NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 9 EFZG
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EFZG
Gliederungs-Nr.: 800-19-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 EFZG – Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

(1) 1Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. 2Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476), 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm

  1. a)

    eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oder

  2. b)

    eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2

unverzüglich vorzulegen.

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 9 EFZG .


Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NW
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644)

Präambel

In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben:

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
Erster Teil  
Von den Grundlagen des Landes 1-3
  
Zweiter Teil  
Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens  
  
Erster Abschnitt  
Von den Grundrechten 4
  
Zweiter Abschnitt  
Die Familie 5-6
  
Dritter Abschnitt  
Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften 7-23
  
Vierter Abschnitt  
Arbeit, Wirtschaft und Umwelt 24-29a
  
Dritter Teil  
Von den Organen und Aufgaben des Landes  
  
Erster Abschnitt  
Der Landtag 30-50
  
Zweiter Abschnitt  
Die Landesregierung 51-64
  
Dritter Abschnitt  
Die Gesetzgebung 65-71
  
Vierter Abschnitt  
Die Rechtspflege 72-74
  
Fünfter Abschnitt  
Der Verfassungsgerichtshof 75-76
  
Sechster Abschnitt  
Die Verwaltung 77-80
  
Siebter Abschnitt  
Das Finanzwesen 81-88
  
Übergangs- und Schlussbestimmungen 89-93

Art. 2 Verf

Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahl, Volksbegehren und Volksentscheid.


Art. 8 Verf

(1) Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Die staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, dass das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht.

(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(3) Land und Gemeinden haben die Pflicht, Schulen zu errichten und zu fördern. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt.

(4) Für die Privatschulen gelten die Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 zugleich als Bestandteil dieser Verfassung. Die hiernach genehmigten Privatschulen haben die gleichen Berechtigungen wie die entsprechenden öffentlichen Schulen. Sie haben Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse.


Art. 9 Verf

(1) Schulgeld wird nicht erhoben.

(2) Einführung und Durchführung der Lehr- und Lernmittelfreiheit für alle Schulen sind gesetzlich zu regeln. Zum Zwecke des Studiums sind im Bedarfsfälle besondere Unterhaltsbeihilfen zu gewähren. Soweit der Staat für die öffentlichen Schulen Schulgeldfreiheit gewährt, sind auch die in Artikel 8 Abs. 4 genannten Privatschulen berechtigt, zu Lasten des Staates auf die Erhebung von Schulgeld zu verzichten; soweit er Lehr- und Lernmittelfreiheit gewährt, sind Lehr- und Lernmittel in gleicher Weise für diese Privatschulen zur Verfügung zu stellen wie für die öffentlichen Schulen.


Art. 16 Verf

(1) Die Universitäten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als Stätten der Forschung und der Lehre gleichstehen, haben, unbeschadet der staatlichen Aufsicht, das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten Satzungen.

(2) Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen und zur Ausbildung ihrer Religionsdiener die Religionsgemeinschaften das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten und zu unterhalten.


Art. 33 Verf

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags.

(2) Ihm obliegt auch die Feststellung, ob ein Abgeordneter des Landtags die Mitgliedschaft verloren hat.

(3) Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 44 Verf

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.

(2) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.


Art. 45 Verf

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten können den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse beiwohnen. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu erteilen.

(2) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1, Satz 1 und 3 gilt nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse.


Art. 47 Verf

Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.


Art. 52 Verf

(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

(2) Kommt eine Wahl gemäß Absatz 1 nicht zu Stande, so findet innerhalb von 14 Tagen ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in dem der gewählt ist, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

(3) Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Minister. Er beauftragt ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine Entscheidungen unverzüglich dem Landtag an.


Art. 65 Verf

Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht.


Art. 70 Verf

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiterübertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.


Art. 72 Verf

(1) Die Gerichte urteilen im Namen des Deutschen Volkes.

(2) An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.


Art. 82 Verf

Ist bis zum Schluss eines Haushaltjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt, so ist bis zu seinem In-Kraft-Treten die Landesregierung ermächtigt,

  1. 1.

    alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,

    1. a)

      um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

    2. b)

      um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,

    3. c)

      um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind;

  2. 2.

    Schatzanweisungen bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes für je drei Monate auszugeben, soweit nicht Einnahmen aus Steuern und Abgaben und Einnahmen aus sonstigen Quellen die Ausgaben unter Ziffer 1 decken.


Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NW
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644)

Präambel

In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben:

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
Erster Teil  
Von den Grundlagen des Landes 1-3
  
Zweiter Teil  
Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens  
  
Erster Abschnitt  
Von den Grundrechten 4
  
Zweiter Abschnitt  
Die Familie 5-6
  
Dritter Abschnitt  
Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften 7-23
  
Vierter Abschnitt  
Arbeit, Wirtschaft und Umwelt 24-29a
  
Dritter Teil  
Von den Organen und Aufgaben des Landes  
  
Erster Abschnitt  
Der Landtag 30-50
  
Zweiter Abschnitt  
Die Landesregierung 51-64
  
Dritter Abschnitt  
Die Gesetzgebung 65-71
  
Vierter Abschnitt  
Die Rechtspflege 72-74
  
Fünfter Abschnitt  
Der Verfassungsgerichtshof 75-76
  
Sechster Abschnitt  
Die Verwaltung 77-80
  
Siebter Abschnitt  
Das Finanzwesen 81-88
  
Übergangs- und Schlussbestimmungen 89-93

Art. 1 - 3, Erster Teil - Von den Grundlagen des Landes

Art. 2 Verf

Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahl, Volksbegehren und Volksentscheid.


Art. 3 Verf

(1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu.

(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

(3) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 4, Erster Abschnitt - Von den Grundrechten

Art. 4 Verf

(1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949 festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.

(2) Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eingriffe sind nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit auf Grund eines Gesetzes zulässig.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 5 - 6, Zweiter Abschnitt - Die Familie

Art. 5 Verf

(1) Ehe und Familie werden als die Grundlagen der menschlichen Gesellschaft anerkannt. Sie stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. Die Mutterschaft und die kinderreiche Familie haben Anspruch auf besondere Fürsorge.

(2) Familien- und Erwerbsarbeit sind gleichwertig. Frauen und Männer sind entsprechend ihrer Entscheidung an Familien- und Erwerbsarbeit gleichberechtigt beteiligt.


Art. 6 Verf

(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.

(2) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.

(3) Allen Jugendlichen ist die umfassende Möglichkeit zur Berufsausbildung und Berufsausübung zu sichern.

(4) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 7 - 23, Dritter Abschnitt - Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften

Art. 7 Verf

(1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.

(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.


Art. 8 Verf

(1) Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Die staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, dass das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht.

(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(3) Land und Gemeinden haben die Pflicht, Schulen zu errichten und zu fördern. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt.

(4) Für die Privatschulen gelten die Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 zugleich als Bestandteil dieser Verfassung. Die hiernach genehmigten Privatschulen haben die gleichen Berechtigungen wie die entsprechenden öffentlichen Schulen. Sie haben Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse.


Art. 9 Verf

(1) Schulgeld wird nicht erhoben.

