NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Art. 94 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

IX. – Die Rechtsprechung

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 94 GG – Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts

*    (2)

(1) 1Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. 3Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) 1Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. 2Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Art. 94 Abs. 2 Satz 2: Angef. durch Art. I Nr. 2 G v. 29.01.1969 I 97

(2) Amtl. Anm.:

Art. 94 Abs. 2: Siehe BVefgg 1104-1


Art. 8 Verf
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens → Dritter Abschnitt – Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften

Titel: Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NW
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Art. 8 Verf

(1) Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Die staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, dass das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht.

(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(3) Land und Gemeinden haben die Pflicht, Schulen zu errichten und zu fördern. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt.

(4) Für die Privatschulen gelten die Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 zugleich als Bestandteil dieser Verfassung. Die hiernach genehmigten Privatschulen haben die gleichen Berechtigungen wie die entsprechenden öffentlichen Schulen. Sie haben Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse.


Art. 44 Verf

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.

(2) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.


Art. 93 Verf

Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichtshofes, die am 30. Juni 2017 im Amt sind, wird durch die Neuregelung des Artikels 76 nicht berührt. Soweit die Richter auf der Grundlage des Artikels 76 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung in ihr Amt gelangt sind, steht dieses einer Wahl gemäß Artikel 76 Absatz 2 in der neuen Fassung nicht entgegen.


Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kunsthochschulgesetz - KunstHG)

Vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366)

Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) (1)    (2)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Geltungsbereich 1
Rechtsstellung 2
Aufgaben 3
Freiheit der Kunst und der Wissenschaft 4
Neuordnung des Hochschulwesens und Studienreform 5
Mitglieder und Angehörige 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen 7
Zusammensetzung der Hochschulgremien 8
Stimmrecht und besondere Mehrheiten 9
Verfahrensgrundsätze 10
Wahlen zu den Gremien 11
Öffentlichkeit 12
Zentrale Organe 13
Rektor 14
Rektorat 15
Senat 16
Gleichstellungsbeauftragte 17
Fachbereiche 18
Mitglieder des Fachbereichs 19
Dekan 20
Fachbereichsrat 21
Gemeinsame Kommissionen 22
Einrichtungen 23
Hochschulverwaltung 24
Kanzler 25
Dienstaufgaben der hauptberuflichen Professoren 26
Einstellungsvoraussetzungen für hauptberufliche Professoren 27
Berufung, Berufungsverfahren und dienstrechtliche Stellung der hauptberuflichen Professoren 28
Freistellung und Beurlaubung von hauptberuflichen Professoren 29
Nebenberufliche Professorentätigkeit 30
Lehrkräfte für besondere Aufgaben 31
Lehrbeauftragte 32
Künstlerisch und wissenschaftlich tätiges Personal und sonstige Mitarbeiter 33
Lehrverpflichtung 34
Dienstvorgesetzte 35
Zugang und Einschreibung 36
Studentenschaft 37
Ziel von Lehre und Studium 38
Besuch von Lehrveranstaltungen 39
Studienberatung 40
Ordnung des Studiums, Weiterbildung und Prüfungen 41
Hochschulgrade 42
Promotion 43
Künstlerische Entwicklungsvorhaben 44
Forschung 45
Beitrag zum Haushaltsvoranschlag 46
Verteilung der Haushaltsmittel 47
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel 48
Körperschaftsvermögen und Körperschaftshaushalt 49
Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten 50
Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten 51
Zusammenwirken von Staat und Kunsthochschule 52
Zusammenwirken von Hochschulen 53
Nichtstaatliche Kunsthochschulen 54
Konsequenzen aus der Neuordnung der Standorte/Hochschulpersonal, Studenten 55
Konsequenzen aus der Neuordnung der Standorte/Haushaltsrechtliche Umsetzung der Stellen und Mittel 56
Beteiligung der Kirchen 57
Frühere Zusagen von Personal- und Sachmitteln 58
(1) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752)
(2) Red. Anm.:
Nach Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 der Bekanntmachung über Änderungen der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom 17. August 2005 (GV. NRW. S. 732) wird das "Ministerium für Wissenschaft und Forschung" in "Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie" umbenannt.

§ 1 KunstHG – Geltungsbereich (1)

(1) Dieses Gesetz gilt für die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und nach Maßgabe des § 54 für die staatliche Anerkennung von Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen. Für die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen gilt § 53 .

(2) Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen sind

  1. 1.
    die Hochschule für Musik Detmold
  2. 2.
    die Kunstakademie Düsseldorf
  3. 3.
    die Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf
  4. 4.
    die Folkwang-Hochschule im Ruhrgebiet mit den Standorten Essen, Duisburg, Bochum und Dortmund
  5. 5.
    die Hochschule für Musik Köln mit den Standorten Köln, Aachen und Wuppertal
  6. 6.
    die Kunsthochschule für Medien Köln und
  7. 7.
    die Kunstakademie Münster.

(3) Die Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold wird mit Wirkung zum 1. April 2004 aufgelöst. Die Abteilung Münster der Hochschule für Musik Detmold wird mit Wirkung zum 1. April 2004 innerhalb der Universität Münster der Fachbereich Musikhochschule. Der Fachbereich Musikhochschule dient der Pflege der Künste auf dem Gebiet der Musik durch Lehre und Studium, Kunstausübung und künstlerische Entwicklungsvorhaben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 2 KunstHG – Rechtsstellung  (1)

(1) Die Kunsthochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze ( Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen ).

(2) Die Kunsthochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr, soweit sie ihnen nicht als staatliche Angelegenheiten zugewiesen sind. Der Erfüllung beider Aufgabenarten dient eine Einheitsverwaltung.

(3) Das Personal der Kunsthochschulen steht im Landesdienst. Das Land stellt nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und nach Maßgabe des Landeshaushalts die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Kunsthochschulen bereit.

(4) Die Kunsthochschulen erlassen nach Maßgabe dieses Gesetzes ihre Grundordnung als Satzung und die sonstigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Die Grundordnung, die Einschreibungsordnung und die Prüfungsordnungen werden im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (2) des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Alle übrigen Ordnungen sowie zu veröffentlichende Beschlüsse gibt die Kunsthochschule in einem Verkündungsblatt bekannt. Sie regelt das Verfahren, den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ordnungen und die Form der Veröffentlichung, insbesondere die Anforderungen an das Verkündungsblatt.

(5) Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann den Namen, das Wappen und das Siegel einer Kunsthochschule auf ihren Antrag ändern oder bestimmen. Kunsthochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).
(2) Red. Anm.:
Nach Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 der Bekanntmachung über Änderungen der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom 17. August 2005 (GV. NRW. S. 732) wird das "Ministerium für Wissenschaft und Forschung" in "Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie" umbenannt.

§ 3 KunstHG – Aufgaben  (1)

(1) Die Kunsthochschulen dienen der Pflege der Künste auf den Gebieten der bildenden Kunst, der Musik und der darstellenden Kunst durch Lehre und Studium, Kunstausübung und künstlerische Entwicklungsvorhaben. Im Rahmen der ihnen obliegenden Lehrerausbildung und anderer wissenschaftlicher Fächer nehmen sie darüber hinaus Aufgaben wissenschaftlicher Hochschulen einschließlich der Forschung wahr. Sie bereiten auf künstlerische Berufe und auf Berufe vor, deren Ausübung künstlerische Fähigkeiten erfordert. Sie fördern den künstlerischen Nachwuchs und im Rahmen ihres Auftrages den wissenschaftlichen Nachwuchs.

(2) Die Kunsthochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darauf hin, dass Frauen und Männer in der Kunsthochschule die ihrer Qualifikation entsprechenden gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und die für die Frauen bestehenden Nachteile beseitigt werden.

(3) Die Kunsthochschulen dienen im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 dem weiterbildenden Studium und beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals.

(4) Die Kunsthochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studenten mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studenten.

(5) Die Kunsthochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studenten.

(6) Die Kunsthochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben. Hierzu können sie insbesondere Konzerte und Darbietungen aus den Bereichen Musiktheater, Schauspiel und Tanz sowie Ausstellungen von Werken der bildenden Kunst ihrer Mitglieder und Angehörigen veranstalten.

(7) Andere als in diesem Gesetz genannte Aufgaben können einer Kunsthochschule nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen und die Kunsthochschule vorher gehört worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 4 KunstHG – Freiheit der Kunst und der Wissenschaft  (1)

(1) Das Land und die Kunsthochschulen stellen sicher, dass die Mitglieder der Kunsthochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch dieses Gesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können.

(2) Die Freiheit der Kunstausübung umfasst die Herstellung, Verbreitung und Darbietung von Kunstwerken. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(3) Die Freiheit künstlerischer Entwicklungsvorhaben und der Forschung umfasst insbesondere Fragestellung, Methodik sowie Bewertung des Ergebnisses und dessen Verbreitung. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen künstlerischer Entwicklungsvorhaben und der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Betriebes, die Förderung und Abstimmung von Vorhaben und die Bildung von Schwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(4) Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung künstlerischer oder wissenschaftlicher Lehrmeinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(5) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen, sowie die Erarbeitung und Äußerung künstlerischer und wissenschaftlicher Meinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

(6) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Kunsthochschule ordnen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 5 KunstHG – Neuordnung des Hochschulwesens und Studienreform  (1)

Für die Kunsthochschulen gelten die Neuordnungsziele des § 5 WissHG und die Vorschriften über die Studienreform des § 6 WissHG, soweit es der Eigenart und dem besonderen Auftrag der Kunsthochschulen entspricht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 6 KunstHG – Mitglieder und Angehörige  (1)

(1) Mitglieder der Kunsthochschule sind

  1. 1.
    der Rektor,
  2. 2.
    der Kanzler,
  3. 3.
    die Professoren,
  4. 4.
    die künstlerischen und wissenschaftlichen Assistenten,
  5. 5.
    die Oberassistenten,
  6. 6.
    die hauptberuflichen künstlerischen und wissenschaftlichen Mitarbeiter,
  7. 7.
    die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
  8. 8.
    die Lehrbeauftragten an den Musikhochschulen,
  9. 9.
    die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter und
  10. 10.
    die eingeschriebenen Studenten.

Der Rektor und der Kanzler nehmen an Wahlen nicht teil.

(2) Professorenvertreter gemäß § 28 in Verbindung mit § 52 Abs. 4 WissHG und Professoren, die an der Kunsthochschule Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehrverpflichtung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 4 abhalten, haben die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten mit Ausnahme des Wahlrechts.

