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "die Strafe" durch die Worte "das Ordnungsgeld" ersetzt.

  3. 3.

    In § 100 Abs. 3 werden die Worte "oder Strafverfügungen" gestrichen.

  4. 4.

    In § 149 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "einer Strafe" durch die Worte "eines Ordnungs- oder Zwangsmittels" ersetzt.


Art. 115 EGStGB – Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 28 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte "mit dem Wortlaut der §§ 22, 400 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "und der Vorschriften über das Steuergeheimnis und die Strafbarkeit seiner Verletzung" ersetzt.

  2. 2.

    § 30 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.";

    2. b)

      Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Die Entscheidung trifft der Vorsitzende."

  3. 3.

    § 80 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 erhalten die Sätze 2 bis 4 folgende Fassung:

      "Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgeldes können wiederholt werden.";

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "die Strafe" durch die Worte "das Ordnungsgeld" ersetzt.

  4. 4.

    In § 131 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "einer Strafe" durch die Worte "eines Ordnungs- oder Zwangsmittels" ersetzt.


Art. 116 EGStGB – Gerichtskostengesetz

Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 67 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, so ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.";

    2. b)

      nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

      "(4) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, so bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe.";

    3. c)

      der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in Satz 1 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  2. 2.

    In § 68 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 76 Abs. 1" durch die Verweisung "§ 55 Abs. 1" ersetzt.

  3. 3.

    In § 69 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  4. 4.

    § 70 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Für das Verfahren im ersten Rechtszug werden erhoben

      bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten50 Deutsche Mark;
      von mehr als drei Monaten bis zu sechs Monaten100 Deutsche Mark;
      von mehr als sechs Monaten bis zu zwei Jahren200 Deutsche Mark;
      von mehr als zwei Jahren300 Deutsche Mark;
      bei Verurteilung zu Geldstrafe bis zu neunzig Tagessätzen50 Deutsche Mark;
      von mehr als neunzig bis zu einhundertachtzig Tagessätzen100 Deutsche Mark;
      von mehr als einhundertachtzig Tagessätzen200 Deutsche Mark;

      die Gebühr darf den Betrag der Strafe nicht übersteigen.";

    2. b)

      in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  5. 5.

    § 71 erhält folgende Fassung:

    " § 71
    Strafbefehl

    (1) Im Verfahren bei Strafbefehlen wird die Hälfte der Gebühren des § 70 erhoben. Die Gebühr darf den Betrag der Strafe nicht übersteigen.

    (2) Hat nach § 411 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine Hauptverhandlung stattgefunden, oder wird der gegen den Strafbefehl erhobene Einspruch wegen Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch Urteil verworfen ( § 412 der Strafprozessordnung ), so werden die vollen Gebühren des § 70 erhoben."

  6. 6.

    § 72 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

      "(4) Die Gebühren dürfen den Betrag der Strafe nicht übersteigen.";

    2. b)

      der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

  7. 7.

    Dem § 73 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

    "Die Gebühr darf den Betrag der Strafe nicht übersteigen."

  8. 8.

    § 83 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

      1. "1.

        die Einziehung, der Verfall, die Vernichtung, die Unbrauchbarmachung oder die Abführung des Mehrerlöses angeordnet oder";

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "die nach Absatz 3 zu bemessenden Gebühren" durch die Worte "die Gebühren nach Absatz 3" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Die Gebühr beträgt im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vierzig Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 zehn vom Hundert des Betrages der Geldbuße, höchstens 20.000 Deutsche Mark."

  9. 9.

    § 85 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 70" durch die Angabe "§ 83 Abs. 3" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Die Gebühr wird von dem Beschuldigten nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe oder auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist."

  10. 10.

    § 87 erhält folgende Fassung:

    "§ 87
    Vollstreckung in das Vermögen

    Für das Verfahren zur Vollstreckung einer Entscheidung über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder über Erstattung von Kosten ( §§ 406b , 464b der Strafprozessordnung ) werden Gebühren nach den Vorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gesondert erhoben."

  11. 11.

    § 88 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Für das gerichtliche Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gelten § 67 Abs. 1, die §§ 69, 70 Abs. 1, die §§ 71 bis 73, 74 Abs. 2, § 83 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 85 und 87 sinngemäß; jedoch tritt an die Stelle der Gebühren des § 70 Abs. 1 bei der Festsetzung einer Geldbuße eine Gebühr in Höhe von zehn vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße, mindestens aber 10 Deutsche Mark und höchstens 20.000 Deutsche Mark. Die Gebühr darf den Betrag der Geldbuße nicht übersteigen.";

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird jeweils die Angabe "§ 70" durch die Angabe "Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 2" ersetzt.

  12. 12.

    In § 92 Nr. 11 werden das Wort "Beugehaft" durch das Wort "Zwangshaft" und das Wort "Strafhaft" jeweils durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt.


Art. 117 EGStGB – Kostenordnung

Das Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 119 erhält folgende Fassung:

    "§ 119
    Verfahren bei Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld

    (1) In einem Verfahren nach den §§ 132 bis 139, 159 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird in jedem Rechtszug das Dreifache der vollen Gebühr erhoben

    1. 1.

      für die Festsetzung des Zwangsgeldes,

    2. 2.

      für die Verwerfung des Einspruchs.

    (2) Die Gebühr wird nach dem festgesetzten oder angedrohten Betrag des Zwangsgeldes berechnet; sie darf den Betrag des Zwangsgeldes nicht übersteigen.

    (3) Jede Wiederholung der Festsetzung des Zwangsgeldes gilt als ein besonderes Verfahren.

    (4) Für die Androhung von Zwangsgeld werden Gebühren nicht erhoben.

    (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten in anderen Fällen der Festsetzung von Zwangsund Ordnungsgeld entsprechend. Sie gelten auch für die Festsetzung von Zwangsgeld gegen Vormünder (Pfleger, Beistände). Sie gelten nicht für die Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmittel gegen Zeugen und Sachverständige."

  2. 2.

    In § 137 Nr. 11 werden das Wort "Beugehaft" durch das Wort "Zwangshaft" und das Wort "Strafhaft" jeweils durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt.


Art. 118 EGStGB – Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung

Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichsgesetzblatt I S. 357), zuletzt geändert durch das Bundeszentralregistergesetz vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 243), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 9 erhalten die Nummern 1, 3 und 4 folgende Fassung:

    1. "1.

      für Amtshandlungen, die durch Anzeigen, Anträge und Beschwerden in Angelegenheiten der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, der Anordnung oder der Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung oder der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder der Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung veranlaßt werden;

    2. 3.

      in Zentralregisterangelegenheiten, ausgenommen für die Erteilung von Führungszeugnissen nach § 28 des Bundeszentralregistergesetzes ;

    3. 4.

      im Verfahren über Anträge nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sowie über Anträge auf Entschädigung für sonstige Nachteile, die jemandem ohne sein Verschulden aus einem Straf- oder Bußgeldverfahren erwachsen sind;".

  2. 2.

    § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "Maßregeln der Sicherung und Besserung, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind," durch die Worte "freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung" ersetzt;

    2. b)

      in Satz 3 werden die Worte "Heil- oder Pflegeanstalten" durch die Worte "psychiatrischen Krankenhäusern" ersetzt.

  3. 3.

    In Nummer 2 Buchstabe e des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) werden hinter dem Wort "Führungszeugnis" die Worte "nach § 28 des Bundeszentralregistergesetzes " eingefügt.


Art. 119 EGStGB – Justizbeitreibungsordnung

Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 20. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 617), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden vor der bisherigen Nummer 1 folgende Nummern 1 bis 3 eingefügt:

      1. "1.

        Geldstrafen und andere Ansprüche, deren Beitreibung sich nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Geldstrafen richtet;

      2. 2.

        gerichtlich erkannte Geldbußen und Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;

      3. 3.

        Ordnungs- und Zwangsgelder;";

    2. b)

      die bisherige Nummer 1a wird gestrichen; die bisherigen Nummern 1 bis 7 werden Nummern 4 bis 10;

    3. c)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Werden zusammen mit einem Anspruch nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung dieses Anspruchs."

  2. 2.

    In § 2 Abs. 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:

    "Die Beitreibung obliegt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 den nach den Verfahrensgesetzen für die Vollstreckung dieser Ansprüche zuständigen Stellen, soweit nicht die in Absatz 2 bezeichneten Vollstreckungsbehörden zuständig sind, im übrigen den Gerichtskassen als Vollstreckungsbehörden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, an Stelle der Gerichtskassen andere Behörden als Vollstreckungsbehörden zu bestimmen."

  3. 3.

    In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6" durch die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Nr. 8 und 9" ersetzt.

  4. 4.

    In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4" durch die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 6, 7", die Verweisung "(§ 1 Abs. 1 Nr. 5)" durch die Verweisung "(§ 1 Abs. 1 Nr. 8)" und die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Nr. 6" durch die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Nr. 9" ersetzt.

  5. 5.

    § 10 wird aufgehoben.


Art. 120 EGStGB – Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "verwaltungsstrafrechtliche, bußrechtliche" durch das Wort "bußgeldrechtliche" ersetzt.

  2. 2.

    In § 58 werden ersetzt

    1. a)

      in Absatz 2 Nr. 6 das Wort "Strafandrohung" durch die Worte "Androhung von Ordnungsgeld";

    2. b)

      in Absatz 3 Nr. 8 die Worte "Geldstrafen oder Haft" durch das Wort "Zwangsmittel";

    3. c)

      in Absatz 3 Nr. 9 die Worte "einer Strafe" durch die Worte "einem Ordnungsgeld".

  3. 3.

    In § 88 Satz 1 werden die Worte ", die Einziehung des Wertersatzes" durch die Worte "oder den Verfall" ersetzt und die Worte "die Verfallerklärung," gestrichen.

  4. 4.

    In § 89 wird der Absatz 4 gestrichen; der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

  5. 5.

    In § 96 Abs. 1 Nr. 2 werden der Beistrich hinter dem Wort "Anspruch" und die Worte "eine Buße" sowie in der Klammer die Angabe "406d" und der Beistrich danach gestrichen.


Art. 30 - 287, Fünfter Abschnitt - Anpassung weiterer Bundesgesetze
Art. 121 - 151, Vierter Titel - Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts

Art. 121 EGStGB – Bürgerliches Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 78 Abs. 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt.

  2. 2.

    In § 839 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "wenn die Pflichtverletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist" durch die Worte "wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht" ersetzt.

  3. 3.

    In § 992 und § 2025 Satz 1 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  4. 4.

    § 1676 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Trifft diese Straftat mit einer anderen zusammen und wird auf eine Gesamtstrafe erkannt, so entscheidet die Einzelstrafe, die für die an dem Kind verübte Straftat verwirkt ist."

  5. 5.

    § 1788 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche festgesetzt werden. Mehr als drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden."

  6. 6.

    § 1837 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt;

    2. b)

      in Satz 2 werden die Worte "werden keine Ordnungsstrafen" durch die Worte "wird kein Zwangsgeld" ersetzt.

  7. 7.

    In § 1875 Abs. 2 werden die Worte "eine Ordnungsstrafe verhängen" durch die Worte "ein Ordnungsgeld festsetzen" ersetzt.

  8. 8.

    § 2339 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

      1. "4.

        wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267 ,  271 bis 274 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat.";

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.


Art. 122 EGStGB – Abzahlungsgesetz

§ 7 des Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 450), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Abzahlungsgesetzes vom 1. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1541), wird wie folgt geändert:

  1. a)

    In Absatz 1 werden das Wort "Wer" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt, wer" ersetzt und der Beistrich hinter dem Wort "veräußert" sowie die Worte "wird mit Geldstrafe bestraft" gestrichen;

  2. b)

    nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."


Art. 123 EGStGB – Kabelpfandgesetz

In § 20 Abs. 5 des Kabelpfandgesetzes vom 31. März 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 37) wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt.


Art. 124 EGStGB – Gesetz über die Vermittlung der Annahme an Kindes Statt

Das Gesetz über die Vermittlung der Annahme an Kindes Statt vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 214) wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In § 2 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen sowie die Worte "Geldstrafe und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt.
  2. 2.
    Hinter § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:
    "§ 3a
    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes ."


Art. 125 EGStGB – Handelsgesetzbuch

Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt;

    2. b)

      in Satz 2 werden die Worte "Die einzelne Strafe" durch die Worte "Das einzelne Zwangsgeld" ersetzt.

  2. 2.

    In § 37 Abs. 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Ordnungsgeld" ersetzt.

  3. 3.

    § 103 erhält folgende Fassung:

    "§ 103

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler

    1. 1.

      vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterlässt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder

    2. 2.

      ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."


Art. 126 EGStGB – Börsengesetz

Das Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 215), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Der Abschnitt "V. Ordnungsstrafverfahren" wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die Überschrift vor § 88 erhält folgende Fassung:

    "VI. Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlussvorschriften"

  3. 3.

    Die §§ 88 bis 95 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 88

    (1) Wer in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern,

    1. 1.

      auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, um auf den Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Wertpapieren einzuwirken, oder

    2. 2.

      in Prospekten (§ 38) oder öffentlichen Mitteilungen, durch welche die Zeichnung oder der Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren herbeigeführt werden soll, unrichtige Angaben macht,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Die Verjährung der Strafverfolgung richtet sich nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches auch dann, wenn die Tat durch die Verbreitung von Druckschriften begangen wird.

    § 89

    Wer gewohnheitsmäßig in gewinnsüchtiger Absicht andere unter Ausbeutung ihrer Unerfahrenheit oder ihres Leichtsinns zu Börsenspekulationsgeschäften verleitet, welche nicht zu ihrem Gewerbebetrieb gehören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    § 90

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 42 Satz 3, § 43 Satz 3 oder § 51 Abs. 2 Preislisten (Kurszettel) veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."


Art. 127 EGStGB – Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung

In § 20 des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 789), geändert durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.


Art. 128 EGStGB – Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen

Das Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189, ber. 1970 I S. 1113) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 17 Abs. 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  2. 2.

    § 18 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder Geldstrafe" eingefügt;

    3. c)

      Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

  3. 3.

    § 19 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder Geldstrafe" eingefügt;

    3. c)

      Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 3 Satz 2 werden gestrichen.

  4. 4.

    § 21 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird in "Zwangsgelder" geändert;

    2. b)

      in Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt;

    3. c)

      in Satz 2 werden die Worte "Die einzelne Strafe" durch die Worte "Das einzelne Zwangsgeld" ersetzt.


Art. 129 EGStGB – Aktiengesetz

Das Aktiengesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 399 Abs. 1 , §§ 400 , 401 Abs. 1 sowie § 402 Abs. 1 werden jeweils die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  2. 2.

    In § 400 Nr. 3 wird hinter dem Wort "Aufklärungen" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

  3. 3.

    In § 401 Abs. 2 werden die Worte "und Geldstrafe oder eine dieser Strafen" durch die Worte "oder Geldstrafe" ersetzt.

  4. 4.

    § 403 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder Geldstrafe" eingefügt;

    3. c)

      Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

  5. 5.

    § 404 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder Geldstrafe" eingefügt;

    3. c)

      Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 3 Satz 2 werden gestrichen.

  6. 6.

    § 407 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird in "Zwangsgelder" geändert;

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Die einzelne Strafe" durch die Worte "Das einzelne Zwangsgeld" ersetzt.


Art. 130 EGStGB – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

§ 28 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185) wird wie folgt geändert:

  1. a)

    In Satz 1 werden die Worte "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt;

  2. b)

    in Satz 2 werden die Worte "Die einzelne Strafe" durch die Worte "Das einzelne Zwangsgeld" ersetzt.


Art. 131 EGStGB – Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 79 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "die einzelne Strafe" durch die Worte "das einzelne Zwangsgeld" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 2 werden die Worte "Verhängung von Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt.

  2. 2.

    § 82 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In den Eingangsworten werden die Worte "bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in den Nummern 1 bis 3 wird jeweils das Wort "wissentlich" gestrichen.

  3. 3.

    § 84 erhält folgende Fassung:

    " § 84

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer entgegen § 64 Abs. 1 oder als Liquidator entgegen § 71 Abs. 2 unterlässt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.

    (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."


Art. 132 EGStGB – Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

Das Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 171), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 24. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 801), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 34 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und des § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes " gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  2. 2.

    § 36 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Ist in den Fällen der §§ 34, 35 durch die Tat ein Angehöriger ( § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches ) verletzt, so wird sie nur auf Antrag verfolgt.";

    2. b)

      die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

  3. 3.

    In § 37 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe bis zu 100.000 Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  4. 4.

    Die §§ 38 und 40 werden aufgehoben.


Art. 133 EGStGB – Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen

Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 21 wird aufgehoben.

  2. 2.

    § 22 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "wissentlich" gestrichen;

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  3. 3.

    § 23 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

    "§ 23

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. 1.

      Schuldverschreibungen, die sich im Besitz des Schuldners befinden, einem anderen zu dem Zweck überlässt, das Stimmrecht entgegen § 10 Abs. 4 an Stelle des Schuldners auszuüben,

    2. 2.

      die Schuldverschreibungen zu dem in Nummer 1 bezeichneten Zweck benutzt,

    3. 3.

      besondere Vorteile als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei einer Abstimmung in der Gläubigerversammlung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme oder

    4. 4.

      besondere Vorteile als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass jemand bei einer Abstimmung in der Gläubigerversammlung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Schuldner von Schuldverschreibungen vorsätzlich oder leichtfertig gegen die in § 2 Satz 1 vorgeschriebene Pflicht zur Bekanntmachung verstößt.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden."


Art. 134 EGStGB – Wertpapierbereinigungsgesetz

§ 52 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 295), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861), wird wie folgt geändert:

  1. a)
    Absatz 1 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2;
  2. b)
    in Absatz 1 werden die Worte "Diese Personen" durch die Worte "Die bei den Prüfstellen tätigen Personen" ersetzt.


Art. 135 EGStGB – Patentgesetz

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 841, ber. S. 1830 und 1973 I S. 496), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 30c Abs. 2 werden die Worte "und Geldstrafe oder einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  2. 2.

    In § 46 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Strafen" durch die Worte "Ordnungs- oder Zwangsmittel" ersetzt.

  3. 3.

    § 49 erhält folgende Fassung:

    "§ 49

    (1) Wer entgegen den §§ 6, 7 und 8 eine Erfindung benutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

    (3) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen."

  4. 4.

    § 50 wird aufgehoben.


Art. 136 EGStGB – Gebrauchsmustergesetz

Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 1, 24), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 16 erhält folgende Fassung:

    "§ 16

    (1) Wer entgegen den §§ 5 und 6 ein Gebrauchsmuster benutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

    (3) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen."

  2. 2.

    § 17 wird aufgehoben.


Art. 137 EGStGB – Warenzeichengesetz

Das Warenzeichengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 24 Abs. 3 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt.

  2. 2.

    In § 25 Abs. 3 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt.

  3. 3.

    In § 26 Abs. 1 werden die Worte "Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer von beiden Strafen bestraft, soweit er nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt hat" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt.

  4. 4.

    § 27 erhält folgende Fassung:

    "§ 27

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt die in § 4 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 3a bezeichneten Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, amtlichen Prüf- und Gewährzeichen oder sonstigen Bezeichnungen zur Kennzeichnung von Waren benutzt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."

  5. 5.

    Dem § 28 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

    "Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Beschlagnahme ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht."

  6. 6.

    § 29 wird aufgehoben.

  7. 7.

    § 30 erhält folgende Fassung:

    "§ 30

    (1) Bei einer Verurteilung auf Grund der §§ 24 bis 26 bestimmt das Gericht, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenstände beseitigt oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände unbrauchbar gemacht werden. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 27 eine Geldbuße festgesetzt wird.

    (2) Wird in den Fällen der §§ 24 und 25 auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen."


Art. 138 EGStGB – Patentanwaltsordnung

Die Patentanwaltsordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In § 17 Abs. 1 und 2 und § 60 Nr. 3 werden jeweils die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.
  2. 2.
    § 97 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    "§ 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und  78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend."
  3. 3.
    § 99 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    "Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden."
  4. 4.
    In der Überschrift zu § 103a wird das Wort "Bestrafung" durch das Wort "Ahndung" ersetzt.


Art. 139 EGStGB – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 4 Abs. 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  2. 2.

    § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1 in der Ankündigung von Waren auf deren Herkunft aus einer Konkursmasse Bezug nimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."

  3. 3.

    § 8 erhält folgende Fassung:

    "§ 8

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. 1.

      im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs oder Räumungsverkaufs nach § 7 oder § 7a Waren zum Verkauf stellt, die nur für diese Veranstaltung herbeigeschafft worden sind (Vor- und Nachschieben von Waren), oder

    2. 2.

      nach Beendigung eines Ausverkaufs oder Räumungsverkaufs einem Verbot nach § 7c Abs. 1, 3 oder nach Beginn eines Ausverkaufs einem Verbot nach § 7c Abs. 2 zuwiderhandelt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."

  4. 4.

    § 10 erhält folgende Fassung:

    "§ 10

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      entgegen § 7 Abs. 2, 3 oder § 7a es unterlässt, in der Ankündigung eines Ausverkaufs oder Räumungsverkaufs die vorgeschriebenen Angaben zu machen,

    2. 2.

      der Anzeige- oder Vorlagepflicht nach § 7b Abs. 1 oder einer nach § 7b Abs. 2 Satz 2, 3 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder bei Befolgung dieser Vorschrift oder Anordnung unrichtige Angaben macht oder

    3. 3.

      einer Rechtsverordnung nach den §§ 9, 9a oder 11 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."

  5. 5.

    § 11 Abs. 4 wird gestrichen.

  6. 6.

    § 12 erhält folgende Fassung:

    "§ 12

    (1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen Dritten bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird ein Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes bestraft, der im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge."

  7. 7.

    In § 15 Abs. 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  8. 8.

    § 17 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 werden nach dem Wort "Jahren" die Worte "oder auf Geldstrafe" eingefügt.

  9. 9.

    In § 18 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  10. 10.

    § 20a erhält folgende Fassung:

    "§ 20a
    Bei Straftaten nach den §§ 17, 18 und 20 gilt § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches entsprechend."

  11. 11.

    § 22 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Die Tat wird, mit Ausnahme der in § 4 bezeichneten Fälle, nur auf Antrag verfolgt.";

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung "§§ 8, 12" durch die Verweisung "§ 12" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 2 wird gestrichen;

    4. d)

      der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in ihm werden die Worte "Wegen der nach § 4 strafbaren Handlungen ist ebenso wie bei den nur auf Antrag verfolgbaren Handlungen (§§ 8, 12)" durch die Worte "Wegen einer Straftat nach § 4 ist ebenso wie bei einer nur auf Antrag verfolgbaren Straftat nach § 12" ersetzt.

  12. 12.

    § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Wird in den Fällen des § 15 auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird."

  13. 13.

    § 26 wird aufgehoben.

  14. 14.

    § 27a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 5 werden in Satz 2 die Worte "eine Ordnungsstrafe in Geld" durch die Worte "ein Ordnungsgeld" und in Satz 3 das Wort "Straffestsetzung" durch die Worte "Festsetzung des Ordnungsgeldes" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 11 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch das Wort "Ordnungsgeldern" ersetzt.


Art. 140 EGStGB – Gesetz zum Schutze des Namens "Solingen"

§ 4 des Gesetzes zum Schutze des Namens "Solingen" vom 25. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 953) erhält folgende Fassung:

"§ 4

(1) Ordnungswidrig handelt, wer Schneidwaren entgegen § 1 oder entgegen einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet oder so bezeichnete Schneidwaren anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."


Art. 141 EGStGB – Zugabeverordnung

Die Zugabeverordnung vom 9. März 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 121), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 erhält folgende Fassung:

    "§ 3

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäftlichen Verkehr

    1. 1.

      entgegen § 1 Abs. 1, 2 neben einer Ware oder Leistung eine Zugabe anbietet, ankündigt oder gewährt oder

    2. 2.

      bei dem Angebot, der Ankündigung oder der Gewährung einer nach § 1 Abs. 2 zugelassenen Zugabe dem Verbot des § 1 Abs. 3 zuwiderhandelt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."

  2. 2.

    § 4 wird aufgehoben.


Art. 142 EGStGB – Rabattgesetz

§ 11 des Rabattgesetzes vom 25. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1011), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Gesetzes über das Zugabewesen und des Rabattgesetzes vom 11. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 172), erhält folgende Fassung:

"§ 11

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber eines Unternehmens, in dem Waren des täglichen Bedarfs im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher veräußert oder gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfs für den letzten Verbraucher ausgeführt werden, vorsätzlich oder fahrlässig im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

  1. 1.
    entgegen einer Vorschrift der §§ 2 bis 4 Abs. 1, 2 Sätze 1, 4 einen Preisnachlaß,
  2. 2.
    entgegen § 5 Abs. 1 eine Warenrückvergütung,
  3. 3.
    entgegen § 7 oder § 8 einen Mengennachlaß,
  4. 4.
    entgegen § 9 einen Sondernachlaß oder einen Sonderpreis oder
  5. 5.
    entgegen § 10 Nachlaß für mehr als zwei Preisnachlaßarten

gewährt oder ankündigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."


Art. 143 EGStGB – Gesetz über den Beitritt des Reichs zu dem Madrider Abkommen betreffend die Unterdrückung falscher Herkunftsangaben auf Waren

Dem § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Beitritt des Reichs zu dem Madrider Abkommen betreffend die Unterdrückung falscher Herkunftsangaben auf Waren vom 21. März 1925 (Reichsgesetzbl. II S. 115), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. September 1967 (Bundesgesetzblatt I S. 953), wird folgender Satz 4 angefügt:

"Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Beschlagnahme ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht."


Art. 144 EGStGB – Urheberrechtsgesetz

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. August 1973 zu den am 24. Juli 1971 in Paris unterzeichneten Übereinkünften auf dem Gebiet des Urheberrechts (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1069), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In den §§ 106 bis 108 werden jeweils das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  2. 2.

    § 109 Satz 2 wird gestrichen.

  3. 3.

    § 110 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird das Wort "Vergehen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt;

    2. b)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Einziehung (§§ 74 bis 76a) sind auf die in den §§ 98 und 99 genannten Gegenstände nicht anzuwenden."

  4. 4.

    § 111 erhält folgende Fassung:

    "§ 111
    Bekanntgabe der Verurteilung

    Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108 auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen."


Art. 145 EGStGB – Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (Reichsgesetzbl. S. 7), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 33 erhält folgende Fassung:

    "§ 33

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

    (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."

  2. 2.

    Die §§ 35 und 41 werden aufgehoben.


Art. 146 EGStGB – Geschmacksmustergesetz

Das Geschmacksmustergesetz vom 11. Januar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 11), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 14 erhält folgende Fassung:

    "§ 14

    (1) Wer entgegen dem Verbot des § 5 die Nachbildung eines Musters oder Modells in der Absicht herstellt, diese zu verbreiten, oder wer eine solche Nachbildung verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

    (3) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen."

  2. 2.

    Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

    "§ 14a

    (1) Wer die Rechte des Urhebers an einem Muster oder Modell dadurch verletzt, dass er widerrechtlich eine Nachbildung herstellt oder eine solche Nachbildung verbreitet, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadensersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Nachbildung oder deren Verbreitung erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen. Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann das Gericht statt des Schadensersatzes eine Entschädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer erwachsen ist.

    (2) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

    (3) Die §§ 98 bis 103 des Urheberrechtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden."


Art. 147 EGStGB – Viertes Strafrechtsänderungsgesetz

Das Vierte Strafrechtsänderungsgesetz vom 11. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 597), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (Bundesgesetzblatt I S. 1725), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Artikel 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 wird die Angabe "1 bis 14" durch die Angabe "1 bis 10" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 Nr. 4 wird die Verweisung "§§ 109b bis 109g" durch die Verweisung "§§ 109d bis 109g" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 2 Nr. 6 werden das Wort "die" am Anfang der Nummer gestrichen sowie die Verweisung "§§ 120, 121, 122b und 347" durch die Verweisung "§ 120" ersetzt;

    4. d)

      in Absatz 2 Nr. 9 wird die Verweisung "§ 196" durch die Verweisung "§ 194 Abs. 3" ersetzt;

    5. e)

      Absatz 2 Nr. 10 erhält folgende Fassung:

      "10. § 333 Abs. 1, 3, § 334 Abs. 1, 3 auf die Vorteilsgewährung an und die Bestechung von Soldaten, Beamten dieser Truppen oder solchen Bediensteten der Truppen, die auf Grund einer allgemeinen oder besonderen Anweisung einer höheren Dienststelle der Truppen zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet worden sind.";

    6. f)

      in Absatz 2 werden die Nummern 11 und 12 gestrichen;

    7. g)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Zum Schutz der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, und der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte sind ferner die §§ 16 ,  19 des Wehrstrafgesetzes und, in Verbindung mit diesen Vorschriften, § 111 des Strafgesetzbuches auf Taten gegen diese Truppen mit folgenden Besonderheiten anzuwenden:

      1. 1.

        In den §§ 16 ,  19 des Wehrstrafgesetzes treten an die Stelle der Bundesrepublik Deutschland der betroffene Vertragsstaat und an die Stelle der Bundeswehr und ihrer Soldaten diese Truppen und deren Soldaten;

      2. 2.

        strafbar ist nur, wer einen Soldaten dieser Truppen zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat nach § 16 oder § 19 des Wehrstrafgesetzes bestimmt oder zu bestimmen versucht oder ihm dazu Hilfe leistet oder wer nach § 111 des Strafgesetzbuches zu einer solchen Tat auffordert."

  2. 2.

    Artikel 7a erhält folgende Fassung:

    "Artikel 7a
    Anwendung von Bußgeldvorschriften zum Schutz der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes

    Zum Schutz der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, und der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte sind folgende Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit den in den Nummern 1 bis 3 bestimmten Besonderheiten anzuwenden:

    1. 1.

      § 111 auf Taten gegenüber einem zuständigen Soldaten oder zuständigen Beamten dieser Truppen;

    2. 2.

      § 113 auf öffentliche Ansammlungen, die gegen Soldaten, Beamte oder von ihnen zur Unterstützung zugezogene Bedienstete dieser Truppen gerichtet sind;

    3. 3.

      § 114 auf das Betreten von militärischen Einrichtungen und Anlagen eines Vertragsstaates sowie von Örtlichkeiten, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben dieser Truppen gesperrt sind."

  3. 3.

    In Artikel 8 werden die Worte "Artikel 7 Abs. 1, 2 und 4 genannten Verbrechen und Vergehen" durch die Worte "Artikel 7 genannten Straftaten" ersetzt.

  4. 4.

    Artikel 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird die Verweisung "§ 153c" durch die Verweisung "§ 153d" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 wird die Verweisung "§§ 153b und 153c" durch die Verweisung "§§ 153c und 153d" ersetzt.


Art. 148 EGStGB – Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels

Das Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels vom 28. Juli 1895 (Reichsgesetzbl. S. 425), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren."

  2. 2.

    Die §§ 3 bis 5 werden aufgehoben.


Art. 149 EGStGB – Wirtschaftsstrafgesetz 1954

Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1745), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die §§ 1 , 2 , 3 und 4 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 1
    Strafbare Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften

    (1) Wer eine Zuwiderhandlung nach

    1. 1.

      § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ,

    2. 2.

      § 26 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ,

    3. 3.

      § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes,

    4. 4.

      § 28 des Wassersicherstellungsgesetzes

    begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

    1. 1.

      durch die Handlung

      1. a)

        die Versorgung, sei es auch nur auf einem bestimmten Gebiet in einem örtlichen Bereich, schwer gefährdet wird oder

      2. b)

        das Leben oder die Freiheit eines anderen gefährdet wird oder eine Maßnahme nicht rechtzeitig getroffen werden kann, die erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die Freiheit eines anderen abzuwenden, oder

    2. 2.

      der Täter

      1. a)

        bei Begehung der Tat eine einflußreiche Stellung im Wirtschaftsleben oder in der Wirtschaftsverwaltung zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen gröblich mißbraucht,

      2. b)

        eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Sachen oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen gewissenlos ausnutzt oder

      3. c)

        gewerbsmäßig zur Erzielung von hohen Gewinnen handelt.

    (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

    § 2
    Ordnungswidrige Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Handlungen begeht, wenn die Tat ihrem Umfang und ihrer Auswirkung nach, namentlich nach Art und Menge der Sachen oder Leistungen, auf die sie sich bezieht, nicht geeignet ist,

    1. 1.

      die Versorgung, sei es auch nur auf einem bestimmten Gebiet in einem örtlichen Bereich, merkbar zu stören und

    2. 2.

      die Verwirklichung der sonstigen Ziele, denen die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften im allgemeinen oder im Einzelfall zu dienen bestimmt sind, merkbar zu beeinträchtigen.

    (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Täter die Tat beharrlich wiederholt.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 3
    Verstöße gegen die Preisregelung

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer in anderen als den in den §§ 1, 2 bezeichneten Fällen vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift über

    1. 1.

      Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Abschläge,

    2. 2.

      Preisauszeichnungen,

    3. 3.

      Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen oder

    4. 4.

      andere der Preisbildung oder dem Preisschutz dienende Maßnahmen

    oder einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit § 16 dies bestimmt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden."

  2. 2.

    Die bisherigen §§ 2a bis 2c werden §§ 4 bis 6.

  3. 3.

    Die Überschrift "Zweiter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften" rückt vor § 7.

  4. 4.

    In § 7 wird die Verweisung "§§ 1, 2, 2a" durch die Verweisung "§§ 1 bis 4" ersetzt.

  5. 5.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden in Satz 1 die Verweisung "§§ 1 bis 2c" durch die Verweisung "§§ 1 bis 6" und in Satz 2 die Worte "nach den §§ 1 bis 2c mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlung" durch die Worte "rechtswidrige Tat nach den §§ 1 bis 6" ersetzt;

    2. b)

      die Absätze 4 und 5 werden durch folgenden Absatz ersetzt:

      "(4) Die Abführung des Mehrerlöses tritt an die Stelle des Verfalls ( §§ 73 bis 73d des Strafgesetzbuches ). Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verjährung des Verfalls gelten entsprechend."

  6. 6.

    In § 10 Abs. 2 werden die Worte "nach diesem Gesetz mit Strafe oder mit Geldbuße bedrohte Handlung" durch die Worte "rechtswidrige Tat nach diesem Gesetz" ersetzt.

  7. 7.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung "§§ 1, 2" durch die Verweisung "§ 1" ersetzt und das Wort "den" vor der Verweisung gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 2 wird die Verweisung "§§ 1, 2" durch die Verweisung "§ 1" und das Wort "der" vor der Verweisung durch das Wort "des" ersetzt.

  8. 8.

    § 16 erhält folgende Fassung:

    "§ 16
    Verweisungen

    Verweisen Vorschriften der in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art auf die Straf- und Bußgeldvorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung, auf die Straf- und Bußgeldvorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes in der früher geltenden Fassung, auf dessen § 18 oder auf eine nach § 102 des genannten Gesetzes außer Kraft getretene Vorschrift, so gelten solche Verweisungen als ausdrückliche Verweisungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1. Das gleiche gilt, wenn in Vorschriften der in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art auf die Straf- und Bußgeldvorschriften des Getreidegesetzes, des Milch- und Fettgesetzes, des Vieh- und Fleischgesetzes sowie des Zuckergesetzes in der vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung verwiesen wird. Soweit eine Verweisung nach § 104 Abs. 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes in der früher geltenden Fassung nicht erforderlich war, bestimmt sich die Ahndung der Zuwiderhandlungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, ohne dass es einer Verweisung bedarf."

  9. 9.

    Hinter § 21 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 21a
    Sonderregelung für Berlin

    Die §§ 1, 2 und 13 sind im Land Berlin nicht anzuwenden."


Art. 150 EGStGB – Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit

Das Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 315) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die §§ 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    "§ 1
    Schwarzarbeit

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer aus Gewinnsucht Dienst- oder Werkleistungen für andere in erheblichem Umfange erbringt, obwohl er

    1. 1.

      der Verpflichtung nach § 148 des Arbeitsförderungsgesetzes , die Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit anzuzeigen, nicht nachgekommen ist,

    2. 2.

      der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes ( § 14 der Gewerbeordnung ) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte ( § 55 der Gewerbeordnung ) nicht erworben hat oder

    3. 3.

      ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein ( § 1 der Handwerksordnung ).

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

    (3) Absatz 1 gilt nicht für Dienst- oder Werkleistungen, die auf Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe beruhen, sowie für Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und  4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1617, ber. S. 1858), zuletzt geändert durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1973 vom 21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970).

    § 2
    Beauftragung mit Schwarzarbeit

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer aus Gewinnsucht mit der Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen erheblichen Umfanges eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften erbringen.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden."

  2. 2.

    § 4 wird aufgehoben.

  3. 3.

    Der bisherige § 5 wird § 4.


Art. 151 EGStGB – Gesetz zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel

Das Gesetz vom 21. November 1887 zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 (Reichsgesetzbl. 1888 S. 169) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 erhält folgende Fassung:

    "§ 2

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 2 bis 4 oder entgegen Artikel 6 des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 im Geltungsbereich des Vertrages oder in den zum Geltungsbereich dieses Gesetzes gehörenden Küstengewässern

    1. 1.

      als Führer eines Fahrzeugs von einem Fahrzeug, das mit dem Legen oder der Wiederherstellung eines Kabels beschäftigt ist und die vorgeschriebenen Signale trägt, nicht einen Abstand von mindestens einer Seemeile hält,

    2. 2.

      als Fischer Netze oder Fischereigeräte von einem in Nummer 1 bezeichneten Kabelfahrzeug nicht in einer Entfernung von mindestens einer Seemeile hält,

    3. 3.

      als Führer eines Fahrzeugs von einer Boje, die zur Kenntlichmachung von Kabelarbeiten bestimmt ist, nicht einen Abstand von mindestens einer Viertel-Seemeile hält oder

    4. 4.

      als Fischer Netze oder Fischereigeräte von einer in Nummer 3 bezeichneten Boje nicht in einer Entfernung von mindestens einer Viertel-Seemeile hält.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."

  2. 2.

    In § 3 werden die Angabe "114" durch die Angabe "114 Abs. 2" ersetzt und die Worte "für das Deutsche Reich" gestrichen.


Art. 30 - 287, Fünfter Abschnitt - Anpassung weiterer Bundesgesetze
Art. 152 - 159, Fünfter Titel - Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verteidigung

Art. 152 EGStGB – Wehrpflichtgesetz

Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2277), geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 25. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 669), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 wird das Wort "Bundeszentralregister" durch das Wort "Zentralregister" ersetzt;

    2. b)

      Nummer 3 erhält folgende Fassung:

      "3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist."

  2. 2.

    § 12 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

      "2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist,";

    2. b)

      in Absatz 5 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt.

  3. 3.

    § 18 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen.

Zu Artikel 152: Geändert durch G vom 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).


Art. 153 EGStGB – Gesetz über den Wehrbeauftragten des Bundestages

In § 10 Abs. 3 des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Bundestages vom 26. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 652) werden die Worte "strafbare Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.


Art. 154 EGStGB – Soldatengesetz

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313, ber. S. 429), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1481), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

      "die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.";

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte "ein Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte "eine Straftat" ersetzt.

  2. 2.

    In § 14 Abs. 4 werden die Worte "strafbare Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.

  3. 3.

    § 38 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

    "3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist."

  4. 4.

    In § 46 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "ein Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte "eine Straftat" sowie das Wort "das" durch das Wort "die" ersetzt.

Zu Artikel 154: Geändert durch G vom 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).


Art. 155 EGStGB – Wehrdisziplinarordnung

Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1665) wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In § 81 werden in Satz 1 die Worte "eine öffentliche psychiatrische Krankenanstalt" durch die Worte "ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus" und in Satz 3 die Worte "der öffentlichen psychiatrischen Krankenanstalt" durch die Worte "dem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.
  2. 2.
    In § 129 Abs. 2 Nr. 6 werden die Worte "einer öffentlichen psychiatrischen Krankenanstalt" durch die Worte "einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.


Art. 156 EGStGB – Unterhaltssicherungsgesetz

In § 14 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 661, 1079), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 8. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 365), werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.


Art. 157 EGStGB – Bundesleistungsgesetz

Das Bundesleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1769, ber. S. 1920), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 4 wird gestrichen;

    2. b)

      der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

  2. 2.

    In § 85 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  3. 3.

    § 86 wird aufgehoben.


Art. 158 EGStGB – Zivildienstgesetz

Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1015) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 werden die Worte "der Vermerk über die Verurteilung im Strafregister" durch die Worte "die Eintragung über die Verurteilung im Zentralregister" ersetzt;

    2. b)

      Nummer 3 erhält folgende Fassung:

      "3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist."

  2. 2.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

      "2. wer, abgesehen von den Fällen des § 9, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist,";

    2. b)

      in Absatz 5 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt.

  3. 3.

    In § 28 Abs. 3 weiden die Worte "strafbare Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.

  4. 4.

    § 30 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 werden die Worte "ein Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte "eine Straftat" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 werden die Worte "als Verbrechen oder Vergehen" gestrichen.

  5. 5.

    § 52 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "von einer Woche" gestrichen und das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  6. 6.

    § 53 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "von einem Monat" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 3 erhält der letzte Satzteil die Fassung:

      "so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.";

    3. c)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend."

  7. 7.

    § 54 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "aus freien Stücken" durch die Worte "und freiwillig" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "ein Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte "eine Straftat" ersetzt;

    4. d)

      in Absatz 4 werden die Worte "ein Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte "eine Straftat" und die Worte "wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist" durch die Worte "wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte" ersetzt;

    5. e)

      in Absatz 5 erhält der mit "so" beginnende Satzteil folgende Fassung:

      "so ist er nach Absatz 1 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich nicht verbindliche Anordnung zu wehren; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen."

  8. 8.

    Die §§ 55 und 56 erhalten folgende Fassung:

    "§ 55
    Teilnahme

    Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer rechtswidrigen Tat, die einen Straftatbestand nach diesem Gesetz verwirklicht, und wegen Versuchs der Beteiligung an der Dienstflucht (§ 53 Abs. 4) ist auch strafbar, wer nicht Dienstleistender ist.

    § 56
    Ausschluss der Geldstrafe

    Begeht ein Dienstleistender eine Straftat nach diesem Gesetz, so darf Geldstrafe nach § 47 Abs. 2 des Strafgesetzbuches auch dann nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten."

  9. 9.

    § 57 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.

Zu Artikel 158: Geändert durch G vom 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).


Art. 159 EGStGB – Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen

Das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 796) wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In § 3 Abs. 1 werden die Worte "mit Strafe bedrohte Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.
  2. 2.
    In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte "eine vorsätzliche Straftat" ersetzt.


Art. 30 - 287, Fünfter Abschnitt - Anpassung weiterer Bundesgesetze
Art. 160 - 171, Sechster Titel - Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Art. 160 EGStGB – Gesetz über Steuerstatistiken

In § 6 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 6. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Zerlegungsgesetzes vom 17. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1727), werden die Worte "der §§ 22 und 400 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "über das Steuergeheimnis und die Strafbarkeit seiner Verletzung" ersetzt.


Art. 161 EGStGB – Reichsabgabenordnung

Die Reichsabgabenordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 391 erhält folgende Fassung:

    "§ 391
    Steuerstraftaten

    (1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:

    1. 1.

      Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,

    2. 2.

      der Bannbruch,

    3. 3.

      die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,

    4. 4.

      die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.

    (2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen."

  2. 2.

    § 392 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 2 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    4. d)

      Absatz 5 erhält folgende Fassung:

      "(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Eingangsabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Sie gelten, unabhängig von dem Recht des Tatorts, auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden."

  3. 3.

    In § 395 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte "eines Steuervergehens" durch die Worte "einer Steuerstraftat" ersetzt.

  4. 4.

    In § 398 Abs. 1 werden die Worte "seines Vorteils wegen" und der Beistrich hinter dem Wort "ankauft" gestrichen sowie die Worte "zum Pfand nimmt, an sich bringt, verheimlicht oder absetzt" durch die Worte "oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern" ersetzt.

  5. 5.

    Die §§ 399 und 400 werden aufgehoben.

  6. 6.

    § 401 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden hinter dem Wort "Bannbruchs" der Beistrich durch das Wort "oder" ersetzt und hinter dem Wort "Steuerhehlerei" die Worte "oder Bruchs des Steuergeheimnisses" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" ersetzt.

  7. 7.

    § 402 erhält folgende Fassung:

    "§ 402
    Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

    Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekanntgegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird."

  8. 8.

    § 404 Abs. 4 wird gestrichen.

  9. 9.

    § 405 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Satz 1 Nr. 1 gilt auch dann, wenn Eingangsabgaben verkürzt werden können, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit den Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Freihandelsassoziation assoziierten Staat zustehen; § 392 Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden.";

    2. b)

      Absatz 4 wird gestrichen.

  10. 10.

    § 406 Abs. 3 wird gestrichen.

  11. 11.

    Nach § 409 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 410
    Verfolgungsverjährung

    Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 404 bis 406 verjährt in fünf Jahren."

  12. 12.

    In § 420 wird das Wort "Steuervergehen" durch das Wort "Steuerstraftaten" ersetzt.

  13. 13.

    § 421 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift wird das Wort "Steuervergehen" durch das Wort "Steuerstraftaten" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "eines Steuervergehens" durch die Worte "einer Steuerstraftat" ersetzt.

  14. 14.

    In § 423 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "das Steuervergehen" durch die Worte "die Steuerstraftat" ersetzt.

  15. 15.

    § 426 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 153 Abs. 2" durch die Angabe "§ 153 Abs. 1 und § 153a Abs. 1" ersetzt;

    2. b)

      in den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort "Steuervergehen" durch das Wort "Steuerstraftaten" ersetzt.

  16. 16.

    In § 427 Abs. 1 Halbsatz 1 wird das Wort "Steuervergehen" durch das Wort "Steuerstraftaten" ersetzt.

  17. 17.

    In § 428 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Verbrechen und Vergehen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.

  18. 18.

    § 429 wird aufgehoben.

  19. 19.

    In § 430 Satz 1 werden die Worte "einem Steuervergehen" durch die Worte "einer Steuerstraftat" ersetzt.

  20. 20.

    Die Überschrift vor § 432 erhält folgende Fassung:

    "I. Allgemeines".

  21. 21.

    § 432 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Einleitung des Strafverfahrens";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "eines Steuervergehens" durch die Worte "einer Steuerstraftat" ersetzt.

  22. 22.

    Nach § 432 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 432a
    Einstellung wegen Geringfügigkeit

    Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Steuerhinterziehung, bei der nur eine geringwertige Steuerverkürzung eingetreten ist oder nur geringwertige Steuervorteile erlangt sind, auch ohne Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Dies gilt für das Verfahren wegen einer Begünstigung und Steuerhehlerei nach den §§ 394, 398 entsprechend."

  23. 23.

    In der Überschrift vor § 433 wird das Wort "Steuervergehen" durch das Wort "Steuerstraftaten" ersetzt.

  24. 24.

    In § 433 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "eines Steuervergehens" durch die Worte "einer Steuerstraftat" ersetzt.

  25. 25.

    § 436 erhält folgende Fassung:

    "§ 436
    Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

    Das Finanzamt kann den Antrag stellen, die Einziehung oder den Verfall selbständig anzuordnen ( §§ 440 , 442 Abs. 1 der Strafprozessordnung )."

  26. 26.

    In § 438 Abs. 1 Satz 1 und § 439 Satz 1 wird jeweils das Wort "Steuervergehen" durch das Wort "Steuerstraftaten" ersetzt.

  27. 27.

    In § 441 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Verfahren" die Worte "nach § 153 Abs. 3 der Strafprozessordnung " gestrichen.

  28. 28.

    § 443 wird aufgehoben.

  29. 29.

    In § 444 Satz 1 wird das Wort "Steuervergehen" durch das Wort "Steuerstraftaten" ersetzt.

  30. 30.

    In § 447 Abs. 2 werden die Worte "ein Steuervergehen" durch die Worte "eine Steuerstraftat" ersetzt.

  31. 31.

    § 449 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden in Satz 1 die Angabe "§ 51 Abs. 1" durch die Angabe "§ 51 Abs. 1 Satz 1" und in Satz 2 die Angabe "§ 51 Abs. 2 bis 5" durch die Angabe "§ 51 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe "§ 127 Abs. 1" sowie der Beistrich danach durch das Wort "die" ersetzt.

Zu Artikel 161: Geändert durch G vom 15. 8. 1974 (BGBl I S. 1942).


Art. 162 EGStGB – Bewertungsgesetz

In § 64 Abs. 4 Satz 5 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen vom 8. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713), werden die Worte "§§ 22 und 400 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "Vorschriften über das Steuergeheimnis und die Strafbarkeit seiner Verletzung" ersetzt.


Art. 163 EGStGB – Steuerberatungsgesetz

Das Steuerberatungsgesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 12 erhält folgende Fassung:

    "§ 12
    Schutz der Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft"

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter oder Prokurist die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" für eine Gesellschaft gebraucht, die nicht als solche anerkannt ist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."

  2. 2.

    § 49 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "§ 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und  78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend."

  3. 3.

    § 61 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden."


Art. 164 EGStGB – Rennwett- und Lotteriegesetz

Das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 393), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft; daneben ist auf Geldstrafe zu erkennen" durch die Worte "mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  2. 2.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "mit Geldstrafe und mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  3. 3.

    Die §§ 7 bis 9 werden durch folgende Vorschrift ersetzt:

    "§ 7

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Buchmacher oder dessen Gehilfe außerhalb der Örtlichkeiten, für welche die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Abs. 2), Wetten abschließt oder vermittelt oder Angebote dazu entgegennimmt.

    (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

    1. 1.

      ohne zugelassener Unternehmer eines Totalisators oder zugelassener Buchmacher zu sein, außerhalb der Örtlichkeiten des Totalisatorunternehmens oder der Örtlichkeiten, für welche die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Abs. 2), öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen zum Abschluss von Wetten auffordert,

    2. 2.

      gegen Entgelt Voraussagen über den Ausgang von Rennen verbreitet oder

    3. 3.

      in seinen Räumen, die für das Unternehmen eines Totalisators oder eines Buchmachers nicht zugelassen sind, den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten duldet.

    (3) Absatz 2 Nr. 2 gilt nicht für redaktionelle Veröffentlichungen in einer periodisch erscheinenden Druckschrift, soweit diese nicht ausschließlich oder überwiegend der Verbreitung von Voraussagen dient.

    (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."


Art. 165 EGStGB – Gesetz über das Branntweinmonopol

Das Gesetz über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 940), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 10 wird aufgehoben.

  2. 2.

    In der Überschrift des Ersten Unterabschnitts des Elften Abschnitts wird das Wort "Monopolvergehen" durch das Wort "Monopolstraftaten" ersetzt.

  3. 3.

    In § 122 Abs. 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe bis zu fünf Millionen Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  4. 4.

    In § 123 Abs. 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" ersetzt.

  5. 5.

    In § 124 Abs. 1 werden die Worte "seines Vorteils wegen" und der Beistrich hinter dem Wort "ankauft" gestrichen sowie die Worte "zum Pfand nimmt, an sich bringt, verheimlicht oder absetzt" durch die Worte "oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern" ersetzt.

  6. 6.

    § 128 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "Monopolvergehen" durch das Wort "Monopolstraftaten" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Die Verfolgung von Monopolordnungswidrigkeiten nach den §§ 125 und 126 Abs. 2 Nr. 1 verjährt in fünf Jahren."

  7. 7.

    § 129 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift werden die Worte "Strafbare Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) § 13 des Lebensmittelgesetzes ist anzuwenden."

  8. 8.

    In § 129a wird das Wort "Steuervergehen" durch das Wort "Steuerstraftaten" ersetzt.

  9. 9.

    Die §§ 130 und 131 werden aufgehoben.

  10. 10.

    In § 132 wird das Wort "Monopolvergehen" durch das Wort "Monopolstraftaten" ersetzt.


Art. 166 EGStGB – Zündwarenmonopolgesetz

Das Zündwarenmonopolgesetz vom 29. Januar 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 11), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 25 wird aufgehoben; die Überschrift vor § 25 wird gestrichen.

  2. 2.

    § 40 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."

  3. 3.

    § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Ordnungswidrig handelt, wer einen höheren als den nach § 31 Abs. 2 oder nach § 32 festgesetzten Kleinverkaufspreis fordert, sich versprechen lässt oder annimmt."

  4. 4.

    In § 42 Abs. 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" und die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt.

  5. 5.

    § 43 wird aufgehoben.

  6. 6.

    In § 44 werden die Worte "nach den §§ 40, 43" durch die Worte "nach § 40" ersetzt.


Art. 167 EGStGB – Gesetz über das Zollkontingent für feste Brennstoffe 1971, 1972, 1973, 1974, 1975 und 1976

In § 8 des Gesetzes über das Zollkontingent für feste Brennstoffe 1971, 1972, 1973, 1974, 1975 und 1976 vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1713), geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 940), werden hinter der Zahl "6" der Beistrich und die Zahl "7" gestrichen.


Art. 168 EGStGB – Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren

Das Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren vom 14. April 1926 (Reichsgesetzbl. II S. 230), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "aus deutschem Gebiet ins Ausland" durch die Worte "oder das sonstige Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt;

    2. b)

      Satz 2 wird gestrichen.

  2. 2.

    In § 3 werden die Worte "aus deutschem Gebiet, auch aus deutschen Zollausschlüssen (Freihäfen) und Freibezirken, ins Ausland nur ausführen" durch die Worte "nur ausführen oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen" ersetzt.

  3. 3.

    In § 4 Abs. 1 werden die Worte "in Deutschland" durch die Worte "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt.

  4. 4.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Im Eingangssatz werden die Worte "ins Ausland" durch die Worte "aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt;

    2. b)

      in Nummer 2 werden hinter den Worten "der Kapitän des Schiffes" ein Beistrich gesetzt und die Worte "der Stellvertreter des Kapitäns" eingefügt.

  5. 5.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "ins Ausland ausgeführt" durch die Worte "ausgeführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 werden jeweils hinter dem Wort "Kapitän" die Worte "oder der Stellvertreter des Kapitäns" eingefügt.

  6. 6.

    § 8 erhält folgende Fassung:

    " § 8

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Kapitän oder Stellvertreter des Kapitäns

    1. 1.

      entgegen § 2 alkoholische Waren befördert, ausführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder

    2. 2.

      entgegen § 3 ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde oder entgegen § 5 Nr. 2 ohne schriftliche Erklärung einer dort bezeichneten Person alkoholische Waren ausführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

    (3) Alkoholische Waren, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

    (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird."


Art. 169 EGStGB – Lastenausgleichsgesetz

Das Lastenausgleichsgesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Geldstrafen" durch das Wort "Geldbußen" ersetzt.

  2. 2.

    § 287 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

      "Entsprechendes gilt bei Unterbringung in der Sicherungsverwahrung;"

    2. b)

      in Halbsatz 2 werden die Worte "einer Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt und der Beistrich dahinter sowie die Worte "einer Trinkerheilanstalt" gestrichen.

Zu Artikel 169: Geändert durch G vom 15. 8. 1974 (BGBl I S. 1942) und 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).


Art. 170 EGStGB – Gesetz über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes

In § 11 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765), zuletzt geändert durch die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1284), wird das Wort "Disziplinarstrafen" durch das Wort "Disziplinarmaßnahmen" ersetzt.


Art. 171 EGStGB – Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen

Das Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 323), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 18. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 55), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Nach § 11 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 11 a

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen oder wer Medaillen

    1. 1.
      nachmacht oder verfälscht oder
    2. 2.
      solche nachgemachten oder verfälschten Münzen oder Medaillen zum Verkauf vorrätig hält, feilhält, in den Verkehr bringt oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.

    Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nachahmungen gestaltet sind.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer Gegenstände, die den Anschein erwecken, als wären sie früher gültige Münzen gewesen, herstellt, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält oder in den Verkehr bringt.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Münzen und Medaillen eines fremden Währungsgebietes. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für vor dem Jahr 1850 nachgemachte oder verfälschte Münzen oder Medaillen.

    (4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer eines Rechtsverordnung nach § 12 a zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (5) Die Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 und 2 und ihr Versuch können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 4 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.

    (6) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, sowie Gegenstände, die zu ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden."

  2. 2.

    Nach § 12 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 12a

    Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu versagen oder unter Bedingungen zuzulassen, dass Medaillen und Marken, bei denen die Gefahr einer Verwechslung mit Münzen besteht, hergestellt, angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht werden."

Zu Artikel 171: Geändert durch G vom 15. 8. 1974 (BGBl I S. 1942).


Art. 30 - 287, Fünfter Abschnitt - Anpassung weiterer Bundesgesetze
Art. 172 - 235, Siebenter Titel - Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Art. 172 EGStGB – Wirtschaftsprüferordnung

Die Wirtschaftsprüferordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 70 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "§ 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und  78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend."

  2. 2.

    § 82 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden."

  3. 3.

    Die Überschrift des Siebenten Teils erhält folgende Fassung:

    "Bußgeldvorschriften".

  4. 4.

    § 133 erhält folgende Fassung:

    " § 133
    Schutz der Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und "Buchprüfungsgesellschaft"

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter oder Prokurist die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder "Buchprüfungsgesellschaft" für eine Gesellschaft gebraucht, die nicht als solche anerkannt ist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."


Art. 173 EGStGB – Verordnung über Auskunftspflicht

Die Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 5 wird aufgehoben.

  2. 2.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Bußgeldvorschriften";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Eingangsworte "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."


Art. 174 EGStGB – Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 35 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils soweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

    1. 1.

      die Feststellung des Sachverhalts,

    2. 2.

      die Beurteilung der Schuldfrage oder

    3. 3.

      die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

    Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot ( § 132a der Strafprozessordnung ), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen."

  2. 2.

    § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 werden die Worte "oder unter Polizeiaufsicht steht" gestrichen;

    2. b)

      in Nummer 3 wird der Beistrich am Ende durch einen Punkt ersetzt;

    3. c)

      Nummer 4 wird gestrichen.

Zu Artikel 174: Geändert durch G vom 15. 8. 1974 (BGBl I S. 1942).


Art. 175 EGStGB – Handwerksordnung

  1. I.

    Die Handwerksordnung wird wie folgt geändert:

    1. 1.

      In § 96 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte "einer Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.

    2. 2.

      § 102 Abs. 3 wird gestrichen; der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

    3. 3.

      In § 112 werden ersetzt

      1. a)

        in Absatz 1 das Wort "Ordnungsstrafen" durch das Wort "Ordnungsgeld";

      2. b)

        in Absatz 2 Satz 1 die Worte "Die Ordnungsstrafe" durch die Worte "Das Ordnungsgeld";

      3. c)

        in Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 3 die Worte "der Ordnungsstrafe" durch die Worte "des Ordnungsgeldes";

      4. d)

        in Absatz 4 Satz 1 die Worte "Die Ordnungsstrafen fließen" durch die Worte "Das Ordnungsgeld fließt" und in Satz 2 die Worte "Sie werden" durch die Worte "Es wird".

    4. 4.

      Die Überschriften vor § 116 erhalten folgende Fassung:

      "Fünfter Teil
      Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

      Erster Abschnitt
      Bußgeldvorschriften".

    5. 5.

      § 116 wird aufgehoben.

    6. 6.

      Nach § 118 wird folgende Vorschrift eingefügt:

      "§ 118a

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer die Wahl zum Mitglied der Handwerkskammer ohne zulässigen Grund (§ 102 Abs. 1) oder verspätet (§ 102 Abs. 2) ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten des Amtes entzieht.

      (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer ein Wahlehrenamt (§ 6 Abs. 1 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammern) ohne zulässigen Grund ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Ehrenamtes entzieht.

      (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."

  2. II.

    § 6 Abs. 3 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammern (Anlage C zur Handwerksordnung) wird gestrichen.


Art. 176 EGStGB – Gesetz über den Hufbeschlag

§ 5 des Gesetzes über den Hufbeschlag vom 20. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. 1941 I S. 3) erhält folgende Fassung:

"§ 5

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    ohne die nach § 1 Abs. 1 erforderliche Anerkennung den Huf- und Klauenbeschlag ausübt oder
  2. 2.
    vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."


Art. 177 EGStGB – Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen

Das Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen in der Fassung vom 29. Juni 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

    "(1) Wer einen der in § 1 bezeichneten Gegenstände von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."

  2. 2.

    § 5 erhält folgende Fassung:

    "§ 5

    Wer gewerbsmäßig mit den in § 1 bezeichneten Gegenständen Handel treibt oder gewerbsmäßig Edelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen und Rückstände hiervon schmilzt, probiert oder scheidet oder aus den Gemengen und Verbindungen von Edelmetallabfällen mit Stoffen anderer Art Edelmetalle wiedergewinnt und beim Betrieb eines derartigen Gewerbes einen der in § 1 bezeichneten Gegenstände, von dem er fahrlässig nicht erkannt hat, dass ihn ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen ein fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sich oder einem Dritten verschafft, ihn absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen anderen zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."


Art. 178 EGStGB – Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen

Das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 415), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 4 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "die Vorschriften des § 5" durch die Verweisung "§ 16 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.

  2. 2.

    § 16 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 16

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. 1.

      ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Erlaubnis ein Gewerbe im Sinne des § 1 betreibt,

    2. 2.

      dem Verbot des § 1 Abs. 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder

    3. 3.

      Gegenstände der in § 1 bezeichneten Art von Minderjährigen erwirbt.

    (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

    (3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 Nr. 3 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 3 bezieht, können eingezogen werden.

    § 17

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      eine Auflage nach § 2 Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt,

    2. 2.

      der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 über die Buchführungspflicht zuwiderhandelt,

    3. 3.

      sich entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 vom Veräußerer einen amtlichen Ausweis nicht vorlegen lässt, oder

    4. 4.

      einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 oder § 15 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."

  3. 3.

    § 18 erhält folgende Fassung:

    "§ 18

    Wer beim Betrieb eines Gewerbes der in § 1 bezeichneten Art einen Gegenstand aus unedlem Metall, von dem er fahrlässig nicht erkannt hat, dass ihn ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen ein fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sich oder einem Dritten verschafft, ihn absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen anderen zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."


Art. 179 EGStGB – Gesetz zum Schutze des Bernsteins

Das Gesetz zum Schutze des Bernsteins vom 3. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 355) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 erhält folgende Fassung:

    "§ 3

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      der Vorschrift des § 1 über die Bezeichnung als Bernstein oder

    2. 2.

      der Vorschrift des § 2 über die Kennzeichnung von Bernstein
      zuwiderhandelt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."

  2. 2.

    § 4 Abs. 2 wird gestrichen.


Art. 180 EGStGB – Gaststättengesetz

Das Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 465, ber. S. 1298) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 27 wird aufgehoben.

  2. 2.

    In § 28 Abs. 1 Nr. 6 werden die Worte "oder als dessen Beauftragter" gestrichen.


Art. 181 EGStGB – Waffengesetz

Das Waffengesetz vom 19. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1797) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b werden das Wort "Notzucht" durch das Wort "Vergewaltigung" und die Worte "eines gemeingefährlichen Verbrechens oder Vergehens" durch die Worte "einer gemeingefährlichen Straftat" ersetzt.

  2. 2.

    § 54 wird aufgehoben.

  3. 3.

    In § 56 Abs. 2 werden die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" und die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt.


Art. 182 EGStGB – Sprengstoffgesetz

Das Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358, ber. 1970 I S. 224), geändert durch das Waffengesetz vom 19. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1797), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 30 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt;

    3. c)

      in Absatz 4 werden die Worte "und Geldstrafe oder eine dieser Strafen" durch die Worte "oder Geldstrafe" ersetzt.

  2. 2.

    § 31 wird aufgehoben.

  3. 3.

    In § 33 werden die Worte "und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  4. 4.

    In § 34 Satz 2 werden die Verweisung " § 40a " durch die Verweisung " § 74a " und die Verweisung " § 19 " durch die Verweisung " § 23 " ersetzt.


Art. 183 EGStGB – Gesetz betreffend den Wucher

Artikel 4 des Gesetzes betreffend den Wucher vom 24. Mai 1880 (Reichsgesetzbl. S. 109), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 (Reichsgesetzbl. S. 604), wird wie folgt geändert:

  1. a)

    Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

    "(1a) Ordnungswidrig handelt, wer der Pflicht nach Absatz 1 zur Rechnungslegung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."

  2. b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Im Falle einer Zuwiderhandlung nach Absatz 1a erlischt der Anspruch auf Zinsen für das verflossene Jahr hinsichtlich der Geschäfte, welche in den Rechnungsauszug aufzunehmen waren."


Art. 184 EGStGB – Eichgesetz

Das Eichgesetz vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 759), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes vom 6. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 716), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Überschrift des Sechsten Abschnitts werden die Worte "Straf- und" gestrichen.

  2. 2.

    § 34 wird aufgehoben.

  3. 3.

    § 36 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2)  § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden."


Art. 185 EGStGB – Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren

§ 9 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren vom 16. Juli 1884 (Reichsgesetzbl. S. 120), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. a)

    In Absatz 1 werden die Worte "Mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten wird bestraft:" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt sowie in den Nummern 1 bis 4 jeweils das Wort "wer" gestrichen;

  2. b)

    nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

    "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.",

  3. c)

    der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wird das Wort "Straftat" durch das Wort "Ordnungswidrigkeit" ersetzt.


Art. 186 EGStGB – Beschußgesetz

In § 12 Abs. 3 Satz 2 des Beschußgesetzes vom 7. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1241), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Beschußgesetzes vom 25. August 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 1333), wird die Verweisung " § 19 " durch die Verweisung " § 23 " ersetzt.


Art. 187 EGStGB – Außenwirtschaftsgesetz

Das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481, ber. S. 495 und 1555), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes vom 23. Februar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 109), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 34 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "Geldstrafe bis zu dreißigtausend Deutsche Mark und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  2. 2.

    In § 39 Abs. 2 werden die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" und die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt.

  3. 3.

    § 42 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      in Absatz 4 Halbsatz 1 werden hinter dem Wort "Durchsuchungen" das Wort "und" durch einen Beistrich ersetzt und hinter dem Wort "Untersuchungen" die Worte "und sonstige Maßnahmen" eingefügt;

    2. b)

      in Absatz 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung "§ 101a Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung "§ 111l Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

  4. 4.

    § 44 Abs. 4 wird gestrichen.

  5. 5.

    § 45 wird aufgehoben.


Art. 188 EGStGB – Gesetz zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden

In § 45 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1953 zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 465), werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.


Art. 189 EGStGB – Lagerstättengesetz

Das Lagerstättengesetz vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1223) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 9 wird aufgehoben.

  2. 2.

    § 10 erhält folgende Fassung:

    "§ 10

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. 1.

      entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 das Betreten eines Grundstücks oder die Vornahme von Untersuchungsarbeiten oder entgegen § 5 Abs. 1 den Zutritt zu einer Bohrung oder einem sonstigen Aufschluss nicht gestattet,

    2. 2.

      einer Anzeige-, Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nach den §§ 3, 4, 5 Abs. 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt,

    3. 3.

      entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Bohrprobe oder sonstiges Beobachtungsmaterial nicht vorlegt,

    4. 4.

      entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Bohr- oder sonstige Gesteinsprobe ohne Erlaubnis vernichtet oder der Anstalt auf Anfordern nicht zur Verfügung stellt oder

    5. 5.

      entgegen § 6 Abs. 1, 2 oder 3 eine Karte mit den dort vorgeschriebenen Nachweisen nicht einreicht.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."


Art. 190 EGStGB – Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel

Das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel vom 24. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 497), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 581), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 7 erhält folgende Fassung:

    "§ 7

    (1) Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

    (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einer Handlung nach § 1 die See durch Öl verschmutzt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."

  2. 2.

    In § 10 Halbsatz 1 werden die Worte "strafbare Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.

  3. 3.

    In § 12 werden die Worte "eine nach § 7 strafbare Handlung" durch die Worte "eine Straftat nach § 7" ersetzt.


Art. 191 EGStGB – Gesetz zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete

Das Gesetz zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 365), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2110), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Überschrift des Abschnitts IV werden das Wort "Straf-" und der Beistrich davor gestrichen.

  2. 2.

    § 37 wird aufgehoben.


Art. 192 EGStGB – Atomgesetz

Das Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die §§ 40 bis 44 werden aufgehoben.

  2. 2.

    § 45 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    2. b)

      Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

      "1. Kernbrennstoffe einführt, ausführt oder sonst in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,";

    3. c)

      in den Absätzen 1 und 4 werden die Worte "und mit Geldstrafe bis zu 100.000 Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    4. d)

      in Absatz 3 werden in Satz 1 das Wort "Menschen" durch das Wort "anderen" ersetzt und Satz 2 gestrichen.

  3. 3.

    § 47 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden das Wort "Menschen" durch das Wort "anderen" und die Worte "und mit Geldstrafe bis zu 100.000 Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Satz 2 werden in Halbsatz 1 nach dem Wort "Jahren" der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der Halbsatz 2 gestrichen.

  4. 4.

    § 48 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "Menschen" durch das Wort "anderen" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 4 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt.

  5. 5.

    § 49 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "Ist eine Straftat nach § 45 Abs. 1 bis 3, § 47 oder § 48 begangen worden, so können

    1. 1.

      Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

    2. 2.

      Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht,

    eingezogen werden."

  6. 6.

    Die §§ 51 und 52 werden aufgehoben.


Art. 193 EGStGB – Energiewirtschaftsgesetz

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt geändert durch das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 14 wird aufgehoben.

  2. 2.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte "Erzwingungsstrafen, deren Höchstmaß unbeschränkt ist," durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark" und in Satz 2 die Worte "Die Erzwingungsstrafen werden" durch die Worte "Das Zwangsgeld wird" ersetzt;

    2. b)

      die Absätze 2 bis 4 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

      "(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

      1. 1.

        eine Auskunfts-, Anzeige- oder Mitteilungspflicht nach § 3 oder § 4 Abs. 1, 3 oder 4 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllt,

      2. 2.

        den Bau, die Erneuerung, die Erweiterung oder die Stillegung einer Energieanlage in Angriff nimmt oder fortsetzt, obwohl dies die Energieaufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Vereinfachung des Verfahrens nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 27. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1950) beanstandet oder untersagt hat,

      3. 3.

        entgegen § 5 Abs. 1 ohne Genehmigung der Energieaufsichtsbehörde die Energieversorgung anderer aufnimmt oder

      4. 4.

        einer Rechtsverordnung nach § 13, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund des § 13 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

      (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden."


Art. 194 EGStGB – Gesetz über das Kreditwesen

Das Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. Oktober 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1451), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 43 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Ordnungsgeld" ersetzt.

  2. 2.

    § 54 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."

  3. 3.

    § 55 wird aufgehoben.


Art. 195 EGStGB – Gesetz über die Deutsche Bundesbank

Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 745), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. II S. 1325), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 31 Abs. 2 Satz 4 werden das Wort "Disziplinarstrafen" durch das Wort "Disziplinarmaßnahmen" und die Verweisung "§ 29" durch die Verweisung "§ 35" ersetzt.

  2. 2.

    § 35 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."

  3. 3.

    In § 37 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung "§ 152" durch die Verweisung "§ 150" ersetzt.


Art. 196 EGStGB – Hypothekenbankgesetz

Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 81, ber. S. 368), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In § 37 Abs. 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.
  2. 2.
    In § 39 wird die Verweisung "§ 26" durch die Verweisung "§ 30" ersetzt.


Art. 197 EGStGB – Schiffsbankgesetz

Das Schiffsbankgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 301), zuletzt geändert durch das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In § 38 Abs. 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.
  2. 2.
    In § 40 wird die Verweisung "§ 26" durch die Verweisung "§ 30" ersetzt.


Art. 198 EGStGB – Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen

Das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315, 750), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. Oktober 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1451), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 81 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Zur Befolgung ihrer Anordnungen kann die Aufsichtsbehörde Zwangsgeld festsetzen; dies gilt auch bei Versicherungsunternehmungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark."

  2. 2.

    Dem § 84 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    "(3) Für Prüfer, ihre Gehilfen und die gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft, die nach Absatz 1 Satz 2 herangezogen werden, gilt § 168 des Aktiengesetzes sinngemäß."

  3. 3.

    § 85 wird aufgehoben.

  4. 4.

    Die Überschrift vor § 134 erhält folgende Fassung:

    "IX. Straf- und Bußgeldvorschriften".

  5. 5.

    In § 134 werden das Wort "wissentlich" gestrichen und die Worte "fünf Jähren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "drei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  6. 6.

    § 135 wird aufgehoben.

  7. 7.

    Die §§ 137 und 138 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 137

    (1) Wer als Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

    § 138

    (1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 404 des Aktiengesetzes , ein Geheimnis der Versicherungsunternehmung, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als

    1. 1.

      Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers nach § 57 Abs. 2,

    2. 2.

      Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Liquidator

    bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.

    (3) Die Tat wird nur auf Antrag der Versicherungsunternehmung verfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Liquidator die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Liquidatoren antragsberechtigt."

  8. 8.

    § 139 erhält folgende Fassung:

    "§ 139

    (1) Wer als Sachverständiger, der die Berechnung der Deckungsrücklage bei einer Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungsunternehmung zu prüfen hat, eine Bestätigung nach § 65 Abs. 2 falsch abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer als Treuhänder, der zur Überwachung eines Deckungsstocks bestellt ist, oder als Stellvertreter eines solchen Treuhänders (§ 70) eine Bestätigung nach § 73 falsch abgibt."

  9. 9.

    § 140 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      die Absätze 2 bis 4 werden durch folgende Vorschrift ersetzt:

      "(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."

  10. 10.

    § 141 erhält folgende Fassung:

    "§ 141

    (1) Wer als Mitglied des Vorstands, als Hauptbevollmächtigter (§ 108) oder als Liquidator einer Versicherungsunternehmung entgegen § 88 Abs. 2 es unterlässt, der Aufsichtsbehörde die dort vorgeschriebene Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."

  11. 11.

    § 142 wird aufgehoben.

  12. 12.

    § 143 erhält folgende Fassung:

    "§ 143

    Wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, als Hauptbevollmächtigter (§ 108) oder als Liquidator eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit

    1. 1.

      in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand des Vereins oder in Vorträgen oder Auskünften vor der obersten Vertretung die Verhältnisse des Vereins unrichtig wiedergibt oder verschleiert oder

    2. 2.

      in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Abschlussprüfer oder sonstigen Prüfer des Versicherungsvereins zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse des Vereins unrichtig wiedergibt oder verschleiert,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

  13. 13.

    Nach § 143 werden folgende Vorschriften eingefügt:

    "§ 144

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, als Hauptbevollmächtigter (§ 108) oder als Liquidator einer Versicherungsunternehmung

    1. 1.

      die Verteilung eines entgegen den Vorschriften des Gesetzes oder dem genehmigten Geschäftsplan über die Bildung von Rückstellungen und Rücklagen ermittelten Gewinns vorschlägt oder zulässt,

    2. 2.

      einer Vorschrift über die Anlage der Bestände des Deckungsstocks oder über die Berechnung, Buchung, Aufbewahrung oder Verwaltung der Deckungsrücklage oder des Deckungsstocks (§§ 54a bis 54c, 65 bis 67, 77, 79) zuwiderhandelt oder eine Bescheinigung nach § 66 Abs. 6 Satz 4 nicht oder nicht richtig erteilt,

    3. 3.

      dem genehmigten Geschäftsplan über die Anlegung von Geldbeständen zuwiderhandelt oder

    4. 4.

      Geschäfte betreibt, die in dem genehmigten Geschäftsplan nicht vorgesehen sind, oder den Betrieb solcher Geschäfte zulässt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 144a

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      im Inland einen Versicherungsvertrag für eine dort zum Geschäftsbetrieb nicht befugte Unternehmung abschließt oder den Abschluss eines solchen Vertrages geschäftsmäßig vermittelt oder

    2. 2.

      einer auf Grund des § 81 Abs. 2 Satz 3, 4 ergangenen Anordnung zuwiderhandelt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden."

  14. 14.

    § 145 erhält folgende Fassung:

    "§ 145

    Die Strafdrohungen der §§ 141 und 143 sowie die Bußgelddrohung des § 144 gelten auch für die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sowie die Liquidatoren eines Vereins, der nach § 128 als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu behandeln ist."

  15. 15.

    Nach § 145 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 145a

    Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, soweit die Aufsicht über Versicherungsunternehmungen dem Bundesaufsichtsamt zusteht."

Zu Artikel 198: Geändert durch G vom 20. 12. 1974 (BGBl I S. 3693).


Art. 199 EGStGB – Grundstückverkehrsgesetz

§ 24 des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091, ber. S. 1652 und 2000) wird wie folgt geändert:

  1. a)
    In Absatz 1 werden in Satz 1 das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld", in Satz 2 die Worte "Die Ordnungsstrafe" durch die Worte "Das Zwangsgeld" und in Satz 3 das Wort "Sie" jeweils durch das Wort "Es" ersetzt;
  2. b)
    in Absatz 2 werden die Worte "Die einzelne Strafe" durch die Worte "Das einzelne Zwangsgeld" ersetzt.


Art. 200 EGStGB – Landpachtgesetz

§ 12 des Landpachtgesetzes vom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 343, 398), geändert durch das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667), wird wie folgt geändert:

  1. a)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Kommt der Verpächter der in Absatz 1 bezeichneten Pflicht nicht nach, so kann auf Antrag der Landwirtschaftsbehörde das Gericht Zwangsgeld, auch wiederholt, festsetzen. Das Zwangsgeld muss, bevor es festgesetzt wird, angedroht werden. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von tausend Deutsche Mark nicht übersteigen.";

  2. b)

    in Absatz 3 werden die Worte "In der gleichen Weise können Ordnungsstrafen bis zu derselben Höhe verhängt werden," durch die Worte "In der gleichen Weise kann Ordnungsgeld bis zu derselben Höhe festgesetzt werden," ersetzt.


Art. 201 EGStGB – Flurbereinigungsgesetz

§ 117 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 591), zuletzt geändert durch das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), wird wie folgt geändert:

  1. a)
    In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte "eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark" durch die Worte "ein Ordnungsgeld" ersetzt und Satz 2 gestrichen;
  2. b)
    in Absatz 4 werden die Worte "von Strafen" durch die Worte "eines Ordnungsgeldes" ersetzt.


Art. 202 EGStGB – Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens

Das Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens vom 9. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 213), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 15 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "Beamte im Sinne des Reichsstrafgesetzbuchs" durch die Worte "Amtsträger im Sinne des Strafgesetzbuches" ersetzt.

  2. 2.

    Die §§ 21 bis 24 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 21

    Wer unbefugt an amtlich bezeichnetem Hopfen, solange er im Verkehr ist, Verschluss oder Umhüllung verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    § 22

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      entgegen § 1 bei der Kennzeichnung von Hopfen inländische Bezeichnungen zu anderen Zwecken als zur Kennzeichnung der örtlichen Herkunft des Hopfens verwendet,

    2. 2.

      entgegen dem Verbot des § 12 Hopfen mischt oder

    3. 3.

      entgegen § 20 Abs. 1 Hopfen mit verwechslungsfähigen Angaben versieht.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      gegen eine Vorschrift des § 7 oder § 8 über die Bezeichnung von Hopfen verstößt,

    2. 2.

      entgegen § 11 Abs. 1 Hopfen nicht unter amtlicher Aufsicht aufbereitet oder entgegen einer nach § 11 Abs. 2 erlassenen Vorschrift nicht in einer amtlich zugelassenen Stelle aufbereitet oder aufbereiten lässt,

    3. 3.

      entgegen § 13 deutschen Siegelhopfen nicht unter amtlicher Aufsicht und in einer amtlich zugelassenen Stelle mischt oder verpackt oder

    4. 4.

      der Pflicht nach § 16 Abs. 2, die Aufsichtsorgane bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, nicht nachkommt.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 23

    Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 21 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 bezieht, können eingezogen werden."


Art. 203 EGStGB – Sortenschutzgesetz

Das Sortenschutzgesetz vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 49 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen;

    3. c)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Wird auf Strafe erkannt, so ist anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen."

  2. 2.

    § 50 wird aufgehoben.


Art. 204 EGStGB – Saatgutverkehrsgesetz

Das Saatgutverkehrsgesetz vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 444) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift des Abschnitts IV erhält folgende Fassung:

    Überwachungs- und Bußgeldvorschriften".

  2. 2.

    § 77 wird aufgehoben.


Art. 205 EGStGB – Reblausgesetz

Das Reblausgesetz vom 6. Juli 1904 (Reichsgesetzbl. S. 261), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Wer die Reblaus verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."

  2. 2.

    Die §§ 10 bis 12 werden durch folgende Vorschrift ersetzt:

    "§ 10

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer die in § 9 Abs. 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      Versuche zur Anzucht reblausfester Reben ohne die nach § 2 Abs. 4 erforderliche Genehmigung oder Aufsicht veranstaltet,

    2. 2.

      entgegen § 3 Abs. 3 Reben über die Grenzen eines Weinbaubezirks versendet, einführt oder ausführt,

    3. 3.

      die Anzeigepflicht nach § 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,

    4. 4.

      entgegen § 5 Bücher nicht oder nicht vorschriftsmäßig führt, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt oder Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

    5. 5.

      den Angehörigen des Reblausbekämpfungsdienstes entgegen § 14 Abs. 2 das Betreten von Grundstücken nicht gestattet oder sie sonst an der Erfüllung der ihnen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13 obliegenden Pflichten hindert,

    6. 6.

      einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 4, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 4 zuwiderhandelt oder

    7. 7.

      einer Vorschrift der Verordnung zur Ausführung des Reblausgesetzes im Weinbaugebiet vom 23. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1543) oder der Verordnung zur Ausführung des Reblausgesetzes außerhalb des Weinbaugebietes vom 24. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1549) oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer dieser Verordnungen zuwiderhandelt,

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

    (4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 2, 6 oder 7 bezieht, können eingezogen werden."


Art. 206 EGStGB – Pflanzenschutzgesetz

Das Pflanzenschutzgesetz vom 10. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 352), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1161), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 23 Abs. 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  2. 2.

    § 24 wird aufgehoben.


Art. 207 EGStGB – Tierzuchtgesetze

  1. I.

    § 9 des Tierzuchtgesetzes vom 7. Juli 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 181), zuletzt geändert durch das Besamungsgesetz vom 8. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1537), wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Eingangsworte "Mit einer Geldstrafe bis zu zehntausend Deutsche Mark wird bestraft" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 Buchstabe a werden hinter der Verweisung "§ 1 Abs. 1 Satz 1" der Beistrich und die Worte "des § 5" sowie vor dem Wort "männliches" die Worte "nicht gekörtes oder abgekörtes" gestrichen;

    3. c)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

      1. 1.

        einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 oder

      2. 2.

        einer in einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 2. bestimmten Nachweispflicht über die Zuchtbenutzung eines Tieres oder Auskunftspflicht

      zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.";

    4. d)

      es wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."

  2. II.

    Artikel 19 des Gesetzes zur Förderung der Tierzucht in Bayern vom 14. Juni 1949 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts IV S. 419), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die künstliche Besamung von Tieren vom 25. April 1973 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 210), erhält folgende Fassung:

    "Artikel 19
    Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      entgegen einer auf Grund des Artikels 1 Abs. 6 ergangenen Anordnung es unterlässt, nicht gekörte oder abgekörte Tiere zu schlachten oder unfruchtbar zu machen,

    2. 2.

      dem Verbot des Artikels 17 (Hengstreiterei) zuwiderhandelt,

    3. 3.

      entgegen dem Verbot des Artikels 1 Abs. 4 nicht gekörte männliche Tiere mit zuchtfähigen weiblichen Tieren gemeinsam weiden lässt oder auf Tummelplätze bringt,

    4. 4.

      als Halter angekörter männlicher Zuchttiere der Vorschrift des Artikels 9 Abs. 2 über die Führung von Deckbüchern und über die Ausstellung von Deckscheinen zuwiderhandelt oder

    5. 5.

      als Halter weiblicher Tiere dem Bürgermeister oder seinem Beauftragten die nach Artikel 12 Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebene Auskunft verweigert.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."