(2) Einführung und Durchführung der Lehr- und Lernmittelfreiheit für alle Schulen sind gesetzlich zu regeln. Zum Zwecke des Studiums sind im Bedarfsfälle besondere Unterhaltsbeihilfen zu gewähren. Soweit der Staat für die öffentlichen Schulen Schulgeldfreiheit gewährt, sind auch die in Artikel 8 Abs. 4 genannten Privatschulen berechtigt, zu Lasten des Staates auf die Erhebung von Schulgeld zu verzichten; soweit er Lehr- und Lernmittelfreiheit gewährt, sind Lehr- und Lernmittel in gleicher Weise für diese Privatschulen zur Verfügung zu stellen wie für die öffentlichen Schulen.


Art. 10 Verf

(1) Das Schulwesen des Landes baut sich auf einer für alle Kinder verbindlichen Grundschule auf. Das Schulwesen wird durch die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben bestimmt. Das Land gewährleistet ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen, das ein gegliedertes Schulsystem, integrierte Schulformen sowie weitere andere Schulformen ermöglicht. Für die Aufnahme in eine Schule sind Anlage und Neigung des Kindes maßgebend, nicht die wirtschaftliche Lage und die gesellschaftliche Stellung der Eltern.

(2) Die Erziehungsberechtigten wirken durch Elternvertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mit.


Art. 11 Verf

In allen Schulen ist Staatsbürgerkunde Lehrgegenstand und staatsbürgerliche Erziehung verpflichtende Aufgabe.


Art. 12 Verf

(1) Schulen müssen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen.

(2) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind, soweit ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, Grundschulen einzurichten.

(3) In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. In Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen gehören, werden die Kinder nach den Grundsätzen der betreffenden Weltanschauung unterrichtet und erzogen.

(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.


Art. 13 Verf

Wegen des religiösen Bekenntnisses darf im Einzelfalle keinem Kinde die Aufnahme in einer öffentliche Schule verweigert werden, falls keine entsprechende Schule vorhanden ist.


Art. 14 Verf

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen.

(3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird.

(4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.


Art. 15 Verf

Die Ausbildung der Lehrer erfolgt in der Regel an wissenschaftlichen Hochschulen. Sie berücksichtigt die Bedürfnisse der Schulen; es ist ein Lehrangebot zu gewährleisten, das diesem Erfordernis gerecht wird. Es ist sicherzustellen, dass die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts erworben werden kann.


Art. 16 Verf

(1) Die Universitäten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als Stätten der Forschung und der Lehre gleichstehen, haben, unbeschadet der staatlichen Aufsicht, das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten Satzungen.

(2) Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen und zur Ausbildung ihrer Religionsdiener die Religionsgemeinschaften das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten und zu unterhalten.


Art. 17 Verf

Die Erwachsenenbildung ist zu fördern. Als Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden neben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden auch andere Träger, wie die Kirchen und freien Vereinigungen, anerkannt.


Art. 18 Verf

(1) Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.

(2) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(3) Sport ist durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.


Art. 19 Verf

(1) Die Freiheit der Vereinigung zu Kirchen oder Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Kirchen oder Religionsgemeinschaften innerhalb des Landes unterliegt keinen Beschränkungen.

(2) Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates und der politischen Gemeinden zu verleihen oder zu entziehen.


Art. 20 Verf

Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften haben das Recht in Erziehungs-, Kranken-, Straf- und ähnlichen öffentlichen Anstalten gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen und eine geordnete Seelsorge auszuüben, wobei jeder Zwang fern zu halten ist.


Art. 22 Verf

Im Übrigen gilt für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.


Art. 23 Verf

(1) Die Bestimmungen der Verträge mit der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union, die im früheren Freistaat Preußen Geltung hatten, werden für die Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen, die zum ehemaligen Preußen gehörten, als geltendes Recht anerkannt.

(2) Zur Änderung dieser Kirchenverträge und zum Abschluss neuer Verträge ist außer der Zustimmung der Vertragspartner ein Landesgesetz erforderlich.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 24 - 29a, Vierter Abschnitt - Arbeit, Wirtschaft und Umwelt

Art. 24 Verf

(1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes. Jedermann hat ein Recht auf Arbeit.

(2) Der Lohn muss der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Das gilt auch für Frauen und Jugendliche.

(3) Das Recht auf einen ausreichenden, bezahlten Urlaub ist gesetzlich festzulegen.


Art. 25 Verf

(1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.

(2) Der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde ist gesetzlicher Feiertag.


Art. 26 Verf

Entsprechend der gemeinsamen Verantwortung und Leistung der Unternehmer und Arbeitnehmer für die Wirtschaft wird das Recht der Arbeitnehmer auf gleichberechtigte Mitbestimmung bei der Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Ordnung anerkannt und gewährleistet.


Art. 27 Verf

(1) Großbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden.

(2) Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht missbrauchen, sind zu verbieten.


Art. 28 Verf

Die Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel und Gewerbe und die freien Berufe sind zu fördern. Die genossenschaftliche Selbsthilfe ist zu unterstützen.


Art. 29 Verf

(1) Die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden ist anzustreben.

(2) Das Land hat die Aufgabe, nach Maßgabe der Gesetze neue Wohn- und Wirtschaftsheimstätten zu schaffen und den klein- und mittelbäuerlichen Besitz zu stärken.

(3) Die Kleinsiedlung und das Kleingartenwesen sind zu fördern.


Art. 29a Verf

(1) Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Die notwendigen Bindungen und Pflichten bestimmen sich unter Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Das Nähere regelt das Gesetz.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 30 - 50, Erster Abschnitt - Der Landtag

Art. 30 Verf

(1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten. Zu seinen Aufgaben gehören die Wahl des/der Ministerpräsidenten/in, die Verabschiedung der Gesetze und die Kontrolle des Handelns der Landesregierung; er bildet ein öffentliches Forum für die politische Willensbildung.

(2) Die Abgeordneten stimmen nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Wohl des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmten Überzeugung; sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(3) Die Abgeordneten haben im Landtag insbesondere das Recht, das Wort zu ergreifen, Fragen und Anträge zu stellen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Landtag bildet Ausschüsse, insbesondere zur Vorbereitung seiner Beschlüsse. Die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Jeder Abgeordnete hat das Recht auf Mitwirkung in einem Ausschuss.

(5) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags mit. Zu ihren Aufgaben gehören die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit und die Information der Öffentlichkeit. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist den Fraktionen eine angemessene Ausstattung zu gewährleisten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags oder ein Gesetz.


Art. 31 Verf

(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 32 Verf

(1) Vereinigungen und Personen, die es unternehmen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Land oder Verfassung Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen und Abstimmungen nicht beteiligen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens fünfzig Abgeordneten des Landtags der Verfassungsgerichtshof.


Art. 33 Verf

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags.

(2) Ihm obliegt auch die Feststellung, ob ein Abgeordneter des Landtags die Mitgliedschaft verloren hat.

(3) Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 34 Verf

Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Die Wahlperiode endet, auch im Fall einer Auflösung des Landtags, mit dem Zusammentritt des neuen Landtags.