(3) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Kunsthochschule die in den Ruhestand versetzten Professoren, die Honorarprofessoren, die nebenberuflich oder gastweise an der Kunsthochschule Tätigen, die Doktoranden und künstlerischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte, sofern sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind, sowie die Zweithörer und Gasthörer an. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.

(4) Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann einer Person, die außerhalb der Kunsthochschule hauptberuflich tätig ist und die Einstellungsvoraussetzungen nach § 27 erfüllt, auf Vorschlag der Kunsthochschule ohne Begründung eines Dienstverhältnisses ausnahmsweise die mitgliedschaftliche Rechtsstellung eines Professors einräumen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 7 KunstHG – Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen  (1)

(1) Die Mitglieder der Kunsthochschule haben sich, unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Kunsthochschule ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Kunsthochschule wahrzunehmen.

(2) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Kunsthochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt. Die Inhaber von Ämtern in der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen. Die Tätigkeit in der Selbstverwaltung ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.

(3) Für die Mitwirkung an der Selbstverwaltung in den Kollegialorganen stellt die Kunsthochschule im Rahmen ihrer Möglichkeiten die notwendigen Mittel bereit.

(4) Die Mitglieder der Kunsthochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Die gewählten Mitglieder sind als solche an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder der Kunsthochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist.

(5) Die Mitglieder der Kunsthochschule sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.

(6) Die Kunsthochschule regelt die Rechte und Pflichten der Angehörigen.

(7) Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Kunsthochschule ihre Pflichten nach den Absätzen 1, 5 oder 6, kann die Kunsthochschule Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Kunsthochschule durch Satzung.

(8) Frauen führen Funktionsbezeichnungen in der weiblichen Form.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 8 KunstHG – Zusammensetzung der Hochschulgremien  (1)

(1) Für die Vertretung im Senat, im Fachbereichsrat und in den gemeinsamen Kommissionen gemäß § 22 bilden

  1. 1.
    die Professoren,
  2. 2.
    die künstlerischen und wissenschaftlichen Assistenten, die Oberassistenten, die künstlerischen und wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die sonstigen Mitarbeiter (Gruppe der Mitarbeiter),
  3. 3.
    die Lehrbeauftragten an den Musikhochschulen und
  4. 4.
    die Studenten

jeweils eine Gruppe. In der Wahlordnung ist zu regeln, dass die Mitglieder der Gruppe nach Satz 1 Nr. 2 zahlenmäßig in einem angemessenen Verhältnis vertreten sind.

(2) Art und Umfang der Mitwirkung der Mitglieder in der Kunsthochschule bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Kunsthochschule, den Aufgaben der Gremien sowie nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Kunsthochschule. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.

(3) Muss der Vorsitzende eines Gremiums auf Grund dieses Gesetzes oder der Grundordnung einer bestimmten Mitgliedergruppe angehören, so muss dessen Stellvertreter Mitglied derselben Gruppe sein, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 9 KunstHG – Stimmrecht und besondere Mehrheiten  (1)

(1) Sonstige Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre oder die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, nur beratend mit. In diesen Angelegenheiten mit Ausnahme der Berufung von Professoren haben sie Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Kunsthochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitgliedes.

(2) Entscheidungen, die die Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Forschung oder die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, sowie die Wahl des Dekans und des Prodekans bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zu Stande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren. Bei Berufungsvorschlägen ist die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen.

(3) Ist zweifelhaft, ob es sich um Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 handelt, so entscheidet darüber das Rektorat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 10 KunstHG – Verfahrensgrundsätze  (1)

(1) Von den Gremien und Funktionsträgern haben Entscheidungsbefugnisse die zentralen Organe und die Organe der Fachbereiche. Sonstige Gremien und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es in diesem Gesetz bestimmt oder zugelassen ist.

(2) Kollegialorgane sollen ihre Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken. Soweit es die Art der Angelegenheiten zulässt, sollen diese nach Maßgabe der Grundordnung dem Vorsitzenden des Gremiums zur Erledigung zugewiesen werden.

(3) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

(4) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist. Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen.

(5) Bei Entscheidungen, Abstimmungen und Beratungen der Organe, Gremien und Funktionsträger, die nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolgen, gelten § 20 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 bis 5 sowie § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend. Beteiligter im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist derjenige, der durch die Entscheidung, Abstimmung oder Beratung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Amtshandlungen, die unter der Mitwirkung einer nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossenen Person erfolgt sind, sind aufzuheben, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis ausschlaggebend war oder gewesen sein könnte und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

(6) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet der Vorsitzende des Gremiums. Das gilt nicht für Wahlen. Der Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 11 KunstHG – Wahlen zu den Gremien  (1)

(1) Die Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Von der Verhältniswahl kann abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten die Mehrheitswahl angemessen ist. Die Wahlordnung regelt die Stellvertretung.

(2) Bei den Wahlen zum Senat und zum Fachbereichsrat ist allen Wahlberechtigten die Möglichkeit der Briefwahl zu geben. Durch die Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung des Zeitpunktes der Wahl sind die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen.

(3) Jedes Mitglied der Kunsthochschule kann sein aktives und passives Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe und jeweils einem Fachbereich ausüben. Ein wahlberechtigtes Mitglied, das mehreren Mitgliedergruppen oder mehr als einem Fachbereich zugehört, hat eine Erklärung abzugeben, für welche Gruppe oder in welchem Fachbereich es sein Wahlrecht ausüben will.

(4) Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht für die Amtszeit das Wahlmandat. Während dieser Zeit finden die Stellvertretungsregeln für Wahlmitglieder entsprechende Anwendung.

(5) Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte.

(6) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dieses nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse des Gremiums, soweit diese vollzogen sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 12 KunstHG – Öffentlichkeit  (1)

(1) Die Sitzungen des Senats sind für die Mitglieder und Angehörigen der Kunsthochschule sowie für Presse und Rundfunk nach Maßgabe der verfügbaren Plätze öffentlich. Die Sitzungen des Fachbereichsrates sind für die Mitglieder des Fachbereichs öffentlich; im Übrigen gilt Satz 1. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nicht öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Die übrigen Hochschulgremien tagen nicht öffentlich.

(2) Die Kunsthochschule stellt sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Gremien unterrichtet werden. In diesem Rahmen sollen die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse in geeigneter Weise bekannt gegeben und die Niederschriften dazu zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 5 sowie in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 13 KunstHG – Zentrale Organe  (1)

Zentrale Organe der Kunsthochschule sind

  1. 1.
    der Rektor,
  2. 2.
    das Rektorat und
  3. 3.
    der Senat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 14 KunstHG – Rektor  (1)

(1) Der Rektor vertritt die Kunsthochschule nach außen.

(2) Der Rektor wird durch einen Prorektor vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird er durch den Kanzler vertreten. Der Rektor übt das Hausrecht aus; es kann die Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Kunsthochschule übertragen.

(3) Als Rektor wird vom Senat ein an der Kunsthochschule tätiger hauptberuflicher Professor für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist ausgeschlossen. Der Minister für Wissenschaft und Forschung ist rechtzeitig vor der Wahl über den Wahlvorschlag zu unterrichten.

(4) Der vom Senat Gewählte wird dem Minister für Wissenschaft und Forschung zur Ernennung zum Rektor durch die Landesregierung vorgeschlagen.

(5) Steht der vom Senat Gewählte in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wird er mit der Ernennung zum Rektor bei Fortdauer seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Während der Amtszeit als Rektor ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Amt als Professor; die Berechtigung, sich künstlerisch oder wissenschaftlich zu betätigen und zu lehren, bleibt unberührt. Mit Ablauf seiner Amtszeit und mit der Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit als Professor ist der Rektor aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.

(6) Steht der vom Senat Gewählte in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, kann er ausnahmsweise zum Rektor bestellt werden; in diesem Falle findet Absatz 5 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass mit der Bestellung zum Rektor an die Stelle des Beamtenverhältnisses auf Zeit ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis tritt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 15 KunstHG – Rektorat  (1)

(1) Das Rektorat leitet die Kunsthochschule. In Ausübung dieser Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten der Kunsthochschule, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse aus. Das Rektorat ist dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Senatsbeschlüssen rechenschaftspflichtig.

(2) Das Rektorat wirkt darauf hin, dass die übrigen Organe, Gremien und Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen der Kunsthochschule ihre Pflichten erfüllen. Es legt jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Kunsthochschule ab.

(3) Das Rektorat hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen anderer Hochschulorgane, der Organe der Fachbereiche, der Gremien und Funktionsträger zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat das Rektorat den Minister für Wissenschaft und Forschung zu unterrichten.

(4) Die Organe der Kunsthochschule und der Fachbereiche, die Gremien und die Funktionsträger haben dem Rektorat Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des Rektorats können an allen Sitzungen der Organe und Gremien mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten; im Einzelfall können sie sich dabei durch vom Rektorat benannte Mitglieder der Kunsthochschule vertreten lassen.

(5) Das Rektorat besteht aus dem Rektor als Vorsitzenden, zwei Prorektoren und dem Kanzler.

(6) Die Prorektoren werden auf Vorschlag des Rektors vom Senat aus den an der Kunsthochschule tätigen hauptberuflichen Professoren für vier Jahre gewählt und vom Rektor bestellt. Die Amtszeit der Prorektoren endet spätestens mit der Amtszeit des Rektors. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist ausgeschlossen. Der Minister für Wissenschaft und Forschung ist rechtzeitig vor der Wahl über die Wahlvorschläge zu unterrichten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 16 KunstHG – Senat  (1)

(1) Der Senat ist für Fragen der Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre und des Studiums zuständig, die die gesamte Kunsthochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Behandlung von Grundsatzfragen der Neuordnung des Hochschulwesens und der Studienreform;
  2. 2.
    Stellungnahme zu dem Beitrag der Kunsthochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt und zur Verteilung der nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel;
  3. 3.
    Beschlussfassung im Zusammenhang mit besonderen Auswahlverfahren für den Zugang zum Studium;
  4. 4.
    Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen;
  5. 5.
    Beschlussfassung über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen, Einrichtungen und gemeinsamen Kommissionen;
  6. 6.
    Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Kunstausübung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben und Forschung sowie des Lehr- und Studienbetriebes;
  7. 7.
    Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Förderung des künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchses;
  8. 8.
    Beschlussfassung über Erlass und Änderung der Grundordnung und der übrigen Satzungen und Ordnungen der Kunsthochschule sowie Beschlussfassung über die Zustimmung zu den Ordnungen der Fachbereiche;
  9. 9.
    Beschlussfassung über die Vorschläge für die Berufung von Professoren;
  10. 10.
    Wahl des Rektors und der Prorektoren;
  11. 11.
    Beschlussfassung im Zusammenhang mit dem Vorschlagsrecht der Kunsthochschule zur Ernennung des Kanzlers.

