NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 6 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 20 MuSchG
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) 
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Leistungen

Titel: Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MuSchG
Gliederungs-Nr.: 8052-5
Normtyp: Gesetz

§ 20 MuSchG – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

(1) 1Eine Frau erhält während ihres bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. 2Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt. 3Einer Frau, deren Beschäftigungsverhältnis während der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung beginnt, wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an gezahlt.

(2) 1Ist eine Frau für mehrere Arbeitgeber tätig, sind für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses nach Absatz 1 die durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungsverhältnissen zusammenzurechnen. 2Den sich daraus ergebenden Betrag zahlen die Arbeitgeber anteilig im Verhältnis der von ihnen gezahlten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelte.

(3) 1Endet das Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 durch eine Kündigung, erhält die Frau für die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Absatz 1 von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne von § 165 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch den Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann.

Zu § 20: Vgl. RdSchr. 17 j Zu § 20 MuSchG .


Art. 29 Verf
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens → Vierter Abschnitt – Arbeit, Wirtschaft und Umwelt

Titel: Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NW
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Art. 29 Verf

(1) Die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden ist anzustreben.

(2) Das Land hat die Aufgabe, nach Maßgabe der Gesetze neue Wohn- und Wirtschaftsheimstätten zu schaffen und den klein- und mittelbäuerlichen Besitz zu stärken.

(3) Die Kleinsiedlung und das Kleingartenwesen sind zu fördern.


Art. 60 Verf

(1) Ist der Landtag durch höhere Gewalt daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch einen mit Mehrheit gefassten Beschluss des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter festgestellt, so kann die Landesregierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes Verordnungen mit Gesetzeskraft, die der Verfassung nicht widersprechen, erlassen.

(2) Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung eines in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses, es sei denn, dass auch dieser nach einer entsprechend Absatz 1 zu treffenden Feststellung am Zusammentritt verhindert ist.

(3) Verordnungen ohne Beteiligung des in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses sind nur mit Gegenzeichnung des Landtagspräsidenten rechtswirksam. Die Gegenzeichnung erfolgt oder gilt als erfolgt, sofern der Landtagspräsident und seine Stellvertreter dies mit Mehrheit beschließen.

(4) Die Feststellung des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter ist jeweils nur für einen Monat wirksam und, wenn die Voraussetzungen des Notstandes fortdauern, zu wiederholen.

(5) Die Verordnungen sind dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so sind die Verordnungen durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt unverzüglich außer Kraft zu setzen.


Art. 62 Verf

(1) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten.

(2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der Minister endet in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.

(3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Amtsübernahme des Nachfolgers ihr Amt weiterzuführen.


Art. 63 Verf

(weggefallen)


Art. 73 Verf

Wenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.


Art. 84 Verf

Beschlüsse des Landtags, welche Ausgaben mit sich bringen, müssen bestimmen, wie diese Ausgaben gedeckt werden.


Art. 89 Verf

Auf dem Gebiete des Schulwesens gelten in dem ehemaligen Lande Lippe die Rechtsvorschriften vom 1. Januar 1933 bis zur endgültigen Entscheidung über die staatsrechtliche Eingliederung Lippes in das Land Nordrhein-Westfalen.


Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Bundesrecht
Titel: Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KVLG 1989
Gliederungs-Nr.: 8252-3
Normtyp: Gesetz

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)

Vom 20. Dezember 1988 ( BGBl. I S. 2477 ,  2557 )

Zuletzt geändert durch Artikel 13a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408)

- teilweise redaktionelle Paragrafentitel -

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erster Abschnitt  
Aufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse, versicherter Personenkreis  
  
Aufgaben der Krankenversicherung für Landwirte 1
Pflichtversicherte 2
Verhältnis der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz zur Versicherungspflicht nach anderen Gesetzen 3
Versicherungsfreiheit 3a
Befreiung von der Versicherungspflicht 4
Befristete Befreiung von der Versicherungspflicht 5
Freiwillige Versicherung 6
Familienversicherung 7
  
Zweiter Abschnitt  
Leistungen  
  
Grundsatz 8
Betriebshilfe 9
Haushaltshilfe 10
Ersatzkraft bei Betriebs- und Haushaltshilfe 11
Krankengeld 12
Krankengeld für nichtrentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige 13
Mutterschaftsgeld 14
  
Dritter Abschnitt  
Beziehungen der Krankenkasse zu den Leistungserbringern  
  
Vertragsrecht 15
(weggefallen) 16
  
Vierter Abschnitt  
Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft  
  
Träger der Krankenversicherung 17
(weggefallen) 18
Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren 18a
(weggefallen) 19
Versicherung besonderer Personengruppen 20
Wahlrecht der Studenten und Praktikanten 21
Beginn der Mitgliedschaft 22
Mitgliedschaft von Antragstellern 23
Ende der Mitgliedschaft 24
Fortbestehen der Mitgliedschaft 25
Satzung und Aufgabenerledigung 26
Meldepflichten landwirtschaftlicher Unternehmer und früherer Versicherter 27
Meldepflichten bei Wehrdienst und Zivildienst 28
Meldepflichten bei Bezug einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung 29
Meldepflichten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Bezug von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbezügen und Erziehungsgeld oder Elterngeld 30
Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger 31
Auskunftspflicht 32
Prüfpflicht 33
  
Fünfter Abschnitt  
Wahrnehmung von Verbandsaufgaben  
  
Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung 34
(weggefallen) 35
Wahrnehmung von Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen 36
  
Sechster Abschnitt  
Finanzierung  
  
Grundsatz 37
Festsetzung der Beiträge 38
Beitragsberechnung für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer 39
Beitragsberechnung bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft 40
Auskunftspflicht des Beitragspflichtigen 41
Beitragsberechnung für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige 42
Beitragsberechnung für besondere Personengruppen 43
(weggefallen) 43a
Beitragsberechnung für Antragsteller 44
Beitragsberechnung für Altenteiler 45
Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder 46
Tragung der Beiträge 47
Tragung der Beiträge durch Dritte 48
Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld 48a
Zahlung der Beiträge 49
Beitragszahlung aus der Rente und aus Versorgungsbezügen 50
Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen 50a
Verwendung und Verwaltung der Mittel 51
Übernahme der Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung 51a
(weggefallen) 52
Verordnungsermächtigung 53
(weggefallen) 54
Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung 55
  
Siebter Abschnitt  
Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz  
  
Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz; Telematikinfrastruktur, Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal 56
  
Achter Abschnitt  
Straf- und Bußgeldvorschriften, Anwendung sonstiger Vorschriften  
  
Straf- und Bußgeldvorschriften, Zusammenarbeit 57
(weggefallen) 58
  
Neunter Abschnitt  
Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
Versicherungspflicht, Befreiung 59
Beitragsnachlass 60
Versorgungsleistungen 61
Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften 62
Überleitungsvorschrift 63
Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung 64
Finanzierung in den Jahren 2014 und 2015 65
Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung 66
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts 67

§§ 1 - 7, Erster Abschnitt - Aufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse, versicherter Personenkreis

§ 1 KVLG 1989 – Aufgaben der Krankenversicherung für Landwirte

1Die landwirtschaftliche Krankenkasse als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. 2Dies umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten. 3Sie erbringt nach den folgenden Vorschriften Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gefahren, zur Förderung der Selbsthilfe, zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten sowie bei Krankheit. 4Die §§ 1 bis 2b , 4 Absatz 4 und 5 , § 4a Absatz 2 und 4 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

Satz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 eingefügt durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 3 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579) und 17. 7. 2015 (a. a. O.). Satz 4 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309), 17. 7. 2015 (a. a. O.), 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604), 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1990) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).


§ 2 KVLG 1989 – Pflichtversicherte

(1) In der Krankenversicherung der Landwirte sind versicherungspflichtig

  1. 1.

    Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße erreicht; § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt,

  2. 2.

    Personen, die als landwirtschaftliche Unternehmer tätig sind, ohne dass ihr Unternehmen die Mindestgröße im Sinne der Nummer 1 erreicht, wenn

    1. a)

      ihr landwirtschaftliches Unternehmen die nach § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte festgesetzte Mindestgröße um nicht mehr als die Hälfte unterschreitet und sie nicht nach Nummer 4 versicherungspflichtig sind und

    2. b)

      das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, das sie neben dem Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen haben, sowie das in § 5 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vorruhestandsgeld im Kalenderjahr die Hälfte der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch   (1) nicht übersteigt,

  3. 3.

    mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers, wenn sie das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie als Auszubildende in dem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt sind,

  4. 4.

    Personen, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen und diese Rente beantragt haben,

  5. 5.

    Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erreicht haben und während der letzten fünfzehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens sechzig Kalendermonate als landwirtschaftliche Unternehmer nach Nummer 1 oder 2 oder als mitarbeitende Familienangehörige nach Nummer 3 versichert waren, sowie die überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner (Lebenspartner) dieser Personen,

  6. 6.

    Personen, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen,

  7. 7.

    Personen, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.

Absatz 1 Nummern 1 und 2 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890). Nummer 2 Buchstabe a geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557). Nummer 4 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (a. a. O.). Nummer 5 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Nummern 6 und 7 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(2) 1Als landwirtschaftliche Unternehmer nach Absatz 1 Nr. 1 gelten Unternehmer der Binnenfischerei, der Imkerei und der Wanderschäferei, deren Unternehmen unabhängig vom jeweiligen Unternehmer die Mindestgröße erreicht; für die Bestimmung der Mindestgröße gilt § 1 Abs. 5 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte . 2Soweit sich die folgenden Vorschriften auf landwirtschaftliche Unternehmen beziehen, gelten sie entsprechend für die in Satz 1 genannten Unternehmen.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).

(3) 1Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. 2Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Unternehmer, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. 3Betreiben Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen, gilt derjenige Ehegatte oder Lebenspartner als Unternehmer, der das Unternehmen überwiegend leitet. 4Ist nicht festzustellen, wer das Unternehmen überwiegend leitet, bestimmt die Krankenkasse, welcher Ehegatte oder Lebenspartner als Unternehmer gilt.

Absatz 3 Sätze 1 und 2 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890). Sätze 3 und 4 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(4) 1Mitarbeitende Familienangehörige sind Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder (Personen, mit denen der Unternehmer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat) eines landwirtschaftlichen Unternehmers im Sinne des Absatzes 3, seines Ehegatten oder seines Lebenspartners, die in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind. 2Sind beide Ehegatten oder Lebenspartner mitarbeitende Familienangehörige, ist nur derjenige versicherungspflichtig, der überwiegend in dem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt ist; Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. 3Als mitarbeitender Familienangehöriger gilt auch der Ehegatte oder Lebenspartner des landwirtschaftlichen Unternehmers, der auf Grund einer Beschäftigung in dem landwirtschaftlichen Unternehmen des anderen Ehegatten oder Lebenspartners die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt.

Absatz 4 Satz 1 neugefasst und Satz 2 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266). Satz 3 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890); geändert durch G vom 16. 2. 2001 (a. a. O.).

(4a) 1Nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 ist nicht versicherungspflichtig, wer außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. 2Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890), Satz 1 (bisheriger einziger Satz) geändert durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl I S. 2984) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 2 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(5) Voraussetzung der Versicherung für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen ist, dass sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 versicherungspflichtig sind, für die in Absatz 1 Nr. 4 genannten Personen, dass sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 versicherungspflichtig sind, und für die in Absatz 1 Nr. 5 genannten Personen, dass sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 versicherungspflichtig sind.

Absatz 5 geändert durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl I S. 2984).

(6) 1Der Bezug des in § 5 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vorruhestandsgeldes steht einer hauptberuflichen Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger gleich, wenn der Familienangehörige unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes nach Absatz 1 Nr. 3 versicherungspflichtig war. 2Als in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete landwirtschaftliche Unternehmer gelten auch die zur Zahlung von Vorruhestandsgeld Verpflichteten.

(6a) 1Nach Absatz 1 Nr. 7 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 7 oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Leistungen nach dem Dritten , Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch , für Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes . 3Satz 2 gilt auch, wenn der Leistungsbezug für weniger als einen Monat unterbrochen wird. 4Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 7, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

Absatz 6a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(7) 1Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. 2Dies gilt auch, wenn eine Versicherung nach § 7 eintritt.

Absatz 7 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).