Art. 35 Verf

(1) Der Landtag kann sich durch Beschluss auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.

(2) Nach der Auflösung des Landtages muss die Neuwahl binnen neunzig Tagen stattfinden.


Art. 36 Verf

Die Wahlperiode des neuen Landtags beginnt mit seinem ersten Zusammentritt.


Art. 37 Verf

(1) Der Landtag tritt spätestens am zwanzigsten Tag nach der Wahl zusammen. Der neugewählte Landtag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten einberufen.

(2) Nach dem Zusammentritt eines neuen Landtags führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt oder verhindert ist, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt.


Art. 38 Verf

(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.

(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.

(3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.

(4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muss der Landtag unverzüglich einberufen werden.


Art. 39 Verf

(1) In Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Landtagsverwaltung vertritt der Präsident das Land. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Landtagsverwaltung nach Maßgabe des Haushalts.

(2) Dem Präsidenten steht die Annahme und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung der Beamten des Landtags zu. Er hat die Dienstaufsicht und Dienststrafgewalt über die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.

(3) Im übrigen werden die Rechte und Pflichten des Präsidenten durch die Geschäftsordnung bestimmt.


Art. 40 Verf

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig und umfassend über die Vorbereitung von Landesgesetzen, Staatsverträgen, Verwaltungsabkommen und Angelegenheiten der Landesplanung sowie über Angelegenheiten des Bundes und der Europäischen Union, soweit sie an ihnen mitwirkt. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union, die im Schwerpunkt Gesetzgebungsrechte des Landtags betreffen, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahme des Landtags bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Weicht die Landesregierung in ihrem Stimmverhalten im Bundesrat von einer Stellungnahme des Landtags ab, so hat sie ihre Entscheidung gegenüber dem Landtag zu begründen.


Art. 41 Verf

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Landtag. Die Mitglieder wählt der Landtag im Wege der Verhältniswahl. Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren wird durch Gesetz geregelt.

(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen. Die Akten der Behörden und öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

(3) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Feststellung und in der rechtlichen Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.


Art. 41a Verf

(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse über Petitionen gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes sind die Landesregierungen und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Behörden und sonstige Verwaltungseinrichtungen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes stehen, verpflichtet, dem Petitionsausschuss des Landtags auf sein Verlangen jederzeit Eintritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss auf sein Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akten zugängig zu machen. Der Petitionsausschuss ist berechtigt, den Petenten und beteiligte Personen anzuhören. Nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss Beweise durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung finden sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss die ihm gemäß Absatz 1 und 2 zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung auf einzelne Mitglieder des Ausschusses übertragen; auf Antrag des Petitionsausschusses beauftragt der Präsident des Landtags Beamte der Landtagsverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse. Artikel 45 Abs. 1 und 2 findet sinngemäß Anwendung.


Art. 42 Verf

Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.


Art. 43 Verf

Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse kann niemand zur Verantwortung gezogen werden.


Art. 44 Verf

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.

(2) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.


Art. 45 Verf

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten können den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse beiwohnen. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu erteilen.

(2) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1, Satz 1 und 3 gilt nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse.


Art. 46 Verf

(1) Abgeordnete dürfen an der Übernahme und Ausübung ihres Mandats nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem Grunde zu entlassen oder ihnen zu kündigen.

(2) Beamte, Angestellte und Arbeiter bedürfen zu der mit den Obliegenheiten ihres Mandats als Mitglieder des Landtags verbundenen Tätigkeit keines Urlaubs. Bewerben sie sich um einen Sitz im Landtag, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.

(3) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern im Lande Nordrhein-Westfalen kann gesetzlich beschränkt werden.

(4) gestrichen


Art. 47 Verf

Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.


Art. 48 Verf

(1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtags während der Wahlperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen, festgenommen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei der Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird oder ein Fall der Ehrverletzung nach Artikel 47 vorliegt.

(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Abgeordnetenmandats beeinträchtigt.

(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtags entweder für die gesamte Dauer oder bestimmte Zeitabschnitte der Wahlperiode ausgesetzt.


Art. 49 Verf

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Genehmigung des Präsidenten vorgenommen werden.


Art. 50 Verf

Die Mitglieder des Landtags haben Anspruch auf angemessene Bezüge nach Maßgabe eines Gesetzes. Sie erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen Eisenbahnen und sonstigen Beförderungsmitteln der Deutschen Bahn im Lande Nordrhein-Westfalen. Ein Verzicht auf diese Rechte ist unzulässig.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 51 - 64, Zweiter Abschnitt - Die Landesregierung

Art. 51 Verf

Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern.


Art. 52 Verf

(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

(2) Kommt eine Wahl gemäß Absatz 1 nicht zu Stande, so findet innerhalb von 14 Tagen ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in dem der gewählt ist, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

(3) Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Minister. Er beauftragt ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine Entscheidungen unverzüglich dem Landtag an.


Art. 53 Verf

Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt vor dem Landtag folgenden Amtseid: "Ich schwöre, dass ich meine ganze Kraft dem Wohle des Landes Nordrhein-Westfalen widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


Art. 54 Verf

(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

(2) Er leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung.


Art. 55 Verf

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.

(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder der Landesregierung berühren, entscheidet die Landesregierung.


Art. 56 Verf

(1) Die Landesregierung beschließt über Gesetzesvorlagen, die beim Landtag einzubringen sind.

(2) Die Landesregierung erlässt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Ministern zuweist.


Art. 57 Verf

Die Landesregierung vertritt das Land Nordrhein-Westfalen nach außen. Sie kann diese Befugnis auf den Ministerpräsidenten, auf ein anderes Mitglied der Landesregierung oder auf nachgeordnete Stellen übertragen.


Art. 58 Verf

Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.


Art. 59 Verf

(1) Der Ministerpräsident übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. Zu Gunsten eines Mitgliedes der Landesregierung wird das Recht der Begnadigung durch den Landtag ausgeübt.

(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art anhängiger Strafsachen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes ausgesprochen werden.


Art. 60 Verf

(1) Ist der Landtag durch höhere Gewalt daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch einen mit Mehrheit gefassten Beschluss des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter festgestellt, so kann die Landesregierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes Verordnungen mit Gesetzeskraft, die der Verfassung nicht widersprechen, erlassen.

(2) Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung eines in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses, es sei denn, dass auch dieser nach einer entsprechend Absatz 1 zu treffenden Feststellung am Zusammentritt verhindert ist.

(3) Verordnungen ohne Beteiligung des in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses sind nur mit Gegenzeichnung des Landtagspräsidenten rechtswirksam. Die Gegenzeichnung erfolgt oder gilt als erfolgt, sofern der Landtagspräsident und seine Stellvertreter dies mit Mehrheit beschließen.

(4) Die Feststellung des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter ist jeweils nur für einen Monat wirksam und, wenn die Voraussetzungen des Notstandes fortdauern, zu wiederholen.

(5) Die Verordnungen sind dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so sind die Verordnungen durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt unverzüglich außer Kraft zu setzen.


Art. 61 Verf

(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt.