(2) Ist zweifelhaft, ob für eine Aufgabe der Senat oder der Fachbereichsrat zuständig ist, so entscheidet der Senat über die Zuständigkeit.

(3) Mitglieder des Senats sind

  1. 1.
    der Rektor als Vorsitzender,
  2. 2.
    die Dekane,
  3. 3.
    sechs Vertreter der Gruppe der Professoren, drei Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter und zwei Vertreter der Gruppe der Studenten.

Die Zahl der Vertreter der Professorengruppe verringert sich in der Kunsthochschule für Medien Köln auf vier und erhöht sich in der Kunstakademie Münster auf sieben; die Zahl der Vertreter der Gruppe der Studenten verringert sich in der Kunsthochschule für Medien Köln auf eins. An den Musikhochschulen tritt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der Lehrbeauftragten an die Stelle einer Vertreterin oder eines Vertreters der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Darüber hinaus ist an den Musikhochschulen eine zusätzliche Vertreterin oder ein zusätzlicher Vertreter der Gruppe der Lehrbeauftragten in den Senat zu wählen.

(4) Die Prorektoren, der Kanzler, die Frauenbeauftragte und der Vorsitzende des Allgemeinen Studentenausschusses nehmen an den Senatssitzungen beratend teil.

(5) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Wahlmitglieder beträgt zwei Jahre.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 17 KunstHG – Gleichstellungsbeauftragte  (1)

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Kunsthochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Einbeziehung frauenrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Kunsthochschule hin, insbesondere bei der wissenschaftlichen Arbeit. Sie kann hierzu an den Sitzungen des Senats, des Rektorats, der Fachbereichsräte, der gemeinsamen Kommissionen, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Bei der Beratung von Angelegenheiten im Rektorat, welche die Gleichstellung unmittelbar berühren, ist ihr Gelegenheit zur Information und Teilnahme zu geben. Die Grundordnung regelt insbesondere Wahl, Bestellung und Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretung.

(2) Zur Beratung und Unterstützung der Kunsthochschule und der Gleichstellungsbeauftragten soll an der Kunsthochschule eine Gleichstellungskommission gebildet werden, die insbesondere Aufstellung und Einhaltung der Frauenförderpläne überwacht und an der internen Mittelvergabe mitwirkt.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 18 KunstHG – Fachbereiche  (1)

(1) Die Kunsthochschule gliedert sich in Fachbereiche. Diese sind die organisatorischen Grundeinheiten der Kunsthochschule. Größe und Abgrenzung müssen gewährleisten, dass die dem einzelnen Fachbereich obliegenden Aufgaben angemessen erfüllt werden können.

(2) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Kunsthochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben der Kunsthochschule. Er hat die Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots sowie die Wahrnehmung der innerhalb der Kunsthochschule zu erfüllenden weiteren Aufgaben zu gewährleisten. Er trägt dafür Sorge, dass seine Mitglieder, seine Angehörigen und seine Einrichtungen die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Fachbereiche arbeiten in den sie gemeinsam berührenden Angelegenheiten zusammen, insbesondere stimmen sie ihr Lehrangebot, soweit erforderlich, untereinander ab.

(3) Organe des Fachbereichs sind der Dekan und der Fachbereichsrat.

(4) Der Fachbereich kann seine Organisation, zu der auch die Einrichtung von Klassen gehören kann, durch eine Fachbereichsordnung regeln und die sonstigen zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen erlassen. Der Senat kann Rahmenordnungen erlassen.

(5) In der Kunsthochschule für Medien Köln und der Kunstakademie Münster kann von der Bildung von Fachbereichen abgesehen werden; die Aufgaben des Dekans werden in diesem Fall vom Rektor, die Aufgaben des Fachbereichsrats vom Senat wahrgenommen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 19 KunstHG – Mitglieder des Fachbereichs  (1)

(1) Mitglieder des Fachbereichs sind das Hochschulpersonal, das überwiegend im Fachbereich tätig ist, sowie die Studenten, die für einen vom Fachbereich angebotenen Studiengang eingeschrieben sind. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Professoren, künstlerische und wissenschaftliche Assistenten, Oberassistenten, künstlerische und wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte an Musikhochschulen können mit Zustimmung der betroffenen Fachbereiche Mitglied in mehreren Fachbereichen sein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 20 KunstHG – Dekan  (1)

(1) Der Dekan vertritt den Fachbereich und führt die Geschäfte des Fachbereichs in eigener Zuständigkeit. Er ist Vorsitzender des Fachbereichsrates, bereitet dessen Sitzungen vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbereichsrates ist er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Er entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiter des Fachbereichs, soweit diese nicht einer Einrichtung oder einem Professor zugeordnet sind. Er wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, dass die Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen. Hält er einen Beschluss für rechtswidrig, so führt er eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet er unverzüglich das Rektorat. Dem Dekan können durch die Grundordnung oder durch Beschluss des Fachbereichsrates weitere Aufgaben übertragen werden.

(2) Der Dekan wird durch den Prodekan vertreten.

(3) Dekan und Prodekan werden vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden hauptberuflichen Professoren gewählt. Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Dekan nach Ablauf seiner Amtszeit Prodekan wird. Die Amtszeit des Dekans und des Prodekans beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 21 KunstHG – Fachbereichsrat  (1)

(1) Dem Fachbereichsrat obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit des Dekans oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er ist insbesondere in allen die Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung und Lehre betreffenden Angelegenheiten und für die Beschlussfassung über die Fachbereichsordnung und die sonstigen Ordnungen des Fachbereichs zuständig. Er nimmt den Semesterbericht des Dekans entgegen und kann über die Angelegenheiten des Fachbereichs Auskunft verlangen.

(2) Mitglieder des Fachbereichsrats sind

  1. 1.
    der Dekan als Vorsitzender,
  2. 2.
    der Prodekan mit beratender Stimme,
  3. 3.
    vier Vertreter der Gruppe der Professoren, zwei Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter und zwei Vertreter der Gruppe der Studenten.

An den Musikhochschulen tritt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der Lehrbeauftragten an die Stelle einer Vertreterin oder eines Vertreters der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Mitglieder des Fachbereichsrates nach Satz 1 Nr. 3 werden von den Mitgliedern des Fachbereichs gewählt. § 16 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Vor der Beschlussfassung des Fachbereichsrates über Angelegenheiten eines Faches, das im Fachbereichsrat nicht durch einen Professor vertreten ist, ist mindestens einem Professor dieses Faches Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen. Bei der Beschlussfassung über Berufungsvorschläge und Promotionsordnungen sind alle Professoren, die Mitglieder des Fachbereichs sind, stimmberechtigt. Bei der Berechnung von Mehrheiten gelten sie als Mitglieder des Fachbereichsrats, soweit sie an der Entscheidung mitgewirkt haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 22 KunstHG – Gemeinsame Kommissionen  (1)

(1) Zur fachlichen Koordination von Lehre und Studium sowie anderer Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Erledigung erfordern, können die Kunsthochschulen nach Maßgabe der Grundordnung fachbereichsübergreifende gemeinsame Kommissionen bilden. Sie sollen insbesondere für die folgenden Aufgaben gebildet werden:

  1. 1.
    Erarbeitung der Studien- und Prüfungsordnungen,
  2. 2.
    Koordination der Studienpläne und des Lehrangebots,
  3. 3.
    Stellungnahme zur Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
  4. 4.
    Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen vor der Abgabe durch den Fachbereich,
  5. 5.
    Stellungnahme zu Beschlüssen zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von Einrichtungen,
  6. 6.
    Organisation der schulpraktischen Studien,
  7. 7.
    Organisation einer studienbegleitenden Fachberatung.

(2) Die Mitglieder einer gemeinsamen Kommission werden vom Senat auf Vorschlag der Fachbereiche gewählt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 23 KunstHG – Einrichtungen  (1)

(1) Soweit an den Kunsthochschulen Einrichtungen errichtet werden, finden die §§ 29 bis 32 und 33 Abs. 2 Satz 1 WissHG entsprechende Anwendung.

(2) Die Hochschulbibliothek ist eine zentrale Betriebseinheit. Sie umfasst den gesamten Bestand der Kunsthochschule an Literatur, Tonträgern und sonstigen Informationsmitteln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 24 KunstHG – Hochschulverwaltung  (1)

Die Hochschulverwaltung sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Kunsthochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien werden ausschließlich durch die Hochschulverwaltung wahrgenommen. Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann einer Kunsthochschule Verwaltungsaufgaben im Bereich staatlicher Angelegenheiten zur gemeinsamen Erledigung für mehrere Hochschulen nach Anhörung der betroffenen Hochschulen übertragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 25 KunstHG – Kanzler  (1)

(1) Als Mitglied des Rektorats leitet der Kanzler die Hochschulverwaltung. In Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung kann das Rektorat entscheiden; das Nähere regelt das Rektorat.

(2) Der Kanzler ist Beauftragter für den Haushalt.

(3) Der Kanzler wird von der Landesregierung ernannt; die Kunsthochschule hat ein Vorschlagsrecht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 26 KunstHG – Dienstaufgaben der hauptberuflichen Professoren  (1)

(1) Die Professoren nehmen die ihrer Kunsthochschule obliegenden Aufgaben in der Lehre und Kunstausübung, in künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder in der Forschung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in dem von ihnen vertretenen Fach selbstständig wahr und wirken an der Studienreform und der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Selbstverwaltung der Kunsthochschule mitzuwirken und Aufgaben ihrer Kunsthochschule nach § 3 wahrzunehmen. Kunstausübung im Auftrag Dritter zählt nicht zu den Aufgaben nach Satz 1.

(2) Die Professoren sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Zur Lehre zählt auch die Beteiligung an der berufspraktischen Ausbildung, soweit diese Teil des Studienganges ist. Die Professoren sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Beschlüsse des Fachbereichs oder des Senats, die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefasst werden, auszuführen. Sie können vom Minister für Wissenschaft und Forschung nach ihrer Anhörung und nach Anhörung der beteiligten Hochschulen verpflichtet werden, Lehrveranstaltungen in dem von ihnen vertretenen Fach zu einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen auch an einer anderen Hochschule abzuhalten und die entsprechenden Prüfungen abzunehmen, soweit dieses zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist und an ihrer Kunsthochschule ein ihrer vollen Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.