(8) 1Kommt eine Versicherung nach den §§ 2 , 6  oder  7 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 2  oder  7 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 6 , ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. 2Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. 3Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. 4Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. 5Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 2 , 6  oder  7 nicht begründet wurde. 6Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 2  oder  7 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 6 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages.

Absatz 8 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).

(9) 1Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. 2Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. 3Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

Absatz 9 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 99 j Tit. A.VI , RdSchr. 19 b , RdSchr. 19 l Tit. B.I , RdSchr. vom 24.07.2023-II .

(1)

1/2 seit 1. 1. 2024 = 21.210,00 EUR.


§ 3 KVLG 1989 – Verhältnis der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz zur Versicherungspflicht nach anderen Gesetzen

(1) Nach diesem Gesetz ist nicht versichert, wer

  1. 1.

    nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig ist oder

  2. 2.

    nach § 192 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Mitglied bei einer anderen Krankenkasse ist.

Absatz 1 Nummer 1 und 2 geändert und Nummer 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) Vorrang der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz besteht für

  1. 1.

    die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beschäftigten, wenn sie diese Beschäftigung für die Dauer von voraussichtlich höchstens 26 Wochen aufnehmen und als versicherungspflichtige Unternehmer versichert sind,

  2. 1a.

    die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beschäftigten, wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versicherungspflichtig sind,

  3. 2.

    die in § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 und § 189 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie in Artikel 2 § 1 des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977 ( BGBl. I S. 1069 ) genannten Rentner und Rentenantragsteller, wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 versicherungspflichtig sind oder wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versicherungspflichtig sind und in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags auf Gewährung der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Renten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung neun Zehntel dieser Zeit versichert waren; hat in diesem Zeitraum auch eine Versicherung bei einer anderen Krankenkasse bestanden, ist die landwirtschaftliche Krankenkasse nur dann zuständig, wenn sie in den letzten zehn Jahren vor Stellung des Antrags auf Gewährung der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Renten mindestens die Hälfte der Zeit die Mitgliedschaft oder die Versicherung nach § 7 durchgeführt hat,

  4. 3.

    die in § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, die wegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch berechnetes Übergangsgeld beziehen, wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 versicherungspflichtig sind,

  5. 4.

    die in § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten behinderten Menschen, wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 versicherungspflichtig sind,

  6. 5.

    die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Studenten, Praktikanten und die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten, wenn sie nach § 2 Abs. 1 versicherungspflichtig sind,

  7. 6.

    die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, wenn sie im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder vor dem Beginn des Bezugs von Unterhaltsgeld der landwirtschaftlichen Krankenkasse angehören oder angehört haben,

  8. 7.

    die in § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, wenn sie zuletzt bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert waren.

Absatz 2 Nummer 1 neugefasst und Nummer 1a eingefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890). Nummer 2 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (a. a. O.) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408). Nummer 3 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Nummer 4 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (a. a. O.). Nummer 6 und 7 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(3) Von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ist befreit, wer

  1. 1.

    nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze,

  2. 2.

    nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Rentner oder Rentenantragsteller,

  3. 3.

    nach Artikel 3 § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung vom 24. August 1965 ( BGBl. I S. 912 ) oder

  4. 4.

    nach Artikel 3 § 3 des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 ( BGBl. I S. 1259 )

von der Versicherungspflicht befreit ist.

Absatz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4637).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 02 l Tit. A.I.1.1.3.6 , RdSchr. 19 l Tit. B.II .


§ 3a KVLG 1989 – Versicherungsfreiheit

Eingefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).

Versicherungsfrei ist, wer

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 bis 8 oder § 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt; § 6 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt, oder

  2. 2.

    Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines Landtages oder Versorgungsempfänger nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes oder der Länder ist.

Nummer 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309).

Zu § 3a: Vgl. RdSchr. 99 j Tit. A.II , RdSchr. 19 l Tit. B.I.1.4 .


§ 4 KVLG 1989 – Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) 1Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht nach § 2 befreit, wer versicherungspflichtig wird

  1. 1.

    durch seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn bei Eintritt der Versicherungspflicht eine Beitragsfestsetzung in die in § 40 Absatz 1 Satz 6 genannte höchste Beitragsklasse erfolgt, oder

  2. 2.

    durch den Antrag auf eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Renten oder den Bezug einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Renten.

2Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890) und 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2025). Satz 2 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).

(2) 1Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu stellen. 2Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an; sie kann nicht widerrufen werden. 3Sie ist ausgeschlossen, wenn bereits Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind. 4Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Absatz 2 Satz 4 angefügt durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2423).

(3) 1Die nach Absatz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreiten Personen erhalten auf ihren Antrag von der landwirtschaftlichen Krankenkasse einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, sobald sie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 erfüllen und wenn sie nachweisen, dass sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht nach § 7 versichert wären, Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. 2Als Zuschuss ist ein Betrag in Höhe eines Zweiundzwanzigstels der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen; der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden (1) . 3 § 257 Abs. 2a und § 403 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 4Der Anspruch entfällt, solange Anspruch auf den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Satz 2 geändert durch G vom 23. 10. 2001 (BGBl I S. 2702). Satz 3 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (a. a. O.); bisherige Sätze 4, neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), und 5, angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890), wurden Sätze 3 und 4. Satz 3 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(1)

1/22 ab 1. 1. 2024 = 161,00 EUR (gerundet).


§ 5 KVLG 1989 – Befristete Befreiung von der Versicherungspflicht

1Unternehmer der Binnenfischerei, der Imkerei und der Wanderschäferei, die nur auf Grund des § 2 Abs. 2 versicherungspflichtig sind, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 befreit, solange sie bei einer anderen Krankenkasse freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. 2Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn der Antrag innerhalb eines Monats gestellt wird. 3Wird der Antrag später gestellt, wird die Befreiung zum Ersten des Kalendermonats wirksam, der auf die Antragstellung folgt.

Neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).


§ 6 KVLG 1989 – Freiwillige Versicherung

(1) 1Der Versicherung können beitreten

  1. 1.

    Personen, die aus der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 23 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,

  2. 2.

    Personen, deren Versicherung nach § 7 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen.

2Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch berechnet werden, als zwölf Monate.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), 22. 12. 2005 (BGBl I S. 3676) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 2 angefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) 1Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen und in Textform zu erklären,

  1. 1.

    im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft,

  2. 2.

    im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach dem Beginn der Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Mitglied.

2Die Krankenkasse hat sicherzustellen, dass die Mitgliedschaftsberechtigten vor Abgabe ihrer Erklärung in geeigneter Weise in Textform über die Rechtsfolgen ihrer Beitrittserklärung informiert werden.

Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562).

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 99 j Tit. A.IV.1 , RdSchr. 19 l Tit. A.IV , B.II.2.2.4 , RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 8 .


§ 7 KVLG 1989 – Familienversicherung

(1) 1Für die Familienversicherung gilt § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2Die Familienversicherung besteht auch für den im landwirtschaftlichen Unternehmen tätigen Ehegatten oder Lebenspartner des landwirtschaftlichen Unternehmers oder eines mitarbeitenden Familienangehörigen, sofern er nur wegen der Vorschriften des § 2 Abs. 3 oder 4 nicht versicherungspflichtig wird. 3Bei der Feststellung des Gesamteinkommens des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt das Einkommen außer Betracht, das die Ehegatten oder Lebenspartner aus dem von ihnen gegenwärtig oder früher gemeinsam betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmen oder aus der gemeinsamen Beschäftigung als mitarbeitende Familienangehörige erzielen. 4Das Einkommen eines Kindes aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen, in dem es Mitunternehmer ist, ohne als landwirtschaftlicher Unternehmer zu gelten, bleibt außer Betracht.

Absatz 1 Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266).

(2) Die Satzung kann die Familienversicherung auf sonstige Angehörige erstrecken, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, von ihm ganz oder überwiegend unterhalten werden, sich gewöhnlich im Inland aufhalten und kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (1) überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für sonstige Angehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2) nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zulässig.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Satz 2 gestrichen durch G vom 28. 6. 2022 (a. a. O.).

Zu § 7: Vgl. Fami-MeldeVf ; RdSchr. 03 e Tit. G.II , RdSchr. 15 e Tit. I.1.5 , RdSchr. 19 h , RdSchr. 19 l Tit. A.IV , RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 1.5.2 , RdSchr. vom 29.09.2022 .

(1)

1/7 ab 1. 1. 2024 = 505,00 EUR.

(2)

Ab 1. 1. 2024 = 538,00 EUR.


§§ 8 - 14, Zweiter Abschnitt - Leistungen

§ 8 KVLG 1989 – Grundsatz

(1) Für die Leistungen nach diesem Gesetz gilt das Dritte Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Krankengeld wird nur gewährt, soweit dies in den §§ 12 und 13 vorgesehen ist.

(2a) 1Der Anspruch auf Leistungen ruht für Mitglieder, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen; ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. 2Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. 3Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind oder werden. 4Ist das Mitglied mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat die Krankenkasse das Mitglied schriftlich darauf hinzuweisen, dass es im Falle der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragen kann.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2009 (a. a. O). Satz 3 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.). Satz 4 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).

(2b) 1Für Leistungen im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen zum Zwecke der Übertragung auf andere gilt § 27 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass bei einer Spende durch einen landwirtschaftlichen Unternehmer anstelle des Krankengeldes nach § 44a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Betriebshilfe nach § 9 gewährt wird. 2Diese Kosten der Leistungen für die Betriebshilfe werden der landwirtschaftlichen Krankenkasse von der Krankenkasse, dem privaten Krankenversicherungsunternehmen in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes, dem Beihilfeträger des Bundes oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene entsprechend dem Bemessungssatz, dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes oder dem Träger der truppenärztlichen Versorgung des Empfängers von Organen, Geweben oder Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erstattet. 3Mehrere Erstattungspflichtige haben die Kosten nach Satz 1 anteilig zu tragen.

Absatz 2b eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601). Satz 1 und 2 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(2c) Für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung gelten der Dritte und der Zehnte Abschnitt des Dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass § 20 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , soweit dort die Aufwendungen für jeden der Versicherten für Leistungen nach § 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geregelt sind, § 20b Absatz 4 und § 65a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden sind.

Absatz 2c eingefügt durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368), geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).

(2d) 1Ab dem 1. November 2022 haben Versicherte Anspruch auf Betriebshilfe, wenn die Voraussetzungen des § 44b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen und die Betriebshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens erforderlich ist. 2Der Anspruch besteht für die Dauer der Mitaufnahme. 3Der Mitaufnahme steht die ganztägige Begleitung gleich.

Absatz 2d eingefügt durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl I S. 4530).

(3) Für Wahltarife gilt § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Absatz 6 und Absatz 8 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden sind.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(4) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen gilt § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass auch Versicherte nach § 7 sowie die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, als Angehörige zu berücksichtigen sind.

Absatz 4 angefügt durch G vom 3. 4. 2013 (BGBl I S. 617).

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 09 b Zu § 8 Abs. 2a KVLG 1989 , RdSchr. 15 c Tit. 10 .


§ 9 KVLG 1989 – Betriebshilfe

(1) Nach § 2 versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer erhalten an Stelle von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld Betriebshilfe nach Maßgabe der folgenden Absätze.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246).

(2) 1Betriebshilfe wird während der Krankenhausbehandlung des landwirtschaftlichen Unternehmers oder während einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung nach § 23 Abs. 2  oder  4 , § 24 , § 40 Abs. 1  oder  2 oder § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, wenn in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. 2Betriebshilfe wird für längstens 3 Monate gewährt, soweit die Satzung nicht längere Zeiten vorsieht.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246).

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass Betriebshilfe während einer Krankheit auch gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist.

(3a) 1Die Satzung kann bestimmen, dass während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen, in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung anstelle von Mutterschaftsgeld Betriebshilfe gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. 2Bei vorzeitigen Entbindungen ist § 3 Absatz 2 Satz 3 des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

Absatz 3a neugefasst durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(4) Die Satzung kann die Betriebshilfe erstrecken auf

  1. 1.

    den Ehegatten oder den Lebenspartner des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    die versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen,

  3. 3.

    Unternehmen, in denen Arbeitnehmer oder versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden.

Absatz 4 Nummer 1 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266).

(5) 1Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. 2Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. 3Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. 4Die Krankenkasse darf ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen übertragen.

Absatz 5 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 17 j Zu § 9 KVLG 1989 .