(2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens achtundvierzig Stunden liegen.


Art. 62 Verf

(1) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten.

(2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der Minister endet in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.

(3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Amtsübernahme des Nachfolgers ihr Amt weiterzuführen.


Art. 63 Verf

(weggefallen)


Art. 64 Verf

(1) Besoldung, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Landesregierung werden durch Gesetz geregelt.

(2) Mit dem Amte eines Mitgliedes der Landesregierung ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Die Landesregierung kann Mitgliedern der Landesregierung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.

(3) Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Mitglieder der Landesregierung nur mit besonderer Genehmigung des Hauptausschusses annehmen. Der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf es, wenn sie nach ihrem Eintritt in die Landesregierung in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen tätig bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Landtagspräsidenten anzuzeigen.

(4) Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundestags oder der Bundesregierung sein.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 65 - 71, Dritter Abschnitt - Die Gesetzgebung

Art. 65 Verf

Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht.


Art. 66 Verf

Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen. Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.


Art. 67 Verf

(1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.

(2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Artikel 31 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 über das Wahlrecht findet auf das Stimmrecht entsprechende Anwendung.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 67a Verf

(weggefallen)


Art. 68 Verf

(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig. Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist.

(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.

(3) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.

(4) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und Wahlverfahren finden auf das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 69 Verf

(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Änderungen der Verfassung, die den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland widersprechen, sind unzulässig.

(2) Für eine Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.

(3) Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann sowohl der Landtag als auch die Regierung die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid einholen.

Die Verfassung kann auch durch Volksentscheid auf Grund eines Volksbegehrens nach Artikel 68 geändert werden. Das Gesetz ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten sich an dem Volksentscheid beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen.


Art. 70 Verf

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiterübertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.


Art. 71 Verf

(1) Die Gesetze werden von der Landesregierung unverzüglich ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Sie werden vom Ministerpräsidenten und den beteiligten Ministern unterzeichnet.

(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

(3) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 72 - 74, Vierter Abschnitt - Die Rechtspflege

Art. 72 Verf

(1) Die Gerichte urteilen im Namen des Deutschen Volkes.

(2) An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.


Art. 73 Verf

Wenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.


Art. 74 Verf

(1) Gegen die Anordnungen, Verfügungen und Unterlassungen der Verwaltungsbehörden kann der Betroffene die Entscheidung der Verwaltungsgerichte anrufen. Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob die beanstandete Maßnahme dem Gesetz entspricht und die Grenze des pflichtgemäßen Ermessens nicht überschreitet.

(2) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch selbstständige Gerichte in mindestens zwei Stufen ausgeübt.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 75 - 76, Fünfter Abschnitt - Der Verfassungsgerichtshof

Art. 75 Verf

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet:

  1. 1.

    in den Fallen der Artikel 32 und 33 ,

  2. 2.

    über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind,

  3. 3.

    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags,

  4. 4.

    über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag,

  5. 5a.

    über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öfientliche Gewalt des Landes in einem seiner in dieser Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen enthaltenen Rechte verletzt zu sein,

  6. 5b.

    über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die mit der Behauptung erhoben werden können, dass Landesrecht die Vorschriften dieser Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen über das Recht auf Selbstverwaltung verletze,

  7. 6.

    in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 77 - 80, Sechster Abschnitt - Die Verwaltung

Art. 77 Verf

Die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgt durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Landesministern.


Art. 77a Verf

(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung einen Landesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder; Artikel 58 bleibt im Übrigen unberührt.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er kann sich jederzeit an den Landtag wenden.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 78 Verf

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe. Die Räte in den Gemeinden, die Bezirksvertretungen, die Kreistage und die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den Räten der Gemeinden, den Bezirksvertretungen, den Kreistagen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr bestimmen, werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens 2,5 vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Das Gesetz bestimmt das Nähere.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben.

(3) Das Land kann die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder Rechtsverordnung zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden. Wird nachträglich eine wesentliche Abweichung von der Kostenfolgeabschätzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich für die Zukunft angepasst. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz; darin sind die Grundsätze der Kostenfolgeabschätzung festzulegen und Bestimmungen über eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu treffen.

(4) Das Land überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Das Land kann sich bei Pflichtaufgaben ein Weisungs- und Aufsichtsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.


Art. 79 Verf

Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf Erschließung eigener Steuerquellen. Das Land ist verpflichtet, diesem Anspruch bei der Gesetzgebung Rechnung zu tragen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten.


Art. 80 Verf

Die Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe. Sie haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen. Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid: "Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 81 - 88, Siebter Abschnitt - Das Finanzwesen

Art. 81 Verf

(1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel für die Deckung des Landesbedarfs.

(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. Ein Nachtragshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben beschränken. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushaltsplan sollen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplans kann vorgesehen werden, dass sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Haushaltsjahren getrennt, gelten.


Art. 82 Verf

Ist bis zum Schluss eines Haushaltjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt, so ist bis zu seinem In-Kraft-Treten die Landesregierung ermächtigt,

  1. 1.

    alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,

    1. a)

      um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

    2. b)

      um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,

    3. c)

      um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind;

  2. 2.

    Schatzanweisungen bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes für je drei Monate auszugeben, soweit nicht Einnahmen aus Steuern und Abgaben und Einnahmen aus sonstigen Quellen die Ausgaben unter Ziffer 1 decken.


Art. 83 Verf

Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen entsprechend den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in der Regel nur bis zur Höhe der Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden; das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 84 Verf

Beschlüsse des Landtags, welche Ausgaben mit sich bringen, müssen bestimmen, wie diese Ausgaben gedeckt werden.


Art. 85 Verf

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.

(2) Zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben hat der Finanzminister die Genehmigung des Landtags einzuholen.


Art. 86 Verf

(1) Der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Landesregierung Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden des Landes beizufügen.

(2) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er fasst das Ergebnis seiner Prüfung jährlich in einem Bericht für den Landtag zusammen, den er auch der Landesregierung zuleitet.


Art. 87 Verf

(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag ohne Aussprache gewählt und sind von der Landesregierung zu ernennen.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 88 Verf

Das Finanzwesen der ertragswirtschaftlichen Unternehmungen des Landes kann durch Gesetz abweichend von den Vorschriften der Artikel 81 bis 86 geregelt werden.


Art. 89 - 93, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 89 Verf

Auf dem Gebiete des Schulwesens gelten in dem ehemaligen Lande Lippe die Rechtsvorschriften vom 1. Januar 1933 bis zur endgültigen Entscheidung über die staatsrechtliche Eingliederung Lippes in das Land Nordrhein-Westfalen.


Art. 90 Verf

(1) Die Verfassung ist dem Volke zur Billigung zu unterbreiten. Die Abstimmung erfolgt nach Maßgabe eines Landtagsbeschlusses. Die Verfassung gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden es bejaht hat.

(2) Die Verfassung ist nach ihrer Annahme durch das Volk im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Sie tritt mit dem auf seine Verkündigung folgenden Tage in Kraft.


Art. 91 Verf

(1) Der am 18. Juni 1950 gewählte Landtag gilt als erster Landtag im Sinne dieser Verfassung.

