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§ 5 HochhVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung - HochhVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung - HochhVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HochhVO
Gliederungs-Nr.: 232
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 HochhVO – Dächer (1)

(1) Das Tragwerk der Dächer, die Dachschalung sowie Dachaufbauten einschließlich deren Bekleidungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Flachdächer, die zum Begehen bestimmt sind, müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) hergestellt sein; Dachhaut und Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen sind entsprechend § 31 Abs. 5 Satz 2 BauO NW gegen Entflammen zu schützen. Die Umwehrungen dieser Dächer müssen mindestens bis zur Höhe von 0,90 m geschlossen und in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) hergestellt sein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. Dezember 2009 durch § 146 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682). Zur weiteren Anwendung s. § 146 Absatz 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HochhVO,NW - HochhausV/
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