§ 10 KVLG 1989 – Haushaltshilfe

(1) Die Satzung soll bestimmen, dass für landwirtschaftliche Unternehmer Haushaltshilfe gewährt wird, wenn dem Versicherten, dem Ehegatten oder dem Lebenspartner des Versicherten oder dem versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen, letzterem, sofern er die Aufgaben des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers ständig wahrnimmt, wegen Krankheit, einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung nach § 23 Absatz 2 oder 4 , den §§ 24 , 40 Absatz 1 oder 2 oder § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266), 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(2) Für die sonstigen in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Versicherten mit eigenem Haushalt gelten die §§ 24h und 38 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890), geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246).

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 17 j Zu § 10 KVLG 1989 .


§ 11 KVLG 1989 – Ersatzkraft bei Betriebs- und Haushaltshilfe

1Als Betriebs- oder Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. 2Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen, sind die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten. 3Das Nähere zur Angemessenheit der Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft bestimmt die Satzung. 4Diese kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten für selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkräfte begrenzen. 5Sie hat dabei die Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte zu berücksichtigen. 6Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

Satz 3 neugefasst und Satz 4 eingefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (29. 12. 2023); die bisherigen Sätze 4 und 5 wurden Sätze 5 und 6.

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 17 j Zu § 11 KVLG 1989 .


§ 12 KVLG 1989 – Krankengeld

1Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten

  1. 1.

    die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen, die rentenversicherungspflichtig sind,

  2. 2.

    die nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 Versicherten, soweit sie die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen,

  3. 3.

    die nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Versicherten, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist, und

  4. 4.

    freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird der Bemessung des Krankengeldes nur das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt; die Gewährung von Krankengeld schließt die Gewährung von Leistungen nach § 9 nicht aus.

Neugefasst durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 17 i , RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.4 und Tit. 3.2.3 .


§ 13 KVLG 1989 – Krankengeld für nichtrentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige

(1) Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, erhalten Krankengeld in Höhe eines Achtels des in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages (1)  ; die Satzung kann das Krankengeld bis auf ein Viertel dieses Betrages (2) erhöhen.

(2) Das Krankengeld wird wegen derselben Krankheit für längstens achtundsiebzig Wochen gewährt, auch wenn während der Bezugszeit von Krankengeld eine weitere Krankheit hinzutritt.

(3) 1Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn und soweit der Versicherte während der Krankheit Arbeitsentgelt erhalten würde, wenn er als Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall hätte. 2Dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ( § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ).

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 1996 (BGBl I S. 1859).

(4) § 44 Abs. 1 , § 44a Satz 1 , § 46 Satz 1 bis 3 , § 47 Abs. 1 Satz 6 und 7 , § 48 Abs. 3 und die §§ 49 bis 51 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

Absatz 4 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890), 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1971), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601), 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

Zu § 13: Vgl. RdSchr. 01 b Tit. 1 , RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.4 und Tit. 3.2.3 .

(1)

1/8 ab 1. 1. 2024 = 21,56 EUR.

(2)

1/4 ab 1. 1. 2024 = 43,13 EUR.


§ 14 KVLG 1989 – Mutterschaftsgeld

Eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246).

(1) Mutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten

  1. 1.

    versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind, und

  2. 2.

    sonstige Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 24i Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.

(2) Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes erhalten unter den Voraussetzungen des § 24i Absatz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  1. 1.

    versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind, jedoch die Voraussetzungen für den Bezug des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllen,

  2. 2.

    mitarbeitende Familienangehörige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, und

  3. 3.

    die in § 2 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen.

Zu § 14: Vgl. RdSchr. 17 j Zu § 14 KVLG 1989 .


§§ 15 - 16, Dritter Abschnitt - Beziehungen der Krankenkasse zu den Leistungserbringern

§ 15 KVLG 1989 – Vertragsrecht

Für die Beziehungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu den Leistungserbringern gelten die Vorschriften des Vierten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt wird.

Geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).


§ 16 KVLG 1989

(weggefallen)


§§ 17 - 33, Vierter Abschnitt - Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft

§ 17 KVLG 1989 – Träger der Krankenversicherung

1Träger der Krankenversicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. 2In Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse. 3Die Vorschriften des Dritten  und  Vierten Titels des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch finden auf die landwirtschaftliche Krankenkasse keine Anwendung.

Neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Absatz 2 gestrichen durch G vom 21. 1. 2013 (BGBl I S. 91); bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 17. Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).


§ 18 KVLG 1989

(weggefallen)


§ 18a KVLG 1989 – Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren

Neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(1) 1Die landwirtschaftliche Krankenkasse ergreift Maßnahmen, damit die Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die landwirtschaftliche Krankenversicherung spätestens im Jahr 2016 nicht mehr als 91 Millionen Euro betragen. 2Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung vor. 3Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag und an den Bundesrat weiter und fügt eine Stellungnahme bei.

Absatz 1 Sätze 2 und 3 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben Versorgungsaufwendungen und Zuführungen zum Altersrückstellungsvermögen unberücksichtigt.


§ 19 KVLG 1989

(weggefallen)


§ 20 KVLG 1989 – Versicherung besonderer Personengruppen

(1) Für Versicherungspflichtige nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sind für die Durchführung dieser Versicherung die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft und die Meldungen mit Ausnahme des § 173 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Beiträge sind für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Versicherungspflichtigen und für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 Versicherungspflichtigen, die nicht zugleich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 versicherungspflichtig sind, entsprechend anzuwenden. 2Satz 1 gilt für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 versicherungspflichtigen Beziehenden von Arbeitslosengeld mit der Maßgabe, dass für die Bemessung der Beiträge der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung gilt.

Neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133).


§ 21 KVLG 1989 – Wahlrecht der Studenten und Praktikanten

(1) Die Mitgliedschaft bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse können wählen

  1. 1.

    eingeschriebene Studenten der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen,

  2. 2.

    Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte,

wenn sie zuletzt Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse waren oder für sie zuletzt bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse eine Versicherung nach § 7 bestand.

(2) Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Meldungen und die Aufbringung der Mittel für die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen gelten; § 254 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass die Satzung der Krankenkasse andere Zahlungsweisen vorsehen kann.

Absatz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 21: Vgl. RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 1 , Tit. 1.7 , Tit. 2 , Tit. 3 , Tit. 4 , Tit. 5 , Tit. 6 , Tit. 7 , RdSchr. vom 02.12.2022 Tit. 1.2 .


§ 22 KVLG 1989 – Beginn der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt

  1. 1.

    für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Versicherungspflichtigen mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer,

  2. 2.

    für die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 5 genannten Versicherungspflichtigen mit dem Tag der Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis,

  3. 3.

    für die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Versicherungspflichtigen mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger,

  4. 4.

    für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Versicherungspflichtigen mit dem Tag der Stellung des Antrags auf eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ,

  5. 5.

    für die in § 2 Abs. 1 genannten Versicherungspflichtigen, die nach § 3 Abs. 1 Mitglied einer anderen Krankenkasse sind, mit dem Zeitpunkt, zu dem ihre Mitgliedschaft als Versicherungspflichtige bei dieser Krankenkasse endet,

  6. 6.

    für die in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Versicherungspflichtigen mit dem Tag, der sich aus entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt.

Absatz 1 Nummer 4 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890). Nummer 6 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(2) 1Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse. 2Die Mitgliedschaft der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Versicherung nach § 7 .

(3) 1Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet und keine anderweitige Versicherungspflicht eintritt, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. 2Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. 3Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. 4Satz 1 gilt nicht, wenn die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder den Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.

Absatz 3 angefügt durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2423). Satz 3 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 4 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).

Zu § 22: Vgl. RdSchr. vom 24.07.2023 .


§ 23 KVLG 1989 – Mitgliedschaft von Antragstellern

Überschrift neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).

(1) 1Als Mitglieder gelten Personen, die eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte beantragt haben, ohne die Voraussetzungen für den Bezug dieser Rente zu erfüllen. 2Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beantragung einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte . 3Sie endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird. 4Satz 1 gilt nicht, wenn die Person nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig ist.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890) und 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).

(2) (weggefallen)

(3) Eine Mitgliedschaft nach Absatz 1 wird nicht für Personen begründet, die versicherungsfrei nach § 2 Abs. 4a , § 3a oder von der Versicherungspflicht nach den §§ 4 , 5 oder 59 Abs. 1 befreit sind; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

Absatz 3 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).

(4) Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 hat Vorrang vor einer Mitgliedschaft nach § 189 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , wenn für die Person die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 für eine vorrangige Versicherungspflicht nach diesem Gesetz vorliegen.

Zu § 23: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. B.III .


§ 24 KVLG 1989 – Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet

  1. 1.

    mit dem Tod des Mitglieds,

  2. 2.

    mit dem Tag der Aufgabe der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer,

  3. 3.

    mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der landwirtschaftliche Unternehmer, dessen Unternehmen die Mindestgröße im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 nicht erreicht, die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannte Mindestgröße um mehr als die Hälfte unterschreitet oder Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen hat, das die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b genannte Höhe übersteigt,

  4. 4.

    mit dem Tag der Aufgabe der hauptberuflichen Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger,

  5. 5.

    mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über den Wegfall des Anspruchs auf eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte unanfechtbar geworden ist, frühestens mit Ablauf des Monats, für den letztmalig eine dieser Leistungen zu zahlen ist,

  6. 6.

    mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Gewährung einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte für zurückliegende Zeiträume unanfechtbar wird,

  7. 7.

    mit dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied als Versicherungspflichtiger Mitglied einer anderen Krankenkasse wird,

  8. 8.

    mit Ablauf des Vortages, an dem ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird, bei Versicherungspflichtigen nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 ; dies gilt nicht für Mitglieder, die Empfänger von Leistungen nach dem Dritten , Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Absatz 1 Nummern 3, 5 und 6 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890). Nummer 8 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), aufgehoben durch 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2423); bisherige Nummer 9 wurde Nummer 8. Nummer 8 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(2) Für das Ende der Mitgliedschaft freiwilliger Mitglieder gilt § 191 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .

Zu § 24: Vgl. RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 8.3 .


§ 25 KVLG 1989 – Fortbestehen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Versicherungspflichtigen bleibt erhalten, solange

  1. 1.

    Anspruch auf Krankengeld oder auf Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird oder

  2. 2.

    von einem Rehabilitationsträger während Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Übergangsgeld gezahlt wird.

Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 6. 12. 1991 (BGBl I S. 2142), 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), 30. 11. 2000 (BGBl I S. 1638), 5. 12. 2006 (BGBl I S. 2748) und 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462). Nummer 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

(3) Bei Wehr- und Zivildienst gilt § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Zu § 25: Vgl. RdSchr. 02 l Tit. A.I.2.1 , RdSchr. 17 j , RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 5.2.6 .


§ 26 KVLG 1989 – Satzung und Aufgabenerledigung

Neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(1) 1Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,

  2. 2.

    Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Beiträge,

  3. 3.

    die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und die Abnahme der Jahresrechnung sowie

  4. 4.

    die Zusammensetzung und den Sitz der Widerspruchsstelle.

2 § 194 Absatz 1a  und  2 und § 196 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 3 § 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Krankenkasse den Bericht gegenüber der Vertreterversammlung erstattet und ihn zusätzlich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zuleitet.

Absatz 1 Satz 3 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).

(2) 1Für die Aufgabenerledigung durch Dritte ist § 197b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. 2Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur Wahrnehmung der in § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben gilt § 219 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).


§ 27 KVLG 1989 – Meldepflichten landwirtschaftlicher Unternehmer und früherer Versicherter

(1) Versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer haben die Aufnahme und die Aufgabe der Tätigkeit als landwirtschaftliche Unternehmer sowie alle sonstigen die Versicherungspflicht und Beitragshöhe sowie die Mitgliedschaft berührenden Tatbestände innerhalb von zwei Wochen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu melden.

(2) 1Die landwirtschaftlichen Unternehmer haben die Aufnahme und die Aufgabe der Beschäftigung der versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen innerhalb von zwei Wochen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu melden. 2Die §§ 28a bis 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(3) Personen, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 erfüllen, haben sich bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu melden.


§ 28 KVLG 1989 – Meldepflichten bei Wehrdienst und Zivildienst

Für die Meldepflicht bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst gilt § 204 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).


§ 29 KVLG 1989 – Meldepflichten bei Bezug einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung

Überschrift geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890) und 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(1) Wer eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Renten beantragt, hat mit dem Antrag eine Meldung für die landwirtschaftliche Krankenkasse einzureichen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890). Satz 2 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Für Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben, gilt § 201 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass die landwirtschaftliche Krankenkasse die Meldung erhält, wenn bei ihr eine Vorrangversicherung besteht.