(2) Die bestehenden Organe des Landes nehmen bis zur Bildung der durch diese Verfassung vorgesehenen Organe deren Aufgaben wahr. Eine nach den Bestimmungen dieser Verfassung bereits vor seinem In-Kraft-Treten gebildete Landesregierung gilt als Landesregierung im Sinne der Artikel 51 ff.


Art. 92 Verf

Die Wahlperiode des im Jahre 1970 zu wählenden Landtags beträgt vier Jahre zehn Monate.


Art. 93 Verf

Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichtshofes, die am 30. Juni 2017 im Amt sind, wird durch die Neuregelung des Artikels 76 nicht berührt. Soweit die Richter auf der Grundlage des Artikels 76 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung in ihr Amt gelangt sind, steht dieses einer Wahl gemäß Artikel 76 Absatz 2 in der neuen Fassung nicht entgegen.


Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen
(Untersuchungsausschussgesetz - UAG)

Vom 29. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 757)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GVBl. LSA S. 64)

Inhaltsübersicht  
  §§
  
Aufgabe und Zulässigkeit 1
Einsetzung 2
Gegenstand 3
Zusammensetzung 4
Bestätigung des Vorsitzenden und der Mitglieder 5
Stellvertretende Mitglieder 6
Unvereinbarkeit 7
Einberufung 8
Beschlussfähigkeit, Beschlüsse 9
Unterausschuss 10
Öffentlichkeit der Beweiserhebung 11
Teilnahme der Landesregierung und von Mitgliedern des Landtages 12
Ordnungsgewalt 13
Protokoll 14
Zutrittsrecht, Auskunftserteilung, Aussagegenehmigung, Aktenvorlage 15
Beweiserhebung 16
Pflichten der Zeugen und Sachverständigen 17
Zeugnis und Gutachtenverweigerungsrecht 18
Belehrung der Zeugen und Sachverständigen 19
Vernehmung 20
Beendigung der Vernehmung 21
Vereidigung 22
Zeugenbeistand 23
Vernehmung von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses 24
Beschlagnahme und Durchsuchung 25
Rechts- und Amtshilfe 26
Verlesen von Protokollen und Akten 27
Aussetzung des Verfahrens 28
Untersuchungsbericht 29
Verschwiegenheitspflichten, Geheimschutz 30
Gerichtszuständigkeit 31
Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsauftrags 32
Kosten 33
Ergänzende Vorschriften 34
Geschäftsstelle 35
Einschränkung von Grundrechten 36
Sprachliche Gleichstellung 36a
Übergangsregelungen 37

§ 1 UAG – Aufgabe und Zulässigkeit

(1) Der Landtag kann zum Zwecke der Aufklärung eines Sachverhaltes, dessen Untersuchung im öffentlichen Interesse liegt, einen Untersuchungsausschuss einsetzen.

(2) Ein Untersuchungsverfahren ist zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Aufgaben des Landtages.

(3) Bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer Untersuchung kann der Landtag den Einsetzungsantrag zur gutachtlichen Äußerung an den für Verfassungsrecht zuständigen Ausschuss überweisen; dieser hat die gutachterliche Äußerung unverzüglich abzugeben.


§ 2 UAG – Einsetzung

(1) Ein Untersuchungsausschuss wird jeweils für einen bestimmten Untersuchungsauftrag eingesetzt.

(2) Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Landtages.

(3) Wird mit dem Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (Einsetzungsantrag) das verfassungsmäßige Recht einer Minderheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages geltend gemacht (Minderheitsantrag), so ist der Landtag zur Einsetzung verpflichtet. Minderheitsanträge müssen bei ihrer Einreichung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein. Im Übrigen gelten für Einsetzungsanträge die allgemeinen Bestimmungen der Geschäftsordnung.


§ 3 UAG – Gegenstand

(1) Der Gegenstand der Untersuchung muss im Einsetzungsantrag hinreichend bestimmt sein.

(2) Der in einem Minderheitsantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann gegen den Willen der Unterzeichner des Einsetzungsantrags (Antragsteller) nur erweitert oder ergänzt werden, wenn der Kern des ursprünglichen Untersuchungsgegenstandes gewahrt bleibt und keine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens zu erwarten ist.

(3) Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden. Eine Ausdehnung der Untersuchung bedarf eines Beschlusses des Landtages; Absatz 2 gilt entsprechend.


§ 4 UAG – Zusammensetzung

(1) Der Untersuchungsausschuss besteht aus höchstens 13 Mitgliedern und der gleichen Anzahl von stellvertretenden Mitgliedern. Der Landtag bestimmt bei der Einsetzung die Zahl der Mitglieder.

(2) Die Sitze werden unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen verteilt. Im Untersuchungsausschuss sind die Fraktionen mit mindestens je einem Mitglied vertreten. Es ist sicherzustellen, dass die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuss den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen.

(3) Jede Fraktion kann für den Untersuchungsausschuss einen Berater benennen, der nicht dem Landtag anzugehören braucht. Die Berater können an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teilnehmen; sie können gehört werden. Die Berater sind vom Präsidenten des Landtages nach dem Verfahren des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 ( BGBl. I S. 469 , 547 ), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 ( BGBl. I S. 1942 ), zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Berater darf nicht sein, wer in einer besonderen Beziehung zu dem Untersuchungsgegenstand steht, insbesondere in einem anderen den Untersuchungsgegenstand berührenden Verfahren als Bevollmächtigter oder Beistand mitwirkt oder mitgewirkt hat. Ob die Voraussetzungen des Satzes 4 vorliegen, entscheidet der Untersuchungsausschuss.

(3a) Für jeden eingesetzten Untersuchungsausschuss erhalten die Fraktionen auf Antrag für die nachgewiesenen Aufwendungen, die ihnen durch die Benennung eines Beraters entstehen, einen monatlichen Zuschuss bis zu 2.500 Euro. Dieser wird vom Beginn des Monats, in dem der Untersuchungsausschuss das erste Mal zusammentritt, bis zum Ende des Monats, in dem der Untersuchungsbericht erstattet wird, gezahlt.

(4) Sind die Antragsteller im Untersuchungsausschuss nicht vertreten, dürfen sie ein Mitglied des Landtages mit beratender Stimme in den Untersuchungsausschuss entsenden. Ihm stehen alle Rechte der Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechts und des Rechts, Anträge zu stellen, zu.


§ 5 UAG – Bestätigung des Vorsitzenden und der Mitglieder

(1) Der Landtag bestätigt zugleich mit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter sowie die weiteren von den Fraktionen benannten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen verschiedenen Fraktionen angehören, wobei einer den Regierungsfraktionen, der andere der Opposition zuzurechnen ist.

(2) Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses wechselt der Vorsitz unter den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den Fraktionen vorgeschlagen.

(3) Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses erwerben ihre Rechtsstellung mit der Bestätigung durch den Landtag.


§ 6 UAG – Stellvertretende Mitglieder

(1) Im Untersuchungsausschuss ist eine Stellvertretung durch andere als die hierfür benannten Personen unzulässig.

