Vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644)
Präambel
In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
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Erster Teil | |
Von den Grundlagen des Landes | 1-3 |
Zweiter Teil | |
Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens | |
Erster Abschnitt | |
Von den Grundrechten | 4 |
Zweiter Abschnitt | |
Die Familie | 5-6 |
Dritter Abschnitt | |
Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften | 7-23 |
Vierter Abschnitt | |
Arbeit, Wirtschaft und Umwelt | 24-29a |
Dritter Teil | |
Von den Organen und Aufgaben des Landes | |
Erster Abschnitt | |
Der Landtag | 30-50 |
Zweiter Abschnitt | |
Die Landesregierung | 51-64 |
Dritter Abschnitt | |
Die Gesetzgebung | 65-71 |
Vierter Abschnitt | |
Die Rechtspflege | 72-74 |
Fünfter Abschnitt | |
Der Verfassungsgerichtshof | 75-76 |
Sechster Abschnitt | |
Die Verwaltung | 77-80 |
Siebter Abschnitt | |
Das Finanzwesen | 81-88 |
Übergangs- und Schlussbestimmungen | 89-93 |
Die Mitglieder des Landtags haben Anspruch auf angemessene Bezüge nach Maßgabe eines Gesetzes. Sie erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen Eisenbahnen und sonstigen Beförderungsmitteln der Deutschen Bahn im Lande Nordrhein-Westfalen. Ein Verzicht auf diese Rechte ist unzulässig.
Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen entsprechend den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in der Regel nur bis zur Höhe der Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden; das Nähere wird durch Gesetz geregelt.