(3) 1Der Rentenversicherungsträger hat der landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen

  1. 1.

    Beginn und Höhe der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie den Monat, für den die Rente erstmalig laufend gezahlt wird,

  2. 2.

    den Tag der Rücknahme des Rentenantrags,

  3. 3.

    bei Ablehnung des Rentenantrags den Tag, an dem die Ablehnung unanfechtbar geworden ist,

  4. 4.

    Ende, Entzug, Wegfall und sonstige Nichtleistung der Rente,

  5. 5.

    Beginn und Ende der Beitragszahlung aus der Rente.

2Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die in § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen. 3Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen, dass der Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bei ihr versicherungspflichtig geworden ist; dies gilt entsprechend, wenn die Versicherungspflicht nach diesem Gesetz endet. 4Für das Verfahren ist § 201 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261). Satz 4 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

Absatz 4 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579); die bisherigen Absätze 5 und 6 wurden Absätze 4 und 5.

(4) Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat der anderen Krankenkasse und dem zuständigen Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen, dass eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 und § 189 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen nach diesem Gesetz versicherungspflichtig geworden ist; dies gilt entsprechend, wenn die Versicherungspflicht nach diesem Gesetz endet.

Absatz 4 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408).

(5) Die Krankenkasse hat der landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen, dass eine der in § 2 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 genannten Personen nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig geworden ist; dies gilt entsprechend, wenn die Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften endet.


§ 30 KVLG 1989 – Meldepflichten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Bezug von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbezügen und Erziehungsgeld oder Elterngeld

Überschrift geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 5. 12. 2006 (BGBl I S. 2748).

Für die Meldepflichten bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie bei Bezug von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbezügen und Erziehungsgeld oder Elterngeld gelten § 200 Abs. 1 Nr. 2 und 3 , § 202 und § 203 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .

Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 5. 12. 2006 (BGBl I S. 2748).


§ 31 KVLG 1989 – Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger

Geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).

Versicherungspflichtige, eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüglich zu melden

  1. 1.

    Beginn und Höhe der Rente,

  2. 2.

    Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge,

  3. 3.

    Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.


§ 32 KVLG 1989 – Auskunftspflicht

Für Versicherte und landwirtschaftliche Unternehmer, bei denen versicherungspflichtige Familienangehörige mitarbeiten, gilt § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Zu § 32: Vgl. RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 6.6 .


§ 33 KVLG 1989 – Prüfpflicht

Die landwirtschaftliche Krankenkasse prüft mindestens alle vier Jahre die für die Versicherung und die Erhebung der Beiträge maßgebenden Tatsachen.

Geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).


§§ 34 - 36, Fünfter Abschnitt - Wahrnehmung von Verbandsaufgaben

§ 34 KVLG 1989 – Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung

Neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(1) 1Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr. 2 § 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 3Die §§ 162 und 163 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht anzuwenden.

Absatz 1 Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(2) Zu den Verbandsaufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse gehören insbesondere

  1. 1.

    die Beurteilung der Krankenkassenzuständigkeit zwischen allgemeiner und landwirtschaftlicher Krankenversicherung im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

  2. 2.

    die Beurteilung der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und

  3. 3.

    die Beurteilung der Hauptberuflichkeit von in der Landwirtschaft mitarbeitenden Familienangehörigen.


§ 35 KVLG 1989

(weggefallen)


§ 36 KVLG 1989 – Wahrnehmung von Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen

Für die landwirtschaftliche Krankenversicherung nimmt die landwirtschaftliche Krankenkasse die Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch wahr.

Neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).


§§ 37 - 55, Sechster Abschnitt - Finanzierung

§ 37 KVLG 1989 – Grundsatz

(1) Die Mittel für die landwirtschaftliche Krankenversicherung werden durch Beiträge, durch Zuschüsse des Bundes, die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.

Absatz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(2) Die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen sind vom Bund zu tragen, soweit sie nicht durch

  1. 1.

    Beiträge nach den §§ 44 und 45 ,

  2. 2.

    für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlte Beiträge und

  3. 3.

    den in den Beiträgen nach § 38 Abs. 4 enthaltenen Solidarzuschlag

gedeckt sind.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(3) Die Zuschüsse nach § 4 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 trägt der Bund.

(4) Für die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen ist § 221 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

Absatz 4 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).


§ 38 KVLG 1989 – Festsetzung der Beiträge

(1) 1Die Beiträge für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 genannten Versicherungspflichtigen und die in § 6 genannten Versicherungsberechtigten sind so festzusetzen, dass sie und die sonstigen Einnahmen für den Zeitraum des Haushaltsjahres die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben für diesen Personenkreis und für ihre nach § 7 versicherten Familienangehörigen, den Solidarzuschlag nach Absatz 4 sowie die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage decken. 2Für die Festsetzung sind der Betrag der vorgesehenen Einnahmen um einen zu Beginn des Haushaltsjahres vorhandenen Betriebsmittelüberschuss und der Betrag der vorgesehenen Ausgaben um eine erforderliche Auffüllung des Betriebsmittelbestands zu erhöhen.

Absatz 1 Satz 1 geändert und Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(2) 1Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkasse einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, sind die Beiträge zu erhöhen. 2Muss die Krankenkasse, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten oder herzustellen, dringend Einnahmen vermehren, hat der Vorstand zu beschließen, dass die Beiträge bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht werden; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3Kommt kein Beschluss zu Stande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung der Beiträge an.

Absatz 2 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger Wortlaut des § 38 wurde Absatz 1. Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(3) Übersteigen die Einnahmen der Krankenkasse die Ausgaben und ist das gesetzliche Betriebsmittel- und Rücklagesoll erreicht, sind die Beiträge durch Änderung der Satzung zu ermäßigen.

Absatz 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(4) 1Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten beteiligen sich an den Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen (Solidarzuschlag). 2Der Solidarzuschlag beträgt im Jahr 2019 76 Millionen Euro, im Jahr 2020 71 Millionen Euro, im Jahr 2021 65 Millionen Euro und im Jahr 2022 59 Millionen Euro. 3Der Betrag nach Satz 2 ändert sich ab dem Jahr 2023 in dem Verhältnis, in dem sich die Beitragseinnahmen ohne den Solidarzuschlag nach Satz 1 im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert haben. 4Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht ab dem Jahr 2022 die Veränderungsrate und den sich daraus ergebenden Betrag des Solidarzuschlages bis zum 31. August eines jeden Jahres für das darauffolgende Jahr bekannt.  (1)

Absatz 4 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 neugefasst durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651). Satz 3 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (a. a. O.). Satz 4 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 18. 12. 2018 (a. a. O.). Satz 5 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Veränderungsrate und des sich daraus ergebenden Betrags für den Solidarzuschlag nach § 38 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für das Jahr 2024

Vom 14. Juli 2023 (BAnz AT 28.07.2023 B3)

Gemäß § 38 Absatz 4 Satz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) gibt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Folgendes bekannt:

Die Veränderungsrate für den Solidarzuschlag nach § 38 Absatz 4 Satz 3 KVLG 1989 für das Jahr 2024 beträgt

4,29 v. H.

Daraus ergibt sich für das Jahr 2024 für den Solidarzuschlag gemäß § 38 Absatz 4 Satz 1 KVLG 1989 ein Betrag in Höhe von 60.066.659,82 Euro.


§ 39 KVLG 1989 – Beitragsberechnung für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer

(1) Bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern werden, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt

  1. 1.

    Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft,

  2. 2.

    der Zahlbetrag der Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ,

  3. 3.

    der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ,

  4. 4.

    Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202). Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 1996 (BGBl I S. 1859) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und gestrichen durch G vom 22. 6. 2011 (a. a. O.).

(2) 1Beiträge aus den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Einnahmearten sind nur zu entrichten, wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (1) übersteigt. 2Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (1) , ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (1) abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. 3Für die Bemessung der Beiträge aus den in Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Einnahmearten gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. 4Für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt abweichend von Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch . 5Für die Bemessung der Beiträge aus dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Regelungen der Satzung treten.

Absatz 2 Satz 2 eingefügt durch G vom 21. 12. 2019 (BGBl I S. 2913); der bisherige Satz 2, neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133), wurde (geändert) Satz 3; der bisherige Satz 3, neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387), wurde Satz 4. Satz 5 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(3) 1Für die Bemessung der Beiträge aus den in Absatz 1 Nummer 2 genannten Renten gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. 2Abweichend von Satz 1 gilt für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Satz 2 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).

(4) Aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis des in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten landwirtschaftlichen Unternehmers erhebt die landwirtschaftliche Krankenkasse den Beitrag, den der Arbeitgeber bei einer Versicherungspflicht nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu tragen hätte.

Absatz 4 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890), geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Satz 2 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.).

(1)

1/20 ab 1. 1. 2024 = 176,75 EUR.


§ 40 KVLG 1989 – Beitragsberechnung bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft

(1) 1Die Beiträge nach § 39 Absatz 1 Nr. 1 werden nach Beitragsklassen festgesetzt. 2Die Satzung bestimmt die Beitragsklassen für die versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer nach dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab. 3Soweit Flächen nach Maßgabe von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder nach gesetzlichen Bestimmungen durch Brachlegen mit oder ohne Wechselwirtschaft stillgelegt werden, gilt der am Tag vor der Stilllegung maßgebliche Wert des jeweiligen Maßstabs. 4Die Satzung muss 20 Beitragsklassen vorsehen. 5Der Beitrag einer höheren Beitragsklasse muss den Beitrag einer darunter liegenden Beitragsklasse übersteigen; ein einheitlicher Grundbeitrag oder ein für alle oder mehrere Beitragsklassen einheitlicher Beitragsteil ist nicht zulässig. 6Der Beitrag der höchsten Beitragsklasse muss mindestens das Sechsfache des niedrigsten Beitrags für einen Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 betragen und darf den sich aus Absatz 2 ergebenden Vergleichsbeitrag um nicht mehr als 10 vom Hundert unterschreiten. 7Eine Anpassung des Beitrags der höchsten Beitragsklasse unterbleibt, solange sich bei Anwendung eines neuen Vergleichsbeitrags eine Änderung um weniger als 10 Euro je Monat ergeben würde. 8Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 dürfen nicht in die niedrigste Beitragsklasse eingestuft werden.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2025). Satz 3 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 4 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890). Satz 5 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisherige Sätze 5 bis 7 wurden Sätze 6 bis 8. Satz 6 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (a. a. O.), geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309). Satz 7 eingefügt durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.); bisherige Sätze 7 und 8 wurden Sätze 8 und 9. Satz 8 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (a. a. O.). Satz 9 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) 1Der Vergleichsbeitrag ist aus dem Dreißigfachen des in § 223 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages (1) und dem um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zu ermitteln. 2Maßgebend sind jeweils die Werte am 1. Juli eines Jahres; der Vergleichsbeitrag gilt für das folgende Kalenderjahr. 3Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den Vergleichsbeitrag bis zum 31. August eines jeden Jahres für das Folgejahr bekannt.  *

Absatz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309). Satz 3 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).

Absatz 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2025); die bisherigen Absätze 4 bis 5a wurden Absätze 3 bis 5.

(3) 1Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für das Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten bemessen und nach der Zahl der Arbeitstage oder nach der Flächengröße festgesetzt. 2Das Nähere über die Ermittlung des Arbeitsbedarfs bestimmt die Satzung.

(4) Bei Anwendung eines anderen angemessenen Maßstabs bestimmt die Satzung das Verfahren.

(5) 1Abweichend von Absatz 1 wird bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, für die Dauer des Bezuges von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Einkommen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 der sich aus § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebende Wert zugrunde gelegt. 2Für die Bemessung der Beiträge gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung.

Absatz 5a, eingefügt durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133, 2015 I S. 1211), Satz 1 geändert durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328), wurde Absatz 5 durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2025).

(6) Macht der Beitragspflichtige trotz Aufforderung der landwirtschaftlichen Krankenkasse die für die Festsetzung des Beitrags nach Absatz 1 erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, kann der Beitrag bis zur ordnungsgemäßen Meldung nach dem von der Krankenkasse der Beitragsbemessung zu Grunde gelegten Maßstab geschätzt und festgesetzt werden.

Absatz 6 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2025).