(2) Außerhalb des Vertretungsfalls können stellvertretende Mitglieder die dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Beweismittel einsehen und an allen Sitzungen des Untersuchungsausschusses als Zuhörer teilnehmen.


§ 7 UAG – Unvereinbarkeit

(1) Wer an den zu untersuchenden Vorgängen unmittelbar beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuss nicht angehören.

(2) Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied, das nach Absatz 1 dem Untersuchungsausschuss nicht angehören darf, ist durch die benennende Fraktion abzuberufen. Die Abberufung bedarf der Bestätigung durch den Landtag. Der Beschluss zur Abberufung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, der dem Untersuchungsausschuss nach Absatz 1 nicht angehören darf, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages.

(3) Bei Abberufung oder dem Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds bestimmt der Landtag unverzüglich ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied. Bei der Abberufung oder dem Ausscheiden eines Vorsitzenden oder seines Stellvertreters gilt § 5 Abs. 1 , 2 Satz 2 und Abs. 3 entsprechend.


§ 8 UAG – Einberufung

Der Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein. Er ist zur Einberufung einer Sitzung binnen zwei Wochen verpflichtet, wenn dieses von einem Viertel der Mitglieder oder von den Mitgliedern, die zu den Antragstellern gehören, verlangt wird. Zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Landtages ist der Vorsitzende nur mit Genehmigung des Präsidenten des Landtags berechtigt.


§ 9 UAG – Beschlussfähigkeit, Beschlüsse

(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder nach ordnungsgemäßer Einladung anwesend ist.

(2) Ist der Untersuchungsausschuss nicht beschlussfähig, so unterbricht der Vorsitzende zunächst die Sitzung auf eine bestimmte Zeit. Ist auch nach dieser Zeit die Beschlussfähigkeit nicht eingetreten, so vertagt der Vorsitzende die Sitzung und beraumt unverzüglich eine neue an. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entscheidet der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(4) Die Sitzungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich.


§ 10 UAG – Unterausschuss

(1) Der Untersuchungsausschuss kann für bestimmte Aufgaben, insbesondere für die Vorbereitung der Verhandlung, Unterausschüsse einsetzen. Der Unterausschuss kann in den in § 223 der Strafprozessordnung genannten Fällen auch mit der Erhebung einzelner Beweise beauftragt werden.

(2) Der Unterausschuss besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Ihm gehören mindestens der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses oder sein Stellvertreter und ein Mitglied an, das zu den Antragstellern gehört. Mit der Einsetzung des Unterausschusses sind die Mitglieder, der Vorsitzende und der Berichterstatter zu bestimmen.

(3) Der Beschluss über die Einsetzung, den Aufgabenbereich, die Größe und die Besetzung des Unterausschusses bedarf der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Untersuchungsausschusses.

(4) Bereitet der Unterausschuss Beweiserhebungen vor, so sammelt und gliedert er den Untersuchungsstoff und beschafft die erforderlichen Beweismittel. Er kann Personen anhören.

(5) Die Sitzungen des Unterausschusses sind nicht öffentlich. Im Übrigen gelten für das Verfahren von Unterausschüssen die Bestimmungen über das Verfahren von Untersuchungsausschüssen und § 4 Abs. 4 entsprechend.


§ 11 UAG – Öffentlichkeit der Beweiserhebung

(1) Die Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses erfolgt in öffentlicher Sitzung. Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind während der Beweiserhebung unzulässig. Im Übrigen entscheidet hierüber der Untersuchungsausschuss.

(2) Die Öffentlichkeit kann nur ausgeschlossen werden, wenn und soweit zu befürchten ist dass durch das Bekannt werden von Tatsachen dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen des Zeugen oder Dritter verletzt werden. Einzelne Personen können ausgeschlossen werden, wenn das öffentliche Interesse oder berechtigte Interessen eines Einzelnen dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint.

(3) Über den Ausschluss oder die Beschränkung der Öffentlichkeit entscheidet der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in nicht öffentlicher Sitzung. Die Beschlüsse sind in öffentlicher Sitzung zu verkünden.

(4) Zur Stellung eines Antrages auf Ausschluss oder Beschränkung der Öffentlichkeit sind berechtigt:

  1. 1.
    jedes anwesende Mitglied des Untersuchungsausschusses,
  2. 2.
    ein Mitglied der Landesregierung oder einer ihrer Beauftragten,
  3. 3.
    Zeugen und Sachverständige.

(5) Beweiserhebungen und Beweismittel können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden; die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Der Untersuchungsausschuss hat den notwendigen Geheimschutz zu gewährleisten.


§ 12 UAG – Teilnahme der Landesregierung und von Mitgliedern des Landtages

Mitglieder und Beauftragte der Landesregierung sowie Mitglieder des Landtages, die nicht dem Untersuchungsausschuss angehören, dürfen an den nicht öffentlichen Sitzungen des Untersuchungsausschusses als Zuhörer teilnehmen, solange sie nicht ausgeschlossen werden. Sie müssen ausgeschlossen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder verlangt. An Sitzungen zur Beratung des Untersuchungsberichts dürfen sie nicht teilnehmen; sie können zugelassen werden, es sei denn, ein Viertel der Mitglieder widerspricht.


§ 13 UAG – Ordnungsgewalt

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) Zeugen, Sachverständige und andere Sitzungsteilnehmer, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergangenen Weisungen nicht Folge leisten, können auf Beschluss aus dem Sitzungssaal entfernt werden.

(3) Der Untersuchungssausschuss kann gegen die in Absatz 2 genannten Personen, unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung, ein Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro verhängen.

(4) Gegen Beschlüsse nach Absatz 2 und 3 kann binnen einer Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde beim zuständigen Gericht eingelegt werden. Die Beschwerde gegen Beschlüsse nach Absatz 3 hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Ausführung von Beschlüssen nach Absatz 2 veranlasst der Vorsitzende. Beschlüsse nach Absatz 3 übergibt er der Staatsanwaltschaft, die das Erforderliche veranlasst.


§ 14 UAG – Protokoll

(1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses ist ein Protokoll zu führen und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

(2) Das Protokoll enthält mindestens

  1. 1.
    den Ort und Tag der Sitzung,
  2. 2.
    die Namen der anwesenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sowie der sonstigen Sitzungsteilnehmer,
  3. 3.
    die Angabe, ob öffentlich oder nicht öffentlich verhandelt worden ist,
  4. 4.
    die gefassten Beschlüsse.

(3) Beweiserhebungen sind wörtlich zu protokollieren. Zum Zwecke der Protokollierung darf die Beweiserhebung zusätzlich auf Tonträger aufgenommen werden. Im Übrigen entscheidet der Untersuchungsausschuss über die Art der Protokollierung.

(4) Der Untersuchungsausschuss entscheidet über die Weitergabe der Protokolle und über die Einsichtgewährung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Geheimschutzes an die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, an die durch die Fraktionen benannten Berater sowie an die zur Betreuung des Untersuchungsausschusses eingesetzten Mitarbeiter der Landtagsverwaltung sowie der Landesregierung. Nach Erstattung des Untersuchungsberichtskönnen die Protokolle über öffentliche Sitzungen von jedermann eingesehen werden; im Übrigen entscheidet der Präsident des Landtages über die Weitergabe der Protokolle und über die Einsichtgewährung.