(3) Die Professoren sind nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses berechtigt und verpflichtet, künstlerische Entwicklungsvorhaben zu betreiben oder zu forschen und die Ergebnisse unbeschadet des § 4 Abs. 3 öffentlich zugänglich zu machen.

(4) Art und Umfang der Aufgaben eines Professors bestimmen sich unbeschadet einer Rechtsverordnung gemäß § 34 nach der Regelung, die der Minister für Wissenschaft und Forschung bei der Ernennung schriftlich getroffen hat. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 27 KunstHG – Einstellungsvoraussetzungen für hauptberufliche Professoren  (1)

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren, deren Aufgaben auf künstlerischem Gebiet liegen, sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:

  1. 1.
    Ein abgeschlossenes künstlerisches Studium an einer Hochschule,
  2. 2.
    pädagogische Eignung, die durch Erfahrung in einer vorausgegangenen Lehr- oder Ausbildungstätigkeit nachgewiesen oder bei Fehlen dieser Voraussetzung ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; § 201 Abs. 3 LBG bleibt unberührt,
  3. 3.
    besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit,
  4. 4.
    zusätzliche künstlerische Leistungen; der Nachweis wird in der Regel durch besondere Leistungen während einer fünfjährigen künstlerischen Tätigkeit, von der drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, erbracht.

(2) Soweit es den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 4 auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der künstlerischen Praxis nachweist.

(3) Für die Einstellung von Professoren, deren Aufgaben auf wissenschaftlichem Gebiet liegen, gelten die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 WissHG.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 28 KunstHG – Berufung, Berufungsverfahren und dienstrechtliche Stellung der hauptberuflichen Professoren  (1)

Für die Berufung von Professoren und das Berufungsverfahren gelten § 50 und § 51 WissHG mit der Maßgabe, dass bei der Berufung von Professoren die Mehrheit der Professoren in der Berufungskommission die entsprechende Qualifikation haben soll. Für die dienstrechtliche Stellung von Professoren gilt § 52 WissHG; für Professoren, deren Aufgaben auf künstlerischem Gebiet liegen, können im Rahmen des § 52 Abs. 3 WissHG nach näherer Bestimmung im Dienstvertrag besondere Regelungen über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Nebentätigkeit und Sonderurlaub getroffen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 29 KunstHG – Freistellung und Beurlaubung von hauptberuflichen Professoren  (1)

(1) Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann auf Vorschlag der Kunsthochschule Professoren nach einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern für die Dauer eines Semesters von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zu Gunsten der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben oder zu Gunsten der Dienstaufgaben in der Forschung freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist und dem Land keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen.

(2) Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann Professoren auf Vorschlag der Kunsthochschule nach einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern für die Dauer eines Semesters für die Anwendung und Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung oder Erhaltung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Hochschule beurlauben; Absatz 1 2. Halbsatz gilt entsprechend.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann der Minister für Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der Kunsthochschule von der zeitlichen Voraussetzung und Dauer nach den Absätzen 1 und 2 abweichen. Eine Freistellung oder Beurlaubung kann hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen nur alternativ gewährt werden. Im Antrag auf Freistellung oder Beurlaubung ist das künstlerische oder wissenschaftliche Vorhaben oder die beabsichtigte Tätigkeit näher zu beschreiben. Nach Ablauf der Freistellung oder Beurlaubung hat der Professor der Kunsthochschule über die Durchführung seines Vorhabens oder den Ablauf seiner Tätigkeit zu berichten; das erarbeitete Repertoire soll im Rahmen einer Veranstaltung der Kunsthochschule öffentlich vorgetragen werden. Werke der bildenden Kunst sollen in der Kunsthochschule öffentlich ausgestellt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 30 KunstHG – Nebenberufliche Professorentätigkeit  (1)

(1) In Ausnahmefällen können Angestellte mit der Qualifikation nach § 27 Abs. 1 oder 2 , die als Vertreter zentraler Fächer nebenberuflich tätig sein sollen, als Professoren eingestellt werden, soweit hierfür Stellen veranschlagt sind. Auf sie finden die für die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen für hauptberufliche Professoren geltenden Regelungen Anwendung.

(2) Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn dem Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen Dienstaufgaben eines vollbeschäftigten Professors übertragen wird. Die Einstellung ist nicht zulässig, wenn der Professor bereits hauptberuflich an einer Hochschule tätig ist.

(3) Für die Teilzeitbeschäftigung allgemein geltende Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 31 KunstHG – Lehrkräfte für besondere Aufgaben  (1)

(1) Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung künstlerischer oder praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfordert. Ihnen können darüber hinaus andere Dienstleistungen übertragen werden. Die für diese Aufgaben an die Kunsthochschulen abgeordneten Beamten und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben.

(2) Nach Absatz 1 obliegende Lehraufgaben sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professoren abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung eines Professors. Selbstständige Lehraufgaben dürfen Lehrkräften für besondere Aufgaben nur durch einen Lehrauftrag übertragen werden.

(3) Lehrkräfte für besondere Aufgaben können im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 32 KunstHG – Lehrbeauftragte  (1)

(1) Lehraufträge können erteilt werden

  1. a)
    für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf,
  2. b)
    für einen Lehrbedarf, dessen zeitlicher Umfang den Einsatz hauptberuflicher Kräfte nicht rechtfertigt oder
  3. c)
    zur Ergänzung des Lehrangebots.

Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbstständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis. Lehraufträge dürfen nicht rückwirkend erteilt werden.

(2) Der Lehrauftrag ist zu vergüten; das gilt nicht, wenn der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder der Lehrauftrag einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hauptamt oder in der Weise übertragen wird, dass seine Dienstaufgaben im Hauptamt entsprechend vermindert werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 33 KunstHG – Künstlerisch und wissenschaftlich tätiges Personal und sonstige Mitarbeiter  (1)

(1) Soweit an der Kunsthochschule weiteres künstlerisches und wissenschaftliches Personal tätig ist, gelten § 57, § 58, § 60 und § 61 WissHG sinngemäß.

(2) Wissenschaftliche Assistenten, Oberassistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter und wissenschaftliche Hilfskräfte können nur in musik- und kunstwissenschaftlichen Fächern tätig sein.

(3) Für die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" gilt § 54 WissHG entsprechend.

(4) Sonstige Mitarbeiter sind die in der Hochschulverwaltung, den Fachbereichen und Einrichtungen tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter, denen andere als künstlerische oder wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Ihre dienstrechtliche Stellung und die Einstellungsvoraussetzungen bestimmen sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 34 KunstHG – Lehrverpflichtung  (1)

(1) Der Minister für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptberufliches Hochschulpersonal im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags.

(2) Bei der Regelung der Lehrverpflichtung ist die Belastung durch andere Dienstaufgaben zu berücksichtigen. Soweit es zum Zwecke der erschöpfenden Nutzung der Lehrkapazität erforderlich ist, soll die Lehrverpflichtung auf Grund der vertretbaren Höchstbelastung in der Lehre festgelegt werden.

(3) In der Regelung kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Lehrverpflichtungen im Austausch zwischen mehreren Lehrenden oder im Ausgleich mit den eigenen Lehrverpflichtungen in mehreren Semestern erfüllt werden können, wenn das erforderliche Lehrangebot gewährleistet ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 35 KunstHG – Dienstvorgesetzte  (1)

Dienstvorgesetzter des Rektors, des Kanzlers und der beamteten und angestellten Professoren ist der Minister für Wissenschaft und Forschung. Dienstvorgesetzter des übrigen künstlerischen und wissenschaftlichen Personals ist der Rektor; er nimmt auch die Aufgaben des Dienstvorgesetzten gegenüber den Lehrbeauftragten wahr. Dienstvorgesetzter der in § 33 Abs. 4 genannten Mitarbeiter ist der Kanzler, Anderweitig geregelte Zuständigkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 36 KunstHG – Zugang und Einschreibung  (1)

(1) Die Vorschriften der §§ 64 bis 70 WissHG über Einschreibung, Qualifikation, Einstufungsprüfung, Zugangshindernisse, ausländische Studienbewerber, Exmatrikulation sowie Zweithörer und Gasthörer finden Anwendung. Zusätzlich zum Nachweis der Qualifikation gemäß § 65 Abs. 1 WissHG ist als weitere Voraussetzung der Nachweis der künstlerischen Eignung für den gewählten Studiengang zu erbringen. Sieht das Verfahren der Feststellung der künstlerischen Eignung im Bereich der Freien Kunst ein Orientierungsstudium vor, kann die Einschreibungsordnung die Befristung der Einschreibung zur Ableistung des Orientierungsstudiums regeln.

(2) Die künstlerische Eignung für den gewählten Studiengang wird in einem besonderen Verfahren festgestellt, das von einem Ausschuss der Kunsthochschule, bei der der Bewerber die Einschreibung beantragt hat, durchgeführt wird. Die Anforderungen für die einzelnen Studiengänge und das Verfahren werden in einer besonderen Ordnung, die vom Senat als Satzung erlassen wird, geregelt.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann für die Ausbildung zum Musikschullehrer und selbstständigen Musiklehrer die Qualifikation auch durch die Fachoberschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen werden. Von dem Nachweis der Hochschulreife nach Absatz 1 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn der Bewerber eine hervorragende künstlerische Begabung nachweist; Absatz 2 gilt entsprechend. Satz 2 gilt nicht für Studiengänge, die mit einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen abschließen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 37 KunstHG – Studentenschaft  (1)

Die an der Kunsthochschule eingeschriebenen Studenten bilden die Studentenschaft. Die Studentenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Kunsthochschule mit dem Recht der Selbstverwaltung und Erhebung von Beiträgen. Die §§ 71 bis 79 WissHG finden Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 38 KunstHG – Ziel von Lehre und Studium  (1)

Lehre und Studium sollen den Studenten auf die Ausübung eines künstlerischen oder kunstpädagogischen Berufs vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass er zu künstlerischer oder wissenschaftlicher Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 39 KunstHG – Besuch von Lehrveranstaltungen  (1)

(1) Der Student hat das Recht, Lehrveranstaltungen auch in anderen als den von ihm gewählten Studiengängen zu besuchen, wenn er die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 36 erfüllt.

(2) Das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studiengangs kann durch den Fachbereich beschränkt werden, wenn ohne die Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen Studenten nicht gewährleistet werden kann.