Art. 208 EGStGB – Erste Verordnung zur Förderung der Tierzucht

§ 29 der Ersten Verordnung zur Förderung der Tierzucht vom 26. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 470), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Förderung der Tierzucht vom 20. November 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2306), erhält folgende Fassung:

"§ 29
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 als Halter eines Vatertieres Sprünge nicht im Deckblock einträgt oder einen Deckschein nicht aushändigt,
  2. 2.
    entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 als Halter eines weiblichen Tieres einen Deckschein nicht aufbewahrt,
  3. 3.
    entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 das Körbuch, den Deckblock oder einen Deckschein nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
  4. 4.
    entgegen § 11 Abs. 5 einen Probesprung nicht aufzeichnet oder die Aufzeichnung nicht vorlegt oder
  5. 5.
    entgegen § 24 einem Vatertier ein krankes weibliches Tier zuführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."


Art. 209 EGStGB – Bundes-Tierärzteordnung

Die Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 416), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 4 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden jeweils die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  2. 2.

    § 14 erhält folgende Fassung:

    "§ 14

    Wer den tierärztlichen Beruf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Bestallung angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."


Art. 210 EGStGB – Viehseuchengesetz

Das Viehseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1363), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift vor § 74 erhält folgende Fassung:

    "III. Straf- und Bußgeldvorschriften".

  2. 2.

    In § 74 Abs. 1 und 4 werden jeweils die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  3. 3.

    § 75 wird aufgehoben.


Art. 211 EGStGB – Gesetz betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen

§ 5 des Gesetzes betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen vom 25. Februar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 163) erhält folgende Fassung:

"§ 5

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 die Desinfektion dort bezeichneter Eisenbahnwagen oder Gerätschaften nicht anordnet, ausführt oder überwacht,
  2. 2.
    einer Rechtsvorschrift nach § 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  3. 3.
    entgegen § 1 der Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen vom 17. Juli 1904 (Reichsgesetzbl. S. 317) die Reinigung und Desinfektion dort bezeichneter Eisenbahnwagen, Gerätschaften oder Anlagen nicht anordnet, ausführt oder überwacht,
  4. 4.
    einer in § 3 der Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen bezeichneten Rechtsvorschrift zuwiderhandelt oder
  5. 5.
    einer auf Grund des § 1 Abs. 3, auf Grund einer Rechtsvorschrift nach § 4 oder auf Grund einer in § 3 der Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen bezeichneten Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden."


Art. 212 EGStGB – Tierkörperbeseitigungsgesetz

§ 16 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 1. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 187) erhält folgende Fassung:

"§ 16
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    Tierkörper oder Tierkörperteile entgegen § 2 nicht oder entgegen § 3 Abs. 1 nicht in Tierkörperbeseitigungsanstalten unschädlich beseitigt oder beseitigen lässt,
  2. 2.
    entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 aus Tierkörpern oder Tierkörperteilen Erzeugnisse zum Genuß für Menschen gewinnt,
  3. 3.
    eine Anzeige nach § 10 nicht oder nicht unverzüglich erstattet oder
  4. 4.
    entgegen § 11 Abs. 2 Tierkörper oder Tierkörperteile nicht vorschriftsmäßig verwahrt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Erzeugnisse, auf die sich die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden."


Art. 213 EGStGB – Fleischbeschaugesetz

Das Fleischbeschaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom 5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift vor § 26 erhält folgende Fassung:

    "Straf- und Bußgeldvorschriften".

  2. 2.

    Die §§ 26 und 27 erhalten folgende Fassung:

    "§ 26

    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. 1.

      entgegen § 7 Abs. 2 oder 4 untaugliches Fleisch oder entgegen § 9 Abs. 1 bedingt taugliches Fleisch in den Verkehr bringt,

    2. 2.

      entgegen § 12 Fleisch eines dort bezeichneten Tieres einführt,

    3. 3.

      entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 bei der gewerbsmäßigen Behandlung oder Zubereitung von Fleisch unzulässige Stoffe oder Verfahren anwendet oder entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 derart behandeltes oder zubereitetes Fleisch anbietet, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt oder einführt,

    4. 4.

      Fleisch, das entgegen § 12 oder nach § 17 eingeführt worden ist, als Lebensmittel in den Verkehr bringt oder

    5. 5.

      Kennzeichen der in § 19 bezeichneten Art fälschlich anbringt oder verfälscht oder Fleisch, an dem die Kennzeichen fälschlich angebracht, verfälscht oder beseitigt worden sind, feilhält oder verkauft.

    § 27

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 26 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Handlungen begeht.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      ein Tier, das nach diesem Gesetz oder einer auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 18 Abs. 7 erlassenen Rechtsverordnung der Schlachttierbeschau unterliegt, schlachtet, bevor die vorgeschriebene Untersuchung durchgeführt worden ist,

    2. 2.

      Fleisch, das nach diesem Gesetz oder einer auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 18 Abs. 7 erlassenen Rechtsverordnung der Fleischbeschau unterliegt, zum Genuß für Menschen zubereitet oder in den Verkehr bringt, bevor die vorgeschriebene Untersuchung durchgeführt worden ist,

    3. 3.

      entgegen § 2 Abs. 4 Fleisch hausgeschlachteter Schafe oder Ziegen gewerbsmäßig verwendet,

    4. 4.

      entgegen § 5 Abs. 2 ohne Erlaubnis oder unter Nichtbeachtung einer angeordneten Vorsichtsmaßregel oder entgegen § 5 Abs. 3 nach Ablauf der dort bezeichneten Fristen schlachtet,

    5. 5.

      entgegen § 5 Abs. 4 kranke, krankheitsverdächtige, im Allgemeinbefinden gestörte Tiere oder Tiere, die Krankheitserreger ausscheiden, in anderen als den dort bezeichneten Betrieben oder Räumen schlachtet oder die Schlachtstätte, den Isolierschlachtraum oder die benutzten Geräte nicht reinigt oder desinfiziert,

    6. 6.

      entgegen § 6 Abs. 2 vor Beendigung der Untersuchung ein geschlachtetes Tier zerlegt oder Teile desselben beseitigt,

    7. 7.

      einer Vorschrift über das Inverkehrbringen, die Abgabe, die Behandlung oder Verwendung bedingt tauglichen Fleisches (§ 9 Abs. 2 bis 6, § 9a Abs. 1) oder minderwertigen Fleisches (§ 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 bis 4, 6, § 9a Abs. 1) zuwiderhandelt,

    8. 8.

      einer Vorschrift über die Einfuhr frischen Fleisches (§§ 12a, 12b) oder zubereiteten Fleisches (§ 12c) zuwiderhandelt,

    9. 9.

      entgegen § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 zur Einfuhr bestimmtes Fleisch ohne Einfuhruntersuchung einführt,

    10. 10.

      Pferdefleisch oder Fleisch anderer Einhufer entgegen § 18 Abs. 2 ohne die vorgeschriebene Bezeichnung vertreibt oder einführt, entgegen § 18 Abs. 3 erwirbt, vertreibt oder verwendet oder entgegen § 18 Abs. 4 feilhält oder verkauft oder

    11. 11.

      einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 6, § 9 Abs. 7, § 9a Abs. 2, § 24 Abs. 2 oder einer Rechtsverordnung nach einer dieser Vorschriften in Verbindung mit § 25 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Rechtsverordnung vor dem 12. Juli 1973 erlassen worden ist.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."

  3. 3.

    In § 28 werden nach dem Wort "oder" die Worte "eine Ordnungswidrigkeit nach" eingefügt.

  4. 4.

    § 29 wird aufgehoben.


Art. 214 EGStGB – Verordnung über die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes

§ 27 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes vom 1. November 1940 (Reichsministerialblatt S. 289, ber. 1941 S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes vom 27. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. 1969 I S. 6), wird durch folgende Absätze ersetzt:

"(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1 oder 2 Fleisch eines dort bezeichneten Tieres zur Verpflegung der Schiffsmannschaft oder der Reisenden oder sonst zur menschlichen Ernährung ausgibt oder ausgeben lässt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."


Art. 215 EGStGB – Geflügelfleischhygienegesetz

Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 12. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 776) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 39 wird aufgehoben.

  2. 2.

    In § 41 Satz 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" und die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt.


Art. 216 EGStGB – Gesetze über das Schlachten von Tieren

  1. I.

    § 3 des Gesetzes über das Schlachten von Tieren vom 21. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 203) erhält folgende Fassung:

    "§ 3

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      entgegen § 1 Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet oder

    2. 2.

      einer Rechtsverordnung nach § 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."

  2. II.

    § 5 des Gesetzes über das Schlachten von Tieren vom 20. Juni 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 37), zuletzt geändert durch das Hessische Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 245), erhält folgende Fassung:

    "§ 5

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      entgegen § 1 Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,

    2. 2.

      entgegen § 1 Abs. 2 einen Fisch schlachtet oder ein anderes kaltblütiges Tier tötet oder

    3. 3.

      einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."


Art. 217 EGStGB – Getreidegesetz

Das Getreidegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900), zuletzt geändert durch das Mühlenstrukturgesetz vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2098), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 19 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung:

    "Bußgeld- und Schlussvorschriften".

  3. 3.

    § 21 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Ordnungswidrigkeiten";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

      "5. einer Rechtsverordnung nach den §§ 3, 4 oder 14a, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt.";

    4. d)

      hinter Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:

      "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

      (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.";

    5. e)

      der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.


Art. 218 EGStGB – Brotgesetz

Das Brotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 335), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Brotgesetzes vom 21. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 309), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 5 erhält folgende Fassung:

    "§ 5

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 2 über Gewichtseinheiten bei Brot zuwiderhandelt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden."

  2. 2.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 werden das Wort "drei" durch das Wort "sechs" und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt.


Art. 219 EGStGB – Futtermittelgesetz

Das Futtermittelgesetz vom 22. Dezember 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 525), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 12 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden im Eingangssatz die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich" durch die Worte "oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 Nr. 3 wird hinter dem Wort "bringt" der Beistrich durch einen Punkt ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 1 werden die Nummern 4 und 5 gestrichen;

    4. d)

      in Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 1 bis 3" gestrichen.

  2. 2.

    Die §§ 13 und 14 werden durch folgende Vorschrift ersetzt:

    "§ 13

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      die Anmeldepflicht nach § 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllt,

    2. 2.

      Futtermittel, die nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 benannt oder bezeichnet sind, feilhält, anbietet, veräußert oder sonst in den Verkehr bringt,

    3. 3.

      bei der Veräußerung von Futtermitteln entgegen § 4 oder § 5 die dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

    4. 4.

      einer Rechtsverordnung nach § 11 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder

    5. 5.

      einem Gebot oder Verbot der Futtermittelanordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 213 vom 2. November 1951), zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 805), zuwiderhandelt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."

  3. 3.

    § 15 wird aufgehoben.


Art. 220 EGStGB – Milch- und Fettgesetz

Das Milch- und Fettgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes vom 13. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 893), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 28 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung:

    "Bußgeld- und Schlussbestimmungen".

  3. 3.

    § 30 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Ordnungswidrigkeiten";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung:

      "9. einer Rechtsverordnung nach den §§ 6, 10, 12 Abs. 9, §§ 13 oder 24 Abs. 2 Nr. 3, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt.";

    4. d)

      hinter Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:

      "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

      (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.";

    5. e)

      der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

Zu Artikel 220: Geändert durch G vom 28. 5. 1974 (BGBl I S. 1185).


Art. 221 EGStGB – Milchgesetz

Das Milchgesetz vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 421), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift vor § 43 erhält folgende Fassung:

    "VI. Überwachungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften".

  2. 2.

    In § 43 Abs. 1 wird die Verweisung "§§ 7 bis 11 Abs. 1 und 2" durch die Verweisung "§§ 6 bis 10a" ersetzt.

  3. 3.

    § 44 erhält folgende Fassung:

    "§ 44

    Wer entgegen

    1. 1.

      den §§ 3, 4 Milch von Kühen, deren Gesundheitszustand die Beschaffenheit der Milch nachteilig beeinflussen kann, in den Verkehr bringt oder zu Milcherzeugnissen oder anderen Lebensmitteln verwendet oder

    2. 2.

      § 36 Milch oder Milcherzeugnisse zur Verwendung als Lebensmittel nachmacht oder solche nachgemachten Lebensmittel anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."

  4. 4.

    § 45 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden das Wort "vorsätzlich", der Beistrich hinter dem Wort "Unternehmer" und die Worte "als Stellvertreter (§ 15) oder als Aufsichtsperson" gestrichen;

    3. c)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."

  5. 5.

    Die §§ 46 bis 50 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 46

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 44 bezeichneten Handlungen begeht.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      Milch entgegen § 6 oder entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 behandelt oder als Unternehmer, der keine feste Betriebsstätte (§ 11 Abs. 3) hat, Milch im Straßen- oder Zubringerhandel abgibt,

    2. 2.

      Milch in Räumen, die nicht den Anforderungen nach § 7 Abs. 1 entsprechen, aufbewahrt, bearbeitet, feilhält, abgibt oder verarbeitet oder bei diesen Tätigkeiten Einrichtungen oder Gegenstände verwendet, die nicht den Anforderungen nach § 7 Abs. 2 oder 3 entsprechen,

    3. 3.

      Milch aus Gefäßen, Behältnissen, Milchwagen oder ähnlichen Einrichtungen, die nicht nach § 8 gekennzeichnet sind, unmittelbar an Verbraucher abgibt,

    4. 4.

      entgegen § 9 Milch in Gefäßen oder Behältnissen, die nicht den in § 9 Abs. 1, 3 oder den in einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 bezeichneten Anforderungen entsprechen, in den Verkehr bringt,

    5. 5.

      bei der Führung von Verbandszeichen gegen § 41 Abs. 1 oder 2 verstößt oder

    6. 6.

      entgegen § 42 Lebensmittel in den Verkehr bringt, deren Verpackung, Kennzeichnung oder Aufmachung mit der für Milch oder Milcherzeugnisse vorgeschriebenen (§ 37) verwechselt werden kann.

    (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach den §§ 5, 10, 11 Abs. 4, §§ 12, 37 oder 52 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 47

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      ohne Erlaubnis nach § 14 oder ohne Zulassung nach § 16 ein Unternehmen zur Abgabe von Milch betreibt,

    2. 2.

      ohne Erlaubnis nach § 17 Milch abgibt oder

    3. 3.

      in einem Unternehmen zur Abgabe von Milch oder in einem erlaubnispflichtigen Betrieb nach § 17 ohne Erlaubnis als Stellvertreter (§ 15) tätig ist.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Mitwirkungs- oder Unterstützungspflicht nach § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 des Lebensmittelgesetzes zuwiderhandelt.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 48

    Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 44 oder § 45 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 46 oder § 47 bezieht, können eingezogen werden.

    § 49

    Die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 44 bis 47 gelten entsprechend, soweit sich die Tat auf die in § 35 Abs. 1 oder in einer Rechtsverordnung nach § 35 Abs. 2 bezeichneten Milcherzeugnisse bezieht."

  6. 6.

    § 53 wird aufgehoben.


Art. 222 EGStGB – Margarinegesetz

Das Margarinegesetz vom 15. Juni 1897 (Reichsgesetzbl. S. 475), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 10 wird aufgehoben.

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    § 15 wird aufgehoben.

Zu Artikel 222: Geändert durch G vom 28. 5. 1974 (BGBl I S. 1185).


Art. 223 EGStGB – Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen

§ 3 Abs. 1 der Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen vom 26. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 589), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), erhält folgende Fassung:

"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 fetthaltige Zubereitungen herstellt, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt."


Art. 224 EGStGB – Verordnung des Reichspräsidenten zur Förderung der Verwendung inländischer tierischer Fette

Artikel 1 § 9 Abs. 2 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Förderung der Verwendung inländischer tierischer Fette vom 23. Dezember 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 575), geändert durch die Verordnung über den Zusammenschluss der deutschen Milch- und Fettwirtschaft vom 29. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 957), erhält folgende Fassung:

"(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des Absatzes 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft."


Art. 225 EGStGB – Vieh- und Fleischgesetz

Das Vieh- und Fleischgesetz vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes vom 8. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 345), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 24 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die Überschrift des Fünften Teils erhält folgende Fassung:

    "Bußgeld- und Schlussbestimmungen".

  3. 3.

    § 26 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Ordnungswidrigkeiten";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:

      "8. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 3, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt,";

    4. d)

      hinter Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:

      "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

      (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.";

    5. e)

      der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.


Art. 226 EGStGB – Zuckergesetz

Das Zuckergesetz vom 5. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 47), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 15 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung:

    "Bußgeld- und Schlussbestimmungen".

  3. 3.

    § 17 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Ordnungswidrigkeiten";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

      "6. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt.";

    4. d)

      hinter Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:

      "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

      (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.";

    5. e)

      der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.


Art. 227 EGStGB – Durchführungsgesetz zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft

Das Durchführungsgesetz zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft vom 5. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 676), geändert durch das Agrarsoziale Ergänzungsgesetz vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1774), wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die Worte "Straf- und" gestrichen.
  2. 2.
    § 9 wird aufgehoben.


Art. 228 EGStGB – Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen

Das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 940), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 30 wird aufgehoben.

  2. 2.

    § 33 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 4 Halbsatz 1 werden hinter dem Wort "Durchsuchungen" das Wort "und" durch einen Beistrich ersetzt und hinter dem Wort "Untersuchungen" die Worte "und sonstige Maßnahmen" eingefügt;

    2. b)

      in Absatz 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung "§ 101a Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung "§ 111l Abs. 2 Satz 2" ersetzt.


Art. 229 EGStGB – Landwirtschaftszählungsgesetz 1971

In § 17 Abs. 3 des Landwirtschaftszählungsgesetzes 1971 vom 23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1852) werden die Worte "Vorschriften der §§ 12 und 13" durch die Worte "Vorschrift des § 12" und hinter dem Wort "Bundeszwecke" das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt.


Art. 230 EGStGB – Bundesjagdgesetz

Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 304), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 505), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 17 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

      "5. Personen, denen der Jagdschein entzogen oder die Jagdausübung verboten ist, während der Dauer der Entziehung, einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2) oder des Verbots;";

    2. b)

      Absatz 2 Nr. 3 wird gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 2 werden die bisherigen Nummern 4 bis 8 Nummern 3 bis 7;

    4. d)

      in der neuen Nummer 5 werden die Worte "wegen Feld- oder Forstdiebstahls oder" gestrichen;

    5. e)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Die Versagungsgründe des Absatzes 2 Nr. 2 und 4 entfallen, wenn seit dem Tage, an dem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, fünf Jahre verstrichen sind. War die Vollstreckung der Strafe oder des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird."

  2. 2.

    § 38 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."

  3. 3.

    § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 1 erhält folgende Fassung:

      "1. die Jagd ausübt, obwohl er keinen gültigen Jagdschein mit sich führt oder obwohl ihm die Jagdausübung verboten ist (§ 41a);"

    2. b)

      in Nummer 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

      "6. zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen fremden Jagdbezirk außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege betritt."

  4. 4.

    In § 40 Abs. 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" und die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt.

  5. 5.

    § 41 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 41
    Anordnung der Entziehung des Jagdscheins

    (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat

    1. 1.

      nach § 38 dieses Gesetzes,

    2. 2.

      nach den §§ 113 ,  114 ,  223 bis 227 ,  239 ,  240 des Strafgesetzbuches , sofern derjenige, gegen den sich die Tat richtete, sich in Ausübung des Forst-, Feld-, Jagd- oder Fischereischutzes befand, oder

    3. 3.

      nach den §§ 292 bis 294 des Strafgesetzbuches

    verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheins an, wenn sich aus der Tat ergibt, dass die Gefahr besteht, er werde bei weiterem Besitz des Jagdscheins erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen.

    (2) Ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheins an, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren kein neuer Jagdschein erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keinen Jagdschein, so wird nur die Sperre angeordnet. Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.

    (3) Ergibt sich nach der Anordnung Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten der in Absatz 1 bezeichneten Art begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.

    § 41a
    Verbot der Jagdausübung

    (1) Wird gegen jemanden

    1. 1.

      wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit der Jagdausübung begangen hat, eine Strafe verhängt oder

    2. 2.

      wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 39, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt,

    so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben.

    (2) Das Verbot der Jagdausübung wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Für seine Dauer wird ein erteilter Jagdschein, solange er nicht abgelaufen ist, amtlich verwahrt. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

    (3) Ist ein Jagdschein amtlich zu verwahren, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

    (4) Über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 3 Satz 1 ist der Täter im Anschluss an die Verkündung der Entscheidung oder bei deren Zustellung zu belehren."


Art. 231 EGStGB – Gesetz über den Fischereischein

§ 4 des Gesetzes über den Fischereischein vom 19. April 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 795) und die Überschrift vor § 4 erhalten folgende Fassung:

"Ordnungswidrigkeiten

§ 4

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 1 den Fischfang ausübt, ohne den vorgeschriebenen Fischereischein bei sich zu führen, oder
  2. 2.
    als Fischereiberechtigter zulässt, dass sein oder seine Helfer in seiner Abwesenheit ohne den vorgeschriebenen Fischereischein den Fischfang ausüben.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 1 Abs. 1 den Fischereischein auf Verlangen eines Berechtigten nicht vorzeigt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."


Art. 232 EGStGB – Ausführungsgesetz zur internationalen Konvention über die Nordseefischerei

§ 2 des Gesetzes vom 30. April 1884 zur Ausführung der internationalen Konvention vom 6. Mai 1882 betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer (Reichsgesetzbl. 1884 S. 48), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), erhält folgende Fassung:

"§ 2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Geltungsbereich der Konvention oder in den zur Nordsee gehörigen deutschen Küstengewässern

  1. 1.
    vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Führer eines Fischereifahrzeugs gegen eine Vorschrift der Artikel 6 bis 9 oder  11 der Konvention über die Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen oder Fischereigeräten verstößt,
  2. 2.
    die am Schiffskörper oder auf den Segeln eines Fischereifahrzeugs angebrachten Kennzeichen beseitigt, verändert, unkenntlich macht, verdeckt oder sonst verheimlicht ( Artikel 10 der Konvention) oder die Nationalität eines Fischereifahrzeugs verbirgt ( Artikel 13 der Konvention),
  3. 3.
    vorsätzlich oder fahrlässig als Führer eines Fischereifahrzeugs der Ausweispflicht nach Artikel 12 der Konvention zuwiderhandelt,
  4. 4.
    vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Artikel 14 bis 18 der Konvention über das Ankern, Hinlegen oder Festmachen von Fischereifahrzeugen oder das Auswerfen, Festmachen oder Verankern von Netzen oder sonstigen Fischereigeräten zuwiderhandelt oder
  5. 5.
    vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Artikel 19 bis 23 Abs. 2 der Konvention zum Schutze fremder Netze oder sonstiger Fischereigeräte zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Werkzeuge und Geräte, die entgegen Artikel 23 Abs. 1 oder  2 der Konvention gebraucht oder mitgeführt werden, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden."


Art. 233 EGStGB – Ausführungsgesetz zum internationalen Vertrag zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See

§ 1 des Gesetzes vom 4. März 1894 betreffend die Ausführung des internationalen Vertrages vom 16. November 1887/14. Februar 1893 zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See (Reichsgesetzbl. 1894 S. 151) erhält folgende Fassung:

"§ 1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 2 oder 3 des internationalen Vertrages vom 16. November 1887/14. Februar 1893 zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See (Reichsgesetzbl. 1894 S. 427, 435) im Geltungsbereich dieses Vertrages

  1. 1.

    alkoholische Getränke

    1. a)

      einer Person, die sich an Bord eines Fischereifahrzeugs befindet oder zu einem solchen Fahrzeug gehört, verkauft oder mit einer solchen Person gegen andere Gegenstände tauscht oder

    2. b)

      als solche Person kauft oder gegen andere Gegenstände tauscht,

  2. 2.

    ohne Erlaubnis gewerbsmäßig an Fischer Mundvorrat oder andere zu ihrem Gebrauch dienende Gegenstände verkauft,

  3. 3.

    als Inhaber einer Erlaubnis für den Verkauf von Mundvorrat und Gebrauchsgegenständen eine größere Menge alkoholischer Getränke mit sich führt, als es der Bedarf der Besatzung erfordert, oder gewerbsmäßig mit Fischern Mundvorrat oder andere Gebrauchsgegenstände gegen Erträgnisse des Fischfangs, Schiffsausrüstungsgegenstände oder Fischereigeräte tauscht oder

  4. 4.

    als Inhaber der in Nummer 3 bezeichneten Erlaubnis das Schiff ohne das vorgeschriebene Abzeichen führt oder führen lässt.

Alkoholische Getränke im Sinne dieses Gesetzes sind alle durch Destillation erzeugten und mehr als fünf Liter Alkohol auf das Hektoliter enthaltenden trinkbaren Flüssigkeiten.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."


Art. 234 EGStGB – Gesetz zu dem Übereinkommen über den Schutz des Lachsbestandes in der Ostsee

In Artikel 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. August 1965 zu dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1962 über den Schutz des Lachsbestandes in der Ostsee (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1113), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt.


Art. 235 EGStGB – Seefischerei-Vertragsgesetz 1971

Das Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 25. August 1971 (Bundesgesetzbl. II S. 1057) wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In Artikel 4 Abs. 2 werden die Worte "Amtshandlungen von Beamten" durch die Worte "Diensthandlungen von Amtsträgern" ersetzt.
  2. 2.
    Artikel 5 wird aufgehoben.
  3. 3.
    In Artikel 6 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt.


Art. 30 - 287, Fünfter Abschnitt - Anpassung weiterer Bundesgesetze
Art. 236 - 260, Achter Titel - Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung

Art. 236 EGStGB – Berufsbildungsgesetz

Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185), wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In der Überschrift des Siebenten Teils werden die Worte "Straf- und" gestrichen.
  2. 2.
    § 98 wird aufgehoben.


Art. 237 EGStGB – Gesetz zu dem Vertrag über die Regelung von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften betreffen

§ 5 des Gesetzes vom 13. Mai 1957 zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften betreffen , (Bundesgesetzbl. II S. 262), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), erhält folgende Fassung:

"§ 5

(1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmervertreter bekanntgeworden und vom Vorsitzer des Aufsichtsrates ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, zu dessen Geheimhaltung er nach Absatz 1 verpflichtet ist, verwertet.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt."


Art. 238 EGStGB – Betriebsverfassungsgesetz

Das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 13) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 8 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    "Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt."

  2. 2.

    § 23 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 2 werden das Wort "Strafandrohung" durch das Wort "Androhung" und die Worte "einer Geldstrafe" durch die Worte "einem Ordnungsgeld" ersetzt;

    2. b)

      in Satz 3 wird das Wort "Geldstrafen" durch das Wort "Zwangsgeld" ersetzt;

    3. c)

      in Satz 5 werden die Worte "der Geldstrafe" durch die Worte "des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes" ersetzt.

  3. 3.

    § 98 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 2 Halbsatz 1 werden das Wort "Strafandrohung" durch das Wort "Androhung" und die Worte "einer Geldstrafe" durch die Worte "einem Ordnungsgeld" ersetzt;

    2. b)

      in Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "der Geldstrafe" durch die Worte "des Ordnungsgeldes" ersetzt;

    3. c)

      in Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort "Geldstrafen" durch das Wort "Zwangsgeld" ersetzt;

    4. d)

      in Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte "der Geldstrafe" durch die Worte "des Zwangsgeldes" ersetzt.

  4. 4.

    § 101 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Zwangsgeld";

    2. b)

      in Satz 2 wird das Wort "Geldstrafen" durch das Wort "Zwangsgeld" ersetzt;

    3. c)

      in Satz 3 werden die Worte "der Geldstrafe" durch die Worte "des Zwangsgeldes" ersetzt.

  5. 5.

    § 104 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 2 wird das Wort "Geldstrafen" durch das Wort "Zwangsgeld" ersetzt;

    2. b)

      in Satz 3 werden die Worte "der Geldstrafe" durch die Worte "des Zwangsgeldes" ersetzt.

  6. 6.

    § 119 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

  7. 7.

    § 120 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      "Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichtet ist, verwertet.";

    2. b)

      nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:

      "(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen unbefugt offenbart oder verwertet.";

    3. c)

      der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

      "Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches auf die Angehörigen über, wenn das Geheimnis zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten gehört; in anderen Fällen geht es auf die Erben über. Offenbart der Täter das Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen, so gilt Satz 2 sinngemäß."


Art. 239 EGStGB – Heimarbeitsgesetz

In § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 4 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191), zuletzt geändert durch das Heimarbeitsänderungsgesetz vom 29. Oktober 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2879), werden nach dem Wort "Geldstrafe" jeweils die Worte "bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" eingefügt.

Zu Artikel 239: Geändert durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).


Art. 240 EGStGB – Arbeitszeitordnung

Die Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 25 Abs. 1 und 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

    "§ 25
    Straf- und Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      einer Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 über die Grenzen der Arbeitszeit bei mehreren Beschäftigungen oder des § 3 über die Grenzen der regelmäßigen Arbeitszeit,

    2. 2.

      einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1 über eine andere Verteilung der Arbeitszeit,

    3. 3.

      einer Vorschrift der §§ 5 bis 7, 11 oder 17 über die Höchstgrenzen der verlängerten Arbeitszeit,

    4. 4.

      einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 oder des § 10 Satz 1 über die Arbeitszeit bei gefährlichen Arbeiten oder bei ununterbrochener Arbeit,

    5. 5.

      einer Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1, 3, des § 18 Abs. 1 bis 3 Satz 1, 3 oder des § 19 Abs. 1, 2 Satz 1, 2, Abs. 3 über arbeitsfreie Zeiten und Ruhepausen,

    6. 6.

      einem Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 oder 2,

    7. 7.

      einer Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 oder des § 21 Satz 2 über die Anzeige oder

    8. 8.

      einer Vorschrift des § 24 über Aushänge und Verzeichnisse

    zuwiderhandelt.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 oder § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 29, soweit sie auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

    2. 2.

      einer Rechtsvorschrift nach § 7 Abs. 2, § 15 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dezember 1923/14. April 1927 (Reichsgesetzbl. 1923 I S. 1249/1927 I S. 110) oder

    3. 3.

      einer Auflage oder vollziehbaren Anordnung auf Grund der §§ 8, 9 Abs. 3, des § 10 Satz 2, des § 12 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 4, des § 19 Abs. 2 Satz 3 oder des § 20 Abs. 3 Satz 2

    zuwiderhandelt.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und Absatz 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.

    (4) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 oder Absatz 2 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (5) Wer in den Fällen des Absatzes 4 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft."

  2. 2.

    Der bisherige § 25 Abs. 3 wird § 25a und erhält die Überschrift "Zwangsmaßnahmen".


Art. 241 EGStGB – Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten

§ 5 der Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten vom 13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 66, 154) wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

"§ 5

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6, Pflegepersonal über die Höchstgrenze der wöchentlichen Arbeitszeit hinaus beschäftigt oder
  2. 2.
    der Pflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2, die Dauer und Verteilung der Arbeitszeit und der Pausen sowie der wöchentlichen Freizeiten durch Aushang bekanntzugeben, zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Wer vorsätzlich eine in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht und dadurch Pflegepersonal in seiner Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft."


Art. 242 EGStGB – Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien

Das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 521), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 23. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 937), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 13 Abs. 1 werden die Worte "Strafvorschriften und Zwangsmaßnahmen" durch die Worte "Straf- und Bußgeldvorschriften und des § 25a über Zwangsmaßnahmen" ersetzt.

  2. 2.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 4 werden das Wort "herbeiführt" durch das Wort "verursacht" ersetzt und nach dem Wort "Geldstrafe" die Worte "bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" eingefügt.


Art. 243 EGStGB – Gesetz über den Ladenschluss

Die §§ 24 und 25 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Ladenschlussgesetzes vom 23. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 945), werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

"§ 24
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Inhaber einer Verkaufsstelle oder eines Betriebes des Friseurhandwerks oder als Gewerbetreibender im Sinne des § 20

    1. a)

      einer Vorschrift des § 17 Abs. 1 bis 3 über die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, die Freizeit oder den Ausgleich,

    2. b)

      einer Vorschrift einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 7 oder § 20 Abs. 4, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

    3. c)

      einer Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 2 über Verzeichnisse oder des § 22 Abs. 3 Nr. 2 über die Einsicht, Vorlage oder Aufbewahrung der Verzeichnisse,

  2. 2.

    als Inhaber einer Verkaufsstelle oder eines Betriebes des Friseurhandwerks

    1. a)

      einer Vorschrift der §§ 3, 4 Abs. 1 Satz 2, des § 6 Abs. 2, des § 9 Abs. 1 Satz 2, des § 14 Abs. 1 Satz 2, des § 17 Abs. 5, des § 18 Abs. 2 oder einer nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 oder nach § 10 oder § 11 erlassenen Rechtsvorschrift über die Ladenschlusszeiten,

    2. b)

      einer sonstigen Vorschrift einer Rechtsverordnung nach § 10 oder § 11, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

    3. c)

      der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 1 über Auslagen und Aushänge,

  3. 3.

    als Gewerbetreibender im Sinne des § 19 oder des § 20 einer Vorschrift des § 19 Abs. 1, 2 oder des § 20 Abs. 1, 2 über das Feilhalten von Waren im Marktverkehr oder außerhalb einer Verkaufsstelle oder

  4. 4.

    einer Vorschrift des § 22 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4 über die Auskunft

zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 25
Straftaten

Wer vorsätzlich als Inhaber einer Verkaufsstelle oder eines Betriebes des Friseurhandwerks oder als Gewerbetreibender im Sinne des § 20 eine der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b bezeichneten Handlungen begeht und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft."


Art. 244 EGStGB – Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1725), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1083)" durch die Worte "in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469)" ersetzt.

  2. 2.

    § 66 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Handelt der Arbeitgeber fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."

  3. 3.

    § 67 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Ebenso wird bestraft, wer einer der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften beharrlich zuwiderhandelt.";

    3. c)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft."


Art. 245 EGStGB – Jugendschutzgesetz

§ 24 des Jugendschutzgesetzes vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. a)

    In der Überschrift wird das Wort "Strafvorschriften" durch das Wort "Bußgeldvorschriften" ersetzt;

  2. b)

    die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 1 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

    (2)  § 67 Abs. 3 und 4 des Jugendarbeitsschutzgesetzes gilt entsprechend."


Art. 246 EGStGB – Mutterschutzgesetz

§ 21 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1433), wird wie folgt geändert:

  1. a)

    In Absatz 3 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

  2. b)

    in Absatz 4 werden das Wort "herbeiführt" durch das Wort "verursacht" ersetzt und die Worte "Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt.


Art. 247 EGStGB – Gesetz über gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeitsstoffe

Die §§ 5 bis 7 des Gesetzes über gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeitsstoffe vom 25. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 581), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

"§ 5

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch andere in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

§ 6

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 2, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
  2. 2.
    der durch § 4 auferlegten Pflicht

zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 7

Arbeitsstoffe, auf die sich eine Straftat nach § 5 Abs. 3, 4 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 bezieht, können eingezogen werden."


Art. 248 EGStGB – Sicherheitsfilmgesetz

In § 9 des Sicherheitsfilmgesetzes vom 11. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 604) werden die Worte "bis zu zehntausend Deutsche Mark" durch die Worte "bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt.


Art. 249 EGStGB – Arbeitsförderungsgesetz

Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und des Arbeitsförderungsgesetzes vom 14. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1637), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 154 Abs. 3 werden die Worte "den Gemeinden wie Gemeindeabgaben" durch die Worte "der von der Landesregierung bestimmten Behörde" ersetzt.

  2. 2.

    § 178 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    " § 318a Abs. 1 Satz 2, 3 , Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend."

  3. 3.

    § 225 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Wer als Arbeitgeber oder als Auftraggeber eines Heimarbeiters Beiträge, die er einbehalten oder erhalten hat, der Einzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

  4. 4.

    § 226 wird aufgehoben.

  5. 5.

    In § 227 werden die Worte "einem Jahr" durch die Worte "drei Jahren" ersetzt und nach dem Wort "Geldstrafe" die Worte "nicht unter tausend Deutsche Mark" gestrichen.

  6. 6.

    In § 228 Abs. 2 wird das Wort "dreitausend" durch das Wort "fünftausend" ersetzt.

  7. 7.

    In § 229 Abs. 2 werden das Wort "zehntausend" durch das Wort "fünfzigtausend" ersetzt und vor dem Wort "geahndet" der Satzteil "jedoch nicht unter tausend Deutsche Mark," gestrichen.

  8. 8.

    § 230 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

      "2. entgegen § 72 Abs. 3 Satz 1 oder entgegen § 81 Abs. 3 Satz 4, § 88 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit § 72 Abs. 3 Satz 1, einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erbringt,";

    2. b)

      in Absatz 1 Nr. 7a wird die Angabe "§ 318a Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe "§ 318a Abs. 1 Satz 2, 3" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 7a bis 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."

  9. 9.

    § 231 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:

    "(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 1, § 10 Abs. 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 2 oder

    2. 2.

      einer Rechtsverordnung nach § 178 Abs. 2 oder § 186a Abs. 3

    zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 2 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 und Absatz 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."

  10. 10.

    § 232 erhält folgende Fassung:

    "§ 232

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. 1.

      einen Arbeitnehmer oder einen Heimarbeiter in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als Mitglied eines Organs oder Ausschusses der Bundesanstalt beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt oder

    2. 2.

      als Arbeitgeber oder als Auftraggeber eines Heimarbeiters höhere Beiträge vom Arbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz zulässt, oder entgegen einer Anordnung des Versicherungsamtes nach § 179 in Verbindung mit § 398 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung Teile des Arbeitsentgelts als Beiträge abzieht.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."

  11. 11.

    § 233 erhält folgende Fassung:

    "§ 233

    (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

    1. 1.

      die Hauptstelle der Bundesanstalt, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich,

    2. 2.

      die für den Einzug des Beitrags zur Bundesanstalt zuständigen Einzugsstellen bei Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Einziehung der Beiträge zur Bundesanstalt stehen; § 182 Abs. 2 gilt entsprechend.

    (2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörden. Sie werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. Hat eine Dienststelle der Bundesanstalt den Bußgeldbescheid erlassen, so wird die Geldbuße auf Ersuchen der Bundesanstalt von der von der Landesregierung bestimmten Behörde beigetrieben. In den Fällen des § 231 Abs. 1 Nr. 4 kann die Geldbuße durch Abzug von der laufenden Leistung einbehalten werden; der Abzug darf ein Zehntel des jeweils fälligen Betrages der Leistung nicht übersteigen.

    (3) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde; diese ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ."


Art. 250 EGStGB – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Artikel 1§ 7 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Amtsrichters" durch die Worte "Richters bei dem Amtsgericht" ersetzt.

  2. 2.

    Artikel 1 § 14 wird aufgehoben.

  3. 3.

    In Artikel 1 § 15 werden die Worte "einem Jahr" durch die Worte "drei Jahren" ersetzt und nach dem Wort "Geldstrafe" die Worte "nicht unter tausend Deutsche Mark" gestrichen.

  4. 4.

    Artikel 1 § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.";

    2. b)

      nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      "(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ."

  5. 5.

    In Artikel 6 § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 wird die Verweisung "§ 109a Abs. 4" durch die Verweisung "§ 110 Abs. 4" ersetzt.


Art. 251 EGStGB – Schwerbehindertengesetz

§ 58 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1005) wird wie folgt geändert:

  1. a)
    Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    "(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Vertrauensmann der Schwerbehinderten anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.";
  2. b)
    Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

Zu Artikel 251: Geändert durch G vom 15. 8. 1974 (BGBl I S. 1942).


Art. 252 EGStGB – Reichsversicherungsordnung

Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 31 Abs. 3 werden die Worte ", vorbehaltlich des § 985 Abs. 2," gestrichen und die Worte "Zwangsstrafen in Geld" durch das Wort "Zwangsgeld" ersetzt.

  2. 2.

    In § 119a Satz 1 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt.

  3. 3.

    Die Überschrift vor § 139 erhält folgende Fassung:

    "VIII.
    Verbots- und Bußgeldvorschriften, Zwangs- und Ordnungsgelder".

  4. 4.

    Die §§ 140 bis 143 und 145 werden aufgehoben.

  5. 5.

    Die §§ 146 und 147 erhalten folgende Fassung:

    "§ 146

    (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Versicherungsträger, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    (2) Geldbußen fließen in die Kasse des Versicherungsträgers, der den Bußgeldbescheid erlassen hat. Sie werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

    (3) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Versicherungsträger; dieser ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten .

    § 147

    Zwangs- und Ordnungsgelder werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben."

  6. 6.

    Die §§ 148 und 190 werden aufgehoben.

  7. 7.

    § 216 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

    "1. solange sich der Berechtigte in Untersuchungshaft oder Fürsorgeerziehung befindet oder gegen ihn eine Freiheitsstrafe, eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder Jugendarrest vollzogen wird;".

  8. 8.

    In § 223 Abs. 2 werden die Worte "Geldstrafen, welche die Kassenleitung verhängt hat" durch die Worte "Zwangsgelder oder Geldbußen, welche die Kasse festgesetzt hat" ersetzt.

  9. 9.

    § 318a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

      "Sie haben die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, während der Betriebszeit nach Wahl der Krankenkasse entweder in deren oder in ihren eigenen Geschäftsräumen vorzulegen. Sind ihre Geschäftsräume zugleich ihre privaten Wohnungen, so sind sie nur verpflichtet, die Geschäftsbücher, Listen oder anderen Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, in den Geschäftsräumen der Krankenkasse vorzulegen."

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Die Krankenkasse kann die Arbeitgeber und die Versicherten durch Zwangsgeld zur Erfüllung dieser Pflichten anhalten. Entstehen durch die Überwachung Barauslagen, so können sie dem Arbeitgeber auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat. § 147 gilt entsprechend.";

    3. c)

      die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

  10. 10.

    In § 352 werden die Worte "Festsetzung von Strafen" durch die Worte "Folgen der Nichterfüllung von Pflichten" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt:

    "Hierbei dürfen keine weitergehenden Rechtsnachteile vorgesehen werden, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zulässt."

  11. 11.

    § 354 Abs. 5 wird gestrichen.

  12. 12.

    In § 445 werden die Worte "Zwangsstrafen in Geld" durch das Wort "Zwangsgeld" ersetzt.

  13. 13.

    In § 474 wird die Zahl "140" durch die Zahl "139" ersetzt.

  14. 14.

    § 522 wird aufgehoben.

  15. 15.

    Die Überschrift des Zehnten Abschnitts des Zweiten Buches erhält folgende Fassung:

    "Schluss-, Straf- und Bußgeldvorschriften".

  16. 16.

    Die Überschrift vor § 529 erhält folgende Fassung:

    "II. Straf- und Bußgeldvorschriften".

  17. 17.

    § 529 wird aufgehoben.

  18. 18.

    Der bisherige § 533 wird § 529 und erhält folgende Fassung:

    "§ 529

    (1) Wer als Arbeitgeber oder als Auftraggeber eines Hausgewerbetreibenden Beitragsteile, die er einbehalten oder erhalten hat, der berechtigten Kasse vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beitragsteile, die er von seinem Arbeitgeber oder Auftraggeber erhalten hat, der berechtigten Kasse vorenthält."

  19. 19.

    § 530 erhält folgende Fassung:

    "§ 530

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      der Meldepflicht nach § 317 Abs. 1 Satz 1, § 317a Abs. 1 Satz 1 oder § 317a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 520 Abs. 2 oder § 521 Abs. 1 Satz 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

    2. 2.

      entgegen § 317 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

    3. 3.

      der Auskunftspflicht nach 318a Abs. 1 Satz 1, 4 oder § 318a Abs. 3 Satz 1, 4 in Verbindung mit § 520 Abs. 2 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig, oder nicht vollständig nachkommt,

    4. 4.

      der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen, die für eine Meldung von Bedeutung sind (§ 318a Abs. 1 Satz 2, 3, auch in Verbindung mit § 520 Abs. 2) nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder

    5. 5.

      einer Rechtsverordnung nach § 317 Abs. 2, § 317a Abs. 2 oder § 317a Abs. 2 in Verbindung mit § 520 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."

  20. 20.

    § 531 wird aufgehoben.

  21. 21.

    § 532 erhält folgende Fassung:

    "§ 532

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber oder als Auftraggeber eines Hausgewerbetreibenden höhere Beitragsteile vom Arbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz es zulässt, oder entgegen einer Anordnung des Versicherungsamtes nach § 398 Abs. 1 Teile des Arbeitsentgelts als Beitragsteile abzieht.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      entgegen § 400 eine Anordnung über die Zahlung von Beitragsteilen den von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen nicht durch dauernden Aushang bekanntmacht oder diese nicht bei jeder Lohnzahlung darauf hinweist, dass sie ihren Beitragsteil selbst einzuzahlen haben, oder

    2. 2.

      entgegen § 402 einbehaltene Beitragsteile nicht rechtzeitig abführt.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."

  22. 22.

    Die §§ 534 bis 536 werden aufgehoben.

  23. 23.

    In § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe c werden die Worte "strafbaren Handlung" durch die Worte "rechtswidrigen, den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichenden Tat" ersetzt.

  24. 24.

    In § 588 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt.

  25. 25.

    In § 629 Nr. 5 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Zwangsgeldern oder Geldbußen" ersetzt.

  26. 26.

    § 699 erhält folgende Fassung:

    "§ 699

    Die Dienstordnung soll die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten und die Zuständigkeit zu deren Festsetzung regeln. Hierbei dürfen keine weitergehenden Rechtsnachteile vorgesehen werden, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zulässt."

  27. 27.

    § 708 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

      "1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,";

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Die Vorschriften sind öffentlich bekanntzumachen. Eine Bekanntmachung in dem durch die Satzung bestimmten Mitteilungsblatt der Berufsgenossenschaft gilt als öffentliche Bekanntmachung. Die Mitglieder der Berufsgenossenschaften sind über diese Vorschriften und die Bußgeldvorschrift des § 710 zu unterrichten und zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet."

  28. 28.

    § 710 erhält folgende Fassung:

    "§ 710

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied oder Versicherter der Berufsgenossenschaft vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine nach den §§ 708 , 709 erlassene Unfallverhütungsvorschrift verstößt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden."

  29. 29.

    Dem § 712 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    "Sie können im Einzelfall Anordnungen zur Durchführung von Unfallverhütungsvorschriften oder zur Abwendung besonderer Unfall- oder Gesundheitsgefahren treffen."

  30. 30.

    § 714 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird gestrichen;

    2. b)

      der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in ihm werden die Worte "oder der Gefahr einer Ordnungsstrafe" gestrichen;

    3. c)

      der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

  31. 31.

    Nach § 717 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 717a

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. 1.

      entgegen § 714 Abs. 1 Satz 2 die Besichtigung eines Unternehmens durch die hierzu berechtigten Personen nicht ermöglicht,

    2. 2.

      entgegen § 714 Abs. 1 Satz 3 Proben von Arbeitsstoffen den berechtigten Personen nicht aushändigt oder die Entnahme von Proben nicht duldet oder

    3. 3.

      vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 712 Abs. 1 Satz 2 oder § 714 Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, soweit seine Beauftragten die Befugnisse nach § 714 Abs. 1 wahrnehmen."

  32. 32.

    § 767 Abs. 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

    "7. von den Bußgeldvorschriften der § 773."

  33. 33.

    Die Überschrift vor § 772 erhält folgende Fassung:

    "Achter Abschnitt. Bußgeldvorschriften".

  34. 34.

    Die §§ 772 und 773 erhalten folgende Fassung:

    "§ 772

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer einem Versicherten Beiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 773

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      die Beschäftigten entgegen § 660 oder § 660 in Verbindung mit § 769 nicht

      1. a)

        über die zuständige Berufsgenossenschaft oder Bezirksverwaltung oder den zuständigen Gemeindeunfallversicherungsverband,

      2. b)

        über den Sitz der Geschäftsstelle der in Buchstabe a bezeichneten Stellen oder

      3. c)

        über die Frist für die Anmeldung der Ansprüche auf Unfallentschädigung

      unterrichtet,

    2. 2.

      der zuständigen Stelle entgegen

      1. a)

        § 661 oder § 661 in Verbindung mit § 769 Gegenstand oder Art des Unternehmens, die Zahl der Versicherten, den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen,

      2. b)

        § 665 Satz 1 den Wechsel einer Person, für deren Rechnung das Unternehmen geführt wird, oder

      3. c)

        § 666 Unternehmensänderungen, die für die Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft wichtig sind,

      nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig anzeigt,

    3. 3.

      entgegen § 741 Lohnnachweise nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder in diesen Nachweisen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

    4. 4.

      entgegen § 742 Aufzeichnungen nicht aufbewahrt oder

    5. 5.

      der Pflicht zur Vorlage von Geschäftsbüchern oder sonstigen Unterlagen nach § 744 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."

  35. 35.

    Die §§ 774 und 775 werden aufgehoben.

  36. 36.

    Die Überschrift vor § 834 erhält folgende Fassung:

    "Neunter Abschnitt. Bußgeldvorschriften".

  37. 37.

    § 834 erhält folgende Fassung:

    " § 834

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer einem Versicherten Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      als Unternehmer

      1. a)

        einer Anzeigepflicht zuwiderhandelt, die ihm nach § 795 Abs. 1 oder § 796 Abs. 1 durch die Satzung auferlegt ist, soweit die Satzung auf diese Vorschrift verweist, oder

      2. b)

        der Auskunftspflicht nach § 807 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt oder

    2. 2.

      als Eigentümer der Auskunftspflicht nach § 815 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."

  38. 38.

    In § 865 werden vor der Zahl "718" die Zahl "717a" sowie ein Beistrich eingefügt.

  39. 39.

    § 867 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Solange die See-Berufsgenossenschaft mit der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 710 noch nicht befaßt ist, ist auch das Seemannsamt für die Verfolgung und Ahndung zuständig."

  40. 40.

    Die §§ 868 und 869 werden aufgehoben.

  41. 41.

    Die Überschrift vor § 895 erhält folgende Fassung:

    "Zehnter Abschnitt. Bußgeldvorschriften".

  42. 42.

    § 895 erhält folgende Fassung:

    "§ 895

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer einem Versicherten Beiträge zur See-Unfallversicherung ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      entgegen § 660 in Verbindung mit § 852 die Beschäftigten nicht über die zuständige See-Berufsgenossenschaft, den Sitz der Geschäftsstelle oder über die Frist für die Anmeldung der Ansprüche auf Unfallentschädigung unterrichtet,

    2. 2.

      der zuständigen Stelle entgegen

      1. a)

        § 661 in Verbindung mit § 856 Gegenstand oder Art des Unternehmens, die Zahl der Versicherten, den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen,

      2. b)

        § 665 Satz 1 in Verbindung mit § 859 den Wechsel einer Person, für deren Rechnung das Unternehmen geführt wird, oder

      3. c)

        § 666 in Verbindung mit § 859 Unternehmensänderungen, die für die Zugehörigkeit zur See-Berufsgenossenschaft wichtig sind,

      nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig anzeigt,

    3. 3.

      entgegen § 741 in Verbindung mit § 881 Lohnnachweise nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder in diesen Nachweisen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

    4. 4.

      entgegen § 742 in Verbindung mit § 881 Aufzeichnungen nicht aufbewahrt oder

    5. 5.

      der Pflicht zur Vorlage von Geschäftsbüchern oder sonstigen Unterlagen nach § 744 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 881 zuwiderhandelt.

    (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Reeder vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 853 oder § 855 Abs. 1 über die Bestellung und die Anzeige des Bevollmächtigten zuwiderhandelt.

    (4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      als Eigentümer eines Fahrzeuges der Meldepflicht nach § 857 Abs. 1 oder

    2. 2.

      als Reeder, Korrespondentreeder oder Bevollmächtigter der Anzeigepflicht nach § 861 Abs. 1

    nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt.

    (5) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."

  43. 43.

    In § 1289 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt.

  44. 44.

    In § 1299 werden die Worte "verhängte Ordnungsstrafen in Geld" durch die Worte "festgesetzte Zwangsgelder oder Geldbußen" ersetzt.

  45. 45.

    In § 1303 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  46. 46.

    § 1427 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 2 werden die Worte "an Ort und Stelle" durch die Worte "nach Wahl der in Satz 1 bezeichneten Stellen entweder in deren oder in ihren eigenen Geschäftsräumen" ersetzt;

    2. b)

      es wird folgender Satz 3 angefügt:

      "Sind ihre Geschäftsräume zugleich ihre privaten Wohnungen, so sind sie nur verpflichtet, die Geschäftsbücher, Listen oder anderen Unterlagen in den Geschäftsräumen der in Satz 1 bezeichneten Stellen vorzulegen."

  47. 47.

    Die Überschrift vor § 1428 erhält folgende Fassung:

    "V. Straf- und Bußgeldvorschriften".

  48. 48.

    Die §§ 1428 bis 1432 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 1428

    (1) Wer als Arbeitgeber oder als Auftraggeber eines Hausgewerbetreibenden Beitragsteile, die er einbehalten oder erhalten hat, der berechtigten Kasse vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beitragsteile, die er von seinem Arbeitgeber oder Auftraggeber erhalten hat, der berechtigten Kasse vorenthält.

    § 1429

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber oder als Auftraggeber eines Hausgewerbetreibenden es unterlässt, rechtzeitig für die von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen die Beiträge abzuführen.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 1430

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. 1.

      vorsätzlich oder leichtfertig in Versicherungskarten unrichtige Eintragungen macht,

    2. 2.

      vorhandene Eintragungen verfälscht oder eine Versicherungskarte mit unrichtigen oder verfälschten Eintragungen gebraucht,

    3. 3.

      Versicherungskarten mit unzulässigen Eintragungen oder besonderen Merkmalen versieht,

    4. 4.

      Eintragungen nach § 1401 Abs. 2 ganz oder zum Teil unterlässt,

    5. 5.

      vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1401 Abs. 3 oder § 1401a Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

    6. 6.

      entgegen § 1416 Abs. 2 das für den Arbeitnehmer ausgestellte Heft mit Versicherungsnachweisen der Sozialversicherung nicht aufbewahrt.

    (2) Den Versicherungskarten im Sinne des Absatzes 1 stehen Datenträger nach § 1401a Satz 1 sowie Bescheinigungen, die dem Versicherten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 1401 Abs. 3 oder § 1401a Satz 2 erteilt werden, gleich.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 1431

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      der Meldepflicht nach § 317 Abs. 1 Satz 1, § 317a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1400 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

    2. 2.

      entgegen § 317 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1400 Abs. 1 Satz 1 die erforderlichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

    3. 3.

      der Auskunftspflicht nach § 1427 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

    4. 4.

      der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 1427 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 oder 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder

    5. 5.

      einer Rechtsverordnung nach § 317 Abs. 2, § 317a Abs. 2 in Verbindung mit § 1400 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 1427 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Arbeitgeber oder als Auftraggeber eines Hausgewerbetreibenden höhere Beitragsteile vom Arbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz es zulässt, oder entgegen einer Anordnung des Versicherungsamtes nach § 398 Abs. 1 in Verbindung mit § 1400 Abs. 1 Satz 1 Teile des Arbeitsentgelts als Beitragsteile abzieht.

    (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      entgegen § 400 in Verbindung mit § 1397 Abs. 5, § 1400 Abs. 1 Satz 1 eine Anordnung über die Zahlung von Beitragsteilen den von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen nicht durch dauernden Aushang bekanntmacht oder diese nicht bei jeder Lohnzahlung darauf hinweist, dass sie ihren Beitragsteil selbst einzuzahlen haben, oder

    2. 2.

      entgegen § 402 in Verbindung mit § 1400 Abs. 1 Satz 1 einbehaltene Beiträge nicht rechtzeitig abführt.

    (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. Stellt die Ordnungswidrigkeit zugleich eine solche nach § 530 oder § 532 dar, so wird sie nur nach den §§ 530 und 532 verfolgt. Soweit die Krankenkassen als Einzugsstellen für die Träger der Rentenversicherung tätig sind, sind allein sie Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten . § 1399 Abs. 4 gilt entsprechend."

  49. 49.

    § 1502 Abs. 3 und § 1503 Abs. 4 werden gestrichen.

  50. 50.

    § 1543c wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen;

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig der Auskunftspflicht nach Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."

  51. 51.

    § 1543d wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen;

    2. b)

      es wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Arzt vorsätzlich oder fahrlässig dem Träger der Unfallversicherung die Auskunft über die Behandlung und den Zustand des Verletzten nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."

  52. 52.

    Die §§ 1554 und 1556 werden aufgehoben.

  53. 53.

    § 1577 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "eine Ordnungsstrafe in Geld verhängt" durch die Worte "ein Ordnungsgeld festgesetzt" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Das Ordnungsgeld setzt das Versicherungsamt fest."

  54. 54.

    In § 1581 werden die Absätze 2 bis 4 gestrichen.

  55. 55.

    § 1744 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte "eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung" durch die Worte "eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht," ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt und das Wort "strafgerichtlich" gestrichen.

  56. 56.

    § 1767 wird aufgehoben; die Überschrift vor § 1767 wird gestrichen.

  57. 57.

    Der Sechste Abschnitt des Sechsten Buches erhält folgende Fassung:

    "Sechster Abschnitt
    Bußgeldvorschriften

    § 1771

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      der Pflicht zur Anzeige von Arbeitsunfällen (§§ 1552, 1553) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder

    2. 2.

      der Pflicht, der Genossenschaft auf deren Verlangen das Arbeitsentgelt nachzuweisen, das für die Entschädigung maßgebend ist (§ 1581), nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder in den Nachweisen unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 1772

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      der Pflicht zur Eintragung oder zum Nachweis von Unfällen auf einem Seefahrzeug (§ 1746) oder der Pflicht zur Bekanntgabe eines solchen Unfalls (§ 1747 Abs. 1, § 1748) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

    2. 2.

      entgegen § 1754 Abs. 1 die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung unterlässt oder

    3. 3.

      entgegen § 1755 Abs. 1 es unterlässt, die Untersuchung eines Unfalls zu beantragen.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 1773

    Wird gegen den Bußgeldbescheid des Versicherungsträgers Einspruch eingelegt, so nimmt die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle die Befugnisse der Verwaltungsbehörde ( § 69 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ) wahr."


Art. 253 EGStGB – Angestelltenversicherungsgesetz

Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 66 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt.

  2. 2.

    In § 78 werden die Worte "verhängte Ordnungsstrafen in Geld" durch die Worte "festgesetzte Zwangsgelder oder Geldbußen" ersetzt.

  3. 3.

    In § 82 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  4. 4.

    § 149 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 2 werden die Worte "an Ort und Stelle" durch die Worte "nach Wahl der in Satz 1 bezeichneten Stellen entweder in deren oder in ihren eigenen Geschäftsräumen" ersetzt;

    2. b)

      es wird folgender Satz 3 angefügt:

      "Sind ihre Geschäftsräume zugleich ihre privaten Wohnungen, so sind sie nur verpflichtet, die Geschäftsbücher, Listen oder anderen Unterlagen in den Geschäftsräumen der in Satz 1 bezeichneten Stellen vorzulegen."

  5. 5.

    Die Überschrift vor § 150 erhält folgende Fassung:

    "V. Straf- und Bußgeldvorschriften".

  6. 6.

    Die §§ 150 bis 154 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 150

    (1) Wer als Arbeitgeber Beitragsteile, die er einbehalten hat, der berechtigten Kasse vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beitragsteile, die er von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der berechtigten Kasse vorenthält.

    § 151

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber es unterlässt, rechtzeitig für die von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen die Beiträge abzuführen.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 152

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. 1.

      vorsätzlich oder leichtfertig in Versicherungskarten unrichtige Eintragungen macht,

    2. 2.

      vorhandene Eintragungen verfälscht oder eine Versicherungskarte mit unrichtigen oder verfälschten Eintragungen gebraucht,

    3. 3.

      Versicherungskarten mit unzulässigen Eintragungen oder besonderen Merkmalen versieht,

    4. 4.

      Eintragungen nach § 123 Abs. 2 ganz oder zum Teil unterlässt,

    5. 5.

      vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 123 Abs. 3 oder § 123a Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

    6. 6.

      entgegen § 138 Abs. 2 das für den Arbeitnehmer ausgestellte Heft mit Versicherungsnachweisen der Sozialversicherung nicht aufbewahrt.

    (2) Den Versicherungskarten im Sinne des Absatzes 1 stehen Datenträger nach § 123a Satz 1 sowie Bescheinigungen, die dem Versicherten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 123 Abs. 3 und § 123a Satz 2 erteilt werden, gleich.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 153

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      der Meldepflicht nach § 317 Abs. 1 Satz 1 , § 317a Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

    2. 2.

      entgegen § 317 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 die erforderlichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

    3. 3.

      der Auskunftspflicht nach § 149 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

    4. 4.

      der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 149 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 oder 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder

    5. 5.

      einer Rechtsverordnung nach § 317 Abs. 2 , § 317a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 149 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Arbeitgeber höhere Beitragsteile vom Arbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz es zulässt, oder entgegen einer Anordnung des Versicherungsamtes nach § 398 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 Teile des Arbeitsentgelts als Beitragsteile abzieht.

    (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      entgegen § 400 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit § 119 Abs. 5, § 122 Abs. 1 Satz 1 eine Anordnung über die Zahlung von Beitragsteilen den von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen nicht durch dauernden Aushang bekanntmacht oder diese nicht bei jeder Lohnzahlung darauf hinweist, dass sie ihren Beitragsteil selbst einzuzahlen haben, oder

    2. 2.

      entgegen § 402 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 einbehaltene Beiträge nicht abführt.

    (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. Stellt die Ordnungswidrigkeit eine solche nach § 530 oder § 532 der Reichsversicherungsordnung dar, so wird sie nur nach den §§ 530 und  532 der Reichsversicherungsordnung verfolgt. Soweit die Krankenkassen als Einzugsstellen für die Träger der Rentenversicherung tätig sind, sind allein sie Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten . § 121 Abs. 4 gilt entsprechend."

  7. 7.

    In § 205 werden die Worte "§§ 139 bis 148 (Verbote und Strafen)" durch die Worte "§§ 139, 146, 147 (Verbots- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder)" ersetzt.


Art. 254 EGStGB – Reichsknappschaftsgesetz

Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 81 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt.

  2. 2.

    In § 94 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung" durch die Worte "eine Straftat" ersetzt.

  3. 3.

    In § 95 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  4. 4.

    § 141 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Arbeitgeber haben dabei die zur Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen.";

    2. b)

      in Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "an Ort und Stelle" durch die Worte "nach Wahl der Bundesknappschaft oder ihrer Beauftragten entweder in den Geschäftsräumen der Bundesknappschaft oder in ihren eigenen Geschäftsräumen" ersetzt;

    3. c)

      dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
      "Sind ihre Geschäftsräume zugleich ihre privaten Wohnungen, so sind sie nur verpflichtet, die Geschäftsbücher, Listen oder anderen Unterlagen in den Geschäftsräumen der Bundesknappschaft vorzulegen."

  5. 5.

    In § 141a Satz 1 wird die Angabe "§ 141 Abs. 3" durch die Angabe "§ 141 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

  6. 6.

    Die Überschrift vor § 233 erhält folgende Fassung:

    "VII. Verbote, Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder".

  7. 7.

    Die §§ 233 bis 236 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 233

    Die Vorschriften der §§ 139 ,  146 und  147 der Reichsversicherungsordnung gelten entsprechend.

    § 234

    Wer als Arbeitgeber Beitragsteile, die er einbehalten hat, der Bundesknappschaft vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    § 235

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber es unterlässt, rechtzeitig für die von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen die Beiträge abzuführen.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Arbeitgeber höhere Beitragsteile vom Arbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz es zulässt.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 236

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. 1.

      vorsätzlich oder leichtfertig in Versicherungsunterlagen unrichtige Eintragungen macht,

    2. 2.

      vorhandene Eintragungen verfälscht oder eine Versicherungsunterlage mit unrichtigen oder verfälschten Eintragungen gebraucht,

    3. 3.

      Versicherungsunterlagen mit unzulässigen Eintragungen oder besonderen Merkmalen versieht oder

    4. 4.

      vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 141a Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Den Versicherungsunterlagen im Sinne des Absatzes 1 stehen Datenträger nach § 141a Satz 1 sowie Bescheinigungen, die dem Versicherten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 141a Satz 2 erteilt werden, gleich.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 236a

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      der Meldepflicht nach § 141 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

    2. 2.

      entgegen § 141 Abs. 2 Satz 2 die erforderlichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

    3. 3.

      der Auskunftspflicht nach § 141 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

    4. 4.

      der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 141 Abs. 3 Satz 2, 3 oder Abs. 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder

    5. 5.

      einer Rechtsverordnung nach § 141 Abs. 6 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."


Art. 255 EGStGB – Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte

Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1965), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 17 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "anhalten" der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    "§ 147 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend."

  2. 2.

    Im Ersten Teil wird in der Überschrift des Sechsten Abschnitts das Wort "Strafvorschriften" durch das Wort "Bußgeldvorschriften" ersetzt.

  3. 3.

    Die Überschrift vor § 31 sowie § 31 erhalten folgende Fassung:

    "Bußgeldvorschriften

    § 31

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      entgegen § 10 Abs. 6 Satz 2 die Übernahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig anzeigt oder

    2. 2.

      entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die landwirtschaftliche Alterskasse. § 146 Abs. 2 und  3 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend."

  4. 4.

    In § 32 werden die Worte "mit Ausnahme der Leistungs- und Strafvorschriften" durch die Worte "mit Ausnahme der Leistungs- und Bußgeldvorschriften" ersetzt.


Art. 256 EGStGB – Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1433) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Überschrift des Siebenten Abschnitts werden nach dem Wort "Verfahren" der Beistrich und das Wort "Strafen" gestrichen.

  2. 2.

    § 79 wird aufgehoben.

  3. 3.

    § 80 erhält folgende Fassung:

    "§ 80

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      der Meldepflicht nach § 61 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt oder

    2. 2.

      einer Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 317 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."

  4. 4.

    § 81 Abs. 2 wird gestrichen.


Art. 257 EGStGB – Selbstverwaltungsgesetz

Das Selbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 917), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes vom 7. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 957), wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "§ 141 oder § 142 der Reichsversicherungsordnung " durch die Worte "§ 203 des Strafgesetzbuches" ersetzt.
  2. 2.
    In § 16 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "einer psychiatrischen Krankenanstalt" durch die Worte "einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.


Art. 258 EGStGB – Bundesversorgungsgesetz

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141, ber. S. 180), zuletzt geändert durch das Vierte Anpassungsgesetz - KOV vom 24. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1284), wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In § 18c Abs. 2 Satz 3 wird das Wort "Strafvorschriften" durch das Wort "Bußgeldvorschriften" ersetzt.
  2. 2.
    In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung" und die Worte "einer Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "eines psychiatrischen Krankenhauses" ersetzt.
  3. 3.
    In § 71a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "einer Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.


Art. 259 EGStGB – Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung

Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202), zuletzt geändert durch das Dritte Anpassungsgesetz - KOV vom 16. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1985), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 42 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nr. 6 werden die Worte "mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 Nr. 7 wird vor dem Wort "Strafe" das Wort "gerichtlicher" gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  2. 2.

    § 45 Abs. 2 wird gestrichen.


Art. 260 EGStGB – Bundeskindergeldgesetz

Das Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 8. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1593), wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden die Worte "Straf- und" gestrichen.
  2. 2.
    § 28 wird aufgehoben.


Art. 30 - 287, Fünfter Abschnitt - Anpassung weiterer Bundesgesetze
Art. 261 - 286, Neunter Titel - Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen

Art. 261 EGStGB – Gesetz über das Postwesen

In § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1006) werden der Beistrich nach dem Wort "begangenen" gestrichen und die Worte "mit Strafe bedrohten Handlung" durch die Worte "rechtswidrigen Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht," ersetzt.


Art. 262 EGStGB – Gesetz über Fernmeldeanlagen

Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 8), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 12 wird der Satzteil ", falls die Untersuchung nicht ausschließlich Übertretungen betrifft," gestrichen.

  2. 2.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 2 werden das Wort "fünf" durch das Wort "zwei" ersetzt sowie das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    3. c)

      die bisherigen Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz ersetzt:

      "(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag der Deutschen Bundespost verfolgt."

  3. 3.

    Die §§ 16 und 17 werden aufgehoben.

  4. 4.

    Die §§ 18 und 19 erhalten folgende Fassung:

    "§ 18

    Wer entgegen der in § 11 bezeichneten Pflicht zur Geheimhaltung den Inhalt von Nachrichten oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    § 19

    (1) Wer absichtlich den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Funkanlage dadurch verhindert oder stört, dass er elektrische Energie verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Wer absichtlich den Betrieb einer sonstigen Funkanlage dadurch verhindert oder stört, dass er elektrische Energie verwendet oder für die Anlage bestimmte elektrische Energie entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."

  5. 5.

    Hinter § 19 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 19a

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Überwachung von Fernmeldeanlagen (§ 6) verhindert oder stört oder eine in Ausübung der Überwachung verlangte Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht erteilt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Oberpostdirektion.

    (4) Die Geldbußen werden zur Postkasse vereinnahmt."

  6. 6.

    § 21 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "nach § 15 strafbare Handlung" durch die Worte "Straftat nach § 15" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "nach § 15 strafbaren Handlung" durch die Worte "Straftat nach § 15" ersetzt.


Art. 263 EGStGB – Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden

Das Gesetz vom 26. September 1969 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 22. Januar 1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden , (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1939) wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.
  2. 2.
    In Artikel 3 wird das Wort "Tatort" durch die Worte "Recht des Tatortes" ersetzt.
  3. 3.
    In Artikel 4 Halbsatz 1 werden die Worte "eine nach Artikel 2 mit Strafe bedrohte Handlung" durch die Worte "eine Straftat nach Artikel 2 " ersetzt.


Art. 264 EGStGB – Straßenverkehrsgesetz

Das Straßenverkehrsgesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung "§ 42m" durch die Verweisung "§ 69" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Strafbefehl" der Beistrich gestrichen und die Worte "die Strafverfügung, die jugendrichterliche Verfügung" gestrichen.

  2. 2.

    § 21 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Verweisung "§ 37" durch die Verweisung "§ 44" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 3 werden in den Nummern 1 und 2 jeweils die Verweisung "§ 37" durch die Verweisung "§ 44" und die Verweisung "§ 42n Abs. 1 Satz 2" durch die Verweisung "§ 69a Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

  3. 3.

    In § 22 Abs. 1 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" und die Worte "sofern nicht nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches eine höhere Strafe verwirkt ist" durch die Worte wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt.

  4. 4.

    § 25 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

      "(4) Wird der Führerschein oder Fahrausweis in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei dem Betroffenen nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag der Vollstreckungsbehörde ( § 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins oder Fahrausweises abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1, 3, 5, die §§ 901 ,  902 ,  904 bis 910 und  913 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.";

    2. b)

      die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 5 bis 8;

    3. c)

      in Absatz 8 Satz 1 wird die Zahl "4" durch die Zahl "5" ersetzt.

  5. 5.

    In § 26 wird der Absatz 3 gestrichen; der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

  6. 6.

    § 27 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

      "(1) Bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 kann ein Verwarnungsgeld ( § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ) bis zu vierzig Deutsche Mark erhoben werden.";

    2. b)

      die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.

  7. 7.

    § 28 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 werden nach dem Wort "begangenen" der Beistrich gestrichen und die Worte "mit Strafe bedrohten Handlung" durch die Worte "rechtswidrigen Tat" ersetzt sowie die Worte "oder auf dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 277) beruhen" gestrichen;

    2. b)

      hinter Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:

      "1a. Entscheidungen der Strafgerichte oder der Staatsanwaltschaft nach § 153a der Strafprozessordnung wegen einer in Nummer 1 bezeichneten Tat,".


Art. 265 EGStGB – Fahrlehrergesetz

In § 7 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 3 Nr. 1 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1336), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen vom 22. November 1971 (Bundesgesetzblatt I S. 1829), wird jeweils die Verweisung "§ 37" durch die Verweisung "§ 44" ersetzt.


Art. 266 EGStGB – Kraftfahrsachverständigengesetz

In § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2086) wird die Verweisung "§ 37" durch die Verweisung "§ 44" ersetzt.


Art. 267 EGStGB – Personenbeförderungsgesetz

Das Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzblatt I S. 911), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 54a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 wird das Wort "strafrechtlicher" durch das Wort "strafgerichtlicher" ersetzt.

  2. 2.

    § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt.

    2. b)

      Satz 2 wird gestrichen.

  3. 3.

    § 60a wird aufgehoben.


Art. 268 EGStGB – Güterkraftverkehrsgesetz

Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 24. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2149), wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In § 55 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 wird das Wort "strafrechtlicher" durch das Wort "strafgerichtlicher" ersetzt.
  2. 2.
    § 63 Abs. 4 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 2 werden gestrichen.
  3. 3.
    In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden die Worte "Straf- und" gestrichen.
  4. 4.
    In § 98 werden die Worte "Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954" durch die Worte "Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 " ersetzt.
  5. 5.
    § 98a wird aufgehoben.


Art. 269 EGStGB – Pflichtversicherungsgesetz

§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. a)

    In Absatz 1 werden die Worte "vorsätzlich oder fahrlässig" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

  2. b)

    es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

    "(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.";

  3. c)

    der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.


Art. 270 EGStGB – Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

§ 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 667), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. a)

    In Absatz 1 werden die Worte "vorsätzlich oder fahrlässig" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

  2. b)

    es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

    "(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.";

  3. c)

    der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.


Art. 271 EGStGB – Gesetz über eine Statistik des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs

In § 6 Abs. 2 des Gesetzes über eine Statistik des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs vom 21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1987) werden die Worte "Die §§ 12 und 13" durch die Angabe "§ 12" und hinter dem Wort "Bundeszwecke" das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt.


Art. 272 EGStGB – Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen

  1. I.

    § 82 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 17. Juli 1928 (Reichsgesetzbl. II S. 541), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 17), wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Ordnungswidrigkeiten";

    2. b)

      in Absatz 1 werden das Wort "Wer" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt sowie nach dem Wort "stört" der Beistrich und die Worte "wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark bestraft, wenn nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist" gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 2 werden die Worte "Die gleiche Strafe trifft den, der" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt;

    4. d)

      nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."

  2. II.

    § 82 der vereinfachten Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 10. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 31) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Ordnungswidrigkeiten";

    2. b)

      in Absatz 1 werden das Wort "Wer" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt sowie nach dem Wort "stört" der Beistrich und die Worte "wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark bestraft, wenn nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist" gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 2 werden die Worte "Die gleiche Strafe trifft den, der" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt;

    4. d)

      nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."


Art. 273 EGStGB – Bundeswasserstraßengesetz

Das Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173), zuletzt geändert durch das Seerechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 966, 1300), wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In der Überschrift zum Abschnitt 11 werden die Worte "Straf- und" gestrichen.
  2. 2.
    § 49 wird aufgehoben.


Art. 274 EGStGB – Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt

Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 14. April 1971 (Bundesgesetzblatt I S. 345), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 7 erhält folgende Fassung:

    "§ 7

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 3, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die von den Rheinuferstaaten oder den Moseluferstaaten gleichlautend erlassenen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften und die auf Grund solcher Vorschriften ergangenen Anordnungen gilt für die Höhe der Geldbuße der Rahmen des Artikels 32 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte."

  2. 2.

    Nach § 7a wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 7b

    (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion.

    (2) Örtlich zuständig ist nur die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk die Tat begangen ist. Der Bundesminister für Verkehr kann die Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion für den Bereich mehrerer Wasser- und Schifffahrtsdirektionen übertragen, soweit dies für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Ist die Tat auf einem Gewässer zwischen zwei deutschen Ufern begangen, die zum Bezirk verschiedener Verwaltungsbehörden gehören, so sind die Verwaltungsbehörden beider Ufer zuständig.

    (3) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 verjährt in einem Jahr,"

  3. 3.

    In § 9 Abs. 2 werden nach dem Wort "Die" die Worte "Verordnung über Elbschifferzeugnisse vom 2. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. II S. 364) sowie die" eingefügt.


Art. 275 EGStGB – Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr

Das Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 65) wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In der Überschrift des Siebenten Abschnitts werden die Worte "Straf- und" gestrichen.
  2. 2.
    In § 36 werden die Worte "Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954" durch die Worte "Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 " ersetzt.
  3. 3.
    § 36a wird aufgehoben.


Art. 276 EGStGB – Gesetz über Schifferdienstbücher

§ 8 des Gesetzes über Schifferdienstbücher vom 12. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 3), geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert:

  1. a)

    In Absatz 1 werden die Eingangsworte "Soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark bestraft" durch die Worte "(1) Ordnungswidrig handelt" ersetzt;

  2. b)

    es wird folgender Absatz 2 angefügt:

    "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."


Art. 277 EGStGB – Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen

Das Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen vom 28. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1183), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 2 werden die Worte "Erzwingungsstrafen in Geld" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt;

    2. b)

      Satz 3 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

      "Das Zwangsgeld wird vom Vorsitzenden des Seeamts festgesetzt;";

    3. c)

      in Satz 3 Halbsatz 2 wird das Wort "ihre" durch das Wort "seine" ersetzt.

  2. 2.

    In § 28 Abs. 2 werden die Worte "Ordnungs- und Erzwingungsstrafen in Geld" durch die Worte "Ordnungs- und Zwangsgeld" ersetzt.


Art. 278 EGStGB – Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute

Das Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute vom 2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 212), geändert durch das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie in Absatz 2 wird jeweils das Wort "Reichsgebiets" durch die Worte "Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "nach den Reichsgesetzen strafbaren Handlung" durch die Worte "Tat, für die das deutsche Strafrecht gilt," und die Worte "nach Deutschland" durch die Worte "in den Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 3 werden hinter dem Wort "Kapitän" die Worte "oder sein Stellvertreter (§ 2 Abs. 3 des Seemannsgesetzes)" eingefügt.

  2. 2.

    In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  3. 3.

    § 8 erhält folgende Fassung:

    "§ 8

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Kapitän oder als Stellvertreter des Kapitäns (§ 2 Abs. 3 des Seemannsgesetzes) der Pflicht nach § 1 Abs. 1, 2 zuwiderhandelt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Seemannsamt. Für die örtliche Zuständigkeit des Seemannsamts und des Amtsgerichts gelten § 132 Abs. 2 und § 134 des Seemannsgesetzes."


Art. 279 EGStGB – Gesetz über das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954

Das Gesetz vom 21. März 1956 über das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954 (Bundesgesetzblatt 1956 II S. 379), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 15. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 909), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Eingangsworte "Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren und mit Geldstrafe oder einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich" durch die Worte "Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.";

    3. c)

      die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

  2. 2.

    Hinter Artikel 6 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "Artikel 6a

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Reeder oder Ausrüster

    1. 1.

      der Vorschrift des Artikels VII Abs. 1 des Übereinkommens oder

    2. 2.

      einer Rechtsverordnung nach Artikel 3 Nr. 2 dieses Gesetzes, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

    zuwiderhandelt.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig die vorgeschriebenen Eintragungen in das Öltagebuch unterlässt oder unrichtige Eintragungen macht.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden."


Art. 280 EGStGB – Seemannsgesetz

Das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Kostenermächtigungsvorschriften des Seemannsgesetzes vom 6. September 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1306), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 50 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt;

    2. b)

      es werden die Worte "mit Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen bedrohte strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  2. 2.

    In § 64 Abs. 1 Nr. 4 und 5 werden jeweils die Worte "mit Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen bedrohte strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  3. 3.

    In § 115 Abs. 1 , §§ 117 , 118 Abs. 1 , §§ 119 , 120 und 122 Abs. 1 wird jeweils das Wort "vorsätzlich" gestrichen.

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    § 115 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt;

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Verursacht der Täter die Gefahr fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.";

    3. c)

      der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3;

    4. d)

      der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm werden hinter dem Wort "aufrechtzuerhalten" der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Worte "und wenn sie rechtmäßig ergangen ist." gestrichen;

    5. e)

      nach Absatz 4 werden folgende Absätze angefügt:

      "(5) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Anordnung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Besatzungsmitglied irrig annimmt, die Anordnung sei rechtmäßig.

      (6) Nimmt das Besatzungsmitglied bei Begehung der Tat irrig an, die Anordnung sei nicht rechtmäßig, und konnte es den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( § 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches ) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte das Besatzungsmitglied den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, der vermeintlich rechtswidrigen Anordnung nachzukommen, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( § 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches ) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen."

  6. 6.

    § 116 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Ein Besatzungsmitglied, das einem Vorgesetzten bei der Durchführung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung an Bord mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.";

    2. b)

      der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2;

    3. c)

      nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

      "(3) § 115 Abs. 5, 6 gilt entsprechend.";

    4. d)

      der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

      "(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Durchführung einer in Absatz 1 bezeichneten Maßnahme zugezogen sind."

  7. 7.

    In § 117 wird die Verweisung "§ 115 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 115 Abs. 4" ersetzt.

  8. 8.

    § 118 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "und Geldstrafe oder eine dieser Strafen" durch die Worte "oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt.

  9. 9.

    In § 119 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  10. 10.

    § 121 erhält folgende Fassung:

    "§ 121
    Strafbare Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften durch den Kapitän

    (1) Ein Kapitän, der

    1. 1.

      der Vorschrift des § 94 Abs. 1 über die Beschäftigung von Personen, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

    2. 2.

      einer Vorschrift des § 94 Abs. 3 oder des § 95 Abs. 1 über die Beschäftigung von Jugendlichen,

    3. 3.

      einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 9, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

    zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird ein Kapitän bestraft, der

    1. 1.

      der Vorschrift des § 81 über die ärztliche Untersuchung,

    2. 2.

      einer Vorschrift der §§ 85 bis 87, 89 Abs. 1 Satz 3, des § 91 Abs. 1, der §§ 93, 96 bis 100, 138 Abs. 1, 2, 4 oder des § 139 über die Arbeitszeit,

    3. 3.

      einer Vorschrift des § 92 Abs. 1 oder des § 94 Abs. 2 Satz 1 über die Beschäftigung weiblicher und jugendlicher Besatzungsmitglieder,

    4. 4.

      einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 7, 8, 10 oder 14, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

    5. 5.

      einer auf Grund des § 92 Abs. 2 oder des § 94 Abs. 4 ergangenen vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutzbehörde,

    6. 6.

      einer auf Grund des § 80 Abs. 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutzbehörde, soweit sie die Unterhaltung der Geräte, die Regelung der Beschäftigung oder den Ablauf der Arbeit betrifft,

    zuwiderhandelt und dadurch Besatzungsmitglieder in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet.

    (3) Handelt der Kapitän in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig oder verursacht er in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."

  11. 11.

    § 122 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden hinter dem Wort "Geldstrafe" die Worte "bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" eingefügt.

  12. 12.

    § 123 erhält folgende Fassung:

    "§ 123
    Strafbare Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften durch den Reeder

    (1) Ein Reeder, der einer vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutzbehörde nach § 80 Abs. 2, soweit sie die Einrichtung des Schiffsbetriebes oder die Geräte betrifft, zuwiderhandelt und dadurch Besatzungsmitglieder in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Verursacht der Reeder die Gefahr fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."

  13. 13.

    § 123a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Ein Reeder oder Kapitän, der einer Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1 über die Mindestbesetzung von Kauffahrteischiffen mit Kapitänen, Schiffsoffizieren, sonstigen Angestellten und Schiffsleuten zuwiderhandelt, wird, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.";

    2. b)

      in Absatz 2 werden hinter dem Wort "Geldstrafe" die Worte "bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" eingefügt.

  14. 14.

