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Zitierungen zu § 225 StPO, Einnahme des richterlichen Augenschei...,
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§ 369 StPO, Beweisaufnahme
Normgeber: Bund, Gilt ab: 25.07.2015
Viertes Buch – Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens Titel: Strafprozessordnung (StPO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: StPO Gliederungs-Nr.: 312-2 Normtyp: Gesetz § ...