(7) 1Die Beiträge aus den in § 39 Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Einnahmearten dürfen zusammen mit den nach Absatz 1 zu entrichtenden Beiträgen den Beitrag der höchsten Beitragsklasse nicht übersteigen. 2Bei der Beitragsberechnung werden die in § 39 Absatz 1 genannten Einnahmearten in der Reihenfolge Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit herangezogen. 3Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zu der in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beitragsbemessungsgrenze (2)   (3) berücksichtigt. 4 § 231 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 7 Satz 1 und 2 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(8) 1Die landwirtschaftliche Krankenkasse teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. 2Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufzuheben, wenn

  1. 1.

    die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird,

  2. 2.

    eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des Unternehmens nachträglich bekannt wird,

  3. 3.

    die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung beruht.

Absatz 8 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 2 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).

Zu § 40: Vgl. RdSchr. 02 l Tit. B.III.8 .

* Red. Anm.:

Bekanntmachung des Vergleichsbeitrags nach § 40 Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für das Jahr 2024

Vom 14. Juli 2023 (BAnz AT 28.07.2023 B2)

Gemäß § 40 Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) gibt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Folgendes bekannt:

Der Vergleichsbeitrag nach § 40 Absatz 2 KVLG 1989 für das Jahr 2024 beträgt

807,98 Euro.
(1)

30fache ab 1. 1. 2024 = 5.175,00 EUR.

(2)

Ab 1. 1. 2024 (kalendertäglich) = 172,50 EUR.

(3)

Ab 1. 1. 2024 (jährlich) = 62.100,00 EUR.


§ 41 KVLG 1989 – Auskunftspflicht des Beitragspflichtigen

Macht der Beitragspflichtige trotz Aufforderung der Krankenkasse die für die Festsetzung des außerland- und außerforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommens erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, kann der Beitrag bis zur ordnungsgemäßen Meldung nach dem von der Krankenkasse geschätzten außerland- und außerforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommen festgesetzt werden.


§ 42 KVLG 1989 – Beitragsberechnung für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige

(1) 1Der Beitrag für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige aus ihrer Beschäftigung im landwirtschaftlichen Unternehmen wird durch die Satzung festgesetzt. 2Er beträgt mindestens 50 vom Hundert und höchstens 75 vom Hundert des Beitrags, den der landwirtschaftliche Unternehmer, in dessen Unternehmen der Familienangehörige beschäftigt ist, aus seinem Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft selbst zu zahlen hat oder zu zahlen hätte, wenn er nach diesem Gesetz versichert wäre. 3Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die als Auszubildende beschäftigt sind, beträgt der Beitrag die Hälfte des in Satz 1 genannten Vomhundertsatzes.

(2) Steht der mitarbeitende Familienangehörige gleichzeitig in einem anderen Beschäftigungsverhältnis, erhebt die landwirtschaftliche Krankenkasse die auf das Beschäftigungsverhältnis entfallenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung.

Absatz 2 geändert durch G vom 24. 3. 1999 (BGBl I S. 388), 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) in Verb. mit G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3445), durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309) und 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133).

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 25 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) 1Die §§ 39 und 41 gelten entsprechend. 2Die Beiträge aus den in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Einnahmearten dürfen zusammen mit dem Betrag des Unternehmerbeitrags den Beitrag der höchsten Beitragsklasse nicht übersteigen. 3 § 40 Abs. 7 Satz 2 bis 4 gilt.

(5) 1Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige sind Beiträge nach Absatz 1 nicht zu entrichten, solange sie Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhalten oder Erziehungsgeld oder Elterngeld beziehen. 2Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 5. 12. 2006 (BGBl I S. 2748). Satz 2 angefügt durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261).

Zu § 42: Vgl. RdSchr. 02 l Tit. B.III.8 .


§ 43 KVLG 1989 – Beitragsberechnung für besondere Personengruppen

(1) Die Beitragsberechnung bei Wehr- und Zivildienst richtet sich nach § 244 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .

(2) Für die Beitragsberechnung bei Bezug von Vorruhestandsgeld gilt § 42 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Für die Beitragsberechnung versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung oder bisher nicht Versicherter gilt § 46 entsprechend.

Absatz 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


§ 43a KVLG 1989

(weggefallen)


§ 44 KVLG 1989 – Beitragsberechnung für Antragsteller

Überschrift neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).

(1) 1Der Beitrag für nach § 23 versicherte Personen wird durch die Satzung festgesetzt. 2Dies gilt auch für Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. 3 § 46 gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(2) 1Beitragsfrei sind während der Dauer der Mitgliedschaft nach § 23 Abs. 1

  1. 1.

    der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner eines Beziehers einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, wenn die Ehe vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen wurde,

  2. 2.

    der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner eines Beziehers von Landabgaberente,

  3. 3.

    die Waise, deren verstorbener Elternteil bis zu seinem Tod eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bezogen hat, vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,

  4. 4.

    Personen, für die ohne die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 eine Versicherung nach § 7 dieses Gesetzes oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestünde.

2Satz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält. 3 § 39 Abs. 2 gilt.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (a. a. O.). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (a. a. O.).


§ 45 KVLG 1989 – Beitragsberechnung für Altenteiler

(1) 1Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 Versicherungspflichtigen werden der Beitragsbemessung in folgender Reihenfolge zu Grunde gelegt

  1. 1.

    der Zahlbetrag der Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ,

  2. 2.

    der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ,

  3. 3.

    das Arbeitseinkommen mit Ausnahme von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft.

2Bei Personen, die eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch , eine in § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte beziehen, sind diese Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beitragsfrei.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202). Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408), geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(2) 1Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmearten insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (1) übersteigt und soweit diese Einnahmearten zusammen mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Beitragsbemessungsgrenze (2) nicht übersteigen. 2Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (1) , ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (1) abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. 3Der Beitragssatz für diese Einnahmearten bestimmt sich nach § 39 Absatz 2 Satz 3 und 4 ; für die Rente gilt § 39 Abs. 3 . 4Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41 . 5Für die Bemessung der Beiträge aus dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt § 39 Absatz 2 Satz 5 entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 eingefügt durch G vom 21. 12. 2019 (BGBl I S. 2913); der bisherige Satz 2, geändert durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl I S. 678) und 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013), wurde (geändert) Satz 3; der bisherige Satz 3 wurde Satz 4. Satz 5 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(1)

1/20 ab 1. 1. 2024 = 176,75 EUR.

(2)

Seit 1. 1. 2024 (monatlich) = 5.175,00 EUR.


§ 46 KVLG 1989 – Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder

Neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(1) 1Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt; § 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Regelungen der Satzung treten. 2Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41 . 3Für die Beitragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld gilt § 224 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3; der bisherige Satz 3, geändert durch G vom 15. 2. 2013 (BGBl I S. 254), wurde Satz 4. Satz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248); bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3. Satz 3 neugefasst durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl I S. 239).

(2) Die Satzung kann auch Beitragsklassen vorsehen.

Zu § 46: Vgl. RdSchr. 02 l Tit. B.II.8 , RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 8.4 .


§ 47 KVLG 1989 – Tragung der Beiträge

(1) Vorbehaltlich des § 48 tragen versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder sowie die in § 23 Abs. 1 genannten Antragsteller die Beiträge allein.

(2) Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge allein.

Absatz 2 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger Wortlaut des § 47 wurde Absatz 1.


§ 48 KVLG 1989 – Tragung der Beiträge durch Dritte

(1) 1Die landwirtschaftlichen Unternehmer tragen die Beiträge nach § 42 Abs. 1 für die versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen. 2Haben mehrere landwirtschaftliche Unternehmer gleichzeitig für denselben mitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge zu tragen, darf der Beitrag insgesamt den höchsten Beitrag, den einer der Unternehmer nach § 42 Abs. 1 zu zahlen hat, nicht übersteigen. 3Die landwirtschaftliche Krankenkasse verteilt die Beitragsteile.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520) und 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3853).

(2) Der zuständige Leistungsträger trägt die nach § 40 Abs. 1 , § 42 Abs. 1 oder § 46 während des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld oder von Krankengeld der Sozialen Entschädigung zu zahlenden Beiträge.

Absatz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(3) 1Versicherungspflichtige, die eine Rente im Sinne von § 228 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. 2Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tragen die Rentner allein.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 14. 6. 2007 (BGBl I S. 1066). Satz 1 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

(4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des § 43 Absatz 1 sowie die Beiträge nach § 40 Absatz 5a .

Absatz 4 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133, 2462, 2015 S. 1211).

(5) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag nach § 39 Abs. 4 .

Absatz 5 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).

(6) Für Beiträge des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung gilt § 249b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 6 angefügt durch G vom 24. 3. 1999 (BGBl I S. 388).

(7) 1Die Krankenkasse ist zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. 2In den Fällen des Absatzes 4 ist das Bundesamt für Soziale Sicherung zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.

Absatz 7 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

Zu § 48: Vgl. RdSchr. 02 l Tit. B.II.8 , Tit. B.III.8 , RdSchr. 04 j Tit. C.1.2 , RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 3 .


§ 48a KVLG 1989 – Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld

Eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462).

(1) Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, tragen die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die Beihilfe des Pflegebedürftigen die Beiträge.

(2) 1Bei freiwilligen Mitgliedern, die Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, werden die Beiträge, soweit sie auf das Pflegeunterstützungsgeld entfallen, zur Hälfte vom Versicherten getragen. 2Die andere Hälfte dieser Beiträge tragen die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die Beihilfe des Pflegebedürftigen.

Zu § 48a: Vgl. RdSchr. 15 b Tit. 3.3.6 .


§ 49 KVLG 1989 – Zahlung der Beiträge

(1) 1Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. 2Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 versicherungspflichtige Beziehende von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 Satz 2 angefügt durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133, 2462), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(2) Die Beiträge werden in den Fällen des § 48a Absatz 2 durch die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die Beihilfe gezahlt.

Absatz 2 angefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462); bisheriger Wortlaut des § 49 wurde Absatz 1.


§ 50 KVLG 1989 – Beitragszahlung aus der Rente und aus Versorgungsbezügen

(1) 1Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen. 2 § 255 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) und 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Satz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 3 gestrichen durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3019).

(2) 1Beiträge, die Versicherungspflichtige aus Versorgungsbezügen zu zahlen haben, sind von den Zahlstellen der Versorgungsbezüge einzubehalten und an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen. 2 § 256 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2  und  3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

Zu § 50: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.IX .


§ 50a KVLG 1989 – Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen

Für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Versicherungspflichtigen gilt § 256a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Eingefügt durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2423).


§ 51 KVLG 1989 – Verwendung und Verwaltung der Mittel

Überschrift geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(1) 1Für die Verwendung und Verwaltung der Mittel gelten die §§ 260 bis 263a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Die Satzung kann den Durchschnittsbetrag der Betriebsmittel auf den zweifachen Monatsbetrag der Ausgaben erhöhen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(1a) Die Krankenkasse soll Mittel aus der Rücklage den Betriebsmitteln zuführen, wenn dadurch Beitragserhöhungen während des Haushaltsjahres vermieden werden.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(2) 1Bei der Bestimmung der Höhe der Rücklage kann in der Satzung ein Vomhundertsatz festgelegt werden, der mindestens der Hälfte und höchstens dem Zweifachen des durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben (Rücklagesoll) entspricht. 2Bei der Berechnung des Rücklagesolls bleiben die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen außer Ansatz.


§ 51a KVLG 1989 – Übernahme der Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung

Für die Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung ist § 264 Abs. 2 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

Neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


§ 52 KVLG 1989

(weggefallen)


§ 53 KVLG 1989 – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres bestimmen über

  1. 1.

    die Nachweise der Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Versicherten und der Zuschüsse nach § 4 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 sowie die Zahlung der Zuschüsse des Bundes,

  2. 2.

    die Zahlung der Beiträge nach den §§ 44 und 45 .

Geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325), 17. 7. 2001 (BGBl I S. 1600), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).


§ 54 KVLG 1989

(weggefallen)


§ 55 KVLG 1989 – Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung

Für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).


§ 56, Siebter Abschnitt - Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz

§ 56 KVLG 1989 – Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz; Telematikinfrastruktur, Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal

Überschrift neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

1Für den Medizinischen Dienst, die Versicherungs- und Leistungsdaten sowie den Datenschutz und die Datentransparenz sind das Neunte und Zehnte Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. 2Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat in ihrer Mitgliederzeitschrift in hervorgehobener Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung ihrer Mittel Rechenschaft abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben gesondert auszuweisen. 3Für die Telematikinfrastruktur, die Förderung von offenen Standards und Schnittstellen sowie das Nationale Gesundheitsportal sind das Elfte und Zwölfte Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983, 2012 I S. 579) und 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 3 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).