    § 126 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In den Eingangsworten wird die Verweisung "§ 121" durch die Verweisung "§ 121 Abs. 2 oder 3" ersetzt;

    2. b)

      die bisherige Nummer 1 wird durch folgende Nummern ersetzt:

      1. "1.

        der Vorschrift des § 81 über die ärztliche Untersuchung,

      2. 2.

        einer Vorschrift der §§ 85 bis 87, 89 Abs. 1 Satz 3, des § 91 Abs. 1, der §§ 93, 96 bis 100, 138 Abs. 1, 2 oder 4 oder des § 139 über die Arbeitszeit,

      3. 3.

        einer Vorschrift des § 92 Abs. 1 oder des § 94 Abs. 2 Satz 1 über die Beschäftigung weiblicher und jugendlicher Besatzungsmitglieder,

      4. 4.

        einer Vorschrift des § 95 Abs. 2 Satz 2 oder 3 über die Gefahrenbelehrung,

      5. 5.

        der Vorschrift des § 101 über Arbeitszeitnachweise,

      6. 6.

        der Vorschrift des § 102 Abs. 2 Satz 2 über die Überwachung durch die Arbeitsschutzbehörde, auch soweit in § 102a Abs. 1 Satz 2 hierauf verwiesen wird,";

    3. c)

      die bisherige Nummer 2 wird Nummer 7 und erhält folgende Fassung:

      "7. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 7 bis 10, 11, 13 oder 14, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,";

    4. d)

      die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 8 und 9.

  15. 15.

    § 127 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

    "3. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 5 über die angemessene Unterbringung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".

  16. 16.

    § 131a erhält folgende Fassung:

    "§ 131a
    Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

    Die §§ 115 bis 128 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen werden."

Zu Artikel 280: Geändert durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).


Art. 281 EGStGB – Erste Verordnung auf Grund des Gesetzes über die Ermächtigung des Reichsarbeitsministers zum Erlaß sozialer Schutzvorschriften für die Besatzung von Seeschiffen und Hochseefischereifahrzeugen

§ 7 der Ersten Verordnung auf Grund des Gesetzes über die Ermächtigung des Reichsarbeitsministers zum Erlaß sozialer Schutzvorschriften für die Besatzung von Seeschiffen und Hochseefischereifahrzeugen vom 14. Februar 1935 (Reichsgesetzblatt II S. 115, ber. S. 176) erhält folgende Fassung:

"§ 7

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Reeder oder Kapitän

  1. 1.
    einer Vorschrift über das erforderliche Küchenpersonal auf einem Schiff (§ 2) oder
  2. 2.
    einer Vorschrift über den Zustand der Unterkunftsräume und hygienischen Einrichtungen auf einem Schiff (§ 6 Abs. 1) oder über die Reinigung und Desinfektion der Unterkunftsräume und hygienischen Einrichtungen (§ 6 Abs. 3)

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Reeder

  1. 1.
    einer Vorschrift über die ordnungsgemäße Ausrüstung des Schiffes mit Verpflegung oder die Durchführung der Verpflegung (§ 3) zuwiderhandelt oder
  2. 2.
    eine Maßnahme nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 6 Abs. 2 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig trifft.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Kapitän

  1. 1.
    einer Vorschrift über die ordnungsgemäße Verwaltung, Verwendung (§ 4) oder Überwachung der Zubereitung der Verpflegung (§ 5 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3) oder
  2. 2.
    einer Vorschrift über die Überwachung des Zustandes der Unterkunftsräume und hygienischen Einrichtungen (§ 6 Abs. 2 Satz 1, 2)

zuwiderhandelt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Seemannsamt. Für die örtliche Zuständigkeit des Seemannsamts und des Amtsgerichts gelten § 132 Abs. 2 und § 134 des Seemannsgesetzes."


Art. 282 EGStGB – Flaggenrechtsgesetz

Das Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79), zuletzt geändert durch das Seerechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 966, ber. S. 1300), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift des Dritten Abschnitts erhält folgende Fassung:

    "Straf- und Bußgeldvorschriften".

  2. 2.

    § 15 erhält folgende Fassung:

    "§ 15

    (1) Wer als Kapitän eines Seeschiffes vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 6 oder des § 13 über das Verbot des Führens einer anderen Nationalflagge als der Bundesflagge zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer als Kapitän eines Seeschiffes unbefugt die Bundesflagge oder eine Dienstflagge führt."

  3. 3.

    Die §§ 16 bis 18 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 16

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Kapitän eines Seeschiffes vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      die nach § 3 Abs. 2, 3 Satz 1, § 4 Abs. 2 oder nach § 13 vorgeschriebenen Urkunden während der Reise nicht an Bord mitführt,

    2. 2.

      einer Vorschrift des § 8 Abs. 2 oder des § 13 über das Zeigen der Bundesflagge zuwiderhandelt oder

    3. 3.

      einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder des § 13 über die Bezeichnung eines Seeschiffes zuwiderhandelt.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      als Kapitän oder Schiffer einer Vorschrift des § 8 Abs. 1, des § 13 oder des § 14 Abs. 2 über die Art und Weise der Flaggenführung oder einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

    2. 2.

      als Schiffer der Vorschrift des § 14 Abs. 1 über die Flaggenführung der Binnenschiffe zuwiderhandelt oder

    3. 3.

      die in § 7 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    § 17

    Die Strafdrohung des § 15 und die Bußgelddrohung des § 16 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3 gelten auch für den Stellvertreter des Kapitäns.

    § 18

    § 15 Abs. 2 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für die Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden."


Art. 283 EGStGB – Gesetz über das Seelotswesen

Das Gesetz über das Seelotswesen vom 13. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1035), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift des Vierten Abschnitts erhält folgende Fassung:

    "Bußgeldvorschriften".

  2. 2.

    Die §§ 54 und 55 werden durch folgende Vorschrift ersetzt:

    "§ 54

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. 1.

      als Schiffsführer der auf Grund einer Lotsordnung bestehenden Pflicht zur Annahme eines Lotsen nicht nachkommt oder

    2. 2.

      auf einem Schiff, dessen Führer zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet ist, die beratende Tätigkeit des Seelotsen behindert.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf Revieren die Tätigkeit eines Seelotsen unbefugt ausübt.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."


Art. 284 EGStGB – Strandungsordnung

Die Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 (Reichsgesetzbl. S. 73), zuletzt geändert durch das Seerechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 966, ber. S. 1300), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 9 Abs. 1 und 2 Satz 3 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.

  2. 2.

    § 43 erhält folgende Fassung:

    "§ 43

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      einer Anzeigepflicht nach § 4 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 4, §§ 13, 20 Satz 2, § 21 oder § 25a zuwiderhandelt,

    2. 2.

      entgegen § 7 wider den Willen des Schiffers Maßregeln zum Zwecke der Bergung oder Hilfeleistung ergreift, insbesondere an das Schiff anlegt oder es betritt, oder ohne die erforderliche Erlaubnis des Strandvogts an ein verlassenes Schiff anlegt oder es betritt,

    3. 3.

      entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 ohne Genehmigung des Schiffers oder des Strandvogts Gegenstände aus dem Schiff fortschafft oder einer Bestimmung des Schiffers oder des Strandvogts über das Verbringen von Gegenständen oder des Schiffes zuwiderhandelt oder entgegen § 12 Abs. 1 Satz 4 geborgene Gegenstände nicht nach dem zunächst erreichbaren Hafen oder Landungsplatz im Geltungsbereich dieses Gesetzes bringt,

    4. 4.

      von ihm geborgene Gegenstände entgegen § 13 auf Erfordern nicht abliefert oder entgegen § 20 Satz 2 oder § 21 nicht zur Verfügung stellt oder

    5. 5.

      entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 ohne Zustimmung der Behörde ein Hindernis (§ 25 Abs. 1) beseitigt oder Gegenstände von diesem fortschafft.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."


Art. 285 EGStGB – Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken

Das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken vom 28. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 412), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken vom 22. September 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 669), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Überwachungs- und Zwangsvorschriften";

    2. b)

      Absatz 3 wird gestrichen.

  2. 2.

    Hinter § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 3a
    Bußgeldvorschrift

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 die vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung nicht anbringt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."


Art. 286 EGStGB – Luftverkehrsgesetz

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1113), zuletzt geändert durch das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 282), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 59 Abs. 1 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt.

  2. 2.

    § 60 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft."

  3. 3.

    § 62 erhält folgende Fassung:

    "§ 62

    (1) Wer als Führer eines Luftfahrzeuges den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

    (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft."


Art. 30 - 287, Fünfter Abschnitt - Anpassung weiterer Bundesgesetze
Art. 287, Zehnter Titel - Außer-Kraft-Treten von Vorschriften

Art. 287 EGStGB

Es treten außer Kraft:

  1. 1.
    Das Gesetz zum Schutze des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 27. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 501);
  2. 2.
    § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3, §§ 7 und 8 des Gesetzes über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (Reichsgesetzbl. S. 256);
  3. 3.
    die Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645);
  4. 4.
    der Dritte Teil des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S, 693);
  5. 5.
    § 4 der Verordnung zur Abgrenzung der Berufstätigkeit der Hebammen von der Krankenpflege vom 19. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2458);
  6. 6.
    die §§ 30 ,  31 des Weingesetzes vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 356), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645);
  7. 7.
    § 8 der Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom 27. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 336), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom 2. März 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 198);
  8. 8.
    § 29 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1009);
  9. 9.
    das Gesetz zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens vom 22. März 1902 (Reichsgesetzbl. S. 125);
  10. 10.
    die Bekanntmachung betreffend die Grundsätze für die Erteilung der Erlaubnis zum Gebrauch des Roten Kreuzes vom 7. Mai 1903 (Reichsgesetzbl. S. 215);
  11. 11.
    § 65 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721);
  12. 12.
    § 14 Abs. 2 des Gesetzes über Umweltstatistiken vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1938);
  13. 13.
    § 88 des Städtebauförderungsgesetzes vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1125);
  14. 14.
    das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 55), zuletzt geändert durch das Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815);
  15. 15.
    § 19 Abs. 5 des Hochschulstatistikgesetzes vom 31. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1473);
  16. 16.
    § 3 des Gesetzes zur Sammlung von Nachrichten über Kriegsgefangene, festgehaltene oder verschleppte Zivilpersonen und Vermißte vom 23. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 267);
  17. 17.
    § 3 des Gesetzes zur Sammlung von Nachrichten über Kriegsgefangene, festgehaltene oder verschleppte Zivilpersonen und Vermißte vom 10. August 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 577);
  18. 18.
    § 132 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 369, 868), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. August 1972 zu dem Übereinkommen vom 15. März 1960 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen sowie zur Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes und des Flößereigesetzes (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 1005);
  19. 19.
    § 32 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei vom 15. Juni 1895 (Reichsgesetzbl. S. 341), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. August 1972 zu dem Übereinkommen vom 15. März 1960 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen sowie zur Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes und des Flößereigesetzes (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 1005);
  20. 20.
    § 6 des Gesetzes betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien vom 8. Juni 1871 (Reichsgesetzbl. S. 210);
  21. 21.
    § 22 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1294), geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805);
  22. 22.
    die §§ 18 bis 36 und 38 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken vom 11. Juni 1870 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 339);
  23. 23.
    das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 195), zuletzt geändert durch das Gesetz über das Postwesen vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1006);
  24. 24.
    Artikel 6 Abs. 1 des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 739);
  25. 25.
    Artikel 9 Abs. 1 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 735), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645);
  26. 26.
    die Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 44), zuletzt geändert durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 735);
  27. 27.
    die Artikel 8, 9 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung von Artikel 8 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 24. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 265);
  28. 28.
    die Artikel 2, 4 Nr. 3 und Artikel 6 Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 505);
  29. 29.
    das Zehnte Strafrechtsänderungsgesetz vom 7. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 313);
  30. 30.
    das Gesetz betreffend die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindenden Gerichtsverhandlungen vom 5. April 1888 (Reichsgesetzbl. S. 133), geändert durch Artikel III des 2. Teils der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 121);
  31. 31.
    die Verordnung des Reichspräsidenten zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 15. September 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 879), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645);
  32. 32.
    die §§ 2 und 3 des Gesetzes betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichsbanknoten verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung vom 2. Januar 1911 (Reichsgesetzblatt S. 25), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);
  33. 33.
    die §§ 2 und 3 des Gesetzes über den Schutz des zur Anfertigung von Schuldurkunden des Reichs und der Länder verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 93), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);
  34. 34.
    Artikel 163 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645);
  35. 35.
    § 7 des Gesetzes über das Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingentscheinen vom 20. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1389), geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 940);
  36. 36.
    § 26 des Altsparergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 169), zuletzt geändert durch das Siebzehnte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 585);
  37. 37.
    das Münzgesetz vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 254), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Münzgesetzes vom 5. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 574);
  38. 38.
    die Verordnung über die Herstellung von Medaillen und Marken vom 27. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. 1929 I S. 2);
  39. 39.
    Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft vom 9. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 281), zuletzt geändert durch das Wirtschaftssicherstellungsgesetz vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 920);
  40. 40.
    § 24 b Abs. 9 Satz 3 , § 46 Abs. 8 , § 47 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 869) ;
  41. 41.
    § 5 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung Nr. 17 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 17. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 911);
  42. 42.
    § 7 Abs. 1, § 8 des Gesetzes über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft vom 31. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. 1961 I S. 9), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);
  43. 43.
    § 9 des Gesetzes über die Anzeige der Kapazitäten von Erdöl-Raffinerien und Erdöl-Rohrleitungen vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 473), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);
  44. 44.
    § 10 Abs. 3 , § 20 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069);
  45. 45.
    § 14 des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1217), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);
  46. 46.
    § 17 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films vom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1352), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films vom 9. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1251);
  47. 47.
    § 12 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 311), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);
  48. 48.
    § 10 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen vom 2. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 709), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen vom 6. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 720);
  49. 49.
    § 28 des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau vom 24. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 665);
  50. 50.
    § 6 des Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 545), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken und des Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 8. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1083);
  51. 51.
    § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805);
  52. 52.
    § 27 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1225, ber. S. 1817), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);
  53. 53.
    § 3 Abs. 3, § 4 des Gesetzes über Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln vom 5. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1653), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);
  54. 54.
    § 5 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Abwicklung der Aufbringungsumlage und die Neugestaltung der Bank für deutsche Industrieobligationen vom 21. April 1931 (Reichsgesetzbl. II S. 401), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Industriebankgesetz vom 8. April 1935 (Reichsgesetzbl. II S. 411);
  55. 55.
    das Privatnotenbankgesetz vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 246), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Privatnotenbankgesetzes (Überleitungsgesetz) vom 29. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. II S. 1399);
  56. 56.
    § 14 Abs. 3, § 24 des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1075);
  57. 57.
    § 12 des Absatzfondsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1021);
  58. 58.
    § 6 des Düngemittelgesetzes vom 14. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 558), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);
  59. 59.
    § 32 der Verordnung zur Ausführung des Reblausgesetzes im Weinbaugebiet vom 23. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1543), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Bekanntgabe der reblausverseuchten, seuchenverdächtigen und seuchengefährdeten Gemeinden vom 31. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 62); die Überschrift vor § 32 entfällt;
  60. 60.
    § 10 der Verordnung zur Ausführung des Reblausgesetzes außerhalb des Weinbaugebiets vom 24. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1549); die Überschrift vor § 10 entfällt;
  61. 61.
    § 17 des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom 28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 547), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom 5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709);
  62. 62.
    § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft vom 17. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 967);
  63. 63.
    § 10 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423);
  64. 64.
    § 11 des Mühlengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1057), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805);
  65. 65.
    § 27 der Futtermittelanordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 213), zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 1973 (Bundesgesetzblatt I S. 805, 930);
  66. 66.
    § 15 des Mühlenstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2098);
  67. 67.
    Kapitel II der Verordnung des Reichspräsidenten zur Förderung der Landwirtschaft vom 23. Februar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 80), geändert durch die Butterverordnung vom 2. Juni 1951 (Bundesanzeiger Nr. 110);
  68. 68.
    § 18 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 471), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617);
  69. 69.
    § 12 des Fischgesetzes vom 31. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 567), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617);
  70. 70.
    § 6 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2201);
  71. 71.
    § 13a des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2057);
  72. 72.
    § 29 des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 1. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1543), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 6. September 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1305);
  73. 73.
    § 10 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes vom 29. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1533);
  74. 74.
    das Gesetz betreffend die Schonzeit für den Fang von Robben vom 4. Dezember 1876 (Reichsgesetzbl. S. 233);
  75. 75.
    die Verordnung betreffend die Schonzeit für den Fang von Robben vom 29. März 1877 (Reichsgesetzbl. S. 409);
  76. 76.
    § 20 Abs. 2 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1317), zuletzt geändert durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1965);
  77. 77.
    § 33 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 787), geändert durch das Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 946);
  78. 78.
    § 10 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel vom 24. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 717);
  79. 79.
    das Gesetz über den strafrechtlichen Schutz von Freistempelabdrücken vom 23. November 1921 (Reichsgesetzbl. S. 1375), geändert durch das Gesetz über das Postwesen vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1006);
  80. 80.
    § 6 des Gesetzes über das Fahrpersonal im Straßenverkehr vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 277);
  81. 81.
    § 21 Abs. 4 , § 27 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1082);
  82. 82.
    Artikel IV des Gesetzes betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben vom 24. Dezember 1911 (Reichsgesetzbl. S. 1137);
  83. 83.
    § 17 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert durch das Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1834);
  84. 84.
    Artikel 3 des Gesetzes über den Zusammenstoß von Schiffen sowie über die Bergung und Hilfsleistung in Seenot vom 7. Januar 1913 (Reichsgesetzbl. S. 90);
  85. 85.
    Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1953 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Schiffssicherheitsvertrag London 1948 (Bundesgesetzbl. 1953 II S. 603), geändert durch das Gesetz vom 6. Mai 1965 zum Schiffssicherheitsvertrag vom 17. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 465).

Zu Artikel 287: Geändert durch G vom 15. 8. 1974 (BGBl I S. 1942).


Art. 288 - 292, Sechster Abschnitt - Anpassung des Landesrechts

Art. 288 EGStGB – Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Strafvorschriften des Landesrechts, soweit sie durch ein Landesgesetz nicht besonders geändert werden.


Art. 289 EGStGB – Allgemeine Anpassung

Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie Rechtsfolgen androhen, die nach Artikel 3 nicht zulässig sind.


Art. 290 EGStGB – Geldstrafdrohungen

(1) Auf Geldstrafe kann auch dann erkannt werden, wenn das Gesetz neben Freiheitsstrafe wahlweise keine Geldstrafe androht.

(2) Droht das Gesetz neben Freiheitsstrafe mit einem Höchstmaß von mehr als sechs Monaten wahlweise Geldstrafe von unbeschränkter Höhe oder mit einem besonderen Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß an, das in dem Mehrfachen, Einfachen oder Bruchteil eines bestimmten Betrages besteht, so kann auf Geldstrafe bis zum gesetzlichen Höchstmaß erkannt werden. Beträgt das Höchstmaß der wahlweise angedrohten Freiheitsstrafe nur sechs Monate, so kann auf Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen erkannt werden.

(3) Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorschreiben oder zulassen.


Art. 291 EGStGB – Rücknahme des Strafantrages, Buße zu Gunsten des Verletzten

Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie

  1. 1.
    die Rücknahme des Strafantrags regeln oder
  2. 2.
    bestimmen, dass zu Gunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.


Art. 292 EGStGB – Nicht mehr anwendbare Straf- und Bußgeldtatbestände

(1) Straf- und Bußgeldvorschriften des Landesrechts, die eine im Strafgesetzbuch abschließend geregelte Materie zum Gegenstand haben, sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie nicht nach Artikel 4 Abs. 3 bis 5 unberührt bleiben.

(2) Nach Absatz 1 sind namentlich nicht mehr anzuwenden:

  1.  

    Baden-Württemberg

  2. 1.

    § 58 Abs. 4 des Kammergesetzes vom 27. Oktober 1953 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 163), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz über die Änderung von Zuständigkeiten der Ministerien vom 25. Juli 1972 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 400);

  3. 2.

    § 21 Abs. 3 des Architektengesetzes vom 5. Dezember 1955 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg  S. 265), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Architektengesetzes vom 9. Oktober 1973 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 377);

  4. 3.

    § 119 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 25. Februar 1960 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 17), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz über die Änderung von Zuständigkeiten der Ministerien vom 25. Juli 1972 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 400);

  5. 4.

    § 21 Nr. 1 des Landespressegesetzes vom 14. Januar 1964 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg  S. 11), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 7. April 1970 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 124);

  6. 5.

    § 9 des Immissionsschutzgesetzes vom 4. Februar 1964 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 55), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz über die Änderung von Zuständigkeiten der Ministerien vom 25. Juli 1972 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 400);

  7. 6.

    § 13 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 18. Dezember 1970 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 516), geändert durch das Zweite Gesetz über die Änderung von Zuständigkeiten der Ministerien vom 25. Juli 1972 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 400);

  8. 7.

    § 20 des Abfallgesetzes vom 21. Dezember 1971 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1972 S. 1);

    Bayern

  9. 8.

    Artikel 15 des Gesetzes über öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige vom 11. Oktober 1950 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts IV S. 73), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts und zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht vom 31. Juli 1970 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 345, 356, ber. S. 456, 468);

  10. 9.

    § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts Ergänzungsband S. 10), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts und zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht vom 31. Juli 1970 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 345, 353, ber. S. 456, 468);

  11. 10.

    Artikel 75 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes vom 21. November 1958 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 333, ber. 1959 S. 122), zuletzt geändert durch das Bayerische Fachhochschulgesetz vom 27. Oktober 1970 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 481);

  12. 11.

    Artikel 28 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes vom 6. Februar 1970 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 9), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts und zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht vom 31. Juli 1970 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 345, 357, ber. 456, 468);

  13. 12.

    Artikel 38 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Architektengesetzes vom 31. Juli 1970 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 363), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Architektengesetzes vom 14. April 1971 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 123);

  14. 13.

    Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Organisation der elektronischen Datenverarbeitung im Freistaat Bayern vom 12. Oktober 1970 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 457);

    Berlin

  15. 14.

    § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Reichsgesetzbl. S. 941), geändert durch das Gesetz zur Reform strafrechtlicher Vorschriften des Landes Berlin vom 6. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 474);

  16. 15.

    § 103 des Berliner Wassergesetzes vom 23. Februar 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 133), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Berliner Wassergesetzes vom 30. November 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 2210);

  17. 16.

    § 20 Nr. 1 des Berliner Pressegesetzes vom 15. Juni 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 744), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform strafrechtlicher Vorschriften des Landes Berlin vom 6. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 474);

  18. 17.

    § 75 des Personalvertretungsgesetzes vom 22. Juli 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin  S. 1004), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform strafrechtlicher Vorschriften des Landes Berlin vom 6. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 474);

  19. 18.

    § 7 des Gesetzes über eine Erhebung für Zwecke der Stadtplanung vom 16. Oktober 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 2116);

  20. 19.

    § 5 des Gesetzes über Enquete-Kommissionen des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 7. Dezember 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlins. 1974);

  21. 20.

    § 19 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 29. Januar 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 324);

  22. 21.

    § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Berliner Architektengesetzes vom 16. Februar 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 429);

    Bremen

  23. 22.

    § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Sammlung des bremischen Rechts - früheres Reichsrecht - 2172-a-1);

  24. 23.

    § 12 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von chemisch-technischen Assistenten und die Errichtung von Lehranstalten für chemischtechnische Assistenten vom 21. November 1950 (Sammlung des bremischen Rechts 711-e-1), geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 24. März 1970 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 37, ber. S. 54);

  25. 24.

    § 136 des Bremischen Wassergesetzes vom 13. März 1962 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 59), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Wassergesetzes vom 15. Mai 1973 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 106);

  26. 25.

    § 21 Nr. 1 des Pressegesetzes vom 16. März 1965 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen  S. 63), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Landes Bremen vom 8. September 1970 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 94);

  27. 26.

    § 68 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1969 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 143), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 3. Juli 1973 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 148);

  28. 27.

    § 9 des Immissionsschutzgesetzes vom 30. Juni 1970 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 71);

  29. 28.

    § 21 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 11. Juli 1972 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 148);

    Hamburg

  30. 29.

    § 62a des Hafengesetzes vom 21. Dezember 1954 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 9501-d), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 90);

  31. 30.

    § 100 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 17. November 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 211);

  32. 31.

    § 101 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 335), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 90);

  33. 32.

    § 20 Nr. 1 des Hamburgischen Pressegesetzes vom 29. Januar 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 15), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 90);

  34. 33.

    § 19 des Feuerwehrgesetzes vom 15. Mai 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 87);

    Hessen

  35. 34.

    § 115 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Juli 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 69), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 258);

  36. 35.

    § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Architektengesetzes vom 25. September 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 259, 314), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Architektengesetzes vom 7. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 638);

  37. 36.

    § 91 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Amtsbezeichnungen von Fachhochschullehrern vom 23. Mai 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 171);

  38. 37.

    § 16 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. Juli 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 409);

  39. 38.

    § 16 des Datenschutzgesetzes vom 7. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 625);

  40. 39.

    § 21 des Abfallgesetzes vom 13. Juli 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 191);

    Niedersachsen

  41. 40.

    § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Sonderband II S. 338), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 309);

  42. 41.

    § 3 des Gesetzes betreffend die Überwachung des Handels mit Giften, giftigen Pflanzenschutzmitteln und Arzneimitteln außerhalb der Apotheken vom 21. Juli 1954 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Sonderband I S. 321), geändert durch das Fünfte Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 309);

  43. 42.

    § 84 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1972 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 231, 467), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 23. Juli 1973 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 239);

  44. 43.

    § 21 Nr. 1 des Niedersächsischen Pressegesetzes vom 22. März 1965 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 9), zuletzt geändert durch das Erste Anpassungsgesetz vom 24. Juni 1970 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 237);

  45. 44.

    § 9 des Immissionsschutzgesetzes vom 6. Januar 1966 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 1), geändert durch das Erste Anpassungsgesetz vom 24. Juni 1970 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 237);

  46. 45.

    § 31 Satz 1 Nr. 3 des Architektengesetzes vom 23. Februar 1970 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 37);

  47. 46.

    § 137 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1970 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 457), geändert durch das Fünfte Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 309);

    Nordrhein-Westfalen

  48. 47.

    § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Reichsgesetzbl. S. 941);

  49. 48.

    § 13 des Biggetalsperregesetzes vom 10. Juli 1956 (Sammlung des bereinigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen  S. 470), zuletzt geändert durch das Anpassungsgesetz vom 16. Dezember 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1970 S. 22);

  50. 49.

    § 73 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 28. Mai 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen  S. 209), zuletzt geändert durch das Anpassungsgesetz vom 16. Dezember 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1970 S. 22);

  51. 50.

    § 122 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 235, ber. S. 539), zuletzt geändert durch das Anpassungsgesetz vom 16. Dezember 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1970 S. 22);

  52. 51.

    § 7 des Gesetzes über eine Statistik zur Feststellung der Wohnverhältnisse vom 29. Juni 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 210);

  53. 52.

    § 22 Nr. 1 des Landespressegesetzes NW vom 24. Mai 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 340), geändert durch das Anpassungsgesetz vom 16. Dezember 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1970 S. 22);

  54. 53.

    § 65 Abs. 1 Buchstabe b des Architektengesetzes vom 4. Dezember 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 888);

  55. 54.

    § 6 des Gesetzes über eine Statistik zur Feststellung des Auftragsbestandes im Bauhauptgewerbe vom 13. Januar 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 60);

  56. 55.

    § 8 des Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 283);

  57. 56.

    § 15 des Gesetzes über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern vom 16. Juni 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 434);

  58. 57.

    § 10 Satz 2 des Gesetzes über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 124);

    Rheinland-Pfalz

  59. 58.

    § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Reichsgesetzbl. S. 941), zuletzt geändert durch lfd. Nr. 7 der Anlage zum Rechtsbereinigungsgesetz - Reichsrecht vom 20. Dezember 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 282, BS 13-5);

  60. 59.

    § 133 des Landeswassergesetzes vom 1. August 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz  S. 153, BS 237-1), zuletzt geändert durch das Landespflegegesetz vom 14. Juni 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 147);

  61. 60.

    § 20 Nr. 1 des Landespressegesetzes vom 14. Juni 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 107, BS 225-1), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften vom 5. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 96);

  62. 61.

    § 25 des Landesplanungsgesetzes vom 14. Juni 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz  S. 177, BS 230-1), zuletzt geändert durch das Landespflegegesetz vom 14. Juni 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 147);

  63. 62.

    § 9 des Immissionsschutzgesetzes vom 28. Juli 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz  S. 211, BS 711-20), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften vom 5. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 96);

  64. 63.

    § 23 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kastrationsgesetzes vom 22. Dezember 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1971 S. 26, BS 2120-10);

  65. 64.

    § 103 des Personalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 93, BS 2035-1);

  66. 65.

    § 26 des Abfallgesetzes vom 17. Januar 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 81, BS 237-20);

    Saarland

  67. 66.

    § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Reichsgesetzbl. S. 941);

  68. 67.

    § 123 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1970 (Amtsblatt des Saarlandes S. 674);

  69. 68.

    § 10 Satz 2 des Gesetzes Nr. 768 über einen Bergmannsversorgungsschein im Saarland vom 11. Juli 1962 (Amtsblatt des Saarlandes S. 605), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 907 zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften sowie zur Anpassung des Rechts des Saarlandes an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 11. März 1970 (Amtsblatt des Saarlandes S. 267, ber. S. 584);

  70. 69.

    §§ 115 ,  116 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland vom 9. Mai 1973 (Amtsblatt des Saarlandes S. 289);

  71. 70.

    § 21 Nr. 1 des Saarländischen Pressegesetzes vom 12. Mai 1965 (Amtsblatt des Saarlandes S. 409), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 907 zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften sowie zur Anpassung des Rechts des Saarlandes an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 11. März 1970 (Amtsblatt des Saarlandes S. 267, ber. S. 584);

  72. 71.

    § 14 des Gesetzes Nr. 948 über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 22. März 1972 (Amtsblatt des Saarlandes S. 227);

  73. 72.

    § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Saarländischen Architektengesetzes vom 21. Juni 1972 (Amtsblatt des Saarlandes S. 369);

    Schleswig-Holstein

  74. 73.

    § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Reichsgesetzbl. S. 941), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere strafrechtliche Vorschriften vom 24. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 66);

  75. 74.

    § 12 des Geflügelzuchtgesetzes vom 9. Mai 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere strafrechtliche Vorschriften vom 24. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 66);

  76. 75.

    § 21 Nr. 1 des Landespressegesetzes vom 19. Juni 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein  S. 71), geändert durch das Gesetz zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere strafrechtliche Vorschriften vom 24. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 66);

  77. 76.

    § 99 Abs. 1 Nr. 3 des Landesverwaltungsgesetzes vom 18. April 1967 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein  S. 131), zuletzt geändert durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 25. Februar 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 66);

  78. 77.

    § 66 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 225), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Richtergesetzes vom 13. Juli 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 270);

  79. 78.

    § 19 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration vom 31. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 297);

  80. 79.

    § 102 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 327, ber. 1972 S. 14), geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 21. Januar 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 2);

  81. 80.

    § 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 89).

(3) Es sind ferner nicht mehr anzuwenden:

  1. 1.
    Artikel 23 des bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1970 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 601), zuletzt geändert durch das Denkmalschutzgesetz vom 25. Juni 1973 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 328),
  2. 2.
    die Polizeiverordnung über den Verkehr mit Gefangenen vom 29. Oktober 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 673),

soweit sie den gleichen Gegenstand wie § 115 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten regeln.


Art. 293 - 297, Siebenter Abschnitt - Ergänzende strafrechtliche Regelungen

Art. 293 EGStGB – Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe und Erbringung von Arbeitsleistungen

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuches durch freie Arbeit abzuwenden. Soweit der Verurteilte die freie Arbeit geleistet hat, ist die Ersatzfreiheitsstrafe erledigt. In der Rechtsverordnung ist die Zahl der Arbeitsstunden zu bestimmen, die geleistet werden müssen, um einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe zu erledigen. Die Arbeit muss unentgeltlich sein; sie darf nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Durch die freie Arbeit wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung, einschließlich der Arbeitslosenversicherung, oder des Steuerrechts begründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden sinngemäße Anwendung.

(3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend für freie Arbeit, die auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege ausgeübt wird, Absatz 2 gilt entsprechend für gemeinnützige Leistungen und Arbeitsleistungen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuches , § 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung , § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendgerichtsgesetzes und § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder auf Grund einer vom Gesetz vorgesehenen entsprechenden Anwendung der genannten Vorschriften.

Zu Artikel 293: Geändert durch G vom 13. 4. 1986 (BGBl I S. 393), 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594) und 26. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 203, Nr. 218) (1. 10. 2023 bzw. 1. 2. 2024).


Art. 294 EGStGB – Gerichtshilfe

Die Gerichtshilfe ( § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung ) gehört zum Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung eine andere Behörde aus dem Bereich der Sozialverwaltung bestimmen.


Art. 295 EGStGB – Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht

(1) Die Aufsichtsstellen ( § 68a des Strafgesetzbuches ) gehören zum Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen.

(2) Die Aufgaben der Aufsichtsstelle werden von Beamten des höheren Dienstes, von staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder Sozialpädagogen oder von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen. Der Leiter der Aufsichtsstelle muss die Befähigung zum Richteramt besitzen oder ein Beamter des höheren Dienstes sein. Die Leitung der Aufsichtsstelle kann auch einem Richter übertragen werden.

Zu Artikel 295: Geändert durch G vom 15. 8. 1974 (BGBl I S. 1942).


Art. 296 EGStGB

(weggefallen)


Art. 297 EGStGB – Verbot der Prostitution

(1) Die Landesregierung kann zum Schutze der Jugend oder des öffentlichen Anstandes

  1. 1.
    für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,
  2. 2.
    für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,
  3. 3.
    unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets

durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.

(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen.

(3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.

Zu Artikel 297: Geändert durch G vom 3. 5. 2000 (BGBl I S. 632).


Art. 298 - 326, Achter Abschnitt - Schlussvorschriften

Art. 298 EGStGB – Mindestmaß der Freiheitsstrafe

(1) Eine Freiheitsstrafe unter einem Monat darf auch wegen solcher Taten nicht verhängt werden, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind.

(2) Hätte das Gericht nach bisherigem Recht eine Freiheitsstrafe unter einem Monat verhängt, so erkennt es auf eine Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.


Art. 299 EGStGB – Geldstrafe

(1) Die Vorschriften des neuen Rechts über die Geldstrafe ( §§ 40 bis 43 des Strafgesetzbuches ) gelten auch für die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2) Die Geldstrafe darf nach Zahl und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen nur so viele Tagessätze verhängt werden, dass die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuches nicht höher ist als das nach bisherigem Recht angedrohte Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe.

(3) Neben Freiheitsstrafe darf eine Geldstrafe nach § 41 des Strafgesetzbuches nur verhängt werden, wenn auch nach bisherigem Recht eine Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zugelassen war.


Art. 300 EGStGB – Übertretungen

(1) Auf die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten, die nach bisherigem Recht Übertretungen waren und nach neuem Recht Vergehen sind, ist das neue Recht mit der Beschränkung anzuwenden, dass sich die Voraussetzungen der Strafbarkeit und das Höchstmaß der Freiheitsstrafe nach bisherigem Recht bestimmen. Artikel 298 , 299 sind anzuwenden.

(2) Die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten, die nach bisherigem Recht Übertretungen waren, bleiben bei der Anwendung des § 48 Abs. 1 des Strafgesetzbuches außer Betracht.


Art. 301 EGStGB

(weggefallen)


Art. 302 EGStGB – Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die Strafe

Ist vor dem 1. Januar 1975 die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nach § 456b Satz 2 der Strafprozessordnung in der bisherigen Fassung vor der Freiheitsstrafe vollzogen worden, so wird die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet.


Art. 303 EGStGB – Führungsaufsicht

(1) Wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist, darf Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet werden.

(2) Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist, tritt Führungsaufsicht nach § 68f des Strafgesetzbuches nicht ein.


Art. 304 EGStGB – Polizeiaufsicht

Ist vor dem 1. Januar 1975 auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt worden, so verliert dieser Ausspruch seine Wirkung. Ist im Zentralregister bei einer Verurteilung die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht eingetragen worden, so ist die Eintragung insoweit zu tilgen.


Art. 305 EGStGB – Berufsverbot

Neben der Strafe, die wegen einer vor dem 1. Januar 1975 begangenen Tat verhängt wird, ordnet das Gericht das Berufsverbot nur an, wenn außer den Voraussetzungen des § 70 des Strafgesetzbuches auch die Voraussetzungen der Untersagung der Berufsausübung oder der Betriebsführung nach bisherigem Recht vorliegen. Das Berufsverbot darf in diesem Falle nicht für immer angeordnet werden.


Art. 306 EGStGB – Selbstständige Anordnung von Maßregeln

Die Vorschriften des neuen Rechts über die selbstständige Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung ( § 71 des Strafgesetzbuches ) gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind. Dies gilt nicht, wenn die Maßregel nach den Artikeln 301 und 305 auch neben der Strafe nicht angeordnet werden darf.


Art. 307 EGStGB – Verfall

(1) Für die Anordnung des Verfalls wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist und über die nach diesem Zeitpunkt entschieden wird, gelten die Vorschriften des neuen Rechts

  1. 1.
    über die Voraussetzungen des Verfalls ( §§ 73 , 73a des Strafgesetzbuches ), soweit das bisherige Recht den Verfall oder die Einziehung des Entgelts vorschreibt,
  2. 2.
    über die Schätzung, die Entscheidung in Härtefällen, die Wirkung des Verfalls und seine nachträgliche Anordnung ( §§ 73b bis 73d , 76 des Strafgesetzbuches ).

(2) Die Anordnung des Verfalls ist auch insoweit zulässig, als nach § 27b des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung eine höhere Geldstrafe hätte verhängt werden können als nach neuem Recht. An die Stelle der Anordnung des Verfalls eines Gegenstandes tritt der Verfall des Wertersatzes.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit das bisherige Recht für den Betroffenen günstiger ist.


Art. 308 EGStGB – Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen

(1) Die Vorschriften des neuen Rechts über Strafantrag, Ermächtigung und Strafverlangen ( §§ 77 bis 77e , 194 des Strafgesetzbuches ) gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen.

(2) War nach bisherigem Recht zur Verfolgung ein Antrag erforderlich, so bleibt es dabei.

(3) Ein vor dem 1. Januar 1975 gestellter Antrag bleibt wirksam, auch wenn die Antragsberechtigung nach neuem Recht einem anderen zusteht.

(4) War am 1. Januar 1975 das Recht, einen Strafantrag zu stellen, nach den Vorschriften des bisherigen Rechts bereits erloschen, so bleibt es dabei.

(5) Ist die Tat erst durch die Vorschriften des neuen Rechts nur auf Antrag verfolgbar, so endet die Antragsfrist frühestens am 31. März 1975.


Art. 309 EGStGB – Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung

(1) Die Vorschriften des neuen Rechts über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung ( §§ 78 bis 79b des Strafgesetzbuches , §§ 31 bis 34 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ) gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts anderes bestimmen.

(2) Für Unterbrechungshandlungen, die vor dem 1. Januar 1975 vorgenommen sind, gilt das bisherige Recht.

(3) Soweit die Verjährungsfristen des bisherigen Rechts kürzer sind als die des neuen Rechts, gelten die des bisherigen Rechts.

(4) Ist die Verjährung der Verfolgung oder der Vollstreckung vor dem 1. Januar 1975 unterbrochen worden, so verjährt die Verfolgung oder Vollstreckung, abweichend von § 78c Abs. 3 Satz 2 , § 79 des Strafgesetzbuches , § 33 Abs. 3 Satz 2 , § 34 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten , frühestens mit dem Ablauf der von der letzten Unterbrechungshandlung an zu berechnenden Verjährungsfrist.

(5) Bei der Berechnung der Verjährungsfrist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 315), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), ist § 78 Abs. 4 des Strafgesetzbuches entsprechend anzuwenden.


Art. 310 EGStGB – Bekanntgabe der Verurteilung

Die Vorschriften des neuen Rechts über die gerichtliche Anordnung, dass eine Verurteilung öffentlich bekannt gemacht wird, gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind.


Art. 311 EGStGB – Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger und besonders Verpflichtete

(1) Soweit das Offenbaren oder Verwerten eines fremden Geheimnisses, namentlich eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, durch Personen, die nach neuem Recht für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet werden sollen, nach bisherigem Recht mit Strafe oder Geldbuße bedroht war, gelten

  1. 1.
    für die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten die Vorschriften des bisherigen Rechts über die Verletzung eines fremden Geheimnisses weiter und
  2. 2.
    für die nach dem 1. Januar 1975 begangenen Taten die Strafvorschriften des neuen Rechts ( § 203 Abs. 2 , § 204 des Strafgesetzbuches ) entsprechend,

sofern die Strafvorschriften des neuen Rechts allein deswegen nicht anwendbar sind, weil der Täter vor dem 1. Januar 1975 nicht für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet worden ist, obwohl die Voraussetzungen, unter denen die Verpflichtung nach neuem Recht vorgenommen werden soll, vorgelegen hatten.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gelten die Vorschriften des neuen Rechts ( § 203 Abs. 2 , 5 , § 204 des Strafgesetzbuches ), soweit sie im Übrigen für den Täter günstiger sind.


Art. 312 EGStGB – Gerichtsverfassung und Strafverfahren

(1) Soweit sich auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ändert, gilt dies für gerichtlich anhängige Strafsachen nur dann, wenn das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist oder das Revisionsgericht das Urteil aufhebt und die Sache nach § 354 Abs. 2 der Strafprozessordnung zurückverweist.

(2) Der Bundesgerichtshof ist auch dann zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision zuständig, wenn die Revision sich gegen ein Urteil des Richters beim Amtsgericht oder des Schöffengerichts oder gegen ein Berufungsurteil der kleinen oder großen Strafkammer richtet, durch das die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist, und Termin zur Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht noch nicht bestimmt ist.

(3) Ist vor dem 1. Januar 1975 auf Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt, auf Untersagung der Berufsausübung oder der Betriebsführung oder auf Zulassung der Urteilsbekanntmachung erkannt worden und ist das Revisionsgericht der Auffassung, dass die Revision im Übrigen unbegründet ist, so berichtigt es den Urteilsspruch dahin, dass an die Stelle

  1. 1.
    der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
  2. 2.
    der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
  3. 3.
    der Untersagung der Berufsausübung oder der Betriebsführung das Berufsverbot,
  4. 4.
    der Zulässigkeit der Urteilsbekanntmachung deren Anordnung

tritt.

(4) Ist das Revisionsgericht der Auffassung, dass ein vor dem 1. Januar 1975 ergangenes Urteil allein wegen der Artikel 299 und 307 dem Gesetz nicht entspricht, so kann die Revision auch dann verworfen werden, wenn eine wesentlich andere Entscheidung über die Höhe der Geldstrafe oder den Verfall nicht zu erwarten ist.

(5) Das Revisionsgericht kann auch in einem Beschluss nach § 349 Abs. 2 der Strafprozessordnung nach den Absätzen 3 und 4 verfahren, wenn es die Revision im Übrigen einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.


Art. 313 EGStGB – Noch nicht vollstreckte Strafen

(1) Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden mit In-Kraft-Treten des neuen Rechts erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Der Straferlass erstreckt sich auf Nebenstrafen und Nebenfolgen mit Ausnahme der Einziehung und Unbrauchbarmachung, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz sowie auf rückständige Bußen und Kosten, auch wenn die Strafe bei In-Kraft-Treten des neuen Rechts bereits vollstreckt war.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts erlassenes Urteil nach diesem Zeitpunkt

  1. 1.
    rechtskräftig wird, weil ein Rechtsmittel nicht eingelegt oder zurückgenommen wird oder das Rechtsmittel nicht zulässig ist, oder
  2. 2.
    sonst rechtskräftig wird, ohne dass der Schuldspruch geändert werden konnte.

(3) Ist der Täter wegen einer Handlung verurteilt worden, die eine nach neuem Recht nicht mehr anwendbare Strafvorschrift und zugleich eine andere Strafvorschrift verletzt hat ( § 73 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung), so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Das Gericht setzt die auf die andere Gesetzesverletzung entfallende Strafe neu fest, wenn die Strafe einer Strafvorschrift entnommen worden ist, die aufgehoben ist oder die den Sachverhalt, welcher der Verurteilung zu Grunde lag, nicht mehr unter Strafe stellt oder mit Geldbuße bedroht. Ist die Strafe der anderen Strafvorschrift entnommen, so wird sie angemessen ermäßigt, wenn anzunehmen ist, dass das Gericht wegen der Verletzung der gemilderten Strafvorschrift auf eine höhere Strafe erkannt hat.

(4) Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und andere Einzelstrafen, so ist die Strafe neu festzusetzen. In den Fällen der §§ 31 und 66 des Jugendgerichtsgesetzes gilt dies sinngemäß.

(5) Bei Zweifeln über die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Rechtsfolgen und für die richterlichen Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 gelten die §§ 458 und 462 der Strafprozessordnung sinngemäß.


Art. 314 EGStGB – Überleitung der Vollstreckung

(1) Eine vor dem 1. Januar 1975 verhängte und noch nicht oder erst zum Teil vollzogene Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wird als Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, eine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt als Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vollzogen.

(2) Ist die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung vor dem 1. Januar 1975 bedingt ausgesetzt, so tritt Führungsaufsicht ein. Die Auferlegung besonderer Pflichten nach § 42h Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung gilt als Weisung gemäß § 68b Abs. 2 des Strafgesetzbuches .

(3) Eine vor dem 1. Januar 1975 angeordnete Untersagung der Berufsausübung oder der Betriebsführung hat die Wirkung eines Berufsverbots.

(4) Eine vor dem 1. Januar 1975 ausgesprochene Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung des Urteils wird so vollstreckt, als wenn auf Anordnung der Bekanntmachung des Urteils erkannt wäre.

(5) Ist vor dem 1. Januar 1975 neben der Strafe auf Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder auf Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt erkannt worden, so ist § 67 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass die begonnene Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach diesem Zeitpunkt noch drei Monate fortgesetzt werden kann.


Art. 315 EGStGB – Geltung des Strafrechts für in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten

(1) Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten findet § 2 des Strafgesetzbuches mit der Maßgabe Anwendung, dass das Gericht von Strafe absieht, wenn nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik weder eine Freiheitsstrafe noch eine Verurteilung auf Bewährung noch eine Geldstrafe verwirkt gewesen wäre.

(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Geldstrafe ( §§ 40 bis 43 ) gelten auch für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Geldstrafe darf nach Zahl und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen höchstens dreihundertsechzig Tagessätze verhängt werden.

(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Aussetzung eines Strafrestes sowie den Widerruf ausgesetzter Strafen finden auf Verurteilungen auf Bewährung ( § 33 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik ) sowie auf Freiheitsstrafen Anwendung, die wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangener Taten verhängt worden sind, soweit sich nicht aus den Grundsätzen des § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches etwas anderes ergibt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit für die Tat das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat.

Zu Artikel 315: Geändert durch Einigungsvertrag vom 23. 9. 1990 (BGBl II S. 885, 954) und G vom 13. 4. 2007 (BGBl I S. 513).


Art. 315a EGStGB – Vollstreckungs- und Verfolgungsverjährung für in der Deutschen Demokratischen Republik verfolgte und abgeurteilte Taten; Verjährung für während der Herrschaft des SED-Unrechtsregimes nicht geahndete Taten

(1) Soweit die Verjährung der Verfolgung oder der Vollstreckung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bis zum Wirksamwerden des Beitritts nicht eingetreten war, bleibt es dabei. Dies gilt auch, soweit für die Tat vor dem Wirksamwerden des Beitritts auch das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland gegolten hat. Die Verfolgungsverjährung gilt als am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts unterbrochen; § 78c Abs. 3 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.

(2) Die Verfolgung von Taten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begangen worden sind und die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, verjährt frühestens mit Ablauf des 2. Oktober 2000, die Verfolgung der in diesem Gebiet vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begangenen und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedrohten Taten frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995.

(3) Verbrechen, die den Tatbestand des Mordes ( § 211 des Strafgesetzbuches ) erfüllen, für welche sich die Strafe jedoch nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt, verjähren nicht.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Taten, deren Verfolgung am 30. September 1993 bereits verjährt war.

(5) Bei der Berechnung der Verjährungsfrist für die Verfolgung von Taten, die während der Herrschaft des SED-Unrechtsregimes begangen wurden, aber entsprechend dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Staats- und Parteiführung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik aus politischen oder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen nicht geahndet worden sind, bleibt die Zeit vom 11. Oktober 1949 bis 2. Oktober 1990 außer Ansatz. In dieser Zeit hat die Verjährung geruht.

Zu Artikel 315a: Eingefügt durch Einigungsvertrag vom 23. 9. 1990 (BGBl II S. 885, 954), geändert durch G vom 26. 3. 1993 (BGBl I S. 392), 27. 9. 1993 (BGBl I S. 1657), 22. 12. 1997 (BGBl I S. 3223) und 23. 11. 2007 (BGBl I S. 2614).


Art. 315b EGStGB – Strafantrag bei in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten

Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über den Strafantrag gelten auch für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten. War nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik zur Verfolgung ein Antrag erforderlich, so bleibt es dabei. Ein vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellter Antrag bleibt wirksam. War am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts das Recht, einen Strafantrag zu stellen, nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik bereits erloschen, so bleibt es dabei. Ist die Tat nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag verfolgbar, so endet die Antragsfrist frühestens am 31. Dezember 1990.

Zu Artikel 315b: Eingefügt durch Einigungsvertrag vom 23. 9. 1990 (BGBl II S. 885, 954).


Art. 315c EGStGB – Anpassung der Strafdrohungen

Soweit Straftatbestände der Deutschen Demokratischen Republik fortgelten, treten an die Stelle der bisherigen Strafdrohungen die im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafdrohungen der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe. Die übrigen Strafdrohungen entfallen. Die Geldstrafe darf nach Art und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen höchstens dreihundertsechzig Tagessätze verhängt werden.

Zu Artikel 315c: Eingefügt durch Einigungsvertrag vom 23. 9. 1990 (BGBl II S. 885, 954), geändert durch G vom 19. 4. 2006 (BGBl I S. 866).


Art. 316 EGStGB – Übergangsvorschrift zum Neunten Strafrechtsänderungsgesetz

(1) § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1969 ( BGBl. I S. 1065 ) gelten auch für früher begangene Taten und früher verhängte Strafen, wenn die Verfolgung und Vollstreckung beim Inkrafttreten des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes am 6.August 1969 noch nicht verjährt waren.

(2) § 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 ( BGBl. I S. 315 ) bleibt unberührt.

Zu Artikel 316: Eingefügt durch G vom 13. 4. 1986 (BGBl I S. 393), geändert durch G vom 19. 4. 2006 (BGBl I S. 866).


Art. 316a EGStGB – Übergangsvorschrift zum Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetz

(1) § 78 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 ( BGBl. I S. 1046 ) gilt auch für früher begangene Taten, wenn die Verfolgung beim Inkrafttreten des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1979 noch nicht verjährt war.

(2) § 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 ( BGBl. I S. 315 ) bleibt unberührt.

Zu Artikel 316a: Eingefügt durch G vom 19. 4. 2006 (BGBl I S. 866).


Art. 316b EGStGB – Übergangsvorschrift zum Dreiundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetz

(1) § 67 Abs. 4 und § 67d Abs. 5 des Strafgesetzbuches finden keine Anwendung auf Unterbringungen, die vor dem 1. Mai 1986 angeordnet worden sind; für die Anrechnung der Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe gilt das bisherige Recht.

(2) Ist jemand vor dem 1. Mai 1986 zu mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen oder zu lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe verurteilt worden, so ist § 460 der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden, wenn nach neuem Recht auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt worden wäre.

Zu Artikel 316b: Eingefügt durch G vom 19. 4. 2006 (BGBl I S. 866).


Art. 316c EGStGB – Übergangsvorschrift zum Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz

§ 78b Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310) gilt auch für vor dem Inkrafttreten des Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes am 30. Juni 1994 begangene Taten, es sei denn, dass deren Verfolgung zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt ist.

Zu Artikel 316c: Eingefügt durch G vom 23. 11. 2007 (BGBl I S. 2614).


Art. 316d EGStGB – Übergangsvorschrift zum Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetz

§ 46b des Strafgesetzbuches und § 31 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 29. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2288 ) sind nicht auf Verfahren anzuwenden, in denen vor dem 1. September 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist.

Zu Artikel 316d: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2288).


Art. 316e EGStGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen

(1) Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 ( BGBl. I S. 2300 ) sind nur anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll, nach dem 31. Dezember 2010 begangen worden ist. In allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 und 3 sowie in Artikel 316f Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sind die Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches angeordnet werden soll, vor dem 1. Januar 2011 begangen worden und ist der Täter deswegen noch nicht rechtskräftig verurteilt worden, so ist § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung anzuwenden, wenn diese gegenüber dem bisherigen Recht das mildere Gesetz ist.

(3) Eine nach § 66 des Strafgesetzbuches vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung erklärt das Gericht für erledigt, wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. Das Gericht kann, soweit dies zur Durchführung von Entlassungsvorbereitungen geboten ist, als Zeitpunkt der Erledigung spätestens den 1. Juli 2011 festlegen. Zuständig für die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 ist das nach den §§ 454 , 462a Absatz 1 der Strafprozessordnung zuständige Gericht. Für das Verfahren ist § 454 Absatz 1 , 3 und 4 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden; die Vollstreckungsbehörde übersendet die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichtes, die diese umgehend dem Gericht zur Entscheidung übergibt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein.

(4) § 1 des Therapieunterbringungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 ( BGBl. I S. 2300 ,  2305 ) ist unter den dortigen sonstigen Voraussetzungen auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene noch nicht in Sicherungsverwahrung untergebracht, gegen ihn aber bereits Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug angeordnet war und aufgrund einer vor dem 4. Mai 2011 ergangenen Revisionsentscheidung festgestellt wurde, dass die Sicherungsverwahrung ausschließlich deshalb nicht rechtskräftig angeordnet werden konnte, weil ein zu berücksichtigendes Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung dem entgegenstand, ohne dass es dabei auf den Grad der Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit angekommen wäre.

Zu Artikel 316e: Eingefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2300), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2425) und 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2756).


Art. 316f EGStGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung

(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist.

(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahrscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Die durch die Artikel 1 , 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 ( BGBl. I S. 2425 ) geänderten Vorschriften sind auch auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwenden, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist. Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird.

Zu Artikel 316f: Eingefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2425).


Art. 316g EGStGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

Als Straftat im Sinne von § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 ( BGBl. I S. 2460 ) gilt auch eine Straftat nach § 179 Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung .

Zu Artikel 316g: Eingefügt durch G vom 4. 11. 2016 (BGBl I S. 2460).


Art. 316h EGStGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

1Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c , 75 Absatz 1  und  3 sowie die §§ 73d , 73e , 76 , 76a , 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 ( BGBl. I S. 872 ) anzuwenden.  (1) 2Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 ( BGBl. I S. 872 ) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

Zu Artikel 316h: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 30. April 2021 (BGBl. I S. 1098)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2021 -  2 BvL 8/19  - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1.  

    Artikel 316h Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er § 76a Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches sowie § 76b Absatz 1 des Strafgesetzbuches jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 872) in Fällen für anwendbar erklärt, in denen hinsichtlich der rechtswidrigen Taten, aus denen der von der selbständigen Einziehung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung ( § 78 Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches ) eingetreten war.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


Art. 316i EGStGB – Übergangsvorschrift zum Dreiundfünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern

1 § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Dreiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 11. Juni 2017 ( BGBl. I S. 1612 ), auch in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 2 , § 66a Absatz 1 Nummer 1 und § 66b Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches , ist nur anzuwenden, wenn die letzte Anlasstat nach dem 30. Juni 2017 begangen worden ist; in allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden. 2Soweit in anderen als den in Satz 1 genannten Vorschriften auf § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches verwiesen wird, ist § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Dreiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 11. Juni 2017 ( BGBl. I S. 1612 ) anwendbar. 3 Artikel 316g bleibt unberührt.

Zu Artikel 316i: Eingefügt durch G vom 11. 6. 2017 (BGBl I S. 1612).


Art. 316j EGStGB – Übergangsvorschrift zum Jahressteuergesetz 2020

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 29. Dezember 2020 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, so ist abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches § 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, wenn

  1. 1.

    es sich um eine unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung genannten Voraussetzungen begangene Tat handelt oder

  2. 2.

    das Erlöschen im Sinne von § 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches durch Verjährung nach § 47 der Abgabenordnung nach dem 1. Juli 2020 eingetreten ist oder

  3. 3.

    das Erlöschen im Sinne von § 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches nach dem 29. Dezember 2020 eingetreten ist.

Zu Artikel 316j: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3096).


Art. 316k EGStGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche

Für die Einziehung von Gegenständen, die nach dem 17. März 2021 sichergestellt worden sind, gilt abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches in der ab dem 18. März 2021 geltenden Fassung; in allen anderen Fällen gilt das bisherige Recht.

Zu Artikel 316k: Eingefügt durch G vom 9. 3. 2021 (BGBl I S. 327), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2083).


Art. 316l EGStGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder

1 § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 2 , § 66a Absatz 1 Nummer 1 und § 66b Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches , ist im Hinblick auf Taten nach den §§ 176 bis 176d  und  184b des Strafgesetzbuches in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn die letzte Anlasstat nach dem 30. Juni 2021 begangen worden ist; in allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden. 2Soweit in anderen als den in Satz 1 genannten Vorschriften auf § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches verwiesen wird, sind die Vorschriften in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung anwendbar. 3Die Artikel 316g  und  316i bleiben unberührt.

Zu Art. 316l: Geändert durch G vom 16. 6. 2021 (BGBl I S. 1810).


Art. 316m EGStGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes

§ 4a des Anti-Doping-Gesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3542) ist nicht auf Verfahren anzuwenden, in denen vor dem 1. Oktober 2021 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist.

Zu Art. 316m: Eingefügt durch G vom 12. 8. 2021 (BGBl I S. 3542).


Art. 316n EGStGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen

(1) Strafgerichtliche Urteile, die aufgrund der folgenden Vorschriften nach dem 3. Oktober 1990 ergangen sind, werden aufgehoben:

  1. 1.

    aufgrund des § 219a des Strafgesetzbuches

    1. a)

      in der vom 16. Juni 1993 bis einschließlich 31. Dezember 1998 geltenden Fassung,

    2. b)

      in der vom 1. Januar 1999 bis einschließlich 28. März 2019 geltenden Fassung,

    3. c)

      in der vom 29. März 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung oder

    4. d)

      in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung sowie

  2. 2.

    aufgrund des § 219b des Strafgesetzbuches in der vom 1. Oktober 1987 bis einschließlich 15. Juni 1993 geltenden Fassung.

(2) Die Verfahren, die den in Absatz 1 genannten Urteilen zugrunde liegen, werden eingestellt.

Zu Art. 316n: Eingefügt durch G vom 11. 7. 2022 (BGBl I S. 1082).


Art. 316o EGStGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

(1) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gelten § 43 des Strafgesetzbuches und § 11 des Wehrstrafgesetzes jeweils in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.

(2) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches gilt § 67 des Strafgesetzbuches in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.

(3) Auf die Absätze 1 und 2 ist Artikel 313 Absatz 2 entsprechend anwendbar.

Zu Art. 316o: Eingefügt durch G vom 26. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 203, Nr. 218) (1. 2. 2024).


Art. 316p EGStGB – Noch nicht vollstreckte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis nach dem Betäubungsmittelgesetz

Im Hinblick auf vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, ist Artikel 313 entsprechend anzuwenden.

Zu Art. 316p: Eingefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 109) (1. 4. 2024).


Art. 317 EGStGB – Überleitung des Verfahrens wegen Ordnungswidrigkeiten nach neuem Recht

(1) Die bei In-Kraft-Treten des neuen Rechts schwebenden Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung, die nach neuem Recht nur noch mit Geldbuße bedroht ist, werden in der Lage, in der sie sich befinden, nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten fortgesetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hat das Gericht wegen einer solchen Zuwiderhandlung bereits das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl oder eine Strafverfügung erlassen, so bleibt die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung auch im Bußgeldverfahren zuständig. § 72 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in diesem Falle nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 79 , 80 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten nicht, wenn das Urteil vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts wegen einer Zuwiderhandlung ergangen ist, die nach neuem Recht nur noch mit Geldbuße bedroht ist; in diesen Fällen gelten die §§ 313 und 334 der Strafprozessordnung in der bisherigen Fassung fort. Ist das Revisionsgericht der Auffassung, dass ein solches Urteil allein wegen des neuen Rechts dem Gesetz nicht entspricht, so berichtigt es den Schuldspruch und wandelt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe in eine solche zu einer entsprechenden Geldbuße um. Das Revisionsgericht kann auch in einem Beschluss nach § 349 Abs. 2 der Strafprozessordnung so verfahren, wenn es die Revision im übrigen einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet. Hebt das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auf, so kann es abweichend von § 354 Abs. 2 der Strafprozessordnung die Sache an das Gericht, dessen Urteil aufgehoben wird, zurückverweisen.


Art. 318 EGStGB – Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung

(1) Auf die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die nach bisherigem Recht mit Ordnungsstrafe bedroht waren und nach neuem Recht Ordnungswidrigkeiten sind, ist das neue Recht mit der Beschränkung anzuwenden, dass sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem Höchstmaß der bisherigen Ordnungsstrafe bestimmt.

(2) Ist jedoch vor dem 1. Januar 1975 wegen einer der in Absatz 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen ein Ordnungsstrafbescheid erlassen worden, so ist in dem weiteren Verfahren das bisherige Recht anzuwenden.


Art. 319 EGStGB – Anwendung des bisherigen Kostenrechts

In Straf- und Bußgeldsachen werden Gebühren nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergangene Entscheidung vor dem 1. Januar 1975 rechtskräftig geworden ist.


Art. 320 EGStGB

(weggefallen)


Art. 321 EGStGB

(weggefallen)


Art. 322 EGStGB – Verweisungen

Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.


Art. 323 EGStGB – Ermächtigung zur Neubekanntmachung

(1) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, den Wortlaut
des Strafgesetzbuches,
der Strafprozessordnung,
des Gerichtsverfassungsgesetzes,
des Bundeszentralregistergesetzes,
des Jugendgerichtsgesetzes,
des Wehrstrafgesetzes,
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen ( Artikel 99 ) und
des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 ( Artikel 149 )
in der neuen Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten der Paragraphenfolge und des Wortlauts zu beseitigen.

(2) Der fachlich jeweils zuständige Bundesminister wird ermächtigt, den Wortlaut
des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit ( Artikel 150 ),
des Soldatengesetzes ( Artikel 154 ),
des Gesetzes über die Verfrachtung alkoholischer Waren ( Artikel 168 ),
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen ( Artikel 262 ),
des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt ( Artikel 274 ),
des Gesetzes über das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954 ( Artikel 279 ),
des Seemannsgesetzes ( Artikel 280 ) und
des Flaggenrechtsgesetzes ( Artikel 282 )
in der neuen Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten der Paragraphenfolge und des Wortlauts zu beseitigen.


Art. 324 EGStGB – Sonderregelung für Berlin

(1) Artikel 18 II Nr. 3, soweit diese Nummer sich auf § 5 Nr. 5 bezieht, Artikel 19 Nr. 5 Buchstabe b, Nr. 6 bis 9, 12, 34 bis 41, 207 , soweit diese Nummer sich auf die §§ 84 bis 87 , 89 und 109 bis 109k bezieht, Artikel 21 Nr. 24 Buchstabe b , Artikel 26 Nr. 52 und 53 , Artikel 27 , 28 , 31 , 34 , 35 , 70 , 147 , 152 bis 159 , 181 , 287 Nr. 44, 52, 56, 77 und 81 und Artikel 326 Abs. 5 Nr. 7 bis 9 sind im Land Berlin nicht anzuwenden. Artikel 230 ist in Berlin erst anzuwenden, wenn das durch ihn geänderte Gesetz vom Land Berlin übernommen ist.

(2) Die §§ 113 und 114 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 19 Nr. 43 und 44 sind auch im Land Berlin anzuwenden.

(3) Für folgende Vorschriften des Strafgesetzbuches gelten im Land Berlin die nachstehend bezeichneten Besonderheiten:

  1. 1.

    § 5 Nr. 5 ist in folgender Fassung anzuwenden:

    "5. Anwerben für fremden Wehrdienst (§ 141), wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;".

  2. 2.

    § 84 ist nicht anzuwenden.

  3. 3.

    Die §§ 85 bis 87 sind in folgender Fassung anzuwenden:

    "§ 85
    Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot

    (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

    (2) Wer sich in einer Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen.

    (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

    § 86
    Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

    (1) Wer Propagandamittel

    1. 1.
      einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
    2. 2.
      einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in der Nummer 1 bezeichneten Vereinigungen tätig ist, oder
    3. 3.
      Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,

    im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet oder zur Verbreitung innerhalb dieses Bereichs herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich einführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

    (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen oder ähnlicher Zwecke vorgenommen wird.

    (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

    § 86a
    Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

    (1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Vereinigungen öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder wer solche Kennzeichen in diesem Bereich verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen.

    (3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.

    § 87
    Agententätigkeit zu Sabotagezwecken

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, dass er

    1. 1.

      sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen,

    2. 2.

      Sabotageobjekte auskundschaftet,

    3. 3.

      Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem anderen überlässt oder in diesen Bereich einführt,

    4. 4.

      Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält oder überprüft,

    5. 5.

      sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen lässt oder andere dazu schult oder

    6. 6.

      die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummer 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen herstellt oder aufrechterhält,

    und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

    (2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind

    1. 1.

      Handlungen, die den Tatbestand der §§ 305, 306, 308, 310b bis 311a, 312, 313, 315, 315b, 316b, 316c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 321 verwirklichen, und

    2. 2.

      andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens dadurch verhindert oder gestört wird, dass eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder dass die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.

    (3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können."

  4. 4.

    § 89 ist in folgender Fassung anzuwenden:

    "§ 89
    Verfassungsfeindliche Einwirkungen auf öffentliche Sicherheitsorgane

    (1) Wer auf Angehörige eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend."

  5. 5.

    § 91 ist in folgender Fassung anzuwenden:

    "§ 91
    Anwendungsbereich

    Die §§ 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden."

  6. 6.

    § 141 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1083) erhält folgende Fassung:

    "§ 141
    Anwerben für fremden Wehrdienst

    (1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar."

(4) Die zu Gunsten des Bundes und der Länder, ihrer verfassungsmäßigen Ordnung, ihrer Staatsorgane und deren Mitglieder geltenden Strafvorschriften sind auch hinsichtlich des Landes Berlin anzuwenden.

(5) Für § 74a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Land Berlin die nachstehend bezeichneten Besonderheiten:

  1. 1.

    Nummer 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:

    "2. der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 85 ,  86 ,  87 bis 90 ,  90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches ,";

  2. 2.

    Nummer 3 ist nicht anzuwenden.


Art. 325 EGStGB

(weggefallen)


Art. 326 EGStGB – In-Kraft-Treten; Übergangsfassungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 78a Abs. 2 , 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung des Artikels 22 Nr. 6 sowie Artikel 29 Nr. 26 Buchstabe a , Artikel 61 Nr. 1 , Artikel 161 Nr. 2 Buchstabe d, Nr. 9 Buchstabe a , Artikel 171 Nr. 2 , Artikel 249 Nr. 5 bis 7 , Artikel 250 Nr. 3, 4 Buchstabe a , Artikel 287 Nr. 24, 25 , Artikel 294 Satz 2 , Artikel 302 , 315 Abs. 1 , auch soweit diese Vorschrift nach Artikel 315 Abs. 3 entsprechend gilt, Artikel 323 , 324 Abs. 4 und Artikel 325 Satz 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 19 Nr. 148, 159, 194 und 206 , soweit in dieser Nummer § 361 Nr. 3 bis 5, 7 und 8 des Strafgesetzbuches aufgehoben wird, sowie Artikel 313 treten einen Monat nach der Verkündung in Kraft.

(4) (aufgehoben)

(5) (aufgehoben)

(6) Für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum In-Kraft-Treten des § 184 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 Nr. 16 des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1725) ist § 6 Nr. 6 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 18 II Nr. 4 dieses Gesetzes in folgender Fassung anzuwenden:

"6. Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184);".

Zu Artikel 326: Geändert durch G vom 15. 8. 1974 (BGBl I S. 1942), 9. 12. 1974 (BGBl I S. 3393, 3533) und 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).


Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht
Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland  *

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung  (1)

Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2478)

Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, dass das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.

Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.

Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:

Präambel

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,

von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
I.  
Die Grundrechte  
  
Menschenwürde/-rechte. Wirkung der Grundrechte 1
Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung/Leben/körperliche Unversehrtheit/Freiheit der Person 2
Gleichheit/Gleichberechtigung 3
Bekenntnisfreiheit 4
Meinungsfreiheit 5
Schutz der Ehe/Familie 6
Schutz des Schulwesens 7
Versammlungsrecht 8
Vereinigungsrecht 9
Brief-/Post-/Fernmeldegeheimnis 10
Freizügigkeit 11
Berufsfreiheit 12
Dienstverpflichtung 12a
Unverletzlichkeit der Wohnung 13
Schutz des Eigentums/Erbrechts 14
Überführung in Gemeineigentum/-wirtschaft 15
Schutz der Staatsangehörigkeit. Auslieferungsverbot 16
Asylrecht 16a
Petitionsrecht 17
Einschränkung von Grundrechten bei Wehr-/Zivildienst/Zivilbevölkerungsschutz 17a
Verwirkung von Grundrechten 18
Einschränkung/Verletzung von Grundrechten durch öffentliche Gewalt 19
  
II.  
Der Bund und die Länder  
  
Verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik 20
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen 20a
Parteien 21
Bundeshauptstadt; Bundesflagge 22
Europäische Union 23
Übertragung/Beschränkung von Hoheitsrechten 24
Völkerrecht 25
Störung des Völkerfriedens. Kontrolle von Kriegswaffen 26
Handelsflotte 27
Verfassungsmäßige Ordnung der Länder 28
Neugliederung des Bundesgebietes 29
Landeseigene Verwaltung 30
Rang von Bundes-/Landesrecht 31
Beziehungen zu auswärtigen Staaten 32
Gewährleistungspflichten der Länder/des öffentlichen Dienstes 33
Amtspflichtverletzung 34
Rechts-/Amtshilfe der Behörden untereinander 35
Länderproporz für Bundesbehörden/Wehrgesetze 36
Anhalten eines Landes zur Erfüllung ihm obliegender Bundespflicht 37
  
III.  
Der Bundestag  
  
Wahl der Abgeordneten 38
Wahlperiode/Neuwahl/Sitzungen 39
Bundestagspräsident/-präsidium 40
Wahlprüfung 41
Öffentlichkeit der Sitzungen. Beschlussfassung. Bundestags-/Ausschuss-Berichte 42
Anwesenheit/Zutritt/Anhörung von Mitgliedern der Bundesregierung/des Bundesrats im Bundestag/in Bundestagsausschüssen 43
Untersuchungsausschuss 44
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union 45
Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten/Verteidigung 45a
Wehrbeauftragter 45b
Petitionsausschuss 45c
Parlamentarisches Kontrollgremium 45d
Indemnität/Immunität des Abgeordneten 46
Zeugnisverweigerungsrecht des Abgeordneten 47
Schutz der arbeitsrechtlichen Stellung des Kandidaten/Abgeordneten 48
(weggefallen) 49
  
IV.  
Der Bundesrat  
  
Mitwirkung bei Gesetzgebung/Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union 50
Mitglieder/Stimmabgabe 51
Bundesratspräsident/Beschlussfassung. Öffentlichkeit der Sitzungen. Bundesratsausschüsse 52
Rechte/Pflichten der (Mitglieder der) Bundesregierung 53
  
IVa.  
Gemeinsamer Ausschuss 53a
  
V.  
Der Bundespräsident  
  
Wahl 54
Inkompatibilität 55
Amtseid 56
Wahrnehmung der Befugnisse durch Bundesratspräsident 57
Gegenzeichnung von Anordnungen/Verfügungen 58
Völkerrechtliche Aufgaben 59
(aufgehoben) 59a
Staatsrechtliche Aufgaben der vollziehenden Gewalt 60
Vorsätzliche Verletzung des Grundgesetzes/eines Bundesgesetzes 61
  
VI.  
Die Bundesregierung  
  
Zusammensetzung 62
Wahl des Bundeskanzlers 63
Ernennung/Entlassung von Bundesministern. Amtseid 64
Richtlinien-/Geschäftsleitungskompetenz des Bundeskanzlers 65
Befehls-/Kommandogewalt über Streitkräfte 65a
Inkompatibilität 66
Misstrauensvotum des Bundestags 67
Vertrauensfrage des Bundeskanzlers 68
Stellvertreter des Bundeskanzlers. Beendigung des Amts 69
  
VII.  
Die Gesetzgebung des Bundes  
  
Ländergesetze 70
Ländergesetze bei ausschließlicher Gesetzgebung des Bundes 71
Ländergesetze bei konkurrierender Gesetzgebung 72
Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes 73
Konkurrierende Gesetzgebung 74
(weggefallen) 74a
(weggefallen) 75
Gesetzesvorlagen 76
Gesetzesbeschluss/Vermittlungsausschuss. Einspruch des Bundesrats 77
Zustandekommen eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes 78
Grundgesetzänderung 79
Erlass einer Rechtsverordnung 80
Anwendung von Rechtsvorschriften im Spannungsfall 80a
Gesetzgebungsnotstand 81
Verkündung/Inkrafttreten von Gesetzen/Rechtsverordnungen des Bundes 82
  
VIII.  
Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung  
  
Landeseigene Verwaltung 83
Regelungen/Verwaltungsvorschriften/Bundesaufsicht/Einzelweisungen bei landeseigener Verwaltung 84
Regelungen/Verwaltungsvorschriften/Bundesaufsicht bei Auftragsverwaltung der Länder 85
Verwaltungsvorschriften/Regelungen bei bundeseigener Verwaltung/bundesunmittelbarer Selbstverwaltung 86
Bundeseigene Verwaltung. Bundesunmittelbare Selbstverwaltung 87
Streitkräfte 87a
Bundeswehrverwaltung 87b
Ermächtigung zur Auftragsverwaltung der Länder im Fall des Artikels 73 Absatz 1 Nummer 14 87c
Luftverkehrsverwaltung 87d
Eisenbahnverkehrsverwaltung 87e
Postwesen und Telekommunikation 87f
Bundesbank 88
Wasserstraßen 89
Bundesautobahnen/-straßen 90
Einsatz von Polizeikräften anderer Länder/Kräften des Bundesgrenzschutzes 91
  
VIIIa.  
Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit  
  
Mitwirkung des Bundes. Beteiligung an Kosten 91a
Zusammenwirken bei Förderung von Wissenschaft und Forschung und zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens 91b
Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Informationstechnik 91c
Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit der Verwaltungen von Bund und Ländern 91d
Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende 91e
  
IX.  
Die Rechtsprechung  
  
Ausübung 92
Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts 93
Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts 94
Oberste Gerichtshöfe. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe 95
Errichtung von Bundesgerichten 96
Rechtsstellung der Richter 97
Regelung der Rechtsstellung der Richter 98
Landesrechtliche Zuweisung von Entscheidungen an das Bundesverfassungsgericht/oberste Bundesgericht 99
Gerichtliche Einholung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung 100
Verbot von Ausnahmegerichten. Recht auf gesetzlichen Richter 101
Abschaffung der Todesstrafe 102
Grundsätze 103
Beschränkung der Freiheit der Person 104
  
X.  
Das Finanzwesen  
  
Träger der Bundes-/Länderausgaben 104a
Finanzhilfen des Bundes für bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden 104b
Finanzhilfen für die kommunale Bildungsinfrastruktur 104c
Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen 104d
Gesetzgebungskompetenz 105
Anteile von Bund und Ländern am Finanzmonopolertrag/Steueraufkommen 106
Anteil für öffentlichen Personennahverkehr 106a
Kompensationzahlung des Bundes an die Länder für die Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer 106b
Örtliches Aufkommen der Steuern. Finanzausgleich. Ergänzungszuweisungen 107
Verwaltung 108
Grundsätze der Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern 109
Einrichtung eines Stabilitätsrates; Verfahren zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen in den Gebietskörperschaften 109a
Haushaltsplan 110
Ausgaben vor Feststellung des Haushaltsplans 111
Über-/außerplanmäßige Ausgaben 112
Ausgabenerhöhung; Einnahmeminderungen 113
Rechnungslegung. Rechnungsprüfung des Bundesrechnungshofes 114
Aufnahme von Krediten 115
  
Xa.  
Verteidigungsfall  
  
Feststellung 115a
Befehls-/Kommandogewalt des Bundeskanzlers 115b.
Erweiterte Gesetzgebungskompetenz des Bundes 115c
Gesetzgebungsverfahren 115d
Stellung/Rechte des Gemeinsamen Ausschusses 115e
Besondere Maßnahmen der Bundesregierung 115f
Stellung des Bundesverfassungsgerichts 115g
Ablaufende Wahlperioden/Amtszeiten 115h
Besondere Maßnahmen der Landesregierungen 115i
Rang/Geltungsdauer von Gesetzen 115k
Aufhebung von Gesetzen/besonderen Maßnahmen. Beendigung des Verteidigungsfalls. Friedensschluss 115l
  
XI.  
Übergangs- und Schlussbestimmungen  
  
Deutscher 116
(Übergangsregelung) 117
Neugliederung der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern 118
Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet 118a
Verordnungsermächtigung in Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen 119
Träger von Kriegsfolge-/Soziallasten 120
Durchführung des Lastenausgleichs 120a
Mehrheit der Mitglieder des Bundestags/der Bundesversammlung 121
Übertragung der Gesetzgebungsbefugnis 122
Fortgeltendes Recht 123
Fortgeltendes Recht als Gegenstand ausschließlicher Gesetzgebung des Bundes 124
Fortgeltendes Recht als Gegenstand konkurrierender Gesetzgebung 125
Fortgeltendes Recht nach Änderung der Gesetzgebungsbefugnis 125a
Fortgeltendes Recht nach Wegfall der Rahmengesetzgebung 125b
Übergangsweise Fortgeltung von Regelungen des Hochschulbaus, der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung 125c
Entscheidung über das Fortgelten von Recht 126
Inkraftsetzungsbefugnis von Übergangsrecht 127
Fortgeltendes Einzelweisungsrecht 128
Übergang/Erlöschen von Ermächtigungen. Generalklausel 129
Überführung/Auflösung/Abwicklung von Einrichtungen 130
Rechtsverhältnisse früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes 131
Versetzung in den Ruhe-/Wartestand. Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen 132
Übertragung von Rechten und Pflichten auf den Bund 133
Übertragung des Reichsvermögens 134
Abweichende Landeszugehörigkeit. Vermögensübergang 135
Erfüllung von Verbindlichkeiten 135a
Zusammentritt des Bundesrates 136
Beschränkung der Wählbarkeit 137
Änderungen an Notariatseinrichtungen 138
Bestimmungen zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalismus und Militarismus 139
Verfassung des Deutschen Reichs 140
Religionsunterricht außerhalb des Schulwesens in Bremen 141
Fortgeltendes Landesrecht bei Gewährleistung von Grundrechten in Übereinstimmung mit Artikeln 1 bis 18 142
(aufgehoben) 142a
Beigetretener Teil Deutschlands 143
Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen 143a
Umwandlung des Sondervermögens Deutsche Bundespost 143b
Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder 143c
Übergangsregelungen 143d
Verwaltung der Bundesfernstraßen 143e
Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen 143f
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 143g
Annahme des Grundgesetzes 144
Inkrafttreten 145
Außerkrafttreten 146
*

Das Grundgesetz gilt im Saarland gem. § 1 Abs. 1 G v. 23.12.1956 101-2

Zur Präambel: Neugefasst durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889).

(1) Red. Anm.:

Zur Gültigkeit in der ehemaligen DDR siehe Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 i. V. m. Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 890).


Art. 1 - 19, I. - Die Grundrechte

Art. 1 GG – Menschenwürde/-rechte. Wirkung der Grundrechte

*

(1) 1Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art. 1 Abs. 3: Nr. I.d.F. d. Art. I Nr. 1 G v. 19.03.1956 I 111


Art. 2 GG – Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung/Leben/körperliche Unversehrtheit/Freiheit der Person

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) 1Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. 2Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 3In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


Art. 3 GG – Gleichheit/Gleichberechtigung

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) 1Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Zu Artikel 3: Geändert durch G vom 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146).


Art. 4 GG – Bekenntnisfreiheit

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) 1Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.


Art. 5 GG – Meinungsfreiheit

(1) 1Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. 2Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. 3Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) 1Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. 2Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.


Art. 6 GG – Schutz der Ehe/Familie

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) 1Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen (1) Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: nichtehelichen


Art. 7 GG – Schutz des Schulwesens

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) 1Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. 2Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. 3Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) 1Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. 2Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. 3Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. 4Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.


Art. 8 GG – Versammlungsrecht

*

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Art. 8 Abs. 2: Siehe VersammlungsG 2180-4


Art. 9 GG – Vereinigungsrecht

*

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) 1Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. 2Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. 3Maßnahmen nach den Artikeln 12a , 35 Abs. 2 und 3 , Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Art. 9 Abs. 3: Satz 3 angef. durch § 1 Nr. 1 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 10 GG – Brief-/Post-/Fernmeldegeheimnis

*

(1)

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) 1Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. 2Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Art.10: I.d.F. d. § 1 Nr. 3 G v. 24.06.1968 I 709

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 19. Januar 1971 (BGBl I S. 59)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1970 - 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68, 2 BvR 308/69 - ergangen auf Antrag der Hessischen Landesregierung und auf Verfassungsbeschwerden, wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:

I.

  1. 1.
    § 1 Nr. 2, soweit er Artikel 10 des Grundgesetzes ergänzt, und § 1 Nr. 6 des Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 709) - Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 19 Absatz 4 Satz 3 des Grundgesetzes neuer Fassung - sind in der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung mit Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes vereinbar.
  2. 2.
    Artikel 1 § 9 Absatz 5 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 949) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

II.

Artikel 1 § 5 Absatz 5 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 949) ist mit Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit nicht vereinbar und deshalb nichtig, als er die Unterrichtung des Betroffenen über Beschränkungsmaßnahmen auch ausschließt, wenn sie ohne Gefährdung des Zweckes der Beschränkung erfolgen kann.

Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.


Art. 11 GG – Freizügigkeit

*

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Art. 11 Abs. 2: I.d.F. d. § 1 Nr. 3 G v 24.06.1968 I 709


Art. 12 GG – Berufsfreiheit

*

(1) 1Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Art. 12: I.d.F. d. § 1 Nr. 4 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 12a GG – Dienstverpflichtung

*

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) 1Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. 2Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer das Wehrdienstes nicht übersteigen. 3Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muss, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) 1Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. 2Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) 1Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. 2Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(5) 1Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. 2Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. 3Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) 1Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. 2Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Art. 12a: Eingef. durch § 1 Nr. 5 G v. 24.06.1968 I 709

Zu Artikel 12a: Geändert durch G vom 19. 12. 2000 (BGBl I S. 1755).


Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. 2Die Maßnahme ist zu befristen. 3Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. 4Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) 1Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. 2Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) 1Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. 2Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) 1Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. 2Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. 3Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im Übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Zu Artikel 13: Geändert durch G vom 26. 3. 1998 (BGBl I S. 610). Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 845) eingeschränkt.


Art. 14 GG – Schutz des Eigentums/Erbrechts

(1) 1Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) 1Eigentum verpflichtet. 2Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) 1Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. 2Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. 3Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. 4Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.


Art. 15 GG – Überführung in Gemeineigentum/-wirtschaft

1Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. 2Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.


Art. 16 GG – Schutz der Staatsangehörigkeit. Auslieferungsverbot

(1)

(1) 1Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. 2Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) 1Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. 2Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 20. Juni 1996 (BGBl. I S. 952)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16 und 18) vom 28. Juni 1993 (Bundesgesetzbl. I Seite 1002) - Artikel 16a des Grundgesetzes neuer Fassung - ist mit Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetz vereinbar.