(3) Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so regelt auf Antrag des Lehrenden das Rektorat den Zugang. Studenten, die im Rahmen ihres Studiengangs auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, sind vorab zu berücksichtigen. Der Fachbereichsrat stellt einvernehmlich mit dem Rektorat im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sicher, dass diesen Studenten durch Beschränkungen in der Zahl der Teilnehmer kein Zeitverlust oder höchstens ein Zeitverlust von einem Semester entsteht.

(4) Nach Maßgabe einer vom Senat zu beschließenden Ordnung können Studenten Lehrenden zum Einzel- oder Gruppenunterricht zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft der Dekan.

(5) Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann im Übrigen nur nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnungen eingeschränkt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 40 KunstHG – Studienberatung  (1)

Die Kunsthochschule berät ihre Studenten sowie Studieninteressenten und Studienbewerber in allen Fragen des Studiums. Dabei nimmt sie die allgemeine Studienberatung einer benachbarten Hochschule in Anspruch und arbeitet mit den für die Berufsberatung, die staatlichen Prüfungen und die sonstige Bildungsberatung zuständigen Stellen zusammen. Die studienbegleitende Fachberatung ist Aufgabe des Fachbereichs.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 41 KunstHG – Ordnung des Studiums, Weiterbildung und Prüfungen  (1)

(1) Die §§ 83 bis 85, § 86 Abs. 1, 3 und 4, § 87 sowie § 89 WissHG gelten für Studiengänge mit einer staatlichen Abschlussprüfung entsprechend; im Übrigen finden sie sinngemäß Anwendung, soweit es den besonderen Zielen künstlerischer Studiengänge, der Eigenart und den besonderen Aufgaben der Kunsthochschule entspricht.

(2) Studienordnungen werden vom Senat erlassen; die zuständigen Fachbereiche haben ein Vorschlagsrecht.

(3) Auf Prüfungen finden die §§ 90 bis 92 WissHG sinngemäß Anwendung.

(4) Prüfungsordnungen nach Absatz 3 werden vom Senat als Satzung erlassen; die zuständigen Fachbereiche haben ein Vorschlagsrecht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 42 KunstHG – Hochschulgrade  (1)

(1) Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Kunsthochschule den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung, den Magistergrad oder mit Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Forschung einen anderen Hochschulgrad. Die Zustimmung kann außer aus rechtlichen Gründen auch versagt werden, wenn die im Hochschulwesen gebotene Einheitlichkeit nicht gewahrt ist. Auf Grund von Vor- und Zwischenprüfungen werden akademische Grade nicht verliehen.

(2) Zur Wahrung der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit regelt der Minister für Wissenschaft und Forschung im Benehmen mit den Kunsthochschulen durch Rechtsverordnung die Bezeichnung der Diplomgrade sowie Magistergrade und die Zuordnung zu den Fachrichtungen und Studiengängen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 43 KunstHG – Promotion  (1)

(1) Die Kunsthochschulen haben in musik- und kunstwissenschaftlichen Fächern das Promotionsrecht. § 94 WissHG findet nach Maßgabe des folgenden Absatzes Anwendung.

(2) Das Promotionsrecht wird unter Beteiligung von Professoren ausgeübt, die das entsprechende Fach an einer wissenschaftlichen Hochschule vertreten. Das Nähere regelt die Promotionsordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 44 KunstHG – Künstlerische Entwicklungsvorhaben  (1)

(1) Durch künstlerische Entwicklungsvorhaben werden künstlerische Formen und Ausdrucksmittel kunsttheoretisch, künstlerisch-praktisch und methodisch entwickelt.

(2) Schwerpunktbildungen im Rahmen künstlerischer Entwicklungsvorhaben sollen innerhalb einer Kunsthochschule und zwischen den Kunsthochschulen abgestimmt werden.

(3) Die Kunsthochschule berichtet regelmäßig über ihre künstlerischen Arbeiten. Die Mitglieder der Kunsthochschule sind verpflichtet, bei der Erstellung des Berichts mitzuwirken.

(4) Führen Mitglieder der Kunsthochschule im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben künstlerische Entwicklungsvorhaben als Drittmittelprojekte aus, findet § 98 WissHG über Forschung mit Mitteln Dritter entsprechende Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 45 KunstHG – Forschung  (1)

Soweit die Forschung zur Aufgabe der Kunsthochschule gehört, gelten hierfür die §§ 96 bis 98 WissHG entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 46 KunstHG – Beitrag zum Haushaltsvoranschlag  (1)

(1) Die Anmeldung der benötigten Stellen und Mittel erfolgt in einem Beitrag der Kunsthochschule zum Haushaltsvoranschlag.

(2) Der Beitrag wird vom Rektorat beraten und vom Kanzler aufgestellt. Der Senat nimmt zur Aufstellung des Kanzlers Stellung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 47 KunstHG – Verteilung der Haushaltsmittel  (1)

(1) Über die Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche und zentralen Einrichtungen beschließt das Rektorat nach Stellungnahme des Senats und im Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen und zentralen Einrichtungen. Die Entscheidung kann nicht gegen den Kanzler in seiner Eigenschaft als Beauftragter für den Haushalt getroffen werden. Der Kanzler führt den Beschluss des Rektorats aus.

(2) Unbeschadet der allgemein geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1.
    Soweit Stellen und Mittel innerhalb der Kunsthochschule verteilt werden, sind sie den Fachbereichen und den zentralen Einrichtungen zuzuweisen.
  2. 2.
    Bei der Verteilung ist für Fälle eines während des Haushaltsjahres eintretenden dringenden, nicht vorhersehbaren Bedarfs eine ausreichende zentrale Reserve an Stellen und Mitteln zu bilden.
  3. 3.
    Die Zuweisungen an die Fachbereiche sind, erforderlichenfalls mit entsprechenden Auflagen oder Bindungen, so vorzunehmen, dass vorbehaltlich der Sicherstellung des Lehrbedarfs und von Zusagen gemäß § 28 in Verbindung mit § 50 Abs. 4 WissHG der Bedarf der Einrichtungen sowie der Grundbedarf der Professoren in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen und die Finanzierung von längerfristigen Vorhaben nach Maßgabe der Möglichkeiten der Kunsthochschule gewährleistet wird. Darüber hinaus können Zuweisungen für einen innerhalb eines Fachbereichs auszugleichenden weiteren Bedarf vorgenommen werden.
  4. 4.
    Die Höhe der Zuweisungen ist durch das Rektorat regelmäßig unter Berücksichtigung des Bedarfs und der Gesamtsituation der Kunsthochschule zu überprüfen.

(3) Die einem Fachbereich zugewiesenen Stellen und Mittel werden unter Berücksichtigung der Grundsätze des Absatzes 2 Nr. 3 durch Beschluss des Fachbereichsrats verteilt. Die Verteilung ist dem Kanzler mitzuteilen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 48 KunstHG – Bewirtschaftung der Haushaltsmittel  (1)

(1) Die Bewirtschaftung aller Haushaltsmittel obliegt dem Kanzler.

(2) Der Kanzler kann die Bewirtschaftung auf die Fachbereiche und zentralen Einrichtungen unbeschadet seiner Verantwortung nach den allgemeinen landesrechtlichen Bestimmungen übertragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 49 KunstHG – Körperschaftsvermögen und Körperschaftshaushalt  (1)

Für das Körperschaftsvermögen und den Körperschaftshaushalt gilt § 105 WissHG.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 50 KunstHG – Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten  (1)

(1) Die Kunsthochschule nimmt ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Ministers für Wissenschaft und Forschung wahr.

(2) Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Organe, Gremien und Funktionsträger der Kunsthochschule, die gegen dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften verstoßen, beanstanden und Abhilfe innerhalb einer zu bestimmenden, angemessenen Frist verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Kunsthochschule einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgemäß nach oder erfüllt sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb der vorgeschriebenen oder vom Minister für Wissenschaft und Forschung gesetzten Frist, so kann dieser die notwendigen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen sowie die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen. Einer Fristsetzung durch den Minister für Wissenschaft und Forschung bedarf es nicht, wenn die Kunsthochschule die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung oder die Erfüllung einer ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ihre Gremien dauernd beschlussunfähig sind.

(3) Sind Gremien dauernd beschlussunfähig, so kann sie der Minister für Wissenschaft und Forschung auflösen und ihre unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 2 nicht ausreichen, kann der Minister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der Kunsthochschule Beauftragte bestellen, die die Befugnisse der zuständigen Stellen oder einzelner Mitglieder von Gremien in dem erforderlichen Umfang ausüben.

(4) Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 sind so auszuwählen und anzuwenden, dass die Kunsthochschule ihre Aufgaben nach diesem Gesetz alsbald wieder selbst erfüllen kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 51 KunstHG – Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten  (1)

(1) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten untersteht die Kunsthochschule der Fachaufsicht des Ministers für Wissenschaft und Forschung; § 13 Abs. 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und § 50 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Vor einer Weisung soll der Kunsthochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(2) Staatliche Angelegenheiten sind:

  1. 1.

    Die Personalverwaltung,

  2. 2.

    die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten, insbesondere

    1. a)

      die Bewirtschaftung der der Kunsthochschule zugewiesenen Haushaltsmittel einschließlich der Stellen,

    2. b)

      die Verwaltung der der Kunsthochschule zur Verfügung stehenden Grundstücke und Vermögensgegenstände, die nicht Körperschaftsvermögen sind,

  3. 3.

    die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und bei der Festsetzung der Zulassungszahlen für das Vergabeverfahren sowie die Vergabe von Studienplätzen,

  4. 4.

    das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen,

  5. 5.

    die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.

Darüber hinausgehende gesetzliche Regelungen und § 3 Abs. 7 bleiben unberührt.

(3) Bei staatlichen Angelegenheiten sind die für sie allgemein geltenden staatlichen Vorschriften anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 52 KunstHG – Zusammenwirken von Staat und Kunsthochschule  (1)

(1) Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Ordnungen der Kunsthochschule, die als Satzungen bezeichnet sind, bedürfen der Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Forschung. Sonstige Ordnungen sind unmittelbar nach ihrem Erlass dem Minister für Wissenschaft und Forschung anzuzeigen, soweit dieser nichts anderes bestimmt. Ergänzende prüfungsrechtliche Bestimmungen in Studienordnungen bedürfen vor ihrer Anzeige der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen Fachministers.