§§ 57 - 58, Achter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften, Anwendung sonstiger Vorschriften

§ 57 KVLG 1989 – Straf- und Bußgeldvorschriften, Zusammenarbeit

Überschrift geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

Absätze 1 bis 4 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190); bisherige Absätze 1 bis 3 wurden Absätze 5 bis 7.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 56 Satz 3 in Verbindung mit § 352 , § 356 Absatz 1  oder  2 , § 357 Absatz 1 , 2 Satz 1 oder Absatz 3 , § 359 Absatz 1 oder § 361 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf dort genannte Daten zugreift.

Absatz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(3) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 56 Satz 3 in Verbindung mit

  1. 1.

    § 335 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt,

  2. 2.

    § 335 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Vereinbarung abschließt oder

  3. 3.

    § 339 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder § 361 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf dort genannte Daten zugreift.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. 1.
    1. a)

      entgegen § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder entgegen § 31 Nr. 3 oder

    2. b)

      als für die Zahlstelle von Versorgungsbezügen Verantwortlicher entgegen § 30 in Verbindung mit § 202 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

    eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  2. 2.

    einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 28c Nr. 1, 3 bis 5, 7 oder 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

  3. 3.

    entgegen § 32 in Verbindung mit § 206 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

    1. a)

      eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder

    2. b)

      die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Absatz 5 geändert durch G vom 6. 10. 1989 (BGBl I S. 1822). Nummer 1 Buchstabe a geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818). Nummer 1 Buchstabe b geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Nummer 2 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (a. a. O.).

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

Absatz 6 geändert durch G vom 23. 10. 2001 (BGBl I S. 2702) und 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(7) Für die Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 396 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 7 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

Zu § 57: Vgl. RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 6.6 .


§ 58 KVLG 1989

(weggefallen)


§§ 59 - 67, Neunter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 59 KVLG 1989 – Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) 1Eine Befreiung nach den §§ 4 und 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung kann nicht widerrufen werden. 2Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat eine Befreiung von der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bestehenden Versicherungspflicht auf Antrag des Befreiten zu widerrufen, wenn dieser ohne die Befreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 versicherungspflichtig wäre; der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen für diese Versicherungspflicht zu stellen.

(2) (weggefallen)

(3) 1Die von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 befreiten Personen erhalten auf ihren Antrag von der landwirtschaftlichen Krankenkasse einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie nachweisen, dass sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Leistungen, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen, versichert sind. 2Als Zuschuss ist ein Betrag in Höhe eines Zweiundzwanzigstels der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (1) zu zahlen; der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. 3Der Anspruch entfällt, solange Anspruch auf den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Satz 2 geändert durch G vom 23. 10. 2001 (BGBl I S. 2702). Satz 3 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (a. a. O.); der bisherige Satz 4 wurde Satz 3.

(1)

1/22 ab 1. 1. 2024 = 161,00 EUR (gerundet).


§ 60 KVLG 1989 – Beitragsnachlass

(1) Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Versicherten, die im Monat Dezember 1982 wegen des Bezugs einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 95 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der am 31. Dezember 1982 geltenden Fassung Anspruch auf einen Zuschuss des Trägers der Rentenversicherung zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen hatten, erhalten für die Dauer des Rentenbezugs einen Beitragsnachlass in Höhe des für den Monat Dezember 1982 gezahlten Zuschusses.

(2) Die nach Absatz 1 entstehenden Beitragsausfälle sind durch Beiträge auszugleichen, die von Versicherungspflichtigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.

(3) Vorrang der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz tritt auch dann ein, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 oder 7 gegenüber einer der am 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Krankenkassen erfüllt waren.

Absatz 3 angefügt durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).


§ 61 KVLG 1989 – Versorgungsleistungen

(1) 1Die auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen übergegangene Verpflichtung zur Versorgung der ehemaligen dienstordnungsmäßig Angestellten einer Landkrankenkasse und ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften, die am 1. Oktober 1972 anzuwenden waren. 2Werden hiernach Bezüge der Versorgungsempfänger allgemein erhöht oder vermindert, erhöhen oder vermindern sich von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge der in Satz 1 genannten Personen entsprechend. 3Das Gleiche gilt bei Änderungen der Versorgungsstruktur zu Gunsten der Versorgungsempfänger.

(2) Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt einen Ausgleich der Versorgungsleistungen, die sie nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung und nach Absatz 1 zu erbringen hat, unter Verwendung des von den Ortskrankenkassen zu erstattenden Teils nach den Grundsätzen vor, nach denen der Versorgungsausgleich bis zum 30. September 1972 vom Bundesverband der Landkrankenkassen durchgeführt wurde.

Absatz 2 geändert durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl I S. 2984) und 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(3) 1Die Ortskrankenkassen, auf die Mitglieder der Landkrankenkassen übergegangen sind, haben in ihrer Gesamtheit der landwirtschaftlichen Krankenkasse den Aufwand für Versorgungsleistungen nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung und nach Absatz 1 zu dem Teil zu erstatten, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Mitglieder der Landkrankenkassen Mitglieder der Ortskrankenkassen geworden sind. 2Der Bundesverband der Ortskrankenkassen und die landwirtschaftliche Krankenkasse legen den Vomhundertsatz, zu dem die Versorgungsleistungen zu erstatten sind, durch schriftliche Vereinbarung fest. 3Der Bundesverband der Ortskrankenkassen erhebt den zu erstattenden Teil der Versorgungsleistungen durch eine Umlage von den in Satz 1 bezeichneten Ortskrankenkassen und überweist ihn an die landwirtschaftliche Krankenkasse.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl I S. 2984) und 12. 4. 2012 (a. a. O.).

(4) 1Die Verpflichtungen, die den Landkrankenkassen auf Grund der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 15. August 1959 ( BGBl. I S. 634 ) oblagen, sind am 1. Oktober 1972 auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen übergegangen, mit denen Landkrankenkassen vereinigt worden sind. 2Die nach § 2 der in Satz 1 bezeichneten Verordnung aufzubringenden Mittel sind zu dem Teil von den Ortskrankenkassen zu erstatten, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Mitglieder der Landkrankenkassen Mitglieder der Ortskrankenkassen geworden sind. 3Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten.


§ 62 KVLG 1989 – Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften, die auf Grund von Vorschriften erlassen worden sind, auf die dieses Gesetz verweist, gelten auch für die Krankenversicherung der Landwirte.


§ 63 KVLG 1989 – Überleitungsvorschrift

Neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).

(1) 1Personen, deren Versicherungspflicht auf Grund dieses Gesetzes vom 1. Januar 1995 an entfällt, können der Versicherung beitreten. 2Der Beitritt ist der Krankenkasse bis spätestens zum 31. März 1995 schriftlich anzuzeigen; die Mitgliedschaft beginnt am 1. Januar 1995. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Personen, die die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, mit der Maßgabe, dass § 257 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist.

Absatz 1 Satz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).

(2) 1Wer am 31. Dezember 1994 nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versicherungspflichtig ist oder nach § 23 Abs. 1 als Mitglied gilt und nach § 2 Abs. 4a oder § 3a ab 1. Januar 1995 versicherungsfrei ist, bleibt für die Dauer des Bezuges einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder bis zu dem Tag, an dem der Antrag zurückgezogen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird, versicherungspflichtig. 2Wer nach Satz 1 versicherungspflichtig ist, kann die Befreiung von der Versicherungspflicht bis zum 31. März 1995 beantragen. 3Die Befreiung wirkt vom 1. April 1995 an und kann nicht widerrufen werden.

Zu § 63: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. B.I .


§ 64 KVLG 1989 – Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung

Neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(1) 1Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat bis zum 31. Oktober 2013 die ab dem 1. Januar 2014 geltenden Beitragsklassen nach den §§ 40 und 46 festzusetzen. 2Bis zum 31. Dezember 2013 gelten die Beitragsklassen fort, die von den am 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Krankenkassen festgesetzt wurden.

(2) Für die Jahre 2014 bis 2017 (Übergangszeit) berechnen sich die Beiträge, indem der nach § 40 berechnete Beitrag mit dem Angleichungssatz multipliziert wird.

(3) 1Der Angleichungssatz wird nach folgenden Rechengrößen bestimmt:

  1. 1.

    Ausgangsbeitrag ist der im Dezember 2013 zu zahlende Beitrag;

  2. 2.

    Zielbeitrag ist der Beitrag, der sich bei gleichen betrieblichen Verhältnissen bei Anwendung der Berechnungsgrundlagen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben würde;

  3. 3.

    Ausgangssatz ist der Prozentsatz des Ausgangsbeitrags im Verhältnis zum Zielbeitrag;

  4. 4.

    der jährliche Veränderungssatz ist ein Fünftel der Differenz zwischen dem Prozentsatz des Zielbeitrags und dem Ausgangssatz.

2Der Angleichungssatz im ersten Jahr ergibt sich aus der Summe des Ausgangssatzes und des jährlichen Veränderungssatzes. 3Die Angleichungssätze in den Folgejahren ergeben sich aus der Summe des Angleichungssatzes des Vorjahres und des jährlichen Veränderungssatzes. 4Bei der Berechnung der Angleichungssätze ist § 187 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. 5Die Angleichungssätze für die Übergangszeit sind dem Versicherten in geeigneter Weise mitzuteilen.

(4) Ändern sich in der Übergangszeit die betrieblichen Verhältnisse gegenüber den für den Ausgangsbeitrag maßgebenden Verhältnissen, bleiben die Angleichungssätze nach Absatz 3 unverändert.

(5) Zur Vermeidung unzumutbarer Beitragserhöhungen in der Übergangszeit kann die Satzung Härtefallregelungen vorsehen.

(6) Aus den Sondervermögen können Mittel entnommen werden, um die während der Übergangszeit erfolgende Angleichung der Beiträge nach Absatz 2 zu gestalten.


§ 65 KVLG 1989 – Übergangsregelung

Für Personen, die am 30. Juni 2020 nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 versicherungspflichtig sind, findet § 2 Absatz 1 Nummer 5 weiterhin in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung Anwendung.

Neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).


§ 66 KVLG 1989 – Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung

Angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).

(1) Die Krankenkasse hat ihren Mitgliederbestand für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 1. Januar 2019 nach Maßgabe des Absatzes 2 zu überprüfen.

(2) Mitgliedschaften, die nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaften fortgesetzt wurden, sowie davon abgeleitete Familienversicherungen sind mit Wirkung ab dem Tag ihrer Begründung aufzuheben, wenn seit diesem Zeitpunkt die Krankenkasse keinen Kontakt zum Mitglied herstellen konnte, für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden und das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben.

Zu § 66: Vgl. RdSchr. vom 24.07.2023 Tit. 4.4 .


§ 67 KVLG 1989 – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 ( BGBl. I S. 3054 ), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 ( BGBl. I S. 21 ), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 2 Nummer 3 , des § 25 Absatz 1 Nummer 2 und des § 48 Absatz 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.


Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung - DIBt-ÜtVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung - DIBt-ÜtVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DIBt-ÜtVO,NW
Gliederungs-Nr.: 232
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik
(DIBt-Übertragungsverordnung - DIBt-ÜtVO)

Vom 19. Februar 2019 (GV. NRW. S. 126)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Übertragung von Befugnissen 1
Beteiligung oberster Landesbehörden 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 3

§ 1 DIBt-ÜtVO – Übertragung von Befugnissen

Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden folgende Befugnisse übertragen:

  1. 1.

    die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 25 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 7 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 ( BGBl. I S. 796 ), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 ( BGBl. I S. 2449 ) geändert worden ist, und

  3. 3.

    der Widerruf, die Rücknahme und die nachträgliche Änderung bereits erteilter Anerkennungen.


§ 2 DIBt-ÜtVO – Beteiligung oberster Landesbehörden

(1) Wenn im Fall von Befugnissen nach § 1 Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde betroffen sind, erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennungen im Einvernehmen mit dieser.

(2) Sind von einem Antrag auf Anerkennung nach § 1 Aufgaben berührt, die ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich anderer oberster Landesbehörden fallen, so erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennung im Einvernehmen mit diesen obersten Landesbehörden.