§ 18 Absatz 2 Nummer 1 , § 26a Absatz 1 Sätze 1 und 2 , § 31 Absatz 4 , § 34a des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (Bundesgesetzbl. I Seite 1361) sowie die Aufnahme von Österreich in die Anlage I (zu § 26a) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Zu Artikel 16: Geändert durch G vom 28. 6. 1993 (BGBl I S. 1002) und 29. 11. 2000 (BGBl I S. 1633).


Art. 16a GG – Asylrecht

(1)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) 1Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. 2Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. 3In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) 1Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. 2Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) 1Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. 2Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 20. Juni 1996 (BGBl. I S. 952)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16 und 18) vom 28. Juni 1993 (Bundesgesetzbl. I Seite 1002) - Artikel 16a des Grundgesetzes neuer Fassung - ist mit Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetz vereinbar.

§ 18 Absatz 2 Nummer 1 , § 26a Absatz 1 Sätze 1 und 2 , § 31 Absatz 4 , § 34a des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (Bundesgesetzbl. I Seite 1361) sowie die Aufnahme von Österreich in die Anlage I (zu § 26a) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Zu Artikel 16a: Eingefügt durch G vom 28. 6. 1993 (BGBl I S. 1002).


Art. 17 GG – Petitionsrecht

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.


Art. 17a GG – Einschränkung von Grundrechten bei Wehr-/Zivildienst/Zivilbevölkerungsschutz

*

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, dass für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten ( Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 ) und das Petitionsrecht ( Artikel 17 ), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, dass die Grundrechte der Freizügigkeit ( Artikel 11 ) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 ) eingeschränkt werden.

Art 17a: Eingef. durch Art. I Nr. 3 G v. 19.03.1956 I 111


Art. 18 GG – Verwirkung von Grundrechten

1Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit ( Artikel 5 Abs. 1 ), die Lehrfreiheit ( Artikel 5 Abs.3 ), die Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 ), die Vereinigungsfreiheit ( Artikel 9 ), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ( Artikel 10 ), das Eigentum ( Artikel 14 ) oder das Asylrecht ( Artikel 16a ) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. 2Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Zu Artikel 18: Geändert durch G vom 28. 6. 1993 (BGBl I S. 1002).


Art. 19 GG – Einschränkung/Verletzung von Grundrechten durch öffentliche Gewalt

*

(1)

(1) 1Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. 2Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) 1Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. 2Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 3 Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Art. 19 Abs. 4 Satz 3: Angef. durch § 1 Nr. 6 G v. 24.06.1968 I 709

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 19. Januar 1971 (BGBl I S. 59)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1970 - 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68, 2 BvR 308/69 - ergangen auf Antrag der Hessischen Landesregierung und auf Verfassungsbeschwerden, wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:

I.

  1. 1.
    § 1 Nr. 2, soweit er Artikel 10 des Grundgesetzes ergänzt, und § 1 Nr. 6 des Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 709) - Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 19 Absatz 4 Satz 3 des Grundgesetzes neuer Fassung - sind in der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung mit Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes vereinbar.
  2. 2.
    Artikel 1 § 9 Absatz 5 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 949) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

II.

Artikel 1 § 5 Absatz 5 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 949) ist mit Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit nicht vereinbar und deshalb nichtig, als er die Unterrichtung des Betroffenen über Beschränkungsmaßnahmen auch ausschließt, wenn sie ohne Gefährdung des Zweckes der Beschränkung erfolgen kann.

Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.


Art. 20 - 37, II. - Der Bund und die Länder

Art. 20 GG – Verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik

*

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Art. 20 Abs. 4: Angef. durch § 1 Nr. 7 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 20a GG – Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Zu Artikel 20a: Eingefügt durch G vom 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146), geändert durch G vom 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2862).


Art. 21 GG – Parteien

(1) 1Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. 2Ihre Gründung ist frei. 3Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. 4Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) 1Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. 2Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Zu Artikel 21: Geändert durch G vom 21. 12. 1983 (BGBl I S. 1481) und 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2346).


Art. 22 GG – Bundeshauptstadt; Bundesflagge

(1) 1 Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. 2Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. 3Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

Zu Artikel 22: Geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 23 GG – Europäische Union

(1) 1Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im Wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. 2Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. 3Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3 .

(1a) 1Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. 2Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. 3Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) 1In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. 2Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) 1Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. 2Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. 3Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) 1Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im Übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. 2Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. 3In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) 1Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. 2Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Zu Artikel 23: Eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2086), geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034) und 8. 10. 2008 (BGBl I S. 1926) in Verb. mit Bek. vom 13. 11. 2009 (BGBl II S. 1223).


Art. 24 GG – Übertragung/Beschränkung von Hoheitsrechten

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

Zu Artikel 24: Geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2086).


Art. 25 GG – Völkerrecht

1Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. 2Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.


Art. 26 GG – Störung des Völkerfriedens. Kontrolle von Kriegswaffen

*

(1) 1Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. 2Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) 1Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 26 Abs. 2 Satz 2: Siehe AusführungsG zu Art. 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (G über die Kontrolle von Kriegswaffen) 190-1


Art. 27 GG – Handelsflotte

Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.


Art. 28 GG – Verfassungsmäßige Ordnung der Länder

(1) 1Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. 2In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. 3Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. 4In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) 1Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. 2Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. 3Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Zu Artikel 28: Geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2086), 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146) und 20. 10. 1997 (BGBl I S. 2470).


Art. 29 GG – Neugliederung des Bundesgebietes

(1) 1Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, dass die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. 2Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.

(2) 1Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. 2Die betroffenen Länder sind zu hören.

(3) 1Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). 2Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehen bleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. 3Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zu Stande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. 4Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, dass im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.

(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, dass für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder dass in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.

(5) 1Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. 2Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. 3Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. 4Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.

(6) 1Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfasst. 2Im Übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, dass Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.

(7) 1Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. 3Es muss die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.

(8) 1Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfasste Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. 2Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. 3Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. 4Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. 5Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfasst; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. 6Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.

Zu Artikel 29: Neugefasst durch G vom 23. 8. 1976 (BGBl I S. 2381), geändert durch G vom 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146).


Art. 30 GG – Landeseigene Verwaltung

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.


Art. 31 GG – Rang von Bundes-/Landesrecht

Bundesrecht bricht Landesrecht.


Art. 32 GG – Beziehungen zu auswärtigen Staaten

(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.

(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.

(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.


Art. 33 GG – Gewährleistungspflichten der Länder/des öffentlichen Dienstes

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) 1Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. 2Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Zu Artikel 33: Geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 34 GG – Amtspflichtverletzung

1Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. 2Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. 3Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.


Art. 35 GG – Rechts-/Amtshilfe der Behörden untereinander

*

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) 1Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. 2Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im Übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

Art. 35: Bisheriger Wortlaut jetzt Abs. 1, Abs. 2 u. 3 angef. durch § 1 Nr. 8 G v. 24.06.1968 I 709

Zu Artikel 35: Geändert durch G vom 28. 7. 1972 (BGBl I S. 1305).


Art. 36 GG – Länderproporz für Bundesbehörden/Wehrgesetze

*

(1) 1Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. 2Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.

(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Art. 36: I.d.F. d. Art. 1 Nr. 4 G v. 19.03.1956 I 111


Art. 37 GG – Anhalten eines Landes zur Erfüllung ihm obliegender Bundespflicht

(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.


Art. 38 - 49, III. - Der Bundestag

Art. 38 GG – Wahl der Abgeordneten

(1) 1Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Zu Artikel 38: Geändert durch G vom 31. 7. 1970 (BGBl I S. 1161).


Art. 39 GG – Wahlperiode/Neuwahl/Sitzungen

(1) 1Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. 2Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. 3Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. 4Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

(3) 1Der Bundestag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. 2Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. 3Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Zu Artikel 39: Geändert durch G vom 23. 8. 1976 (BGBl I S. 2381) und 16. 7. 1998 (BGBl I S. 1822).


Art. 40 GG – Bundestagspräsident/-präsidium

*

(1) 1Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) 1Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. 2Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Art. 40 Abs. 1 Satz 2: Geschäftsordnung 1101-1


Art. 41 GG – Wahlprüfung

*

(1) 1Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. 2Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 41 Abs. 3: Siehe WahlprüfungsG 111-2


Art. 42 GG – Öffentlichkeit der Sitzungen. Beschlussfassung. Bundestags-/Ausschuss-Berichte

(1) 1Der Bundestag verhandelt öffentlich. 2Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. 3Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.

(2) 1Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. 2Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.


Art. 43 GG – Anwesenheit/Zutritt/Anhörung von Mitgliedern der Bundesregierung/des Bundesrats im Bundestag/in Bundestagsausschüssen

(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.

(2) 1Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. 2Sie müssen jederzeit gehört werden.


Art. 44 GG – Untersuchungsausschuss

(1) 1Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. 2Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) 1Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. 2Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) 1Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. 2In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.


Art. 45 GG – Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union

1Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union. 2Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. 3Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.

Zu Artikel 45: Eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2086), geändert durch G vom 8. 10. 2008 (BGBl I S. 1926) in Verb. mit Bek. vom 13. 11. 2009 (BGBl II S. 1223).


Art. 45a GG – Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten/Verteidigung

*

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung.

(2) 1Der Ausschuss für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. 2Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

Art. 45a und 45b : Eingef. durch Art. I Nr. 5 G v. 19.03.1956 I 111

Zu Artikel 45a: Geändert durch G vom 23. 8. 1976 (BGBl I S. 2381).


Art. 45b GG – Wehrbeauftragter

*   (2)

1Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 45a und 45b: Eingef. durch Art. I Nr. 5 G v. 19.03.1956 I 111

(2) Amtl. Anm.:

Art. 45b Satz 2: Siehe G über den Wehrbeauftragten des Bundestages 50-2


Art. 45c GG – Petitionsausschuss

(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.

Zu Artikel 45c: Eingefügt durch G vom 15. 7. 1975 (BGBl I S. 1901).


Art. 45d GG – Parlamentarisches Kontrollgremium

(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.

(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Zu Artikel 45d: Eingefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1977).


Art. 46 GG – Indemnität/Immunität des Abgeordneten

(1) 1Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. 2Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.


Art. 47 GG – Zeugnisverweigerungsrecht des Abgeordneten

1Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. 2Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.


Art. 48 GG – Schutz der arbeitsrechtlichen Stellung des Kandidaten/Abgeordneten

*

(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2) 1Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. 2Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

(3) 1Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. 2Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. 3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 48 Abs. 3 Satz 3: Siehe G über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Diätengesetz 1968) 1101-4


Art. 49 GG

(weggefallen)


Art. 50 - 53, IV. - Der Bundesrat

Art. 50 GG – Mitwirkung bei Gesetzgebung/Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union

Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

Zu Artikel 50: Neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2086).


Art. 51 GG – Mitglieder/Stimmabgabe

(1) 1Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. 2Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.

(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf Stimmen, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.

(3) 1Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. 2Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

Zu Artikel 51: Geändert durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889).


Art. 52 GG – Bundesratspräsident/Beschlussfassung. Öffentlichkeit der Sitzungen. Bundesratsausschüsse

*

(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.

(2) 1Der Präsident beruft den Bundesrat ein. 2Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.

(3) 1Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 3Er verhandelt öffentlich. 4Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2 .

(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.

Art. 52 Abs. 3 Satz 2 Geschäftsordnung des Bundesrates 1102-1

Zu Artikel 52: Geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2086) und 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 53 GG – Rechte/Pflichten der (Mitglieder der) Bundesregierung

1Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. 2Sie müssen jederzeit gehört werden. 3Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem Laufenden zu halten.


Art. 53a, IVa. - Gemeinsamer Ausschuss

Art. 53a GG – Gemeinsamer Ausschuss

*

(1) 1Der Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. 2Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. 3Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. 4Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(2) 1Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuss über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. 2Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.

Art. 53a Abs. 1 Satz 4: Siehe Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss v. 23.07.1969 I 1102

Abschnitt IVa und Art. 53a: Eingef. durch § 1 Nr. 9 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 54 - 61, V. - Der Bundespräsident

Art. 54 GG – Wahl

*

(1) 1Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. 2Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) 1Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. 2Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

(4) 1Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. 2Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.

(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.

(6) 1Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. 2Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 54 Abs. 7: Siehe G über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung 1100-1


Art. 55 GG – Inkompatibilität

(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.


Art. 56 GG – Amtseid

1Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:

  1.  

    " 1Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. 2So wahr mir Gott helfe."

2Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


Art. 57 GG – Wahrnehmung der Befugnisse durch Bundesratspräsident

Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.


Art. 58 GG – Gegenzeichnung von Anordnungen/Verfügungen

1Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. 2Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3 .


Art. 59 GG – Völkerrechtliche Aufgaben

(1) 1Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. 2Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. 3Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) 1Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. 2Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.


Art. 59a GG

(aufgehoben)

Art. 59a: Eingef. durch Art. I Nr.7 G v. 19.03.1956 I 111; aufgeh. durch § 1 Nr. 10 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 60 GG – Staatsrechtliche Aufgaben der vollziehenden Gewalt

*

(1) Der Bundespräsident ernennt und entlässt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.

(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.

Art. 60 Abs. 1: I.d.F. d. Art. I Nr. 8 G v. 19.03.1956 I 111


Art. 61 GG – Vorsätzliche Verletzung des Grundgesetzes/eines Bundesgesetzes

(1) 1Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. 2Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. 3Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. 4Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.

(2) 1Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. 2Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, dass er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.


Art. 62 - 69, VI. - Die Bundesregierung

Art. 62 GG – Zusammensetzung

Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.


Art. 63 GG – Wahl des Bundeskanzlers

(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.

(2) 1Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. 2Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.

(4) 1Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zu Stande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. 2Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muss der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. 3Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.


Art. 64 GG – Ernennung/Entlassung von Bundesministern. Amtseid

(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.


Art. 65 GG – Richtlinien-/Geschäftsleitungskompetenz des Bundeskanzlers

1Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. 2Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung. 3Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. 4Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.


Art. 65a GG – Befehls-/Kommandogewalt über Streitkräfte

*   (2)

(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.

(2)

Art. 65a: Eingef. durch Art. I Nr. 9 G v. 19.03.1956 I 111

(2) Amtl. Anm.:

Art. 65a Abs. 2: Aufgeh. durch § 1 Nr. 11 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 66 GG – Inkompatibilität

Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.


Art. 67 GG – Misstrauensvotum des Bundestags

(1) 1Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. 2Der Bundespräsident muss dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.

(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.


Art. 68 GG – Vertrauensfrage des Bundeskanzlers

(1) 1Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. 2Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.


Art. 69 GG – Stellvertreter des Bundeskanzlers. Beendigung des Amts

(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.

(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.

(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.


Art. 70 - 82, VII. - Die Gesetzgebung des Bundes

Art. 70 GG – Ländergesetze

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.


Art. 71 GG – Ländergesetze bei ausschließlicher Gesetzgebung des Bundes

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.


Art. 72 GG – Ländergesetze bei konkurrierender Gesetzgebung

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) 1Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

  1. 1.

    das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);

  2. 2.

    den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);

  3. 3.

    die Bodenverteilung;

  4. 4.

    die Raumordnung;

  5. 5.

    den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);

  6. 6.

    die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;

  7. 7.

    die Grundsteuer.

2Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. 3Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Zu Artikel 72: Neugefasst durch G vom 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146), geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034) und 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1546).


Art. 73 GG – Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes

(1) *

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

  1. 1.

    die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;

  2. 2.

    die Staatsangehörigkeit im Bunde;

  3. 3.

    die Freizügigkeit, das Passwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;

  4. 4.

    das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;

  5. 5.

    die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schifffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;

  6. 5a.

    den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;

  7. 6.

    den Luftverkehr;

  8. 6a.

    den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;

  9. 7.

    das Postwesen und die Telekommunikation;

  10. 8.

    die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;

  11. 9.

    den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;

  12. 9a.

    die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;

  13. 10.

    die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder

    1. a)

      in der Kriminalpolizei,

    2. b)

      zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und

    3. c)

      zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

    sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;

  14. 11.

    die Statistik für Bundeszwecke;

  15. 12.

    das Waffen- und das Sprengstoffrecht;

  16. 13.

    die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;

  17. 14.

    die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Art. 73 Nr. 1: I.d.F. d. Art.1 Nr.1 G v. 26.03.1954 I 45 u. d. § 1 Nr. 12 G v. 24.06.1968 I 709

Zu Artikel 73: Geändert durch G vom 28. 7. 1972 (BGBl I S. 1305), 20. 12. 1993 (BGBl I S. 2089), 30. 8. 1994 (BGBl I S. 2245) und 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 74 GG – Konkurrierende Gesetzgebung

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

  1. 1.
    das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
  2. 2.
    das Personenstandswesen;
  3. 3.
    das Vereinsrecht;
  4. 4.
    das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
  5. 4a.
    (weggefallen)
  6. 5.
    (weggefallen)
  7. 6.
    die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
  8. 7.
    die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
  9. 8.
    (weggefallen)
  10. 9.
    die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
  11. 10.
    die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
  12. 11.
    das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
  13. 11a.
    (weggefallen)
  14. 12.
    das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
  15. 13.
    die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
  16. 14.
    das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
  17. 15.
    die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
  18. 16.
    die Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
  19. 17.
    die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
  20. 18.
    den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
  21. 19.
    Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
  22. 19a.
    die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
  23. 20.
    das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
  24. 21.
    die Hochsee- und Küstenschifffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschifffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen,
  25. 22.
    den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
  26. 23.
    die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
  27. 24.
    die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
  28. 25.
    die Staatshaftung;
  29. 26.
    die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
  30. 27.
    die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
  31. 28.
    das Jagdwesen;
  32. 29.
    den Naturschutz und die Landschaftspflege;
  33. 30.
    die Bodenverteilung;
  34. 31.
    die Raumordnung;
  35. 32.
    den Wasserhaushalt;
  36. 33.
    die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Zu Artikel 74: Geändert durch G vom 18. 3. 1971 (BGBl I S. 207), 12. 4. 1972 (BGBl I S. 593), 28. 7. 1972 (BGBl I S. 1305), 23. 8. 1976 (BGBl I S. 2383), 20. 12. 1993 (BGBl I S. 2089), 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146) und 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 74a GG

(weggefallen)


Art. 75 GG

(weggefallen)


Art. 76 GG – Gesetzesvorlagen

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

(2) 1Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. 2Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. 3Verlangt der aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Verlängerungsfrist, so beträgt die Frist neun Wochen. 4Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. 5Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

(3) 1Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. 2Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. 3Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. 4Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. 5Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. 6Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen.

Zu Artikel 76: Geändert durch G vom 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146).


Art. 77 GG – Gesetzesbeschluss/Vermittlungsausschuss. Einspruch des Bundesrats

*

(1) 1Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. 2Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.

(2) 1Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, dass ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuss einberufen wird. 2Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 3Die in diesen Ausschuss entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. 4Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. 5Schlägt der Ausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen.

(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluss zu fassen.

(3) 1Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. 2Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefassten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, dass das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.

(4) 1Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. 2Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

Art. 77 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Sätze 1 u 2: I.d.F. d. Art. I Nr. 2 bis 4 G v. 15.11.1968 I 1177

Zu Artikel 77: Geändert durch G vom 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146).


Art. 78 GG – Zustandekommen eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes

Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zu Stande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.


Art. 79 GG – Grundgesetzänderung

*

(1) 1Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. 2Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, dass die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluss und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Art. 79 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. I Nr. 2 G v. 26.03.1954 I 45


Art. 80 GG – Erlass einer Rechtsverordnung

(1) 1Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. 2Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. 3Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. 4Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlass von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

Zu Artikel 80: Geändert durch G vom 20. 12. 1993 (BGBl I S. 2089), 30. 8. 1994 (BGBl I S. 2245) und 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146).


Art. 80a GG – Anwendung von Rechtsvorschriften im Spannungsfall

*

(1) 1Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, dass Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. 2Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefasst wird. 2Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.

Art. 80a: Eingef. durch § 1 Nr. 13 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 81 GG – Gesetzgebungsnotstand

(1) 1Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. 2Das Gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte.

(2) 1Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zu Stande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. 2Das Gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.

(3) 1Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. 2Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.

(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zu Stande kommt, weder geändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.


Art. 82 GG – Verkündung/Inkrafttreten von Gesetzen/Rechtsverordnungen des Bundes

*

(1) 1Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. 2Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. 3Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. 4Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.

(2) 1Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des In-Kraft-Tretens bestimmen. 2Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

Zu Art. 82: Geändert durch G vom 19. 12. 2022 (BGBl I S. 2478).

Art. 82 Abs. 1 Satz 2: Siehe auch G über die Verkündung von Rechtsverordnungen 114-1


Art. 83 - 91, VIII. - Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

Art. 83 GG – Landeseigene Verwaltung

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.


Art. 84 GG – Regelungen/Verwaltungsvorschriften/Bundesaufsicht/Einzelweisungen bei landeseigener Verwaltung

(1) 1Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. 2Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. 3Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. 4 Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 5In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. 6Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. 7Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) 1Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, dass die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. 2Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) 1Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. 2Gegen den Beschluss des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) 1Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. 2Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

Zu Artikel 84: Geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 85 GG – Regelungen/Verwaltungsvorschriften/Bundesaufsicht bei Auftragsverwaltung der Länder

(1) 1Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. 2Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) 1Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. 2Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. 3Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.

(3) 1Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. 2Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. 3Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.

(4) 1Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. 2Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.

Zu Artikel 85: Geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 86 GG – Verwaltungsvorschriften/Regelungen bei bundeseigener Verwaltung/bundesunmittelbarer Selbstverwaltung

1Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erlässt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. 2Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.


Art. 87 GG – Bundeseigene Verwaltung. Bundesunmittelbare Selbstverwaltung

(1) 1In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schifffahrt. 2Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) 1Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. 2Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) 1Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbstständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. 2Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

Zu Artikel 87: Geändert durch G vom 28. 7. 1972 (BGBl I S. 1305), 20. 12. 1993 (BGBl I S. 2089), 30. 8. 1994 (BGBl I S. 2245) und 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146).


Art. 87a GG – Streitkräfte

*

(1) 1Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. 2Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(1a) 1Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. 2Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. 3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.

(3) 1Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. 2Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) 1Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. 2Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

Art. 87a: Eingef. durch Art. I Nr. 10 G v. 19.03.1956 I 111 u. i.d.F. d. § 1 Nr. 14 G v. 24.06.1968 I 709

Zu Art. 87a: Geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 968).


Art. 87b GG – Bundeswehrverwaltung

*

(1) 1Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. 2Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. 3Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. 4Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.

(2) 1Im Übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. 2Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, dass diese Behörden beim Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

Art. 87b: Eingef. durch Art. I Nr. 10 G v. 19.03.1956 I 111


Art. 87c GG – Ermächtigung zur Auftragsverwaltung der Länder im Fall des Artikels 73 Absatz 1 Nummer 14

*

Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.

Art. 87c: Eingef. durch Art. I Nr. 2 G v. 23.12.1959 I 813

Zu Artikel 87c: Geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 87d GG – Luftverkehrsverwaltung

*

(1) 1Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. 2Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. 3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.

Art. 87d: Eingef. durch G v. 06.02.1961 I 65

Zu Artikel 87d: Geändert durch G vom 14. 7. 1992 (BGBl I S. 1254) und 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2247).


Art. 87e GG – Eisenbahnverkehrsverwaltung

(1) 1Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. 2Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden.

(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.

(3) 1 Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfasst. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.2

(4) 1 Der Bund gewährleistet, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. 2Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(5) 1 Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. 2Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stilllegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.

Zu Artikel 87e: Eingefügt durch G vom 20. 12. 1993 (BGBl I S. 2089).


Art. 87f GG – Postwesen und Telekommunikation

(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

(2) 1Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. 2Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in Bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

Zu Artikel 87f: Eingefügt durch G vom 30. 8. 1994 (BGBl I S. 2245).


Art. 88 GG – Bundesbank

*

1Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. 2Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.

Art. 88: Siehe BBankG 7620-1

Zu Artikel 88: Geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2086).


Art. 89 GG – Wasserstraßen

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.

(2) 1Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. 2Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschifffahrt und die Aufgaben der Seeschifffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. 3Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. 4Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.

(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und der Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.


Art. 90 GG – Bundesautobahnen/-straßen

(1) 1Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. 2Das Eigentum ist unveräußerlich.

(2) 1Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. 2Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. 3Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. 4Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. 5Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. 6Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.

Zu Artikel 90: Geändert durch G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347).


Art. 91 GG – Einsatz von Polizeikräften anderer Länder/Kräften des Bundesgrenzschutzes

*

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.

(2) 1Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. 2Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im Übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. 3Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

Art. 91: I.d.F. d. § 1 Nr. 15 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 91a - 91e, VIIIa. - Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit

Art. 91a GG – Mitwirkung des Bundes. Beteiligung an Kosten

*

(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):

  1. 1.
    Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
  2. 2.
    Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.

(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt.

(3) 1Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. 3Das Nähere regelt das Gesetz. 4Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.

Abschnitt VIIIa sowie Art. 91a u. 91b : Eingef. durch Art. I Nr. 1 G 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W. v. 01.01.1970

Zu Artikel 91a: Geändert durch G vom 31. 7. 1970 (BGBl I S. 1161) und 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 91b GG – Zusammenwirken bei Förderung von Wissenschaft und Forschung und zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens

(1) *

1Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. 2Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.

(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.

(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.

Abschnitt VIIIa sowie Art. 91a u. 91b: Eingef. durch Art. I Nr. 1 G 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W. v. 01.01.1970

Zu Artikel 91b: Neugefasst durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034), geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2438).


Art. 91c GG – Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Informationstechnik

(1) Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken.

(2) 1Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen. 2Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten. 3Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden. 4Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung.

(3) Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.

(4) 1Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz. 2Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

(5) Der übergreifende informationstechnische Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

Zu Artikel 91c: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2248), geändert durch G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347).


Art. 91d GG – Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit der Verwaltungen von Bund und Ländern

Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.

Zu Artikel 91d: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2248).


Art. 91e GG – Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.

(2) 1Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. 2Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Zu Artikel 91e: Eingefügt durch G vom 21. 7. 2010 (BGBl I S. 944) (27. 7. 2010).


Art. 92 - 104, IX. - Die Rechtsprechung

Art. 92 GG – Ausübung

*

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

Art. 92: I.d.F. d. Art. I Nr. 1 G v. 18.06.1968 I 657


Art. 93 GG – Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

*

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

  1. 1.

    über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;

  2. 2.

    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;

  3. 2a.

    bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;

  4. 3.

    bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;

  5. 4.

    in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;

  6. 4a.

    über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4 , 33 , 38 , 101 , 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

  7. 4b.

    über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;

  8. 4c.

    über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;

  9. 5.

    in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) 1Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. 2Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 . 3Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a u. 4b: Eingef. durch Art. I Nr. 1 G v. 29.01.1969 I 97

Zu Artikel 93: Geändert durch G vom 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146), 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034), 8. 10. 2008 (BGBl I S. 1926) in Verb. mit Bek. vom 13. 11. 2009 (BGBl II S. 1223) und G vom 11. 7. 2012 (BGBl I S. 1478).


Art. 94 GG – Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts

*    (2)

(1) 1Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. 3Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) 1Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. 2Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Art. 94 Abs. 2 Satz 2: Angef. durch Art. I Nr. 2 G v. 29.01.1969 I 97

(2) Amtl. Anm.:

Art. 94 Abs. 2: Siehe BVefgg 1104-1


Art. 95 GG – Oberste Gerichtshöfe. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe

*

(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.

(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.

(3) 1Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art: 95: I.d.F. d. Art. I Nr. 2 G v. 18.06.1968 I 657


Art. 96 GG – Errichtung von Bundesgerichten

*

(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.

(2) 1Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. 2Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. 3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. 4Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. 5Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.

(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren fahren und Beschwerdeverfahren errichten.

(5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:

  1. 1.
    Völkermord;
  2. 2.
    völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
  3. 3.
    Kriegsverbrechen;
  4. 4.
    andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören ( Artikel 26 Abs. 1 );
  5. 5.
    Staatsschutz.

Art. 96: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 18.06.1968 I 657; bisheriger Art. 96a (eingef. durch Art. I Nr. 12 G v. 19.03.1956 I 111) jetzt Artikel 96

Zu Artikel 96: Geändert durch G vom 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2863).


Art. 97 GG – Rechtsstellung der Richter

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) 1Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. 2Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. 3Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.


Art. 98 GG – Regelung der Rechtsstellung der Richter

*

(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.

(2) 1Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. 2Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.

(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheidet.

(5) 1Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. 2Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. 3Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.

Art. 98 Abs. 1: Siehe DRiG 301-1

Zu Artikel 98: Geändert durch G vom 18. 3. 1971 (BGBl I S. 206) und 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 99 GG – Landesrechtliche Zuweisung von Entscheidungen an das Bundesverfassungsgericht/oberste Bundesgericht

*

Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.

Art. 99: I.d.F. d. Art. 1 Nr. 5 G v. 18.06.1968 I 657


Art. 100 GG – Gerichtliche Einholung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung

*

(1) 1Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. 2Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt ( Artikel 25 ), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. (1)

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

I.d.F. d. Art. 1 Nr. 6 G v. 18.06.1968 I 657

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 27. Dezember 2006 (BGBl. 2007 I S. 33)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der ein lediglich pauschaler Immunitätsverzicht zur Aufhebung des Schutzes der Immunität auch für solches Vermögen genügt, das dem Entsendestaat im Empfangsstaat zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit seiner diplomatischen Mission dient, ist nicht feststellbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


Art. 101 GG – Verbot von Ausnahmegerichten. Recht auf gesetzlichen Richter

(1) 1Ausnahmegerichte sind unzulässig. 2Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.


Art. 102 GG – Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft.


Art. 103 GG – Grundsätze

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.


Art. 104 GG – Beschränkung der Freiheit der Person

(1) 1Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. 2Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.

(2) 1Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. 2Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. 3Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. 4Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) 1Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. 2Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.


Art. 104a - 115, X. - Das Finanzwesen

Art. 104a GG – Träger der Bundes-/Länderausgaben

*

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) 1Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, dass die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. 2Bestimmt das Gesetz, dass der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. 3Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) 1Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. 2Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) 1Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. 2In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. 3Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. 4Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art. 104a: Eingef. durch Art. I Nr. 2 G v. 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W.v. 01.01.1970

Zu Artikel 104a: Geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034) und 29. 9. 2020 (BGBl I S. 2048).


Art. 104b GG – Finanzhilfen des Bundes für bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden

(1) 1Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die

  1. 1.
    zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
  2. 2.
    zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
  3. 3.
    zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums

erforderlich sind. 2Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.

(2) 1Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. 2Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. 3Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. 4Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. 5Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. 6Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. 7Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.

Zu Artikel 104b: Eingefügt durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034), geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2248), 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347) und 28. 3. 2019 (BGBl I S. 404).


Art. 104c GG – Finanzhilfen für die kommunale Bildungsinfrastruktur

1Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. 2 Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 3, 5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. 3Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen.

Zu Artikel 104c: Neugefasst durch G vom 28. 3. 2019 (BGBl I S. 404).


Art. 104d GG – Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen

1Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. 2 Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.

Zu Artikel 104d: Eingefügt durch G vom 28. 3. 2019 (BGBl I S. 404).


Art. 105 GG – Gesetzgebungskompetenz

*

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) 1Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. 2Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) 1Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. 2Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Art. 105 Abs. 2: I.d.F. d. Art. I Nr. 3 Buchst. a G v. 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W.v. 01.01.1970

Zu Artikel 105: Geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034) und 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1546).


Art. 106 GG – Anteile von Bund und Ländern am Finanzmonopolertrag/Steueraufkommen

*

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

  1. 1.

    die Zölle,

  2. 2.

    die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,

  3. 3.

    die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,

  4. 4.

    die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,

  5. 5.

    die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,

  6. 6.

    die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,

  7. 7.

    Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

  1. 1.

    die Vermögensteuer,

  2. 2.

    die Erbschaftsteuer,

  3. 3.

    die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,

  4. 4.

    die Biersteuer,

  5. 5.

    die Abgabe von Spielbanken.

(3) 1Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. 2Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. 3Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. 4Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

  1. 1.
    1Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. 2Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
  2. 2.
    Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, dass ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.

7Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. 2Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) 1Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. 2Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. 3In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) 1Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. 2Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 3Es kann bestimmen, dass die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) 1Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. 2Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. 3Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) 1Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. 2Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. 3Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. 4Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. 5Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 6Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zu Grunde gelegt werden.

(7) 1Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. 2Im Übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) 1Veranlasst der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. 2Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

Art. 106: I.d.F. d. Art. I Nr. 4 G v. 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W.v. 01.01.1970

Zu Artikel 106: Geändert durch G vom 3. 11. 1995 (BGBl I S. 1492), 20. 10. 1997 (BGBl I S. 2470) und 19. 3. 2009 (BGBl I S. 606).


Art. 106a GG – Anteil für öffentlichen Personennahverkehr

1Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 3Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.

Zu Artikel 106a: Eingefügt durch G vom 20. 12. 1993 (BGBl I S. 2089).


Art. 106b GG – Kompensationzahlung des Bundes an die Länder für die Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer

1Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Zu Artikel 106b: Eingefügt durch G vom 19. 3. 2009 (BGBl I S. 606).


Art. 107 GG – Örtliches Aufkommen der Steuern. Finanzausgleich. Ergänzungszuweisungen

*

(1) 1Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). 2Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. 3Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. 4Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern, vorbehaltlich der Regelungen nach Absatz 2, nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu.

(2) 1Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. 2Zu diesem Zweck sind in dem Gesetz Zuschläge zu und Abschläge von der jeweiligen Finanzkraft bei der Verteilung der Länderanteile am Aufkommen der Umsatzsteuer zu regeln. 3Die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschlägen und für die Erhebung von Abschlägen sowie die Maßstäbe für die Höhe dieser Zuschläge und Abschläge sind in dem Gesetz zu bestimmen. 4Für Zwecke der Bemessung der Finanzkraft kann die bergrechtliche Förderabgabe mit nur einem Teil ihres Aufkommens berücksichtigt werden. 5Das Gesetz kann auch bestimmen, dass der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt. 6Zuweisungen können unabhängig von den Maßstäben nach den Sätzen 1 bis 3 auch solchen leistungsschwachen Ländern gewährt werden, deren Gemeinden (Gemeindeverbände) eine besonders geringe Steuerkraft aufweisen (Gemeindesteuerkraftzuweisungen), sowie außerdem solchen leistungsschwachen Ländern, deren Anteile an den Fördermitteln nach Artikel 91b ihre Einwohneranteile unterschreiten.

Art. 107: I.d.F. d. Art. I Nr. 5 G v. 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W.v. 01.01.1970

Zu Artikel 107: Geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034), 19. 3. 2009 (BGBl I S. 606) und 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347).


Art. 108 GG – Verwaltung

*

(1) 1Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. 2Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. 3Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) 1Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. 2Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. 3Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

(3) 1Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. 2 Artikel 85 Abs. 3  und  4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) 1Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. 2Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. 3Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.

(4a) 1Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. 2Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

(5) 1Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. 2Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

Art. 108: I.d.F. d. Art. I Nr. 6 G v. 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W.v. 01.01.1970

Zu Artikel 108: Geändert durch G vom 26. 11. 2001 (BGBl I S. 3219), 19. 3. 2009 (BGBl I S. 606) und 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347).


Art. 109 GG – Grundsätze der Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern

*

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) 1Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. 2Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. 3Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. 4Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. 5Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) 1Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. 2Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. 3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art. 109: I.d.F. d. Art. 1 G v. 08.06.1967 I 581

Zu Artikel 109: Geändert durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034) und 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2248).


Art. 109a GG – Einrichtung eines Stabilitätsrates; Verfahren zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen in den Gebietskörperschaften

(1) Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. 1.

    die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat),

  2. 2.

    die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage,

  3. 3.

    die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen.

(2) 1Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 durch Bund und Länder. 2Die Überwachung orientiert sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten auf Grund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin.

(3) Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen.

Zu Artikel 109a: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2248), geändert durch G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347).


Art. 110 GG – Haushaltsplan

*

(1) 1Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. 2Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) 1Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. 2Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, dass sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) 1In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. 2Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

Art. 110: I.d.F. d. Art. I Nr. 2 G v. 12.05.1969 I 357


Art. 111 GG – Ausgaben vor Feststellung des Haushaltsplans

(1) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem In-Kraft-Treten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,

  1. a)
    um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
  2. b)
    um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
  3. c)
    um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.


Art. 112 GG – Über-/außerplanmäßige Ausgaben

*

1Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. 2Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. 3Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.

Art. 112: I.d.F. d. Art. I Nr. 3 G v. 12.05.1969 I 357


Art. 113 GG – Ausgabenerhöhung; Einnahmeminderungen

*

(1) 1Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. 2Das Gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen. 3Die Bundesregierung kann verlangen, dass der Bundestag die Beschlussfassung über solche Gesetze aussetzt. 4In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.

(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, dass der Bundestag erneut Beschluss fasst.

(3) 1Ist das Gesetz nach Artikel 78 zu Stande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. 2Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.

Art. 113: I.d.F. d. Art. I Nr. 4 G v. 12.05.1969 I 357


Art. 114 GG – Rechnungslegung. Rechnungsprüfung des Bundesrechnungshofes

*   (2)

(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.

(2) 1Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. 2Zum Zweck der Prüfung nach Satz 1 kann der Bundesrechnungshof auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen vornehmen; dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzierungsmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist. 3Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. 4Im Übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.

Art. 114: Art. I Nr. 5 G v. 12.05.1969 I 357

(2) Amtl. Anm.:

Art. 114 Abs 2: Siehe BRHG 63-5

Zu Artikel 114: Geändert durch G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347).


Art. 115 GG – Aufnahme von Krediten

*

(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.

(2) 1Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. 2Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. 3Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. 4Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. 5Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. 6Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. 7Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. 8Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.

Art. 115: I.d.F. d. Art. I Nr. 6 G v. 12.05.1969 I 357

Zu Artikel 115: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2248).


Art. 115a - 115l, Xa. - Verteidigungsfall

Art. 115a GG – Feststellung

*

(1) 1Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. 2Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlussfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuss diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) 1Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. 2Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.

(4) 1Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außer Stande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. 2Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.

(5) 1Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. 2Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuss.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 115b GG – Befehls-/Kommandogewalt des Bundeskanzlers

*

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 115c GG – Erweiterte Gesetzgebungskompetenz des Bundes

*   (2)

(1) 1Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. 2Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall

  1. 1.
    bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden,
  2. 2.
    für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, dass ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.

(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von den Abschnitten VIII , VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.

(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709

(2) Amtl. Anm.:

Art. 115c Abs. 3: I.d.F. d. Art. I Nr. 7 G v. 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W.v. 01.01.1970


Art. 115d GG – Gesetzgebungsverfahren

*   (2)

(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2 , Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 , Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.

(2) 1Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. 2Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. 3Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. 4Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709

(2) Amtl. Anm.:

Art. 115d Abs. 2 Satz 4: Siehe Geschäftsordnung für das Verfahren nach Art. 115d des Grundgesetzes v. 23.07.1969 I 1100


Art. 115e GG – Stellung/Rechte des Gemeinsamen Ausschusses

*

(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuss im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, dass dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dass dieser nicht beschlussfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuss die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.

(2) 1Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. 2Zum Erlass von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2 , Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuss nicht befugt.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709

Zu Artikel 115e: Geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2086).


Art. 115f GG – Besondere Maßnahmen der Bundesregierung

*

(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,

  1. 1.
    den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
  2. 2.
    außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.

(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuss sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 115g GG – Stellung des Bundesverfassungsgerichts

*

1Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. 2Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. 3Bis zum Erlass eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. 4Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 fasst das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 115h GG – Ablaufende Wahlperioden/Amtszeiten

*

(1) 1Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. 2Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. 3Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.

(2) 1Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuss erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuss einen Vorschlag. 2Der Gemeinsame Ausschuss kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.

(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 115i GG – Besondere Maßnahmen der Landesregierungen

*

(1) Sind die zuständigen Bundesorgane außer Stande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbstständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 115k GG – Rang/Geltungsdauer von Gesetzen

*   (2)

(1) 1Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c , 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. 2Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 115c , 115e und 115g erlassen worden ist.

(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuss beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.

(3) 1Gesetze, die von den Artikeln 91a , 91b , 104a , 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. 2Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709

(2) Amtl. Anm.:

Art. 115k Abs. 3: I.d.F. d. Art. I Nr. 8 G v. 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W.v. 01.01.1970


Art. 115l GG – Aufhebung von Gesetzen/besonderen Maßnahmen. Beendigung des Verteidigungsfalls. Friedensschluss

*

(1) 1Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. 2Der Bundesrat kann verlangen, dass der Bundestag hierüber beschließt. 3Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.

(2) 1Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluss den Verteidigungsfall für beendet erklären. 2Der Bundesrat kann verlangen, dass der Bundestag hierüber beschließt. 3Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.

(3) Über den Friedensschluss wird durch Bundesgesetz entschieden.

Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 116 - 146, XI. - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 116 GG – Deutscher

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling, oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) 1Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. 2Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.


Art. 117 GG

*

(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.

(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.

Art. 117 Abs. 1: Wirksam gem. BVerfGE v. 18.12.1953, 1954 I 10


Art. 118 GG – Neugliederung der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern

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1Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. 2Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muss.

Art. 118: Siehe Fußnote zu Art. 23 Satz 1


Art. 118a GG – Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet

Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.

Zu Artikel 118a: Eingefügt durch G vom 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146).


Art. 119 GG – Verordnungsermächtigung in Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen

1In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. 2Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. 3Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.


Art. 120 GG – Träger von Kriegsfolge-/Soziallasten

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(1) 1Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. 2Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. 3Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. 4Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluss der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. 5Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder lässt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.

(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.

Art. 120 Abs. 1: I.d.F. d. Art. I G v. 30.07.1965 I 649 u. d. Art. I G v. 28.07.1969 I 985


Art. 120a GG – Durchführung des Lastenausgleichs

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(1) 1Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und dass die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden. 2Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.

(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Art. 120a : Eingef. durch Art. 1 G v. 14.08.1952 I 445


Art. 121 GG – Mehrheit der Mitglieder des Bundestags/der Bundesversammlung

Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.


Art. 122 GG – Übertragung der Gesetzgebungsbefugnis

(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.

(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.


Art. 123 GG – Fortgeltendes Recht

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.


Art. 124 GG – Fortgeltendes Recht als Gegenstand ausschließlicher Gesetzgebung des Bundes

Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.


Art. 125 GG – Fortgeltendes Recht als Gegenstand konkurrierender Gesetzgebung

Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,

  1. 1.
    soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
  2. 2.
    soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.


Art. 125a GG – Fortgeltendes Recht nach Änderung der Gesetzgebungsbefugnis

(1) 1Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1 , der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7 , des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a , 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. 2Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) 1Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. 2Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) 1Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. 2Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

Zu Artikel 125a: Neugefasst durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 125b GG – Fortgeltendes Recht nach Wegfall der Rahmengesetzgebung

(1) 1Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. 2Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. 3Auf den in Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 genannten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichende Regelungen treffen, auf den Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 jedoch erst, wenn und soweit der Bund ab dem 1. September 2006 von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in den Fällen der Nummern 2 und 5 spätestens ab dem 1. Januar 2010, im Falle der Nummer 6 spätestens ab dem 1. August 2008.

(2) Von bundesgesetzlichen Regelungen, die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der vor dem 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden sind, können die Länder abweichende Regelungen treffen, von Regelungen des Verwaltungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2008 aber nur dann, wenn ab dem 1. September 2006 in dem jeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert worden sind.

(3) Auf dem Gebiet des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 darf abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden.

Zu Artikel 125b: Eingefügt durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034), geändert durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1546).


Art. 125c GG – Übergangsweise Fortgeltung von Regelungen des Hochschulbaus, der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung

(1) Recht, das auf Grund des Artikels 91a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum 31. Dezember 2006 fort.

(2) 1Die nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung in den Bereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort. 2Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die mit dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen vom 20. Dezember 2001 nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zu ihrer Aufhebung fort. 3Eine Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes durch Bundesgesetz ist zulässig. 4Die sonstigen nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird. 5 Artikel 104b Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2019 in Kraft getretene Regelungen anzuwenden.

Zu Artikel 125c: Eingefügt durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034), geändert durch G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347) und 28. 3. 2019 (BGBl I S. 404).


Art. 126 GG – Entscheidung über das Fortgelten von Recht

Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.


Art. 127 GG – Inkraftsetzungsbefugnis von Übergangsrecht

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.


Art. 128 GG – Fortgeltendes Einzelweisungsrecht

Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.


Art. 129 GG – Übergang/Erlöschen von Ermächtigungen. Generalklausel

(1) 1Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. 2In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.

(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.

(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlass von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.


Art. 130 GG – Überführung/Auflösung/Abwicklung von Einrichtungen

(1) 1Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. 2Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.

(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.

(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.


Art. 131 GG – Rechtsverhältnisse früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes

*

1Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. 2Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. 3Bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.

Im Beitrittsgebiet vorerst nicht in Kraft gesetzt, vgl. BGBl II 1990 S. 889.

Art. 131: Siehe G 131 2036-1


Art. 132 GG – Versetzung in den Ruhe-/Wartestand. Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen

(1) 1Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des In-Kraft-Tretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. 2Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. 3Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.

(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.

(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.

(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.


Art. 133 GG – Übertragung von Rechten und Pflichten auf den Bund

Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.


Art. 134 GG – Übertragung des Reichsvermögens

*

(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.

(2) 1Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. 2Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.

(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.

(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art. 134 Abs. 4: Siehe ReichsvermögenG 640-1


Art. 135 GG – Abweichende Landeszugehörigkeit. Vermögensübergang

*

(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum In-Kraft-Treten dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.

(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.

(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen ist.

(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.

(5) Im Übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) 1Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.

(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei In-Kraft-Treten des Grundgesetzes verfügt worden war, gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt.

Art. 135 Abs. 5: Siehe ReichsvermögenG 640-1


Art. 135a GG – Erfüllung von Verbindlichkeiten

(1) *

Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, dass nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind

  1. 1.
    Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
  2. 2.
    Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89 , 90 , 134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen,
  3. 3.
    Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.

Art. 135a: Eingef. durch G v. 22.10.1957 I 1745

Zu Artikel 135a: Geändert durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889).


Art. 136 GG – Zusammentritt des Bundesrates

(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.

(2) 1Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. 2Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.


Art. 137 GG – Beschränkung der Wählbarkeit

*

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

Art. 137 Abs. 1: I.d.F. d. Art. I Nr. 13 G v. 19.03.1956 I 111; siehe G über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes 2030-3 und § 25 SG 51-1


Art. 138 GG – Änderungen an Notariatseinrichtungen

*

Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

Art. 138: Siehe Fußnote zu Art. 23 Satz 1


Art. 139 GG – Bestimmungen zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalismus und Militarismus

Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.


Art. 140 GG – Verfassung des Deutschen Reichs

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Die Bestimmungen der Artikel 136 , 137 , 138 , 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Art. 140: Die aufgeführten Artikel der deutschen Verfassung vom 11.08.1919 sind abgedruckt in Gl. Nr. 100-2


Art. 141 GG – Religionsunterricht außerhalb des Schulwesens in Bremen

Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.


Art. 142 GG – Fortgeltendes Landesrecht bei Gewährleistung von Grundrechten in Übereinstimmung mit Artikeln 1 bis 18

Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.


Art. 142a GG

(aufgehoben)

Art. 142a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 26.03.1954 I 45; aufgeh. durch § 1 Nr. 17 G v. 24.06.1968 I 709


Art. 143 GG – Beigetretener Teil Deutschlands

(1) 1Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. 2Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.

(2) Abweichungen von den Abschnitten II , VIII , VIIIa , IX , X , XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.

(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, dass Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Zu Artikel 143: Eingefügt durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889).


Art. 143a GG – Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen

(1) 1Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. 2 Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. 3Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.

(3) 1Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. 2Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. 3Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Zu Artikel 143a: Eingefügt durch G vom 20. 12. 1993 (BGBl I S. 2089).


Art. 143b GG – Umwandlung des Sondervermögens Deutsche Bundespost

(1) 1 Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. 2Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) 1Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. 2Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten des Gesetzes aufgeben. 3Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) 1Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. 2Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. 3Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Zu Artikel 143b: Eingefügt durch G vom 30. 8. 1994 (BGBl I S. 2245).


Art. 143c GG – Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder

(1) 1Den Ländern stehen ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken und Bildungsplanung sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu. 2Bis zum 31. Dezember 2013 werden diese Beträge aus dem Durchschnitt der Finanzierungsanteile des Bundes im Referenzzeitraum 2000 bis 2008 ermittelt.

(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden auf die Länder bis zum 31. Dezember 2013 wie folgt verteilt:

  1. 1.
    als jährliche Festbeträge, deren Höhe sich nach dem Durchschnittsanteil eines jeden Landes im Zeitraum 2000 bis 2003 errechnet;
  2. 2.
    jeweils zweckgebunden an den Aufgabenbereich der bisherigen Mischfinanzierungen.

(3) 1Bund und Länder überprüfen bis Ende 2013, in welcher Höhe die den Ländern nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. 2Ab dem 1. Januar 2014 entfällt die nach Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel; die investive Zweckbindung des Mittelvolumens bleibt bestehen. 3Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II bleiben unberührt.

(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Zu Artikel 143c: Eingefügt durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).


Art. 143d GG – Übergangsregelungen

(1) 1 Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. 2 Artikel 109  und  115 in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt. 3Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. 4Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. 5Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen. 6Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. 7Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) 1Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden. 2Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro. 3Die Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet. 4Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. 5Das Nähere, insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. 6Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

(3) 1Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil, getragen. 2Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

(4) 1Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 können den Ländern Bremen und Saarland ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen in Höhe von jährlich insgesamt 800 Millionen Euro aus dem Haushalt des Bundes gewährt werden. 2Die Länder ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft. 3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 4Die gleichzeitige Gewährung der Sanierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

Zu Artikel 143d: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2248), geändert durch G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347).


Art. 143e GG – Verwaltung der Bundesfernstraßen

(1) 1Die Bundesautobahnen werden abweichend von Artikel 90 Absatz 2 längstens bis zum 31. Dezember 2020 in Auftragsverwaltung durch die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften geführt. 2Der Bund regelt die Umwandlung der Auftragsverwaltung in Bundesverwaltung nach Artikel 90 Absatz 2  und  4 durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

(2) Auf Antrag eines Landes, der bis zum 31. Dezember 2018 zu stellen ist, übernimmt der Bund abweichend von Artikel 90 Absatz 4 die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Bundesverwaltung.

(3) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates kann geregelt werden, dass ein Land auf Antrag die Aufgabe der Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau und für die Änderung von Bundesautobahnen und von sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, die der Bund nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 in Bundesverwaltung übernommen hat, im Auftrage des Bundes übernimmt und unter welchen Voraussetzungen eine Rückübertragung erfolgen kann.

Zu Artikel 143e: Eingefügt durch G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347), geändert durch G vom 28. 3. 2019 (BGBl I S. 404).


Art. 143f GG – Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen

1 Artikel 143d , das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowie sonstige auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 in seiner ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassene Gesetze treten außer Kraft, wenn nach dem 31. Dezember 2030 die Bundesregierung, der Bundestag oder gemeinsam mindestens drei Länder Verhandlungen über eine Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen verlangt haben und mit Ablauf von fünf Jahren nach Notifikation des Verhandlungsverlangens der Bundesregierung, des Bundestages oder der Länder beim Bundespräsidenten keine gesetzliche Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen in Kraft getreten ist. 2Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Zu Artikel 143f: Eingefügt durch G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347).


Art. 143g GG – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017

Für die Regelung der Steuerertragsverteilung, des Länderfinanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen bis zum 31. Dezember 2019 ist Artikel 107 in seiner bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Zu Artikel 143g: Eingefügt durch G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347).


Art. 143h GG

(weggefallen)


Art. 144 GG – Annahme des Grundgesetzes

(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.

(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.


Art. 145 GG – Inkrafttreten

(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.

(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.

(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.


Art. 146 GG – Außerkrafttreten

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Zu Artikel 146: Neugefasst durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889).


Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht
Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

Strafprozessordnung (StPO)  (1)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 ( BGBl. I S. 1074 ,  1319 )

Zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149)

Inhaltsübersicht §§
  
Erstes Buch  
Allgemeine Vorschriften  
  
  
Erster Abschnitt  
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte  
  
Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes 1
Verbindung und Trennung von Strafsachen 2
Begriff des Zusammenhanges 3
Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen 4
Maßgebendes Verfahren 5
Prüfung der sachlichen Zuständigkeit 6
Zuständigkeit besonderer Strafkammern 6a
  
Zweiter Abschnitt  
Gerichtsstand  
  
Gerichtsstand des Tatortes 7
Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes 8
Gerichtsstand des Ergreifungsortes 9
Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen 10
Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres 10a
Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter 11
Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung 11a
Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände 12
Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen 13
Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof 13a
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht 14
Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts 15
Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit 16
(weggefallen) 17
(weggefallen) 18
Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit 19
Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts 20
Befugnisse bei Gefahr im Verzug 21
  
Dritter Abschnitt  
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen  
  
Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes 22
Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung 23
Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit 24
Ablehnungszeitpunkt 25
Ablehnungsverfahren 26
Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags 26a
Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag 27
Rechtsmittel 28
Verfahren nach Ablehnung eines Richters 29
Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen 30
Schöffen, Urkundsbeamte 31
  
Vierter Abschnitt  
Aktenführung und Kommunikation im Verfahren  
  
Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen 32
Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen 32a
Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung 32b
Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung 32c
Pflicht zur elektronischen Übermittlung 32d
Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken 32e
Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung 32f
  
Abschnitt 4a  
Gerichtliche Entscheidungen  
  
Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung 33
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs 33a
Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen 34
Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss 34a
Bekanntmachung 35
Rechtsmittelbelehrung 35a
  
Abschnitt 4b  
Verfahren bei Zustellungen  
  
Zustellung und Vollstreckung 36
Zustellungsverfahren 37
Unmittelbare Ladung 38
(weggefallen) 39
Öffentliche Zustellung 40
Zustellungen an die Staatsanwaltschaft 41
  
Fünfter Abschnitt  
Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand  
  
Berechnung von Tagesfristen 42
Berechnung von Wochen- und Monatsfristen 43
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung 44
Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag 45
Zuständigkeit; Rechtsmittel 46
Keine Vollstreckungshemmung 47
  
Sechster Abschnitt  
Zeugen  
  
Zeugenpflichten; Ladung 48
Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot 48a
Vernehmung des Bundespräsidenten 49
Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung 50
Folgen des Ausbleibens eines Zeugen 51
Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten 52
Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger 53
Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen 53a
Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes 54
Auskunftsverweigerungsrecht 55
Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes 56
Belehrung 57
Vernehmung; Gegenüberstellung 58
Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton 58a
Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung 58b
Vereidigung 59
Vereidigungsverbote 60
Recht zur Eidesverweigerung 61
Vereidigung im vorbereitenden Verfahren 62
Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter 63
Eidesformel 64
Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen 65
Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung 66
Berufung auf einen früheren Eid 67
Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz 68
Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes 68a
Zeugenbeistand 68b
Vernehmung zur Sache 69
Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung 70
Zeugenentschädigung 71
  
Siebter Abschnitt  
Sachverständige und Augenschein  
  
Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige 72
Auswahl des Sachverständigen 73
Ablehnung des Sachverständigen 74
Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens 75
Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen 76
Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen 77
Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen 78
Vereidigung des Sachverständigen 79
Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung 80
Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren 80a
Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens 81
Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe 81a
Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten 81b
Untersuchung anderer Personen 81c
Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts 81d
Molekulargenetische Untersuchung 81e
Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung 81f
DNA-Identitätsfeststellung 81g
DNA-Reihenuntersuchung 81h
Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren 82
Anordnung einer neuen Begutachtung 83
Sachverständigenvergütung 84
Sachverständige Zeugen 85
Richterlicher Augenschein 86
Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche 87
Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung 88
Umfang der Leichenöffnung 89
Öffnung der Leiche eines Neugeborenen 90
Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung 91
Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung 92
Schriftgutachten 93
  
Achter Abschnitt  
Ermittlungsmaßnahmen  
  
Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken 94
Herausgabepflicht 95
Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot 95a
Amtlich verwahrte Schriftstücke 96
Beschlagnahmeverbot 97
Verfahren bei der Beschlagnahme 98
Rasterfahndung 98a
Verfahren bei der Rasterfahndung 98b
Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten 98c
Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen 99
Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen 100
Telekommunikationsüberwachung 100a
Online-Durchsuchung 100b
Akustische Wohnraumüberwachung 100c
Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte 100d
Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c 100e
Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum 100f
Erhebung von Verkehrsdaten 100g
Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum 100h
Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten 100i
Bestandsdatenauskunft 100j
Erhebung von Nutzungsdaten bei digitalen Diensten 100k
Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen 101
Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten 101a
Statistische Erfassung; Berichtspflichten 101b
Durchsuchung bei Beschuldigten 102
Durchsuchung bei anderen Personen 103
Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit 104
Verfahren bei der Durchsuchung 105
Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts 106
Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis 107
Beschlagnahme anderer Gegenstände 108
Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände 109
Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien 110
Verdeckter Ermittler 110a
Verfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers 110b
Befugnisse des Verdeckten Ermittlers 110c
Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches 110d
Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten 111
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis 111a
Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung 111b
Vollziehung der Beschlagnahme 111c
Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen 111d
Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung 111e
Vollziehung des Vermögensarrestes 111f
Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes 111g
Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes 111h
Insolvenzverfahren 111i
Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes 111j
Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes 111k
Mitteilungen 111l
Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände 111m
Herausgabe beweglicher Sachen 111n
Verfahren bei der Herausgabe 111o
Notveräußerung 111p
Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen 111q
  
Neunter Abschnitt  
Verhaftung und vorläufige Festnahme  
  
Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe 112
Haftgrund der Wiederholungsgefahr 112a
Untersuchungshaft bei leichteren Taten 113
Haftbefehl 114
Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung 114a
Belehrung des verhafteten Beschuldigten 114b
Benachrichtigung von Angehörigen 114c
Mitteilungen an die Vollzugsanstalt 114d
Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt 114e
Vorführung vor den zuständigen Richter 115
Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts 115a
Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls 116
Aussetzung gegen Sicherheitsleistung 116a
Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen 116b
Haftprüfung 117
Verfahren bei der Haftprüfung 118
Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung 118a
Anwendung von Rechtsmittelvorschriften 118b
Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft 119
Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde 119a
Aufhebung des Haftbefehls 120
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate 121
Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht 122
Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr 122a
Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen 123
Verfall der geleisteten Sicherheit 124
Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls 125
Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen 126
Einstweilige Unterbringung 126a
Vorläufige Festnahme 127
Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme 127a
Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren 127b
Vorführung bei vorläufiger Festnahme 128
Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung 129
Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags 130
  
Abschnitt 9a  
Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung  
  
Ausschreibung zur Festnahme 131
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung 131a
Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen 131b
Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen 131c
Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter 132
  
Abschnitt 9b  
Vorläufiges Berufsverbot  
  
Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots 132a
  
Zehnter Abschnitt  
Vernehmung des Beschuldigten  
  
Ladung 133
Vorführung 134
Sofortige Vernehmung 135
Vernehmung 136
Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote 136a
  
Elfter Abschnitt  
Verteidigung  
  
Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers 137
Wahlverteidiger 138
Ausschließung des Verteidigers 138a
Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland 138b
Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung 138c
Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers 138d
Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar 139
Notwendige Verteidigung 140
Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers 141
Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers 141a
Zuständigkeit und Bestellungsverfahren 142
Dauer und Aufhebung der Bestellung 143
Verteidigerwechsel 143a
Zusätzliche Pflichtverteidiger 144
Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers 145
Zustellungen an den Verteidiger 145a
Verbot der Mehrfachverteidigung 146
Zurückweisung eines Wahlverteidigers 146a
Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten 147
Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger 148
Durchführung von Überwachungsmaßnahmen 148a
Zulassung von Beiständen 149
(weggefallen) 150
  
Zweites Buch  
Verfahren im ersten Rechtszug  
  
Erster Abschnitt  
Öffentliche Klage  
  
Anklagegrundsatz 151
Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz 152
Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten 152a
Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit 153
Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen 153a
Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe 153b
Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten 153c
Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen 153d
Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue 153e
Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch 153f
Teileinstellung bei mehreren Taten 154
Beschränkung der Verfolgung 154a
Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung 154b
Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung 154c
Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage 154d
Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung 154e
Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen 154f
Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung 155
Täter-Opfer-Ausgleich 155a
Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs 155b
Anklagerücknahme 156
Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter 157
  
Zweiter Abschnitt  
Vorbereitung der öffentlichen Klage  
  
Strafanzeige; Strafantrag 158
Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod 159
Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung 160
Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern 160a
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten 160b
Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft 161
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft 161a
Ermittlungsrichter 162
Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren 163
Vernehmung des Beschuldigten 163a
Maßnahmen zur Identitätsfeststellung 163b
Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung 163c
Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen 163d
Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen 163e
Längerfristige Observation 163f
Automatische Kennzeichenerfassung 163g
Festnahme von Störern 164
Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug 165
Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen 166
Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft 167
Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen 168
Art der Protokollierung; Aufzeichnungen 168a
Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen 168b
Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen 168c
Anwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins 168d
Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten 168e
Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes 169
Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen 169a
Entscheidung über eine Anklageerhebung 170
Einstellungsbescheid 171
Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren 172
Verfahren des Gerichts nach Antragstellung 173
Verwerfung des Antrags 174
Anordnung der Anklageerhebung 175
Sicherheitsleistung durch den Antragsteller 176
Kosten 177
  
Dritter Abschnitt  
(weggefallen) 178 bis 197
  
Vierter Abschnitt  
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens  
  
(weggefallen) 198
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens 199
Inhalt der Anklageschrift 200
Übermittlung der Anklageschrift 201
Anordnung ergänzender Beweiserhebungen 202
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten 202a
Eröffnungsbeschluss 203
Nichteröffnungsbeschluss 204
Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen 205
Keine Bindung an Anträge 206
Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis 206a
Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung 206b
Inhalt des Eröffnungsbeschlusses 207
(weggefallen) 208
Eröffnungszuständigkeit 209
Besondere funktionelle Zuständigkeiten 209a
Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss 210
Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss 211
  
Fünfter Abschnitt  
Vorbereitung der Hauptverhandlung  
  
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten 212
Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung 213
Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel 214
Zustellung des Eröffnungsbeschlusses 215
Ladung des Angeklagten 216
Ladungsfrist 217
Ladung des Verteidigers 218
Beweisanträge des Angeklagten 219
Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten 220
Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen 221
Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen 222
Mitteilung der Besetzung des Gerichts 222a
Besetzungseinwand 222b
Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter 223
Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin 224
Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter 225
Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung 225a
  
Sechster Abschnitt  
Hauptverhandlung  
  
Ununterbrochene Gegenwart 226
Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger 227
Aussetzung und Unterbrechung 228
Höchstdauer einer Unterbrechung 229
Ausbleiben des Angeklagten 230
Anwesenheitspflicht des Angeklagten 231
Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten 231a
Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung 231b
Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger 231c
Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten 232
Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen 233
Vertretung des abwesenden Angeklagten 234
Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten 234a
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten 235
Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten 236
Verbindung mehrerer Strafsachen 237
Verhandlungsleitung 238
Kreuzverhör 239
Fragerecht 240
Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden 241
Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden 241a
Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen 242
Gang der Hauptverhandlung 243
Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen 244
Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel 245
Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung 246
Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung 246a
Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen 247
Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen 247a
Entlassung der Zeugen und Sachverständigen 248
Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren 249
Grundsatz der persönlichen Vernehmung 250
Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen 251
Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung 252
Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung 253
Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen 254
Protokollierung der Verlesung 255
Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung 255a
Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen 256
Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung 257
Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen 257a
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten 257b
Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten 257c
Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes 258
Dolmetscher 259
Urteil 260
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung 261
Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen 262
Abstimmung 263
Gegenstand des Urteils 264
Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage 265
Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen 265a
Nachtragsanklage 266
Urteilsgründe 267
Urteilsverkündung 268
Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung 268a
Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft 268b
Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots 268c
Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung 268d
Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung 269
Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung 270
Hauptverhandlungsprotokoll 271
Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls 272
Beurkundung der Hauptverhandlung 273
Beweiskraft des Protokolls 274
Absetzungsfrist und Form des Urteils 275
  
Siebter Abschnitt  
Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung  
  
Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl 275a
  
Achter Abschnitt  
Verfahren gegen Abwesende  
  
Begriff der Abwesenheit 276
(weggefallen) 277
(weggefallen) 278
(weggefallen) 279
(weggefallen) 280
(weggefallen) 281
(weggefallen) 282
(weggefallen) 283
(weggefallen) 284
Beweissicherungszweck 285
Vertretung von Abwesenden 286
Benachrichtigung von Abwesenden 287
Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige 288
Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter 289
Vermögensbeschlagnahme 290
Bekanntmachung der Beschlagnahme 291
Wirkung der Bekanntmachung 292
Aufhebung der Beschlagnahme 293
Verfahren nach Anklageerhebung 294
Sicheres Geleit 295
  
Drittes Buch  
Rechtsmittel  
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Vorschriften  
  
Rechtsmittelberechtigte 296
Einlegung durch den Verteidiger 297
Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter 298
Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug 299
Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels 300
Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft 301
Zurücknahme und Verzicht 302
Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme 303
  
Zweiter Abschnitt  
Beschwerde  
  
Zulässigkeit 304
Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen 305
Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss 305a
Einlegung; Abhilfeverfahren 306
Keine Vollzugshemmung 307
Befugnisse des Beschwerdegerichts 308
Entscheidung 309
Weitere Beschwerde 310
Sofortige Beschwerde 311
Nachträgliche Anhörung des Gegners 311a
  
Dritter Abschnitt  
Berufung  
  
Zulässigkeit 312
Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen 313
Form und Frist 314
Berufung und Wiedereinsetzungsantrag 315
Hemmung der Rechtskraft 316
Berufungsbegründung 317
Berufungsbeschränkung 318
Verspätete Einlegung 319
Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft 320
Aktenübermittlung an das Berufungsgericht 321
Verwerfung ohne Hauptverhandlung 322
Entscheidung über die Annahme der Berufung 322a
Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung 323
Gang der Berufungshauptverhandlung 324
Verlesung von Urkunden 325
Schlussvorträge 326
Umfang der Urteilsprüfung 327
Inhalt des Berufungsurteils 328
Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung 329
Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters 330
Verbot der Verschlechterung 331
Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung 332
  
Vierter Abschnitt  
Revision  
  
Zulässigkeit 333
(weggefallen) 334
Sprungrevision 335
Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen 336
Revisionsgründe 337
Absolute Revisionsgründe 338
Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten 339
Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten 340
Form und Frist 341
Revision und Wiedereinsetzungsantrag 342
Hemmung der Rechtskraft 343
Revisionsbegründung 344
Revisionsbegründungsfrist 345
Verspätete oder formwidrige Einlegung 346
Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht 347
Unzuständigkeit des Gerichts 348
Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 349
Revisionshauptverhandlung 350
Gang der Revisionshauptverhandlung 351
Umfang der Urteilsprüfung 352
Aufhebung des Urteils und der Feststellungen 353
Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung 354
Entscheidung bei Gesetzesänderung 354a
Verweisung an das zuständige Gericht 355
Urteilsverkündung 356
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung 356a
Revisionserstreckung auf Mitverurteilte 357
Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung 358
  
Viertes Buch  
Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens  
  
Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten 359
Keine Hemmung der Vollstreckung 360
Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten 361
Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten 362
Unzulässigkeit 363
Behauptung einer Straftat 364
Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren 364a
Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens 364b
Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag 365
Inhalt und Form des Antrags 366
Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung 367
Verwerfung wegen Unzulässigkeit 368
Beweisaufnahme 369
Entscheidung über die Begründetheit 370
Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung 371
Sofortige Beschwerde 372
Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung 373
Verfahren bei Strafbefehl 373a
  
Fünftes Buch  
Beteiligung des Verletzten am Verfahren  
  
Erster Abschnitt  
Definition  
  
Begriff des Verletzten 373b
  
Zweiter Abschnitt  
Privatklage  
  
Zulässigkeit; Privatklageberechtigte 374
Mehrere Privatklageberechtigte 375
Anklageerhebung bei Privatklagedelikten 376
Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung 377
Beistand und Vertreter des Privatklägers 378
Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe 379
Gebührenvorschuss 379a
Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung 380
Erhebung der Privatklage 381
Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten 382
Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld 383
Weiteres Verfahren 384
Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht 385
Ladung von Zeugen und Sachverständigen 386
Vertretung in der Hauptverhandlung 387
Widerklage 388
Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts 389
Rechtsmittel des Privatklägers 390
Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung 391
Wirkung der Rücknahme 392
Tod des Privatklägers 393
Bekanntmachung an den Beschuldigten 394
  
Dritter Abschnitt  
Nebenklage  
  
Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger 395
Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss 396
Verfahrensrechte des Nebenklägers 397
Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe 397a
Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung 397b
Fortgang des Verfahrens bei Anschluss 398
Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen 399
Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers 400
Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger 401
Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers 402
  
Vierter Abschnitt  
Adhäsionsverfahren  
  
Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren 403
Antrag; Prozesskostenhilfe 404
Vergleich 405
Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung 406
Rechtsmittel 406a
Vollstreckung 406b
Wiederaufnahme des Verfahrens 406c
  
Vierter Abschnitt  
Sonstige Befugnisse des Verletzten  
  
Auskunft über den Stand des Verfahrens 406d
Akteneinsicht 406e
Verletztenbeistand 406f
Psychosoziale Prozessbegleitung 406g
Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten 406h
Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren 406i
Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens 406j
Weitere Informationen 406k
Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten 406l
  
Sechstes Buch  
Besondere Arten des Verfahrens  
  
Erster Abschnitt  
Verfahren bei Strafbefehlen  
  
Zulässigkeit 407
Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag 408
Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens 408a
Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe 408b
Inhalt des Strafbefehls 409
Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft 410
Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung 411
Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung 412
  
Zweiter Abschnitt  
Sicherungsverfahren  
  
Zulässigkeit 413
Verfahren; Antragsschrift 414
Hauptverhandlung ohne Beschuldigten 415
Übergang in das Strafverfahren 416
  
Abschnitt 2a  
Beschleunigtes Verfahren  
  
Zulässigkeit 417
Durchführung der Hauptverhandlung 418
Entscheidung des Gerichts; Strafmaß 419
Beweisaufnahme 420
  
Dritter Abschnitt  
Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme  
  
Absehen von der Einziehung 421
Abtrennung der Einziehung 422
Einziehung nach Abtrennung 423
Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren 424
Absehen von der Verfahrensbeteiligung 425
Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren 426
Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren 427
Vertretung des Einziehungsbeteiligten 428
Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten 429
Stellung in der Hauptverhandlung 430
Rechtsmittelverfahren 431
Einziehung durch Strafbefehl 432
Nachverfahren 433
Entscheidung im Nachverfahren 434
Selbständiges Einziehungsverfahren 435
Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren 436
Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren 437
Nebenbetroffene am Strafverfahren 438
Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen 439
(weggefallen) 440 bis 442
Vermögensbeschlagnahme 443
  
Vierter Abschnitt  
Verfahren bei Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen  
  
Verfahren 444
(weggefallen) 445
(weggefallen) 446
(weggefallen) 447
(weggefallen) 448
  
Siebentes Buch  
Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens  
  
Erster Abschnitt  
Strafvollstreckung  
  
Vollstreckbarkeit 449
Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung 450
Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung 450a
Vollstreckungsbehörde 451
Begnadigungsrecht 452
Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt 453
Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt 453a
Bewährungsüberwachung 453b
Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung 453c
Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung 454
Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes 454a
Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung 454b
Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit 455
Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation 455a
Vorübergehender Aufschub 456
Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung 456a
(weggefallen) 456b
Aufschub und Aussetzung des Berufsverbotes 456c
Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl 457
Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung 458
Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes 459
Bewilligung von Zahlungserleichterungen 459a
Anrechnung von Teilbeträgen 459b
Beitreibung der Geldstrafe 459c
Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe 459d
Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe 459e
Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe 459f
Vollstreckung von Nebenfolgen 459g
Entschädigung 459h
Mitteilungen 459i
Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe 459j
Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses 459k
Ansprüche des Betroffenen 459l
Entschädigung in sonstigen Fällen 459m
Zahlungen auf Wertersatzeinziehung 459n
Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen 459o
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung 460
Anrechnung des Aufenthalts in einem Krankenhaus 461
Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde 462
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts 462a
Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung 463
Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen 463a
Beschlagnahme von Führerscheinen 463b
Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung 463c
Gerichtshilfe 463d
Mündliche Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung 463e
  
Zweiter Abschnitt  
Kosten des Verfahrens  
  
Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde 464
Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen 464a
Kostenfestsetzung 464b
Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten 464c
Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen 464d
Kostentragungspflicht des Verurteilten 465
Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner 466
Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 467
Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme 467a
Kosten bei Straffreierklärung 468
Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige 469
Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags 470
Kosten bei Privatklage 471
Notwendige Auslagen des Nebenklägers 472
Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren 472a
Kosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung 472b
Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 473
Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme 473a
  
Achtes Buch  
Schutz und Verwendung von Daten  
  
Erster Abschnitt  
Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke  
  
Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen 474
Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen 475
Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken 476
Datenübermittlung von Amts wegen 477
Form der Datenübermittlung 478
Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen 479
Entscheidung über die Datenübermittlung 480
Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke 481
Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei 482
  
Zweiter Abschnitt  
Regelungen über die Datenverarbeitung  
  
Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens 483
Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung 484
Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung 485
Gemeinsame Dateisysteme 486
Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft 487
Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen 488
Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten 489
Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme 490
Auskunft an betroffene Personen 491
  
Dritter Abschnitt  
Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister  
  
Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister 492
Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen 493
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten; Verordnungsermächtigung 494
Auskunft an betroffene Personen 495
  
Vierter Abschnitt  
Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten  
  
Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte 496
Datenverarbeitung im Auftrag 497
Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten 498
Löschung elektronischer Aktenkopien 499
  
Fünfter Abschnitt  
Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes  
  
Entsprechende Anwendung 500
(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 3 der Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 69) wird die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1) ergänzend zu dem Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) sowie dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) umgesetzt durch die §§ 35a , 58 Absatz 2 , die §§ 58a , 81a , 81b , 114b , 114e , 116 , 117 , 118 , 118a , 118b , 121 , 122 , 126a , 136 , 137 , 140 , 148 , 161 , 163 , 163a , 168 , 168a , 168b Absatz 3 , § 168c Absatz 1 , die §§ 201 , 216 , 217 , 230 Absatz 1 , die §§ 231 ff. , 243 Absatz 5 , die §§ 247 , 257 Absatz 1 , § 258 Absatz 1 , § 275a Absatz 6 , die §§ 285 , 304 ff. , 310 Absatz 1 , die §§ 332 , 333 ff. , 338 Nummer 5 sowie § 464a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) geändert worden ist.


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§§ 1 - 6a, Erster Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte

§ 1 StPO – Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Zu § 1: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 2 StPO – Verbindung und Trennung von Strafsachen

(1) 1Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. 2Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt.

(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluss dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.

Zu § 2: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 3 StPO – Begriff des Zusammenhanges

Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

Zu § 3: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2218).


§ 4 StPO – Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen

(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluss angeordnet werden.

(2) 1Zuständig für den Beschluss ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. 2Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

Zu § 4: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 5 StPO – Maßgebendes Verfahren

Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.

Zu § 5: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 6 StPO – Prüfung der sachlichen Zuständigkeit

Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.

Zu § 6: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 6a StPO – Zuständigkeit besonderer Strafkammern

1Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes ( § 74 Abs. 2 , §§ 74a , 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes ) prüft das Gericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. 2Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. 3Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.

Zu § 6a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§§ 7 - 21, Zweiter Abschnitt - Gerichtsstand

§ 7 StPO – Gerichtsstand des Tatortes

(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.

(2) 1Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. 2Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zu § 7: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 8 StPO – Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes

(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.

Zu § 8: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).

(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.


§ 9 StPO – Gerichtsstand des Ergreifungsortes

Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.

Zu § 9: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 10 StPO – Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen

(1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Zu § 10: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 10a StPO – Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres

Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.

Zu § 10a: Geändert durch G vom 2. 8. 1993 (BGBl I S. 1407) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 11 StPO – Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter

(1) 1Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. 2Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.

(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.

Zu § 11: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 11a StPO – Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung

Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung ( § 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes ) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.

Zu § 11a: Eingefügt durch G vom 21. 1. 2013 (BGBl I S. 89), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 12 StPO – Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände

(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.

(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.

Zu § 12: Geändert durch G vom 21. 1. 2013 (BGBl I S. 89) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 13 StPO – Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen

(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.

(2) 1Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. 2Kommt eine solche Vereinbarung nicht zu Stande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.

(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.

Zu § 13: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 13a StPO – Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof

Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.

Zu § 13a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 14 StPO – Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

Zu § 14: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 15 StPO – Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts

Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen.

Zu § 15: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 16 StPO – Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit

(1) 1Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. 2Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. 3Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.

(2) Ist Anklage von der Europäischen Staatsanwaltschaft erhoben worden, so prüft das Gericht auf Einwand des Angeklagten auch, ob die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1) befugt ist, vor einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anklage zu erheben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Zu § 16: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 7. 2020 (BGBl I S. 1648).


§ 17 StPO

(weggefallen)


§ 18 StPO

(weggefallen)


§ 19 StPO – Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit

Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.

Zu § 19: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 20 StPO – Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts

Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.

Zu § 20: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 21 StPO – Befugnisse bei Gefahr im Verzug

Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.

Zu § 21: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§§ 22 - 31, Dritter Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

§ 22 StPO – Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,

  1. 1.
    wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
  2. 2.
    wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
  3. 3.
    wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
  4. 4.
    wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
  5. 5.
    wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.

Zu § 22: Geändert durch G vom 12. 9. 1990 (BGBl I S. 2002), 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 23 StPO – Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung

(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen.

(2) 1Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. 2Ist die angefochtene Entscheidung in einem höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zu Grunde liegenden Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens.

Zu § 23: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 24 StPO – Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) 1Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. 2Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

Zu § 24: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 25 StPO – Ablehnungszeitpunkt

(1) 1Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. 2Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. 3Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) 1Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

  1. 1.
    die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekannt geworden sind und
  2. 2.
    die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.

2Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.

Zu § 25: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 26 StPO – Ablehnungsverfahren

(1) 1Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 2Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.

(2) 1Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. 2Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. 3Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

Zu § 26: Geändert durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 26a StPO – Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn

  1. 1.
    die Ablehnung verspätet ist,
  2. 2.
    ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder
  3. 3.
    durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

(2) 1Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne dass der abgelehnte Richter ausscheidet. 2Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. 3Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.

Zu § 26a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 27 StPO – Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag

(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung.

(3) 1Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. 2Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das zunächst obere Gericht.

Zu § 27: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 28 StPO – Rechtsmittel

(1) Der Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.

(2) 1Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. 2Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.

Zu § 28: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 29 StPO – Verfahren nach Ablehnung eines Richters

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) 1Die Durchführung der Hauptverhandlung gestattet keinen Aufschub; sie findet bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters statt. 2Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können, dürfen nur dann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.

(3) 1Über die Ablehnung ist spätestens vor Ablauf von zwei Wochen und stets vor Urteilsverkündung zu entscheiden. 2Die zweiwöchige Frist für die Entscheidung über die Ablehnung beginnt

  1. 1.

    mit dem Tag, an dem das Ablehnungsgesuch angebracht wird, wenn ein Richter vor oder während der Hauptverhandlung abgelehnt wird,

  2. 2.

    mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Begründung, wenn das Gericht dem Antragsteller gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben hat, das Ablehnungsgesuch innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist schriftlich zu begründen.

3Findet der übernächste Verhandlungstag erst nach Ablauf von zwei Wochen statt, so kann über die Ablehnung spätestens bis zu dessen Beginn entschieden werden.

(4) 1Wird die Ablehnung für begründet erklärt und muss die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen. 2Dies gilt nicht für solche Teile der Hauptverhandlung, deren Wiederholung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist.

Zu § 29: Neugefasst durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 30 StPO – Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

Zu § 30: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 31 StPO – Schöffen, Urkundsbeamte

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend.

(2) 1Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. 2Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. 3Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung.

Zu § 31: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§§ 32 - 32f, Vierter Abschnitt - Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

§ 32 StPO – Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen

(1) 1Die Akten können elektronisch geführt werden. 2Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. 3Sie können die Einführung der elektronischen Aktenführung dabei auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränken und bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform weitergeführt werden; wird von der Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind. 4Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen werden.

(2) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. 2Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.

(3) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden Standards. 2Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.

Zu § 32: Eingefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 32a StPO – Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen

(1) Elektronische Dokumente können bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten nach Maßgabe der folgenden Absätze eingereicht werden.

(2) 1Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht geeignet sein. 2Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht.

(3) Ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

(4) 1Sichere Übermittlungswege sind

  1. 1.

    der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

  2. 2.

    der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,

  3. 3.

    der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,

  4. 4.

    der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,

  5. 5.

    der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,

  6. 6.

    sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.

2Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) 1Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung der Behörde oder des Gerichts gespeichert ist. 2Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) 1Ist ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch die Behörde oder das Gericht nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. 2Das elektronische Dokument gilt als zum Zeitpunkt seiner früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für die Behörde oder für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

Zu § 32a: Eingefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208), geändert durch G vom 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2571), 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363) und 5. 10. 2021 (BGBl I S. 4607).


§ 32b StPO – Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung

(1) 1Wird ein strafverfolgungsbehördliches oder gerichtliches Dokument als elektronisches Dokument erstellt, müssen ihm alle verantwortenden Personen ihre Namen hinzufügen. 2Ein Dokument, das zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss darüber hinaus mit einer qualifizierten elektronischen Signatur aller verantwortenden Personen versehen sein.

(2) Ein elektronisches Dokument ist zu den Akten gebracht, sobald es von einer verantwortenden Person oder auf deren Veranlassung in der elektronischen Akte gespeichert ist.

(3) 1Werden die Akten elektronisch geführt, sollen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte einander Dokumente als elektronisches Dokument übermitteln. 2Die Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls außerhalb einer Hauptverhandlung, die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie als elektronisches Dokument erstellte gerichtliche Entscheidungen sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 3Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

(4) 1Abschriften und beglaubigte Abschriften können in Papierform oder als elektronisches Dokument erteilt werden. 2Elektronische beglaubigte Abschriften müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der beglaubigenden Person versehen sein. 3Wird eine beglaubigte Abschrift in Papierform durch Übertragung eines elektronischen Dokuments erstellt, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, muss der Beglaubigungsvermerk das Ergebnis der Prüfung der Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments enthalten.

(5) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Erstellung elektronischer Dokumente und deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden Standards. 2Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.

Zu § 32b: Eingefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 32c StPO – Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung

1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. 2Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. 3Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. 4Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 32a Absatz 3 durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes , § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. 5Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.

Zu § 32c: Eingefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208), geändert durch G vom 21. 6. 2019 (BGBl I S. 846, 1626).


§ 32d StPO – Pflicht zur elektronischen Übermittlung

1Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. 2Die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen sie als elektronisches Dokument übermitteln. 3Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. 4Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Zu § 32d: Eingefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 32e StPO – Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken

(1) 1Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird (Ausgangsdokumente), sind in die entsprechende Form zu übertragen. 2Ausgangsdokumente, die als Beweismittel sichergestellt sind, können in die entsprechende Form übertragen werden.

(2) Bei der Übertragung ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das übertragene Dokument mit dem Ausgangsdokument bildlich und inhaltlich übereinstimmt.

(3) 1Bei der Übertragung eines nicht elektronischen Ausgangsdokuments in ein elektronisches Dokument ist dieses mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. 2Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes staatsanwaltschaftliches oder gerichtliches Schriftstück übertragen, so ist der Übertragungsnachweis vom Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 3Bei der Übertragung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereichten elektronischen Ausgangsdokuments ist in den Akten zu vermerken, welches Ergebnis die Prüfung der Authentizität und Integrität des Ausgangsdokuments erbracht hat.

(4) 1Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, müssen während des laufenden Verfahrens im Anschluss an die Übertragung mindestens sechs Monate lang gespeichert oder aufbewahrt werden. 2Ist das Verfahren abgeschlossen oder ist Verjährung eingetreten, dürfen Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, längstens bis zum Ablauf des zweiten auf den Abschluss des Verfahrens folgenden Kalenderjahres gespeichert oder aufbewahrt werden.

(5) 1Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, können unter denselben Voraussetzungen wie sichergestellte Beweisstücke besichtigt werden. 2Zur Besichtigung ist berechtigt, wer befugt ist, die Akten einzusehen.

Zu § 32e: Eingefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 32f StPO – Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung

(1) 1Einsicht in elektronische Akten wird durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. 2Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die elektronischen Akten in Diensträumen gewährt. 3Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der elektronischen Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. 4Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden.

(2) 1Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, wird durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. 2Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf, durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt werden. 3Auf besonderen Antrag werden einem Verteidiger oder Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben.

