Vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644)
Präambel
In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
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Erster Teil | |
Von den Grundlagen des Landes | 1-3 |
Zweiter Teil | |
Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens | |
Erster Abschnitt | |
Von den Grundrechten | 4 |
Zweiter Abschnitt | |
Die Familie | 5-6 |
Dritter Abschnitt | |
Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften | 7-23 |
Vierter Abschnitt | |
Arbeit, Wirtschaft und Umwelt | 24-29a |
Dritter Teil | |
Von den Organen und Aufgaben des Landes | |
Erster Abschnitt | |
Der Landtag | 30-50 |
Zweiter Abschnitt | |
Die Landesregierung | 51-64 |
Dritter Abschnitt | |
Die Gesetzgebung | 65-71 |
Vierter Abschnitt | |
Die Rechtspflege | 72-74 |
Fünfter Abschnitt | |
Der Verfassungsgerichtshof | 75-76 |
Sechster Abschnitt | |
Die Verwaltung | 77-80 |
Siebter Abschnitt | |
Das Finanzwesen | 81-88 |
Übergangs- und Schlussbestimmungen | 89-93 |
(1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.
(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.
(1) Die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden ist anzustreben.
(2) Das Land hat die Aufgabe, nach Maßgabe der Gesetze neue Wohn- und Wirtschaftsheimstätten zu schaffen und den klein- und mittelbäuerlichen Besitz zu stärken.
(3) Die Kleinsiedlung und das Kleingartenwesen sind zu fördern.
(1) Gegen die Anordnungen, Verfügungen und Unterlassungen der Verwaltungsbehörden kann der Betroffene die Entscheidung der Verwaltungsgerichte anrufen. Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob die beanstandete Maßnahme dem Gesetz entspricht und die Grenze des pflichtgemäßen Ermessens nicht überschreitet.
(2) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch selbstständige Gerichte in mindestens zwei Stufen ausgeübt.
(1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel für die Deckung des Landesbedarfs.
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. Ein Nachtragshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben beschränken. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushaltsplan sollen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(3) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplans kann vorgesehen werden, dass sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Haushaltsjahren getrennt, gelten.
(1) Die Verfassung ist dem Volke zur Billigung zu unterbreiten. Die Abstimmung erfolgt nach Maßgabe eines Landtagsbeschlusses. Die Verfassung gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden es bejaht hat.
(2) Die Verfassung ist nach ihrer Annahme durch das Volk im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Sie tritt mit dem auf seine Verkündigung folgenden Tage in Kraft.