§ 3 DIBt-ÜtVO – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die DIBt-Übertragungsverordnung vom 4. November 2014 (GV. NRW. S. 716), die durch Verordnung vom 19. Juni 2018 (GV. NRW. S. 314) geändert worden ist, außer Kraft.

Die Verordnung wird erlassen

  1. 1.

    von der Landesregierung auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 ( BGBl. I S. 796 ),

  2. 2.

    vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung auf Grund des § 87 Absatz 5  und  9 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags.


Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NW
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644)

Präambel

In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben:

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
Erster Teil  
Von den Grundlagen des Landes 1-3
  
Zweiter Teil  
Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens  
  
Erster Abschnitt  
Von den Grundrechten 4
  
Zweiter Abschnitt  
Die Familie 5-6
  
Dritter Abschnitt  
Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften 7-23
  
Vierter Abschnitt  
Arbeit, Wirtschaft und Umwelt 24-29a
  
Dritter Teil  
Von den Organen und Aufgaben des Landes  
  
Erster Abschnitt  
Der Landtag 30-50
  
Zweiter Abschnitt  
Die Landesregierung 51-64
  
Dritter Abschnitt  
Die Gesetzgebung 65-71
  
Vierter Abschnitt  
Die Rechtspflege 72-74
  
Fünfter Abschnitt  
Der Verfassungsgerichtshof 75-76
  
Sechster Abschnitt  
Die Verwaltung 77-80
  
Siebter Abschnitt  
Das Finanzwesen 81-88
  
Übergangs- und Schlussbestimmungen 89-93

Art. 1 - 3, Erster Teil - Von den Grundlagen des Landes

Art. 1 Verf

(1) Nordrhein-Westfalen ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland und damit Teil der Europäischen Union. Das Land gliedert sich in Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Die Landesfarben und das Landeswappen werden durch Gesetz bestimmt.

(3) Nordrhein-Westfalen trägt zur Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas bei, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. Das Land arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt die grenzüberschreitende Kooperation.


Art. 2 Verf

Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahl, Volksbegehren und Volksentscheid.


Art. 3 Verf

(1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu.

(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

(3) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 4, Erster Abschnitt - Von den Grundrechten

Art. 4 Verf

(1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949 festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.

(2) Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eingriffe sind nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit auf Grund eines Gesetzes zulässig.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 5 - 6, Zweiter Abschnitt - Die Familie

Art. 5 Verf

(1) Ehe und Familie werden als die Grundlagen der menschlichen Gesellschaft anerkannt. Sie stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. Die Mutterschaft und die kinderreiche Familie haben Anspruch auf besondere Fürsorge.

(2) Familien- und Erwerbsarbeit sind gleichwertig. Frauen und Männer sind entsprechend ihrer Entscheidung an Familien- und Erwerbsarbeit gleichberechtigt beteiligt.


Art. 6 Verf

(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.

(2) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.

(3) Allen Jugendlichen ist die umfassende Möglichkeit zur Berufsausbildung und Berufsausübung zu sichern.

(4) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 7 - 23, Dritter Abschnitt - Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften

Art. 7 Verf

(1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.

(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.


Art. 8 Verf

(1) Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Die staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, dass das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht.

(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(3) Land und Gemeinden haben die Pflicht, Schulen zu errichten und zu fördern. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt.

(4) Für die Privatschulen gelten die Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 zugleich als Bestandteil dieser Verfassung. Die hiernach genehmigten Privatschulen haben die gleichen Berechtigungen wie die entsprechenden öffentlichen Schulen. Sie haben Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse.


Art. 9 Verf

(1) Schulgeld wird nicht erhoben.

(2) Einführung und Durchführung der Lehr- und Lernmittelfreiheit für alle Schulen sind gesetzlich zu regeln. Zum Zwecke des Studiums sind im Bedarfsfälle besondere Unterhaltsbeihilfen zu gewähren. Soweit der Staat für die öffentlichen Schulen Schulgeldfreiheit gewährt, sind auch die in Artikel 8 Abs. 4 genannten Privatschulen berechtigt, zu Lasten des Staates auf die Erhebung von Schulgeld zu verzichten; soweit er Lehr- und Lernmittelfreiheit gewährt, sind Lehr- und Lernmittel in gleicher Weise für diese Privatschulen zur Verfügung zu stellen wie für die öffentlichen Schulen.


Art. 10 Verf

(1) Das Schulwesen des Landes baut sich auf einer für alle Kinder verbindlichen Grundschule auf. Das Schulwesen wird durch die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben bestimmt. Das Land gewährleistet ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen, das ein gegliedertes Schulsystem, integrierte Schulformen sowie weitere andere Schulformen ermöglicht. Für die Aufnahme in eine Schule sind Anlage und Neigung des Kindes maßgebend, nicht die wirtschaftliche Lage und die gesellschaftliche Stellung der Eltern.

(2) Die Erziehungsberechtigten wirken durch Elternvertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mit.


Art. 11 Verf

In allen Schulen ist Staatsbürgerkunde Lehrgegenstand und staatsbürgerliche Erziehung verpflichtende Aufgabe.


Art. 12 Verf

(1) Schulen müssen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen.

(2) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind, soweit ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, Grundschulen einzurichten.

(3) In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. In Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen gehören, werden die Kinder nach den Grundsätzen der betreffenden Weltanschauung unterrichtet und erzogen.

(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.


Art. 13 Verf

Wegen des religiösen Bekenntnisses darf im Einzelfalle keinem Kinde die Aufnahme in einer öffentliche Schule verweigert werden, falls keine entsprechende Schule vorhanden ist.


Art. 14 Verf

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen.

(3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird.

(4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.


Art. 15 Verf

Die Ausbildung der Lehrer erfolgt in der Regel an wissenschaftlichen Hochschulen. Sie berücksichtigt die Bedürfnisse der Schulen; es ist ein Lehrangebot zu gewährleisten, das diesem Erfordernis gerecht wird. Es ist sicherzustellen, dass die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts erworben werden kann.


Art. 16 Verf

(1) Die Universitäten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als Stätten der Forschung und der Lehre gleichstehen, haben, unbeschadet der staatlichen Aufsicht, das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten Satzungen.

(2) Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen und zur Ausbildung ihrer Religionsdiener die Religionsgemeinschaften das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten und zu unterhalten.


Art. 17 Verf

Die Erwachsenenbildung ist zu fördern. Als Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden neben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden auch andere Träger, wie die Kirchen und freien Vereinigungen, anerkannt.


Art. 18 Verf

(1) Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.

(2) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(3) Sport ist durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.


Art. 19 Verf

(1) Die Freiheit der Vereinigung zu Kirchen oder Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Kirchen oder Religionsgemeinschaften innerhalb des Landes unterliegt keinen Beschränkungen.

(2) Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates und der politischen Gemeinden zu verleihen oder zu entziehen.


Art. 20 Verf

Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften haben das Recht in Erziehungs-, Kranken-, Straf- und ähnlichen öffentlichen Anstalten gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen und eine geordnete Seelsorge auszuüben, wobei jeder Zwang fern zu halten ist.


Art. 21 Verf

Die den Kirchen oder den Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln zustehenden Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden oder Gemeindeverbände können nur durch Vereinbarungen abgelöst werden; soweit solche Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch Landesgesetz.


Art. 22 Verf

Im Übrigen gilt für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.


Art. 23 Verf

(1) Die Bestimmungen der Verträge mit der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union, die im früheren Freistaat Preußen Geltung hatten, werden für die Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen, die zum ehemaligen Preußen gehörten, als geltendes Recht anerkannt.

(2) Zur Änderung dieser Kirchenverträge und zum Abschluss neuer Verträge ist außer der Zustimmung der Vertragspartner ein Landesgesetz erforderlich.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 24 - 29a, Vierter Abschnitt - Arbeit, Wirtschaft und Umwelt

Art. 24 Verf

(1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes. Jedermann hat ein Recht auf Arbeit.

(2) Der Lohn muss der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Das gilt auch für Frauen und Jugendliche.

(3) Das Recht auf einen ausreichenden, bezahlten Urlaub ist gesetzlich festzulegen.


Art. 25 Verf

(1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.

(2) Der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde ist gesetzlicher Feiertag.


Art. 26 Verf

Entsprechend der gemeinsamen Verantwortung und Leistung der Unternehmer und Arbeitnehmer für die Wirtschaft wird das Recht der Arbeitnehmer auf gleichberechtigte Mitbestimmung bei der Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Ordnung anerkannt und gewährleistet.


Art. 27 Verf

(1) Großbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden.

(2) Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht missbrauchen, sind zu verbieten.


Art. 29a Verf

(1) Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Die notwendigen Bindungen und Pflichten bestimmen sich unter Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Das Nähere regelt das Gesetz.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 30 - 50, Erster Abschnitt - Der Landtag

Art. 30 Verf

(1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten. Zu seinen Aufgaben gehören die Wahl des/der Ministerpräsidenten/in, die Verabschiedung der Gesetze und die Kontrolle des Handelns der Landesregierung; er bildet ein öffentliches Forum für die politische Willensbildung.

(2) Die Abgeordneten stimmen nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Wohl des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmten Überzeugung; sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(3) Die Abgeordneten haben im Landtag insbesondere das Recht, das Wort zu ergreifen, Fragen und Anträge zu stellen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Landtag bildet Ausschüsse, insbesondere zur Vorbereitung seiner Beschlüsse. Die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Jeder Abgeordnete hat das Recht auf Mitwirkung in einem Ausschuss.

(5) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags mit. Zu ihren Aufgaben gehören die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit und die Information der Öffentlichkeit. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist den Fraktionen eine angemessene Ausstattung zu gewährleisten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags oder ein Gesetz.


Art. 31 Verf

(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 32 Verf

(1) Vereinigungen und Personen, die es unternehmen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Land oder Verfassung Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen und Abstimmungen nicht beteiligen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens fünfzig Abgeordneten des Landtags der Verfassungsgerichtshof.


Art. 33 Verf

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags.

(2) Ihm obliegt auch die Feststellung, ob ein Abgeordneter des Landtags die Mitgliedschaft verloren hat.

(3) Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 34 Verf

Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Die Wahlperiode endet, auch im Fall einer Auflösung des Landtags, mit dem Zusammentritt des neuen Landtags.


Art. 35 Verf

(1) Der Landtag kann sich durch Beschluss auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.

(2) Nach der Auflösung des Landtages muss die Neuwahl binnen neunzig Tagen stattfinden.


Art. 36 Verf

Die Wahlperiode des neuen Landtags beginnt mit seinem ersten Zusammentritt.


Art. 37 Verf

(1) Der Landtag tritt spätestens am zwanzigsten Tag nach der Wahl zusammen. Der neugewählte Landtag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten einberufen.

(2) Nach dem Zusammentritt eines neuen Landtags führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt oder verhindert ist, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt.


Art. 38 Verf

(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.

(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.

(3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.

(4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muss der Landtag unverzüglich einberufen werden.


Art. 39 Verf

(1) In Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Landtagsverwaltung vertritt der Präsident das Land. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Landtagsverwaltung nach Maßgabe des Haushalts.

(2) Dem Präsidenten steht die Annahme und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung der Beamten des Landtags zu. Er hat die Dienstaufsicht und Dienststrafgewalt über die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.

(3) Im übrigen werden die Rechte und Pflichten des Präsidenten durch die Geschäftsordnung bestimmt.


Art. 40 Verf

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig und umfassend über die Vorbereitung von Landesgesetzen, Staatsverträgen, Verwaltungsabkommen und Angelegenheiten der Landesplanung sowie über Angelegenheiten des Bundes und der Europäischen Union, soweit sie an ihnen mitwirkt. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union, die im Schwerpunkt Gesetzgebungsrechte des Landtags betreffen, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahme des Landtags bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Weicht die Landesregierung in ihrem Stimmverhalten im Bundesrat von einer Stellungnahme des Landtags ab, so hat sie ihre Entscheidung gegenüber dem Landtag zu begründen.


Art. 41 Verf

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Landtag. Die Mitglieder wählt der Landtag im Wege der Verhältniswahl. Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren wird durch Gesetz geregelt.

(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen. Die Akten der Behörden und öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

(3) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Feststellung und in der rechtlichen Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.