(3) Entscheidungen über die Form der Gewährung von Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht anfechtbar.

(4) 1Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass Dritte im Rahmen der Akteneinsicht keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können. 2Der Name der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, soll durch technische Maßnahmen in abgerufenen Akten und auf übermittelten elektronischen Dokumenten nach dem Stand der Technik dauerhaft erkennbar gemacht werden.

(5) 1Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, dürfen Akten, Dokumente, Ausdrucke oder Abschriften, die ihnen nach Absatz 1 oder 2 überlassen worden sind, weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen. 2Nach Absatz 1 oder 2 erlangte personenbezogene Daten dürfen sie nur zu dem Zweck verwenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde. 3Für andere Zwecke dürfen sie diese Daten nur verwenden, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte. 4Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, sind auf die Zweckbindung hinzuweisen.

(6) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Einsicht in elektronische Akten geltenden Standards. 2Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.

Zu § 32f: Eingefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§§ 33 - 35a, Abschnitt 4a - Gerichtliche Entscheidungen

§ 33 StPO – Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung

(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.

(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.

(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.

(4) 1Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. 2Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.

Zu § 33: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 33a StPO – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs

1Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. 2 § 47 gilt entsprechend.

Zu § 33a: Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3220), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 34 StPO – Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen

Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.

Zu § 34: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 34a StPO – Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss

Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluss unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des Tages der Beschlussfassung eingetreten.

Zu § 34a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 35 StPO – Bekanntmachung

(1) 1Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekannt gemacht. 2Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.

(2) 1Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekannt gemacht. 2Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.

(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.

Zu § 35: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 35a StPO – Rechtsmittelbelehrung

1Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. 2Bei der Bekanntmachung eines Urteils ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Absatz 3 und des § 350 Absatz 2 sowie, wenn gegen das Urteil Berufung zulässig ist, über die Rechtsfolgen der §§ 329  und  330 zu belehren. 3Ist einem Urteil eine Verständigung ( § 257c ) vorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.

Zu § 35a: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2571).


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§§ 36 - 41a, Abschnitt 4b - Verfahren bei Zustellungen

§ 36 StPO – Zustellung und Vollstreckung

(1) 1Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. 2Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Zustellung bewirkt wird.

(2) 1Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlasst. 2Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.

Zu § 36: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 37 StPO – Zustellungsverfahren

(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

(3) 2Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. 3Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.

Zu § 37: Geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50), 25. 6. 2001 (BGBl I S. 1206), 2. 7. 2013 (BGBl I S. 1938) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 38 StPO – Unmittelbare Ladung

Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.

Zu § 38: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 39 StPO

(weggefallen)


§ 40 StPO – Öffentliche Zustellung

(1) 1Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so ist die öffentliche Zustellung zulässig. 2Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die öffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann.

(3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung oder Revision bereits zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat.

Zu § 40: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2571).


§ 41 StPO – Zustellungen an die Staatsanwaltschaft

1Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch elektronische Übermittlung ( § 32b Absatz 3 ) oder durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. 2Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist beginnt und die Zustellung durch Vorlegung der Urschrift erfolgt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift zu vermerken. 3Bei elektronischer Übermittlung muss der Zeitpunkt des Eingangs ( § 32a Absatz 5 Satz 1 ) aktenkundig sein.

Zu § 41: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 41a StPO

(weggefallen)


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§§ 42 - 47, Fünfter Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 42 StPO – Berechnung von Tagesfristen

Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem der Anfang der Frist sich richten soll.

Zu § 42: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 43 StPO – Berechnung von Wochen- und Monatsfristen

(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Zu § 43: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 44 StPO – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung

1War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den §§ 35a Satz 1 und 2 , § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

Zu § 44: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 45 StPO – Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag

(1) 1Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. 2Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) 1Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 2Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. 3Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Zu § 45: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 46 StPO – Zuständigkeit; Rechtsmittel

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

Zu § 46: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 47 StPO – Keine Vollstreckungshemmung

(1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt.

(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen.

(3) 1Durchbricht die Wiedereinsetzung die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, werden Haft- und Unterbringungsbefehle sowie sonstige Anordnungen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bestanden haben, wieder wirksam. 2Bei einem Haft- oder Unterbringungsbefehl ordnet das die Wiedereinsetzung gewährende Gericht dessen Aufhebung an, wenn sich ohne weiteres ergibt, dass dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 3Anderenfalls hat das nach § 126 Abs. 2 zuständige Gericht unverzüglich eine Haftprüfung durchzuführen.

Zu § 47: Geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§§ 48 - 71, Sechster Abschnitt - Zeugen

§ 48 StPO – Zeugenpflichten; Ladung

(1) 2Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. 3Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.

(2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.

Zu § 48: Neugefasst durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525) und 16. 6. 2021 (BGBl I S. 1810).


§ 48a StPO – Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot

(1) 1Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen. 2Insbesondere ist zu prüfen,

  1. 1.

    ob die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen Maßnahmen nach den §§ 168e  oder  247a erfordert,

  2. 2.

    ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erfordern und

  3. 3.

    inwieweit auf nicht unerlässliche Fragen zum persönlichen Lebensbereich des Zeugen nach § 68a Absatz 1 verzichtet werden kann.

3Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie Art und Umstände der Straftat zu berücksichtigen.

(2) Bei Taten zum Nachteil eines minderjährigen Verletzten müssen die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen besonders beschleunigt durchgeführt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie der Art und Umstände der Straftat zu seinem Schutz oder zur Vermeidung von Beweisverlusten geboten ist.

Zu § 48a: Eingefügt durch G vom 16. 6. 2021 (BGBl I S. 1810).


§ 49 StPO – Vernehmung des Bundespräsidenten

1Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. 2Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. 3Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

Zu § 49: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 50 StPO – Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung

(1) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.

(2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.

(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es

  1.  

    für die Mitglieder eines in Absatz 1 genannten Organs der Genehmigung dieses Organs,

    für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung,

    für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung.

(4) 1Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe der Gesetzgebung und die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung werden, wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden sind, zu dieser nicht geladen. 2Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

Zu § 50: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 51 StPO – Folgen des Ausbleibens eines Zeugen

(1) 1Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. 2Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. 3Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. 4Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.

(2) 1Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. 2Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. 3Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

Zu § 51: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 52 StPO – Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

  1. 1.
    der Verlobte des Beschuldigten;
  2. 2.
    der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
  3. 2a.
    der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
  4. 3.
    wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) 1Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. 2Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das Gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) 1Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. 2Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

Zu § 52: Geändert durch G vom 12. 9. 1990 (BGBl I S. 2002), 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266), 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2639).


§ 53 StPO – Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger

(1) 1Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt

  1. 1.

    Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist;

  2. 2.

    Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;

  3. 3.

    Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist; für Syndikusrechtsanwälte ( § 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ) und Syndikuspatentanwälte ( § 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung ) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;

  4. 3a.

    Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3  und  8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;

  5. 3b.

    Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;

  6. 4.

    Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;

  7. 5.

    Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.

2Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. 3Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.

(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. 2Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung

  1. 1.

    eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit ( §§ 80a , 85 , 87 , 88 , 95 , auch in Verbindung mit § 97b , §§ 97a , 98 bis 100a des Strafgesetzbuches ),

  2. 2.

    eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c , 176a , 176b , 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder

  3. 3.

    eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches , deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,

ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 3Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.

Zu § 53: Geändert durch G vom 23. 7. 1992 (BGBl I S. 1366), 27. 7. 1992 (BGBl I S. 1398), 21. 8. 1995 (BGBl I S. 1050), 16. 6. 1998 (BGBl I S. 1311), 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), 15. 2. 2002 (BGBl I S. 682), 26. 6. 2009 (BGBl I S. 1597), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2517), 4. 11. 2016 (BGBl I S. 2460), 30. 10. 2017 (BGBl I S. 3618), 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1604), 9. 3. 2021 (BGBl I S. 1604) und 16. 6. 2021 (BGBl I S. 1810).


§ 53a StPO – Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen

(1) 1Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen

  1. 1.

    eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung,

  2. 2.

    einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder

  3. 3.

    einer sonstigen Hilfstätigkeit

an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. 2Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.

(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ( § 53 Absatz 2 Satz 1 ) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.

Zu § 53a: Neugefasst durch G vom 30. 10. 2017 (BGBl I S. 3618), geändert durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).


§ 54 StPO – Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes

(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.

(2) Für die Mitglieder der Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages und eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.

(3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.

(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.

Zu § 54: Geändert durch G vom 4. 11. 1994 (BGBl I S. 3346) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 55 StPO – Auskunftsverweigerungsrecht

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

Zu § 55: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 56 StPO – Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes

1Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52 , 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. 2Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.

Zu § 55: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 57 StPO – Belehrung

1Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. 2Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. 3Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.

Zu § 57: Neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 58 StPO – Vernehmung; Gegenüberstellung

(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.

(2) 1Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. 2Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. 3Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. 4Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch. 5Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so ist er darauf hinzuweisen, dass er in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann.

Zu § 58: Geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 27. 8. 2017 (BGBl I S. 3295) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 58a StPO – Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton

(1) 1Die Vernehmung eines Zeugen kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. 2Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn

  1. 1.

    damit die schutzwürdigen Interessen von Personen unter 18 Jahren sowie von Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a Absatz 2 genannten Straftaten verletzt worden sind, besser gewahrt werden können oder

  2. 2.

    zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.

3Die Vernehmung muss nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Personen, die durch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ( §§ 174 bis 184j des Strafgesetzbuches ) verletzt worden sind, besser gewahrt werden können und der Zeuge der Bild-Ton-Aufzeichnung vor der Vernehmung zugestimmt hat.

(2) 1Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 2 § 101 Abs. 8 gilt entsprechend. 3Die §§ 147 ,  406e sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können. 4Die Kopien dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. 5Sie sind an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der weiteren Verwendung besteht. 6Die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der Einwilligung des Zeugen.

(3) 1Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die Überlassung des Protokolls an die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe der §§ 147 ,  406e . 2Das Recht zur Besichtigung der Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147 ,  406e bleibt unberührt. 3Der Zeuge ist auf sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen.

Zu § 58a: Eingefügt durch G vom 30. 4. 1998 (BGBl I S. 820), geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1805), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208), 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 58b StPO – Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung

Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird.

Zu § 58b: Eingefügt durch G vom 25. 4. 2013 (BGBl I S. 935), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 59 StPO – Vereidigung

(1) 1Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. 2Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.

(2) 1Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.

Zu § 59: Neugefasst durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 60 StPO – Vereidigungsverbote

Von der Vereidigung ist abzusehen

  1. 1.
    bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben;
  2. 2.
    bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.

Zu § 60: Geändert durch G vom 12. 9. 1990 (BGBl I S. 2002), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2218).


§ 61 StPO – Recht zur Eidesverweigerung

Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.

Zu § 61: Neugefasst durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 62 StPO – Vereidigung im vorbereitenden Verfahren

Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn

  1. 1.
    Gefahr im Verzug ist oder
  2. 2.
    der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird

und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.

Zu § 62: Neugefasst durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 63 StPO – Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter

Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidigung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird.

Zu § 63: Neugefasst durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 64 StPO – Eidesformel

(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

"Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"

und der Zeuge hierauf die Worte spricht:

"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".

(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

"Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"

und der Zeuge hierauf die Worte spricht:

"Ich schwöre es".

(3) Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.

(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

Zu § 64: Neugefasst durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 65 StPO – Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen

(1) 1Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. 2Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.

(2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

"Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"

und der Zeuge hierauf spricht:

"Ja".

(3) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.

Zu § 65: Neugefasst durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 66 StPO – Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung

(1) 1Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. 2Das Gericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. 3Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.

(2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(3) Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

Zu § 66: Eingefügt durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 67 StPO – Berufung auf einen früheren Eid

Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden ist, in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren nochmals vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen Vereidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

Zu § 67: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 68 StPO – Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz

(1) 1Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und vollständige Anschrift befragt wird. 2In richterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten und in der Hauptverhandlung wird außer bei Zweifeln über die Identität des Zeugen nicht die vollständige Anschrift, sondern nur dessen Wohn- oder Aufenthaltsort abgefragt. 3Ein Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann statt der vollständigen Anschrift den Dienstort angeben.

(2) 1Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, statt der vollständigen Anschrift seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe der vollständigen Anschrift Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird. 2In richterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten und in der Hauptverhandlung soll dem Zeugen gestattet werden, seinen Wohn- oder Aufenthaltsort nicht anzugeben, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 bei dessen Angabe vorliegen.

(3) 1Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen. 2Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekannt geworden sind. 3Ist dem Zeugen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gestattet worden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen, darf er sein Gesicht entgegen § 176 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ganz oder teilweise verhüllen.

(4) 1Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 vorliegen, ist der Zeuge auf die dort vorgesehenen Befugnisse hinzuweisen. 2Im Fall des Absatzes 2 soll der Zeuge bei der Benennung einer ladungsfähigen Anschrift unterstützt werden. 3Die Unterlagen, die die Feststellung des Wohn- oder Aufenthaltsortes, der vollständigen Anschrift oder der Identität des Zeugen gewährleisten, werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. 4Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Besorgnis der Gefährdung entfällt. 5Wurde dem Zeugen eine Beschränkung seiner Angaben nach Absatz 2 Satz 1 gestattet, veranlasst die Staatsanwaltschaft von Amts wegen bei der Meldebehörde eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes , wenn der Zeuge zustimmt.

(5) 1Die Absätze 2 bis 4 gelten auch nach Abschluss der Zeugenvernehmung. 2Soweit dem Zeugen gestattet wurde, Daten nicht anzugeben, ist bei Auskünften aus und Einsichtnahmen in Akten sicherzustellen, dass diese Daten anderen Personen nicht bekannt werden, es sei denn, dass eine Gefährdung im Sinne der Absätze 2 und 3 ausgeschlossen erscheint.

Zu § 68: Neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 68a StPO – Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes

(1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist, zur Unehre gereichen können oder deren persönlichen Lebensbereich betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn es unerlässlich ist.

(2) 1Fragen nach Umständen, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere nach seinen Beziehungen zu dem Beschuldigten oder der verletzten Person, sind zu stellen, soweit dies erforderlich ist. 2Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 zu entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen.

Zu § 68a: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 68b StPO – Zeugenbeistand

(1) 1Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen. 2Einem zur Vernehmung des Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet. 3Er kann von der Vernehmung ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen würde. 4Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

  1. 1.

    der Beistand an der zu untersuchenden Tat oder an einer mit ihr im Zusammenhang stehenden Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist,

  2. 2.

    das Aussageverhalten des Zeugen dadurch beeinflusst wird, dass der Beistand nicht nur den Interessen des Zeugen verpflichtet erscheint, oder

  3. 3.

    der Beistand die bei der Vernehmung erlangten Erkenntnisse für Verdunkelungshandlungen im Sinne des § 112 Absatz 2 Nummer 3 nutzt oder in einer den Untersuchungszweck gefährdenden Weise weitergibt.

(2) 1Einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat und dessen schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist für deren Dauer ein solcher beizuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann. 2 § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar. 2Ihre Gründe sind aktenkundig zu machen, soweit dies den Untersuchungszweck nicht gefährdet.

Zu § 68b: Neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2218) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 69 StPO – Vernehmung zur Sache

(1) 1Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. 2Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.

(2) 1Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen. 2Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, ist insbesondere Gelegenheit zu geben, sich zu den Auswirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern.

(3) Die Vorschrift des § 136a gilt für die Vernehmung des Zeugen entsprechend.

Zu § 69: Geändert durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1805) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 70 StPO – Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung

(1) 1Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. 2Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.

Zu § 70: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 71 StPO – Zeugenentschädigung

Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.

Zu § 71: Geändert durch G vom 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§§ 72 - 93, Siebter Abschnitt - Sachverständige und Augenschein

§ 72 StPO – Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige

Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragrafen abweichende Vorschriften getroffen sind.

Zu § 72: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 73 StPO – Auswahl des Sachverständigen

(1) 1Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. 2Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden können.

(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es fordern.

Zu § 73: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 74 StPO – Ablehnung des Sachverständigen

(1) 1Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. 2Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) 1Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. 2Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.

Zu § 74: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 75 StPO – Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens

(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.

(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der verpflichtet, welcher sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.

Zu § 75: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 76 StPO – Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen

(1) 1Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. 2Auch aus anderen Gründen kann ein Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbunden werden.

(2) 1Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. 2Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.

Zu § 76: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 77 StPO – Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen

(1) 1Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. 2Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. 3Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

(2) 1Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger, nach § 73 Abs. 1 Satz 2 eine angemessene Frist abzusprechen, oder versäumt er die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. 2Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muss eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. 3Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

Zu § 77: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 78 StPO – Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.

Zu § 78: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 79 StPO – Vereidigung des Sachverständigen

(1) Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden.

(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er geht dahin, dass der Sachverständige das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.

(3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen vereidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.

Zu § 79: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 80 StPO – Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung

(1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden.

(2) Zu demselben Zweck kann ihm gestattet werden, die Akten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an sie unmittelbar Fragen zu stellen.

Zu § 80: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 80a StPO – Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren

Ist damit zu rechnen, dass die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.

Zu § 80a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 81 StPO – Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, dass der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.

(2) 1Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. 2Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.

(4) 1Gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig. 2Sie hat aufschiebende Wirkung.

(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.

Zu § 81: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 81a StPO – Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe

(1) 1Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. 2Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) 1Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) zu. 2Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1 , Absatz 2  und  3 , § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a , Absatz 2  und  3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

Zu § 81a: Geändert durch G vom 17. 3. 1997 (BGBl I S. 534), 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 81b StPO – Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) 1Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

  1. 1.

    es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,

  2. 2.

    der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

  3. 3.

    keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und

  4. 4.

    die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.

2Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) 1Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. 2Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. 3Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

  1. 1.

    der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,

  2. 2.

    das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder

  3. 3.

    die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.

4Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. 5Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) 1Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485 . 2Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. 3Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

Zu § 81b: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3420).


§ 81c StPO – Untersuchung anderer Personen

(1) Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muss, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet.

(2) 1Bei anderen Personen als Beschuldigten sind Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung und die Entnahme von Blutproben ohne Einwilligung des zu Untersuchenden zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten und die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich ist. 2Die Untersuchungen und die Entnahme von Blutproben dürfen stets nur von einem Arzt vorgenommen werden.

(3) 1Untersuchungen oder Entnahmen von Blutproben können aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden. 2Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung ihres Weigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so entscheidet der gesetzliche Vertreter; § 52 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. 3Ist der gesetzliche Vertreter von der Entscheidung ausgeschlossen ( § 52 Abs. 2 Satz 2 ) oder aus sonstigen Gründen an einer rechtzeitigen Entscheidung gehindert und erscheint die sofortige Untersuchung oder Entnahme von Blutproben zur Beweissicherung erforderlich, so sind diese Maßnahmen nur auf besondere Anordnung des Gerichts und, wenn dieses nicht rechtzeitig erreichbar ist, der Staatsanwaltschaft zulässig. 4Der die Maßnahmen anordnende Beschluss ist unanfechtbar. 5Die nach Satz 3 erhobenen Beweise dürfen im weiteren Verfahren nur mit Einwilligung des hierzu befugten gesetzlichen Vertreters verwertet werden.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind unzulässig, wenn sie dem Betroffenen bei Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden können.

(5) 1Die Anordnung steht dem Gericht, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) zu; Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. 2 § 81a Abs. 3 gilt entsprechend.

(6) 1Bei Weigerung des Betroffenen gilt die Vorschrift des § 70 entsprechend. 2Unmittelbarer Zwang darf nur auf besondere Anordnung des Richters angewandt werden. 3Die Anordnung setzt voraus, dass der Betroffene trotz Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei der Weigerung beharrt oder dass Gefahr im Verzuge ist.

Zu § 81c: Geändert durch G vom 12. 9. 1990 (BGBl I S. 2002), 17. 3. 1997 (BGBl I S. 534), 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 81d StPO – Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts

(1) 1Kann die körperliche Untersuchung das Schamgefühl verletzen, so wird sie von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen. 2Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Untersuchung einer Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. 3Auf Verlangen der betroffenen Person soll eine Person des Vertrauens zugelassen werden. 4Die betroffene Person ist auf die Regelungen der Sätze 2 und 3 hinzuweisen.

(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die betroffene Person in die Untersuchung einwilligt.

Zu § 81d: Neugefasst durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 81e StPO – Molekulargenetische Untersuchung

(1) 1An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. 2Andere Feststellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

(2) 1Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Material durchgeführt werden. 2Ist unbekannt, von welcher Person das Spurenmaterial stammt, dürfen zusätzlich Feststellungen über die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das Alter der Person getroffen werden. 3Absatz 1 Satz 2 und § 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend. 4Ist bekannt, von welcher Person das Material stammt, gilt § 81f Absatz 1 entsprechend.

Zu § 81e: Eingefügt durch G vom 17. 3. 1997 (BGBl I S. 534), geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3007), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 81f StPO – Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung  1)

1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 des Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes durch dieses Gesetz eingeschränkt.

(1) 1Untersuchungen nach § 81e Abs. 1 dürfen ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) angeordnet werden. 2Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden.

(2) 1Mit der Untersuchung nach § 81e sind in der schriftlichen Anordnung Sachverständige zu beauftragen, die öffentlich bestellt oder nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet oder Amtsträger sind, die der ermittlungsführenden Behörde nicht angehören oder einer Organisationseinheit dieser Behörde angehören, die von der ermittlungsführenden Dienststelle organisatorisch und sachlich getrennt ist. 2Diese haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass unzulässige molekulargenetische Untersuchungen und unbefugte Kenntnisnahme Dritter ausgeschlossen sind. 3Dem Sachverständigen ist das Untersuchungsmaterial ohne Mitteilung des Namens, der Anschrift und des Geburtstages und -monats der betroffenen Person zu übergeben. 4Ist der Sachverständige eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet und die Daten nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Zu § 81f: Eingefügt durch G vom 17. 3. 1997 (BGBl I S. 534), geändert durch G vom 6. 8. 2002 (BGBl I S. 3018), 12. 8. 2005 (BGBl I S. 2360), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 81g StPO – DNA-Identitätsfeststellung  1)

1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 des Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes durch dieses Gesetz eingeschränkt.

(1) 1Ist der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig, dürfen ihm zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. 2Die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten kann im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen.

(2) 1Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. 2Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

(3) 1Die Entnahme der Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) angeordnet werden. 2Die molekulargenetische Untersuchung der Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht angeordnet werden. 3Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden. 4 § 81f Abs. 2 gilt entsprechend. 5In der schriftlichen Begründung des Gerichts sind einzelfallbezogen darzulegen

  1. 1.
    die für die Beurteilung der Erheblichkeit der Straftat bestimmenden Tatsachen,
  2. 2.
    die Erkenntnisse, auf Grund derer Grund zu der Annahme besteht, dass gegen den Beschuldigten künftig Strafverfahren zu führen sein werden, sowie
  3. 3.
    die Abwägung der jeweils maßgeblichen Umstände.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die betroffene Person wegen der Tat rechtskräftig verurteilt oder nur wegen

  1. 1.
    erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit,
  2. 2.
    auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder
  3. 3.
    fehlender oder nicht auszuschließender fehlender Verantwortlichkeit ( § 3 des Jugendgerichtsgesetzes )

nicht verurteilt worden ist und die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist.

(5) 1Die erhobenen Daten dürfen beim Bundeskriminalamt gespeichert und nach Maßgabe des Bundeskriminalamtgesetzes verwendet werden. 2Das Gleiche gilt

  1. 1.
    unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die nach § 81e Abs. 1 erhobenen Daten eines Beschuldigten sowie
  2. 2.
    für die nach § 81e Abs. 2 Satz 1 erhobenen Daten.

3Die Daten dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, der Gefahrenabwehr und der internationalen Rechtshilfe hierfür übermittelt werden. 4Im Fall des Satzes 2 Nr. 1 ist der Beschuldigte unverzüglich von der Speicherung zu benachrichtigen und darauf hinzuweisen, dass er die gerichtliche Entscheidung beantragen kann.

Zu § 81g: Eingefügt durch G vom 7. 9. 1998 (BGBl I S. 2646), geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3007), 12. 8. 2005 (BGBl I S. 2360), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 81h StPO – DNA-Reihenuntersuchung  1)

1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 des Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes durch dieses Gesetz eingeschränkt.

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung begangen worden ist, dürfen Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit ihrer schriftlichen Einwilligung

  1. 1.
    Körperzellen entnommen,
  2. 2.
    diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts molekulargenetisch untersucht und
  3. 3.
    die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den DNA-Identifizierungsmustern von Spurenmaterial automatisiert abgeglichen werden,

soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob das Spurenmaterial von diesen Personen oder von ihren Verwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad stammt, und die Maßnahme insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der von ihr betroffenen Personen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat steht.

(2) 1Eine Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der gerichtlichen Anordnung. 2Diese ergeht schriftlich. 3Sie muss die betroffenen Personen anhand bestimmter Prüfungsmerkmale bezeichnen und ist zu begründen. 4Einer vorherigen Anhörung der betroffenen Personen bedarf es nicht. 5Die Entscheidung, mit der die Maßnahme angeordnet wird, ist nicht anfechtbar.

(3) 1Für die Durchführung der Maßnahme gilt § 81f Absatz 2 entsprechend. 2Die entnommenen Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie für die Untersuchung nach Absatz 1 nicht mehr benötigt werden. 3Soweit die Aufzeichnungen über die durch die Maßnahme festgestellten DNA-Identifizierungsmuster zur Erforschung des Sachverhalts nicht mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. 4Die Vernichtung und die Löschung sind zu dokumentieren.

(4) 1Die betroffenen Personen sind schriftlich darüber zu belehren, dass die Maßnahme nur mit ihrer Einwilligung durchgeführt werden darf. 2Vor Erteilung der Einwilligung sind sie schriftlich auch darauf hinzuweisen, dass

  1. 1.

    die entnommenen Körperzellen ausschließlich zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters, der Abstammung und des Geschlechts untersucht werden und dass sie unverzüglich vernichtet werden, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind,

  2. 2.

    das Untersuchungsergebnis mit den DNA-Identifizierungsmustern von Spurenmaterial automatisiert daraufhin abgeglichen wird, ob das Spurenmaterial von ihnen oder von ihren Verwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad stammt,

  3. 3.

    das Ergebnis des Abgleichs zu Lasten der betroffenen Person oder mit ihr in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandter Personen verwertet werden darf und

  4. 4.

    die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster nicht zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren beim Bundeskriminalamt gespeichert werden.

Zu § 81h: Eingefügt durch G vom 12. 8. 2005 (BGBl I S. 2360), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 82 StPO – Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren

Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten haben.

Zu § 82: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 83 StPO – Anordnung einer neuen Begutachtung

(1) Der Richter kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(3) In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt werden.

Zu § 83: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 84 StPO – Sachverständigenvergütung

Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz .

Zu § 84: Neugefasst durch G vom 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 85 StPO – Sachverständige Zeugen

Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.

Zu § 85: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 86 StPO – Richterlicher Augenschein

Findet die Einnahme eines richterlichen Augenscheins statt, so ist im Protokoll der vorgefundene Sachbestand festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit des Falles vermutet werden konnte, gefehlt haben.

Zu § 86: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 87 StPO – Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche

(1) 1Die Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenommen. 2Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich ist.

(2) 1Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenommen. 2Einer der Ärzte muss Gerichtsarzt oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. 3Dem Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen. 4Er kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. 5Die Staatsanwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen. 6Auf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im Beisein des Richters statt.

(3) Zur Besichtigung oder Öffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.

(4) 1Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer beerdigten Leiche werden vom Richter angeordnet; die Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde. 2Wird die Ausgrabung angeordnet, so ist zugleich die Benachrichtigung eines Angehörigen des Toten anzuordnen, wenn der Angehörige ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden kann und der Untersuchungszweck durch die Benachrichtigung nicht gefährdet wird.

Zu § 87: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 88 StPO – Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung

(1) 1Vor der Leichenöffnung soll die Identität des Verstorbenen festgestellt werden. 2Zu diesem Zweck können insbesondere Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, befragt und Maßnahmen erkennungsdienstlicher Art durchgeführt werden. 3Zur Feststellung der Identität und des Geschlechts sind die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zulässig; für die molekulargenetische Untersuchung gilt § 81f Abs. 2 entsprechend.

(2) Ist ein Beschuldigter vorhanden, so soll ihm die Leiche zur Anerkennung vorgezeigt werden.

Zu § 88: Neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3007), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 89 StPO – Umfang der Leichenöffnung

Die Leichenöffnung muss sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.

Zu § 89: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 90 StPO – Öffnung der Leiche eines Neugeborenen

Bei Öffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob es nach oder während der Geburt gelebt hat und ob es reif oder wenigstens fähig gewesen ist, das Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen.

Zu § 90: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 91 StPO – Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung

(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen.

(2) Es kann angeordnet werden, dass diese Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzufinden hat.

Zu § 91: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 92 StPO – Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung

(1) 1Liegt der Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung vor, so sind das Geld oder die Wertzeichen erforderlichenfalls der Behörde vorzulegen, von der echtes Geld oder echte Wertzeichen dieser Art in Umlauf gesetzt werden. 2Das Gutachten dieser Behörde ist über die Unechtheit oder Verfälschung sowie darüber einzuholen, in welcher Art die Fälschung mutmaßlich begangen worden ist.

(2) Handelt es sich um Geld oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes, so kann an Stelle des Gutachtens der Behörde des fremden Währungsgebietes das einer deutschen erfordert werden.

Zu § 92: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 93 StPO – Schriftgutachten

Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden.

Zu § 93: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§§ 94 - 111q, Achter Abschnitt - Ermittlungsmaßnahmen

§ 94 StPO – Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n  und  111o .

Zu § 94: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 95 StPO – Herausgabepflicht

(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.

(2) 1Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. 2Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.

Zu § 95: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 95a StPO – Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot

(1) Bei der gerichtlichen Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme eines Gegenstandes, den eine nicht beschuldigte Person im Gewahrsam hat, kann die Benachrichtigung des von der Beschlagnahme betroffenen Beschuldigten zurückgestellt werden, solange sie den Untersuchungszweck gefährden würde, wenn

  1. 1.

    bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat und

  2. 2.

    die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

(2) 1Die Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten nach Absatz 1 darf nur durch das Gericht angeordnet werden. 2Die Zurückstellung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. 3Eine Verlängerung der Anordnung durch das Gericht um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.

(3) 1Wird binnen drei Tagen nach der nichtgerichtlichen Beschlagnahme eines Gegenstandes, den eine unverdächtige Person im Gewahrsam hat, die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme sowie die Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten nach Absatz 1 beantragt, kann von einer Belehrung des von der Beschlagnahme betroffenen Beschuldigten nach § 98 Absatz 2 Satz 5 abgesehen werden. 2Im Verfahren nach § 98 Absatz 2 bedarf es der vorherigen Anhörung des Beschuldigten durch das Gericht ( § 33 Absatz 3 ) nicht.

(4) 1Die nach Absatz 1 zurückgestellte Benachrichtigung des Beschuldigten erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich ist. 2Bei der Benachrichtigung ist der Beschuldigte auf die Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 5 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen.

(5) 1Der Beschuldigte kann bei dem für die Anordnung der Maßnahme zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Zurückstellung nach Absatz 1 bis zu zwei Wochen nach seiner Benachrichtigung nach Absatz 4 die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme, der Art und Weise ihres Vollzugs und der Zurückstellung der Benachrichtigung beantragen. 2Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. 3Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(6) 1Wird die Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten nach Absatz 1 angeordnet, kann unter Würdigung aller Umstände und nach Abwägung der Interessen der Beteiligten im Einzelfall zugleich angeordnet werden, dass der Betroffene für die Dauer der Zurückstellung gegenüber dem Beschuldigten und Dritten die Beschlagnahme sowie eine ihr vorausgehende Durchsuchung nach den §§ 103  und  110 oder Herausgabeanordnung nach § 95 nicht offenbaren darf. 2Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) die Anordnung nach Satz 1 treffen können, wenn nach Absatz 3 von der Belehrung abgesehen und die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme und die Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten beantragt wird. 3Treffen die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen eine solche Anordnung, ist die gerichtliche Bestätigung binnen drei Tagen zu beantragen.

(7) Im Falle des Verstoßes gegen das Offenbarungsverbot des Absatzes 6 gilt § 95 Absatz 2 entsprechend.

Zu § 95a: Eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 96 StPO – Amtlich verwahrte Schriftstücke

1Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekannt werden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. 2Satz 1 gilt entsprechend für Akten und sonstige Schriftstücke, die sich im Gewahrsam eines Mitglieds des Bundestages oder eines Landtages beziehungsweise eines Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages befinden, wenn die für die Erteilung einer Aussagegenehmigung zuständige Stelle eine solche Erklärung abgegeben hat.

Zu § 96: Geändert durch G vom 4. 11. 1994 (BGBl I S. 3346) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 97 StPO – Beschlagnahmeverbot

(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht

  1. 1.

    schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;

  2. 2.

    Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;

  3. 3.

    andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.

(2) 1Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch . 2Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3b genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürfen.

(4) 1Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig. 2Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen den an ihrer Berufstätigkeit nach § 53a Absatz 1 Satz 1 mitwirkenden Personen anvertraut sind. 3Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürften.

(5) 1Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts ( § 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches ), die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. 2Absatz 2 Satz 2 und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend, die Beteiligungsregelung in Absatz 2 Satz 2 jedoch nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen dringenden Verdacht der Beteiligung begründen; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Zu § 97: Geändert durch G vom 23. 7. 1992 (BGBl I S. 1366), 27. 7. 1992 (BGBl I S. 1398), 16. 6. 1998 (BGBl I S. 1311), 15. 2. 2002 (BGBl I S. 682), 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 26. 6. 2009 (BGBl I S. 1597), 25. 6. 2012 (BGBl I S. 1374), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2218), 30. 10. 2017 (BGBl I S. 3618), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724) und 30. 11. 2020 (BGBl I S. 2600).


§ 98 StPO – Verfahren bei der Beschlagnahme

(1) 1Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) angeordnet werden. 2Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) 1Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. 2Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. 3Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162 . 4Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. 5Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) 1Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. 2Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. 3Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

Zu § 98: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 98a StPO – Rasterfahndung

(1) 1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung

  1. 1.
    auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung,
  2. 2.
    auf dem Gebiet des Staatsschutzes ( §§ 74a , 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ),
  3. 3.
    auf dem Gebiet der gemeingefährlichen Straftaten,
  4. 4.
    gegen Leib oder Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit,
  5. 5.
    gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder
  6. 6.
    von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert

begangen worden ist, so dürfen, unbeschadet §§ 94 , 110 , 161 , personenbezogene Daten von Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten maschinell abgeglichen werden, um Nichtverdächtige auszuschließen oder Personen festzustellen, die weitere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen. 2Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck hat die speichernde Stelle die für den Abgleich erforderlichen Daten aus den Datenbeständen auszusondern und den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln.

(3) 1Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, sind auf Anordnung auch die anderen Daten zu übermitteln. 2Ihre Nutzung ist nicht zulässig.

(4) Auf Anforderung der Staatsanwaltschaft hat die speichernde Stelle die Stelle, die den Abgleich durchführt, zu unterstützen.

(5) § 95 Abs. 2 gilt entsprechend.

Zu § 98a: Eingefügt durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332)


§ 98b StPO – Verfahren bei der Rasterfahndung

(1) 1Der Abgleich und die Übermittlung der Daten dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. 2Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die gerichtliche Bestätigung. 3Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen vom Gericht bestätigt wird. 4Die Anordnung ergeht schriftlich. 5Sie muss den zur Übermittlung Verpflichteten bezeichnen und ist auf die Daten und Prüfungsmerkmale zu beschränken, die für den Einzelfall benötigt werden. 6Die Übermittlung von Daten, deren Verwendung besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen, darf nicht angeordnet werden. 7Die §§ 96 , 97 , 98 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.

(2) Ordnungs- und Zwangsmittel ( § 95 Abs. 2 ) dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden; die Festsetzung von Haft bleibt dem Gericht vorbehalten.

(3) 1Sind die Daten auf Datenträgern übermittelt worden, so sind diese nach Beendigung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben. 2Personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden.

(4) Nach Beendigung einer Maßnahme nach § 98a ist die Stelle zu unterrichten, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist.

Zu § 98b: Eingefügt durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 98c StPO – Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten

1Zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person, nach der für Zwecke eines Strafverfahrens gefahndet wird, dürfen personenbezogene Daten aus einem Strafverfahren mit anderen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder zur Gefahrenabwehr gespeicherten Daten maschinell abgeglichen werden. 2Entgegenstehende besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen bleiben unberührt.

Zu § 98c: Eingefügt durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 99 StPO – Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen

(1) Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, dass sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und dass ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.

(2) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an den Beschuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind. 2Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:

  1. 1.

    Namen und Anschriften von Absendern, Empfängern und, soweit abweichend, von denjenigen Personen, welche die jeweilige Postsendung eingeliefert oder entgegengenommen haben,

  2. 2.

    Art des in Anspruch genommenen Postdienstes,

  3. 3.

    Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,

  4. 4.

    die vom Postdienstleister zugeteilte Sendungsnummer der jeweiligen Postsendung sowie, sofern der Empfänger eine Abholstation mit Selbstbedienungs-Schließfächern nutzt, dessen persönliche Postnummer,

  5. 5.

    Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf sowie

  6. 6.

    Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden.

3Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen oder Unternehmen davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. 4Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden.

Zu § 99: Neugefasst durch G vom 17. 12. 1997 (BGBl I S. 3108), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 100 StPO – Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen

(1) Zur Anordnung der Maßnahmen nach § 99 ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt.

(2) Anordnungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 treten, auch wenn sie eine Auslieferung nach § 99 Absatz 1 oder eine Auskunftserteilung nach § 99 Absatz 2 noch nicht zur Folge gehabt haben, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt werden.

(3) 1Die Öffnung der ausgelieferten Postsendungen steht dem Gericht zu. 2Es kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu gefährden. 3Die Übertragung ist nicht anfechtbar; sie kann jederzeit widerrufen werden. 4Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten Postsendungen sofort, und zwar verschlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Gericht vor.

(4) 1Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Maßnahme nach § 99 entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht. 2Über die Öffnung einer ausgelieferten Postsendung entscheidet das Gericht, das die Beschlagnahme angeordnet oder bestätigt hat.

(5) 1Postsendungen, deren Öffnung nicht angeordnet worden ist, sind unverzüglich an den vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten. 2Dasselbe gilt, soweit nach der Öffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist.

(6) Der Teil einer zurückbehaltenen Postsendung, dessen Vorenthaltung nicht mit Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem vorgesehenen Empfänger abschriftlich mitzuteilen.

Zu § 100: Geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 100a StPO – Telekommunikationsüberwachung

(1) 1Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

  1. 1.

    bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,

  2. 2.

    die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und

  3. 3.

    die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

2Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. 3Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

  1. 1.

    aus dem Strafgesetzbuch :

    1. a)

      Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82 , 84 bis 86 , 87 bis 89a , 89c Absatz 1 bis 4 , 94 bis 100a ,

    2. b)

      Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e ,

    3. c)

      Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h ,

    4. d)

      Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3  und  4 sowie den §§ 129 bis 130 ,

    5. e)

      Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146  und  151 , jeweils auch in Verbindung mit § 152 , sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4 ,

    6. f)

      Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176 , 176c , 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177 ,

    7. g)

      Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b , § 184c Absatz 2 ,

    8. h)

      Mord und Totschlag nach den §§ 211  und  212 ,

    9. i)

      Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 , 232a Absatz 1 bis 5 , den §§ 232b , 233 Absatz 2 , den §§ 233a , 234 , 234a , 239a  und  239b ,

    10. j)

      Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 , Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a ,

    11. k)

      Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255 ,

    12. l)

      gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260  und  260a ,

    13. m)

      Geldwäsche nach § 261 , wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,

    14. n)

      Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5 , jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2 ,

    15. o)

      Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5 ,

    16. p)

      Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,

    17. q)

      Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,

    18. r)

      Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4 , jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3 , sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2 ,

    19. s)

      Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,

    20. t)

      Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299 ,

    21. u)

      gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c , 307 Abs. 1 bis 3 , des § 308 Abs. 1 bis 3 , des § 309 Abs. 1 bis 4 , des § 310 Abs. 1 , der §§ 313 , 314 , 315 Abs. 3 , des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a  und  316c ,

    22. v)

      Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332  und  334 ,

  2. 2.

    aus der Abgabenordnung :

    1. a)

      Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,

    2. b)

      gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373 ,

    3. c)

      Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2 ,

  3. 3.

    aus dem Anti-Doping-Gesetz :

    Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b ,

  4. 4.

    aus dem Asylgesetz :

    1. a)

      Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3 ,

    2. b)

      gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a ,

  5. 5.

    aus dem Aufenthaltsgesetz :

    1. a)

      Einschleusen von Ausländern und Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung findet, nach § 96 Absatz 1 , 2 und 4 ,

    2. b)

      Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97 ,

  6. 5a.

    aus dem Ausgangsstoffgesetz :

    Straftaten nach § 13 Absatz 3 ,

  7. 6.

    aus dem Außenwirtschaftsgesetz :

    vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes ,

  8. 7.

    aus dem Betäubungsmittelgesetz :

    1. a)

      Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,

    2. b)

      Straftaten nach den §§ 29a , 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b ,

  9. 7a.

    aus dem Konsumcannabisgesetz:

    1. a)

      Straftaten nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,

    2. b)

      Straftaten nach § 34 Absatz 4 ,

  10. 7b.

    aus dem Medizinal-Cannabisgesetz:

    1. a)

      Straftaten nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,

    2. b)

      Straftaten nach § 25 Absatz 5 ,

  11. 8.

    aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz :

    Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,

  12. 9.

    aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen :

    1. a)

      Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 21 ,

    2. b)

      Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3 ,

  13. 9a.

    aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz :

    Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a ,

  14. 10.

    aus dem Völkerstrafgesetzbuch :

    1. a)

      Völkermord nach § 6 ,

    2. b)

      Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 ,

    3. c)

      Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12 ,

    4. d)

      Verbrechen der Aggression nach § 13 ,

  15. 11.

    aus dem Waffengesetz :

    1. a)

      Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 ,

    2. b)

      Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6 .

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgeg.ennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) 1Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. 2Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. 3 § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) 1Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

  1. 1.

    ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:

    1. a)

      die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder

    2. b)

      Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),

  2. 2.

    an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und

  3. 3.

    die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.

2Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. 3Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

  1. 1.

    die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,

  2. 2.

    die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,

  3. 3.

    die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und

  4. 4.

    die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

Zu § 100a: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), geändert durch G vom 11. 3. 2008 (BGBl I S. 306), 31. 10. 2008 (BGBl I S. 2149), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2437), 6. 6. 2013 (BGBl I S. 1482), 23. 4. 2014 (BGBl I S. 410), 21. 1. 2015 (BGBl I S. 10), 12. 6. 2015 (BGBl I S. 926), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 20. 10. 2015 (BGBl I S. 1722), 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2025), 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2210), 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2226), 4. 11. 2016 (BGBl I S. 2460), 21. 11. 2016 (BGBl I S. 2615), 22. 12. 2016 (BGBl I S. 3150), 11. 4. 2017 (BGBl I S. 815), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202), 11. 7. 2019 (BGBl I S. 1066), 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121), 30. 11. 2020 (BGBl I S. 2600), 3. 12. 2020 (BStBl I S. 2678), 9. 3. 2021 (BGBl I S. 1604), 16. 6. 2021 (BGBl I S. 1810), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099), 12. 8. 2021 (BGBl I S. 3544), 21. 2. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 54) (27. 2. 2024) und 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 109) (1. 4. 2024).


§ 100b StPO – Online-Durchsuchung

(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn

  1. 1.

    bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,

  2. 2.

    die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und

  3. 3.

    die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind:

  1. 1.

    aus dem Strafgesetzbuch :

    1. a)

      Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81 , 82 , 89a , 89c Absatz 1 bis 4 , nach den §§ 94 , 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 97b , sowie nach den §§ 97a , 98 Absatz 1 Satz 2 , § 99 Absatz 2 und den §§ 100 , 100a Absatz 4 ,

    2. b)

      Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4 , sofern der Zweck der Handelsplattform im Internet darauf ausgerichtet ist, in den Buchstaben a und c bis o sowie in den Nummern 2 bis 10 genannte besonders schwere Straftaten zu ermöglichen oder zu fördern,

    3. c)

      Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1 , 2 , 4 , 5 Satz 1 erste Alternative , jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 ,

    4. d)

      Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146  und  151 , jeweils auch in Verbindung mit § 152 , sowie nach § 152a Absatz 3 und § 152b Absatz 1 bis 4 ,

    5. e)

      Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176 Absatz 1 und der §§ 176c , 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177 ,

    6. f)

      Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ,

    7. g)

      Mord und Totschlag nach den §§ 211 ,  212 ,

    8. h)

      Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 2  und  3 , des § 232a Absatz 1 , 3 , 4 und 5 zweiter Halbsatz , des § 232b Absatz 1  und  3 sowie Absatz 4 , dieser in Verbindung mit § 232a Absatz 4 und 5 zweiter Halbsatz , des § 233 Absatz 2 , des § 233a Absatz 1 , 3 und 4 zweiter Halbsatz , der §§ 234 und 234a Absatz 1  und  2 sowie der §§ 239a  und  239b ,

    9. i)

      Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a ,

    10. j)

      schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2 , § 251 ,

    11. k)

      räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,

    12. l)

      gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 ,  260a ,

    13. m)

      besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schweren Straftaten ist,

    14. n)

      Computerbetrug in den Fällen des § 263a Absatz 2 in Verbindung mit § 263 Absatz 5 ,

    15. o)

      besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Absatz 1 unter den in § 335 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen,

  2. 2.

    aus dem Asylgesetz :

    1. a)

      Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3 ,

    2. b)

      gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Absatz 1 ,

  3. 3.

    aus dem Aufenthaltsgesetz :

    1. a)

      Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2 ,

    2. b)

      Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97 ,

  4. 4.

    aus dem Außenwirtschaftsgesetz :

    1. a)

      Straftaten nach § 17 Absatz 1 , 2  und  3 , jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6  oder  7 ,

    2. b)

      Straftaten nach § 18 Absatz 7  und  8 , jeweils auch in Verbindung mit Absatz 10 ,

  5. 5.

    aus dem Betäubungsmittelgesetz :

    1. a)

      besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 , Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,

    2. b)

      eine Straftat nach den §§ 29a , 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 , § 30a ,

  6. 5a.

    aus dem Konsumcannabisgesetz:
    Straftaten nach § 34 Absatz 4 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 ,

  7. 5b.

    aus dem Medizinal-Cannabisgesetz:
    Straftaten nach § 25 Absatz 5 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 ,

  8. 6.

    aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen :

    1. a)

      eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 21 ,

    2. b)

      besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ,

  9. 7.

    aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz :

    Straftaten nach § 19 Absatz 3 ,

  10. 8.

    aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz :

    Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 ,

  11. 9.

    aus dem Völkerstrafgesetzbuch :

    1. a)

      Völkermord nach § 6 ,

    2. b)

      Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 ,

    3. c)

      Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12 ,

    4. d)

      Verbrechen der Aggression nach § 13 ,

  12. 10.

    aus dem Waffengesetz :

    1. a)

      besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ,

    2. b)

      besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5 .

(3) 1Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten. 2Ein Eingriff in informationstechnische Systeme anderer Personen ist nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

  1. 1.

    der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte informationstechnische Systeme der anderen Person benutzt, und

  2. 2.

    die Durchführung des Eingriffs in informationstechnische Systeme des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.

2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(4) § 100a Absatz 5  und  6 gilt mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

Zu § 100b: Neugefasst durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202), geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl I S. 2600), 9. 3. 2021 (BGBl I S. 1604), 16. 6. 2021 (BGBl I S. 1810), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099), 12. 8. 2021 (BGBl I S. 3544) und 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 109) (1. 4. 2024).


§ 100c StPO – Akustische Wohnraumüberwachung

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn

  1. 1.
    bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100b Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
  2. 2.
    die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt,
  3. 3.
    auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen des Beschuldigten erfasst werden, die für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten von Bedeutung sind, und
  4. 4.
    die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.

(2) 1Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur in Wohnungen des Beschuldigten durchgeführt werden. 2In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

  1. 1.
    der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte sich dort aufhält und
  2. 2.
    die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.

3Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

Zu § 100c: Neugefasst durch G vom 24. 6. 2005 (BGBl I S. 1841), geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2437), 21. 1. 2015 (BGBl I S. 10), 12. 6. 2015 (BGBl I S. 926), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 20. 10. 2015 (BGBl I S. 1722), 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2025), 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2226), 4. 11. 2016 (BGBl I S. 2460), 22. 12. 2016 (BGBl I S. 3150), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2440) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 100d StPO – Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte

(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme unzulässig.

(2) 1Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. 2Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. 3Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren.

(3) 1Bei Maßnahmen nach § 100b ist, soweit möglich, technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. 2Erkenntnisse, die durch Maßnahmen nach § 100b erlangt wurden und den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen oder von der Staatsanwaltschaft dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und Löschung der Daten vorzulegen. 3Die Entscheidung des Gerichts über die Verwertbarkeit ist für das weitere Verfahren bindend.

(4) 1Maßnahmen nach § 100c dürfen nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. 2Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich zu unterbrechen, wenn sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. 3Ist eine Maßnahme unterbrochen worden, so darf sie unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. 4Im Zweifel hat die Staatsanwaltschaft über die Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen; § 100e Absatz 5 gilt entsprechend. 5Auch soweit für bereits erlangte Erkenntnisse ein Verwertungsverbot nach Absatz 2 in Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. 6Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) 1In den Fällen des § 53 sind Maßnahmen nach den §§ 100b  und  100c unzulässig; ergibt sich während oder nach Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53 vorliegt, gilt Absatz 2 entsprechend. 2In den Fällen der §§ 52  und  53a dürfen aus Maßnahmen nach den §§ 100b  und  100c gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht. 3 § 160a Absatz 4 gilt entsprechend.

Zu § 100d: Neugefasst durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202, 3630).


§ 100e StPO – Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c

(1) 1Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. 3Soweit die Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. 4Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 5Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen.

(2) 1Maßnahmen nach den §§ 100b  und  100c dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch die in § 74a Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des Landgerichts angeordnet werden, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. 2Bei Gefahr im Verzug kann diese Anordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen werden. 3Dessen Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von der Strafkammer bestätigt wird. 4Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. 5Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen. 6Ist die Dauer der Anordnung auf insgesamt sechs Monate verlängert worden, so entscheidet über weitere Verlängerungen das Oberlandesgericht.

(3) 1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2In ihrer Entscheidungsformel sind anzugeben:

  1. 1.

    soweit möglich, der Name und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet,

  2. 2.

    der Tatvorwurf, auf Grund dessen die Maßnahme angeordnet wird,

  3. 3.

    Art, Umfang, Dauer und Endzeitpunkt der Maßnahme,

  4. 4.

    die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Informationen und ihre Bedeutung für das Verfahren,

  5. 5.

    bei Maßnahmen nach § 100a die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist; im Fall des § 100a Absatz 1 Satz 2 und 3 eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das eingegriffen werden soll,

  6. 6.

    bei Maßnahmen nach § 100b eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, aus dem Daten erhoben werden sollen,

  7. 7.

    bei Maßnahmen nach § 100c die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume.

(4) 1In der Begründung der Anordnung oder Verlängerung von Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c sind deren Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. 2Insbesondere sind einzelfallbezogen anzugeben:

  1. 1.

    die bestimmten Tatsachen, die den Verdacht begründen,

  2. 2.

    die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme,

  3. 3.

    bei Maßnahmen nach § 100c die tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des § 100d Absatz 4 Satz 1 .

(5) 1Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. 2Das anordnende Gericht ist nach Beendigung der Maßnahme über deren Ergebnisse zu unterrichten. 3Bei Maßnahmen nach den §§ 100b  und  100c ist das anordnende Gericht auch über den Verlauf zu unterrichten. 4Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat das Gericht den Abbruch der Maßnahme anzuordnen, sofern der Abbruch nicht bereits durch die Staatsanwaltschaft veranlasst wurde. 5Die Anordnung des Abbruchs einer Maßnahme nach den §§ 100b  und  100c kann auch durch den Vorsitzenden erfolgen.

(6) Die durch Maßnahmen nach den §§ 100b  und  100c erlangten und verwertbaren personenbezogenen Daten dürfen für andere Zwecke nach folgenden Maßgaben verwendet werden:

  1. 1.

    Die Daten dürfen in anderen Strafverfahren ohne Einwilligung der insoweit überwachten Personen nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer Maßnahmen nach § 100b oder § 100c angeordnet werden könnten, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.

  2. 2.

    1Die Verwendung der Daten, auch solcher nach § 100d Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz , zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person, für die Sicherheit oder den Bestand des Staates oder für Gegenstände von bedeutendem Wert, die der Versorgung der Bevölkerung dienen, von kulturell herausragendem Wert oder in § 305 des Strafgesetzbuches genannt sind, zulässig. 2Die Daten dürfen auch zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für sonstige bedeutende Vermögenswerte verwendet werden. 3Sind die Daten zur Abwehr der Gefahr oder für eine vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so sind Aufzeichnungen über diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu löschen. 4Die Löschung ist aktenkundig zu machen. 5Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; für eine Verwendung zu anderen Zwecken sind sie zu sperren.

  3. 3.

    Sind verwertbare personenbezogene Daten durch eine entsprechende polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, dürfen sie in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der insoweit überwachten Personen nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer die Maßnahmen nach § 100b oder § 100c angeordnet werden könnten, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.

Zu § 100e: Neugefasst durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 100f StPO – Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum

(1) Auch ohne Wissen der betroffenen Personen darf außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) 1Die Maßnahme darf sich nur gegen einen Beschuldigten richten. 2Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(4) § 100d Absatz 1 und 2 sowie § 100e Absatz 1 , 3 , 5 Satz 1 gelten entsprechend.

Zu § 100f: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 100g StPO – Erhebung von Verkehrsdaten

(1) 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer

  1. 1.

    eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder

  2. 2.

    eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat,

so dürfen Verkehrsdaten ( §§ 9  und  12 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und § 2a Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben ) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. 2Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre. 3Die Erhebung gespeicherter (retrograder) Standortdaten ist nach diesem Absatz nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig. 4Im Übrigen ist die Erhebung von Standortdaten nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder in Echtzeit und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1 zulässig, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.

(2) 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der in Satz 2 bezeichneten besonders schweren Straftaten begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, eine solche Straftat zu begehen versucht hat, und wiegt die Tat auch im Einzelfall besonders schwer, dürfen die nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. 2Besonders schwere Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind:

  1. 1.

    aus dem Strafgesetzbuch :

    1. a)

      Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81 , 82 , 89a , nach den §§ 94 , 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 97b , sowie nach den §§ 97a , 98 Absatz 1 Satz 2 , § 99 Absatz 2 und den §§ 100 , 100a Absatz 4 ,

    2. b)

      besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a sowie Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4 ,

    3. c)

      Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 sowie Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1 , 2 , 4 , 5 Satz 1 erste Alternative , jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 ,

    4. d)

      Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176 , 176c , 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177 ,

    5. e)

      Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 1 Satz 1 , Absatz 2 und 3 sowie des § 184c Absatz 2 ,

    6. f)

      Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212 ,

    7. g)

      Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234 , 234a Absatz 1 , 2 , §§ 239a , 239b und Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3 , 4 oder 5 zweiter Halbsatz , § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz ,

    8. h)

      Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Absatz 4 , schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Absatz 1 , schwerer Raub nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2 , Raub mit Todesfolge nach § 251 , räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach § 260a Absatz 1 , besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten ist,

    9. i)

      gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c , 307 Absatz 1 bis 3 , des § 308 Absatz 1 bis 3 , des § 309 Absatz 1 bis 4 , des § 310 Absatz 1 , der §§ 313 , 314 , 315 Absatz 3 , des § 315b Absatz 3 sowie der §§ 316a und 316c ,

  2. 2.

    aus dem Aufenthaltsgesetz :

    1. a)

      Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2 ,

    2. b)

      Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97 ,

  3. 3.

    aus dem Außenwirtschaftsgesetz :

    Straftaten nach § 17 Absatz 1 bis 3 und § 18 Absatz 7 und 8 ,

  4. 4.

    aus dem Betäubungsmittelgesetz :

    1. a)

      besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 , Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,

    2. b)

      eine Straftat nach den §§ 29a , 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 , § 30a ,

  5. 5.

    aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz :

    eine Straftat nach § 19 Absatz 1 unter den in § 19 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,

  6. 6.

    aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen :

    1. a)

      eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 21 ,

    2. b)

      besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ,

  7. 7.

    aus dem Völkerstrafgesetzbuch :

    1. a)

      Völkermord nach § 6 ,

    2. b)

      Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 ,

    3. c)

      Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12 ,

    4. d)

      Verbrechen der Aggression nach § 13 ,

  8. 8.

    aus dem Waffengesetz :

    1. a)

      besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ,

    2. b)

      besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5 .

(3) 1Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist nur zulässig,

  1. 1.

    wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt sind,

  2. 2.

    soweit die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und

  3. 3.

    soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

2Auf nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Verkehrsdaten darf für eine Funkzellenabfrage nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zurückgegriffen werden.

(4) 1Die Erhebung von Verkehrsdaten nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, die sich gegen eine der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Personen richtet und die voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. 2Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. 3Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 4Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. 5Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. 6 § 160a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Erbringer von Telekommunikationsdiensten, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.

Zu § 100g: Neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2218), geändert durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2226), 4. 11. 2016 (BGBl I S. 2460), 22. 12. 2016 (BGBl I S. 3150), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2440), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2442), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724), 30. 11. 2020 (BGBl I S. 2600), 9. 3. 2021 (BGBl I S. 1604), 16. 6. 2021 (BGBl I S. 1810), 23. 6. 2021 (BGBl I S. 1858), 12. 8. 2021 (BGBl I S. 3544) und 6. 5. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 149) (14. 5. 2024).


§ 100h StPO – Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum

(1) 1Auch ohne Wissen der betroffenen Personen dürfen außerhalb von Wohnungen

  1. 1.

    Bildaufnahmen hergestellt werden,

  2. 2.

    sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel verwendet werden,

wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. 2Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist.

(2) 1Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten. 2Gegen andere Personen sind

  1. 1.

    Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre,

  2. 2.

    Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden.

(4) § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

Zu § 100h: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 100i StPO – Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel

  1. 1.

    die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie

  2. 2.

    der Standort eines Mobilfunkendgerätes

ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.

(2) 1Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. 2Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

(3) 1 § 100a Abs. 3 und § 100e Absatz 1 Satz 1 bis 3 , Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 gelten entsprechend. 2Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. 3Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.

Zu § 100i: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 100j StPO – Bestandsdatenauskunft

(1) 1Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf Auskunft verlangt werden

  1. 1.

    über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten ( § 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ) von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, und

  2. 2.

    über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ( § 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde digitale Dienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.

2Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nummer 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird ( § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes ), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. 3Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nummer 2 auf als Bestandsdaten erhobene Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird ( § 23 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, e, f, g, h oder m, Nummer 3 Buchstabe b erste Alternative oder Nummer 5, 5a, 5b, 6, 9 oder 10 vorliegen.

(2) 1Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden ( § 174 Absatz 1 Satz 3 , § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes). 2Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Auskunftsverlangen nach Satz 1 ist aktenkundig zu machen.

(3) 1Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. 2Im Fall von Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 kann die Anordnung bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) getroffen werden. 3In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4Die Sätze 1 bis 3 finden bei Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. 5Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen.  (1)

(4) 1Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 und des Absatzes 2 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. 2Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. 3Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(5) 1Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. 2 § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

Zu § 100j: Eingefügt durch G vom 20. 6. 2013 (BGBl I S. 1602), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2218), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724), 30. 3. 2021 (BGBl I S. 448, 1380), 23. 6. 2021 (BGBl I S. 1858), 23. 6. 2021 (BGBl I S. 1982), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099), 12. 8. 2021 (BGBl I S. 3544), 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 109) (1. 4. 2024) und 6. 5. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 149) (14. 5. 2024).

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 16 Nummer 3 Buchstabe b) des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) soll in Absatz 3 das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.


§ 100k StPO – Erhebung von Nutzungsdaten bei digitalen Diensten

(1) 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, dürfen von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde digitale Dienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, Nutzungsdaten ( § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. 2Die Erhebung gespeicherter (retrograder) Standortdaten ist nur unter den Voraussetzungen von § 100g Absatz 2 zulässig. 3Im Übrigen ist die Erhebung von Standortdaten nur für künftig anfallende Nutzungsdaten oder in Echtzeit zulässig, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.

(2) 1Soweit die Straftat nicht von Absatz 1 erfasst wird, dürfen Nutzungsdaten auch dann erhoben werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer mittels Telemedien eine der folgenden Straftaten begangen hat und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre:

  1. 1.

    aus dem Strafgesetzbuch

    1. a)

      Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a ,

    2. b)

      Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 91 ,

    3. c)

      Öffentliche Aufforderung zu Straftaten nach § 111 ,

    4. d)

      Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 126 , 131  und  140 ,

    5. e)

      Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen nach § 166 ,

    6. f)

      Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte nach § 184b ,

    7. g)

      Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung nach den §§ 185 bis 187 und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 ,

    8. h)

      Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs nach den §§ 201a , 202a  und  202c ,

    9. i)

      Nachstellung nach § 238 ,

    10. j)

      Bedrohung nach § 241 ,

    11. k)

      Vorbereitung eines Computerbetruges nach § 263a Absatz 3 ,

    12. l)

      Datenveränderung und Computersabotage nach den §§ 303a und 303b Absatz 1 ,

  2. 2.

    aus dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Straftaten nach den §§ 106 bis 108b ,

  3. 3.

    aus dem Bundesdatenschutzgesetz nach § 42 .

2Satz 1 gilt nicht für die Erhebung von Standortdaten.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 darf die Staatsanwaltschaft ausschließlich zur Identifikation des Nutzers Auskunft über die nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes erhobenen Daten verlangen, wenn ihr der Inhalt der Nutzung des digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes bereits bekannt ist.

(4) Die Erhebung von Nutzungsdaten nach Absatz 1 und 2 ist nur zulässig, wenn aufgrund von Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die betroffene Person den digitalen Dienst nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes nutzt, den derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, geschäftsmäßig zur Nutzung bereithält oder zu dem er den Zugang zur Nutzung vermittelt.

(5) Erfolgt die Erhebung von Nutzungsdaten oder Inhalten der Nutzung eines digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes nicht bei einem Diensteanbieter, der geschäftsmäßig digitale Dienste zur Nutzung bereithält, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.

Zu § 100k: Eingefügt durch G vom 30. 3. 2021 (BGBl I S. 448, 1380), geändert durch G vom 23. 6. 2021 (BGBl I S. 1982) und 6. 5. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 149) (14. 5. 2024).


§ 101 StPO – Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a , 99 , 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) 1Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b , 100c , 100f , 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. 2Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(3) 1Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. 2Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) 1Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle

  1. 1.

    des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,

  2. 2.

    des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,

  3. 3.

    des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,

  4. 4.

    des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

  5. 5.

    des § 100c

    1. a)

      der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,

    2. b)

      sonstige überwachte Personen,

    3. c)

      Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,

  6. 6.

    des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

  7. 7.

    des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

  8. 8.

    des § 100i die Zielperson,

  9. 9.

    des § 110a

    1. a)

      die Zielperson,

    2. b)

      die erheblich mitbetroffenen Personen,

    3. c)

      die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,

  10. 10.

    des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,

  11. 11.

    des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,

  12. 12.

    des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

  13. 13.

    des § 163g die Zielperson

zu benachrichtigen. 2Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. 3Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. 4Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. 5Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(5) 1Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. 2Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) 1Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. 2Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. 3Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. 4Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. 5Bei Maßnahmen nach den §§ 100b  und  100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(7) 1Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. 2Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. 3Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. 4Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(8) 1Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. 2Die Löschung ist aktenkundig zu machen. 3Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.

Zu § 101: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2218), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 101a StPO – Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten

(1) 1Bei Erhebungen von Verkehrsdaten nach § 100g gelten § 100a Absatz 3  und  4 und § 100e entsprechend mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    in der Entscheidungsformel nach § 100e Absatz 3 Satz 2 auch die zu übermittelnden Daten und der Zeitraum, für den sie übermittelt werden sollen, eindeutig anzugeben sind,

  2. 2.

    der nach § 100a Absatz 4 Satz 1 zur Auskunft Verpflichtete auch mitzuteilen hat, welche der von ihm übermittelten Daten nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeichert wurden.

2In den Fällen des § 100g Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 100g Absatz 3 Satz 2 , findet abweichend von Satz 1 § 100e Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung. 3Bei Funkzellenabfragen nach § 100g Absatz 3 genügt abweichend von § 100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 eine räumlich und zeitlich eng begrenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation.

(1a) Bei der Erhebung und Beauskunftung von Nutzungsdaten eines digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes nach § 100k gilt § 100a Absatz 3 und 4 , bei der Erhebung von Nutzungsdaten nach § 100k Absatz 1  und  2 zudem § 100e Absatz 1 und 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Entscheidungsformel nach § 100e Absatz 3 Satz 2 an die Stelle der Rufnummer ( § 100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 ), soweit möglich eine eindeutige Kennung des Nutzerkontos des Betroffenen, ansonsten eine möglichst genaue Bezeichnung des digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes tritt, auf den sich das Auskunftsverlangen bezieht.

(2) Wird eine Maßnahme nach § 100g oder § 100k Absatz 1 oder Absatz 2 angeordnet oder verlängert, sind in der Begründung einzelfallbezogen insbesondere die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme, auch hinsichtlich des Umfangs der zu erhebenden Daten und des Zeitraums, für den sie erhoben werden sollen, darzulegen.

(3) 1Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 100g oder § 100k Absatz 1 oder Absatz 2 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen und unverzüglich auszuwerten. 2Bei der Kennzeichnung ist erkennbar zu machen, ob es sich um Daten handelt, die nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeichert waren. 3Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. 4Für die Löschung personenbezogener Daten gilt § 101 Absatz 8 entsprechend.

(4) 1Verwertbare personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 100g Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 100g Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 , erhoben wurden, dürfen ohne Einwilligung der Beteiligten der betroffenen Telekommunikation nur für folgende andere Zwecke und nur nach folgenden Maßgaben verwendet werden:

  1. 1.

    in anderen Strafverfahren zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer eine Maßnahme nach § 100g Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 100g Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 , angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person,

  2. 2.

    Übermittlung zu Zwecken der Abwehr von konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes ( § 177 Absatz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes ).

2Die Stelle, die die Daten weiterleitet, macht die Weiterleitung und deren Zweck aktenkundig. 3Sind die Daten nach Satz 1 Nummer 2 nicht mehr zur Abwehr der Gefahr oder nicht mehr für eine vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen erforderlich, so sind Aufzeichnungen über diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu löschen. 4Die Löschung ist aktenkundig zu machen. 5Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; für eine Verwendung zu anderen Zwecken sind sie zu sperren.

(5) Sind verwertbare personenbezogene Daten, die nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeichert waren, durch eine entsprechende polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, dürfen sie in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der Beteiligten der betroffenen Telekommunikation nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer eine Maßnahme nach § 100g Absatz 2 , auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 , angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.

(6) 1Die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation und die betroffenen Nutzer des digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sind von der Erhebung der Verkehrsdaten nach § 100g oder der Nutzungsdaten nach § 100k Absatz 1  und  2 zu benachrichtigen. 2 § 101 Absatz 4 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    das Unterbleiben der Benachrichtigung nach § 101 Absatz 4 Satz 3 der Anordnung des zuständigen Gerichts bedarf;

  2. 2.

    abweichend von § 101 Absatz 6 Satz 1 die Zurückstellung der Benachrichtigung nach § 101 Absatz 5 Satz 1 stets der Anordnung des zuständigen Gerichts bedarf und eine erstmalige Zurückstellung auf höchstens zwölf Monate zu befristen ist.

(7) 1Die betroffene Person ist in den Fällen des § 100k Absatz 3 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. 2Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Beauskunftung nicht vereitelt wird. 3Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

Zu § 101a: Eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2218), geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202), 30. 3. 2021 (BGBl I S. 448, 1380), 23. 6. 2021 (BGBl I S. 1858), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099) und 6. 5. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 149) (14. 5. 2024).


§ 101b StPO – Statistische Erfassung; Berichtspflichten

(1) 1Die Länder und der Generalbundesanwalt berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen nach den §§ 100a , 100b , 100c , 100g und § 100k Absatz 1  und  2 . 2Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet. 3Über die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr nach § 100c angeordneten Maßnahmen berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vor der Veröffentlichung im Internet.

(2) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100a sind anzugeben:

  1. 1.

    die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100a Absatz 1 angeordnet worden sind;

  2. 2.

    die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100a Absatz 1 , unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;

  3. 3.

    die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach der Unterteilung in § 100a Absatz 2 ;

  4. 4.

    die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System nach § 100a Absatz 1 Satz 2 und 3

    1. a)

      im richterlichen Beschluss angeordnet wurde und

    2. b)

      tatsächlich durchgeführt wurde.

(3) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100b sind anzugeben:

  1. 1.

    die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100b Absatz 1 angeordnet worden sind;

  2. 2.

    die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100b Absatz 1 , unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;

  3. 3.

    die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Absatz 2 ;

  4. 4.

    die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in ein vom Betroffenen genutztes informationstechnisches System tatsächlich durchgeführt wurde.

(4) In den Berichten über Maßnahmen nach § 100c sind anzugeben:

  1. 1.

    die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100c Absatz 1 angeordnet worden sind;

  2. 2.

    die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Absatz 2 ;

  3. 3.

    ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung organisierter Kriminalität aufweist;

  4. 4.

    die Anzahl der überwachten Objekte je Verfahren nach Privatwohnungen und sonstigen Wohnungen sowie nach Wohnungen des Beschuldigten und Wohnungen dritter Personen;

  5. 5.

    die Anzahl der überwachten Personen je Verfahren nach Beschuldigten und nichtbeschuldigten Personen;

  6. 6.

    die Dauer der einzelnen Überwachung nach Dauer der Anordnung, Dauer der Verlängerung und Abhördauer;

  7. 7.

    wie häufig eine Maßnahme nach § 100d Absatz 4 , § 100e Absatz 5 unterbrochen oder abgebrochen worden ist;

  8. 8.

    ob eine Benachrichtigung der betroffenen Personen ( § 101 Absatz 4 bis 6 ) erfolgt ist oder aus welchen Gründen von einer Benachrichtigung abgesehen worden ist;

  9. 9.

    ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für das Verfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;

  10. 10.

    ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für andere Strafverfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;

  11. 11.

    wenn die Überwachung keine relevanten Ergebnisse erbracht hat: die Gründe hierfür, differenziert nach technischen Gründen und sonstigen Gründen;

  12. 12.

    die Kosten der Maßnahme, differenziert nach Kosten für Übersetzungsdienste und sonstigen Kosten.

(5) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100g sind anzugeben:

  1. 1.

    unterschieden nach Maßnahmen nach § 100g Absatz 1 , 2  und  3

    1. a)

      die Anzahl der Verfahren, in denen diese Maßnahmen durchgeführt wurden;

    2. b)

      die Anzahl der Erstanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;

    3. c)

      die Anzahl der Verlängerungsanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;

  2. 2.

    untergliedert nach der Anzahl der zurückliegenden Wochen, für die die Erhebung von Verkehrsdaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung

    1. a)

      die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 1 ;

    2. b)

      die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 2 ;

    3. c)

      die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 3 ;

    4. d)

      die Anzahl der Anordnungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren;

    5. e)

      die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren.

(6) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100k sind jeweils unterschieden nach Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 anzugeben:

  1. 1.

    die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen angeordnet worden sind;

  2. 2.

    die Anzahl der Anordnungen, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;

  3. 3.

    untergliedert nach der Anzahl der zurückliegenden Wochen, für die die Erhebung von Nutzungsdaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung

    1. a)

      die Anzahl der Anordnungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren;

    2. b)

      die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren.

Zu § 101b: Neugefasst durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724) und 30. 3. 2021 (BGBl I S. 448, 1380).


§ 102 StPO – Durchsuchung bei Beschuldigten

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

Zu § 102: Geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2218).


§ 103 StPO – Durchsuchung bei anderen Personen

(1) 1Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. 2Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

Zu § 103: Geändert durch G vom 22. 8. 2002 (BGBl I S. 3390), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2437) und 12. 6. 2015 (BGBl I S. 926).


§ 104 StPO – Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit

(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur in folgenden Fällen durchsucht werden:

  1. 1.

    bei Verfolgung auf frischer Tat,

  2. 2.

    bei Gefahr im Verzug,

  3. 3.

    wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der Durchsuchung auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen werden wird, das als Beweismittel in Betracht kommt, und ohne die Durchsuchung zur Nachtzeit die Auswertung des elektronischen Speichermediums, insbesondere in unverschlüsselter Form, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre oder

  4. 4.

    zur Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen.

(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel-, Cannabis- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.

(3) Die Nachtzeit umfasst den Zeitraum von 21 bis 6 Uhr.

Zu § 104: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099) und 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 109) (1. 4. 2024).


§ 105 StPO – Verfahren bei der Durchsuchung

(1) 1Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) angeordnet werden. 2Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) 1Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. 2Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) 1Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. 2Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. 3Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

Zu § 105: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332)).


§ 106 StPO – Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts

(1) 1Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. 2Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.

(2) 1Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. 2Diese Vorschrift gilt nicht für die Inhaber der in § 104 Abs. 2 bezeichneten Räume.

Zu § 106: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 107 StPO – Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis

1Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung ( §§ 102 , 103 ) sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muss. 2Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.

Zu § 107: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 108 StPO – Beschlagnahme anderer Gegenstände

(1) 1Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. 2Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. 3Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet.

(2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre Verwertung zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach § 218 des Strafgesetzbuches unzulässig.

(3) Werden bei einer in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Person Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der genannten Person erstreckt, ist die Verwertung des Gegenstandes zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren nur insoweit zulässig, als Gegenstand dieses Strafverfahrens eine Straftat ist, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und bei der es sich nicht um eine Straftat nach § 353b des Strafgesetzbuches handelt.

Zu § 108: Geändert durch G vom 27. 7. 1992 (BGBl I S. 1398), 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 109 StPO – Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände

Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.

Zu § 109: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 110 StPO – Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) zu.

(2) 1Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. 2Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

(3) 1Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. 2Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. 3Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.

Zu § 110: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 110a StPO – Verdeckter Ermittler

(1) 1Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung

  1. 1.

    auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung,

  2. 2.

    auf dem Gebiet des Staatsschutzes ( §§ 74a , 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ),

  3. 3.

    gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder

  4. 4.

    von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert

begangen worden ist. 2Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler auch eingesetzt werden, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr der Wiederholung besteht. 3Der Einsatz ist nur zulässig, soweit die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 4Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler außerdem eingesetzt werden, wenn die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wären. 5 § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) 1Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln. 2Sie dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.

(3) Soweit es für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden.

Zu § 110a: Eingefügt durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 110b StPO – Verfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers

(1) 1Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig. 2Besteht Gefahr im Verzug und kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüglich herbeizuführen; die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht die Staatsanwaltschaft binnen drei Werktagen zustimmt. 3Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. 4Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen.

(2) 1Einsätze,

  1. 1.
    die sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten oder
  2. 2.
    bei denen der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,

bedürfen der Zustimmung des Gerichts. 2Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. 3Kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüglich herbeizuführen. 4Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. 5Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) 1Die Identität des Verdeckten Ermittlers kann auch nach Beendigung des Einsatzes geheim gehalten werden. 2Die Staatsanwaltschaft und das Gericht, die für die Entscheidung über die Zustimmung zu dem Einsatz zuständig sind, können verlangen, dass die Identität ihnen gegenüber offenbart wird. 3Im Übrigen ist in einem Strafverfahren die Geheimhaltung der Identität nach Maßgabe des § 96 zulässig, insbesondere dann, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die Offenbarung Leben, Leib oder Freiheit des Verdeckten Ermittlers oder einer anderen Person oder die Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers gefährden würde.

Zu § 110b: Eingefügt durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 110c StPO – Befugnisse des Verdeckten Ermittlers

1Verdeckte Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. 2Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. 3Im Übrigen richten sich die Befugnisse des Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften.

Zu § 110c: Eingefügt durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 110d StPO – Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches

1Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 176e Absatz 1  und  3 oder § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts. 2In dem Antrag ist darzulegen, dass die handelnden Polizeibeamten auf den Einsatz umfassend vorbereitet wurden. 3Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. 4Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. 5Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. 6Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen.

Zu § 110d: Eingefügt durch G vom 3. 3. 2020 (BGBl I S. 431), geändert durch G vom 16. 6. 2021 (BGBl I S. 1810), 14. 9. 2021 (BGBl I S. 4250) und 25. 3. 2022 (BGBl I S. 571).


§ 111 StPO – Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten

(1) 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches , eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, so können auf öffentlichen Straßen und Plätzen und an anderen öffentlich zugänglichen Orten Kontrollstellen eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Ergreifung des Täters oder zur Sicherstellung von Beweismitteln führen kann, die der Aufklärung der Straftat dienen können. 2An einer Kontrollstelle ist jedermann verpflichtet, seine Identität feststellen und sich sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen.

(2) Die Anordnung, eine Kontrollstelle einzurichten, trifft der Richter; die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) sind hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Für die Durchsuchung und die Feststellung der Identität nach Absatz 1 gelten § 106 Abs. 2 Satz 1 , § 107 Satz 2 erster Halbsatz , die §§ 108 , 109 , 110 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 163b und 163c entsprechend.

Zu § 111: Geändert durch G vom 22. 8. 2002 (BGBl I S. 3390), 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2437), 12. 6. 2015 (BGBl I S. 926) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 111a StPO – Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) 1Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird ( § 69 des Strafgesetzbuches ), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. 2Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) 1Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. 2Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) 1Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. 2Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) 1In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. 2Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden ( § 94 Abs. 3 , § 98 ).

Zu § 111a: Geändert durch G vom 24. 4. 1998 (BGBl I S. 747) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 111b StPO – Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung

(1) 1Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. 2Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. 3 § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

Zu § 111b: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 111c StPO – Vollziehung der Beschlagnahme

(1) 1Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. 2Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.

(2) 1Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. 2Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. 3Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.

(3) 1Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im Grundbuch vollzogen. 2Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.

(4) 1Die Beschlagnahme eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs wird nach Absatz 1 vollzogen. 2Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist die Beschlagnahme in diesem Register einzutragen. 3Zu diesem Zweck können eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.

Zu § 111c: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 111d StPO – Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen

(1) 1Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs . 2Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.

(2) 1Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. 2Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. 3Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.

(3) 1Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. 2Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.

Zu § 111d: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 111e StPO – Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung

(1) 1Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. 2Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.

(2) Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

(3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten ergeht kein Arrest.

(4) 1In der Anordnung ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeichnen. 2Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach Absatz 1 nicht entgegen.

Zu § 111e: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 111f StPO – Vollziehung des Vermögensarrestes

(1) 1Der Vermögensarrest in eine bewegliche Sache, in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. 2Die §§ 928  und  930 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. 3 § 111c Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Der Vermögensarrest in ein Grundstück oder ein Recht, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt. 2Die §§ 928  und  932 der Zivilprozessordung gelten sinngemäß.

(3) 1Der Vermögensarrest in ein Schiff, ein Schiffsbauwerk oder ein Luftfahrzeug wird nach Absatz 1 bewirkt. 2Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, gelten die §§ 928  und  931 der Zivilprozessordung sinngemäß.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 2 wird auch das Veräußerungsverbot nach § 111h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen.

Zu § 111f: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 111g StPO – Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes

(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.

(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.

Zu § 111g: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 111h StPO – Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes

(1) 1Die Vollziehung des Vermögensarrestes in einen Gegenstand hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs . 2Für das Sicherungsrecht, das in Vollziehung des Vermögensarrestes entsteht, gilt § 80 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung .

(2) 1Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung nach § 111f gesichert worden sind, sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig. 2Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.

Zu § 111h: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 111i StPO – Insolvenzverfahren

(1) 1Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. 2Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) 1Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. 2Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) 1Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. 2In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

Zu § 111i: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 111j StPO – Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes

(1) 1Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch das Gericht angeordnet. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. 3Unter der Voraussetzung des Satzes 2 sind zur Beschlagnahme einer beweglichen Sache auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) befugt.

(2) 1Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Arrest angeordnet, so beantragt sie innerhalb einer Woche die gerichtliche Bestätigung der Anordnung. 2Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist. 3Der Betroffene kann in allen Fällen die Entscheidung des Gerichts beantragen. 4Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162 .

Zu § 111j: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 111k StPO – Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes

(1) 1Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. 2Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. 3Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) vollzogen werden. 4Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) vollzogen werden. 5 § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) 1Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) mit der Ausführung beauftragt werden können. 2Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

Zu § 111k: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099) und 5. 10. 2021 (BGBl I S. 4607).


§ 111l StPO – Mitteilungen

(1) Die Staatsanwaltschaft teilt die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrests demjenigen mit, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist.

(2) In den Fällen der Beschlagnahme einer beweglichen Sache ist die Mitteilung mit dem Hinweis auf den Regelungsgehalt des Verfahrens über die Herausgabe nach den §§ 111n  und  111o zu verbinden.

(3) 1Wird ein Vermögensarrest vollzogen, so fordert die Staatsanwaltschaft den Anspruchsinhaber zugleich mit der Mitteilung auf zu erklären, ob und in welcher Höhe er den Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der ihm aus der Tat erwachsen ist, geltend machen wolle. 2Die Mitteilung ist mit dem Hinweis auf den Regelungsgehalt des § 111h Absatz 2 und der Verfahren nach § 111i Absatz 2 , § 459h Absatz 2 sowie § 459k zu verbinden.

(4) 1Die Mitteilung kann durch einmalige Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgen, wenn eine Mitteilung gegenüber jedem einzelnen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. 2Zusätzlich kann die Mitteilung auch in anderer geeigneter Weise veröffentlicht werden. 3Gleiches gilt, wenn unbekannt ist, wem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder wenn der Anspruchsinhaber unbekannten Aufenthalts ist. 4Personendaten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit ihre Angabe zur Wahrung der Rechte der Anspruchsinhaber unerlässlich ist. 5Nach Beendigung der Sicherungsmaßnahmen veranlasst die Staatsanwaltschaft die Löschung der Bekanntmachung.

Zu § 111l: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 111m StPO – Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände

(1) 1Die Verwaltung von Gegenständen, die nach § 111c beschlagnahmt oder auf Grund eines Vermögensarrestes nach § 111f gepfändet worden sind, obliegt der Staatsanwaltschaft. 2Sie kann ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) oder den Gerichtsvollzieher mit der Verwaltung beauftragen. 3In geeigneten Fällen kann auch eine andere Person mit der Verwaltung beauftragt werden.

(2) Gegen Maßnahmen, die im Rahmen der Verwaltung nach Absatz 1 getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

Zu § 111m: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 111n StPO – Herausgabe beweglicher Sachen

(1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so wird sie an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Sache an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist.

(3) Steht der Herausgabe nach Absatz 1 oder Absatz 2 der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist.

(4) Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind.

Zu § 111n: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872, 2018 I S. 1094), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 111o StPO – Verfahren bei der Herausgabe

(1) Über die Herausgabe entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht.

(2) Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft können die Betroffenen die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

Zu § 111o: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 111p StPO – Notveräußerung

(1) 1Ein Gegenstand, der nach § 111c beschlagnahmt oder nach § 111f gepfändet worden ist, kann veräußert werden, wenn sein Verderb oder ein erheblicher Wertverlust droht oder seine Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist (Notveräußerung). 2Der Erlös tritt an die Stelle des veräußerten Gegenstandes.

(2) 1Die Notveräußerung wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. 2Ihren Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeigeführt werden kann.

(3) 1Die von der Beschlagnahme oder Pfändung Betroffenen sollen vor der Anordnung gehört werden. 2Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit dies ausführbar erscheint, mitzuteilen.

(4) 1Die Durchführung der Notveräußerung obliegt der Staatsanwaltschaft. 2Die Staatsanwaltschaft kann damit auch ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) beauftragen. 3Für die Notveräußerung gelten im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Verwertung von Gegenständen sinngemäß.

(5) 1Gegen die Notveräußerung und ihre Durchführung kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen. 2Das Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, kann die Aussetzung der Veräußerung anordnen.

