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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 38 - 49, III. - Der Bundestag/
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Art. 40 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
III. – Der Bundestag
Art. 40 GG – Bundestagspräsident/-präsidium
(1) 1Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) 1Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. 2Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
Art. 40 Abs. 1 Satz 2: Geschäftsordnung 1101-1
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 38 - 49, III. - Der Bundestag/
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