(2) Der Genehmigung bedürfen ferner

  1. 1.
    die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen, Einrichtungen und Betriebseinheiten,
  2. 2.
    die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen einschließlich der Studienfächer oder vonentsprechenden Studienangeboten nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 83, § 87 und § 89 WissHG.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Regelung oder Maßnahme gegen dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften verstößt. Sie kann versagt werden, wenn die Regelung oder Maßnahme

  1. a)
    die Hochschulplanung gefährdet,
  2. b)
    die Erfüllung der dem Land gegenüber dem Bund oder gegenüber anderen Ländern obliegenden Verpflichtungen gefährdet oder ländergemeinsame Empfehlungen nicht berücksichtigt,
  3. c)
    die Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit der Studien- und Lehrbedingungen derart beeinträchtigt, dass erhebliche Nachteile für die Freizügigkeit der Studienbewerber und Studenten oder die überregionale berufliche Anerkennung der Studienabschlüsse der Hochschule zu befürchten sind, oder
  4. d)
    die Freizügigkeit des künstlerischen und wissenschaftlichen Personals erheblich beeinträchtigt.

(4) Erfordern es die in Absatz 3 Satz 2 genannten Gründe, so kann der Minister für Wissenschaft und Forschung im Benehmen mit der Kunsthochschule verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist Regelungen oder Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 getroffen und entsprechende Regelungen oder Maßnahmen geändert oder aufgehoben werden; § 50 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Kunsthochschule unterrichten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 53 KunstHG – Zusammenwirken von Hochschulen  (1)

(1) Die Kunsthochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie mit Kunst-, Forschungs- und Bildungseinrichtungen und mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammen.

(2) Im Rahmen des Zusammenwirkens von Hochschulen sind insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. 1.
    Erarbeitung von Vorschlägen für Kriterien für die Eignungsprüfungen zu den Lehramtsstudiengängen in den Fächern Kunst und Musik; § 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist dabei auch für Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen zu berücksichtigen;
  2. 2.
    die Koordinierung der fachlichen Schwerpunkte der Lehrkörperstruktur und fachverwandter Professorenstellen;
  3. 3.
    die Bildung zentraler Einrichtungen und Verwaltungseinrichtungen, die mehreren Hochschulen gemeinsam dienen, und die Koordinierung der gemeinschaftlichen Nutzung von Hochschuleinrichtungen;
  4. 4.
    die Bildung von künstlerischen und wissenschaftlichen Schwerpunkten, insbesondere von Ausbildungsschwerpunkten an den beteiligten Hochschulen zur Vermeidung von Mehrfachausstattungen, sowie die Organisation der Zusammenarbeit bei künstlerischen und wissenschaftlichen Vorhaben, in der Lehre und im Studium;
  5. 5.
    die Abstimmung von Studienplänen, Studienordnungen und Hochschulprüfungsordnungen einschließlich der Abstimmung der Regelung über den erleichterten Übergang von einer Hochschule auf die andere und der Anrechnung von Studienzeiten sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen und Ausbildungsabschnitten;
  6. 6.
    die Abstimmung der Lehrangebote und des wechselseitigen Einsatzes von Lehrkräften, vor allem zur Lehrerausbildung.

(3) Das Nähere über das Zusammenwirken regeln die Hochschulen durch Vereinbarung. Hierbei sind insbesondere die zuständigen Gremien oder Funktionsträger und die beabsichtigte Entwicklung zu bestimmen. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.

(4) § 110 WissHG gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 54 KunstHG – Nichtstaatliche Kunsthochschulen  (1)

Kunsthochschulen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, können als Kunsthochschulen in entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 117 WissHG staatlich anerkannt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 55 KunstHG – Konsequenzen aus der Neuordnung der Standorte/Hochschulpersonal, Studenten  (1)

(1) Die im Landesdienst stehenden Beamten, Angestellten und Arbeiter, die bisher an der Abteilung Münster der Hochschule für Musik Detmold tätig waren, sind Beamte, Angestellte und Arbeiter an der Universität Münster. Sie werden Mitglieder der Universität Münster.

(2) Beantragt ein Student, der bisher an der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold eingeschrieben war, die Einschreibung an einer anderen Musikhochschule des Landes, so ist die Eignungsfeststellungsprüfung gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 nicht erforderlich, wenn sein bisheriger Lehrender im künstlerischen Hauptfach an dieser Musikhochschule tätig ist. Studenten, die bisher an der Abteilung Münster der Hochschule für Musik Detmold eingeschrieben waren, werden Mitglieder der Universität Münster

(3) Studenten, die bisher an der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold eingeschrieben waren, sind im Falle eines Wechsels an eine andere Musikhochschule des Landes hinsichtlich des Studiums und der Prüfungen so zu stellen, als wenn sie ihre Studien- und Prüfungsleistungen an der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold absolviert hätten. Das Nähere ist unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in den Studien- und Prüfungsordnungen der aufnehmenden Hochschulen zu regeln.

(4) Studenten, die zum Zeitpunkt der Auflösung der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold dort eingeschrieben sind, werden zu diesem Zeitpunkt Mitglieder der Folkwang-Hochschule im Ruhrgebiet. Absatz 3 gilt für diese Studenten entsprechend

(5) Zweithörer und Gasthörer der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold werden durch die Folkwang Hochschule im Ruhrgebiet übernommen. Zweithörer und Gasthörer an der Abteilung Münster der Hochschule für Musik Detmold werden durch die Universität Münster übernommen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 56 KunstHG – Konsequenzen aus der Neuordnung der Standorte/Haushaltsrechtliche Umsetzung der Stellen und Mittel  (1)

Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung (2) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Planstellen, Stellen und Mittel der Abteilung Münster der Hochschule für Musik Detmold an die Universität Münster sowie Planstellen, Stellen und Mittel der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold an andere Hochschulen nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen umzusetzen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).
(2) Red. Anm.:
Nach Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 der Bekanntmachung über Änderungen der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom 17. August 2005 (GV. NRW. S. 732) wird das "Ministerium für Wissenschaft und Forschung" in "Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie" umbenannt.

§ 57 KunstHG – Beteiligung der Kirchen  (1)

Rechte und Pflichten, die sich aus Vereinbarungen mit den Kirchen im Hinblick auf das Studium der Kirchenmusik ergeben, sowie die Mitwirkung der Kirchen an Prüfungen in den Studiengängen der Kirchenmusik bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

§ 58 KunstHG – Frühere Zusagen von Personal- und Sachmitteln  (1)

Hinsichtlich früherer Zusagen von Personal- und Sachmitteln findet § 135 WissHG Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).

Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NW
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644)

Präambel

In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben:

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
Erster Teil  
Von den Grundlagen des Landes 1-3
  
Zweiter Teil  
Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens  
  
Erster Abschnitt  
Von den Grundrechten 4
  
Zweiter Abschnitt  
Die Familie 5-6
  
Dritter Abschnitt  
Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften 7-23
  
Vierter Abschnitt  
Arbeit, Wirtschaft und Umwelt 24-29a
  
Dritter Teil  
Von den Organen und Aufgaben des Landes  
  
Erster Abschnitt  
Der Landtag 30-50
  
Zweiter Abschnitt  
Die Landesregierung 51-64
  
Dritter Abschnitt  
Die Gesetzgebung 65-71
  
Vierter Abschnitt  
Die Rechtspflege 72-74
  
Fünfter Abschnitt  
Der Verfassungsgerichtshof 75-76
  
Sechster Abschnitt  
Die Verwaltung 77-80
  
Siebter Abschnitt  
Das Finanzwesen 81-88
  
Übergangs- und Schlussbestimmungen 89-93

Art. 1 - 3, Erster Teil - Von den Grundlagen des Landes

Art. 2 Verf

Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahl, Volksbegehren und Volksentscheid.


Art. 3 Verf

(1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu.

(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

(3) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 4, Erster Abschnitt - Von den Grundrechten

Art. 4 Verf

(1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949 festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.

(2) Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eingriffe sind nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit auf Grund eines Gesetzes zulässig.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 5 - 6, Zweiter Abschnitt - Die Familie

Art. 5 Verf

(1) Ehe und Familie werden als die Grundlagen der menschlichen Gesellschaft anerkannt. Sie stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. Die Mutterschaft und die kinderreiche Familie haben Anspruch auf besondere Fürsorge.

(2) Familien- und Erwerbsarbeit sind gleichwertig. Frauen und Männer sind entsprechend ihrer Entscheidung an Familien- und Erwerbsarbeit gleichberechtigt beteiligt.


Art. 6 Verf

(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.

(2) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.

(3) Allen Jugendlichen ist die umfassende Möglichkeit zur Berufsausbildung und Berufsausübung zu sichern.

(4) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 7 - 23, Dritter Abschnitt - Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften

Art. 7 Verf

(1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.

(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.


Art. 8 Verf

(1) Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Die staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, dass das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht.

(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(3) Land und Gemeinden haben die Pflicht, Schulen zu errichten und zu fördern. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt.

(4) Für die Privatschulen gelten die Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 zugleich als Bestandteil dieser Verfassung. Die hiernach genehmigten Privatschulen haben die gleichen Berechtigungen wie die entsprechenden öffentlichen Schulen. Sie haben Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse.


Art. 9 Verf

(1) Schulgeld wird nicht erhoben.

(2) Einführung und Durchführung der Lehr- und Lernmittelfreiheit für alle Schulen sind gesetzlich zu regeln. Zum Zwecke des Studiums sind im Bedarfsfälle besondere Unterhaltsbeihilfen zu gewähren. Soweit der Staat für die öffentlichen Schulen Schulgeldfreiheit gewährt, sind auch die in Artikel 8 Abs. 4 genannten Privatschulen berechtigt, zu Lasten des Staates auf die Erhebung von Schulgeld zu verzichten; soweit er Lehr- und Lernmittelfreiheit gewährt, sind Lehr- und Lernmittel in gleicher Weise für diese Privatschulen zur Verfügung zu stellen wie für die öffentlichen Schulen.


Art. 10 Verf

(1) Das Schulwesen des Landes baut sich auf einer für alle Kinder verbindlichen Grundschule auf. Das Schulwesen wird durch die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben bestimmt. Das Land gewährleistet ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen, das ein gegliedertes Schulsystem, integrierte Schulformen sowie weitere andere Schulformen ermöglicht. Für die Aufnahme in eine Schule sind Anlage und Neigung des Kindes maßgebend, nicht die wirtschaftliche Lage und die gesellschaftliche Stellung der Eltern.

(2) Die Erziehungsberechtigten wirken durch Elternvertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mit.


Art. 11 Verf

In allen Schulen ist Staatsbürgerkunde Lehrgegenstand und staatsbürgerliche Erziehung verpflichtende Aufgabe.


Art. 12 Verf

(1) Schulen müssen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen.