Zu § 111p: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 111q StPO – Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen

(1) Die Beschlagnahme einer Verkörperung eines Inhalts ( § 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches ) oder einer Vorrichtung im Sinne des § 74d des Strafgesetzbuches darf nach § 111b Absatz 1 nicht angeordnet werden, wenn ihre nachteiligen Folgen, insbesondere die Gefährdung des öffentlichen Interesses an unverzögerter Verbreitung, offenbar außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen.

(2) 1Ausscheidbare Teile der Verkörperung, die nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen. 2Die Beschlagnahme kann in der Anordnung weiter beschränkt werden.

(3) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, dass der Betroffene den Teil eines Inhalts, der zur Beschlagnahme Anlass gibt, von der Vervielfältigung oder der Verbreitung ausschließt.

(4) 1Die Beschlagnahme einer periodisch erscheinenden Verkörperung eines Inhalts ( § 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches ) oder einer zu deren Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtung im Sinne des § 74d des Strafgesetzbuches ordnet das Gericht an. 2Die Beschlagnahme einer Verkörperung eines anderen Inhalts ( § 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches ) oder einer zu deren Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtung im Sinne des § 74d des Strafgesetzbuches kann bei Gefahr in Verzug auch die Staatsanwaltschaft anordnen. 3Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Gericht bestätigt wird. 4In der Anordnung der Beschlagnahme ist der genaue Inhalt, der zur Beschlagnahme Anlass gibt, zu bezeichnen.

(5) 1Eine Beschlagnahme nach Absatz 4 ist aufzuheben, wenn nicht binnen zwei Monaten die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung beantragt ist. 2Reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist wegen des besonderen Umfanges der Ermittlungen nicht aus, kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Frist um weitere zwei Monate verlängern. 3Der Antrag kann einmal wiederholt werden. 4Vor Erhebung der öffentlichen Klage oder vor Beantragung der selbständigen Einziehung ist die Beschlagnahme aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt.

Zu § 111q: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl I S. 2600).


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§§ 112 - 130, Neunter Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme

§ 112 StPO – Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe

(1) 1Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. 2Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

  1. 1.

    festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,

  2. 2.

    bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder

  3. 3.

    das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde

    1. a)

      Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder

    2. b)

      auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder

    3. c)

      andere zu solchem Verhalten veranlassen,

    und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2 , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c , 176d , 211 , 212 , § 226 , § 306b oder § 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

Zu § 112: Geändert durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186), 26. 1. 1998 (BGBl I S. 164), 26. 6. 2002 (BGBl I S. 2254), 22. 8. 2002 (BGBl I S. 3390), 22. 12. 2003 (BGBl I S. 2836), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 22. 12. 2016 (BGBl I S. 3150) und 16. 6. 2021 (BGBl I S. 1810).


§ 112a StPO – Haftgrund der Wiederholungsgefahr

(1) 1Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist,

  1. 1.

    eine Straftat nach den §§ 174 , 174a , 176 bis 176d , 177 , 178 , 184b Absatz 2 oder nach § 238 Abs. 2  und  3 des Strafgesetzbuches , oder

  2. 2.

    wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§ 89a , 89c Absatz 1 bis 4 , nach § 125a , nach den §§ 224 bis 227 , nach den §§ 243 , 244 , 249 bis 255 , 260 , nach § 263 , nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10 oder Abs. 3 , § 29a Abs. 1 , § 30 Abs. 1 , § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des Konsumcannabisgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder nach § 34 Absatz 4 des Konsumcannabisgesetzes oder nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des Medizinal-Cannabisgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder nach § 25 Absatz 5 des Medizinal-Cannabisgesetzes oder nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes

begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. 2In die Beurteilung des dringenden Verdachts einer Tatbegehung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind auch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener, Verfahren sind oder waren.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1 , 2 nicht gegeben sind.

Zu § 112a: Geändert durch G vom 9. 6. 1989 (BGBl I S. 1059), 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186), 1. 7. 1997 (BGBl I S. 1607), 26. 1. 1998 (BGBl I S. 164), 22. 3. 2007 (BGBl I S. 354), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2437), 12. 6. 2015 (BGBl I S. 926), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 4. 11. 2016 (BGBl I S. 2460), 21. 11. 2016 (BGBl I S. 2615), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208), 16. 6. 2021 (BGBl I S. 1810), 14. 9. 2021 (BGBl I S. 4250) und 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 109) (1. 4. 2024).


§ 113 StPO – Untersuchungshaft bei leichteren Taten

(1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.

(2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte

  1. 1.
    sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat,
  2. 2.
    im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder
  3. 3.
    sich über seine Person nicht ausweisen kann.

Zu § 113: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 114 StPO – Haftbefehl

(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.

(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen

  1. 1.
    der Beschuldigte,
  2. 2.
    die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften,
  3. 3.
    der Haftgrund sowie
  4. 4.
    die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.

(3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 nahe liegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, dass sie nicht angewandt wurde.

Zu § 114: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 114a StPO – Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung

1Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen; beherrscht er die deutsche Sprache nicht hinreichend, erhält er zudem eine Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache. 2Ist die Aushändigung einer Abschrift und einer etwaigen Übersetzung nicht möglich, ist ihm unverzüglich in einer für ihn verständlichen Sprache mitzuteilen, welches die Gründe für die Verhaftung sind und welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben werden. 3In diesem Fall ist die Aushändigung der Abschrift des Haftbefehls sowie einer etwaigen Übersetzung unverzüglich nachzuholen.

Zu § 114a: Neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 114b StPO – Belehrung des verhafteten Beschuldigten

(1) 1Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. 2Ist eine schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche Belehrung zu erfolgen. 3Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine schriftliche Belehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nachgeholt werden, sofern dies in zumutbarer Weise möglich ist. 4Der Beschuldigte soll schriftlich bestätigen, dass er belehrt wurde; falls er sich weigert, ist dies zu dokumentieren.

(2) 1In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er

  1. 1.

    unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzuführen ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden hat,

  2. 2.

    das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen,

  3. 3.

    zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann,

  4. 4.

    jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann; dabei sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren; auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen,

  5. 4a.

    in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; dabei ist auf die mögliche Kostenfolge des § 465 hinzuweisen,

  6. 5.

    das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen,

  7. 6.

    einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird,

  8. 7.

    nach Maßgabe des § 147 Absatz 4 beantragen kann, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit er keinen Verteidiger hat, und

  9. 8.

    bei Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach Vorführung vor den zuständigen Richter

    1. a)

      eine Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen oder eine Haftprüfung ( § 117 Absatz 1  und  2 ) und eine mündliche Verhandlung ( § 118 Absatz 1  und  2 ) beantragen kann,

    2. b)

      bei Unstatthaftigkeit der Beschwerde eine gerichtliche Entscheidung nach § 119 Absatz 5 beantragen kann und

    3. c)

      gegen behördliche Entscheidungen und Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a Absatz 1 beantragen kann.

2Der Beschuldigte ist auf das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 hinzuweisen. 3Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, ist in einer ihm verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass er nach Maßgabe des § 187 Absatz 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann; ein hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter ist auf sein Wahlrecht nach § 186 Absatz 1  und  2 des Gerichtsverfassungsgesetzes hinzuweisen. 4Ein ausländischer Staatsangehöriger ist darüber zu belehren, dass er die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann.

Zu § 114b: Neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274); geändert durch G vom 2. 7. 2013 (BGBl I S. 1938), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208), 27. 8. 2017 (BGBl I S. 3295), 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 114c StPO – Benachrichtigung von Angehörigen

(1) Einem verhafteten Beschuldigten ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird.

(2) 1Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen, hat das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung eines seiner Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens anzuordnen. 2Die gleiche Pflicht besteht bei jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft.

Zu § 114c: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 27. 8. 2017 (BGBl I S. 3295).


§ 114d StPO – Mitteilungen an die Vollzugsanstalt

(1) 1Das Gericht übermittelt der für den Beschuldigten zuständigen Vollzugsanstalt mit dem Aufnahmeersuchen eine Abschrift des Haftbefehls. 2Darüber hinaus teilt es ihr mit

  1. 1.

    die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft und das nach § 126 zuständige Gericht,

  2. 2.

    die Personen, die nach § 114c benachrichtigt worden sind,

  3. 3.

    Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2 ,

  4. 4.

    weitere im Verfahren ergehende Entscheidungen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich ist,

  5. 5.

    Hauptverhandlungstermine und sich aus ihnen ergebende Erkenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind,

  6. 6.

    den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils sowie

  7. 7.

    andere Daten zur Person des Beschuldigten, die für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind, insbesondere solche über seine Persönlichkeit und weitere relevante Strafverfahren.

3Die Sätze 1 und 2 gelten bei Änderungen der mitgeteilten Tatsachen entsprechend. 4Mitteilungen unterbleiben, soweit die Tatsachen der Vollzugsanstalt bereits anderweitig bekannt geworden sind.

(2) 1Die Staatsanwaltschaft unterstützt das Gericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 und teilt der Vollzugsanstalt von Amts wegen insbesondere Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 sowie von ihr getroffene Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2 mit. 2Zudem übermittelt die Staatsanwaltschaft der Vollzugsanstalt eine Abschrift der Anklageschrift und teilt dem nach § 126 Abs. 1 zuständigen Gericht die Anklageerhebung mit.

Zu § 114d: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 114e StPO – Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt

1Die Vollzugsanstalt übermittelt dem Gericht und der Staatsanwaltschaft von Amts wegen beim Vollzug der Untersuchungshaft erlangte Erkenntnisse, soweit diese aus Sicht der Vollzugsanstalt für die Erfüllung der Aufgaben der Empfänger von Bedeutung sind und diesen nicht bereits anderweitig bekannt geworden sind. 2Sonstige Befugnisse der Vollzugsanstalt, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Erkenntnisse mitzuteilen, bleiben unberührt.

Zu § 114e: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 115 StPO – Vorführung vor den zuständigen Richter

(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen.

(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen.

(3) 1Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. 2Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.

(4) 1Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe ( § 117 Abs. 1 , 2 , § 118 Abs. 1 , 2 , § 119 Abs. 5 , § 119a Abs. 1 ) zu belehren. 2 § 304 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.

Zu § 115: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 115a StPO – Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts

(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am Tag nach der Ergreifung dem zuständigen Gericht vorgeführt werden, so ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem nächsten Amtsgericht vorzuführen.

(2) 1Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, zu vernehmen. 2Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, § 115 Abs. 3 angewandt. 3Ergibt sich bei der Vernehmung, dass der Haftbefehl aufgehoben, seine Aufhebung durch die Staatsanwaltschaft beantragt ( § 120 Abs. 3 ) oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulassen. 4Erhebt dieser sonst gegen den Haftbefehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat das Gericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt es diese dem zuständigen Gericht und der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich und auf dem nach den Umständen angezeigten schnellsten Wege mit; das zuständige Gericht prüft unverzüglich, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist.

(3) 1Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist er auf sein Verlangen dem zuständigen Gericht zur Vernehmung nach § 115 vorzuführen. 2Der Beschuldigte ist auf dieses Recht hinzuweisen und gemäß § 115 Abs. 4 zu belehren.

Zu § 115a: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 116 StPO – Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls

(1) 1Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. 2In Betracht kommen namentlich

  1. 1.
    die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
  2. 2.
    die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
  3. 3.
    die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
  4. 4.
    die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) 1Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. 2In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, dass der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und dass dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

  1. 1.
    der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
  2. 2.
    der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
  3. 3.
    neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

Zu § 116: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 116a StPO – Aussetzung gegen Sicherheitsleistung

(1) 1Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten. 2Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit nach freiem Ermessen fest.

(3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung beantragt und nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, ist verpflichtet, eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen zu bevollmächtigen.

Zu § 116a: Geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 116b StPO – Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen

1Die Vollstreckung der Untersuchungshaft geht der Vollstreckung der Auslieferungshaft, der vorläufigen Auslieferungshaft, der Abschiebungshaft und der Zurückweisungshaft vor. 2Die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen geht der Vollstreckung von Untersuchungshaft vor, es sei denn, das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung, weil der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert.

Zu § 116b: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 117 StPO – Haftprüfung

(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung).

(2) 1Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. 2Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt.

(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen.

Zu § 117: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 118 StPO – Verfahren bei der Haftprüfung

(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden.

(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden werden.

(3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat.

(4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt.

(5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden.

Zu § 118: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 118a StPO – Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung

(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte und der Verteidiger zu benachrichtigen.

(2) 1Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung vorzuführen, es sei denn, dass er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder dass der Vorführung weite Entfernung oder Krankheit des Beschuldigten oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. 2Das Gericht kann anordnen, dass unter den Voraussetzungen des Satzes 1 die mündliche Verhandlung in der Weise erfolgt, dass sich der Beschuldigte an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Beschuldigte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. 3Wird der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt und nicht nach Satz 2 verfahren, so muss ein Verteidiger seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen.

(3) 1In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. 2Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. 3Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend.

(4) 1Die Entscheidung ist am Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden. 2Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen.

Zu § 118a: Geändert durch G vom 25. 4. 2013 (BGBl I S. 935), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 118b StPO – Anwendung von Rechtsmittelvorschriften

Für den Antrag auf Haftprüfung ( § 117 Abs. 1 ) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend.

Zu § 118b: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 119 StPO – Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft

(1) 1Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr ( §§ 112 , 112a ) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. 2Insbesondere kann angeordnet werden, dass

  1. 1.

    der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,

  2. 2.

    Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,

  3. 3.

    die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,

  4. 4.

    der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,

  5. 5.

    die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

3Die Anordnungen trifft das Gericht. 4Kann dessen Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt eine vorläufige Anordnung treffen. 5Die Anordnung ist dem Gericht binnen drei Werktagen zur Genehmigung vorzulegen, es sei denn, sie hat sich zwischenzeitlich erledigt. 6Der Beschuldigte ist über Anordnungen in Kenntnis zu setzen. 7Die Anordnung nach Satz 2 Nr. 2 schließt die Ermächtigung ein, Besuche und Telekommunikation abzubrechen sowie Schreiben und Pakete anzuhalten.

(2) 1Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. 2Das Gericht kann die Ausführung von Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann. 3Die Übertragung ist unanfechtbar.

(3) 1Ist die Überwachung der Telekommunikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. 2Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. 3Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrichten.

(4) 1Die §§ 148 , 148a bleiben unberührt. 2Sie gelten entsprechend für den Verkehr des Beschuldigten mit

  1. 1.

    der für ihn zuständigen Bewährungshilfe,

  2. 2.

    der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle,

  3. 3.

    der für ihn zuständigen Gerichtshilfe,

  4. 4.

    den Volksvertretungen des Bundes und der Länder,

  5. 5.

    dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen Landesverfassungsgericht,

  6. 6.

    dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,

  7. 7.

    dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes ,

  8. 8.

    dem Europäischen Parlament,

  9. 9.

    dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,

  10. 10.

    dem Europäischen Gerichtshof,

  11. 11.

    dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,

  12. 12.

    dem Europäischen Bürgerbeauftragten,

  13. 13.

    dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,

  14. 14.

    der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,

  15. 15.

    dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,

  16. 16.

    den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,

  17. 17.

    dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen,

  18. 18.

    den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte,

  19. 19.

    soweit das Gericht nichts anderes anordnet,

    1. a)

      den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und

    2. b)

      der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates.

3Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 festzustellen, trifft die nach Absatz 2 zuständige Stelle.

(5) 1Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. 2Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. 3Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.

(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird ( § 116b ). 2Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 126 .

Zu § 119: Neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 119a StPO – Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde

(1) 1Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. 2Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist.

(2) 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. 2Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.

(3) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann auch die für die vollzugliche Entscheidung oder Maßnahme zuständige Stelle Beschwerde erheben.

Zu § 119a: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 120 StPO – Aufhebung des Haftbefehls

(1) 1Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, dass die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. 2Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.

(3) 1Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. 2Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.

Zu § 120: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 121 StPO – Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) 1Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. 2Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. 3Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) 1In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. 2In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

Zu § 121: Geändert durch G vom 23. 4. 2014 (BGBl I S. 410) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 122 StPO – Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) 1Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. 2Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) 1Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. 2Für die weitere Haftprüfung ( § 117 Abs. 1 ) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. 3Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. 4In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) 1Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. 2Die Prüfung muss jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

Zu § 122: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 122a StPO – Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr

In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist.

Zu § 122a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 123 StPO – Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen

(1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des Haftvollzugs dient ( § 116 ), ist aufzuheben, wenn

  1. 1.
    der Haftbefehl aufgehoben wird oder
  2. 2.
    die Untersuchungshaft oder die erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine noch nicht verfallene Sicherheit frei.

(3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, kann deren Freigabe dadurch erlangen, dass er entweder binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Gestellung des Beschuldigten bewirkt oder die Tatsachen, die den Verdacht einer vom Beschuldigten beabsichtigten Flucht begründen, so rechtzeitig mitteilt, dass der Beschuldigte verhaftet werden kann.

Zu § 123: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 124 StPO – Verfall der geleisteten Sicherheit

(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit verfällt der Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung entzieht.

(2) 1Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte sowie derjenige, welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, zu einer Erklärung aufzufordern. 2Gegen die Entscheidung steht ihnen nur die sofortige Beschwerde zu. 3Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist ihnen und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur mündlichen Begründung ihrer Anträge sowie zur Erörterung über durchgeführte Ermittlungen zu geben.

(3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat gegen denjenigen, welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, die Wirkungen eines von dem Zivilrichter erlassenen, für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteils und nach Ablauf der Beschwerdefrist die Wirkungen eines rechtskräftigen Zivilendurteils.

Zu § 124: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 125 StPO – Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls

(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erlässt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl.

(2) 1Nach Erhebung der öffentlichen Klage erlässt den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befasst ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. 2In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen.

Zu § 125: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 126 StPO – Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen

(1) 1Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs ( § 116 ), ihre Vollstreckung ( § 116b ) sowie auf Anträge nach § 119a beziehen, das Gericht zuständig, das den Haftbefehl erlassen hat. 2Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, so ist das Gericht zuständig, das die vorangegangene Entscheidung getroffen hat. 3Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort geführt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen, so kann das Gericht seine Zuständigkeit auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf das für diesen Ort zuständige Amtsgericht übertragen. 4Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. 5Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(2) 1Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. 2Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. 3Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119 , ordnet der Vorsitzende an. 4In dringenden Fällen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen ( § 116 ), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, dass die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen.

(4) Die §§ 121  und  122 bleiben unberührt.

(5) 1Soweit nach den Gesetzen der Länder über den Vollzug der Untersuchungshaft eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. 2Unterhält ein Land für den Vollzug der Untersuchungshaft eine Einrichtung auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. 3Für das Verfahren gilt § 121b des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.

Zu § 126: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 19. 6. 2019 (BGBl I S. 840).


§ 126a StPO – Einstweilige Unterbringung

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit ( §§ 20 , 21 des Strafgesetzbuches ) begangen hat und dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

(2) 1Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a , 116 Abs. 3 und 4 , §§ 117 bis 119a , 123 , 125 und 126 entsprechend. 2Die §§ 121 , 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.

(3) 1Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. 2Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. 3 § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1831 Absatz 5 und des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches , so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.

Zu § 126a: Geändert durch G vom 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1327), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).


§ 127 StPO – Vorläufige Festnahme

(1) 1Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. 2Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1 .

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) 1Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. 2Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.

Zu § 127: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 127a StPO – Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme

(1) Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt und liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vor, so kann davon abgesehen werden, seine Festnahme anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, wenn

  1. 1.
    nicht damit zu rechnen ist, dass wegen der Tat eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird und
  2. 2.
    der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet.

(2) § 116a Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.

Zu § 127a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 127b StPO – Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren

(1) 1Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorläufigen Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt, wenn

  1. 1.
    eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und
  2. 2.
    auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird.

2Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.

(2) 1Ein Haftbefehl ( § 128 Abs. 2 Satz 2 ) darf aus den Gründen des Absatzes 1 gegen den der Tat dringend Verdächtigen nur ergehen, wenn die Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme zu erwarten ist. 2Der Haftbefehl ist auf höchstens eine Woche ab dem Tag der Festnahme zu befristen.

(3) Über den Erlass des Haftbefehls soll der für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens zuständige Richter entscheiden.

Zu § 127b: Eingefügt durch G vom 17. 7. 1997 (BGBl I S. 1822), geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 128 StPO – Vorführung bei vorläufiger Festnahme

(1) 1Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. 2Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3 .

(2) 1Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. 2Andernfalls erlässt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. 3 § 115 Abs. 4 gilt entsprechend.

Zu § 128: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 129 StPO – Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung

Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf Verfügung des Richters, dem er zunächst vorgeführt worden ist, dem zuständigen Gericht vorzuführen; dieses hat spätestens am Tage nach der Festnahme über Freilassung, Verhaftung oder einstweilige Unterbringung des Festgenommenen zu entscheiden.

Zu § 129: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 130 StPO – Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags

1Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer, sofort von dem Erlass des Haftbefehls in Kenntnis zu setzen und davon zu unterrichten, dass der Haftbefehl aufgehoben werden wird, wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche nicht überschreiten soll, gestellt wird. 2Wird innerhalb der Frist Strafantrag nicht gestellt, so ist der Haftbefehl aufzuheben. 3Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. 4 § 120 Abs. 3 ist anzuwenden.

Zu § 130: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§§ 131 - 132, Abschnitt 9a - Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung

§ 131 StPO – Ausschreibung zur Festnahme

(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls können der Richter oder die Staatsanwaltschaft und, wenn Gefahr im Verzug ist, ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) die Ausschreibung zur Festnahme veranlassen.

(2) 1Liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls vor, dessen Erlass nicht ohne Gefährdung des Fahndungserfolges abgewartet werden kann, so können die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) Maßnahmen nach Absatz 1 veranlassen, wenn dies zur vorläufigen Festnahme erforderlich ist. 2Die Entscheidung über den Erlass des Haft- oder Unterbringungsbefehls ist unverzüglich, spätestens binnen einer Woche herbeizuführen.

(3) 1Bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung können in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Richter und die Staatsanwaltschaft auch Öffentlichkeitsfahndungen veranlassen, wenn andere Formen der Aufenthaltsermittlung erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wären. 2Unter den gleichen Voraussetzungen steht diese Befugnis bei Gefahr im Verzug und wenn der Richter oder die Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig erreichbar ist auch den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) zu. 3In den Fällen des Satzes 2 ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft unverzüglich herbeizuführen. 4Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn diese Bestätigung nicht binnen 24 Stunden erfolgt.

(4) 1Der Beschuldigte ist möglichst genau zu bezeichnen und soweit erforderlich zu beschreiben; eine Abbildung darf beigefügt werden. 2Die Tat, derer er verdächtig ist, Ort und Zeit ihrer Begehung sowie Umstände, die für die Ergreifung von Bedeutung sein können, können angegeben werden.

(5) Die §§ 115 und 115a gelten entsprechend.

Zu § 131: Neugefasst durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 131a StPO – Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung

(1) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder eines Zeugen darf angeordnet werden, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen des Beschuldigten, soweit sie zur Sicherstellung eines Führerscheins, zur erkennungsdienstlichen Behandlung, zur Anfertigung einer DNA-Analyse oder zur Feststellung seiner Identität erforderlich sind.

(3) Auf Grund einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder Zeugen darf bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch eine Öffentlichkeitsfahndung angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Begehung der Straftat dringend verdächtig ist und die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(4) 1 § 131 Abs. 4 gilt entsprechend. 2Bei der Aufenthaltsermittlung eines Zeugen ist erkennbar zu machen, dass die gesuchte Person nicht Beschuldigter ist. 3Die Öffentlichkeitsfahndung nach einem Zeugen unterbleibt, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen entgegenstehen. 4Abbildungen des Zeugen dürfen nur erfolgen, soweit die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(5) Ausschreibungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen in allen Fahndungshilfsmitteln der Strafverfolgungsbehörden vorgenommen werden.

Zu § 131a: Eingefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 131b StPO – Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen

(1) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) 1Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Zeugen und Hinweise auf das der Veröffentlichung zu Grunde liegende Strafverfahren sind auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere die Feststellung der Identität des Zeugen, auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Die Veröffentlichung muss erkennbar machen, dass die abgebildete Person nicht Beschuldigter ist.

(3) § 131 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend.

Zu § 131b: Eingefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 131c StPO – Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen

(1) 1Fahndungen nach § 131a Abs. 3 und § 131b dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) angeordnet werden. 2Fahndungen nach § 131a Abs. 1 und 2 bedürfen der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug dürfen sie auch durch ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) angeordnet werden.

(2) 1In Fällen andauernder Veröffentlichung in elektronischen Medien sowie bei wiederholter Veröffentlichung im Fernsehen oder in periodischen Druckwerken tritt die Anordnung der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) nach Absatz 1 Satz 1 außer Kraft, wenn sie nicht binnen einer Woche von dem Richter bestätigt wird. 2Im Übrigen treten Fahndungsanordnungen der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) außer Kraft, wenn sie nicht binnen einer Woche von der Staatsanwaltschaft bestätigt werden.

Zu § 131c: Eingefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 132 StPO – Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter

(1) 1Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen, angeordnet werden, dass der Beschuldigte

  1. 1.
    eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet und
  2. 2.
    eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt.

2 § 116a Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Die Anordnung dürfen nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) treffen.

(3) 1Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht, so können Beförderungsmittel und andere Sachen, die der Beschuldigte mit sich führt und die ihm gehören, beschlagnahmt werden. 2Die §§ 94 und 98 gelten entsprechend.

Zu § 132: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§ 132a, Abschnitt 9b - Vorläufiges Berufsverbot

§ 132a StPO – Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots

(1) 1Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Berufsverbot angeordnet werden wird ( § 70 des Strafgesetzbuches ), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten. 2 § 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.

Zu § 132a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§§ 133 - 136a, Zehnter Abschnitt - Vernehmung des Beschuldigten

§ 133 StPO – Ladung

(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.

(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, dass im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.

Zu § 133: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 134 StPO – Vorführung

(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, die den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen würden.

(2) In dem Vorführungsbefehl ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte Straftat sowie der Grund der Vorführung anzugeben.

Zu § 134: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 135 StPO – Sofortige Vernehmung

1Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. 2Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger fest gehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.

Zu § 135: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 136 StPO – Vernehmung

(1) 1Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. 2Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. 3Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. 4Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. 5Er ist ferner darüber zu belehren, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. 6In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) 1Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. 2Sie ist aufzuzeichnen, wenn

  1. 1.

    dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder

  2. 2.

    die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.

3 § 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

Zu § 136: Geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), 2. 7. 2013 (BGBl I S. 1938), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202), 27. 8. 2017 (BGBl I S. 3295), 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2146), 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099). Die Änderung durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202) ist gegenstandslos.


§ 136a StPO – Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote

(1) 1Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. 2Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zulässt. 3Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.

(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.

(3) 1Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. 2Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zu Stande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.

Zu § 136a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
§§ 137 - 150, Elfter Abschnitt - Verteidigung

§ 137 StPO – Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers

(1) 1Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. 2Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.

(2) 1Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbstständig einen Verteidiger wählen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Zu § 137: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 138 StPO – Wahlverteidiger

(1) Zu Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden.

(2) 1Andere Personen können nur mit Genehmigung des Gerichts gewählt werden. 2Gehört die gewählte Person im Fall der notwendigen Verteidigung nicht zu den Personen, die zu Verteidigern bestellt werden dürfen, kann sie zudem nur in Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger zugelassen werden.

(3) Können sich Zeugen, Privatkläger, Nebenkläger, Nebenklagebefugte und Verletzte eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen, können sie nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Satz 1 auch die übrigen dort genannten Personen wählen.

Zu § 138: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 138a StPO – Ausschließung des Verteidigers

(1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, dass er

  1. 1.
    an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist,
  2. 2.
    den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten dazu missbraucht, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu gefährden, oder
  3. 3.
    eine Handlung begangen hat, die für den Fall der Verurteilung des Beschuldigten Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei wäre.

(2) Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine Straftat nach § 129a , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch auszuschließen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass er eine der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen begangen hat oder begeht.

(3) 1Die Ausschließung ist aufzuheben,

  1. 1.
    sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, jedoch nicht allein deshalb, weil der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt worden ist,
  2. 2.
    wenn der Verteidiger in einem wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, eröffneten Hauptverfahren freigesprochen oder wenn in einem Urteil des Ehren- oder Berufsgerichts eine schuldhafte Verletzung der Berufspflichten im Hinblick auf diesen Sachverhalt nicht festgestellt wird,
  3. 3.
    wenn nicht spätestens ein Jahr nach der Ausschließung wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, das Hauptverfahren im Strafverfahren oder im ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahren eröffnet oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

2Eine Ausschließung, die nach Nummer 3 aufzuheben ist, kann befristet, längstens jedoch insgesamt für die Dauer eines weiteren Jahres, aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Sache oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht zulässt.

(4) 1Solange ein Verteidiger ausgeschlossen ist, kann er den Beschuldigten auch in anderen gesetzlich geordneten Verfahren nicht verteidigen. 2In sonstigen Angelegenheiten darf er den Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aufsuchen.

(5) 1Andere Beschuldigte kann ein Verteidiger, solange er ausgeschlossen ist, in demselben Verfahren nicht verteidigen, in anderen Verfahren dann nicht, wenn diese eine Straftat nach § 129a , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand haben und die Ausschließung in einem Verfahren erfolgt ist, das ebenfalls eine solche Straftat zum Gegenstand hat. 2Absatz 4 gilt entsprechend.

Zu § 138a: Geändert durch G vom 22. 8. 2002 (BGBl I S. 3390), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2218).


§ 138b StPO – Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland

1Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine der in § 74a Abs. 1 Nr. 3 und § 120 Abs. 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten oder die Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 des Strafgesetzbuches hinsichtlich der Straftaten des Landesverrates oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94 bis 96 , 97a und 100 des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch dann auszuschließen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme begründet ist, dass seine Mitwirkung eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde. 2 § 138a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.

Zu § 138b: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 138c StPO – Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung

(1) 1Die Entscheidungen nach den §§ 138a und 138b trifft das Oberlandesgericht. 2Werden im vorbereitenden Verfahren die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt geführt oder ist das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig, so entscheidet der Bundesgerichtshof. 3Ist das Verfahren vor einem Senat eines Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes anhängig, so entscheidet ein anderer Senat.

(2) 1Das nach Absatz 1 zuständige Gericht entscheidet nach Erhebung der öffentlichen Klage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf Vorlage des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist, sonst auf Antrag der Staatsanwaltschaft. 2Die Vorlage erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft. 3Soll ein Verteidiger ausgeschlossen werden, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, so ist eine Abschrift des Antrages der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 oder die Vorlage des Gerichts dem Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. 4Dieser kann sich im Verfahren äußern.

(3) 1Das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, kann anordnen, dass die Rechte des Verteidigers aus den §§ 147 und 148 bis zur Entscheidung des nach Absatz 1 zuständigen Gerichts über die Ausschließung ruhen; es kann das Ruhen dieser Rechte auch für die in § 138a Abs. 4 und 5 bezeichneten Fälle anordnen. 2Vor Erhebung der öffentlichen Klage und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens trifft die Anordnung nach Satz 1 das Gericht, das über die Ausschließung des Verteidigers zu entscheiden hat. 3Die Anordnung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. 4Für die Dauer der Anordnung hat das Gericht zur Wahrnehmung der Rechte aus den §§ 147 und 148 einen anderen Verteidiger zu bestellen. 5 § 142 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

(4) 1Legt das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, gemäß Absatz 2 während der Hauptverhandlung vor, so hat es zugleich mit der Vorlage die Hauptverhandlung bis zur Entscheidung durch das nach Absatz 1 zuständige Gericht zu unterbrechen oder auszusetzen. 2Die Hauptverhandlung kann bis zu dreißig Tagen unterbrochen werden.

(5) 1Scheidet der Verteidiger aus eigenem Entschluss oder auf Veranlassung des Beschuldigten von der Mitwirkung in einem Verfahren aus, nachdem gemäß Absatz 2 der Antrag auf Ausschließung gegen ihn gestellt oder die Sache dem zur Entscheidung zuständigen Gericht vorgelegt worden ist, so kann dieses Gericht das Ausschließungsverfahren weiterführen mit dem Ziel der Feststellung, ob die Mitwirkung des ausgeschiedenen Verteidigers in dem Verfahren zulässig ist. 2Die Feststellung der Unzulässigkeit steht im Sinne der §§ 138a , 138b , 138d der Ausschließung gleich.

(6) 1Ist der Verteidiger von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen worden, so können ihm die durch die Aussetzung verursachten Kosten auferlegt werden. 2Die Entscheidung hierüber trifft das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Zu § 138c: Geändert durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 138d StPO – Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers

(1) Über die Ausschließung des Verteidigers wird nach mündlicher Verhandlung entschieden.

(2) 1Der Verteidiger ist zu dem Termin der mündlichen Verhandlung zu laden. 2Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage verkürzt werden. 3Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und in den Fällen des § 138c Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind von dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen.

(3) Die mündliche Verhandlung kann ohne den Verteidiger durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.

(4) 1In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. 2Für die Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gilt § 247a Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend. 3Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. 4Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend.

(5) 1Die Entscheidung ist am Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden. 2Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen.

(6) 1Gegen die Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138a genannten Gründen ausgeschlossen wird oder die einen Fall des § 138b betrifft, ist sofortige Beschwerde zulässig. 2Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht ein Beschwerderecht nicht zu. 3Eine die Ausschließung des Verteidigers nach § 138a ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Zu § 138d: Geändert durch G vom 25. 4. 2013 (BGBl I S. 935), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 139 StPO – Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar

Der als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, die Verteidigung einem Rechtskundigen, der die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt ist, übertragen.

Zu § 139: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 140 StPO – Notwendige Verteidigung

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

  1. 1.

    zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;

  2. 2.

    dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;

  3. 3.

    das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;

  4. 4.

    der Beschuldigte nach den §§ 115 , 115a , 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;

  5. 5.

    der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;

  6. 6.

    zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;

  7. 7.

    zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;

  8. 8.

    der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;

  9. 9.

    dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;

  10. 10.

    bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;

  11. 11.

    ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Zu § 140: Geändert durch G vom 17. 5. 1988 (BGBl I S. 606), 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274), 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2300), 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1805), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 141 StPO – Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers

(1) 1In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. 2Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.

(2) 1Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald

  1. 1.

    er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;

  2. 2.

    bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;

  3. 3.

    im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder

  4. 4.

    er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.

2Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3 , so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.

Zu § 141: Neugefasst durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 141a StPO – Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers

1Im Vorverfahren dürfen Vernehmungen des Beschuldigten oder Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers abweichend von § 141 Absatz 2 und, wenn der Beschuldigte hiermit ausdrücklich einverstanden ist, auch abweichend von § 141 Absatz 1 durchgeführt werden, soweit dies

  1. 1.

    zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist oder

  2. 2.

    zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung eines Strafverfahrens zwingend geboten ist.

2Das Recht des Beschuldigten, jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, bleibt unberührt.

Zu § 141a: Eingefügt durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 142 StPO – Zuständigkeit und Bestellungsverfahren

(1) 1Der Antrag des Beschuldigten nach § 141 Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. 2Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung vor, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt. 3Nach Erhebung der Anklage ist der Antrag des Beschuldigten bei dem nach Absatz 3 Nummer 3 zuständigen Gericht anzubringen.

(2) Ist dem Beschuldigten im Vorverfahren ein Pflichtverteidiger gemäß § 141 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu bestellen, so stellt die Staatsanwaltschaft unverzüglich den Antrag, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt.

(3) Über die Bestellung entscheidet

  1. 1.

    das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre zuständige Zweigstelle ihren Sitz hat, oder das nach § 162 Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht;

  2. 2.

    in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 das Gericht, dem der Beschuldigte vorzuführen ist;

  3. 3.

    nach Erhebung der Anklage der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(4) 1Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann auch die Staatsanwaltschaft über die Bestellung entscheiden. 2Sie beantragt unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entscheidung, die gerichtliche Bestätigung der Bestellung oder der Ablehnung des Antrags des Beschuldigten. 3Der Beschuldigte kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.

(5) 1Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. 2 § 136 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3Ein von dem Beschuldigten innerhalb der Frist bezeichneter Verteidiger ist zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht; ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

(6) 1Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt, den er nicht bezeichnet hat, ist er aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer ( § 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung ) auszuwählen. 2Dabei soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden.

(7) 1Gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. 2Sie ist ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach § 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 stellen kann.

Zu § 142: Neugefasst durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 143 StPO – Dauer und Aufhebung der Bestellung

(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens einschließlich eines Verfahrens nach den §§ 423  oder  460 .

(2) 1Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt. 2In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 gilt dies nur, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. 3Beruht der Freiheitsentzug in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 auf einem Haftbefehl gemäß § 127b Absatz 2 , § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3 , soll die Bestellung mit der Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls, spätestens zum Schluss der Hauptverhandlung, aufgehoben werden. 4In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 soll die Bestellung mit dem Ende der Vorführung aufgehoben werden, falls der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt wird.

(3) Beschlüsse nach Absatz 2 sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Zu § 143: Neugefasst durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 143a StPO – Verteidigerwechsel

(1) 1Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat. 2Dies gilt nicht, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird, oder soweit die Aufrechterhaltung der Bestellung aus den Gründen des § 144 erforderlich ist.

(2) 1Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn

  1. 1.

    der Beschuldigte, dem ein anderer als der von ihm innerhalb der nach § 142 Absatz 5 Satz 1 bestimmten Frist bezeichnete Verteidiger beigeordnet wurde oder dem zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt wurde, innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung beantragt, ihm einen anderen von ihm bezeichneten Verteidiger zu bestellen, und dem kein wichtiger Grund entgegensteht;

  2. 2.

    der anlässlich einer Vorführung vor den nächsten Richter gemäß § 115a bestellte Pflichtverteidiger die Aufhebung seiner Beiordnung aus wichtigem Grund, insbesondere wegen unzumutbarer Entfernung zum künftigen Aufenthaltsort des Beschuldigten, beantragt; der Antrag ist unverzüglich zu stellen, nachdem das Verfahren gemäß § 115a beendet ist; oder

  3. 3.

    das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist.

2In den Fällen der Nummern 2 und 3 gilt § 142 Absatz 5  und  6 entsprechend.

(3) 1Für die Revisionsinstanz ist die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers aufzuheben und dem Beschuldigten ein neuer, von ihm bezeichneter Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn er dies spätestens binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist beantragt und der Bestellung des bezeichneten Verteidigers kein wichtiger Grund entgegensteht. 2Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, dessen Urteil angefochten wird.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Zu § 143a: Eingefügt durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 144 StPO – Zusätzliche Pflichtverteidiger

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung können dem Beschuldigten zu seinem gewählten oder einem gemäß § 141 bestellten Verteidiger bis zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist.

(2) 1Die Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers ist aufzuheben, sobald seine Mitwirkung zur zügigen Durchführung des Verfahrens nicht mehr erforderlich ist. 2 § 142 Absatz 5 bis 7 Satz 1 gilt entsprechend.

Zu § 144: Neugefasst durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 145 StPO – Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers

(1) 1Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. 2Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(2) Wird der notwendige Verteidiger erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, dass ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen.

(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so sind ihm die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen.

Zu § 145: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 145a StPO – Zustellungen an den Verteidiger

(1) 1Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. 2Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. 3Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.

(2) 1Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. 2 § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) 1Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. 2Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.

Zu § 145a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 146 StPO – Verbot der Mehrfachverteidigung

1Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. 2In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.

Zu § 146: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 146a StPO – Zurückweisung eines Wahlverteidigers

(1) 1Ist jemand als Verteidiger gewählt worden, obwohl die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des § 146 vorliegen, so ist er als Verteidiger zurückzuweisen, sobald dies erkennbar wird; Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des § 146 nach der Wahl eintreten. 2Zeigen in den Fällen des § 137 Abs. 1 Satz 2 mehrere Verteidiger gleichzeitig ihre Wahl an und wird dadurch die Höchstzahl der wählbaren Verteidiger überschritten, so sind sie alle zurückzuweisen. 3Über die Zurückweisung entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder das für das Hauptverfahren zuständig wäre.

(2) Handlungen, die ein Verteidiger vor der Zurückweisung vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des § 146 vorlagen.

Zu § 146a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 147 StPO – Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) 1Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. 2Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) 1Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. 2Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) 1Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. 2Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. 3Die §§ 297 bis 300 , 302 , 306 bis 309 , 311a  und  473a gelten entsprechend. 4Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) 1Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluss der Ermittlungen auf. 2Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

Zu § 147: Geändert durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 148 StPO – Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger

(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.

(2) 1Ist ein nicht auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter einer Tat nach § 129a , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches dringend verdächtig, soll das Gericht anordnen, dass im Verkehr mit Verteidigern Schriftstücke und andere Gegenstände zurückzuweisen sind, sofern sich der Absender nicht damit einverstanden erklärt, dass sie zunächst dem nach § 148a zuständigen Gericht vorgelegt werden. 2Besteht kein Haftbefehl wegen einer Straftat nach § 129a , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches , trifft die Entscheidung das Gericht, das für den Erlass eines Haftbefehls zuständig wäre. 3Ist der schriftliche Verkehr nach Satz 1 zu überwachen, sind für Gespräche mit Verteidigern Vorrichtungen vorzusehen, die die Übergabe von Schriftstücken und anderen Gegenständen ausschließen.

Zu § 148: Geändert durch G vom 22. 8. 2002 (BGBl I S. 3390), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 148a StPO – Durchführung von Überwachungsmaßnahmen

(1) 1Für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 148 Abs. 2 ist der Richter bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt. 2Ist eine Anzeige nach § 138 des Strafgesetzbuches zu erstatten, so sind Schriftstücke oder andere Gegenstände, aus denen sich die Verpflichtung zur Anzeige ergibt, vorläufig in Verwahrung zu nehmen; die Vorschriften über die Beschlagnahme bleiben unberührt.

(2) 1Der Richter, der mit Überwachungsmaßnahmen betraut ist, darf mit dem Gegenstand der Untersuchung weder befasst sein noch befasst werden. 2Der Richter hat über Kenntnisse, die er bei der Überwachung erlangt, Verschwiegenheit zu bewahren; § 138 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.

Zu § 148a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 149 StPO – Zulassung von Beiständen

(1) 1Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. 2Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.

(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten.

(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.

Zu § 149: Geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 150 StPO

(weggefallen)


§§ 151 - 295, Zweites Buch - Verfahren im ersten Rechtszug
§§ 151 - 157, Erster Abschnitt - Öffentliche Klage

§ 151 StPO – Anklagegrundsatz

Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.

Zu § 151: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 152 StPO – Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Zu § 152: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 152a StPO – Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten

Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam.

Zu § 152a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 153 StPO – Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit

(1) 1Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. 2Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) 1Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. 2Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. 3Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. 4Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Zu § 153: Geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 153a StPO – Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen

(1) 1Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. 2Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

  1. 1.

    zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,

  2. 2.

    einen Geldbetrag zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,

  3. 3.

    sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,

  4. 4.

    Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,

  5. 5.

    sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,

  6. 6.

    an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,

  7. 7.

    an einem Aufbauseminar nach § 2b Absatz 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen oder

  8. 8.

    sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung).

3Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4, 6 und 8 höchstens ein Jahr beträgt. 4Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. 5Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. 6Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. 7 § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. 8 § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. 2Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. 3Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluss. 4Der Beschluss ist nicht anfechtbar. 5Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, dass gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) 1 § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Zu § 153a: Geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50), 24. 4. 1998 (BGBl I S. 747), 20. 12. 1999 (BGBl I S. 2491), 15. 11. 2012 (BGBl I S. 2298), 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1805), 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3313), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 153b StPO – Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe

(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.

Zu § 153b: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 153c StPO – Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten

(1) 1Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von Straftaten absehen,

  1. 1.
    die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen sind oder die ein Teilnehmer an einer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Handlung in diesem Bereich begangen hat,
  2. 2.
    die ein Ausländer im Inland auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat,
  3. 3.
    wenn in den Fällen der §§ 129 und 129a , jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches die Vereinigung nicht oder nicht überwiegend im Inland besteht und die im Inland begangenen Beteiligungshandlungen von untergeordneter Bedeutung sind oder sich auf die bloße Mitgliedschaft beschränken.

2Für Taten, die nach dem Völkerstrafgesetzbuch strafbar sind, gilt § 153f .

(2) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele oder der Beschuldigte wegen der Tat im Ausland rechtskräftig freigesprochen worden ist.

(3) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verfolgung von Straftaten absehen, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine außerhalb dieses Bereichs ausgeübte Tätigkeit begangen sind, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

(4) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und des Absatzes 3 die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

(5) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so stehen diese Befugnisse dem Generalbundesanwalt zu.

Zu § 153c: Geändert durch G vom 26. 6. 2002 (BGBl I S. 2254), 22. 8. 2002 (BGBl I S. 3390), 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3007) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 153d StPO – Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen

(1) Der Generalbundesanwalt kann von der Verfolgung von Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art absehen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der Generalbundesanwalt unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.

Zu § 153d: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 153e StPO – Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue

(1) 1Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung des nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgerichts von der Verfolgung einer solchen Tat absehen, wenn der Täter nach der Tat, bevor ihm deren Entdeckung bekannt geworden ist, dazu beigetragen hat, eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die verfassungsmäßige Ordnung abzuwenden. 2Dasselbe gilt, wenn der Täter einen solchen Beitrag dadurch geleistet hat, dass er nach der Tat sein mit ihr zusammenhängendes Wissen über Bestrebungen des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit einer Dienststelle offenbart hat.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen einstellen.

Zu § 153e: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 153f StPO – Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch

(1) 1Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 15 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn sich der Beschuldigte nicht im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist. 2Ist in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 der Beschuldigte Deutscher, so gilt dies jedoch nur dann, wenn die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.

(2) 1Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 12 , 14  und  15 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn

  1. 1.
    kein Tatverdacht gegen einen Deutschen besteht,
  2. 2.
    die Tat nicht gegen einen Deutschen begangen wurde,
  3. 3.
    kein Tatverdächtiger sich im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist und
  4. 4.
    die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde, dessen Angehöriger der Tat verdächtig ist oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.

1Dasselbe gilt, wenn sich ein wegen einer im Ausland begangenen Tat beschuldigter Ausländer im Inland aufhält, aber die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 4 erfüllt sind und die Überstellung an einen internationalen Gerichtshof oder die Auslieferung an den verfolgenden Staat zulässig und beabsichtigt ist.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.

Zu § 153f: Eingefügt durch G vom 26. 6. 2002 (BGBl I S. 2254), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 22. 12. 2016 (BGBl I S. 3150).


§ 154 StPO – Teileinstellung bei mehreren Taten

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

  1. 1.
    wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
  2. 2.
    darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Zu § 154: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 154a StPO – Beschränkung der Verfolgung

(1) 1Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

  1. 1.
    für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
  2. 2.
    neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,

nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. 2 § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. 3Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) 1Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. 2Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. 3Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

Zu § 154a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 154b StPO – Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung

(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann abgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird.

(2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt wird und die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die inländische Verfolgung führen kann, neben der Strafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen ihn im Ausland rechtskräftig verhängt worden ist oder die er im Ausland zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt.

(3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann auch abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(4) 1Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die öffentliche Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig ein. 2 § 154 Abs. 3 bis 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Frist in Absatz 4 ein Jahr beträgt.

Zu § 154b: Geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2144), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 27. 7. 2015 (BGBl I S. 1386).


§ 154c StPO – Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung

(1) Ist eine Nötigung oder Erpressung ( §§ 240 , 253 des Strafgesetzbuches ) durch die Drohung begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist.

(2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder Erpressung oder eines Menschenhandels ( §§ 240 , 253 , 232 des Strafgesetzbuches ) diese Straftat an ( § 158 ) und wird hierdurch bedingt ein vom Opfer begangenes Vergehen bekannt, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Vergehens absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist.

Zu § 154c: Geändert durch G vom 11. 2. 2005 (BGBl I S. 239), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2226).


§ 154d StPO – Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage

1Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist bestimmen. 2Hiervon ist der Anzeigende zu benachrichtigen. 3Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.

Zu § 154d: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 154e StPO – Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung

(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer falschen Verdächtigung oder Beleidigung ( §§ 164 , 185 bis 188 des Strafgesetzbuches ) soll abgesehen werden, solange wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Ist die öffentliche Klage oder eine Privatklage bereits erhoben, so stellt das Gericht das Verfahren bis zum Abschluss des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein.

(3) Bis zum Abschluss des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ruht die Verjährung der Verfolgung der falschen Verdächtigung oder Beleidigung.

Zu § 154e: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 164) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 154f StPO – Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

Steht der Eröffnung oder Durchführung des Hauptverfahrens für längere Zeit die Abwesenheit des Beschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen und ist die öffentliche Klage noch nicht erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig einstellen, nachdem sie den Sachverhalt so weit wie möglich aufgeklärt und die Beweise so weit wie nötig gesichert hat.

Zu § 154f: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 155 StPO – Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung

(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.

(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbstständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden.

Zu § 155: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 155a StPO – Täter-Opfer-Ausgleich

1Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. 2In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. 3Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.

Zu § 155a: Eingefügt durch G vom 20. 12. 1999 (BGBl I S. 2491), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) .


§ 155b StPO – Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs

(1) 1Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können zum Zweck des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung einer von ihnen mit der Durchführung beauftragten Stelle von Amts wegen oder auf deren Antrag die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. 2Der beauftragten Stelle kann Akteneinsicht gewährt werden, soweit die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. 3Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten nur für Zwecke des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung verwenden darf.

(2) 1Die beauftragte Stelle darf die nach Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. 2Sie darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist und die betroffene Person eingewilligt hat. 3Nach Abschluss ihrer Tätigkeit berichtet sie in dem erforderlichen Umfang der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht.

(3) Ist die beauftragte Stelle eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden.

(4) 1Die Unterlagen mit den in Absatz 2 Satz 1 und 2 bezeichneten personenbezogenen Daten sind von der beauftragten Stelle nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Strafverfahrens zu vernichten. 2Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht teilt der beauftragten Stelle unverzüglich von Amts wegen den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses mit.

Zu § 155b: Eingefügt durch G vom 20. 12. 1999 (BGBl I S. 2491), geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 156 StPO – Anklagerücknahme

Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.

Zu § 156: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 157 StPO – Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter

Im Sinne dieses Gesetzes ist

Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,

Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.

Zu § 157: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 151 - 295, Zweites Buch - Verfahren im ersten Rechtszug
§§ 158 - 177, Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage

§ 158 StPO – Strafanzeige; Strafantrag

(1) 1Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. 2Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden. 3Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang seiner Anzeige schriftlich zu bestätigen. 4Die Bestätigung soll eine kurze Zusammenfassung der Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten. 5Die Bestätigung kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint.

(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muss der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.

(3) 1Zeigt ein im Inland wohnhafter Verletzter eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangene Straftat an, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anzeige auf Antrag des Verletzten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaats, wenn für die Tat das deutsche Strafrecht nicht gilt oder von der Verfolgung der Tat nach § 153c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit § 153f , abgesehen wird. 2Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    die Tat und die für ihre Verfolgung wesentlichen Umstände der zuständigen ausländischen Behörde bereits bekannt sind oder

  2. 2.

    der Unrechtsgehalt der Tat gering ist und der verletzten Person die Anzeige im Ausland möglich gewesen wäre.

(4) 1Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er die notwendige Hilfe bei der Verständigung, um die Anzeige in einer ihm verständlichen Sprache anzubringen. 2Die schriftliche Anzeigebestätigung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist dem Verletzten in diesen Fällen auf Antrag in eine ihm verständliche Sprache zu übersetzen; Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt.

Zu § 158: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525).


§ 159 StPO – Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod

(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.

(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.

Zu § 159: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 160 StPO – Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) 1Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. 2Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Zu § 160: Geändert durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 160a StPO – Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern

(1) 1Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. 2Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. 3Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 4Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. 5Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in Bezug genommene Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.

(2) 1Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. 2Soweit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. 3Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürften.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. 2Ist die Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.

(5) Die §§ 97 , 100d Absatz 5 und § 100g Absatz 4 bleiben unberührt.

Zu § 160a: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2261), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2218), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202) und 30. 10. 2017 (BGBl I S. 3618).


§ 160b StPO – Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

1Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. 2Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

Zu § 160b: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 161 StPO – Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft

(1) 1Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. 2Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.

(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden.

(3) 1Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. 3 § 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.

(4) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden ( Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes ), wenn das Amtsgericht ( § 162 Abs. 1 ), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

Zu § 161: Neugefasst durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 161a StPO – Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft

(1) 1Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abschnitts des ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. 3Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.

(2) 1Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in den §§ 51 , 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. 2Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.

(3) 1Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. 2Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Entscheidungen im Sinne des § 68b getroffen hat. 3Die §§ 297 bis 300 , 302 , 306 bis 309 , 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. 4Gerichtliche Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.

(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu.

(5) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

Zu § 161a: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525).


§ 162 StPO – Ermittlungsrichter

(1) 1Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. 2Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125 , 126a , auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. 3Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.

(3) 1Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. 2Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. 3Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 4Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.

Zu § 162: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 163 StPO – Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren

(1) 1Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. 2Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) 1Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. 2Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) 1Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. 3Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) 1Die Staatsanwaltschaft entscheidet

  1. 1.

    über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,

  2. 2.

    über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1 , Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,

  3. 3.

    über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und

  4. 4.

    bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51  und  70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.

2Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) 1Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. 2Die §§ 297 bis 300 , 302 , 306 bis 309 , 311a  und  473a gelten jeweils entsprechend. 3Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) 1Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. 2In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1  und  2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

Zu § 163: Geändert durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 25. 4. 2013 (BGBl I S. 935), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 163a StPO – Vernehmung des Beschuldigten

(1) 1Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, dass das Verfahren zur Einstellung führt. 2In einfachen Sachen genügt es, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.

(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.

(3) 1Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. 2Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1  und  5 gelten entsprechend. 3Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. 4Die §§ 297 bis 300 , 302 , 306 bis 309 , 311a  und  473a gelten entsprechend. 5Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

(4) 1Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. 2Im Übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6 , Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden. 3 § 168c Absatz 1  und  5 gilt für den Verteidiger entsprechend.

(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

Zu § 163a: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 25. 4. 2013 (BGBl I S. 935), 2. 7. 2013 (BGBl I S. 1938), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202), 27. 8. 2017 (BGBl I S. 3295) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 163b StPO – Maßnahmen zur Identitätsfeststellung

(1) 1Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. 2Der Verdächtige darf fest gehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 3Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.

(2) 1Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.

Zu § 163b: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 163c StPO – Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung

(1) 1Eine von einer Maßnahme nach § 163b betroffene Person darf in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer Identität unerlässlich fest gehalten werden. 2Die fest gehaltene Person ist unverzüglich dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ergriffen worden ist, zum Zwecke der Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung vorzuführen, es sei denn, dass die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Feststellung der Identität notwendig wäre. 3Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.

(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.

(3) Ist die Identität festgestellt, so sind in den Fällen des § 163b Abs. 2 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten.

Zu § 163c: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 163d StPO – Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen

(1) 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass

  1. 1.

    eine der in § 111 bezeichneten Straftaten
    oder

  2. 2.

    eine der in § 100a Abs. 2 Nr. 6 bis 9 und 11 bezeichneten Straftaten

begangen worden ist, so dürfen die anlässlich einer grenzpolizeilichen Kontrolle, im Falle der Nummer 1 auch die bei einer Personenkontrolle nach § 111 anfallenden Daten über die Identität von Personen sowie Umstände, die für die Aufklärung der Straftat oder für die Ergreifung des Täters von Bedeutung sein können, in einem Dateisystem gespeichert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Auswertung der Daten zur Ergreifung des Täters oder zur Aufklärung der Straftat führen kann und die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. 2Dies gilt auch, wenn im Falle des Satzes 1 Pässe und Personalausweise automatisch gelesen werden. 3Die Übermittlung der Daten ist nur an Strafverfolgungsbehörden zulässig.

(2) 1Maßnahmen der in Absatz 1 bezeichneten Art dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) angeordnet werden. 2Hat die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen die Anordnung getroffen, so beantragt die Staatsanwaltschaft unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung. 3 § 100e Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2Sie muss die Personen, deren Daten gespeichert werden sollen, nach bestimmten Merkmalen oder Eigenschaften so genau bezeichnen, wie dies nach der zur Zeit der Anordnung vorhandenen Kenntnis von dem oder den Tatverdächtigen möglich ist. 3Art und Dauer der Maßnahmen sind festzulegen. 4Die Anordnung ist räumlich zu begrenzen und auf höchstens drei Monate zu befristen. 5Eine einmalige Verlängerung um nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.

(4) 1Liegen die Voraussetzungen für den Erlass der Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der sich aus der Anordnung ergebenden Maßnahmen erreicht, so sind diese unverzüglich zu beenden. 2Die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für das Strafverfahren nicht oder nicht mehr benötigt werden; eine Speicherung, die die Laufzeit der Maßnahmen (Absatz 3) um mehr als drei Monate überschreitet, ist unzulässig. 3Über die Löschung ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten.

Zu § 163d: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 24. 6. 2005 (BGBl I S. 1841), 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 163e StPO – Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen

(1) 1Die Ausschreibung zur Beobachtung anlässlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, kann angeordnet werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wurde. 2Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur dann getroffen werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. 3Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges, die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines Wasserfahrzeuges, Luftfahrzeuges oder eines Containers kann ausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug auf eine nach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen ist oder das Fahrzeug oder der Container von ihr oder einer bisher namentlich nicht bekannten Person genutzt wird, die einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist.

(3) Im Falle eines Antreffens können auch personenbezogene Daten eines Begleiters der ausgeschriebenen Person, des Führers eines nach Absatz 2 ausgeschriebenen Fahrzeuges oder des Nutzers eines nach Absatz 2 ausgeschriebenen Containers gemeldet werden.

(4) 1Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch das Gericht angeordnet werden. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. 3Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die gerichtliche Bestätigung der Anordnung. 4 § 100e Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 5Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. 6Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.

Zu § 163e: Eingefügt durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 6. 6. 2009 (BGBl I S. 1226), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 163f StPO – Längerfristige Observation

(1) 1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die

  1. 1.

    durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder

  2. 2.

    an mehr als zwei Tagen stattfinden

soll (längerfristige Observation).

2Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. 3Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) 1Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 2 § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) angeordnet werden. 2Die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird. 3 § 100e Absatz 1 Satz 4 und 5 , Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

Zu § 163f: Eingefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 24. 6. 2005 (BGBl I S. 1841), 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 163g StPO – Automatische Kennzeichenerfassung

(1) 1Örtlich begrenzt dürfen im öffentlichen Verkehrsraum ohne das Wissen der betroffenen Personen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung durch den Einsatz technischer Mittel automatisch erhoben werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, und die Annahme gerechtfertigt ist, dass diese Maßnahme zur Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsorts des Beschuldigten führen kann. 2Die automatische Datenerhebung darf nur vorübergehend und nicht flächendeckend erfolgen.

(2) 1Die nach Absatz 1 erhobenen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen dürfen automatisch abgeglichen werden mit Kennzeichen von Kraftfahrzeugen,

  1. 1.

    die auf den Beschuldigten zugelassen sind oder von ihm genutzt werden oder

  2. 2.

    die auf andere Personen als den Beschuldigten zugelassen sind oder von ihnen genutzt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, und die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.

2Der automatische Abgleich hat unverzüglich nach der automatischen Datenerhebung nach Absatz 1 zu erfolgen. 3Im Trefferfall ist unverzüglich die Übereinstimmung zwischen den nach Absatz 1 erhobenen Kennzeichen und den in Satz 1 bezeichneten weiteren Kennzeichen manuell zu überprüfen. 4Wenn kein Treffer vorliegt oder die manuelle Überprüfung den Treffer nicht bestätigt, sind die nach Absatz 1 erhobenen Daten sofort und spurenlos zu löschen.

(3) 1Die Anordnung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ergeht schriftlich durch die Staatsanwaltschaft. 2Sie muss das Vorliegen der Voraussetzungen der Maßnahmen darlegen und diejenigen Kennzeichen, mit denen die automatisch erhobenen Daten nach Absatz 2 Satz 1 abgeglichen werden sollen, genau bezeichnen. 3Die örtliche Begrenzung im öffentlichen Verkehrsraum (Absatz 1 Satz 1) ist zu benennen und die Anordnung ist zu befristen. 4Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung auch mündlich und durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ) ergehen; in diesem Fall sind die schriftlichen Darlegungen nach den Sätzen 2 und 3 binnen drei Tagen vom Anordnenden nachzuholen.

(4) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der Maßnahmen erreicht, sind diese unverzüglich zu beenden.

Zu § 163g: Eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 164 StPO – Festnahme von Störern

Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen.

Zu § 164: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 165 StPO – Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug

Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.

Zu § 165: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 166 StPO – Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen

(1) Wird der Beschuldigte von dem Richter vernommen und beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen, so hat der Richter diese, soweit er sie für erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen ist oder die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten begründen kann.

(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in einem anderen Amtsbezirk vorzunehmen ist, den Richter des letzteren um ihre Vornahme ersuchen.

Zu § 166: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 167 StPO – Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft

In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.

Zu § 167: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 168 StPO – Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen

1Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 2Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält. 3In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen. 4Das Protokoll ist von dem Richter und, sofern ein solcher zugezogen wurde, dem Protokollführer zu unterschreiben.

Zu § 168: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 168a StPO – Art der Protokollierung; Aufzeichnungen

(1) 1Das Protokoll muss Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der mitwirkenden und beteiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beachtet sind. 2 § 68 Abs. 2 , 3 bleibt unberührt.

(2) 1Das Protokoll kann in Form einer wörtlichen Wiedergabe der Verhandlung (Wortprotokoll) oder in Form einer Zusammenfassung ihres Inhalts (Inhaltsprotokoll) sowohl während der Verhandlung als auch nach ihrer Beendigung erstellt werden. 2Die Verhandlung kann wörtlich oder in Form einer Zusammenfassung ihres Inhalts (zusammenfassende Aufzeichnung) aufgezeichnet werden. 3Der Nachweis der Unrichtigkeit des Protokolls anhand der Aufzeichnung ist zulässig.

(3) Wird das Protokoll während der Verhandlung erstellt oder wird die Verhandlung in Form einer Zusammenfassung ihres Inhalts aufgezeichnet, so ist das Protokoll oder die zusammenfassende Aufzeichnung den an der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung auf einem Bildschirm anzuzeigen, vorzulesen, abzuspielen oder zur Durchsicht vorzulegen, es sei denn, sie verzichten darauf.

(4) Wird das Protokoll nach Beendigung der Verhandlung als Inhaltsprotokoll erstellt, so ist es den an der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung zu übermitteln, es sei denn, sie verzichten darauf.

(5) Wird das Protokoll nach Beendigung der Verhandlung durch die wörtliche Übertragung einer Aufzeichnung erstellt, so versieht die Person, welche die Übertragung hergestellt oder eine maschinelle Übertragung überprüft hat, diese mit ihrem Namen und dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird.

(6) 1Die Art der Protokollierung und der Aufzeichnung, die Genehmigung des Protokolls oder einer zusammenfassenden Aufzeichnung, Einwendungen dagegen sowie ein Verzicht auf die Vorlage zur Genehmigung sind im Protokoll zu vermerken oder sonst aktenkundig zu machen. 2Aufzeichnungen sind zu den Akten zu nehmen, bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren oder in anderer Weise zu speichern. 3Sie können gelöscht werden, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder sonst beendet ist; § 58a Absatz 2 Satz 2 und § 136 Absatz 4 Satz 3 bleiben unberührt. 4Die Art der Aufbewahrung oder Speicherung und die Löschung sind aktenkundig zu machen.

Zu § 168a: Geändert durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 168b StPO – Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen

(1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden ist aktenkundig zu machen.

(2) 1Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach § 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann. 2Wird über die Vernehmung des Beschuldigten kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu machen.

(3) 1Die in § 163a vorgeschriebenen Belehrungen des Beschuldigten vor seiner Vernehmung sowie die in § 58 Absatz 2 Satz 5 vorgeschriebene Belehrung vor einer Gegenüberstellung sind zu dokumentieren. 2Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte, und für das Einverständnis des Beschuldigten gemäß § 141a Satz 1 .

Zu § 168b: Geändert durch G vom 2. 7. 2013 (BGBl I S. 1938), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208), 27. 8. 2017 (BGBl I S. 3295), 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 168c StPO – Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen

(1) 1Bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. 2Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an den Beschuldigten zu stellen. 3Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden.

(2) 1Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. 2Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die vernommene Person zu stellen. 3Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. 4 § 241a gilt entsprechend.

(3) 1Der Richter kann einen Beschuldigten von der Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde. 2Dies gilt namentlich dann, wenn zu befürchten ist, dass ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde.

(4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschuldigter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.

(5) 1Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen. 2In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt die Benachrichtigung, soweit sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. 3Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch.

Zu § 168c: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 27. 8. 2017 (BGBl I S. 3295) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 168d StPO – Anwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins

(1) 1Bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet. 2 § 168c Abs. 3 Satz 1 , Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) 1Werden bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins Sachverständige zugezogen, so kann der Beschuldigte beantragen, dass die von ihm für die Hauptverhandlung vorzuschlagenden Sachverständigen zu dem Termin geladen werden, und, wenn der Richter den Antrag ablehnt, sie selbst laden lassen. 2Den vom Beschuldigten benannten Sachverständigen ist die Teilnahme am Augenschein und an den erforderlichen Untersuchungen insoweit gestattet, als dadurch die Tätigkeit der vom Richter bestellten Sachverständigen nicht behindert wird.

Zu § 168d: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 168e StPO – Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten

1Besteht die dringende Gefahr eines schwer wiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise abgewendet werden, so soll der Richter die Vernehmung von den Anwesenheitsberechtigten getrennt durchführen. 2Die Vernehmung wird diesen zeitgleich in Bild und Ton übertragen. 3Die Mitwirkungsbefugnisse der Anwesenheitsberechtigten bleiben im Übrigen unberührt. 4Die §§ 58a und 241a finden entsprechende Anwendung. 5Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.

Zu § 168e: Eingefügt durch G vom 30. 4. 1998 (BGBl I S. 820).


§ 169 StPO – Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes

(1) 1In Sachen, die nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. 2Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig.

(2) Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind.

Zu § 169: Geändert durch G vom 23. 4. 2014 (BGBl I S. 410) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 169a StPO – Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen

Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten.

Zu § 169a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 170 StPO – Entscheidung über eine Anklageerhebung

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) 1Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. 2Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Zu § 170: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 171 StPO – Einstellungsbescheid

1Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluss der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. 2In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist ( § 172 Abs. 1 ) zu belehren. 3 § 187 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend für Verletzte, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt wären, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, soweit sie einen Antrag auf Übersetzung stellen.

Zu § 171: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525).


§ 172 StPO – Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren

(1) 1Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. 2Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. 3Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) 1Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. 2Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. 3Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1 , § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c .

(3) 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. 2Er muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 3Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) 1Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. 2Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Zu § 172: Geändert durch G vom 20. 12. 1999 (BGBl I S. 2491), 23. 4. 2014 (BGBl I S. 410) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 173 StPO – Verfahren des Gerichts nach Antragstellung

(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen.

(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen.

(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.

Zu § 173: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 174 StPO – Verwerfung des Antrags

(1) Ergibt sich kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis.

(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden.

Zu § 174: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 175 StPO – Anordnung der Anklageerhebung

1Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. 2Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.

Zu § 175: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 176 StPO – Sicherheitsleistung durch den Antragsteller

(1) 1Durch Beschluss des Gerichts kann dem Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag die Leistung einer Sicherheit für die Kosten auferlegt werden, die durch das Verfahren über den Antrag voraussichtlich der Staatskasse und dem Beschuldigten erwachsen. 2Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. 3Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt. 4Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. 5Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist.

(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen zu erklären.

Zu § 176: Geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 177 StPO – Kosten

Die durch das Verfahren über den Antrag veranlassten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.

Zu § 177: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 151 - 295, Zweites Buch - Verfahren im ersten Rechtszug
§§ 178 - 197, Dritter Abschnitt

§ 178 StPO

(weggefallen)


§ 179 StPO

(weggefallen)


§ 180 StPO

(weggefallen)


§ 181 StPO

(weggefallen)


§ 182 StPO

(weggefallen)


§ 183 StPO

(weggefallen)


§ 184 StPO

(weggefallen)


§ 185 StPO

(weggefallen)


§ 186 StPO

(weggefallen)


§ 187 StPO

(weggefallen)


§ 188 StPO

(weggefallen)


§ 189 StPO

(weggefallen)


§ 190 StPO

(weggefallen)


§ 191 StPO

(weggefallen)


§ 192 StPO

(weggefallen)


§ 193 StPO

(weggefallen)


§ 194 StPO

(weggefallen)


§ 195 StPO

(weggefallen)


§ 196 StPO

(weggefallen)


§ 197 StPO

(weggefallen)


§§ 151 - 295, Zweites Buch - Verfahren im ersten Rechtszug
§§ 198 - 211, Vierter Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 198 StPO

(weggefallen)


§ 199 StPO – Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.

(2) 1Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. 2Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.

Zu § 199: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 200 StPO – Inhalt der Anklageschrift

(1) 1Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). 2In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. 3Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren vollständige Anschrift, sondern nur deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. 4In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 3 , Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. 5Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.

(2) 1In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. 2Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.

Zu § 200: Geändert durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 201 StPO – Übermittlung der Anklageschrift

(1) 1Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. 2Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger und dem Nebenklagebefugten, der dies beantragt hat, zu übersenden; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Zu § 201: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 202 StPO – Anordnung ergänzender Beweiserhebungen

1Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. 2Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Zu § 202: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 202a StPO – Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

1Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. 2Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

Zu § 202a: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 203 StPO – Eröffnungsbeschluss

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

Zu § 203: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 204 StPO – Nichteröffnungsbeschluss

(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muss aus dem Beschluss hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.

(2) Der Beschluss ist dem Angeschuldigten bekannt zu machen.

Zu § 204: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 205 StPO – Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

1Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluss vorläufig einstellen. 2Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.

Zu § 205: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 206 StPO – Keine Bindung an Anträge

Das Gericht ist bei der Beschlussfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.

Zu § 206: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 206a StPO – Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluss einstellen.

(2) Der Beschluss ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

Zu § 206a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 206b StPO – Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung

1Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und hat ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren eine Tat zum Gegenstand, die nach dem bisherigen Recht strafbar war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr strafbar ist, so stellt das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluss ein. 2Der Beschluss ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

Zu § 206b: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 207 StPO – Inhalt des Eröffnungsbeschlusses

(1) In dem Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, lässt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.

(2) Das Gericht legt in dem Beschluss dar, mit welchen Änderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung zulässt, wenn

  1. 1.
    wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und wegen einzelner von ihnen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird,
  2. 2.
    die Verfolgung nach § 154a auf einzelne abtrennbare Teile einer Tat beschränkt wird oder solche Teile in das Verfahren wieder einbezogen werden,
  3. 3.
    die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift gewürdigt wird oder
  4. 4.
    die Verfolgung nach § 154a auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat begangen worden sind, beschränkt wird oder solche Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbezogen werden.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluss entsprechende neue Anklageschrift ein. 2Von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden.

(4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts wegen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung.

Zu § 207: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 208 StPO

(weggefallen)


§ 209 StPO – Eröffnungszuständigkeit

(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.

(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.

Zu § 209: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 209a StPO – Besondere funktionelle Zuständigkeiten

Im Sinne des § 4 Abs. 2 , des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen

  1. 1.

    die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und

  2. 2.

    die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen

    1. a)

      nach § 33 Abs. 1 , § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder

    2. b)

      als Jugendschutzsachen ( § 26 Abs. 1 Satz 1 , § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes )

    vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung

Gerichten höherer Ordnung gleich.

Zu § 209a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 210 StPO – Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss

(1) Der Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.

(3) 1Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluss nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. 2In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, dass die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.

Zu § 210: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 211 StPO – Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluss abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.

Zu § 211: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 151 - 295, Zweites Buch - Verfahren im ersten Rechtszug
§§ 212 - 225a, Fünfter Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung

§ 212 StPO – Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.

Zu § 212: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 213 StPO – Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung

(1) Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.

(2) In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, soll der Vorsitzende den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter abstimmen.

Zu § 213: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 214 StPO – Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel

(1) 1Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. 2Zugleich veranlasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3 , § 406d Absatz 1 und § 406h Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Benachrichtigungen vom Termin; § 406d Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Ladungen bewirkt und die Mitteilungen versandt werden.

(2) Ist anzunehmen, dass sich die Hauptverhandlung auf längere Zeit erstreckt, so soll der Vorsitzende die Ladung sämtlicher oder einzelner Zeugen und Sachverständigen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung anordnen.

(3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittelbaren Ladung weiterer Personen zu.

(4) 1Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände. 2Diese kann auch vom Gericht bewirkt werden.

Zu § 214: Geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525).


§ 215 StPO – Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

1Der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. 2Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.

Zu § 215: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 216 StPO – Ladung des Angeklagten

(1) 1Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, dass im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. 2Die Warnung kann in den Fällen des § 232 unterbleiben.

(2) 1Der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte wird durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung gemäß § 35 geladen. 2Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe.

Zu § 216: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 217 StPO – Ladungsfrist

(1) Zwischen der Zustellung der Ladung ( § 216 ) und dem Tag der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen.

(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.

(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.

Zu § 217: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 218 StPO – Ladung des Verteidigers

1Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. 2 § 217 gilt entsprechend.

Zu § 218: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 219 StPO – Beweisanträge des Angeklagten

(1) 1Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. 2Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekannt zu machen.

(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

Zu § 219: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 220 StPO – Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten

(1) 1Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Angeklagte sie unmittelbar laden lassen. 2Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag befugt.

(2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis bar dargeboten oder deren Hinterlegung bei der Geschäftsstelle nachgewiesen wird.

(3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, dass die Vernehmung einer unmittelbar geladenen Person zur Aufklärung der Sache dienlich war, so hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass ihr die gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren ist.

Zu § 220: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 221 StPO – Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen

Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.

Zu § 221: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 222 StPO – Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen

(1) 1Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. 2Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. 3 § 200 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihre vollständige Anschrift anzugeben.

Zu § 222: Geändert durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 222a StPO – Mitteilung der Besetzung des Gerichts

(1) 1Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht statt, so ist spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung die Besetzung des Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden und hinzugezogener Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen mitzuteilen. 2Die Besetzung kann auf Anordnung des Vorsitzenden schon vor der Hauptverhandlung mitgeteilt werden; die Mitteilung ist zuzustellen. 3Ändert sich die mitgeteilte Besetzung, so ist dies spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen.

(2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder einer Besetzungsänderung später als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung zugestellt oder erst zu Beginn der Hauptverhandlung bekanntgemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag des Angeklagten, des Verteidigers oder der Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung unterbrechen, wenn dies spätestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache verlangt wird und absehbar ist, dass die Hauptverhandlung vor Ablauf der in § 222b Absatz 1 Satz 1 genannten Frist beendet sein könnte.

(3) In die für die Besetzung maßgebenden Unterlagen kann für den Angeklagten nur sein Verteidiger oder ein Rechtsanwalt, für den Nebenkläger nur ein Rechtsanwalt Einsicht nehmen.

Zu § 222a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 222b StPO – Besetzungseinwand

(1) 1Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, dass das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. 2Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, sind dabei anzugeben. 3Alle Beanstandungen sind gleichzeitig vorzubringen. 4Außerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich geltend zu machen; § 345 Abs. 2 und für den Nebenkläger § 390 Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) 1Über den Einwand entscheidet das Gericht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. 2Hält es den Einwand für begründet, so stellt es fest, dass es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. 3Führt ein Einwand zu einer Änderung der Besetzung, so ist auf die neue Besetzung § 222a nicht anzuwenden.

(3) 1Hält das Gericht den Einwand für nicht begründet, so ist er spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. 2Die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung. 3Den Verfahrensbeteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. 4Erachtet das Rechtsmittelgericht den Einwand für begründet, stellt es fest, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.

Zu § 222b: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 223 StPO – Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter

(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.

(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

Zu § 223: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 224 StPO – Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin

(1) 1Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. 2Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. 3Das aufgenommene Protokoll ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen.

(2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Angeklagter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.

Zu § 224: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 225 StPO – Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter

Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.

Zu § 225: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 225a StPO – Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung

(1) 1Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. 2Das Gericht, dem die Sache vorgelegt worden ist, entscheidet durch Beschluss darüber, ob es die Sache übernimmt.

(2) 1Werden die Akten von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht einem Gericht höherer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen. 2Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist.

(3) 1In dem Übernahmebeschluss sind der Angeklagte und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu bezeichnen. 2 § 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 , Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. 3Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach § 210 .

(4) 1Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung einen Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält und eine besondere Strafkammer zuständig wäre, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. 2Kommt dem Gericht, das die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer für begründet hält, vor dieser nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so verweist es die Sache an diese mit bindender Wirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses bestimmt sich nach § 210 .

Zu § 225a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 151 - 295, Zweites Buch - Verfahren im ersten Rechtszug
§§ 226 - 275, Sechster Abschnitt - Hauptverhandlung

§ 226 StPO – Ununterbrochene Gegenwart

(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(2) 1Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Zu § 226: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 227 StPO – Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger

Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.

Zu § 227: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 228 StPO – Aussetzung und Unterbrechung

(1) 1Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht. 2Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.

(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift des § 145 , dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.

(3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekannt machen.

Zu § 228: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 229 StPO – Höchstdauer einer Unterbrechung

(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.

(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.

(3) 1Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange

  1. 1.

    ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder

  2. 2.

    eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit

nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann, längstens jedoch für zwei Monate. 2Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. 3Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.

(4) 1Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. 2Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.

(5) 1Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. 2Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.

Zu § 229: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 230 StPO – Ausbleiben des Angeklagten

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

Zu § 230: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 231 StPO – Anwesenheitspflicht des Angeklagten

(1) 1Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. 2Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.

(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war, das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet und er in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass die Verhandlung in diesen Fällen in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden kann.

Zu § 231: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2571).


§ 231a StPO – Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten

(1) 1Hat sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt und verhindert er dadurch wissentlich die ordnungsmäßige Durchführung oder Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart, so wird die Hauptverhandlung, wenn er noch nicht über die Anklage vernommen war, in seiner Abwesenheit durchgeführt oder fortgesetzt, soweit das Gericht seine Anwesenheit nicht für unerlässlich hält. 2Nach Satz 1 ist nur zu verfahren, wenn der Angeklagte nach Eröffnung des Hauptverfahrens Gelegenheit gehabt hat, sich vor dem Gericht oder einem beauftragten Richter zur Anklage zu äußern.

(2) Sobald der Angeklagte wieder verhandlungsfähig ist, hat ihn der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist.

(3) 1Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach Absatz 1 beschließt das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. 2Der Beschluss kann bereits vor Beginn der Hauptverhandlung gefasst werden. 3Gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig;

sie hat aufschiebende Wirkung. 4Eine bereits begonnene Hauptverhandlung ist bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu unterbrechen; die Unterbrechung darf, auch wenn die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 nicht vorliegen, bis zu dreißig Tagen dauern.

(4) Dem Angeklagten, der keinen Verteidiger hat, ist ein Verteidiger zu bestellen, sobald eine Verhandlung ohne den Angeklagten nach Absatz 1 in Betracht kommt.

Zu § 231a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 231b StPO – Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung

(1) 1Wird der Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt oder zur Haft abgeführt ( § 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes ), so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für unerlässlich hält und solange zu befürchten ist, dass die Anwesenheit des Angeklagten den Ablauf der Hauptverhandlung in schwer wiegender Weise beeinträchtigen würde. 2Dem Angeklagten ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich zur Anklage zu äußern.

(2) Sobald der Angeklagte wieder vorgelassen ist, ist nach § 231a Abs. 2 zu verfahren.

Zu § 231b: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 231c StPO – Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger

1Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt, so kann durch Gerichtsbeschluss einzelnen Angeklagten, im Falle der notwendigen Verteidigung auch ihren Verteidigern, auf Antrag gestattet werden, sich während einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen, wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht betroffen sind. 2In dem Beschluss sind die Verhandlungsteile zu bezeichnen, für die die Erlaubnis gilt. 3Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.

Zu § 231c: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 232 StPO – Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten

(1) 1Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn nur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. 2Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. 3Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, wenn der Angeklagte in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(2) Auf Grund einer Ladung durch öffentliche Bekanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nicht statt.

(3) Das Protokoll über eine richterliche Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung verlesen.

(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende Urteil muss ihm mit den Urteilsgründen durch Übergabe zugestellt werden, wenn es nicht nach § 145a Abs. 1 dem Verteidiger zugestellt wird.

Zu § 232: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 233 StPO – Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen

(1) 1Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. 2Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in seiner Abwesenheit nicht verhängt werden. 3Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.

(2) 1Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muss er durch einen beauftragten oder ersuchten Richter über die Anklage vernommen werden. 2Dabei wird er über die bei Verhandlung in seiner Abwesenheit zulässigen Rechtsfolgen belehrt sowie befragt, ob er seinen Antrag auf Befreiung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung aufrechterhalte. 3Statt eines Ersuchens oder einer Beauftragung nach Satz 1 kann außerhalb der Hauptverhandlung auch das Gericht die Vernehmung über die Anklage in der Weise durchführen, dass sich der Angeklagte an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Angeklagte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird.

(3) 1Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. 2Das Protokoll über die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

Zu § 233: Geändert durch G vom 25. 4. 2013 (BGBl I S. 935), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 234 StPO – Vertretung des abwesenden Angeklagten

Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.

Zu § 234: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 234a StPO – Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten

Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten statt, so genügt es, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden; das Einverständnis des Angeklagten nach § 245 Abs. 1 Satz 2 und nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 Nr. 3 ist nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt.

Zu § 234a: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 235 StPO – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten

1Hat die Hauptverhandlung gemäß § 232 ohne den Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen; hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. 2Hierüber ist der Angeklagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

Zu § 235: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 236 StPO – Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten

Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.

Zu § 236: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 237 StPO – Verbindung mehrerer Strafsachen

Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete ist.

Zu § 237: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 238 StPO – Verhandlungsleitung

(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.

(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.

Zu § 238: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 239 StPO – Kreuzverhör

(1) 1Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. 2Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei den von dem Angeklagten benannten der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung.

(2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten.

Zu § 239: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 240 StPO – Fragerecht

(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.

(2) 1Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. 2Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.

Zu § 240: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 241 StPO – Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden

(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung missbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.

(2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.

Zu § 241: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 241a StPO – Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden

(1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt.

(2) 1Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, dass der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. 2Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist.

(3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend.

Zu § 241a: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 242 StPO – Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen

Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.

Zu § 242: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 243 StPO – Gang der Hauptverhandlung

(1) 1Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. 2Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) 1Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. 2Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) 1Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. 2Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zu Grunde. 3In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluss zu Grunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. 4In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

(4) 1Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a ,  212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung ( § 257c ) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. 2Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

(5) 1Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. 2Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. 3Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. 4Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. 5Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. 6Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.

Zu § 243: Geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 244 StPO – Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) 1Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. 2Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. 3Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

  1. 1.

    eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,

  2. 2.

    die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,

  3. 3.

    die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,

  4. 4.

    das Beweismittel völlig ungeeignet ist,

  5. 5.

    das Beweismittel unerreichbar ist oder

  6. 6.

    eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) 1Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. 2Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) 1Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. 2Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. 3Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) 1Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. 2Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. 3Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. 4Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. 5Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Zu § 244: Geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 245 StPO – Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel

(1) 1Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, dass die Beweiserhebung unzulässig ist. 2Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind.

(2) 1Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel ist das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. 2Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. 3Im Übrigen darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht oder wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist.

Zu § 245: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 246 StPO – Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung

(1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden sei.

(2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder Sachverständiger dem Gegner des Antragstellers so spät namhaft gemacht oder eine zu beweisende Tatsache so spät vorgebracht worden, dass es dem Gegner an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit gefehlt hat, so kann er bis zum Schluss der Beweisaufnahme die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung beantragen.

(3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte bei den auf Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeugen oder Sachverständigen.

(4) Über die Anträge entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen.

Zu § 246: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 246a StPO – Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung

(1) 1Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. 2Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in § 181b des Strafgesetzbuchs genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung einer Weisung nach § 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 dieses Gesetzes oder nach § 56c Absatz 2 Nummer 6 , § 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 oder § 68b Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung bedarf.

(3) Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.

Zu § 246a: Geändert durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl I S. 3344), 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1327), 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1805) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 247 StPO – Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

1Das Gericht kann anordnen, dass sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. 2Das Gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwer wiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht. 3Die Entfernung des Angeklagten kann für die Dauer von Erörterungen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. 4Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.