§ 15 UAG – Zutrittsrecht, Auskunftserteilung, Aussagegenehmigung, Aktenvorlage

(1) Die Landesregierung und alle Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss jederzeit Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten, Auskunft zu geben, die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen und Akten vorzulegen.

(2) Ersuchen um Zutritt, Auskunft, Aussagegenehmigung und Aktenvorlage sind an die Landesregierung zu richten.

(3) Zutritt, Auskunft, Aussagegenehmigung und Aktenvorlage dürfen nur verweigert werden, wenn erhebliche Gründe der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder überwiegende Rechte Dritter entgegenstehen. Über die Verweigerung beschließt die Landesregierung. Sie hat die ihrer Weigerung zu Grunde liegenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Hält der Untersuchungsausschuss an seinem Ersuchen fest und bleibt die Landesregierung bei ihrer Weigerung, ist sie verpflichtet, unter Beachtung der von ihr für notwendig gehaltenen Geheimschutzvorkehrungen dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zum Zweck der Unterrichtung über die Notwendigkeit der Geheimhaltung die angeforderten Akten in ihren Räumen vorzulegen.

(4) Gerichte sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet, insbesondere haben sie die erforderlichen Akten vorzulegen.


§ 16 UAG – Beweiserhebung

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt auf Grund von Beweisbeschlüssen die nach dem Untersuchungsauftrag erforderlichen Beweise.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, Beweisanträge zu stellen. Der Untersuchungsausschuss ist zur Erhebung der Beweise verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder oder die Mitglieder, die zu den Antragstellern gehören, sie für sachdienlich halten. In Fragen des Umfanges des Untersuchungsauftrages und bei verfahrensleitenden Beschlüssen zur Beweiserhebung dürfen die Mitglieder, die zu den Antragstellern gehören, nicht überstimmt werden.

(3) Der Vorsitzende kann, wenn ein Beschluss des Untersuchungsausschusses nicht mehr rechtzeitig herbeigeführt werden kann, vorläufige Beweisanordnungen treffen. Diese bedürfen der Bestätigung durch den Untersuchungsausschuss.


§ 17 UAG – Pflichten der Zeugen und Sachverständigen

(1) Alle Deutschen und alle Ausländer, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sind verpflichtet, auf ordnungsgemäße Ladung als Zeugen vor dem Untersuchungsausschuss zu erscheinen, wahrheitsgemäß auszusagen und ihre Aussage auf Verlangen zu beeiden.

(2) Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigert, kann der Untersuchungsausschuss ein Ordnungsgeld festsetzen. Die durch das Ausbleiben oder die Weigerung verursachten Kosten werden dem Zeugen auferlegt. Die §§ 5 1 und 70 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie § 77 der Strafprozessordnung gelten für Sachverständige entsprechend.

(4) Die Vollstreckung der Ordnungsmittel und des Vorführungsbefehls erfolgt nach den für den Strafprozess geltenden Vorschriften.


§ 18 UAG – Zeugnis- und Gutachtenverweigerungsrecht

(1) Hinsichtlich der Gründe, die Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, gelten die §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung entsprechend.

(2) Ein Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen in die Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden.

(3) Der Zeuge kann die Auskunft ferner verweigern über Fragen, deren Beantwortung ihn oder einen seiner in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen bloßstellen oder seinen höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen oder die ihm schwerwiegende Nachteile bringen würde. Satz 1 gilt nicht für

  1. 1.

    Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten,

  2. 2.

    Angehörige des öffentlichen Dienstes, soweit von ihnen Auskunft über amtliche und dienstliche Vorgänge einschließlich ihrer eigenen Amtsführung verlangt wird.

(4) § 56 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie § 76 Abs. 1 der Strafprozessordnung gelten für Sachverständige entsprechend.


§ 19 UAG – Belehrung der Zeugen und Sachverständigen

(1) In der Ladung sind Zeugen und Sachverständige über das Beweisthema zu unterrichten, über ihre Rechte und Pflichten zu belehren und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens sowie der Weigerung, auszusagen oder das Gutachten zu erstatten und ihre Aussage oder ihr Gutachten zu beeiden, hinzuweisen.

(2) Zeugen und Sachverständige sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Zeugnis- und Auskunftsverweigerung zu belehren. Sie sind zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsausschuss berechtigt ist, sie zu vereidigen. Sie sind über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.


§ 20 UAG – Vernehmung

(1) Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.

(2) Vor der Vernehmung zur Sache hat der Vorsitzende dem Zeugen Gelegenheit zu geben, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.

(3) Zeugen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden vernommen. Anschließend können die übrigen Mitglieder Fragen stellen. Der Vorsitzende hat ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückzuweisen.

(4) Der Zeuge kann den Vorsitzenden auffordern, Fragen zurückzuweisen. Über die Zulässigkeit von Fragen sowie über die Zulässigkeit der Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden entscheidet der Untersuchungsausschuss auf Antrag eines seiner Mitglieder.


§ 21 UAG – Beendigung der Vernehmung

(1) Der Untersuchungsausschuss entscheidet, ob die Vernehmung des Zeugen abgeschlossen ist.

(2) Über den Abschluss der Vernehmung ist der Zeuge schriftlich zu informieren.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Sachverständige entsprechend.


§ 22 UAG – Vereidigung

(1) Der Untersuchungsausschuss entscheidet über die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen. Die Entscheidung über die Vereidigung darf nicht vor dem Abschluss der Vernehmung ergehen.

(2) Zeugen sollen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuss es wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet. Dem Zeugen oder Sachverständigen ist vor der Vereidigung Gelegenheit zu geben, sich noch einmal zum Beweisthema zu äußern. Die §§ 64 bis 66 und 79 Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Von der Vereidigung ist abzusehen,

  1. 1.
    wenn der Verdacht besteht, der Zeuge könne an einer strafbaren Handlung beteiligt sein, deren Aufklärung nach dem Sinn des Untersuchungsauftrages zum Gegenstand der Untersuchung gehört,
  2. 2.
    in den Fällen des § 60 Nr. 1 der Strafprozessordnung .


§ 23 UAG – Zeugenbeistand

Zeugen können sich vor dem Untersuchungsausschuss eines Zeugenbeistands bedienen. Dem Zeugen und dem Zeugenbeistand steht ein Beweisanregungsrecht zu. Der Untersuchungsausschuss entscheidet über die Beweisanregung. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.


§ 24 UAG – Vernehmung von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses

Beschließt der Untersuchungsausschuss die Vernehmung eines Mitglieds als Zeugen oder Sachverständigen, so darf dieses bis zur Beendigung der Vernehmung nicht mehr im Untersuchungsausschuss mitwirken. Die Vernehmung ist unverzüglich durchzuführen.