Art. 41a Verf

(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse über Petitionen gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes sind die Landesregierungen und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Behörden und sonstige Verwaltungseinrichtungen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes stehen, verpflichtet, dem Petitionsausschuss des Landtags auf sein Verlangen jederzeit Eintritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss auf sein Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akten zugängig zu machen. Der Petitionsausschuss ist berechtigt, den Petenten und beteiligte Personen anzuhören. Nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss Beweise durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung finden sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss die ihm gemäß Absatz 1 und 2 zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung auf einzelne Mitglieder des Ausschusses übertragen; auf Antrag des Petitionsausschusses beauftragt der Präsident des Landtags Beamte der Landtagsverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse. Artikel 45 Abs. 1 und 2 findet sinngemäß Anwendung.


Art. 42 Verf

Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.


Art. 43 Verf

Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse kann niemand zur Verantwortung gezogen werden.


Art. 44 Verf

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.

(2) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.


Art. 45 Verf

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten können den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse beiwohnen. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu erteilen.

(2) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1, Satz 1 und 3 gilt nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse.


Art. 47 Verf

Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.


Art. 48 Verf

(1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtags während der Wahlperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen, festgenommen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei der Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird oder ein Fall der Ehrverletzung nach Artikel 47 vorliegt.

(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Abgeordnetenmandats beeinträchtigt.

(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtags entweder für die gesamte Dauer oder bestimmte Zeitabschnitte der Wahlperiode ausgesetzt.


Art. 49 Verf

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Genehmigung des Präsidenten vorgenommen werden.


Art. 50 Verf

Die Mitglieder des Landtags haben Anspruch auf angemessene Bezüge nach Maßgabe eines Gesetzes. Sie erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen Eisenbahnen und sonstigen Beförderungsmitteln der Deutschen Bahn im Lande Nordrhein-Westfalen. Ein Verzicht auf diese Rechte ist unzulässig.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 51 - 64, Zweiter Abschnitt - Die Landesregierung

Art. 51 Verf

Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern.


Art. 52 Verf

(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

(2) Kommt eine Wahl gemäß Absatz 1 nicht zu Stande, so findet innerhalb von 14 Tagen ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in dem der gewählt ist, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

(3) Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Minister. Er beauftragt ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine Entscheidungen unverzüglich dem Landtag an.


Art. 53 Verf

Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt vor dem Landtag folgenden Amtseid: "Ich schwöre, dass ich meine ganze Kraft dem Wohle des Landes Nordrhein-Westfalen widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


Art. 54 Verf

(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

(2) Er leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung.


Art. 55 Verf

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.

(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder der Landesregierung berühren, entscheidet die Landesregierung.


Art. 56 Verf

(1) Die Landesregierung beschließt über Gesetzesvorlagen, die beim Landtag einzubringen sind.

(2) Die Landesregierung erlässt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Ministern zuweist.


Art. 57 Verf

Die Landesregierung vertritt das Land Nordrhein-Westfalen nach außen. Sie kann diese Befugnis auf den Ministerpräsidenten, auf ein anderes Mitglied der Landesregierung oder auf nachgeordnete Stellen übertragen.


Art. 59 Verf

(1) Der Ministerpräsident übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. Zu Gunsten eines Mitgliedes der Landesregierung wird das Recht der Begnadigung durch den Landtag ausgeübt.

(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art anhängiger Strafsachen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes ausgesprochen werden.


Art. 60 Verf

(1) Ist der Landtag durch höhere Gewalt daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch einen mit Mehrheit gefassten Beschluss des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter festgestellt, so kann die Landesregierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes Verordnungen mit Gesetzeskraft, die der Verfassung nicht widersprechen, erlassen.

(2) Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung eines in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses, es sei denn, dass auch dieser nach einer entsprechend Absatz 1 zu treffenden Feststellung am Zusammentritt verhindert ist.

(3) Verordnungen ohne Beteiligung des in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses sind nur mit Gegenzeichnung des Landtagspräsidenten rechtswirksam. Die Gegenzeichnung erfolgt oder gilt als erfolgt, sofern der Landtagspräsident und seine Stellvertreter dies mit Mehrheit beschließen.

(4) Die Feststellung des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter ist jeweils nur für einen Monat wirksam und, wenn die Voraussetzungen des Notstandes fortdauern, zu wiederholen.

(5) Die Verordnungen sind dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so sind die Verordnungen durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt unverzüglich außer Kraft zu setzen.


Art. 61 Verf

(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt.

(2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens achtundvierzig Stunden liegen.


Art. 62 Verf

(1) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten.

(2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der Minister endet in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.

(3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Amtsübernahme des Nachfolgers ihr Amt weiterzuführen.


Art. 63 Verf

(weggefallen)


Art. 64 Verf

(1) Besoldung, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Landesregierung werden durch Gesetz geregelt.

(2) Mit dem Amte eines Mitgliedes der Landesregierung ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Die Landesregierung kann Mitgliedern der Landesregierung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.

(3) Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Mitglieder der Landesregierung nur mit besonderer Genehmigung des Hauptausschusses annehmen. Der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf es, wenn sie nach ihrem Eintritt in die Landesregierung in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen tätig bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Landtagspräsidenten anzuzeigen.

(4) Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundestags oder der Bundesregierung sein.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 65 - 71, Dritter Abschnitt - Die Gesetzgebung

Art. 65 Verf

Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht.


Art. 66 Verf

Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen. Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.


Art. 67 Verf

(1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.

(2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Artikel 31 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 über das Wahlrecht findet auf das Stimmrecht entsprechende Anwendung.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 67a Verf

(weggefallen)


Art. 68 Verf

(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig. Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist.

(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.

(3) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.

(4) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und Wahlverfahren finden auf das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 69 Verf

(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Änderungen der Verfassung, die den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland widersprechen, sind unzulässig.

(2) Für eine Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.

(3) Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann sowohl der Landtag als auch die Regierung die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid einholen.

Die Verfassung kann auch durch Volksentscheid auf Grund eines Volksbegehrens nach Artikel 68 geändert werden. Das Gesetz ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten sich an dem Volksentscheid beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen.


Art. 70 Verf

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiterübertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.


Art. 71 Verf

(1) Die Gesetze werden von der Landesregierung unverzüglich ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Sie werden vom Ministerpräsidenten und den beteiligten Ministern unterzeichnet.

(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

(3) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 72 - 74, Vierter Abschnitt - Die Rechtspflege

Art. 72 Verf

(1) Die Gerichte urteilen im Namen des Deutschen Volkes.

(2) An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.


Art. 73 Verf

Wenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.


Art. 74 Verf

(1) Gegen die Anordnungen, Verfügungen und Unterlassungen der Verwaltungsbehörden kann der Betroffene die Entscheidung der Verwaltungsgerichte anrufen. Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob die beanstandete Maßnahme dem Gesetz entspricht und die Grenze des pflichtgemäßen Ermessens nicht überschreitet.

(2) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch selbstständige Gerichte in mindestens zwei Stufen ausgeübt.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 75 - 76, Fünfter Abschnitt - Der Verfassungsgerichtshof

Art. 75 Verf

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet:

  1. 1.

    in den Fallen der Artikel 32 und 33 ,

  2. 2.

    über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind,

  3. 3.

    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags,

  4. 4.

    über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag,

  5. 5a.

    über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öfientliche Gewalt des Landes in einem seiner in dieser Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen enthaltenen Rechte verletzt zu sein,

  6. 5b.

    über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die mit der Behauptung erhoben werden können, dass Landesrecht die Vorschriften dieser Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen über das Recht auf Selbstverwaltung verletze,

  7. 6.

    in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen.


Art. 76 Verf

(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben stellvertretende Mitglieder persönlich vertreten.

(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Wiederwahl ist ausgeschlossen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein.

(3) Das Nähere bestimmt das Gesetz.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 77 - 80, Sechster Abschnitt - Die Verwaltung

Art. 77 Verf

Die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgt durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Landesministern.


Art. 77a Verf

(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung einen Landesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder; Artikel 58 bleibt im Übrigen unberührt.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er kann sich jederzeit an den Landtag wenden.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 78 Verf

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe. Die Räte in den Gemeinden, die Bezirksvertretungen, die Kreistage und die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den Räten der Gemeinden, den Bezirksvertretungen, den Kreistagen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr bestimmen, werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens 2,5 vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Das Gesetz bestimmt das Nähere.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben.

(3) Das Land kann die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder Rechtsverordnung zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden. Wird nachträglich eine wesentliche Abweichung von der Kostenfolgeabschätzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich für die Zukunft angepasst. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz; darin sind die Grundsätze der Kostenfolgeabschätzung festzulegen und Bestimmungen über eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu treffen.

(4) Das Land überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Das Land kann sich bei Pflichtaufgaben ein Weisungs- und Aufsichtsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.


Art. 79 Verf

Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf Erschließung eigener Steuerquellen. Das Land ist verpflichtet, diesem Anspruch bei der Gesetzgebung Rechnung zu tragen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten.


Art. 80 Verf

Die Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe. Sie haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen. Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid: "Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 81 - 88, Siebter Abschnitt - Das Finanzwesen

Art. 81 Verf

(1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel für die Deckung des Landesbedarfs.

(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. Ein Nachtragshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben beschränken. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushaltsplan sollen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplans kann vorgesehen werden, dass sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Haushaltsjahren getrennt, gelten.


Art. 82 Verf

Ist bis zum Schluss eines Haushaltjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt, so ist bis zu seinem In-Kraft-Treten die Landesregierung ermächtigt,

  1. 1.

    alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,

    1. a)

      um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

    2. b)

      um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,

    3. c)

      um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind;

  2. 2.

    Schatzanweisungen bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes für je drei Monate auszugeben, soweit nicht Einnahmen aus Steuern und Abgaben und Einnahmen aus sonstigen Quellen die Ausgaben unter Ziffer 1 decken.


Art. 83 Verf

Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen entsprechend den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in der Regel nur bis zur Höhe der Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden; das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 84 Verf

Beschlüsse des Landtags, welche Ausgaben mit sich bringen, müssen bestimmen, wie diese Ausgaben gedeckt werden.


Art. 85 Verf

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.

(2) Zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben hat der Finanzminister die Genehmigung des Landtags einzuholen.


Art. 86 Verf

(1) Der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Landesregierung Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden des Landes beizufügen.

(2) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er fasst das Ergebnis seiner Prüfung jährlich in einem Bericht für den Landtag zusammen, den er auch der Landesregierung zuleitet.


Art. 87 Verf

(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag ohne Aussprache gewählt und sind von der Landesregierung zu ernennen.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 88 Verf

Das Finanzwesen der ertragswirtschaftlichen Unternehmungen des Landes kann durch Gesetz abweichend von den Vorschriften der Artikel 81 bis 86 geregelt werden.


Art. 89 - 93, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 89 Verf

Auf dem Gebiete des Schulwesens gelten in dem ehemaligen Lande Lippe die Rechtsvorschriften vom 1. Januar 1933 bis zur endgültigen Entscheidung über die staatsrechtliche Eingliederung Lippes in das Land Nordrhein-Westfalen.


Art. 90 Verf

(1) Die Verfassung ist dem Volke zur Billigung zu unterbreiten. Die Abstimmung erfolgt nach Maßgabe eines Landtagsbeschlusses. Die Verfassung gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden es bejaht hat.

(2) Die Verfassung ist nach ihrer Annahme durch das Volk im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Sie tritt mit dem auf seine Verkündigung folgenden Tage in Kraft.


Art. 91 Verf

(1) Der am 18. Juni 1950 gewählte Landtag gilt als erster Landtag im Sinne dieser Verfassung.

(2) Die bestehenden Organe des Landes nehmen bis zur Bildung der durch diese Verfassung vorgesehenen Organe deren Aufgaben wahr. Eine nach den Bestimmungen dieser Verfassung bereits vor seinem In-Kraft-Treten gebildete Landesregierung gilt als Landesregierung im Sinne der Artikel 51 ff.


Art. 92 Verf

Die Wahlperiode des im Jahre 1970 zu wählenden Landtags beträgt vier Jahre zehn Monate.


Art. 93 Verf

Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichtshofes, die am 30. Juni 2017 im Amt sind, wird durch die Neuregelung des Artikels 76 nicht berührt. Soweit die Richter auf der Grundlage des Artikels 76 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung in ihr Amt gelangt sind, steht dieses einer Wahl gemäß Artikel 76 Absatz 2 in der neuen Fassung nicht entgegen.


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