Zu § 247: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 247a StPO – Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen

(1) 1Besteht die dringende Gefahr eines schwer wiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, dass der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar. 3Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. 4Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, dass der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 5 § 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) 1Das Gericht kann anordnen, dass die Vernehmung eines Sachverständigen in der Weise erfolgt, dass dieser sich an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Sachverständige aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. 2Dies gilt nicht in den Fällen des § 246a . 3Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.

Zu § 247a: Eingefügt durch G vom 30. 4. 1998 (BGBl I S. 820), geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 25. 4. 2013 (BGBl I S. 935) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 248 StPO – Entlassung der Zeugen und Sachverständigen

1Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. 2Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.

Zu § 248: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 249 StPO – Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren

(1) 1Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. 2Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.

(2) 1Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253  und  254 abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. 2Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. 3Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.

Zu § 249: Geändert durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 250 StPO – Grundsatz der persönlichen Vernehmung

1Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. 2Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.

Zu § 250: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 251 StPO – Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen

(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden,

  1. 1.

    wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind;

  2. 2.

    wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung eines Geständnisses des Angeklagten dient und der Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung zustimmen;

  3. 3.

    wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann;

  4. 4.

    soweit das Protokoll oder die Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.

(2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung des Protokolls über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn

  1. 1.

    dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen;

  2. 2.

    dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;

  3. 3.

    der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.

(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Protokolle und Urkunden auch sonst verlesen werden.

(4) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. 2Der Grund der Verlesung wird bekannt gegeben. 3Wird das Protokoll über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. 4Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist.

Zu § 251: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 252 StPO – Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung

Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.

Zu § 252: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 253 StPO – Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung

(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, dass er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezügliche Teil des Protokolls über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden.

(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.

Zu § 253: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 254 StPO – Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen

(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen beziehungsweise vorgeführt werden.

(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.

Zu § 254: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 255 StPO – Protokollierung der Verlesung

In den Fällen der §§ 253 und 254 ist die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen.

Zu § 255: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 255a StPO – Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung

(1) Für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung gelten die Vorschriften zur Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung gemäß §§ 251 , 252 , 253  und  255 entsprechend.

(2) 1In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ( §§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuches ) oder gegen das Leben ( §§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches ), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen ( § 225 des Strafgesetzbuches ) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches kann die Vernehmung eines Zeugen unter 18 Jahren durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken, und wenn der Zeuge, dessen Vernehmung nach § 58a Absatz 1 Satz 3 in Bild und Ton aufgezeichnet worden ist, der vernehmungsersetzenden Vorführung dieser Aufzeichnung in der Hauptverhandlung nicht unmittelbar nach der aufgezeichneten Vernehmung widersprochen hat. 2Dies gilt auch für Zeugen, die Verletzte einer dieser Straftaten sind und zur Zeit der Tat unter 18 Jahre alt waren oder Verletzte einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung ( §§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuches ) sind. 3Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch die schutzwürdigen Interessen des Zeugen zu berücksichtigen und den Grund für die Vorführung bekanntzugeben. 4Eine ergänzende Vernehmung des Zeugen ist zulässig.

Zu § 255a: Eingefügt durch G vom 30. 4. 1998 (BGBl I S. 820), geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3007), 11. 2. 2005 (BGBl I S. 239), 31. 10. 2008 (BGBl I S. 2149), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1805), 21. 1. 2015 (BGBl I S. 10), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 4. 11. 2016 (BGBl I S. 2460), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208), 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121) und 9. 10. 2020 (BGBl I S. 2075).


§ 256 StPO – Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen

(1) Verlesen werden können

  1. 1.

    die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen

    1. a)

      öffentlicher Behörden,

    2. b)

      der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowie

    3. c)

      der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluss von Leumundszeugnissen,

  2. 2.

    unabhängig vom Tatvorwurf ärztliche Atteste über Körperverletzungen,

  3. 3.

    ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben,

  4. 4.

    Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung,

  5. 5.

    Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben und

  6. 6.

    Übertragungsnachweise und Vermerke nach § 32e Absatz 3 .

(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen.

Zu § 256: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 257 StPO – Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung

(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.

(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.

(3) Die Erklärungen dürfen den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen.

Zu § 257: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 257a StPO – Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen

Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. § 249 findet entsprechende Anwendung.

Zu § 257a: Eingefügt durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 257b StPO – Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.

Zu § 257b: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 257c StPO – Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten

(1) 1Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. 2 § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) 1Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. 2Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. 3Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) 1Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. 2Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. 3Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. 4Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) 1Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. 2Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. 3Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. 4Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

Zu § 257c: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 258 StPO – Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes

(1) Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.

(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.

Zu § 258: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 259 StPO – Dolmetscher

(1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen aus den Schlussvorträgen mindestens die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers durch den Dolmetscher bekannt gemacht werden.

(2) Dasselbe gilt nach Maßgabe des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes für einen hör- oder sprachbehinderten Angeklagten.

Zu § 259: Geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 260 StPO – Urteil

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) 1Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. 2Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. 3Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. 4Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. 5Im Übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

(5) 1Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraf, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. 2Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.

Zu § 260: Geändert durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl I S. 3344) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 261 StPO – Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Zu § 261: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 262 StPO – Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen

(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der Beurteilung eines bürgerlichen Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen geltenden Vorschriften.

(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung auszusetzen und einem der Beteiligten zur Erhebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder das Urteil des Zivilgerichts abzuwarten.

Zu § 262: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 263 StPO – Abstimmung

(1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

(2) Die Schuldfrage umfasst auch solche vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen.

(3) Die Schuldfrage umfasst nicht die Voraussetzungen der Verjährung.

Zu § 263: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 264 StPO – Gegenstand des Urteils

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Grunde liegt, nicht gebunden.

Zu § 264: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 265 StPO – Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne dass er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

  1. 1.

    sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,

  2. 2.

    das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sachoder Rechtslage abweichen will oder

  3. 3.

    der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

Zu § 265: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 265a StPO – Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen

1Kommen Auflagen oder Weisungen ( §§ 56b , 56c , 59a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ) in Betracht, so ist der Angeklagte in geeigneten Fällen zu befragen, ob er sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, oder Zusagen für seine künftige Lebensführung macht. 2Kommt die Weisung in Betracht, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, so ist er zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.

Zu § 265a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 266 StPO – Nachtragsanklage

(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluss in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt.

(2) 1Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. 2Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1 . 3Sie wird in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. 4Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.

(3) 1Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. 2Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen.

Zu § 266: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 267 StPO – Urteilsgründe

(1) 1Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. 2Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. 3Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) 1Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. 2Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches . 3Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. 4Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. 5Ist dem Urteil eine Verständigung ( § 257c ) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) 1Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. 2Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. 3Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. 4Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) 1Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. 2Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. 3Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) 1Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. 2Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

Zu § 267: Geändert durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186), 21. 8. 2002 (BGBl I S. 3344), 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 268 StPO – Urteilsverkündung

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) 1Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. 2Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. 3Bei der Entscheidung, ob die Urteilsgründe verlesen werden oder ihr wesentlicher Inhalt mündlich mitgeteilt wird, sowie im Fall der mündlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe soll auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht genommen werden. 4Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen.

(3) 1Das Urteil soll am Schluss der Verhandlung verkündet werden. 2Es muss spätestens zwei Wochen danach verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. 3 § 229 Absatz 3 , 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

Zu § 268: Geändert durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1805), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 268a StPO – Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung

(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluss; dieser ist mit dem Urteil zu verkünden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt oder neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet wird und das Gericht Entscheidungen nach den §§ 68a bis 68c des Strafgesetzbuches trifft.

(3) 1Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung, der Verwarnung mit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht, über die Dauer der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht, über die Auflagen und Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung oder der Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe ( § 56f Abs. 1 , §§ 59b , 67g Abs. 1 des Strafgesetzbuches ). Erteilt das Gericht dem Angeklagten Weisungen nach § 68b Abs. 1 des Strafgesetzbuches , so belehrt der Vorsitzende ihn auch über die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 145a des Strafgesetzbuches . 2Die Belehrung ist in der Regel im Anschluss an die Verkündung des Beschlusses nach den Absätzen 1 oder 2 zu erteilen. 3Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt, so kann der Vorsitzende von der Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung absehen.

Zu § 268a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 268b StPO – Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft

1Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. 2Der Beschluss ist mit dem Urteil zu verkünden.

Zu § 268b: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 268c StPO – Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots

1Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist ( § 44 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches ). 2Die Belehrung wird im Anschluss an die Urteilsverkündung erteilt. 3Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.

Zu § 268c: Geändert durch G vom 24. 4. 1998 (BGBl I S. 747) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 268d StPO – Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung

Ist in dem Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a Absatz 1 oder 2 des Strafgesetzbuches vorbehalten, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die Bedeutung des Vorbehalts sowie über den Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt erstreckt.

Zu § 268d: Neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2300), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 269 StPO – Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung

Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.

Zu § 269: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 270 StPO – Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung

(1) 1Hält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluss an das zuständige Gericht; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. 2Ebenso ist zu verfahren, wenn das Gericht einen rechtzeitig geltend gemachten Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält.

(2) In dem Beschluss bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1 .

(3) 1Der Beschluss hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. 2Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach § 210 .

(4) 1Ist der Verweisungsbeschluss von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. 2Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist.

Zu § 270: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 271 StPO – Hauptverhandlungsprotokoll

(1) 1Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. 2Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben oder aktenkundig zu machen.

(2) 1Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. 2Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

Zu § 271: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 272 StPO – Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls

Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält

  1. 1.

    den Ort und den Tag der Verhandlung;

  2. 2.

    die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;

  3. 3.

    die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage;

  4. 4.

    die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, der Nebenkläger, der Anspruchsteller nach § 403 , der sonstigen Nebenbeteiligten, der gesetzlichen Vertreter, der Bevollmächtigten und der Beistände;

  5. 5.

    die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.

Zu § 272: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 273 StPO – Beurkundung der Hauptverhandlung

(1) 1Das Protokoll muss den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im Wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. 2In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.

(1a) 1Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. 2Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4 , § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. 3Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.

(2) 1Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. 2Der Vorsitzende kann anordnen, dass an Stelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden. 3 § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) 1Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. 2Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. 3In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(4) Bevor das Protokoll fertig gestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.

Zu § 273: Geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 274 StPO – Beweiskraft des Protokolls

1Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. 2Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Zu § 274: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332)


§ 275 StPO – Absetzungsfrist und Form des Urteils

(1) 1Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. 2Dies muss spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. 3Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. 4Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. 5Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten gebracht ist, und der Zeitpunkt einer Änderung der Gründe müssen aktenkundig sein.

(2) 1Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. 2Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. 3Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.

(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.

Zu § 275: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§§ 151 - 295, Zweites Buch - Verfahren im ersten Rechtszug
§ 275a, Siebter Abschnitt - Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

§ 275a StPO – Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl

(1) 1Ist im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten ( § 66a des Strafgesetzbuches ), übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. 2Diese übergibt die Akten so rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gerichts, dass eine Entscheidung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt ergehen kann. 3Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Absatz 6 Satz 1 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des Gerichts, das für eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ( § 66b des Strafgesetzbuches ) zuständig ist. 4Beabsichtigt diese, eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu beantragen, teilt sie dies der betroffenen Person mit. 5Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung unverzüglich stellen und ihn zusammen mit den Akten dem Vorsitzenden des Gerichts übergeben.

(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Hauptverhandlung gelten die §§ 213 bis 275 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(3) 1Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. 2Der Vorsitzende verliest das frühere Urteil, soweit es für die Entscheidung über die vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung von Bedeutung ist. 3Sodann erfolgt die Vernehmung des Verurteilten und die Beweisaufnahme.

(4) 1Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen ein. 2Ist über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden, müssen die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt werden. 3Die Gutachter dürfen im Rahmen des Strafvollzugs oder des Vollzugs der Unterbringung nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen sein.

(5) Das Gericht soll über die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden.

(6) 1Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen. 2Für den Erlass des Unterbringungsbefehls ist das für die Entscheidung nach § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches zuständige Gericht so lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei dem für diese Entscheidung zuständigen Gericht eingeht. 3In den Fällen des § 66a des Strafgesetzbuches kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen, wenn es im ersten Rechtszug bis zu dem in § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bestimmten Zeitpunkt die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet hat. 4Die §§ 114 bis 115a , 117 bis 119a und 126a Abs. 3 gelten entsprechend.

Zu § 275a: Neugefasst durch G vom 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1838), geändert durch G vom 8. 7. 2008 (BGBl I S. 1212), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274), 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2300) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 151 - 295, Zweites Buch - Verfahren im ersten Rechtszug
§§ 276 - 295, Achter Abschnitt - Verfahren gegen Abwesende

§ 276 StPO – Begriff der Abwesenheit

Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.

Zu § 276: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 277 StPO

(weggefallen)


§ 278 StPO

(weggefallen)


§ 279 StPO

(weggefallen)


§ 280 StPO

(weggefallen)


§ 281 StPO

(weggefallen)


§ 282 StPO

(weggefallen)


§ 283 StPO

(weggefallen)


§ 284 StPO

(weggefallen)


§ 285 StPO – Beweissicherungszweck

(1) 1Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. 2Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern.

(2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 286 bis 294 .

Zu § 285: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 286 StPO – Vertretung von Abwesenden

1Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. 2Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.

Zu § 286: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 287 StPO – Benachrichtigung von Abwesenden

(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch auf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens nicht zu.

(2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen zugehen zu lassen.

Zu § 287: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 288 StPO – Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige

Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.

Zu § 288: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 289 StPO – Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter

Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.

Zu § 289: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 290 StPO – Vermögensbeschlagnahme

(1) Liegen gegen den Abwesenden, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgründe vor, die den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen würden, so kann sein im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliches Vermögen durch Beschluss des Gerichts mit Beschlag belegt werden.

(2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht sind, findet keine Vermögensbeschlagnahme statt.

Zu § 290: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 291 StPO – Bekanntmachung der Beschlagnahme

Der die Beschlagnahme verhängende Beschluss ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

Zu § 291: Geändert durch G vom 24. 10. 2006 (BGBl I S. 2350), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3044) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 292 StPO – Wirkung der Bekanntmachung

(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen.

(2) 1Der die Beschlagnahme verhängende Beschluss ist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist. 2Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten.

Zu § 292: Geändert durch G vom 24. 10. 2006 (BGBl I S. 2350), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3044) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 293 StPO – Aufhebung der Beschlagnahme

(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind.

(2) 1Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. 2Ist die Veröffentlichung nach § 291 im Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen.

Zu § 293: Geändert durch G vom 24. 10. 2006 (BGBl I S. 2350), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3044) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 294 StPO – Verfahren nach Anklageerhebung

(1) Für das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren gelten im Übrigen die Vorschriften über die Eröffnung des Hauptverfahrens entsprechend.

(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschluss ( § 199 ) ist zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden.

Zu § 294: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 295 StPO – Sicheres Geleit

(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen; es kann diese Erteilung an Bedingungen knüpfen.

(2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur wegen der Straftat, für die es erteilt ist.

(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergeht oder wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter denen ihm das sichere Geleit erteilt worden ist.

Zu § 295: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 296 - 358, Drittes Buch - Rechtsmittel
§§ 296 - 303, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 296 StPO – Rechtsmittelberechtigte

(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zu Gunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.

Zu § 296: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 297 StPO – Einlegung durch den Verteidiger

Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.

Zu § 297: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 298 StPO – Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter

(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbstständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen.

(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren sind die für die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Zu § 298: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 299 StPO – Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug

(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird.

(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.

Zu § 299: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 300 StPO – Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

Zu § 300: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 301 StPO – Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, dass die angefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

Zu § 301: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 302 StPO – Zurücknahme und Verzicht

(1) 1Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. 2Ist dem Urteil eine Verständigung ( § 257c ) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. 3Ein von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

Zu § 302: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 303 StPO – Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme

1Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen. 2Die Zurücknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Nebenklägers.

Zu § 303: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 296 - 358, Drittes Buch - Rechtsmittel
§§ 304 - 311a, Zweiter Abschnitt - Beschwerde

§ 304 StPO – Zulässigkeit

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) 1Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. 2Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

  1. 1.
    die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
  2. 2.
    die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
  3. 3.
    die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten ( § 231a ) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
  4. 4.
    die Akteneinsicht betreffen oder
  5. 5.
    den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe ( § 453 Abs. 2 Satz 3 ), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs ( § 453c ), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf ( § 454 Abs. 3  und  4 ), die Wiederaufnahme des Verfahrens ( § 372 Satz 1 ) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435 , 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;

3 § 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts ( § 169 Abs. 1 ) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

Zu § 304: Berichtigt am 27. 4. 1987 (BGBl I S. 1319), geändert durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2847), 26. 1. 1998 (BGBl I S. 160), 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3574), 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718), 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2218), 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 305 StPO – Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen

1Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. 2Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.

Zu § 305: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 305a StPO – Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss

(1) 1Gegen den Beschluss nach § 268a Abs. 1 , 2 ist Beschwerde zulässig. 2Sie kann nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.

(2) Wird gegen den Beschluss Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

Zu § 305a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 306 StPO – Einlegung; Abhilfeverfahren

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.

Zu § 306: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 307 StPO – Keine Vollzugshemmung

(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.

(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.

Zu § 307: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 308 StPO – Befugnisse des Beschwerdegerichts

(1) 1Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne dass diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. 2Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1 .

(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.

Zu § 308: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 309 StPO – Entscheidung

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erlässt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

Zu § 309: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 310 StPO – Weitere Beschwerde

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

  1. 1.

    eine Verhaftung,

  2. 2.

    eine einstweilige Unterbringung oder

  3. 3.

    einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro

betreffen.

(2) Im Übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

Zu § 310: Geändert durch G vom 24. 10. 2006 (BGBl I S. 2350), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 311 StPO – Sofortige Beschwerde

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung ( § 35 ) der Entscheidung.

(3) 1Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. 2Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

Zu § 311: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 311a StPO – Nachträgliche Anhörung des Gegners

(1) 1Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu entscheiden. 2Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern.

(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307 , 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend.

Zu § 311a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 296 - 358, Drittes Buch - Rechtsmittel
§§ 312 - 332, Dritter Abschnitt - Berufung

§ 312 StPO – Zulässigkeit

Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.

Zu § 312: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 313 StPO – Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen

(1) 1Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden, beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als fünfzehn Tagessätze oder ist eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird. 2Das Gleiche gilt, wenn der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als dreißig Tagessätzen beantragt hatte.

(2) Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Andernfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen.

(3) Die Berufung gegen ein auf Geldbuße, Freispruch oder Einstellung wegen einer Ordnungswidrigkeit lautendes Urteil ist stets anzunehmen, wenn die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zulässig oder nach § 80 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuzulassen wäre. Im Übrigen findet Absatz 2 Anwendung.

Zu § 313: Eingefügt durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 314 StPO – Form und Frist

(1) Die Berufung muss bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234 , 387 Abs. 1 , § 411 Abs. 2 und § 428 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

Zu § 314: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 315 StPO – Berufung und Wiedereinsetzungsantrag

(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann.

(2) 1Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Berufung dadurch gewahrt, dass sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig eingelegt wird. 2Die weitere Verfügung in Bezug auf die Berufung bleibt dann bis zur Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt.

(3) Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.

Zu § 315: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 316 StPO – Hemmung der Rechtskraft

(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.

(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Berufung sofort zuzustellen.

Zu § 316: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 317 StPO – Berufungsbegründung

Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.

Zu § 317: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 318 StPO – Berufungsbeschränkung

1Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. 2Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.

Zu § 318: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 319 StPO – Verspätete Einlegung

(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

(2) 1Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen. 2In diesem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. 3Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

Zu § 319: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 320 StPO – Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft

Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung die Geschäftsstelle ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese stellt, wenn die Berufung von ihr eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung der Berufung zu.

Zu § 320: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 321 StPO – Aktenübermittlung an das Berufungsgericht

1Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. 2Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.

Zu § 321: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 322 StPO – Verwerfung ohne Hauptverhandlung

(1) 1Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig verwerfen. 2Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.

(2) Der Beschluss kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

Zu § 322: Geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 322a StPO – Entscheidung über die Annahme der Berufung

Über die Annahme einer Berufung ( § 313 ) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluss. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluss, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.

Zu § 322a: Eingefügt durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 323 StPO – Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung

(1) 1Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§ 214 und 216 bis 225a . 2In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen.

(2) 1Die Ladung der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen und Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn ihre wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint. 2Sofern es erforderlich erscheint, ordnet das Berufungsgericht die Übertragung einer als Tonaufzeichnung zur Akte genommenen Vernehmung gemäß § 273 Abs. 2 Satz 2 in ein Protokoll an. 3Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht diese mit dem Vermerk, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. 4Der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten ist eine Abschrift des Protokolls zu erteilen. 5Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig. 6Das Protokoll kann nach Maßgabe des § 325 verlesen werden.

(3) Neue Beweismittel sind zulässig.

(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen.

Zu § 323: Geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 324 StPO – Gang der Berufungshauptverhandlung

(1) 1Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. 2Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verlesen, soweit es für die Berufung von Bedeutung ist; von der Verlesung der Urteilsgründe kann abgesehen werden, soweit die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten.

(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme.

Zu § 324: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 325 StPO – Verlesung von Urkunden

Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Urkunden verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen, abgesehen von den Fällen der §§ 251  und  253 , ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war.

Zu § 325: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 326 StPO – Schlussvorträge

1Nach dem Schluss der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. 2Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

Zu § 326: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 327 StPO – Umfang der Urteilsprüfung

Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.

Zu § 327: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 328 StPO – Inhalt des Berufungsurteils

(1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.

(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.

Zu § 328: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 329 StPO – Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung

(1) 1Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. 2Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass

  1. 1.

    sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt,

  2. 2.

    sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder

  3. 3.

    sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.

3Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. 4Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.

(2) 1Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. 2 § 231b bleibt unberührt.

(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(4) 1Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. 2Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. 3Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.

(5) 1Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. 2Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.

(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

(7) 1Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44  und  45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. 2Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

Zu § 329: Neugefasst durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2571).


§ 330 StPO – Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters

(1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung zu laden.

(2) 1Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. 2Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins erschienen, so gilt § 329 Absatz 1 Satz 1 entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt § 329 Absatz 2  und  3 entsprechend.

Zu § 330: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 331 StPO – Verbot der Verschlechterung

(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.

(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

Zu § 331: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 332 StPO – Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung

Im Übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.

Zu § 332: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 296 - 358, Drittes Buch - Rechtsmittel
§§ 333 - 358, Vierter Abschnitt - Revision

§ 333 StPO – Zulässigkeit

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

Zu § 333: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 334 StPO

(weggefallen)


§ 335 StPO – Sprungrevision

(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.

(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.

(3) 1Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. 2Die Revisionsanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen ( §§ 344 bis 347 ). 3Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zulässig.

Zu § 335: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 336 StPO – Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen

1Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die Entscheidungen, die dem Urteil vorausgegangen sind, sofern es auf ihnen beruht. 2Dies gilt nicht für Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

Zu § 336: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 337 StPO – Revisionsgründe

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Zu § 337: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 338 StPO – Absolute Revisionsgründe

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

  1. 1.

    wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn

    1. a)

      das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder

    2. b)

      das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und

      1. aa)

        die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,

      2. bb)

        der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder

      3. cc)

        die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;

  2. 2.

    wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;

  3. 3.

    wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;

  4. 4.

    wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;

  5. 5.

    wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;

  6. 6.

    wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;

  7. 7.

    wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;

  8. 8.

    wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

Zu § 338: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 339 StPO – Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten

Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zu Gunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.

Zu § 339: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 340 StPO – Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten

Ist nach § 329 Absatz 2 verfahren worden, kann der Angeklagte die Revision gegen das auf seine Berufung hin ergangene Urteil nicht darauf stützen, dass seine Anwesenheit in der Berufungshauptverhandlung erforderlich gewesen wäre.

Zu § 340: Eingefügt durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 341 StPO – Form und Frist

(1) Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234 , 229 Absatz 2 , § 387 Absatz 1 , § 411 Absatz 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

Zu § 341: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 342 StPO – Revision und Wiedereinsetzungsantrag

(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Revision wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann.

(2) 1Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Revision dadurch gewahrt, dass sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig eingelegt und begründet wird. 2Die weitere Verfügung in Bezug auf die Revision bleibt dann bis zur Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt.

(3) Die Einlegung der Revision ohne Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.

Zu § 342: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 343 StPO – Hemmung der Rechtskraft

(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.

(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Revision zuzustellen.

Zu § 343: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 344 StPO – Revisionsbegründung

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) 1Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. 2Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

Zu § 344: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 345 StPO – Revisionsbegründungsfrist

(1) 1Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. 2Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. 3War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

Zu § 345: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 346 StPO – Verspätete oder formwidrige Einlegung

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

(2) 1Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. 2In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. 3Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

Zu § 346: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 347 StPO – Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht

(1) 1Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. 2Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. 3Wird das Urteil wegen eines Verfahrensmangels angefochten, so gibt der Staatsanwalt in dieser Frist eine Gegenerklärung ab, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung der Revisionsbeschwerde erleichtert wird. 4Der Angeklagte kann die Gegenerklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben.

(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist sendet die Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht.

Zu § 347: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 348 StPO – Unzuständigkeit des Gerichts

(1) Findet das Gericht, an das die Akten gesandt sind, dass die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehört, so hat es durch Beschluss seine Unzuständigkeit auszusprechen.

(2) Dieser Beschluss, in dem das zuständige Revisionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt keiner Anfechtung und ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend.

(3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft.

Zu § 348: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 349 StPO – Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluss entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) 1Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. 2Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zu Gunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluss aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Zu § 349: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 350 StPO – Revisionshauptverhandlung

(1) 1Dem Angeklagten, seinem gesetzlichen Vertreter und dem Verteidiger sowie dem Nebenkläger und den Personen, die nach § 214 Absatz 1 Satz 2 vom Termin zu benachrichtigen sind, sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. 2Ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, so ist dieser zu laden.

(2) 1Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung erscheinen oder sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. 2Die Hauptverhandlung kann, soweit nicht die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, auch durchgeführt werden, wenn weder der Angeklagte noch ein Verteidiger anwesend ist. 3Die Entscheidung darüber, ob der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuß ist, zu der Hauptverhandlung vorgeführt wird, liegt im Ermessen des Gerichts.

Zu § 350: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2571).


§ 351 StPO – Gang der Revisionshauptverhandlung

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters.

(2) 1Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. 2Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

Zu § 351: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 352 StPO – Umfang der Urteilsprüfung

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die gestellten Revisionsanträge und, soweit die Revision auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden sind.

(2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge als die in § 344 Abs. 2 vorgeschriebene ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich.

Zu § 352: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 353 StPO – Aufhebung des Urteils und der Feststellungen

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

Zu § 353: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 354 StPO – Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zu Grunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) 1Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. 2Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) 1Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe ( §§ 53 , 54 , 55 des Strafgesetzbuches ) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460 , 462 zu treffen ist. 2Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. 3Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) 1In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. 2In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

Zu § 354: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 354a StPO – Entscheidung bei Gesetzesänderung

Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.

Zu § 354a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 355 StPO – Verweisung an das zuständige Gericht

Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht.

Zu § 355: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 356 StPO – Urteilsverkündung

Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des § 268 .

Zu § 356: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 356a StPO – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung

1Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. 2Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. 3Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. 4Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. 5 § 47 gilt entsprechend.

Zu § 356a: Eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3220), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2571).


§ 357 StPO – Revisionserstreckung auf Mitverurteilte

1Erfolgt zu Gunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. 2 § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

Zu § 357: Geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 358 StPO – Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zu Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.

(2) 1Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. 2Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. 3Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

Zu § 358: Geändert durch G vom 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1327) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 359 - 373a, Viertes Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens

§ 359 StPO – Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten ist zulässig,

  1. 1.
    wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
  2. 2.
    wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zu Ungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
  3. 3.
    wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlasst ist;
  4. 4.
    wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
  5. 5.
    wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind.
  6. 6.
    wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Zu § 359: Geändert durch G vom 9. 7. 1998 (BGBl I S. 1802) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 360 StPO – Keine Hemmung der Vollstreckung

(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt.

(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.

Zu § 360: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 361 StPO – Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurteilten ausgeschlossen.

(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrag befugt.

Zu § 361: Geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 362 StPO – Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten  (1)

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,

  1. 1.

    wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;

  2. 2.

    wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zu Gunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;

  3. 3.

    wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;

  4. 4.

    wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird;

  5. 5.

    wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes ( § 211 des Strafgesetzbuches ), Völkermordes ( § 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches ), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit ( § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Völkerstrafgesetzbuches ) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person ( § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches ) verurteilt wird.

Zu § 362: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 21. 12. 2021 (BGBl I S. 5252).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 29. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 357)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1.  

    § 362 Nummer 5 der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit) vom 21. Dezember 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 5252) ist mit Artikel 103 Absatz 3 des Grundgesetzes , auch in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes ( Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes ), unvereinbar und nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


§ 363 StPO – Unzulässigkeit

(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuführen, ist nicht zulässig.

(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit ( § 21 des Strafgesetzbuches ) herbeizuführen, ist gleichfalls ausgeschlossen.

Zu § 363: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 364 StPO – Behauptung einer Straftat

1Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat gegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. 2Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5 .

Zu § 364: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 364a StPO – Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren

Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

Zu § 364a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 364b StPO – Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens

(1) 1Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger schon für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens, wenn

  1. 1.
    hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln führen, welche die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründen können,
  2. 2.
    wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint und
  3. 3.
    der Verurteilte außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts auf eigene Kosten einen Verteidiger zu beauftragen.

2Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger bestellt, so stellt das Gericht auf Antrag durch Beschluss fest, dass die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 vorliegen.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten § 117 Abs. 2 bis 4 und § 118 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Zu § 364b: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 365 StPO – Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag

Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Zu § 365: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 366 StPO – Inhalt und Form des Antrags

(1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden.

(2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.

Zu § 366: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 367 StPO – Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

(1) 1Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und über den Antrag zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes . 2Der Verurteilte kann Anträge nach den §§ 364a und 364b oder einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu.

(2) Die Entscheidungen über Anträge nach den §§ 364a und 364b und den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen ohne mündliche Verhandlung.

Zu § 367: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 368 StPO – Verwerfung wegen Unzulässigkeit

(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.

Zu § 368: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 369 StPO – Beweisaufnahme

(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.

(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.

(3) 1Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. 2 § 168c Abs. 3 , § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.

(4) Nach Schluss der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.

Zu § 369: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 370 StPO – Entscheidung über die Begründetheit

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, dass die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluss gehabt hat.

(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

Zu § 370: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 371 StPO – Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung

(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.

(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.

(3) 1Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. 2War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.

(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

Zu § 371: Geändert durch G vom 24. 10. 2006 (BGBl I S. 2350), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3044) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 372 StPO – Sofortige Beschwerde

1Alle Entscheidungen, die aus Anlass eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht im ersten Rechtszug erlassen werden, können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. 2Der Beschluss, durch den das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet, kann von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden.

Zu § 372: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 373 StPO – Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung

(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache zu erkennen.

(2) 1Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. 2Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

Zu § 373: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 373a StPO – Verfahren bei Strafbefehl

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zu Ungunsten des Verurteilten ist auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früheren Beweisen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begründen.

(2) Im Übrigen gelten für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens die §§ 359 bis 373 entsprechend.

Zu § 373a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 373b - 406l, Fünftes Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren
§ 373b, Erster Abschnitt - Definition

§ 373b StPO – Begriff des Verletzten

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verletzte diejenigen, die durch die Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, in ihren Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt worden sind oder unmittelbar einen Schaden erlitten haben.

(2) Verletzten im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt sind

  1. 1.

    der Ehegatte oder der Lebenspartner,

  2. 2.

    der in einem gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte,

  3. 3.

    die Verwandten in gerader Linie,

  4. 4.

    die Geschwister und

  5. 5.

    die Unterhaltsberechtigten

einer Person, deren Tod eine direkte Folge der Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, gewesen ist.

Zu § 373b: Eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§§ 373b - 406l, Fünftes Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren
§§ 374 - 394, Zweiter Abschnitt - Privatklage

§ 374 StPO – Zulässigkeit; Privatklageberechtigte

(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne dass es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,

  1. 1.
    ein Hausfriedensbruch ( § 123 des Strafgesetzbuches ),
  2. 2.
    eine Beleidigung ( §§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches ), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,
  3. 2a.
    eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen ( § 201a Absatz 1  und  2 des Strafgesetzbuches ),
  4. 3.
    eine Verletzung des Briefgeheimnisses ( § 202 des Strafgesetzbuches ),
  5. 4.
    eine Körperverletzung ( §§ 223  und  229 des Strafgesetzbuches ),
  6. 5.
    eine Nötigung ( § 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches ) oder eine Bedrohung ( § 241 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches ),
  7. 5a.
    eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr ( § 299 des Strafgesetzbuches ),
  8. 6.
    eine Sachbeschädigung ( § 303 des Strafgesetzbuches ),
  9. 6a.
    eine Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches , wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist,
  10. 7.
    eine Straftat nach § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ,
  11. 8.
    eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes , § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes , § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes , § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes , § 143 Abs. 1 , § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1  und  2 des Markengesetzes , § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Designgesetzes , den §§ 106 bis 108 sowie § 108b Abs. 1  und  2 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie .

(2) 1Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. 2Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.

(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.

Zu § 374: Geändert durch G vom 22. 10. 1987 (BGBl I S. 2294), 7. 3. 1990 (BGBl I S. 422), 25. 10. 1994 (BGBl I S. 3082), 19. 7. 1996 (BGBl I S. 1014), 13. 8. 1997 (BGBl I S. 2038), 26. 1. 1998 (BGBl I S. 164), 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3656), 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774), 12. 3. 2004 (BGBl I S. 390), 3. 7. 2004 (BGBl I S. 1414), 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 22. 3. 2007 (BGBl I S. 354), 10. 10. 2013 (BGBl I S. 3799), 21. 1. 2015 (BGBl I S. 10), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 1. 3. 2017 (BGBl I S. 386), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202, 3630), 18. 4. 2019 (BGBl I S. 466), 9. 10. 2020 (BGBl I S. 2075) und 30. 3. 2021 (BGBl I S. 448).


§ 375 StPO – Mehrere Privatklageberechtigte

(1) Sind wegen derselben Straftat mehrere Personen zur Privatklage berechtigt, so ist bei Ausübung dieses Rechts ein jeder von dem anderen unabhängig.

(2) Hat jedoch einer der Berechtigten die Privatklage erhoben, so steht den übrigen nur der Beitritt zu dem eingeleiteten Verfahren, und zwar in der Lage zu, in der es sich zur Zeit der Beitrittserklärung befindet.

(3) Jede in der Sache selbst ergangene Entscheidung äußert zu Gunsten des Beschuldigten ihre Wirkung auch gegenüber solchen Berechtigten, welche die Privatklage nicht erhoben haben.

Zu § 375: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 376 StPO – Anklageerhebung bei Privatklagedelikten

Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Zu § 376: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 377 StPO – Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung

(1) 1Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. 2Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält.

(2) 1Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch eine ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen. 2In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten.

Zu § 377: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 378 StPO – Beistand und Vertreter des Privatklägers

1Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. 2Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.

Zu § 378: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 379 StPO – Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe

(1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter denen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen der Prozesskosten zu leisten hat.

(2) 1Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. 2Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zu ihrer Leistung sowie für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

Zu § 379: Geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 379a StPO – Gebührenvorschuss

(1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach § 16 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem Privatkläger die Prozesskostenhilfe bewilligt ist oder Gebührenfreiheit zusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt werden; hierbei soll auf die nach Absatz 3 eintretenden Folgen hingewiesen werden.

(2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden, es sei denn, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Verzögerung dem Privatkläger einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(3) 1Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz 1 gestellten Frist wird die Privatklage zurückgewiesen. 2Der Beschluss kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. 3Er ist von dem Gericht, das ihn erlassen hat, von Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt, dass die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist.

Zu § 379a: Geändert durch G vom 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 380 StPO – Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung

(1) 1Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung ( §§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches ), Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. 2Gleiches gilt wegen einer Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches , wenn die im Rausch begangene Tat ein in Satz 1 genanntes Vergehen ist. 3Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen.

(2) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen darf.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach § 194 Abs. 3 oder § 230 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag zu stellen.

(4) Wohnen die Parteien nicht in demselben Gemeindebezirk, so kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen werden.

Zu § 380: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 164), 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 381 StPO – Erhebung der Privatklage

1Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. 2Die Klage muss den in § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. 3Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen. 4Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht, wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt wird.

Zu § 381: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 382 StPO – Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten

Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so teilt das Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit.

Zu § 382: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 383 StPO – Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld

(1) 1Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist, nach Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. 2In dem Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1 .

(2) 1Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht das Verfahren einstellen. 2Die Einstellung ist auch noch in der Hauptverhandlung zulässig. 3Der Beschluss kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

Zu § 383: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 384 StPO – Weiteres Verfahren

(1) 1Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für das Verfahren auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind. 2Jedoch dürfen Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht angeordnet werden.

(2) § 243 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorsitzende den Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens verliest.

(3) Das Gericht bestimmt unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.

(4) Die Vorschrift des § 265 Abs. 3 über das Recht, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht anzuwenden.

(5) Vor dem Schwurgericht kann eine Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage anhängig gemachten Sache verhandelt werden.

Zu § 384: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 385 StPO – Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht

(1) 1Soweit in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. 2Alle Entscheidungen, die dort der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, sind hier dem Privatkläger bekannt zu geben.

(2) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tag der letzteren muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen.

(3) 1Für den Privatkläger kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder von der Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung einer Anklage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit der Untersuchungszweck in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder Dritter nicht entgegenstehen. 2Der Privatkläger, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung des Satzes 1 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. 3Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können dem Privatkläger, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. 4 § 406e Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen der §§ 154a  und  421 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.

(5) Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privatklägers nach § 349 Abs. 2 nicht erforderlich. § 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

Zu § 385: Geändert durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 386 StPO – Ladung von Zeugen und Sachverständigen

(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.

(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.

Zu § 386: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 387 StPO – Vertretung in der Hauptverhandlung

(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer nachgewiesenen Vollmacht durch einen solchen vertreten lassen.

(2) Die Vorschrift des § 139 gilt für den Anwalt des Klägers und für den des Angeklagten.

(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen.

Zu § 387: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 388 StPO – Widerklage

(1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so kann der Beschuldigte bis zur Beendigung des letzten Wortes ( § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 ) im ersten Rechtszug mittels einer Widerklage die Bestrafung des Klägers beantragen, wenn er von diesem gleichfalls durch eine Straftat verletzt worden ist, die im Wege der Privatklage verfolgt werden kann und mit der den Gegenstand der Klage bildenden Straftat in Zusammenhang steht.

(2) 1Ist der Kläger nicht der Verletzte ( § 374 Abs. 2 ), so kann der Beschuldigte die Widerklage gegen den Verletzten erheben. 2In diesem Falle bedarf es der Zustellung der Widerklage an den Verletzten und dessen Ladung zur Hauptverhandlung, sofern die Widerklage nicht in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verletzten erhoben wird.

(3) Über Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu erkennen.

(4) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren über die Widerklage ohne Einfluss.

Zu § 388: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 389 StPO – Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts

(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, dass die für festgestellt zu erachtenden Tatsachen eine Straftat darstellen, auf die das in diesem Abschnitt vorgeschriebene Verfahren nicht anzuwenden ist, so hat es durch Urteil, das diese Tatsachen hervorheben muss, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.

(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

Zu § 389: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 390 StPO – Rechtsmittel des Privatklägers

(1) 1Dem Privatkläger stehen die Rechtsmittel zu, die in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft zustehen. 2Dasselbe gilt von dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen des § 362 . 3Die Vorschrift des § 301 ist auf das Rechtsmittel des Privatklägers anzuwenden.

(2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens kann der Privatkläger nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen.

(3) 1Die in den §§ 320 , 321 und 347 angeordnete Vorlage und Einsendung der Akten erfolgt wie im Verfahren auf erhobene öffentliche Klage an und durch die Staatsanwaltschaft. 2Die Zustellung der Berufungs- und Revisionsschriften an den Gegner des Beschwerdeführers wird durch die Geschäftsstelle bewirkt.

(4) Die Vorschrift des § 379a über die Zahlung des Gebührenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt entsprechend.

(5) 1Die Vorschrift des § 383 Abs. 2 Satz 1 und 2 über die Einstellung wegen Geringfügigkeit gilt auch im Berufungsverfahren. 2Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Zu § 390: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 391 StPO – Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung

(1) 1Die Privatklage kann in jeder Lage des Verfahrens zurückgenommen werden. 2Nach Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges bedarf die Zurücknahme der Zustimmung des Angeklagten.

(2) Als Zurücknahme gilt es im Verfahren des ersten Rechtszuges und, soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, im Verfahren des zweiten Rechtszuges, wenn der Privatkläger in der Hauptverhandlung weder erscheint noch durch einen Rechtsanwalt vertreten wird oder in der Hauptverhandlung oder einem anderen Termin ausbleibt, obwohl das Gericht sein persönliches Erscheinen angeordnet hatte, oder eine Frist nicht einhält, die ihm unter Androhung der Einstellung des Verfahrens gesetzt war.

(3) Soweit der Privatkläger die Berufung eingelegt hat, ist sie im Falle der vorbezeichneten Versäumungen unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen.

(4) Der Privatkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.

Zu § 391: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 392 StPO – Wirkung der Rücknahme

Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.

Zu § 392: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 393 StPO – Tod des Privatklägers

(1) Der Tod des Privatklägers hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge.

(2) Die Privatklage kann jedoch nach dem Tode des Klägers von den nach § 374 Abs. 2 zur Erhebung der Privatklage Berechtigten fortgesetzt werden.

(3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei Verlust des Rechts binnen zwei Monaten, vom Tode des Privatklägers an gerechnet, bei Gericht zu erklären.

Zu § 393: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 394 StPO – Bekanntmachung an den Beschuldigten

Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekannt zu machen.

Zu § 394: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 373b - 406l, Fünftes Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren
§§ 395 - 402, Dritter Abschnitt - Nebenklage

§ 395 StPO – Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

  1. 1.

    den §§ 174 bis 182 , 184i bis 184k des Strafgesetzbuches ,

  2. 2.

    den §§ 211  und  212 des Strafgesetzbuches , die versucht wurde,

  3. 3.

    den §§ 221 , 223 bis 226a  und  340 des Strafgesetzbuches ,

  4. 4.

    den §§ 232 bis 238 , 239 Absatz 3 , §§ 239a , 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches ,

  5. 5.

    § 4 des Gewaltschutzgesetzes ,

  6. 6.

    § 142 des Patentgesetzes , § 25 des Gebrauchsmustergesetzes , § 10 des Halbleiterschutzgesetzes , § 39 des Sortenschutzgesetzes , den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes , den §§ 51  und  65 des Designgesetzes , den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes , § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie , § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen .

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

  1. 1.

    deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder

  2. 2.

    die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ( § 172 ) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189 , 229 , 244 Absatz 1 Nummer 3 , Absatz 4 , §§ 249 bis 255  und  316a des Strafgesetzbuches , verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) 1Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. 2Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) 1Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. 2Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1  oder  2 , soweit sie die Nebenklage betrifft.

Zu § 395: Neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), geändert durch G vom 24. 9. 2013 (BGBl I S. 3671), 10. 10. 2013 (BGBl I S. 3799), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 4. 11. 2016 (BGBl I S. 2460), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2442), 18. 4. 2019 (BGBl I S. 466) und 9. 10. 2020 (BGBl I S. 2075).


§ 396 StPO – Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss

(1) 1Die Anschlusserklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. 2Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlusserklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. 3Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der Anschluss wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt ( § 408 Abs. 3 Satz 2 , § 411 Abs. 1 ) oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt worden ist.

(2) 1Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. 2In den Fällen des § 395 Abs. 3 entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschuldigten darüber, ob der Anschluss aus den dort genannten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2 , § 153a Abs. 2 , § 153b Abs. 2 oder § 154 Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluss.

Zu § 396: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 397 StPO – Verfahrensrechte des Nebenklägers

(1) 1Der Nebenkläger ist, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. 2Er ist zur Hauptverhandlung zu laden; § 145a Absatz 2 Satz 1 und § 217 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. 3Die Befugnis zur Ablehnung eines Richters ( §§ 24 , 31 ) oder Sachverständigen ( § 74 ), das Fragerecht ( § 240 Absatz 2 ), das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden ( § 238 Absatz 2 ) und von Fragen ( § 242 ), das Beweisantragsrecht ( § 244 Absatz 3 bis 6 ) sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen ( §§ 257 , 258 ) stehen auch dem Nebenkläger zu. 4Dieser ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im selben Umfang zuzuziehen und zu hören wie die Staatsanwaltschaft. 5Entscheidungen, die der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, sind auch dem Nebenkläger bekannt zu geben; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Der Nebenkläger kann sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. 2Der Rechtsanwalt ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. 3Er ist vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde.

(3) Ist der Nebenkläger der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er auf Antrag nach Maßgabe des § 187 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung schriftlicher Unterlagen, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist.

Zu § 397: Neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525).


§ 397a StPO – Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe

(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er

  1. 1.

    durch ein Verbrechen nach den §§ 177 , 232 bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches verletzt ist,

  2. 1a.

    durch eine Straftat nach § 184j des Strafgesetzbuches verletzt ist und der Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuches oder ein besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt,

  3. 2.

    durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist,

  4. 3.

    durch ein Verbrechen nach den §§ 226 , 226a , 234 bis 235 , 238 bis 239b , 249 , 250 , 252 , 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,

  5. 4.

    durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182 , 184i bis 184k  und  225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder

  6. 5.

    durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221 , 226 , 226a , 232 bis 235 , 237 , 238 Absatz 2 und 3 , §§ 239a , 239b , 240 Absatz 4 , §§ 249 , 250 , 252 , 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.

(2) 1Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. 2 § 114 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie Absatz 2 und § 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.

(3) 1Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. 2Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.

Zu § 397a: Neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), geändert durch G vom 23. 6. 2011 (BGBl I S. 1266), 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1805), 24. 9. 2013 (BGBl I S. 3671, 2014 I S. 12), 31. 8. 2013 (BGBl I S. 3533), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525), 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2226), 4. 11. 2016 (BGBl I S. 2460), 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121), 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128) und 9. 10. 2020 (BGBl I S. 2075).


§ 397b StPO – Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung

(1) 1Verfolgen mehrere Nebenkläger gleichgelagerte Interessen, so kann ihnen das Gericht einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand bestellen oder beiordnen. 2Gleichgelagerte Interessen liegen in der Regel bei mehreren Angehörigen eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 vor.

(2) 1Vor der Bestellung oder Beiordnung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwalts soll den betroffenen Nebenklägern Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äußern. 2Wird ein gemeinschaftlicher Rechtsanwalt nach Absatz 1 bestellt oder hinzugezogen, sind bereits erfolgte Bestellungen oder Beiordnungen aufzuheben.

(3) Wird ein Rechtsanwalt nicht als Beistand bestellt oder nicht beigeordnet, weil nach Absatz 1 ein anderer Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet worden ist, so stellt das Gericht fest, ob die Voraussetzungen nach § 397a Absatz 3 Satz 2 in Bezug auf den nicht als Beistand bestellten oder nicht beigeordneten Rechtsanwalt vorgelegen hätten.

Zu § 397b: Eingefügt durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 398 StPO – Fortgang des Verfahrens bei Anschluss

(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den Anschluss nicht aufgehalten.

(2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder benachrichtigt werden konnte.

Zu § 398: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 399 StPO – Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen

(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluss ergangen und der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht waren, bedürfen außer in den Fällen des § 401 Abs. 1 Satz 2 keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger.

(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist.

Zu § 399: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 400 StPO – Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt.

(2) 1Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluss befugt ist. 2Im Übrigen ist der Beschluss, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

Zu § 400: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 401 StPO – Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger

(1) 1Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger unabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen. 2Geschieht der Anschluss nach ergangenem Urteil zur Einlegung eines Rechtsmittels, so ist dem Nebenkläger das angefochtene Urteil sofort zuzustellen. 3Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels beginnt mit Ablauf der für die Staatsanwaltschaft laufenden Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn das Urteil dem Nebenkläger noch nicht zugestellt war, mit der Zustellung des Urteils an ihn auch dann, wenn eine Entscheidung über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss noch nicht ergangen ist.

(2) 1War der Nebenkläger in der Hauptverhandlung anwesend oder durch einen Anwalt vertreten, so beginnt für ihn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels auch dann mit der Verkündung des Urteils, wenn er bei dieser nicht mehr zugegen oder vertreten war; er kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nicht wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung beanspruchen. 2Ist der Nebenkläger in der Hauptverhandlung überhaupt nicht anwesend oder vertreten gewesen, so beginnt die Frist mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn.

(3) 1Hat allein der Nebenkläger Berufung eingelegt, so ist diese, wenn bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Nebenkläger noch für ihn ein Rechtsanwalt erschienen ist, unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen. 2Der Nebenkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen.

(4) Wird auf ein nur von dem Nebenkläger eingelegtes Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung aufgehoben, so liegt der Betrieb der Sache wiederum der Staatsanwaltschaft ob.

Zu § 401: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 402 StPO – Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers

Die Anschlusserklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.

Zu § 402: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 373b - 406l, Fünftes Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren
§§ 403 - 406c, Vierter Abschnitt - Adhäsionsverfahren

§ 403 StPO – Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren

1Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. 2Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die einen solchen Anspruch geltend machen.

Zu § 403: Geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 404 StPO – Antrag; Prozesskostenhilfe

(1) 1Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden. 2Er muss den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. 3Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.

(2) 1Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. 2Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.

(3) 1Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. 2Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.

(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.

(5) 1Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. 2 § 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. 3Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befasste Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Zu § 404: Geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266), 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 405 StPO – Vergleich

(1) 1Auf Antrag der nach § 403 zur Geltendmachung eines Anspruchs Berechtigten und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll auf. 2Es soll auf übereinstimmenden Antrag der in Satz 1 Genannten einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.

(2) Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.

Zu § 405: Neugefasst durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 406 StPO – Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung

(1) 1Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. 2Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. 4Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. 5Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. 6Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes ( § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.

(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.

(3) 1Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. 2Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 3Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. 4Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozessordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.

(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.

(5) 1Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. 2Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.

Zu § 406: Geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 406a StPO – Rechtsmittel

(1) 1Gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist. 2Im Übrigen steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel nicht zu.

(2) 1Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel anfechten. 2In diesem Falle kann über das Rechtsmittel durch Beschluss in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden. 3Ist das zulässige Rechtsmittel die Berufung, findet auf Antrag des Angeklagten oder des Antragstellers eine mündliche Anhörung der Beteiligten statt.

(3) 1Die dem Antrag stattgebende Entscheidung ist aufzuheben, wenn der Angeklagte unter Aufhebung der Verurteilung wegen der Straftat, auf welche die Entscheidung über den Antrag gestützt worden ist, weder schuldig gesprochen noch gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird. 2Dies gilt auch, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten ist.

Zu § 406a: Neugefasst durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 406b StPO – Vollstreckung

1Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen und Prozessvergleichen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. 2Für das Verfahren nach den §§ 323 , §§ 731 , 767 , 768 , 887 bis 890 der Zivilprozessordnung ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. 3Einwendungen, die den im Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Schluss der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges und, wenn das Berufungsgericht entschieden hat, nach Schluss der Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug entstanden sind.

Zu § 406b: Geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 406c StPO – Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) 1Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann der Angeklagte darauf beschränken, eine wesentlich andere Entscheidung über den Anspruch herbeizuführen. 2Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung der Hauptverhandlung durch Beschluss.

(2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt § 406a Abs. 3 entsprechend.

Zu § 406c: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 373b - 406l, Fünftes Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren
§§ 406d - 406l, Fünfter Abschnitt - Sonstige Befugnisse des Verletzten

§ 406d StPO – Auskunft über den Stand des Verfahrens

(1) 1Dem Verletzten ist, soweit es ihn betrifft, auf Antrag mitzuteilen:

  1. 1.

    die Einstellung des Verfahrens,

  2. 2.

    der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen,

  3. 3.

    der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens.

2Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, so werden ihm auf Antrag Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt.

(2) 1Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob

  1. 1.

    dem Verurteilten die Weisung erteilt worden ist, zu dem Verletzten keinen Kontakt aufzunehmen oder mit ihm nicht zu verkehren;

  2. 2.

    freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Beschuldigten oder den Verurteilten angeordnet oder beendet oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person am Ausschluss der Mitteilung vorliegt; in den in § 395 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fällen sowie in den Fällen des § 395 Absatz 3 , in denen der Verletzte zur Nebenklage zugelassen wurde, bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht;

  3. 3.

    der Beschuldigte oder Verurteilte sich einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat und welche Maßnahmen zum Schutz des Verletzten deswegen gegebenenfalls getroffen worden sind;

  4. 4.

    dem Verurteilten erneut Vollzugslockerung oder Urlaub gewährt wird, wenn dafür ein berechtigtes Interesse dargelegt oder ersichtlich ist und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Verurteilten am Ausschluss der Mitteilung vorliegt.

2Die Mitteilung erfolgt durch die Stelle, welche die Entscheidung gegenüber dem Beschuldigten oder Verurteilten getroffen hat; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 erfolgt die Mitteilung durch die zuständige Staatsanwaltschaft.

(3) 1Der Verletzte ist über die Informationsrechte aus Absatz 2 Satz 1 nach der Urteilsverkündung oder Einstellung des Verfahrens zu belehren. 2Über die Informationsrechte aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist der Verletzte zudem bei Anzeigeerstattung zu belehren, wenn die Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten zu erwarten ist.

(4) 1Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Verletzte angegeben hat. 2Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder wird er durch einen solchen vertreten, so gilt § 145a entsprechend.

Zu § 406d: Neugefasst durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), geändert durch G vom 13. 4. 2007 (BGBl I S. 513), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1805), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 406e StPO – Akteneinsicht

(1) 1Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. 2In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.

(2) 1Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. 2Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. 3Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.

(3) 1Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. 2Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. 3 § 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten.

(5) 1Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. 2Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. 3Die §§ 297 bis 300 , 302 , 306 bis 309 , 311a  und  473a gelten entsprechend. 4Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. 5Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

Zu § 406e: Geändert durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 406f StPO – Verletztenbeistand

(1) 1Verletzte können sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. 2Einem zur Vernehmung des Verletzten erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet.

(2) 1Bei einer Vernehmung von Verletzten ist auf deren Antrag einer zur Vernehmung erschienenen Person ihres Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten, es sei denn, dass dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. 2Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 3Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.

Zu § 406f: Neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 406g StPO – Psychosoziale Prozessbegleitung

(1) 1Verletzte können sich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen. 2Dem psychosozialen Prozessbegleiter ist es gestattet, bei Vernehmungen des Verletzten und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein.

(2) Die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung sowie die Anforderungen an die Qualifikation und die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters richten sich nach dem Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 ( BGBl. I S. 2525 ,  2529 ) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) 1Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen ist dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beizuordnen. 2Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten dies erfordert. 3Die Beiordnung ist für den Verletzten kostenfrei. 4Für die Beiordnung gilt § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend. 5Im Vorverfahren entscheidet das nach § 162 zuständige Gericht.

(4) 1Einem nicht beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter kann die Anwesenheit bei einer Vernehmung des Verletzten untersagt werden, wenn dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. 2Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 3Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.

Zu § 406g: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525); die bisherigen §§ 406g und 406h wurden §§ 406h und 406i. Geändert durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 406h StPO – Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten

(1) 1Nach § 395 zum Anschluss mit der Nebenklage Befugte können sich auch vor Erhebung der öffentlichen Klage und ohne Erklärung eines Anschlusses eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. 2Sie sind zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch wenn sie als Zeugen vernommen werden sollen. 3Ist zweifelhaft, ob eine Person nebenklagebefugt ist, entscheidet über das Anwesenheitsrecht das Gericht nach Anhörung der Person und der Staatsanwaltschaft; die Entscheidung ist unanfechtbar.

(2) 1Der Rechtsanwalt des Nebenklagebefugten ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2Er ist vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde. 3Die Sätze 1 und 2 gelten bei richterlichen Vernehmungen und der Einnahme richterlichen Augenscheins entsprechend, es sei denn, dass die Anwesenheit oder die Benachrichtigung des Rechtsanwalts den Untersuchungszweck gefährden könnte. 4Nach richterlichen Vernehmungen ist dem Rechtsanwalt Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die vernommene Person zu stellen. 5Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. 6 § 241a gilt entsprechend.

(3) 1 § 397a gilt entsprechend für

  1. 1.

    die Bestellung eines Rechtsanwalts und

  2. 2.

    die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

2Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das nach § 162 zuständige Gericht.

(4) 1Auf Antrag dessen, der zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt ist, kann in den Fällen des § 397a Abs. 2 einstweilen ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden, wenn

  1. 1.
    dies aus besonderen Gründen geboten ist,
  2. 2.
    die Mitwirkung eines Beistands eilbedürftig ist und
  3. 3.
    die Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich erscheint, eine rechtzeitige Entscheidung hierüber aber nicht zu erwarten ist.

2Für die Bestellung gelten § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 und § 162 entsprechend. 3Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt oder wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird.

Zu § 406h: Der bisherige § 406g wurde (neugefasst) § 406h durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525). Geändert durch G vom 27. 8. 2017 (BGBl I S. 3295) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 406i StPO – Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren

(1) Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache über ihre aus den §§ 406d bis 406h folgenden Befugnisse im Strafverfahren zu unterrichten und insbesondere auch auf Folgendes hinzuweisen:

  1. 1.

    sie können nach Maßgabe des § 158 eine Straftat zur Anzeige bringen oder einen Strafantrag stellen;

  2. 2.

    sie können sich unter den Voraussetzungen der §§ 395 und 396 oder des § 80 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen und dabei

    1. a)

      nach § 397a beantragen, dass ihnen ein anwaltlicher Beistand bestellt oder für dessen Hinzuziehung Prozesskostenhilfe bewilligt wird,

    2. b)

      nach Maßgabe des § 397 Absatz 3 und der §§ 185 und 187 des Gerichtsverfassungsgesetzes einen Anspruch auf Dolmetschung und Übersetzung im Strafverfahren geltend machen;

  3. 3.

    sie können einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch nach Maßgabe der §§ 403 bis 406c und des § 81 des Jugendgerichtsgesetzes im Strafverfahren geltend machen;

  4. 4.

    sie können, soweit sie als Zeugen von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vernommen werden, einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes geltend machen;

  5. 5.

    sie können nach Maßgabe des § 155a eine Wiedergutmachung im Wege eines Täter-Opfer-Ausgleichs erreichen.

(2) Liegen Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten vor, soll der Verletzte im weiteren Verfahren an geeigneter Stelle auf die Vorschriften hingewiesen werden, die seinem Schutze dienen, insbesondere auf § 68a Absatz 1 , die §§ 247 und 247a sowie die §§ 171b und 172 Nummer 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes .

(3) Minderjährige Verletzte und ihre Vertreter sollten darüber hinaus im weiteren Verfahren an geeigneter Stelle auf die Vorschriften hingewiesen werden, die ihrem Schutze dienen, insbesondere auf die §§ 58a und 255a Absatz 2 , wenn die Anwendung dieser Vorschriften in Betracht kommt, sowie auf § 241a .

Zu § 406i: Der bisherige § 406h wurde § 406i durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525).


§ 406j StPO – Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens

Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache über folgende Befugnisse zu unterrichten, die sie außerhalb des Strafverfahrens haben:

  1. 1.

    sie können einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, soweit er nicht nach Maßgabe der §§ 403 bis 406c und des § 81 des Jugendgerichtsgesetzes im Strafverfahren geltend gemacht wird, auf dem Zivilrechtsweg geltend machen und dabei beantragen, dass ihnen für die Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistands Prozesskostenhilfe bewilligt wird;

  2. 2.

    sie können nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes den Erlass von Anordnungen gegen den Beschuldigten beantragen;

  3. 3.

    sie können nach Maßgabe des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf Soziale Entschädigung geltend machen;

  4. 4.

    sie können nach Maßgabe von Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder gegebenenfalls Entschädigungsansprüche geltend machen;

  5. 5.

    sie können Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen erhalten, etwa

    1. a)

      in Form einer Beratung,

    2. b)

      durch Bereitstellung oder Vermittlung einer Unterkunft in einer Schutzeinrichtung oder

    3. c)

      durch Vermittlung von therapeutischen Angeboten wie medizinischer oder psychologischer Hilfe oder weiteren verfügbaren Unterstützungsangeboten im psychosozialen Bereich.

Zu § 406j: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).


§ 406k StPO – Weitere Informationen

(1) Die Informationen nach den §§ 406i und 406j sollen jeweils Angaben dazu enthalten,

  1. 1.

    an welche Stellen sich die Verletzten wenden können, um die beschriebenen Möglichkeiten wahrzunehmen, und

  2. 2.

    wer die beschriebenen Angebote gegebenenfalls erbringt.

(2) 1Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann die betreffende Unterrichtung unterbleiben. 2Gegenüber Verletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift angegeben haben, besteht keine schriftliche Hinweispflicht.

Zu § 406k: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525).


§ 406l StPO – Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten

§ 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.

Zu § 406l: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525).


§§ 407 - 448, Sechstes Buch - Besondere Arten des Verfahrens
§§ 407 - 412, Erster Abschnitt - Verfahren bei Strafbefehlen

§ 407 StPO – Zulässigkeit

(1) 1Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. 2Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. 3Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. 4Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.

(2) 1Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

  1. 1.

    Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,

  2. 2.

    Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt,

  3. 2a.

    Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie

  4. 3.

    Absehen von Strafe.

2Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht ( § 33 Abs. 3 ) bedarf es nicht.

Zu § 407: Geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50), 4. 7. 2013 (BGBl I S. 2182), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 408 StPO – Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag

(1) 1Hält der Vorsitzende des Schöffengerichts die Zuständigkeit des Strafrichters für begründet, so gibt er die Sache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an diesen ab; der Beschluss ist für den Strafrichter bindend, der Staatsanwaltschaft steht sofortige Beschwerde zu. 2Hält der Strafrichter die Zuständigkeit des Schöffengerichts für begründet, so legt er die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dessen Vorsitzenden zur Entscheidung vor.

(2) 1Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlass eines Strafbefehls ab. 2Die Entscheidung steht dem Beschluss gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist ( §§ 204 , 210 Abs. 2 , § 211 ).

(3) 1Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlass des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. 2Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. 3Mit der Ladung ist dem Angeklagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechtsfolge mitzuteilen.

Zu § 408: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 408a StPO – Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens

(1) 1Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen, wenn die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn der Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht. 2In der Hauptverhandlung kann der Staatsanwalt den Antrag mündlich stellen; der wesentliche Inhalt des Strafbefehlsantrages ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. 3 § 407 Abs. 1 Satz 4 , § 408 finden keine Anwendung.

(2) 1Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 408 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. 2Andernfalls lehnt er den Antrag durch unanfechtbaren Beschluss ab und setzt das Hauptverfahren fort.

Zu § 408a: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 408b StPO – Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe

Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Pflichtverteidiger.

Zu § 408b: Eingefügt durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 409 StPO – Inhalt des Strafbefehls

(1) 1Der Strafbefehl enthält

  1. 1.
    die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter,
  2. 2.
    den Namen des Verteidigers,
  3. 3.
    die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat,
  4. 4.
    die angewendeten Vorschriften nach Paragraf, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes,
  5. 5.
    die Beweismittel,
  6. 6.
    die Festsetzung der Rechtsfolgen,
  7. 7.
    die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, dass der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410 eingelegt wird.

2Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, wird er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren. 3 § 267 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.

Zu § 409: Geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50), 24. 10. 2006 (BGBl I S. 2350), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 410 StPO – Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft

(1) 1Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. 2Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Zu § 410: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 411 StPO – Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung

(1) 1Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig. 2Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. 3Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.

(2) 1Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. 2 § 420 ist anzuwenden.

(3) 1Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. 2 § 303 gilt entsprechend. 3Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden.

(4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.

Zu § 411: Geändert durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186), 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 412 StPO – Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

1 § 329 Absatz 1 , 3 , 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. 2Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.

Zu § 412: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 407 - 448, Sechstes Buch - Besondere Arten des Verfahrens
§§ 413 - 416, Zweiter Abschnitt - Sicherungsverfahren

§ 413 StPO – Zulässigkeit

Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie als Nebenfolge die Einziehung selbstständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).

Zu § 413: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 414 StPO – Verfahren; Antragsschrift

(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. 2An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muss. 3In der Antragsschrift ist die Maßregel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt. 4Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.

(3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.

Zu § 414: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 415 StPO – Hauptverhandlung ohne Beschuldigten

(1) Ist im Sicherungsverfahren das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht, so kann das Gericht die Hauptverhandlung durchführen, ohne dass der Beschuldigte zugegen ist.

(2) 1In diesem Falle ist der Beschuldigte vor der Hauptverhandlung durch einen beauftragten Richter unter Zuziehung eines Sachverständigen zu vernehmen. 2Von dem Vernehmungstermin sind die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte, der Verteidiger und der gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen. 3Der Anwesenheit des Staatsanwalts, des Verteidigers und des gesetzlichen Vertreters bei der Vernehmung bedarf es nicht.

(3) Fordert es die Rücksicht auf den Zustand des Beschuldigten oder ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptverhandlung sonst nicht möglich, so kann das Gericht im Sicherungsverfahren nach der Vernehmung des Beschuldigten zur Sache die Hauptverhandlung durchführen, auch wenn der Beschuldigte nicht oder nur zeitweise zugegen ist.

(4) 1Soweit eine Hauptverhandlung ohne den Beschuldigten stattfindet, können seine früheren Erklärungen, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, verlesen werden. 2Das Protokoll über die Vorvernehmung nach Absatz 2 Satz 1 ist zu verlesen.

(5) 1In der Hauptverhandlung ist ein Sachverständiger über den Zustand des Beschuldigten zu vernehmen. 2Hat der Sachverständige den Beschuldigten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.

Zu § 415: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 416 StPO – Übergang in das Strafverfahren

(1) 1Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht für das Strafverfahren nicht zuständig, so spricht es durch Beschluss seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht. 2 § 270 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht auch für das Strafverfahren zuständig, so ist der Beschuldigte auf die veränderte Rechtslage hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. 2Behauptet er, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. 3Ist auf Grund des § 415 in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt worden, so sind diejenigen Teile der Hauptverhandlung zu wiederholen, bei denen der Beschuldigte nicht zugegen war.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens ergibt, dass der Beschuldigte verhandlungsfähig ist und das Sicherungsverfahren wegen seiner Verhandlungsunfähigkeit durchgeführt wird.

Zu § 416: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 407 - 448, Sechstes Buch - Besondere Arten des Verfahrens
§§ 417 - 420, Abschnitt 2a - Beschleunigtes Verfahren

§ 417 StPO – Zulässigkeit

Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.

Zu § 417: Eingefügt durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 418 StPO – Durchführung der Hauptverhandlung

(1) 1Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist durchgeführt, ohne dass es einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. 2Zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht und dem Beginn der Hauptverhandlung sollen nicht mehr als sechs Wochen liegen.

(2) 1Der Beschuldigte wird nur dann geladen, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird. 2Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird. 3Die Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig Stunden.

(3) 1Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es nicht. 2Wird eine solche nicht eingereicht, so wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. 3 § 408a gilt entsprechend.

(4) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten, so wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, für das beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht ein Verteidiger bestellt.

Zu § 418: Eingefügt durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186), geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198).


§ 419 StPO – Entscheidung des Gerichts; Strafmaß

(1) 1Der Strafrichter oder das Schöffengericht hat dem Antrag zu entsprechen, wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem Verfahren eignet. 2Eine höhere Freiheitsstrafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. 3Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.

(2) 1Die Entscheidung im beschleunigten Verfahren kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils abgelehnt werden. 2Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(3) Wird die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint ( § 203 ); wird nicht eröffnet und die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so kann von der Einreichung einer neuen Anklageschrift abgesehen werden.

Zu § 419: Eingefügt durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 420 StPO – Beweisaufnahme

(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung von Protokollen über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen erstellte Äußerung enthalten, ersetzt werden.

(2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 nicht vorliegen.

(3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind.

(4) Im Verfahren vor dem Strafrichter bestimmt dieser unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.

Zu § 420: Eingefügt durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§§ 407 - 448, Sechstes Buch - Besondere Arten des Verfahrens
§§ 421 - 443, Dritter Abschnitt - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme

§ 421 StPO – Absehen von der Einziehung

(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn

  1. 1.

    das Erlangte nur einen geringen Wert hat,

  2. 2.

    die Einziehung nach den §§ 74  und  74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder

  3. 3.

    das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde.

(2) 1Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. 2Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. 3 § 265 gilt entsprechend.

(3) 1Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. 2Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

Zu § 421: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 422 StPO – Abtrennung der Einziehung

1Würde die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern, kann das Gericht das Verfahren über die Einziehung abtrennen. 2Das Gericht kann die Verbindung in jeder Lage des Verfahrens wieder anordnen.

Zu § 422: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 423 StPO – Einziehung nach Abtrennung

(1) 1Trennt das Gericht das Verfahren nach § 422 ab, trifft es die Entscheidung über die Einziehung nach der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache. 2Das Gericht ist an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf denen diese beruht, gebunden.

(2) Die Entscheidung über die Einziehung soll spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache getroffen werden.

(3) 1Das Gericht entscheidet durch Beschluss. 2Die Entscheidung ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(4) 1Abweichend von Absatz 3 kann das Gericht anordnen, dass die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil ergeht. 2Das Gericht muss die Anordnung nach Satz 1 treffen, wenn die Staatsanwaltschaft oder derjenige, gegen den sich die Einziehung richtet, dies beantragt. 3Die §§ 324 und 427 bis 431 gelten entsprechend; ergänzend finden die Vorschriften über die Hauptverhandlung entsprechende Anwendung.

Zu § 423: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 424 StPO – Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren

(1) Richtet sich die Einziehung gegen eine Person, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf Anordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, soweit dieses die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter).

(2) 1Die Anordnung der Verfahrensbeteiligung unterbleibt, wenn derjenige, der von ihr betroffen wäre, bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen Behörde schriftlich erklärt, dass er gegen die Einziehung des Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle. 2War die Anordnung zum Zeitpunkt der Erklärung bereits ergangen, wird sie aufgehoben.

(3) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlussvorträge im Berufungsverfahren angeordnet werden.

(4) 1Der Beschluss, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten werden. 2Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig.

(5) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.

Zu § 424: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 425 StPO – Absehen von der Verfahrensbeteiligung

(1) In den Fällen der §§ 74a  und  74b des Strafgesetzbuches kann das Gericht von der Anordnung der Verfahrensbeteiligung absehen, wenn wegen bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie nicht ausgeführt werden kann.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

  1. 1.

    eine Partei, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu beteiligen wäre, die Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in § 92 Absatz 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Verfassungsgrundsätze verfolgt, und

  2. 2.

    den Umständen nach anzunehmen ist, dass diese Partei, Vereinigung oder Einrichtung oder einer ihrer Mittelsmänner den Gegenstand zur Förderung ihrer Bestrebungen zur Verfügung gestellt hat.

2Vor der Entscheidung über die Einziehung des Gegenstandes ist der Besitzer der Sache oder der zur Verfügung über das Recht Befugte zu hören, wenn dies ausführbar ist.

Zu § 425: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 426 StPO – Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren

(1) 1Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren Anhaltspunkte dafür, dass jemand als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, ist er zu hören. 2Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar erscheint. 3 § 425 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Erklärt derjenige, der als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, dass er gegen die Einziehung Einwendungen vorbringen wolle, gelten im Fall seiner Vernehmung die Vorschriften über die Vernehmung des Beschuldigten insoweit entsprechend, als seine Verfahrensbeteiligung in Betracht kommt.

Zu § 426: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 427 StPO – Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren

(1) 1Von der Eröffnung des Hauptverfahrens an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Angeklagten zustehen. 2Im beschleunigten Verfahren gilt dies vom Beginn der Hauptverhandlung, im Strafbefehlsverfahren vom Erlass des Strafbefehls an.

(2) 1Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen des Einziehungsbeteiligten anordnen. 2Bleibt der Einziehungsbeteiligte, dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist, ohne genügende Entschuldigung aus, so kann das Gericht seine Vorführung anordnen, wenn er unter Hinweis auf diese Möglichkeit durch Zustellung geladen worden ist.

Zu § 427: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 428 StPO – Vertretung des Einziehungsbeteiligten

(1) 1Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. 2Die für die Verteidigung geltenden Vorschriften der §§ 137 bis 139 , 145a bis 149  und  218 sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Der Vorsitzende bestellt dem Einziehungsbeteiligten auf Antrag oder von Amts wegen einen Rechtsanwalt, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage, soweit sie die Einziehung betrifft, die Mitwirkung eines Rechtsanwalts geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass der Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. 2Dem Antrag eines seh-, hör- oder sprachbehinderten Einziehungsbeteiligten ist zu entsprechen.

(3) Für das vorbereitende Verfahren gilt Absatz 1 entsprechend.

Zu § 428: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128).


§ 429 StPO – Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten

(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.

(2) Mit der Terminsnachricht wird dem Einziehungsbeteiligten, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Absatz 2 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt.

(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, dass

  1. 1.

    auch ohne ihn verhandelt werden kann,

  2. 2.

    er sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen kann und

  3. 3.

    über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird.

Zu § 429: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 430 StPO – Stellung in der Hauptverhandlung

(1) 1Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht aus, kann ohne ihn verhandelt werden; § 235 ist nicht anzuwenden. 2Gleiches gilt, wenn sich der Einziehungsbeteiligte aus der Hauptverhandlung entfernt oder bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ausbleibt.

(2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbeteiligten zur Frage der Schuld des Angeklagten ist § 244 Absatz 3 Satz 2 , Absatz 4 bis 6 nicht anzuwenden.

(3) 1Ordnet das Gericht die Einziehung eines Gegenstandes nach § 74b Absatz 1 des Strafgesetzbuches an, ohne dass eine Entschädigung nach § 74b Absatz 2 des Strafgesetzbuches zu gewähren ist, spricht es zugleich aus, dass dem Einziehungsbeteiligten eine Entschädigung nicht zusteht. 2Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Entschädigung des Einziehungsbeteiligten nach § 74b Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches für geboten hält; in diesem Fall entscheidet es zugleich über die Höhe der Entschädigung. 3Das Gericht weist den Einziehungsbeteiligten zuvor auf die Möglichkeit einer solchen Entscheidung hin und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern.

(4) 1War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkündung des Urteils nicht zugegen und auch nicht vertreten, so beginnt die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn. 2Bei der Zustellung des Urteils kann das Gericht anordnen, dass Teile des Urteils, welche die Einziehung nicht betreffen, ausgeschieden werden.

Zu § 430: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 431 StPO – Rechtsmittelverfahren

(1) 1Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Prüfung, ob die Einziehung dem Einziehungsbeteiligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der Einziehungsbeteiligte

  1. 1.

    insoweit Einwendungen vorbringt und

  2. 2.

    im vorausgegangenen Verfahren ohne sein Verschulden zum Schuldspruch nicht gehört worden ist.

2Erstreckt sich hiernach die Prüfung auch auf den Schuldspruch, legt das Gericht die zur Schuld getroffenen Feststellungen zugrunde, soweit nicht das Vorbringen des Einziehungsbeteiligten eine erneute Prüfung erfordert.

(2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht, wenn zugleich auf ein Rechtsmittel eines anderen Beteiligten über den Schuldspruch zu entscheiden ist.

(3) Im Revisionsverfahren sind die Einwendungen gegen den Schuldspruch innerhalb der Begründungsfrist vorzubringen.

(4) 1Wird nur die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung angefochten, kann über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden, wenn die Beteiligten nicht widersprechen. 2Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern.

Zu § 431: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 432 StPO – Einziehung durch Strafbefehl

(1) 1Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist. 2 § 429 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend.

(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gilt § 434 Absatz 2  und  3 entsprechend.

Zu § 432: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 433 StPO – Nachverfahren

(1) Ist die Einziehung rechtskräftig angeordnet worden und macht jemand glaubhaft, dass er seine Rechte als Einziehungsbeteiligter ohne sein Verschulden weder im Verfahren des ersten Rechtszuges noch im Berufungsverfahren hat wahrnehmen können, so kann er in einem Nachverfahren geltend machen, dass die Einziehung ihm gegenüber nicht gerechtfertigt sei.

(2) 1Das Nachverfahren ist binnen eines Monats nach Ablauf des Tages zu beantragen, an dem der Antragsteller von der rechtskräftigen Entscheidung Kenntnis erlangt hat. 2Der Antrag ist unzulässig, wenn seit Eintritt der Rechtskraft zwei Jahre verstrichen sind und die Vollstreckung beendet ist.

(3) 1Durch den Antrag auf Durchführung des Nachverfahrens wird die Vollstreckung der Anordnung der Einziehung nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. 2Wird in den Fällen des § 73b des Strafgesetzbuches , auch in Verbindung mit § 73c des Strafgesetzbuches , unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ein Nachverfahren beantragt, sollen bis zu dessen Abschluss Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller unterbleiben.

(4) 1Für den Umfang der Prüfung gilt § 431 Absatz 1 entsprechend. 2Wird das vom Antragsteller behauptete Recht nicht erwiesen, ist der Antrag unbegründet.

(5) Vor der Entscheidung kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 421 Absatz 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Einziehung aufheben.

(6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nummer 5 zu dem Zweck, die Einwendungen nach Absatz 1 geltend zu machen, ist ausgeschlossen.

Zu § 433: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 434 StPO – Entscheidung im Nachverfahren

(1) Die Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.

(2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist.

(3) 1Über einen zulässigen Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst der Antragsteller es beantragt oder das Gericht dies anordnet; die Vorschriften über die Hauptverhandlung gelten entsprechend. 2Wer gegen das Urteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.

(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 431 Absatz 4 entsprechend.

Zu § 434: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872). Die Änderung durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) ist seit der Neufassung des § 434 durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) gegenstandslos.


§ 435 StPO – Selbständiges Einziehungsverfahren

(1) 1Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. 2Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von dem Antrag absehen, wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.

(2) 1In dem Antrag ist der Gegenstand oder der Geldbetrag, der dessen Wert entspricht, zu bezeichnen. 2Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. 3Im Übrigen gilt § 200 entsprechend.

(3) 1Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204 , 207 , 210  und  211 entsprechend, soweit dies ausführbar ist. 2Im Übrigen finden die §§ 424 bis 430  und  433 entsprechende Anwendung.

(4) 1Für Ermittlungen, die ausschließlich der Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens dienen, gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren. 2Ermittlungsmaßnahmen, die nur gegen einen Beschuldigten zulässig sind, und verdeckte Maßnahmen im Sinne des § 101 Absatz 1 sind nicht zulässig.

Zu § 435: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 436 StPO – Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren

(1) 1Die Entscheidung über die selbständige Einziehung trifft das Gericht, das im Fall der Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre. 2Für die Entscheidung über die selbständige Einziehung ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.

(2) § 423 Absatz 1 Satz 2 und § 434 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.

Zu § 436: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 437 StPO – Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren

1Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. 2Darüber hinaus kann es bei seiner Entscheidung insbesondere auch berücksichtigen

  1. 1.

    das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war,

  2. 2.

    die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie

  3. 3.

    die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.

Zu § 437: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 438 StPO – Nebenbetroffene am Strafverfahren

(1) 1Ist über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, ordnet das Gericht an, dass eine Person, die weder Angeschuldigte ist noch als Einziehungsbeteiligte in Betracht kommt, als Nebenbetroffene an dem Verfahren beteiligt wird, soweit es die Einziehung betrifft, wenn es glaubhaft erscheint, dass

  1. 1.

    dieser Person der Gegenstand gehört oder zusteht oder

  2. 2.

    diese Person an dem Gegenstand ein sonstiges Recht hat, dessen Erlöschen nach § 75 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches im Falle der Einziehung angeordnet werden könnte.

2Für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung gelten § 424 Absatz 2 bis 5 und § 425 entsprechend.

(2) 1Das Gericht kann anordnen, dass sich die Beteiligung nicht auf die Frage der Schuld des Angeschuldigten erstreckt, wenn

  1. 1.

    die Einziehung im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nur unter der Voraussetzung in Betracht kommt, dass der Gegenstand demjenigen gehört oder zusteht, gegen den sich die Einziehung richtet, oder

  2. 2.

    der Gegenstand nach den Umständen, welche die Einziehung begründen können, auch auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts ohne Entschädigung dauerhaft entzogen werden könnte.

2 § 424 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Im Übrigen gelten die §§ 426 bis 434 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 432 Absatz 2 und des § 433 das Gericht den Schuldspruch nicht nachprüft, wenn nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, eine Anordnung nach Absatz 2 zulässig wäre.

Zu § 438: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 439 StPO – Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen

Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich.

Zu § 439: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 440 StPO

(weggefallen)


§ 441 StPO

(weggefallen)


§ 442 StPO

(weggefallen)


§ 443 StPO – Vermögensbeschlagnahme

(1) 1Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände eines Beschuldigten, gegen den wegen einer Straftat nach

  1. 1.

    den §§ 81 bis 83 Abs. 1 , § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 , den §§ 94 oder 96 Abs. 1 , den §§ 97a oder 100 , den §§ 129 oder 129a , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches ,

  2. 2.

    einer in § 330 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches in Bezug genommenen Vorschrift unter der Voraussetzung, dass der Beschuldigte verdächtig ist, vorsätzlich Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben, oder unter einer der in § 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder nach § 330 Abs. 2 , § 330a Abs. 1, 2 des Strafgesetzbuches ,

  3. 3.

    den §§ 51 , 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d , Abs. 5 , 6 des Waffengesetzes , den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, wenn die Tat vorsätzlich begangen wird, oder nach § 19 Abs. 1 bis 3 , § 20 Abs. 1 oder 2 , jeweils auch in Verbindung mit § 21 , oder § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ,

  4. 4.

    einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach den §§ 29a , 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 , § 30a oder § 30b des Betäubungsmittelgesetzes ,

  5. 5.

    einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des Konsumcannabisgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach § 34 Absatz 4 des Konsumcannabisgesetzes oder

  6. 6.

    einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des Medizinal-Cannabisgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach § 25 Absatz 5 des Medizinal-Cannabisgesetzes

die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, können mit Beschlag belegt werden.

2Die Beschlagnahme umfasst auch das Vermögen, das dem Beschuldigten später zufällt. 3Die Beschlagnahme ist spätestens nach Beendigung der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges aufzuheben.

(2) 1Die Beschlagnahme wird durch den Richter angeordnet. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen; die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Richter bestätigt wird.

(3) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten entsprechend.

Zu § 443: Geändert durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), 27. 6. 1994 (BGBl I S. 1440), 26. 1. 1998 (BGBl I S. 164), 22. 8. 2002 (BGBl I S. 3390), 11. 10. 2002 (BGBl I S. 3970), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2437), 6. 6. 2013 (BGBl I S. 1482), 12. 6. 2015 (BGBl I S. 926), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 109) (1. 4. 2024).


§§ 407 - 448, Sechstes Buch - Besondere Arten des Verfahrens
§§ 444 - 448, Vierter Abschnitt - Verfahren bei Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

§ 444 StPO – Verfahren

(1) 1Ist im Strafverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden ( § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an dem Verfahren an, soweit es die Tat betrifft. 2 § 424 Absatz 3  und  4 gilt entsprechend.

(2) 1Die juristische Person oder die Personenvereinigung wird zur Hauptverhandlung geladen; bleibt ihr Vertreter ohne genügende Entschuldigung aus, so kann ohne sie verhandelt werden. 2Für ihre Verfahrensbeteiligung gelten im Übrigen die §§ 426 bis 428 , 429 Absatz 2 und 3 Nummer 1 , § 430 Absatz 2  und  4 , § 431 Absatz 1 bis 3 , § 432 Absatz 1 und, soweit nur über ihren Einspruch zu entscheiden ist, § 434 Absatz 2  und  3 sinngemäß.