§ 25 UAG – Beschlagnahme und Durchsuchung

Der Untersuchungsausschuss kann zum Zwecke der Beweiserhebung bei dem zuständigen Gericht die Anordnung der Beschlagnahme oder die Durchsuchung beantragen. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder oder der Mitglieder, die zu den Antragstellern gehören, ist er dazu verpflichtet. Die Vorschriften des Ersten Buches Achter Abschnitt der Strafprozessordnung gelten entsprechend.


§ 26 UAG – Rechts- und Amtshilfe

(1) Beim Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die an den Zeugen oder Sachverständigen zu richtenden Fragen sinngemäß festzulegen. Dem Ersuchen ist eine schriftliche Fassung des Untersuchungsauftrages beizufügen.

(2) Über die Untersuchungshandlung ist durch die ersuchte Behörde ein Protokoll aufzunehmen.


§ 27 UAG – Verlesen von Protokollen und Akten

(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen ersuchter Gerichte und Behörden sowie Akten, die als Beweismittel dienen, sind vor dem Untersuchungsausschuss zu verlesen. Dies gilt auch für Beweiserhebungen, die ein Unterausschuss in nicht öffentlicher Sitzung vorgenommen hat.

(2) Von der Verlesung kann Abstand genommen werden, wenn die Protokolle oder Akten allen Mitgliedern zugänglich gemacht worden sind und die Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Verlesung verzichtet.


§ 28 UAG – Aussetzung des Verfahrens

(1) Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, dass gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. Über die Aussetzung entscheidet der Landtag. Ist der Untersuchungsausschuss auf Grund eines Minderheitsantrages eingesetzt worden, bedarf die Aussetzung der Zustimmung der Antragsteller. Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit durch Beschluss des Landtages wieder aufgenommen werden.

(2) Der Landtag kann einen Untersuchungsausschuss vor Abschluss der Untersuchung auflösen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.


§ 29 UAG – Untersuchungsbericht

(1) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss dem Landtag einen schriftlichen Untersuchungsbericht.

(2) Die Anfertigung des Berichtsentwurfs obliegt dem Vorsitzenden. Über die endgültige Abfassung entscheidet der Untersuchungsausschuss. Der Untersuchungsausschuss bestimmt einen oder mehrere Berichterstatter für die Berichterstattung im Landtag.

(3) Wird im Untersuchungsbericht ein Sachverhalt offenbart, der geeignet ist, Personen in ihrem Ansehen herabzusetzen, und ist dieser Sachverhalt nicht Gegenstand der öffentlichen Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses gewesen, so ist den betroffenen Personen vor Veröffentlichung des Untersuchungsberichts Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist ihrem wesentlichen Inhalt nach im Untersuchungsbericht wiederzugeben. Das gilt nicht, wenn der Sachverhalt bereits in einem anderen gerichtlichen oder behördlichen Verfahren öffentlich erörtert worden ist.

(4) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses kann seine abweichende Meinung in einem Sondervotum darlegen, das dem Untersuchungsbericht anzuschließen ist.

(5) Der Untersuchungsbericht ist der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.

(6) Der Landtag kann auch während der Untersuchung verlangen, dass ihm über den Stand des Verfahrens berichtet wird. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.


§ 30 UAG – Verschwiegenheitspflichten, Geheimschutz

(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sowie die Berater sind auch nach Auflösung des Untersuchungsausschusses oder nach Erstattung des Untersuchungsberichts verpflichtet, über die ihnen im Rahmen des Untersuchungsverfahrens bekannt gewordenen geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne Genehmigung des Präsidenten des Landtags dürfen sie hierüber weder vor Gericht noch außergerichtlich Angaben machen.

(2) Will der Untersuchungsausschuss im Untersuchungsbericht einen Sachverhalt offenbaren, dessen Geheimhaltung er beschlossen hat oder zu dessen Geheimhaltung er verpflichtet ist, so bedarf dies der Zustimmung dessen, der den Sachverhalt dem Untersuchungsausschuss mitgeteilt hat. Gerichte, Behörden und andere öffentliche Stellen des Landes sind verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen, wenn eine Prüfung des Sachverhalts, der offenbart werden soll, ergibt, dass er nicht oder nicht mehr geheimhaltungsbedürftig ist.

(3) Fremde Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, dürfen nur mit Ermächtigung der dazu befugten Personen offenbart werden, es sei denn, die Offenbarung ist gesetzlich geboten.

(4) Für Mitglieder des Landtags, die dem Untersuchungsausschuss nicht angehören, gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.

(5) Soweit Personen, die nicht auf Grund einer Amts- oder Dienstpflicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, durch Gewährung von Akteneinsicht oder durch Auskunft aus den Akten oder in sonstiger Weise geheimhaltungsbedürftige Tatsachen bekannt werden, sind sie zur Geheimhaltung zu verpflichten. § 4 Abs. 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.


§ 31 UAG – Gerichtszuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist das für den Sitz des Landtages zuständige Gericht.

(2) Örtlich zuständige Staatsanwaltschaft ist die Staatsanwaltschaft am Sitz des Landtags.

(3) Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Staatsanwaltschaft der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses tritt.


§ 32 UAG – Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsauftrags

(1) Wird die Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsauftrages geltend gemacht, entscheidet hierüber ausschließlich das Landesverfassungsgericht. Bis zu dessen Entscheidung kann sich niemand auf die Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsauftrages berufen oder hieraus tatsächliche oder rechtliche Folgerungen ableiten. Der Untersuchungsausschuss bleibt handlungsfähig.

(2) Hält ein Gericht einen Untersuchungsauftrag für verfassungswidrig, so hat es das Verfahren, bei dessen Entscheidung es auf die Gültigkeit des Untersuchungsauftrages ankommt, auszusetzen und die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts einzuholen.


§ 33 UAG – Kosten

(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land. Die Entschädigung der Zeugen und die Vergütung der Sachverständigen richten sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz . Die Entschädigung und die Vergütung werden durch die Landtagsverwaltung festgesetzt.

(2) Den Zeugen werden die durch die Beiziehung eines Zeugenbeistandes entstandenen notwendigen Auslagen erstattet. Die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen wird von der Landtagsverwaltung festgesetzt.

(3) Gegen die Festsetzungen nach den Absätzen 1 und 2 können die betroffenen Personen Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht Magdeburg ohne mündliche Verhandlung. § 4 Abs. 3 bis 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gilt entsprechend.


§ 34 UAG – Ergänzende Vorschriften

Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, gelten die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß. Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung des Landtages ergänzend.


§ 35 UAG – Geschäftsstelle

Geschäftsstelle des Untersuchungsausschusses und seiner Unterausschüsse ist die Landtagsverwaltung.


§ 36 UAG – Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte

  1. 1.

    der Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes und Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ,

  2. 2.

    auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und

  3. 3.

    der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt

eingeschränkt werden.


§ 36a UAG – Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.


§ 37 UAG – Übergangsregelungen

(1) § 4 Abs. 3a findet für den 13. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fraktionen für die Benennung eines Beraters einen monatlichen Zuschuss von 2.500 Euro erhalten. Ein Antrag und der Nachweis der Aufwendungen sind nicht erforderlich.

(2) Für den 13. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss findet § 21 des Untersuchungsausschussgesetzes vom 29. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 757), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 58), weiterhin Anwendung.


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