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§ 11 LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 11 LRHG – Befangenheit

(1) Ein Mitglied des Landesrechnungshofs darf nicht tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unbefangenheit zu rechtfertigen. Das Mitglied hat einen solchen Grund anzuzeigen. 0b Zweifel an der Unbefangenheit gerechtfertigt sind, entscheidet das Große Kollegium. Das betreffende Mitglied darf an der Entscheidung nicht mitwirken.

(2) Die Mitglieder des Landesrechnungshofs dürfen nicht in einer Angelegenheit tätig werden, an der sie selbst oder an der Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen beteiligt gewesen sind oder für die sie selbst oder für die Angehörige Verantwortung tragen.

(3) Für Prüfungsbeamtinnen oder Prüfungsbeamte und sonstige Bedienstete, die bei der Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofs tätig werden, gelten Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend. 0b Zweifel an der Unbefangenheit gerechtfertigt sind, entscheidet das zuständige Kleine Kollegium.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LRHG,NW - Landesrechnungshof-Gesetz/
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