(2) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind, soweit ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, Grundschulen einzurichten.

(3) In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. In Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen gehören, werden die Kinder nach den Grundsätzen der betreffenden Weltanschauung unterrichtet und erzogen.

(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.


Art. 13 Verf

Wegen des religiösen Bekenntnisses darf im Einzelfalle keinem Kinde die Aufnahme in einer öffentliche Schule verweigert werden, falls keine entsprechende Schule vorhanden ist.


Art. 14 Verf

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen.

(3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird.

(4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.


Art. 15 Verf

Die Ausbildung der Lehrer erfolgt in der Regel an wissenschaftlichen Hochschulen. Sie berücksichtigt die Bedürfnisse der Schulen; es ist ein Lehrangebot zu gewährleisten, das diesem Erfordernis gerecht wird. Es ist sicherzustellen, dass die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts erworben werden kann.


Art. 16 Verf

(1) Die Universitäten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als Stätten der Forschung und der Lehre gleichstehen, haben, unbeschadet der staatlichen Aufsicht, das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten Satzungen.

(2) Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen und zur Ausbildung ihrer Religionsdiener die Religionsgemeinschaften das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten und zu unterhalten.


Art. 17 Verf

Die Erwachsenenbildung ist zu fördern. Als Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden neben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden auch andere Träger, wie die Kirchen und freien Vereinigungen, anerkannt.


Art. 18 Verf

(1) Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.

(2) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(3) Sport ist durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.


Art. 19 Verf

(1) Die Freiheit der Vereinigung zu Kirchen oder Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Kirchen oder Religionsgemeinschaften innerhalb des Landes unterliegt keinen Beschränkungen.

(2) Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates und der politischen Gemeinden zu verleihen oder zu entziehen.


Art. 20 Verf

Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften haben das Recht in Erziehungs-, Kranken-, Straf- und ähnlichen öffentlichen Anstalten gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen und eine geordnete Seelsorge auszuüben, wobei jeder Zwang fern zu halten ist.


Art. 21 Verf

Die den Kirchen oder den Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln zustehenden Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden oder Gemeindeverbände können nur durch Vereinbarungen abgelöst werden; soweit solche Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch Landesgesetz.


Art. 22 Verf

Im Übrigen gilt für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.


Art. 23 Verf

(1) Die Bestimmungen der Verträge mit der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union, die im früheren Freistaat Preußen Geltung hatten, werden für die Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen, die zum ehemaligen Preußen gehörten, als geltendes Recht anerkannt.

(2) Zur Änderung dieser Kirchenverträge und zum Abschluss neuer Verträge ist außer der Zustimmung der Vertragspartner ein Landesgesetz erforderlich.


Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Art. 24 - 29a, Vierter Abschnitt - Arbeit, Wirtschaft und Umwelt

Art. 24 Verf

(1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes. Jedermann hat ein Recht auf Arbeit.

(2) Der Lohn muss der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Das gilt auch für Frauen und Jugendliche.

(3) Das Recht auf einen ausreichenden, bezahlten Urlaub ist gesetzlich festzulegen.


Art. 25 Verf

(1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.

(2) Der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde ist gesetzlicher Feiertag.


Art. 26 Verf

Entsprechend der gemeinsamen Verantwortung und Leistung der Unternehmer und Arbeitnehmer für die Wirtschaft wird das Recht der Arbeitnehmer auf gleichberechtigte Mitbestimmung bei der Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Ordnung anerkannt und gewährleistet.


Art. 27 Verf

(1) Großbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden.

(2) Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht missbrauchen, sind zu verbieten.


Art. 28 Verf

Die Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel und Gewerbe und die freien Berufe sind zu fördern. Die genossenschaftliche Selbsthilfe ist zu unterstützen.


Art. 29 Verf

(1) Die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden ist anzustreben.

(2) Das Land hat die Aufgabe, nach Maßgabe der Gesetze neue Wohn- und Wirtschaftsheimstätten zu schaffen und den klein- und mittelbäuerlichen Besitz zu stärken.

(3) Die Kleinsiedlung und das Kleingartenwesen sind zu fördern.


Art. 29a Verf

(1) Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Die notwendigen Bindungen und Pflichten bestimmen sich unter Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Das Nähere regelt das Gesetz.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 30 - 50, Erster Abschnitt - Der Landtag

Art. 30 Verf

(1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten. Zu seinen Aufgaben gehören die Wahl des/der Ministerpräsidenten/in, die Verabschiedung der Gesetze und die Kontrolle des Handelns der Landesregierung; er bildet ein öffentliches Forum für die politische Willensbildung.

(2) Die Abgeordneten stimmen nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Wohl des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmten Überzeugung; sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(3) Die Abgeordneten haben im Landtag insbesondere das Recht, das Wort zu ergreifen, Fragen und Anträge zu stellen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Landtag bildet Ausschüsse, insbesondere zur Vorbereitung seiner Beschlüsse. Die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Jeder Abgeordnete hat das Recht auf Mitwirkung in einem Ausschuss.

(5) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags mit. Zu ihren Aufgaben gehören die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit und die Information der Öffentlichkeit. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist den Fraktionen eine angemessene Ausstattung zu gewährleisten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags oder ein Gesetz.


Art. 31 Verf

(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 32 Verf

(1) Vereinigungen und Personen, die es unternehmen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Land oder Verfassung Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen und Abstimmungen nicht beteiligen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens fünfzig Abgeordneten des Landtags der Verfassungsgerichtshof.


Art. 33 Verf

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags.

(2) Ihm obliegt auch die Feststellung, ob ein Abgeordneter des Landtags die Mitgliedschaft verloren hat.

(3) Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 34 Verf

Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Die Wahlperiode endet, auch im Fall einer Auflösung des Landtags, mit dem Zusammentritt des neuen Landtags.


Art. 35 Verf

(1) Der Landtag kann sich durch Beschluss auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.

(2) Nach der Auflösung des Landtages muss die Neuwahl binnen neunzig Tagen stattfinden.


Art. 36 Verf

Die Wahlperiode des neuen Landtags beginnt mit seinem ersten Zusammentritt.


Art. 37 Verf

(1) Der Landtag tritt spätestens am zwanzigsten Tag nach der Wahl zusammen. Der neugewählte Landtag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten einberufen.

(2) Nach dem Zusammentritt eines neuen Landtags führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt oder verhindert ist, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt.


Art. 38 Verf

(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.

(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.

(3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.

(4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muss der Landtag unverzüglich einberufen werden.


Art. 39 Verf

(1) In Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Landtagsverwaltung vertritt der Präsident das Land. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Landtagsverwaltung nach Maßgabe des Haushalts.

(2) Dem Präsidenten steht die Annahme und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung der Beamten des Landtags zu. Er hat die Dienstaufsicht und Dienststrafgewalt über die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.

(3) Im übrigen werden die Rechte und Pflichten des Präsidenten durch die Geschäftsordnung bestimmt.


Art. 40 Verf

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig und umfassend über die Vorbereitung von Landesgesetzen, Staatsverträgen, Verwaltungsabkommen und Angelegenheiten der Landesplanung sowie über Angelegenheiten des Bundes und der Europäischen Union, soweit sie an ihnen mitwirkt. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union, die im Schwerpunkt Gesetzgebungsrechte des Landtags betreffen, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahme des Landtags bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Weicht die Landesregierung in ihrem Stimmverhalten im Bundesrat von einer Stellungnahme des Landtags ab, so hat sie ihre Entscheidung gegenüber dem Landtag zu begründen.


Art. 41 Verf

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Landtag. Die Mitglieder wählt der Landtag im Wege der Verhältniswahl. Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren wird durch Gesetz geregelt.

(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen. Die Akten der Behörden und öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

(3) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Feststellung und in der rechtlichen Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.


Art. 41a Verf

(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse über Petitionen gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes sind die Landesregierungen und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Behörden und sonstige Verwaltungseinrichtungen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes stehen, verpflichtet, dem Petitionsausschuss des Landtags auf sein Verlangen jederzeit Eintritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss auf sein Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akten zugängig zu machen. Der Petitionsausschuss ist berechtigt, den Petenten und beteiligte Personen anzuhören. Nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss Beweise durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung finden sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuss die ihm gemäß Absatz 1 und 2 zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung auf einzelne Mitglieder des Ausschusses übertragen; auf Antrag des Petitionsausschusses beauftragt der Präsident des Landtags Beamte der Landtagsverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse. Artikel 45 Abs. 1 und 2 findet sinngemäß Anwendung.


Art. 42 Verf

Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.


Art. 43 Verf

Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse kann niemand zur Verantwortung gezogen werden.


Art. 44 Verf

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.

(2) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.


Art. 45 Verf

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten können den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse beiwohnen. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu erteilen.

(2) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1, Satz 1 und 3 gilt nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse.


Art. 46 Verf

(1) Abgeordnete dürfen an der Übernahme und Ausübung ihres Mandats nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem Grunde zu entlassen oder ihnen zu kündigen.

(2) Beamte, Angestellte und Arbeiter bedürfen zu der mit den Obliegenheiten ihres Mandats als Mitglieder des Landtags verbundenen Tätigkeit keines Urlaubs. Bewerben sie sich um einen Sitz im Landtag, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.

(3) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern im Lande Nordrhein-Westfalen kann gesetzlich beschränkt werden.

(4) gestrichen


Art. 47 Verf

Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.


Art. 48 Verf

(1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtags während der Wahlperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen, festgenommen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei der Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird oder ein Fall der Ehrverletzung nach Artikel 47 vorliegt.

(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Abgeordnetenmandats beeinträchtigt.

(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtags entweder für die gesamte Dauer oder bestimmte Zeitabschnitte der Wahlperiode ausgesetzt.


Art. 49 Verf

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Genehmigung des Präsidenten vorgenommen werden.


Art. 50 Verf

Die Mitglieder des Landtags haben Anspruch auf angemessene Bezüge nach Maßgabe eines Gesetzes. Sie erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen Eisenbahnen und sonstigen Beförderungsmitteln der Deutschen Bahn im Lande Nordrhein-Westfalen. Ein Verzicht auf diese Rechte ist unzulässig.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 51 - 64, Zweiter Abschnitt - Die Landesregierung

Art. 51 Verf

Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern.


Art. 52 Verf

(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

(2) Kommt eine Wahl gemäß Absatz 1 nicht zu Stande, so findet innerhalb von 14 Tagen ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in dem der gewählt ist, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

(3) Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Minister. Er beauftragt ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine Entscheidungen unverzüglich dem Landtag an.