(3) 1Für das selbstständige Verfahren gelten die §§ 435 , 436 Absatz 1  und  2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2  oder  3 sinngemäß. 2Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk die juristische Person oder die Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

Zu § 444: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 445 StPO

(weggefallen)


§ 446 StPO

(weggefallen)


§ 447 StPO

(weggefallen)


§ 448 StPO

(weggefallen)


§§ 449 - 473a, Siebentes Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
§§ 449 - 463e, Erster Abschnitt - Strafvollstreckung

§ 449 StPO – Vollstreckbarkeit

Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.

Zu § 449: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 450 StPO – Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung

(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne dass er eine Erklärung abgegeben hat.

(2) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins auf Grund des § 111a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unverkürzt auf das Fahrverbot ( § 44 des Strafgesetzbuches ) anzurechnen.

Zu § 450: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 450a StPO – Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung

(1) 1Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist auch die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen, die der Verurteilte in einem Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafvollstreckung erlitten hat. 2Dies gilt auch dann, wenn der Verurteilte zugleich zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert worden ist.

(2) Bei Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung mehrerer Strafen ist die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf die höchste Strafe, bei Strafen gleicher Höhe auf die Strafe anzurechnen, die nach der Einlieferung des Verurteilten zuerst vollstreckt wird.

(3) 1Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach dem Erlass des Urteils, in dem die dem Urteil zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten, nicht gerechtfertigt ist. 2Trifft das Gericht eine solche Anordnung, so wird die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung, soweit ihre Dauer die Strafe nicht überschreitet, auch in einem anderen Verfahren auf die Strafe nicht angerechnet.

Zu § 450a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 451 StPO – Vollstreckungsbehörde

(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel.

(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat.

(3) 1Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbehörde ist, nimmt auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer bei einem anderen Landgericht die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr. 2Sie kann ihre Aufgaben der für dieses Gericht zuständigen Staatsanwaltschaft übertragen, wenn dies im Interesse des Verurteilten geboten erscheint und die Staatsanwaltschaft am Ort der Strafvollstreckungskammer zustimmt.

Zu § 451: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 452 StPO – Begnadigungsrecht

1In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. 2In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.

Zu § 452: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 453 StPO – Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt

(1) 1Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen ( §§ 56a bis 56g , 58 , 59a , 59b des Strafgesetzbuches ), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. 2Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. 3 § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. 4Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. 5Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlass in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen lässt.

(2) 1Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. 2Sie kann nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder dass die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. 3Der Widerruf der Aussetzung, der Erlass der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat ( §§ 56f , 56g , 59b des Strafgesetzbuches ), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

Zu § 453: Geändert durch G vom 18. 6. 1997 (BGBl I S. 1430), 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1805) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 453a StPO – Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt

(1) 1Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. 2Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.

(2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden.

(3) 1Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. 2Absatz 1 gilt entsprechend.

Zu § 453a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 453b StPO – Bewährungsüberwachung

(1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.

(2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht.

Zu § 453b: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 453c StPO – Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung

(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 , oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.

(2) 1Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. 2 § 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a , 119 und 119a gelten entsprechend.

Zu § 453c: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 454 StPO – Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung

(1) 1Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll ( §§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches ) sowie die Entscheidung, dass vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. 2Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. 3Der Verurteilte ist mündlich zu hören. 4Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,

  2. 2.

    der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung

    1. a)

      bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,

    2. b)

      bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre

    der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder

  3. 3.

    der Antrag des Verurteilten unzulässig ist ( § 57 Abs. 7 , § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches ).

5Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) 1Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

  1. 1.
    der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
  2. 2.
    einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.

1Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. 2Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. 3Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) 1Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. 2Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) 1Im Übrigen sind § 246a Absatz 2 , § 268a Absatz 3 , die §§ 268d , 453 , 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. 2Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. 3Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

Zu § 454: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 160), 27. 12. 2000 (BGBl I S. 2043), 21. 8. 2002 (BGBl I S. 3344), 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416), 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2300), 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1805) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 454a StPO – Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes

(1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.

(2) 1Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung auf Grund neu eingetretener oder bekannt gewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. 2 § 57 Abs. 5 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.

Zu § 454a: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 160), 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 454b StPO – Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung

(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden.

(2) 1Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, wenn

  1. 1.
    unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate,
  2. 2.
    im Übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel, mindestens jedoch zwei Monate, oder
  3. 3.
    bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre

der Strafe verbüßt sind. 2Dies gilt nicht für Strafreste, die auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden. 3Treten die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe bereits vor Vollstreckbarkeit der später zu vollstreckenden Freiheitsstrafe ein, erfolgt die Unterbrechung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vollstreckbarkeit.

(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckungsbehörde von der Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren vollständiger Verbüßung die Voraussetzungen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt sein werden.

(4) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den §§ 57  und  57a des Strafgesetzbuches erst, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann.

Zu § 454b: Geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 455 StPO – Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit

(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.

(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.

(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.

(4) 1Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn

  1. 1.
    der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
  2. 2.
    wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder
  3. 3.
    der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann

und zu erwarten ist, dass die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. 2Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.

Zu § 455: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 455a StPO – Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung aufschieben oder ohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist und überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen.

(2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nicht rechtzeitig eingeholt werden, so kann der Anstaltsleiter die Vollstreckung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne Einwilligung des Gefangenen vorläufig unterbrechen.

Zu § 455a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 456 StPO – Vorübergehender Aufschub

(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.

(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.

(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.

Zu § 456: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 456a StPO – Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(2) 1Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. 2Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. 3Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. 4Der Verurteilte ist zu belehren.

Zu § 456a: Geändert durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2144), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 27. 7. 2015 (BGBl I S. 1386).


§ 456b StPO

(weggefallen)


§ 456c StPO – Aufschub und Aussetzung des Berufsverbotes

(1) 1Das Gericht kann bei Erlass des Urteils auf Antrag oder mit Einwilligung des Verurteilten das Wirksamwerden des Berufsverbots durch Beschluss aufschieben, wenn das sofortige Wirksamwerden des Verbots für den Verurteilten oder seine Angehörigen eine erhebliche, außerhalb seines Zweckes liegende, durch späteres Wirksamwerden vermeidbare Härte bedeuten würde. 2Hat der Verurteilte einen gesetzlichen Vertreter, so ist dessen Einwilligung erforderlich. 3 § 462 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann unter denselben Voraussetzungen das Berufsverbot aussetzen.

(3) 1Der Aufschub und die Aussetzung können an die Leistung einer Sicherheit oder an andere Bedingungen geknüpft werden. 2Aufschub und Aussetzung dürfen den Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen.

(4) Die Zeit des Aufschubs und der Aussetzung wird auf die für das Berufsverbot festgesetzte Frist nicht angerechnet.

Zu § 456c: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 457 StPO – Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl

(1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke.

(2) 1Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. 2Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht.

(3) 1Im Übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen. 2Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen. 3Die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.

Zu § 457: Geändert durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 458 StPO – Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung

(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455 , 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, dass an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.

(3) 1Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. 2In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.

Zu § 458: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 27. 7. 2015 (BGBl I S. 1386) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 459 StPO – Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes

Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes , soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 459: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 21. 11. 2016 (BGBl I S. 2591).


§ 459a StPO – Bewilligung von Zahlungserleichterungen

(1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen ( § 42 des Strafgesetzbuches ) die Vollstreckungsbehörde.

(2) 1Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben. 2Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.

(3) 1Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des Strafgesetzbuches , die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. 2Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.

(4) 1Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens. 2Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.

Zu § 459a: Geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 459b StPO – Anrechnung von Teilbeträgen

Teilbeträge werden, wenn der Verurteilte bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldstrafe, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.

Zu § 459b: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 459c StPO – Beitreibung der Geldstrafe

(1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, dass sich der Verurteilte der Zahlung entziehen will.

(2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen wird.

(3) In den Nachlass des Verurteilten darf die Geldstrafe nicht vollstreckt werden.

Zu § 459c: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 459d StPO – Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe

(1) Das Gericht kann anordnen, dass die Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn

  1. 1.
    in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder
  2. 2.
    in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe verhängt ist und die Voraussetzungen des § 55 des Strafgesetzbuches nicht vorliegen

und die Vollstreckung der Geldstrafe die Wiedereingliederung des Verurteilten erschweren kann.

(2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz 1 auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen.

Zu § 459d: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 459e StPO – Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt.

(2) 1Die Anordnung setzt voraus, dass die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 unterbleibt. 2Vor der Anordnung ist der Verurteilte darauf hinzuweisen, dass ihm gemäß § 459a Zahlungserleichterungen bewilligt werden können und ihm gemäß Rechtsverordnung nach Artikel 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder sonst landesrechtlich gestattet werden kann, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden; besteht Anlass zu der Annahme, dass der Verurteilte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, hat der Hinweis in einer ihm verständlichen Sprache zu erfolgen.

(2a) 1Die Vollstreckungsbehörde und die gemäß § 463d Satz 2 Nummer 2 eingebundene Gerichtshilfe können zu dem Zweck, dem Verurteilten Möglichkeiten aufzuzeigen, die Geldstrafe mittels Zahlungserleichterungen zu tilgen oder die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden, einer von der Vollstreckungsbehörde beauftragten nichtöffentlichen Stelle die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. 2Die beauftragte Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwenden und verarbeiten darf. 3Sie darf personenbezogene Daten nur erheben sowie die erhobenen Daten verarbeiten und nutzen, soweit der Verurteilte eingewilligt hat und dies für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. 4Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes finden auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden. 5Die personenbezogenen Daten sind von der beauftragten Stelle nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der beauftragten Tätigkeit zu vernichten.

(3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tag Freiheitsstrafe entspricht, darf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden.

(4) 1Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach § 459d unterbleibt. 2Absatz 3 gilt entsprechend.

Zu § 459e: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 459f StPO – Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe

Das Gericht ordnet an, dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.

Zu § 459f: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 459g StPO – Vollstreckung von Nebenfolgen

(1) 1Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. 2Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes.

(2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459 , 459a sowie 459c Absatz 1  und  2 entsprechend.

(3) 1Für die Vollstreckung nach den Absätzen 1 und 2 gelten außerdem die §§ 94 bis 98 entsprechend mit Ausnahme von § 98 Absatz 2 Satz 3 , die §§ 102 bis 110 , § 111c Absatz 1  und  2 , § 111f Absatz 1 , § 111k Absatz 1  und  2 sowie § 131 Absatz 1 . 2 § 457 Absatz 1 bleibt unberührt. 3Vor gerichtlichen Entscheidungen unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde.

(4) 1Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuchs an, soweit der aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist. 2Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(5) 1In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre. 2Die Vollstreckung wird auf Anordnung des Gerichts wieder aufgenommen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. 3Vor der Anordnung nach Satz 2 unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde. 4Die Anordnung nach Satz 1 steht Ermittlungen dazu, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Vollstreckung vorliegen, nicht entgegen.

Zu § 459g: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872); geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3096) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 459h StPO – Entschädigung

(1) 1Ein nach den §§ 73 bis 73b des Strafgesetzbuches eingezogener Gegenstand wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger zurückübertragen. 2Gleiches gilt, wenn der Gegenstand nach § 76a Absatz 1 des Strafgesetzbuches , auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches , eingezogen worden ist. 3In den Fällen des § 75 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches wird der eingezogene Gegenstand demjenigen, dem der Gegenstand gehört oder zusteht, herausgegeben, wenn dieser sein Recht fristgerecht bei der Vollstreckungsbehörde angemeldet hat.

(2) 1Hat das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches , auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches , angeordnet, wird der Erlös aus der Verwertung der auf Grund des Vermögensarrestes oder der Einziehungsanordnung gepfändeten Gegenstände demjenigen, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt. 2 § 111i gilt entsprechend.

Zu § 459h: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 459i StPO – Mitteilungen

(1) 1Der Eintritt der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach den §§ 73 bis 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches , auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches , wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, unverzüglich mitgeteilt. 2Die Mitteilung ist zuzustellen; § 111l Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) 1Die Mitteilung ist im Fall der Einziehung des Gegenstandes mit dem Hinweis auf den Anspruch nach § 459h Absatz 1 und auf das Verfahren nach § 459j zu verbinden. 2Im Fall der Einziehung des Wertersatzes ist sie mit dem Hinweis auf den Anspruch nach § 459h Absatz 2 und das Verfahren nach den §§ 459k bis 459m zu verbinden.

Zu § 459i: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 459j StPO – Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe

(1) Der Anspruchsinhaber hat seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459h Absatz 1 binnen sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbehörde anzumelden.

(2) 1Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. 2Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. 3Das Gericht lässt die Rückübertragung oder Herausgabe nach Maßgabe des § 459h Absatz 1 zu. 4Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft macht; § 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.

(3) 1Vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe ist derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung richtet, zu hören. 2Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar erscheint.

(4) Bei Versäumung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist ist unter den in den §§ 44  und  45 bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(5) Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1 kann der Anspruchsinhaber seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459h Absatz 1 geltend machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt.

Zu § 459j: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 459k StPO – Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses

(1) 1Der Anspruchsinhaber hat seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459h Absatz 2 binnen sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbehörde anzumelden. 2Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen.

(2) 1Ergeben sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers und die Anspruchshöhe ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrunde liegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. 2Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. 3Das Gericht lässt die Auskehrung des Verwertungserlöses nach Maßgabe des § 459h Absatz 2 zu. 4Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft macht; § 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.

(3) 1Vor der Entscheidung über die Auskehrung ist derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung richtet, zu hören. 2Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar erscheint.

(4) Bei Versäumung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist ist unter den in den §§ 44  und  45 bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(5) 1Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1 kann der Anspruchsinhaber seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459h Absatz 2 geltend machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. 2Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Zu § 459k: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 459l StPO – Ansprüche des Betroffenen

(1) 1Legt derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung richtet, ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vor, aus dem sich ergibt, dass der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, kann er verlangen, dass der eingezogene Gegenstand nach Maßgabe des § 459h Absatz 1 an den Anspruchsinhaber zurückübertragen oder herausgegeben wird. 2 § 459j Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Befriedigt derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes richtet, den Anspruch, der dem Anspruchsinhaber aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann er im Umfang der Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit unter den Voraussetzungen des § 459k Absatz 2 Satz 1 der Verwertungserlös an den Anspruchsinhaber nach § 459h Absatz 2 auszukehren gewesen wäre. 2 § 459k Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Die Befriedigung des Anspruchs muss in allen Fällen durch eine Quittung des Anspruchsinhabers glaubhaft gemacht werden. 4Der Anspruchsinhaber ist vor der Entscheidung über den Ausgleichsanspruch zu hören, wenn dies ausführbar erscheint.

Zu § 459l: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 459m StPO – Entschädigung in sonstigen Fällen

(1) 1In den Fällen des § 111i Absatz 3 wird der Überschuss an den Anspruchsinhaber ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. 2 § 459k Absatz 2 und 5 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind. 4In den Fällen des § 111i Absatz 2 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches , auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches , ein Gegenstand gepfändet wird.

Zu § 459m: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 459n StPO – Zahlungen auf Wertersatzeinziehung

Leistet derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, Zahlungen auf die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches , auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches , so gelten § 459h Absatz 2 sowie die §§ 459k  und  459m entsprechend.

Zu § 459n: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 459o StPO – Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen

Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a , 459c , 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das Gericht.

Zu § 459o: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 460 StPO – Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe ( § 55 des Strafgesetzbuches ) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.

Zu § 460: Geändert durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 461 StPO – Anrechnung des Aufenthalts in einem Krankenhaus

(1) Ist der Verurteilte nach Beginn der Strafvollstreckung wegen Krankheit in eine von der Strafanstalt getrennte Krankenanstalt gebracht worden, so ist die Dauer des Aufenthalts in der Krankenanstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn nicht der Verurteilte mit der Absicht, die Strafvollstreckung zu unterbrechen, die Krankheit herbeigeführt hat.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

Zu § 461: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 462 StPO – Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde

(1) 1Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. 2Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte ( § 45b des Strafgesetzbuches ), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes ( § 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches ), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes ( § 76 des Strafgesetzbuches ) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist ( § 79b des Strafgesetzbuches ).

(2) 1Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. 2Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) 1Der Beschluss ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. 2Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

Zu § 462: Geändert durch G vom 25. 4. 2013 (BGBl I S. 935), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 462a StPO – Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

(1) 1Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453 , 454 , 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, aufgenommen ist. 2Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. 3Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.

(2) 1In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. 2Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. 3Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.

(3) 1In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. 2Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. 3War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. 4Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.

(4) 1Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453 , 454 , 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. 2Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) 1An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. 2Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. 3Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.

(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.

Zu § 462a: Geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2300) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 463 StPO – Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) 1 § 454 Abs. 1 , 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1 , § 67d Abs. 2 und 3 , § 67e Abs. 3 , den §§ 68e , 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. 2In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. 3 § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. 4Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. 5Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) 1Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ( § 63 des Strafgesetzbuches ) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. 2Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. 3Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. 4Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. 5Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensischpsychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. 6Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. 7 § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. 8Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) 1 § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. 2Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. 3 § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) 1 § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3 , 5 Satz 2 und Absatz 6 , den §§ 67a und 67c Abs. 2 , § 67d Abs. 5 und 6 , den §§ 67g , 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. 2In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. 3Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen; für Entscheidungen nach § 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches bleibt es bei der sofortigen Vollziehbarkeit ( §§ 307 und 462 Absatz 3 Satz 2 ).

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1 , des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) 1Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. 2Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

Zu § 463: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 160), 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1838), 13. 4. 2007 (BGBl I S. 513), 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1327), 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2300), 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2425), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 8. 7. 2016 (BGBl I S. 1610).


§ 463a StPO – Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen

(1) 1Die Aufsichtsstellen ( § 68a des Strafgesetzbuches ) können zur Überwachung des Verhaltens des Verurteilten und der Erfüllung von Weisungen von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit Ausschluss eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit vornehmen lassen. 2Ist der Aufenthalt des Verurteilten nicht bekannt, kann der Leiter der Führungsaufsichtsstelle seine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung ( § 131a Abs. 1 ) anordnen.

(2) 1Die Aufsichtsstelle kann für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anordnen, dass der Verurteilte zur Beobachtung anlässlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, ausgeschrieben wird. 2 § 163e Abs. 2 gilt entsprechend. 3Die Anordnung trifft der Leiter der Führungsaufsichtsstelle. 4Die Erforderlichkeit der Fortdauer der Maßnahme ist mindestens jährlich zu überprüfen.

(3) 1Auf Antrag der Aufsichtsstelle kann das Gericht einen Vorführungsbefehl erlassen, wenn der Verurteilte einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 11 des Strafgesetzbuchs ohne genügende Entschuldigung nicht nachgekommen ist und er in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in diesem Fall seine Vorführung zulässig ist. 2Soweit das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, entscheidet der Vorsitzende.

(4) 1Die Aufsichtsstelle erhebt und speichert bei einer Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuches mit Hilfe der von der verurteilten Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung; soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der verurteilten Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. 2Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke:

  1. 1.

    zur Feststellung des Verstoßes gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches ,

  2. 2.

    zur Ergreifung von Maßnahmen der Führungsaufsicht, die sich an einen Verstoß gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches anschließen können,

  3. 3.

    zur Ahndung eines Verstoßes gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches ,

  4. 4.

    zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder

  5. 5.

    zur Verfolgung einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art oder einer Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches .

3Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 2 hat die Verarbeitung der Daten zur Feststellung von Verstößen nach Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Strafgesetzbuches automatisiert zu erfolgen und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. 4Die Aufsichtsstelle kann die Erhebung und Verarbeitung der Daten durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen; diese sind verpflichtet, dem Ersuchen der Aufsichtsstelle zu genügen. 5Die in Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Satz 2 genannten Zwecke verwendet werden. 6Bei jedem Abruf der Daten sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokollieren; § 488 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. 7Werden innerhalb der Wohnung der verurteilten Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwertet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. 8Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren.

(5) 1Örtlich zuständig ist die Aufsichtsstelle, in deren Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. 2Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Aufsichtsstelle örtlich zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.

Zu § 463a: Geändert durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), 13. 4. 2007 (BGBl I S. 513), 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2300), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 11. 6. 2017 (BGBl I S. 1612).


§ 463b StPO – Beschlagnahme von Führerscheinen

(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2) Ausländische Führerscheine können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre ( § 44 Abs. 2 Satz 4 , § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches ) beschlagnahmt werden.

(3) 1Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben. 2 § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Zu § 463b: Geändert durch G vom 17. 12. 1997 (BGBl I S. 3039), berichtigt am 17. 3. 1998 (BGBl I S. 583), geändert durch G vom 24. 4. 1998 (BGBl I S. 747), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2258) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 463c StPO – Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung

(1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung angeordnet worden, so wird die Entscheidung dem Berechtigten zugestellt.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 wird nur vollzogen, wenn der Antragsteller oder ein an seiner Stelle Antragsberechtigter es innerhalb eines Monats nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung verlangt.

(3) 1Kommt der Verleger oder der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift seiner Verpflichtung nicht nach, eine solche Bekanntmachung in das Druckwerk aufzunehmen, so hält ihn das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu fünfundzwanzigtausend Euro oder von Zwangshaft bis zu sechs Wochen dazu an. 2Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden. 3 § 462 gilt entsprechend.

(4) Für die Bekanntmachung im Rundfunk gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der für die Programmgestaltung Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

Zu § 463c: Geändert durch G vom 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3574) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 463d StPO – Gerichtshilfe

1Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen. 2Die Gerichtshilfe soll einbezogen werden vor einer Entscheidung

  1. 1.

    über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung eines Strafrestes, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist,

  2. 2.

    über die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, um die Abwendung der Anordnung oder Vollstreckung durch Zahlungserleichterungen oder durch freie Arbeit zu fördern.

Zu § 463d: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 463e StPO – Mündliche Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung

(1) 1Wird der Verurteilte vor einer nach diesem Abschnitt zu treffenden gerichtlichen Entscheidung mündlich gehört, kann das Gericht bestimmen, dass er sich bei der mündlichen Anhörung an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Anhörung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Verurteilte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. 2Das Gericht soll die Bild- und Tonübertragung nur mit der Maßgabe anordnen, dass sich der Verurteilte bei der mündlichen Anhörung in einem Dienstraum oder in einem Geschäftsraum eines Verteidigers oder Rechtsanwalts aufhält. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der Verurteilte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt oder die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

(2) Wird der vom Gericht ernannte Sachverständige vor einer nach diesem Abschnitt zu treffenden gerichtlichen Entscheidung mündlich gehört, gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend.

Zu § 463e: Eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§§ 449 - 473a, Siebentes Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
§§ 464 - 473a, Zweiter Abschnitt - Kosten des Verfahrens

§ 464 StPO – Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muss darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt.

(3) 1Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist die sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. 2Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. 3Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im Übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befasst ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

Zu § 464: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 464a StPO – Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen

(1) 1Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. 2Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. 3Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens ( §§ 364a und 364b ) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.

(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch

  1. 1.
    die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und
  2. 2.
    die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten sind.

Zu § 464a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 464b StPO – Kostenfestsetzung

1Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. 2Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. 3Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 4Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. 5Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.

Zu § 464b: Geändert durch G vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1325), 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).


§ 464c StPO – Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten

Ist für einen Angeschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, so werden die dadurch entstandenen Auslagen dem Angeschuldigten auferlegt, soweit er diese durch schuldhafte Säumnis oder in sonstiger Weise schuldhaft unnötig verursacht hat; dies ist außer im Falle des § 467 Abs. 2 ausdrücklich auszusprechen.

Zu § 464c: Eingefügt durch G vom 15. 6. 1989 (BGBl I S. 1082), geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850).


§ 464d StPO – Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.

Zu § 464d: Eingefügt durch G vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1325), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 465 StPO – Kostentragungspflicht des Verurteilten

(1) 1Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. 2Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) 1Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. 2Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 4Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlass nicht für die Kosten.

Zu § 465: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525).


§ 466 StPO – Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner

1Mitangeklagte, gegen die in Bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, haften für die Auslagen als Gesamtschuldner. 2Dies gilt nicht für die durch die Tätigkeit eines bestellten Verteidigers oder eines Dolmetschers und die durch die Vollstreckung, die einstweilige Unterbringung oder die Untersuchungshaft entstandenen Kosten sowie für Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen, die ausschließlich gegen einen Mitangeklagten gerichtet waren, entstanden sind.

Zu § 466: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 467 StPO – Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) 1Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. 2Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) 1Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlasst hat, dass er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. 2Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

  1. 1.
    die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
  2. 2.
    wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zulässt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung ( § 153a ) endgültig eingestellt wird.

Zu § 467: Geändert durch G vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1325) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 467a StPO – Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme

(1) 1Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. 2 § 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

(2) Die einem Nebenbeteiligten ( § 424 Absatz 1 , § 438 Absatz 1 , §§ 439 , 444 Abs. 1 Satz 1 ) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen.

(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.

Zu § 467a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 468 StPO – Kosten bei Straffreierklärung

Bei wechselseitigen Beleidigungen wird die Verurteilung eines oder beider Teile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, dass einer oder beide für straffrei erklärt werden.

Zu § 468: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 469 StPO – Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige

(1) 1Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlasst worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. 2Die einem Nebenbeteiligten ( § 424 Absatz 1 , § 438 Absatz 1 , §§ 439 , 444 Abs. 1 Satz 1 ) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht dem Anzeigenden auferlegen.

(2) War noch kein Gericht mit der Sache befasst, so ergeht die Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre.

(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.

Zu § 469: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 470 StPO – Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags

1Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten ( § 424 Absatz 1 , § 438 Absatz 1 , §§ 439 , 444 Abs. 1 Satz 1 ) erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2Sie können dem Angeklagten oder einem Nebenbeteiligten auferlegt werden, soweit er sich zur Übernahme bereit erklärt, der Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.

Zu § 470: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 471 StPO – Kosten bei Privatklage

(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat der Verurteilte auch die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

(2) Wird die Klage gegen den Beschuldigten zurückgewiesen oder wird dieser freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so fallen dem Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last.

(3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen, wenn

  1. 1.
    es den Anträgen des Privatklägers nur zum Teil entsprochen hat;
  2. 2.
    es das Verfahren nach § 383 Abs. 2 ( § 390 Abs. 5 ) wegen Geringfügigkeit eingestellt hat;
  3. 3.
    Widerklage erhoben worden ist.

(4) 1Mehrere Privatkläger haften als Gesamtschuldner. 2Das Gleiche gilt hinsichtlich der Haftung mehrerer Beschuldigter für die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen.

Zu § 471: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§ 472 StPO – Notwendige Auslagen des Nebenklägers

(1) 1Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. 2Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. 3Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(2) 1Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zulässt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. 2Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung ( § 153a ) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. 2Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.

(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Zu § 472: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525).


§ 472a StPO – Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren

(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403  und  404 zu tragen.

(2) 1Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. 2Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.

Zu § 472a: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 472b StPO – Kosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung

(1) 1Wird die Einziehung, der Vorbehalt der Einziehung, die Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes angeordnet, so können dem Nebenbeteiligten die durch seine Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt werden. 2Die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen können, soweit es der Billigkeit entspricht, dem Angeklagten, im selbstständigen Verfahren auch einem anderen Nebenbeteiligten auferlegt werden.

(2) Wird eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, so hat diese die Kosten des Verfahrens entsprechend den §§ 465 , 466 zu tragen.

(3) Wird von der Anordnung einer der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung abgesehen, so können die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegt werden.

Zu § 472b: Geändert durch G vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1325), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 473 StPO – Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung

(1) 1Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. 2Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. 3Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. 4Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) 1Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zu Ungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten ( § 424 Absatz 1 , §§ 439 , 444 Abs. 1 Satz 1 ) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. 2Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) 1Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. 2Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ( § 111a Abs. 1 ) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins ( § 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches ) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

  1. 1.
    auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
  2. 2.
    auf ein Nachverfahren ( § 433 )

verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

Zu § 473: Geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).


§ 473a StPO – Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme

1Hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen in einer gesonderten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme oder ihres Vollzuges zu befinden, bestimmt es zugleich, von wem die Kosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen sind. 2Diese sind, soweit die Maßnahme oder ihr Vollzug für rechtswidrig erklärt wird, der Staatskasse, im Übrigen dem Antragsteller aufzuerlegen. 3 § 304 Absatz 3 und § 464 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.

Zu § 473a: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).


§§ 474 - 500, Achtes Buch - Schutz und Verwendung von Daten
§§ 474 - 482, Erster Abschnitt - Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke

§ 474 StPO – Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen

(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.

(2) 1Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit

  1. 1.
    die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind,
  2. 2.
    diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder
  3. 3.
    die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.

2Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes , § 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes , § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.

(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.

(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.

Zu § 474: Neugefasst durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3346), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 19. 4. 2021 (BGBl I S. 771).


§ 475 StPO – Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen

(1) 1Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes , ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. 2Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

Zu § 475: Neugefasst durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 476 StPO – Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken

(1) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten in Akten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist zulässig, soweit

  1. 1.

    dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,

  2. 2.

    eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und

  3. 3.

    das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.

2Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.

(2) 1Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 2Andernfalls kann auch Akteneinsicht gewährt werden. 3Die Akten, die in Papierform vorliegen, können zur Einsichtnahme übersandt werden.

(3) 1Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. 2 § 1 Abs. 2 , 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.

(4) 1Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. 2Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Übermittlung der Daten angeordnet hat.

(5) 1Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. 2Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.

(6) 1Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. 2Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 3Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

(7) 1Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. 2Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Daten übermittelt hat.

(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden.

Zu § 476: Neugefasst durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 477 StPO – Datenübermittlung von Amts wegen

(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.

(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

  1. 1.

    die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,

  2. 2.

    den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder

  3. 3.

    Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.

Zu § 477: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 478 StPO – Form der Datenübermittlung

Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.

Zu § 478: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 479 StPO – Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen

(1) Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 sind zu versagen, wenn ihnen Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(2) 1Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so gilt für die Verwendung der auf Grund einer solchen Maßnahme erlangten Daten in anderen Strafverfahren § 161 Absatz 3 entsprechend. 2Darüber hinaus dürfen verwertbare personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme der nach Satz 1 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen nur verwendet werden

  1. 1.

    zu Zwecken der Gefahrenabwehr, soweit sie dafür durch eine entsprechende Maßnahme nach den für die zuständige Stelle geltenden Gesetzen erhoben werden könnten,

  2. 2.

    zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für die Sicherheit oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder für bedeutende Vermögenswerte, wenn sich aus den Daten im Einzelfall jeweils konkrete Ansätze zur Abwehr einer solchen Gefahr erkennen lassen,

  3. 3.

    für Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, sowie

  4. 4.

    nach Maßgabe des § 476 .

3 § 100i Absatz 2 Satz 2 und § 108 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Wenn in den Fällen der §§ 474 bis 476

  1. 1.

    der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wurde oder

  2. 2.

    die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und seit der Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre verstrichen sind,

dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Information glaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte kein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(4) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 2Abweichend hiervon trägt in den Fällen der §§ 474 bis 476 der Empfänger die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung, sofern dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. 3Die übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung vorliegt.

(5) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. 1.

    Eine Verwendung der nach den §§ 474 und 475 erlangten personenbezogenen Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt;

  2. 2.

    eine Verwendung der nach § 477 erlangten personenbezogenen Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür eine Übermittlung nach § 477 erfolgen dürfte.

Zu § 479: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724), geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1247) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 480 StPO – Entscheidung über die Datenübermittlung

(1) 1Über die Übermittlungen nach den §§ 474 bis 477 entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. 2Die Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung der öffentlichen Klage befugt, personenbezogene Daten zu übermitteln. 3Die Staatsanwaltschaft kann die Behörden des Polizeidienstes, die die Ermittlungen geführt haben oder führen, ermächtigen, in den Fällen des § 475 Akteneinsicht und Auskünfte zu erteilen. 4Gegen deren Entscheidung kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eingeholt werden. 5Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Behörden des Polizeidienstes oder eine entsprechende Akteneinsicht ist ohne Entscheidung nach Satz 1 zulässig, sofern keine Zweifel an der Zulässigkeit der Übermittlung oder der Akteneinsicht bestehen.

(2) 1Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Übermittlungen nur mit Zustimmung der Stelle erfolgen, um deren Akten es sich handelt; Gleiches gilt für die Akteneinsicht. 2 In den Fällen der §§ 474 bis 476 sind Auskünfte und Akteneinsicht nur zulässig, wenn der Antragsteller die Zustimmung nachweist.

(3) 1In den Fällen des § 475 kann gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. 2Die §§ 297 bis 300 , 302 , 306 bis 309 , 311a und 473a gelten entsprechend. 3Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. 4Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(4) Die übermittelnde Stelle hat die Übermittlung und deren Zweck aktenkundig zu machen.

Zu § 480: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 481 StPO – Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke

(1) 1Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden. 2Zu den dort genannten Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte an Polizeibehörden personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln oder Akteneinsicht gewähren. 3Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Bewährungshelfer und Führungsaufsichtsstellen erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung durch die in Satz 2 genannten Stellen nicht gewährleistet ist. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz privater Rechte tätig wird.

(2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(3) Hat die Polizeibehörde Zweifel, ob eine Verwendung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung zulässig ist, gilt § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

Zu § 481: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1566), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 482 StPO – Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei

(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die mit der Angelegenheit befasst war, ihr Aktenzeichen mit.

(2) 1Sie unterrichtet die Polizeibehörde in den Fällen des Absatzes 1 über den Ausgang des Verfahrens durch Mitteilung der Entscheidungsformel, der entscheidenden Stelle sowie des Datums und der Art der Entscheidung. 2Die Übersendung der Mitteilung zum Bundeszentralregister ist zulässig, im Falle des Erforderns auch des Urteils oder einer mit Gründen versehenen Einstellungsentscheidung.

(3) In Verfahren gegen unbekannt sowie bei Verkehrsstrafsachen, soweit sie nicht unter die §§ 142 , 315 bis 315c des Strafgesetzbuches fallen, wird der Ausgang des Verfahrens nach Absatz 2 von Amts wegen nicht mitgeteilt.

(4) Wird ein Urteil übersandt, das angefochten worden ist, so ist anzugeben, wer Rechtsmittel eingelegt hat.

Zu § 482: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§§ 474 - 500, Achtes Buch - Schutz und Verwendung von Daten
§§ 483 - 491, Zweiter Abschnitt - Regelungen über die Datenverarbeitung

§ 483 StPO – Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens

(1) 1Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. 2Die Polizei darf unter der Voraussetzung des Satzes 1 personenbezogene Daten auch in einem Informationssystem verarbeiten, welches nach Maßgabe eines anderen Gesetzes errichtet ist. 3Für dieses Informationssystem wird mindestens festgelegt:

  1. 1.

    die Kennzeichnung der personenbezogenen Daten durch die Bezeichnung

    1. a)

      des Verfahrens, in dem die Daten erhoben wurden,

    2. b)

      der Maßnahme, wegen der die Daten erhoben wurden, sowie der Rechtsgrundlage der Erhebung und

    3. c)

      der Straftat, zu deren Aufklärung die Daten erhoben wurden,

  2. 2.

    die Zugriffsberechtigungen,

  3. 3.

    die Fristen zur Prüfung, ob gespeicherte Daten zu löschen sind sowie die Speicherungsdauer der Daten.

(2) Die Daten dürfen auch für andere Strafverfahren, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Gnadensachen genutzt werden.

(3) Erfolgt in einem Dateisystem der Polizei die Speicherung zusammen mit Daten, deren Speicherung sich nach den Polizeigesetzen richtet, so ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen das für die speichernde Stelle geltende Recht maßgeblich.

Zu § 483: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 484 StPO – Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung

(1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke künftiger Strafverfahren

  1. 1.

    die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,

  2. 2.

    die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,

  3. 3.

    die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden,

  4. 4.

    die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften,

  5. 5.

    die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften

in Dateisystemen verarbeiten.

(2) 1Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateisystemen nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind. 2Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.

(3) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen. 2Dies gilt nicht für Daten in Dateisystemen, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren von der Polizei gespeichert sind oder werden, richtet sich, ausgenommen die Verarbeitung für Zwecke eines Strafverfahrens, nach den Polizeigesetzen.

Zu § 484: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 10. 9. 2004 (BGBl I S. 2318), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 485 StPO – Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung

1Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. 2Eine Nutzung für die in § 483 bezeichneten Zwecke ist zulässig. 3Eine Nutzung für die in § 484 bezeichneten Zwecke ist zulässig, soweit die Speicherung auch nach dieser Vorschrift zulässig wäre. 4 § 483 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anwendbar.

Zu § 485: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 486 StPO – Gemeinsame Dateien

1Die personenbezogenen Daten können für die in den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemeinsamen Dateisystemen gespeichert werden. 2Dies gilt für Fälle des § 483 Absatz 1 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 485 Satz 4 , entsprechend.

Zu § 486: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 487 StPO – Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft

(1) 1Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Daten dürfen den zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies für die in diesen Vorschriften genannten Zwecke, für Zwecke eines Gnadenverfahrens, des Vollzugs von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erforderlich ist. 2 § 479 Absatz 1 und 2 und § 485 Satz 3 gelten entsprechend. 3Bewährungshelfer und Führungsaufsichtsstellen dürfen personenbezogene Daten von Verurteilten, die unter Aufsicht gestellt sind, an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs übermitteln, wenn diese Daten für den Vollzug der Freiheitsentziehung, insbesondere zur Förderung der Vollzugs- und Behandlungsplanung oder der Entlassungsvorbereitung, erforderlich sind; das Gleiche gilt für Mitteilungen an Vollstreckungsbehörden, soweit diese Daten für die in § 477 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 genannten Zwecke erforderlich sind.

(2) 1Außerdem kann, unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes , Auskunft erteilt werden, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes Akteneinsicht oder Auskunft aus den Akten gewährt werden könnte. 2Entsprechendes gilt für Mitteilungen nach den §§ 477 und 481 Absatz 1 Satz 2 sowie für andere besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren anordnen oder erlauben.

(3) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 2Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. 3In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zu einer weiter gehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

(4) 1Die nach den §§ 483 bis 485 gespeicherten Daten dürfen auch für wissenschaftliche Zwecke übermittelt werden. 2 § 476 gilt entsprechend.

(5) Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung von Daten aus einem Strafverfahren anordnen oder erlauben, bleiben unberührt.

(6) 1Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind. 2Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen.

Zu § 487: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).


§ 488 StPO – Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen

(1) 1Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens ist für Übermittlungen nach § 487 Abs. 1 zwischen den in § 483 Abs. 1 genannten Stellen zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. 2Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(2) 1Bei der Festlegung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens haben die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. 2Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzulegen:

  1. 1.

    den Anlass und den Zweck des Abrufverfahrens,

  2. 2.

    die Dritten, an die übermittelt wird,

  3. 3.

    die Art der zu übermittelnden Daten und

  4. 4.

    die nach § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

3Die Festlegung bedarf der Zustimmung der für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständigen Bundes- und Landesministerien. 4Die speichernde Stelle übersendet die Festlegungen der Stelle, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist.

(3) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger. 2Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. 3Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten festgestellt und überprüft werden kann. 4Im Rahmen der Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes hat sie ergänzend zu den dort in Absatz 2 aufgeführten Daten die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. 5Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für das automatisierte Anfrage- und Auskunftsverfahren entsprechend.

Zu § 488: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 10. 9. 2004 (BGBl I S. 2318), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 489 StPO – Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten

(1) Zu löschen sind, unbeschadet der anderen, in § 75 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Gründe für die Pflicht zur Löschung,

  1. 1.

    die nach § 483 gespeicherten Daten mit der Erledigung des Verfahrens, soweit ihre Speicherung nicht nach den §§ 484 und 485 zulässig ist,

  2. 2.

    die nach § 484 gespeicherten Daten, soweit die dortigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und ihre Speicherung nicht nach § 485 zulässig ist, und

  3. 3.

    die nach § 485 gespeicherten Daten, sobald ihre Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist.

(2) 1Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung bei der Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffentliche Klage erhoben wurde, bei Gericht. 2 Ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, so ist der Abschluss der Vollstreckung oder der Erlass maßgeblich. 3Wird das Verfahren eingestellt und hindert die Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung nicht, so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung als erledigt anzusehen.

(3) 1Der Verantwortliche prüft nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte Daten zu löschen sind. 2Die Frist zur Überprüfung der Notwendigkeit der Speicherung nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes beträgt für die nach § 484 gespeicherten Daten

  1. 1.

    bei Beschuldigten, die zur Tatzeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, zehn Jahre,

  2. 2.

    bei Jugendlichen fünf Jahre,

  3. 3.

    in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen Verfahrenseinstellung drei Jahre,

  4. 4.

    bei nach § 484 Absatz 1 gespeicherten Daten zu Personen, die zur Tatzeit nicht strafmündig waren, zwei Jahre.

(4) Der Verantwortliche kann in der Errichtungsanordnung nach § 490 kürzere Prüffristen festlegen.

(5) Die Fristen nach Absatz 3 beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor

  1. 1.

    Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder

  2. 2.

    Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.

(6) 1 § 58 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für die Löschung nach Absatz 1 entsprechend. 2Darüber hinaus ist an Stelle der Löschung personenbezogener Daten deren Verarbeitung einzuschränken, soweit die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden. 3Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ferner einzuschränken, soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. 4Daten, deren Verarbeitung nach den Sätzen 1 oder 2 eingeschränkt ist, dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den ihre Löschung unterblieben ist. 5Sie dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist.

(7) Anstelle der Löschung der Daten sind die Datenträger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.

Zu § 489: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 490 StPO – Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme

1Der Verantwortliche legt für jedes automatisierte Dateisystem in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:

  1. 1.

    die Bezeichnung des Dateisystems,

  2. 2.

    die Rechtsgrundlage und den Zweck des Dateisystems,

  3. 3.

    den Personenkreis, über den Daten in dem Dateisystem verarbeitet werden,

  4. 4.

    die Art der zu verarbeitenden Daten,

  5. 5.

    die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,

  6. 6.

    die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,

  7. 7.

    Prüffristen und Speicherungsdauer.

2Dies gilt nicht für Dateisysteme, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden, und Informationssysteme gemäß § 483 Absatz 1 Satz 2 .

Zu § 490: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 491 StPO – Auskunft an betroffene Personen

(1) 1Ist die betroffene Person bei einem gemeinsamen Dateisystem nicht in der Lage, den Verantwortlichen festzustellen, so kann sie sich zum Zweck der Auskunft nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. 2Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die ersuchte speicherungsberechtigte Stelle im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen.

(2) Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes .

Zu § 491: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§§ 474 - 500, Achtes Buch - Schutz und Verwendung von Daten
§§ 492 - 495, Dritter Abschnitt - Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister

§ 492 StPO – Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister

(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister.

(2) 1In das Register sind

  1. 1.

    die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,

  2. 2.

    die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,

  3. 3.

    die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden,

  4. 4.

    die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften,

  5. 5.

    die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften

einzutragen. 2Die Daten dürfen nur für Strafverfahren gespeichert und verändert werden.

(3) 1Die Staatsanwaltschaften teilen die einzutragenden Daten der Registerbehörde zu dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Zweck mit. 2Auskünfte aus dem Verfahrensregister dürfen nur Strafverfolgungsbehörden für Zwecke eines Strafverfahrens erteilt werden. 3Dem Bundeskriminalamt dürfen Auskünfte auch erteilt werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Absatz 1 , § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1  und  2 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist. 4 § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes , § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes , § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes , § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und § 31 Absatz 4a Satz 1 des Geldwäschegesetzes bleiben unberührt; die Auskunft über die Eintragung wird insoweit im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat, erteilt, wenn hiervon eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist.

(4) 1Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und, wenn dies erforderlich ist, Nummer 3 und 4 genannten Daten dürfen nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes , auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst und § 10 Absatz 3 des BND-Gesetzes , auf Ersuchen auch an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst übermittelt werden. 2 § 18 Abs. 5 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(4a) 1Kann die Registerbehörde eine Mitteilung oder ein Ersuchen einem Datensatz nicht eindeutig zuordnen, übermittelt sie an die ersuchende Stelle zur Identitätsfeststellung Datensätze zu Personen mit ähnlichen Personalien. 2Nach erfolgter Identifizierung hat die ersuchende Stelle alle Daten, die sich nicht auf die betroffene Person beziehen, unverzüglich zu löschen. 3Ist eine Identifizierung nicht möglich, sind alle übermittelten Daten zu löschen. 4In der Rechtsverordnung nach § 494 Abs. 4 ist die Anzahl der Datensätze, die auf Grund eines Abrufs übermittelt werden dürfen, auf das für eine Identifizierung notwendige Maß zu begrenzen.

(5) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Empfänger. 2Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, wenn besonderer Anlass hierzu besteht.

(6) Die Daten dürfen unbeschadet des Absatzes 3 Satz 3 und 4 sowie des Absatzes 4 nur in Strafverfahren verwendet werden.

Zu § 492: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 11. 10. 2002 (BGBl I S. 3970), 10. 9. 2004 (BGBl I S. 2318), 17. 12. 2006 (BGBl I S. 3171), 17. 7. 2009 (BGBl I S. 2062), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), 17. 11. 2015 (BGBl I S. 1938), 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3346), 16. 6. 2017 (BGBl I S. 1634), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724), 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2602), 22. 4. 2020 (BGBl I S. 840), 19. 4. 2021 (BGBl I S. 771) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).


§ 493 StPO – Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen

(1) 1Die Übermittlung der Daten erfolgt im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens, im Falle einer Störung der Datenfernübertragung oder bei außergewöhnlicher Dringlichkeit telefonisch oder durch Telefax. 2Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(2) 1Bei der Festlegung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens gilt § 488 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. 2Die Registerbehörde übersendet die Festlegungen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz.

(3) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt der Empfänger. 2Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. 3Im Rahmen der Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes hat sie ergänzend zu den dort in Absatz 2 aufgeführten Daten die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. 4Die Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für das automatisierte Anfrage- und Auskunftsverfahren entsprechend.

Zu § 493: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 10. 9. 2004 (BGBl I S. 2318), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 494 StPO – Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten; Verordnungsermächtigung

(1) In den Fällen des § 58 Absatz 1 und des § 75 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes teilt der Verantwortliche insbesondere der Registerbehörde die Unrichtigkeit unverzüglichmit; der Verantwortliche trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Daten.

(2) 1Die Daten sind zu löschen, sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, dass in dem Strafverfahren, aus dem die Daten übermittelt worden sind, eine nach § 20 des Bundeszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige gerichtliche Entscheidung oder Verfügung der Strafverfolgungsbehörde ergangen ist. 2Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt. 3 In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. 4Die Staatsanwaltschaft teilt der Registerbehörde unverzüglich den Eintritt der Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der Löschungsfrist nach Satz 2 mit.

(3) § 489 Absatz 7 gilt entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere

  1. 1.

    die Art der zu verarbeitenden Daten,

  2. 2.

    die Anlieferung der zu verarbeitenden Daten,

  3. 3.

    die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,

  4. 4.

    die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens,

  5. 5.

    die nach den §§ 64 , 71 und 72 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Zu § 494: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 2. 8. 2000 (a. a. O.), 10. 9. 2004 (BGBl I S. 2318), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§ 495 StPO – Auskunft an betroffene Personen

1Der betroffenen Person ist entsprechend § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft aus dem Verfahrensregister zu erteilen; § 491 Absatz 2 gilt entsprechend. 2Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat. 3Soweit eine Auskunft aus dem Verfahrensregister an eine öffentliche Stelle erteilt wurde und die betroffene Person von dieser Stelle Auskunft über die so erhobenen Daten begehrt, entscheidet hierüber diese Stelle im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat.

Zu § 495: Neugefasst durch G vom 10. 9. 2004 (BGBl I S. 2318), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


§§ 474 - 500, Achtes Buch - Schutz und Verwendung von Daten
§§ 496 - 499, Vierter Abschnitt - Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

§ 496 StPO – Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte

(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte oder in elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit dies für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist.

(2) Dabei sind

  1. 1.

    die organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den besonderen Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit gerecht zu werden, und

  2. 2.

    die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung einzuhalten, insbesondere die Daten ständig verfügbar zu halten und Vorkehrungen gegen einen Datenverlust zu treffen.

(3) Elektronische Akten und elektronische Aktenkopien sind keine Dateisysteme im Sinne des Zweiten Abschnitts .

Zu § 496: Angefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 497 StPO – Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Mit der dauerhaften rechtsverbindlichen Speicherung elektronischer Akten dürfen nichtöffentliche Stellen nur dann beauftragt werden, wenn eine öffentliche Stelle den Zutritt und den Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen, in denen die elektronischen Akten rechtsverbindlich gespeichert werden, tatsächlich und ausschließlich kontrolliert.

(2) 1Eine Begründung von Unterauftragsverhältnissen durch nichtöffentliche Stellen im Rahmen des dauerhaften rechtsverbindlichen Speicherns der elektronischen Akte ist zulässig, wenn der Auftraggeber im Einzelfall zuvor eingewilligt hat. 2Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn der Zutritt und der Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen in dem Unterauftragsverhältnis entsprechend Absatz 1 vertraglich geregelt sind.

(3) 1Eine Pfändung von Einrichtungen, in denen eine nichtöffentliche Stelle im Auftrag einer öffentlichen Stelle Daten verarbeitet, ist unzulässig. 2Eine Beschlagnahme solcher Einrichtungen setzt voraus, dass die öffentliche Stelle im Einzelfall eingewilligt hat.

Zu § 497: Angefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 498 StPO – Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten aus elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift die Verwendung personenbezogener Daten aus einem Strafverfahren erlaubt oder anordnet.

(2) Der maschinelle Abgleich personenbezogener Daten mit elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien gemäß § 98c ist unzulässig, es sei denn, er erfolgt mit einzelnen, zuvor individualisierten Akten oder Aktenkopien.

Zu § 498: Angefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§ 499 StPO – Löschung elektronischer Aktenkopien

Elektronische Aktenkopien sind unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.

Zu § 499: Angefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).


§§ 474 - 500, Achtes Buch - Schutz und Verwendung von Daten
§ 500, Fünfter Abschnitt - Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes

§ 500 StPO – Entsprechende Anwendung

(1) Soweit öffentliche Stellen der Länder im Anwendungsbereich dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeiten, ist Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt

  1. 1.

    nur, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, und

  2. 2.

    nur mit der Maßgabe, dass die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten tritt.

Zu § 500: Eingefügt durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).


Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NW
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644)

Präambel

In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben:

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
Erster Teil  
Von den Grundlagen des Landes 1-3
  
Zweiter Teil  
Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens  
  
Erster Abschnitt  
Von den Grundrechten 4
  
Zweiter Abschnitt  
Die Familie 5-6
  
Dritter Abschnitt  
Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften 7-23
  
Vierter Abschnitt  
Arbeit, Wirtschaft und Umwelt 24-29a
  
Dritter Teil  
Von den Organen und Aufgaben des Landes  
  
Erster Abschnitt  
Der Landtag 30-50
  
Zweiter Abschnitt  
Die Landesregierung 51-64
  
Dritter Abschnitt  
Die Gesetzgebung 65-71
  
Vierter Abschnitt  
Die Rechtspflege 72-74
  
Fünfter Abschnitt  
Der Verfassungsgerichtshof 75-76
  
Sechster Abschnitt  
Die Verwaltung 77-80
  
Siebter Abschnitt  
Das Finanzwesen 81-88
  
Übergangs- und Schlussbestimmungen 89-93

Art. 1 - 3, Erster Teil - Von den Grundlagen des Landes

Art. 1 Verf

(1) Nordrhein-Westfalen ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland und damit Teil der Europäischen Union. Das Land gliedert sich in Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Die Landesfarben und das Landeswappen werden durch Gesetz bestimmt.

(3) Nordrhein-Westfalen trägt zur Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas bei, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. Das Land arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt die grenzüberschreitende Kooperation.


Art. 2 Verf

Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahl, Volksbegehren und Volksentscheid.


Art. 3 Verf

(1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu.

(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

(3) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 5 - 6, Zweiter Abschnitt - Die Familie

Art. 5 Verf

(1) Ehe und Familie werden als die Grundlagen der menschlichen Gesellschaft anerkannt. Sie stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. Die Mutterschaft und die kinderreiche Familie haben Anspruch auf besondere Fürsorge.

(2) Familien- und Erwerbsarbeit sind gleichwertig. Frauen und Männer sind entsprechend ihrer Entscheidung an Familien- und Erwerbsarbeit gleichberechtigt beteiligt.


Art. 6 Verf

(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.

(2) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.

(3) Allen Jugendlichen ist die umfassende Möglichkeit zur Berufsausbildung und Berufsausübung zu sichern.

(4) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 7 - 23, Dritter Abschnitt - Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften

Art. 9 Verf

(1) Schulgeld wird nicht erhoben.

(2) Einführung und Durchführung der Lehr- und Lernmittelfreiheit für alle Schulen sind gesetzlich zu regeln. Zum Zwecke des Studiums sind im Bedarfsfälle besondere Unterhaltsbeihilfen zu gewähren. Soweit der Staat für die öffentlichen Schulen Schulgeldfreiheit gewährt, sind auch die in Artikel 8 Abs. 4 genannten Privatschulen berechtigt, zu Lasten des Staates auf die Erhebung von Schulgeld zu verzichten; soweit er Lehr- und Lernmittelfreiheit gewährt, sind Lehr- und Lernmittel in gleicher Weise für diese Privatschulen zur Verfügung zu stellen wie für die öffentlichen Schulen.


Art. 11 Verf

In allen Schulen ist Staatsbürgerkunde Lehrgegenstand und staatsbürgerliche Erziehung verpflichtende Aufgabe.


Art. 12 Verf

(1) Schulen müssen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen.

(2) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind, soweit ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, Grundschulen einzurichten.

(3) In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. In Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen gehören, werden die Kinder nach den Grundsätzen der betreffenden Weltanschauung unterrichtet und erzogen.

(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.


Art. 13 Verf

Wegen des religiösen Bekenntnisses darf im Einzelfalle keinem Kinde die Aufnahme in einer öffentliche Schule verweigert werden, falls keine entsprechende Schule vorhanden ist.


Art. 14 Verf

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen.

(3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird.

(4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.


Art. 15 Verf

Die Ausbildung der Lehrer erfolgt in der Regel an wissenschaftlichen Hochschulen. Sie berücksichtigt die Bedürfnisse der Schulen; es ist ein Lehrangebot zu gewährleisten, das diesem Erfordernis gerecht wird. Es ist sicherzustellen, dass die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts erworben werden kann.


Art. 16 Verf

(1) Die Universitäten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als Stätten der Forschung und der Lehre gleichstehen, haben, unbeschadet der staatlichen Aufsicht, das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten Satzungen.

(2) Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen und zur Ausbildung ihrer Religionsdiener die Religionsgemeinschaften das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten und zu unterhalten.


Art. 18 Verf

(1) Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.

(2) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(3) Sport ist durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.


Art. 19 Verf

(1) Die Freiheit der Vereinigung zu Kirchen oder Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Kirchen oder Religionsgemeinschaften innerhalb des Landes unterliegt keinen Beschränkungen.

(2) Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates und der politischen Gemeinden zu verleihen oder zu entziehen.


Art. 20 Verf

Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften haben das Recht in Erziehungs-, Kranken-, Straf- und ähnlichen öffentlichen Anstalten gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen und eine geordnete Seelsorge auszuüben, wobei jeder Zwang fern zu halten ist.


Art. 21 Verf

Die den Kirchen oder den Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln zustehenden Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden oder Gemeindeverbände können nur durch Vereinbarungen abgelöst werden; soweit solche Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch Landesgesetz.


Art. 23 Verf

(1) Die Bestimmungen der Verträge mit der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union, die im früheren Freistaat Preußen Geltung hatten, werden für die Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen, die zum ehemaligen Preußen gehörten, als geltendes Recht anerkannt.

(2) Zur Änderung dieser Kirchenverträge und zum Abschluss neuer Verträge ist außer der Zustimmung der Vertragspartner ein Landesgesetz erforderlich.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 24 - 29a, Vierter Abschnitt - Arbeit, Wirtschaft und Umwelt

Art. 24 Verf

(1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes. Jedermann hat ein Recht auf Arbeit.

(2) Der Lohn muss der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Das gilt auch für Frauen und Jugendliche.

(3) Das Recht auf einen ausreichenden, bezahlten Urlaub ist gesetzlich festzulegen.


Art. 25 Verf

(1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.

(2) Der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde ist gesetzlicher Feiertag.


Art. 27 Verf

(1) Großbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden.

(2) Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht missbrauchen, sind zu verbieten.


Art. 29 Verf

(1) Die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden ist anzustreben.

(2) Das Land hat die Aufgabe, nach Maßgabe der Gesetze neue Wohn- und Wirtschaftsheimstätten zu schaffen und den klein- und mittelbäuerlichen Besitz zu stärken.

(3) Die Kleinsiedlung und das Kleingartenwesen sind zu fördern.


Art. 29a Verf

(1) Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Die notwendigen Bindungen und Pflichten bestimmen sich unter Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Das Nähere regelt das Gesetz.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 30 - 50, Erster Abschnitt - Der Landtag

Art. 30 Verf

(1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten. Zu seinen Aufgaben gehören die Wahl des/der Ministerpräsidenten/in, die Verabschiedung der Gesetze und die Kontrolle des Handelns der Landesregierung; er bildet ein öffentliches Forum für die politische Willensbildung.

(2) Die Abgeordneten stimmen nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Wohl des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmten Überzeugung; sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(3) Die Abgeordneten haben im Landtag insbesondere das Recht, das Wort zu ergreifen, Fragen und Anträge zu stellen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Landtag bildet Ausschüsse, insbesondere zur Vorbereitung seiner Beschlüsse. Die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Jeder Abgeordnete hat das Recht auf Mitwirkung in einem Ausschuss.

(5) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags mit. Zu ihren Aufgaben gehören die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit und die Information der Öffentlichkeit. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist den Fraktionen eine angemessene Ausstattung zu gewährleisten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags oder ein Gesetz.


Art. 31 Verf

(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 32 Verf

(1) Vereinigungen und Personen, die es unternehmen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Land oder Verfassung Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen und Abstimmungen nicht beteiligen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens fünfzig Abgeordneten des Landtags der Verfassungsgerichtshof.


Art. 33 Verf

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags.

(2) Ihm obliegt auch die Feststellung, ob ein Abgeordneter des Landtags die Mitgliedschaft verloren hat.

(3) Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 34 Verf

Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Die Wahlperiode endet, auch im Fall einer Auflösung des Landtags, mit dem Zusammentritt des neuen Landtags.


Art. 35 Verf

(1) Der Landtag kann sich durch Beschluss auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.

(2) Nach der Auflösung des Landtages muss die Neuwahl binnen neunzig Tagen stattfinden.


Art. 36 Verf

Die Wahlperiode des neuen Landtags beginnt mit seinem ersten Zusammentritt.


Art. 37 Verf

(1) Der Landtag tritt spätestens am zwanzigsten Tag nach der Wahl zusammen. Der neugewählte Landtag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten einberufen.

(2) Nach dem Zusammentritt eines neuen Landtags führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt oder verhindert ist, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt.


Art. 38 Verf

(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.

(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.

(3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.

(4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muss der Landtag unverzüglich einberufen werden.


Art. 39 Verf

(1) In Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Landtagsverwaltung vertritt der Präsident das Land. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Landtagsverwaltung nach Maßgabe des Haushalts.

(2) Dem Präsidenten steht die Annahme und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung der Beamten des Landtags zu. Er hat die Dienstaufsicht und Dienststrafgewalt über die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.

(3) Im übrigen werden die Rechte und Pflichten des Präsidenten durch die Geschäftsordnung bestimmt.


Art. 40 Verf

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig und umfassend über die Vorbereitung von Landesgesetzen, Staatsverträgen, Verwaltungsabkommen und Angelegenheiten der Landesplanung sowie über Angelegenheiten des Bundes und der Europäischen Union, soweit sie an ihnen mitwirkt. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union, die im Schwerpunkt Gesetzgebungsrechte des Landtags betreffen, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahme des Landtags bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Weicht die Landesregierung in ihrem Stimmverhalten im Bundesrat von einer Stellungnahme des Landtags ab, so hat sie ihre Entscheidung gegenüber dem Landtag zu begründen.


Art. 41 Verf

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Landtag. Die Mitglieder wählt der Landtag im Wege der Verhältniswahl. Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren wird durch Gesetz geregelt.

(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen. Die Akten der Behörden und öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

(3) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Feststellung und in der rechtlichen Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.


Art. 41a Verf

(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse über Petitionen gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes sind die Landesregierungen und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Behörden und sonstige Verwaltungseinrichtungen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes stehen, verpflichtet, dem Petitionsausschuss des Landtags auf sein Verlangen jederzeit Eintritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss auf sein Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akten zugängig zu machen. Der Petitionsausschuss ist berechtigt, den Petenten und beteiligte Personen anzuhören. Nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss Beweise durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung finden sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss die ihm gemäß Absatz 1 und 2 zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung auf einzelne Mitglieder des Ausschusses übertragen; auf Antrag des Petitionsausschusses beauftragt der Präsident des Landtags Beamte der Landtagsverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse. Artikel 45 Abs. 1 und 2 findet sinngemäß Anwendung.


Art. 42 Verf

Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.


Art. 43 Verf

Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse kann niemand zur Verantwortung gezogen werden.


Art. 44 Verf

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.

(2) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.


Art. 45 Verf

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten können den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse beiwohnen. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu erteilen.

(2) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1, Satz 1 und 3 gilt nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse.


Art. 46 Verf

(1) Abgeordnete dürfen an der Übernahme und Ausübung ihres Mandats nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem Grunde zu entlassen oder ihnen zu kündigen.

(2) Beamte, Angestellte und Arbeiter bedürfen zu der mit den Obliegenheiten ihres Mandats als Mitglieder des Landtags verbundenen Tätigkeit keines Urlaubs. Bewerben sie sich um einen Sitz im Landtag, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.

(3) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern im Lande Nordrhein-Westfalen kann gesetzlich beschränkt werden.

(4) gestrichen


Art. 47 Verf

Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.


Art. 48 Verf

(1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtags während der Wahlperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen, festgenommen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei der Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird oder ein Fall der Ehrverletzung nach Artikel 47 vorliegt.

(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Abgeordnetenmandats beeinträchtigt.

(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtags entweder für die gesamte Dauer oder bestimmte Zeitabschnitte der Wahlperiode ausgesetzt.


Art. 49 Verf

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Genehmigung des Präsidenten vorgenommen werden.


Art. 50 Verf

Die Mitglieder des Landtags haben Anspruch auf angemessene Bezüge nach Maßgabe eines Gesetzes. Sie erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen Eisenbahnen und sonstigen Beförderungsmitteln der Deutschen Bahn im Lande Nordrhein-Westfalen. Ein Verzicht auf diese Rechte ist unzulässig.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 51 - 64, Zweiter Abschnitt - Die Landesregierung

Art. 51 Verf

Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern.


Art. 52 Verf

(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

(2) Kommt eine Wahl gemäß Absatz 1 nicht zu Stande, so findet innerhalb von 14 Tagen ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in dem der gewählt ist, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

(3) Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Minister. Er beauftragt ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine Entscheidungen unverzüglich dem Landtag an.


Art. 53 Verf

Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt vor dem Landtag folgenden Amtseid: "Ich schwöre, dass ich meine ganze Kraft dem Wohle des Landes Nordrhein-Westfalen widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


Art. 54 Verf

(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

(2) Er leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung.


Art. 55 Verf

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.

(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder der Landesregierung berühren, entscheidet die Landesregierung.


Art. 56 Verf

(1) Die Landesregierung beschließt über Gesetzesvorlagen, die beim Landtag einzubringen sind.

(2) Die Landesregierung erlässt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Ministern zuweist.


Art. 57 Verf

Die Landesregierung vertritt das Land Nordrhein-Westfalen nach außen. Sie kann diese Befugnis auf den Ministerpräsidenten, auf ein anderes Mitglied der Landesregierung oder auf nachgeordnete Stellen übertragen.


Art. 58 Verf

Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.


Art. 59 Verf

(1) Der Ministerpräsident übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. Zu Gunsten eines Mitgliedes der Landesregierung wird das Recht der Begnadigung durch den Landtag ausgeübt.

(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art anhängiger Strafsachen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes ausgesprochen werden.


Art. 60 Verf

(1) Ist der Landtag durch höhere Gewalt daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch einen mit Mehrheit gefassten Beschluss des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter festgestellt, so kann die Landesregierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes Verordnungen mit Gesetzeskraft, die der Verfassung nicht widersprechen, erlassen.

(2) Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung eines in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses, es sei denn, dass auch dieser nach einer entsprechend Absatz 1 zu treffenden Feststellung am Zusammentritt verhindert ist.

(3) Verordnungen ohne Beteiligung des in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses sind nur mit Gegenzeichnung des Landtagspräsidenten rechtswirksam. Die Gegenzeichnung erfolgt oder gilt als erfolgt, sofern der Landtagspräsident und seine Stellvertreter dies mit Mehrheit beschließen.

(4) Die Feststellung des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter ist jeweils nur für einen Monat wirksam und, wenn die Voraussetzungen des Notstandes fortdauern, zu wiederholen.

(5) Die Verordnungen sind dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so sind die Verordnungen durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt unverzüglich außer Kraft zu setzen.


Art. 61 Verf

(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt.

(2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens achtundvierzig Stunden liegen.


Art. 62 Verf

(1) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten.

(2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der Minister endet in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.

(3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Amtsübernahme des Nachfolgers ihr Amt weiterzuführen.


Art. 63 Verf

(weggefallen)


Art. 64 Verf

(1) Besoldung, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Landesregierung werden durch Gesetz geregelt.

(2) Mit dem Amte eines Mitgliedes der Landesregierung ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Die Landesregierung kann Mitgliedern der Landesregierung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.

(3) Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Mitglieder der Landesregierung nur mit besonderer Genehmigung des Hauptausschusses annehmen. Der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf es, wenn sie nach ihrem Eintritt in die Landesregierung in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen tätig bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Landtagspräsidenten anzuzeigen.

(4) Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundestags oder der Bundesregierung sein.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 65 - 71, Dritter Abschnitt - Die Gesetzgebung

Art. 65 Verf

Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht.


Art. 66 Verf

Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen. Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.


Art. 67 Verf

(1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.

(2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Artikel 31 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 über das Wahlrecht findet auf das Stimmrecht entsprechende Anwendung.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 67a Verf

(weggefallen)


Art. 68 Verf

(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig. Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist.

(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.

(3) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.

(4) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und Wahlverfahren finden auf das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 70 Verf

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiterübertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 72 - 74, Vierter Abschnitt - Die Rechtspflege

Art. 72 Verf

(1) Die Gerichte urteilen im Namen des Deutschen Volkes.

(2) An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.


Art. 73 Verf

Wenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.


Art. 74 Verf

(1) Gegen die Anordnungen, Verfügungen und Unterlassungen der Verwaltungsbehörden kann der Betroffene die Entscheidung der Verwaltungsgerichte anrufen. Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob die beanstandete Maßnahme dem Gesetz entspricht und die Grenze des pflichtgemäßen Ermessens nicht überschreitet.

(2) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch selbstständige Gerichte in mindestens zwei Stufen ausgeübt.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 75 - 76, Fünfter Abschnitt - Der Verfassungsgerichtshof

Art. 75 Verf

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet:

  1. 1.

    in den Fallen der Artikel 32 und 33 ,

  2. 2.

    über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind,

  3. 3.

    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags,

  4. 4.

    über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag,

  5. 5a.

    über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öfientliche Gewalt des Landes in einem seiner in dieser Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen enthaltenen Rechte verletzt zu sein,

  6. 5b.

    über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die mit der Behauptung erhoben werden können, dass Landesrecht die Vorschriften dieser Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen über das Recht auf Selbstverwaltung verletze,

  7. 6.

    in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen.


Art. 76 Verf

(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben stellvertretende Mitglieder persönlich vertreten.

(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Wiederwahl ist ausgeschlossen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein.

(3) Das Nähere bestimmt das Gesetz.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 77 - 80, Sechster Abschnitt - Die Verwaltung

Art. 77 Verf

Die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgt durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Landesministern.


Art. 77a Verf

(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung einen Landesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder; Artikel 58 bleibt im Übrigen unberührt.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er kann sich jederzeit an den Landtag wenden.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 78 Verf

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe. Die Räte in den Gemeinden, die Bezirksvertretungen, die Kreistage und die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den Räten der Gemeinden, den Bezirksvertretungen, den Kreistagen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr bestimmen, werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens 2,5 vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Das Gesetz bestimmt das Nähere.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben.

(3) Das Land kann die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder Rechtsverordnung zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden. Wird nachträglich eine wesentliche Abweichung von der Kostenfolgeabschätzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich für die Zukunft angepasst. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz; darin sind die Grundsätze der Kostenfolgeabschätzung festzulegen und Bestimmungen über eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu treffen.

(4) Das Land überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Das Land kann sich bei Pflichtaufgaben ein Weisungs- und Aufsichtsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.


Art. 79 Verf

Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf Erschließung eigener Steuerquellen. Das Land ist verpflichtet, diesem Anspruch bei der Gesetzgebung Rechnung zu tragen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten.


Art. 80 Verf

Die Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe. Sie haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen. Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid: "Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 81 - 88, Siebter Abschnitt - Das Finanzwesen

Art. 81 Verf

(1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel für die Deckung des Landesbedarfs.

(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. Ein Nachtragshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben beschränken. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushaltsplan sollen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplans kann vorgesehen werden, dass sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Haushaltsjahren getrennt, gelten.


Art. 82 Verf

Ist bis zum Schluss eines Haushaltjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt, so ist bis zu seinem In-Kraft-Treten die Landesregierung ermächtigt,

  1. 1.

    alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,

    1. a)

      um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

    2. b)

      um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,

    3. c)

      um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind;

  2. 2.

    Schatzanweisungen bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes für je drei Monate auszugeben, soweit nicht Einnahmen aus Steuern und Abgaben und Einnahmen aus sonstigen Quellen die Ausgaben unter Ziffer 1 decken.


Art. 83 Verf

Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen entsprechend den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in der Regel nur bis zur Höhe der Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden; das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 84 Verf

Beschlüsse des Landtags, welche Ausgaben mit sich bringen, müssen bestimmen, wie diese Ausgaben gedeckt werden.


Art. 85 Verf

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.

(2) Zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben hat der Finanzminister die Genehmigung des Landtags einzuholen.


Art. 86 Verf

(1) Der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Landesregierung Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden des Landes beizufügen.

(2) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er fasst das Ergebnis seiner Prüfung jährlich in einem Bericht für den Landtag zusammen, den er auch der Landesregierung zuleitet.


Art. 87 Verf

(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag ohne Aussprache gewählt und sind von der Landesregierung zu ernennen.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 88 Verf

Das Finanzwesen der ertragswirtschaftlichen Unternehmungen des Landes kann durch Gesetz abweichend von den Vorschriften der Artikel 81 bis 86 geregelt werden.


Art. 89 - 93, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 89 Verf

Auf dem Gebiete des Schulwesens gelten in dem ehemaligen Lande Lippe die Rechtsvorschriften vom 1. Januar 1933 bis zur endgültigen Entscheidung über die staatsrechtliche Eingliederung Lippes in das Land Nordrhein-Westfalen.


Art. 90 Verf

(1) Die Verfassung ist dem Volke zur Billigung zu unterbreiten. Die Abstimmung erfolgt nach Maßgabe eines Landtagsbeschlusses. Die Verfassung gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden es bejaht hat.

(2) Die Verfassung ist nach ihrer Annahme durch das Volk im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Sie tritt mit dem auf seine Verkündigung folgenden Tage in Kraft.


Art. 91 Verf

(1) Der am 18. Juni 1950 gewählte Landtag gilt als erster Landtag im Sinne dieser Verfassung.

(2) Die bestehenden Organe des Landes nehmen bis zur Bildung der durch diese Verfassung vorgesehenen Organe deren Aufgaben wahr. Eine nach den Bestimmungen dieser Verfassung bereits vor seinem In-Kraft-Treten gebildete Landesregierung gilt als Landesregierung im Sinne der Artikel 51 ff.


Art. 92 Verf

Die Wahlperiode des im Jahre 1970 zu wählenden Landtags beträgt vier Jahre zehn Monate.


Art. 93 Verf

Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichtshofes, die am 30. Juni 2017 im Amt sind, wird durch die Neuregelung des Artikels 76 nicht berührt. Soweit die Richter auf der Grundlage des Artikels 76 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung in ihr Amt gelangt sind, steht dieses einer Wahl gemäß Artikel 76 Absatz 2 in der neuen Fassung nicht entgegen.


Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VO - B/M
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M)

Vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 194)  (1)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 373)

Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002 (GV NRW S. 325) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Inhalt§§
  
Ziel des Modellversuchs 1
Gliederung der Studiengänge 2
Inhalt und Dauer des Bachelor-Studiengangs 3
Inhalt und Dauer des Master-Studiengangs 4
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen 5
Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen 6
Lehramt an Berufskollegs 7
Lehramt für Sonderpädagogik 8
Beteiligung des Staatlichen Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen; Genehmigung der Prüfungsordnungen 9
Prüferinnen und Prüfer; Teilnahme weiterer Personen an mündlichen Prüfungen 10
Noten der Ersten Staatsprüfung 11
Zeugnisse 12
Akkreditierung 13
Evaluation 14
Verwaltungsvorschriften; Ministerium 15
Dauer; Übergangsvorschriften 16
In-Kraft-Treten 17
(1) Red. Anm.:
Zu den Übergangsregelungen s. § 20 Abs. 2 und 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308).

§ 1 VO - B/M – Ziel des Modellversuchs

(1) Der Modellversuch "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" hat die Aufgabe, neue Strukturen der ersten Phase der Lehrerausbildung (Studium) zu erproben, die dazu beitragen, deren Qualität zu steigern, die Studierbarkeit zu verbessern und die Verwendbarkeit der Abschlüsse zu erweitern.

(2) Mit der Gliederung der Studienphase in zwei Stufen (Bachelor- und Master-Studium) wird auch die Anpassung der Lehrerausbildung an den allgemeinen Strukturwandel der Hochschullehre erprobt.


§ 2 VO - B/M – Gliederung der Studiengänge

(1) Die Studiengänge des Modellversuchs gliedern sich in je einen Bachelor-Studiengang und einen Master-Studiengang.

(2) Die Bachelor-Studiengänge werden nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnungen in Module gegliedert und führen zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss für Berufsfelder außerhalb des Lehramtes.

(3) Die Master-Studiengänge werden nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung in Module gegliedert. Zugangsvoraussetzung für die Master-Studiengänge ist ein Bachelor-Abschluss nach dieser Verordnung oder ein geeigneter Abschluss einer Hochschule, der den Anforderungen an einen Bachelor-Abschluss nach dieser Verordnung entspricht. Die Master-Studiengänge führen zu einem Abschluss, der für den Lehrerberuf qualifiziert. Sie sind Voraussetzung für die Erteilung von Zeugnissen über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt. Das Zeugnis wird auf der Grundlage der Bachelor- und der Master-Prüfung erteilt.

(4) Die Feststellung der Studienleistungen erfolgt unter Anwendung der Prinzipien des European Credit Transfer System (ECTS).


§ 3 VO - B/M – Inhalt und Dauer des Bachelor-Studiengangs

(1) Der Bachelor-Studiengang hat eine Regelstudienzeit von drei Studienjahren. Er umfasst fachwissenschaftliche Studien und Studien, die auf eine Vermittlungs- oder Lehrtätigkeit vorbereiten und in die von der Universität verantwortete Praxisphasen im Umfang von etwa acht Wochen integriert sind.

(2) Die Einrichtung der Bachelor-Studiengänge bedarf gemäß § 108 Abs. 2 Hochschulgesetz der Genehmigung durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie im Einvernehmen mit dem Ministerium.


§ 4 VO - B/M – Inhalt und Dauer des Master-Studiengangs

(1) Die Master-Studiengänge haben eine Regelstudienzeit von einem Studienjahr oder von zwei Studienjahren ( §§ 5 bis 8 ).

(2) Die Master-Studiengänge umfassen unter Berücksichtigung der in dem zugeordneten Bachelor-Studiengang erbrachten Studienleistungen fachwissenschaftliche, fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Studien, in die von der Universität verantwortete schulische Praktika im Umfang von etwa sechs Wochen integriert sind. Sie sind jeweils auf ein Lehramt ausgerichtet.

(3) Die Einrichtung der Master-Studiengänge bedarf gemäß § 108 Abs. 2 Hochschulgesetz der Genehmigung durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie im Einvernehmen mit dem Ministerium.


§ 5 VO - B/M – Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen

(1) Das fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studium richtet sich nach den Vorschriften des § 13 LABG . Die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienleistungen entsprechen für jedes Fach im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt mindestens 35 Semesterwochenstunden und für das didaktische Grundlagenstudium etwa 20 Semesterwochenstunden.

(2) Das erziehungswissenschaftliche Studium enthält Studienleistungen, die im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt 25 - 30 Semesterwochenstunden entsprechen.

(3) Der Master-Studiengang, der zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen führt, umfasst ein Studienjahr. Er kann entweder mit Schwerpunktsetzung auf die Grundschule oder mit Schwerpunktsetzung auf die genannten Schulformen der Sekundarstufe I studiert werden.


§ 6 VO - B/M – Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

(1) Der Master-Studiengang umfasst fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien in zwei Unterrichtsfächern, die an Gymnasien und Gesamtschulen im Land Nordrhein-Westfalen unterrichtet werden. Die jeweiligen Studienleistungen im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt müssen je Fach mindestens 60 Semesterwochenstunden entsprechen.

(2) Das erziehungswissenschaftliche Studium enthält Studienleistungen, die im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt 25-30 Semesterwochenstunden entsprechen.

(3) Der Master-Studiengang, der zur Lehrbefähigung an Gymnasien und Gesamtschulen führt, umfasst zwei Studienjahre.

(4) An die Stelle eines Unterrichtsfachs kann auch eine sonderpädagogische Fachrichtung treten.


§ 7 VO - B/M – Lehramt an Berufskollegs

(1) Das fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studium richtet sich nach den Vorschriften des § 15 LABG . Die Studienleistungen entsprechen im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt einem Studium von 120 bis 130 Semesterwochenstunden, die zwischen beruflichen Fachrichtungen und Unterrichtsfächern mit mindestens jeweils 60 Semesterwochenstunden aufzuteilen sind. Das Verhältnis der Semesterwochenstunden von beruflichen Fachrichtungen zu speziellen beruflichen Fachrichtungen beträgt etwa 80 : 40.

(2) Das erziehungswissenschaftliche Studium enthält Studienleistungen, die im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt 25-30 Semesterwochenstunden entsprechen.

(3) Der Master-Studiengang, der zur Lehrbefähigung an Berufskollegs führt, umfasst zwei Studienjahre. Es ist eine einschlägige fachpraktische Tätigkeit abzuleisten. Der Nachweis über den Abschluss des überwiegenden Teils der fachpraktische Ausbildung ist vor Erteilung der Zeugnisse vorzulegen; der Abschluss der gesamten fachpraktischen Ausbildung ist vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst nachzuweisen. Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz und Assistentenausbildungen nach Landesrecht werden als Nachweis der fachpraktischen Tätigkeit anerkannt. Das Ministerium erlässt nähere Bestimmungen.

An die Stelle eines Unterrichtsfachs kann auch eine sonderpädagogische Fachrichtung treten.


§ 8 VO - B/M – Lehramt für Sonderpädagogik

(1) Das Studium umfasst Unterrichtsfächer, sonderpädagogische Fachrichtungen und das erziehungswissenschaftliche Studium.

(2) Es sind zwei Unterrichtsfächer zu studieren, von denen eines Deutsch oder Mathematik sein muss. Eines der Unterrichtsfächer enthält Studienleistungen, die im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt einschließlich der Fachdidaktik mindestens 35 Semesterwochenstunden entsprechen. Das zweite Fach enthält im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt Studienleistungen, die 20 Semesterwochenstunden entsprechen.

(3) Bachelor- und Master-Studiengang umfassen zusätzlich das Studium zweier sonderpädagogischer Fachrichtungen, von denen eine der Förderschwerpunkt Lernen sein muss. Die beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen umfassen Studienleistungen, die unter Anrechnung von Teilen des erziehungswissenschaftlichen Studiums etwa 70 Semesterwochenstunden entsprechen.

(4) Das erziehungswissenschaftliche Studium enthält Studienleistungen, die im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt 25 - 30 Semesterwochenstunden entsprechen.

(5) Der Master-Studiengang, der zur Lehrbefähigung für Sonderpädagogik führt, umfasst zwei Studienjahre.

(6) Der Master-Studiengang kann auch innerhalb eines Studienjahres zur Lehrbefähigung für Sonderpädagogik führen. Voraussetzung dafür ist, dass die Studierenden einen Bachelor- und Master-Studiengang für ein anderes Lehramt mit sonderpädagogischer Profilbildung erfolgreich abgeschlossen haben.


§ 9 VO - B/M – Beteiligung des Staatlichen Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen; Genehmigung der Prüfungsordnungen

(1) Zur Gewährleistung der staatlichen Verantwortung für die inhaltlichen Anforderungen der Lehrerausbildung wirkt das für die Universität zuständige Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen beider Entwicklung von Studien- und Prüfungsordnungen für die Bachelor- und die Master-Studiengänge beratend mit.

(2) Die Prüfungsordnungen der Studiengänge sind dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie vor Genehmigung anzuzeigen. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie überprüft die Prüfungsordnungen im Hinblick auf die Gleichwertigkeit mit der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO -) und stellt dabei das Einvernehmen mit dem Ministerium her.


§ 10 VO - B/M – Prüferinnen und Prüfer; Teilnahme weiterer Personen an mündlichen Prüfungen

(1) Prüferinnen und Prüfer im Modellstudiengang sollen Personen sein, die zuvor vom Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen nach den Bestimmungen des Lehrerausbildungsgesetzes und der Lehramtsprüfungsordnung als Prüferinnen und Prüfer bestellt worden sind.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministeriums und des Staatlichen Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen, Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsicht sowie bei den jeweiligen Religionslehren der Kirchen können an den mündlichen Prüfungen teilnehmen, sofern die Prüfungsordnungen dies vorsehen.


§ 11 VO - B/M – Noten der Ersten Staatsprüfung

(1) Die Noten in den Unterrichtsfächern, in Erziehungswissenschaft und in der Master-Arbeit werden für das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung aus den Bachelor- und den Master-Prüfungsleistungen übernommen.

(2) Mit der Verleihung der jeweiligen Bachelor- und Master-Abschlussbezeichnung wird von der Universität ein "Diploma Supplement" ausgestellt, das über die absolvierten Studienmodule und die erbrachten Prüfungsleistungen Auskunft gibt und Teil des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung wird.

(3) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Prüfungsleistungen, wobei das Ergebnis der Master-Arbeit doppelt gewichtet wird.


§ 12 VO - B/M – Zeugnisse

Das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen und das Akademische Prüfungsamt prüfen auf Antrag des oder der Studierenden gemeinsam, ob alle erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Zeugnisse vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor, erteilt das Akademische Prüfungsamt ein Zeugnis über die bestandene Master-Prüfung und das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen über die bestandene Erste Staatsprüfung.


§ 13 VO - B/M – Akkreditierung

(1) Die Bachelor- und Master-Studiengänge bedürfen der Akkreditierung. Vor Abschluss des Vertrages über die Akkreditierung hat die Universität bei der Vorbereitung des Antrages das zuständige Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen mit einzubeziehen.

(2) Über die Teilnahme am Modellversuch entscheidet das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie im Einvernehmen mit dem Ministerium auf Antrag der jeweiligen Universität.


§ 14 VO - B/M – Evaluation

Der Modellversuch wird evaluiert. Das Nähere regelt das Ministerium durch Erlass.


§ 15 VO - B/M – Verwaltungsvorschriften; Ministerium

(1) Das Ministerium erlässt die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen.


§ 16 VO - B/M – Dauer; Übergangsvorschriften

(1) Der Modellversuch wird ab dem Wintersemester 2002/2003 durchgeführt und ist bis zum Ende des Sommersemesters 2011 befristet.

(2) Studierende, die sich am 30. September 2011 in einem Bachelor- oder Master-Studium des Modellversuchs befinden, können ihr Studium nach den Bestimmungen des Modellversuchs abschließen.


§ 17 VO - B/M – In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


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