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- ErbStG - Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
- §§ 20 - 35, Abschnitt 4 - Steuerfestsetzung und Erhebung
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- § 21 ErbStG, Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
- § 22 ErbStG, Kleinbetragsgrenze
- § 23 ErbStG, Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen
- § 24 ErbStG, Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4
- § 25 ErbStG (weggefallen)
- § 26 ErbStG, Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins
- § 27 ErbStG, Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
- § 28 ErbStG, Stundung
- § 28a ErbStG, Verschonungsbedarfsprüfung
- § 29 ErbStG, Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen
- § 30 ErbStG, Anzeige des Erwerbs
- § 31 ErbStG, Steuererklärung
- § 32 ErbStG, Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter
- § 33 ErbStG, Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen
- § 34 ErbStG, Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
- § 35 ErbStG, Örtliche Zuständigkeit