Art. 53 Verf

Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt vor dem Landtag folgenden Amtseid: "Ich schwöre, dass ich meine ganze Kraft dem Wohle des Landes Nordrhein-Westfalen widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


Art. 54 Verf

(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

(2) Er leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung.


Art. 55 Verf

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.

(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder der Landesregierung berühren, entscheidet die Landesregierung.


Art. 56 Verf

(1) Die Landesregierung beschließt über Gesetzesvorlagen, die beim Landtag einzubringen sind.

(2) Die Landesregierung erlässt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Ministern zuweist.


Art. 57 Verf

Die Landesregierung vertritt das Land Nordrhein-Westfalen nach außen. Sie kann diese Befugnis auf den Ministerpräsidenten, auf ein anderes Mitglied der Landesregierung oder auf nachgeordnete Stellen übertragen.


Art. 58 Verf

Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.


Art. 59 Verf

(1) Der Ministerpräsident übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. Zu Gunsten eines Mitgliedes der Landesregierung wird das Recht der Begnadigung durch den Landtag ausgeübt.

(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art anhängiger Strafsachen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes ausgesprochen werden.


Art. 60 Verf

(1) Ist der Landtag durch höhere Gewalt daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch einen mit Mehrheit gefassten Beschluss des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter festgestellt, so kann die Landesregierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes Verordnungen mit Gesetzeskraft, die der Verfassung nicht widersprechen, erlassen.

(2) Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung eines in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses, es sei denn, dass auch dieser nach einer entsprechend Absatz 1 zu treffenden Feststellung am Zusammentritt verhindert ist.

(3) Verordnungen ohne Beteiligung des in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Ausschusses sind nur mit Gegenzeichnung des Landtagspräsidenten rechtswirksam. Die Gegenzeichnung erfolgt oder gilt als erfolgt, sofern der Landtagspräsident und seine Stellvertreter dies mit Mehrheit beschließen.

(4) Die Feststellung des Landtagspräsidenten und seiner Stellvertreter ist jeweils nur für einen Monat wirksam und, wenn die Voraussetzungen des Notstandes fortdauern, zu wiederholen.

(5) Die Verordnungen sind dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so sind die Verordnungen durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt unverzüglich außer Kraft zu setzen.


Art. 61 Verf

(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt.

(2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens achtundvierzig Stunden liegen.


Art. 62 Verf

(1) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten.

(2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der Minister endet in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.

(3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Amtsübernahme des Nachfolgers ihr Amt weiterzuführen.


Art. 63 Verf

(weggefallen)


Art. 64 Verf

(1) Besoldung, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Landesregierung werden durch Gesetz geregelt.

(2) Mit dem Amte eines Mitgliedes der Landesregierung ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Die Landesregierung kann Mitgliedern der Landesregierung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.

(3) Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Mitglieder der Landesregierung nur mit besonderer Genehmigung des Hauptausschusses annehmen. Der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf es, wenn sie nach ihrem Eintritt in die Landesregierung in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen tätig bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Landtagspräsidenten anzuzeigen.

(4) Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundestags oder der Bundesregierung sein.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 65 - 71, Dritter Abschnitt - Die Gesetzgebung

Art. 65 Verf

Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht.


Art. 66 Verf

Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen. Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.


Art. 67 Verf

(1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.

(2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Artikel 31 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 über das Wahlrecht findet auf das Stimmrecht entsprechende Anwendung.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 67a Verf

(weggefallen)


Art. 68 Verf

(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig. Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist.

(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.

(3) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.

(4) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und Wahlverfahren finden auf das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 69 Verf

(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Änderungen der Verfassung, die den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland widersprechen, sind unzulässig.

(2) Für eine Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.

(3) Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann sowohl der Landtag als auch die Regierung die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid einholen.

Die Verfassung kann auch durch Volksentscheid auf Grund eines Volksbegehrens nach Artikel 68 geändert werden. Das Gesetz ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten sich an dem Volksentscheid beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen.


Art. 70 Verf

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiterübertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.


Art. 71 Verf

(1) Die Gesetze werden von der Landesregierung unverzüglich ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Sie werden vom Ministerpräsidenten und den beteiligten Ministern unterzeichnet.

(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

(3) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 72 - 74, Vierter Abschnitt - Die Rechtspflege

Art. 72 Verf

(1) Die Gerichte urteilen im Namen des Deutschen Volkes.

(2) An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.


Art. 73 Verf

Wenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.


Art. 74 Verf

(1) Gegen die Anordnungen, Verfügungen und Unterlassungen der Verwaltungsbehörden kann der Betroffene die Entscheidung der Verwaltungsgerichte anrufen. Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob die beanstandete Maßnahme dem Gesetz entspricht und die Grenze des pflichtgemäßen Ermessens nicht überschreitet.

(2) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch selbstständige Gerichte in mindestens zwei Stufen ausgeübt.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 75 - 76, Fünfter Abschnitt - Der Verfassungsgerichtshof

Art. 75 Verf

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet:

  1. 1.

    in den Fallen der Artikel 32 und 33 ,

  2. 2.

    über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind,

  3. 3.

    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags,

  4. 4.

    über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag,

  5. 5a.

    über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öfientliche Gewalt des Landes in einem seiner in dieser Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen enthaltenen Rechte verletzt zu sein,

  6. 5b.

    über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die mit der Behauptung erhoben werden können, dass Landesrecht die Vorschriften dieser Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen über das Recht auf Selbstverwaltung verletze,

  7. 6.

    in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen.


Art. 76 Verf

(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben stellvertretende Mitglieder persönlich vertreten.

(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Wiederwahl ist ausgeschlossen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein.

(3) Das Nähere bestimmt das Gesetz.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 77 - 80, Sechster Abschnitt - Die Verwaltung

Art. 77 Verf

Die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgt durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Landesministern.


Art. 77a Verf

(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung einen Landesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder; Artikel 58 bleibt im Übrigen unberührt.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er kann sich jederzeit an den Landtag wenden.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 78 Verf

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe. Die Räte in den Gemeinden, die Bezirksvertretungen, die Kreistage und die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den Räten der Gemeinden, den Bezirksvertretungen, den Kreistagen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr bestimmen, werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens 2,5 vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Das Gesetz bestimmt das Nähere.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben.

(3) Das Land kann die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder Rechtsverordnung zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden. Wird nachträglich eine wesentliche Abweichung von der Kostenfolgeabschätzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich für die Zukunft angepasst. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz; darin sind die Grundsätze der Kostenfolgeabschätzung festzulegen und Bestimmungen über eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu treffen.

(4) Das Land überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Das Land kann sich bei Pflichtaufgaben ein Weisungs- und Aufsichtsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.


Art. 79 Verf

Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf Erschließung eigener Steuerquellen. Das Land ist verpflichtet, diesem Anspruch bei der Gesetzgebung Rechnung zu tragen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten.


Art. 80 Verf

Die Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe. Sie haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen. Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid: "Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes
Art. 81 - 88, Siebter Abschnitt - Das Finanzwesen

Art. 81 Verf

(1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel für die Deckung des Landesbedarfs.

(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. Ein Nachtragshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben beschränken. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushaltsplan sollen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplans kann vorgesehen werden, dass sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Haushaltsjahren getrennt, gelten.


Art. 82 Verf

Ist bis zum Schluss eines Haushaltjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt, so ist bis zu seinem In-Kraft-Treten die Landesregierung ermächtigt,

  1. 1.

    alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,

    1. a)

      um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

    2. b)

      um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,

    3. c)

      um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind;

  2. 2.

    Schatzanweisungen bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes für je drei Monate auszugeben, soweit nicht Einnahmen aus Steuern und Abgaben und Einnahmen aus sonstigen Quellen die Ausgaben unter Ziffer 1 decken.


Art. 83 Verf

Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen entsprechend den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in der Regel nur bis zur Höhe der Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden; das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 84 Verf

Beschlüsse des Landtags, welche Ausgaben mit sich bringen, müssen bestimmen, wie diese Ausgaben gedeckt werden.


Art. 85 Verf

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.

(2) Zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben hat der Finanzminister die Genehmigung des Landtags einzuholen.


Art. 86 Verf

(1) Der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Landesregierung Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden des Landes beizufügen.

(2) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er fasst das Ergebnis seiner Prüfung jährlich in einem Bericht für den Landtag zusammen, den er auch der Landesregierung zuleitet.


Art. 87 Verf

(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag ohne Aussprache gewählt und sind von der Landesregierung zu ernennen.

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


Art. 88 Verf

Das Finanzwesen der ertragswirtschaftlichen Unternehmungen des Landes kann durch Gesetz abweichend von den Vorschriften der Artikel 81 bis 86 geregelt werden.


Art. 89 - 93, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 89 Verf

Auf dem Gebiete des Schulwesens gelten in dem ehemaligen Lande Lippe die Rechtsvorschriften vom 1. Januar 1933 bis zur endgültigen Entscheidung über die staatsrechtliche Eingliederung Lippes in das Land Nordrhein-Westfalen.


Art. 90 Verf

(1) Die Verfassung ist dem Volke zur Billigung zu unterbreiten. Die Abstimmung erfolgt nach Maßgabe eines Landtagsbeschlusses. Die Verfassung gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden es bejaht hat.

(2) Die Verfassung ist nach ihrer Annahme durch das Volk im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Sie tritt mit dem auf seine Verkündigung folgenden Tage in Kraft.


Art. 91 Verf

(1) Der am 18. Juni 1950 gewählte Landtag gilt als erster Landtag im Sinne dieser Verfassung.

(2) Die bestehenden Organe des Landes nehmen bis zur Bildung der durch diese Verfassung vorgesehenen Organe deren Aufgaben wahr. Eine nach den Bestimmungen dieser Verfassung bereits vor seinem In-Kraft-Treten gebildete Landesregierung gilt als Landesregierung im Sinne der Artikel 51 ff.


Art. 92 Verf

Die Wahlperiode des im Jahre 1970 zu wählenden Landtags beträgt vier Jahre zehn Monate.


Art. 93 Verf

Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichtshofes, die am 30. Juni 2017 im Amt sind, wird durch die Neuregelung des Artikels 76 nicht berührt. Soweit die Richter auf der Grundlage des Artikels 76 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung in ihr Amt gelangt sind, steht dieses einer Wahl gemäß Artikel 76 Absatz 2 in der neuen Fassung nicht entgegen.


Copyright Hinweis

© 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Gesetze des Bundes und der Länder, 5.06.2024