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§ 6 VersG NRW
Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VersG NRW - Versammlungsgesetz NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 1 – Allgemeine Regelungen

Titel: Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VersG NRW - Versammlungsgesetz NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VersG NRW
Gliederungs-Nr.: 2180
Normtyp: Gesetz

§ 6 VersG NRW – Pflichten und Befugnisse der Versammlungsleitung

(1) Die Versammlungsleitung sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung und wirkt auf deren Friedlichkeit hin. Sie darf die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen. Bei Versammlungen unter freiem Himmel soll die zuständige Behörde über das beabsichtigte Vorhaben in Kenntnis gesetzt werden.

(2) Die Versammlungsleitung kann sich der Hilfe von geeigneten Ordnerinnen und Ordnern bedienen, die mindestens 14 Jahre alt sein müssen. Diese müssen bei Versammlungen unter freiem Himmel durch weiße Armbinden oder Leibwesten, die nur die gut sichtbare Bezeichnung "Ordnerin" oder "Ordner" tragen dürfen, kenntlich sein. Die Vorschriften dieses Gesetzes für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung gelten auch für Ordnerinnen und Ordner.

(3) Die zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Versammlung getroffenen Anweisungen der Versammlungsleitung und der Ordnerinnen und Ordner sind zu befolgen.

(4) Die Versammlungsleitung darf Personen, welche die Ordnung der Versammlung erheblich stören, ausschließen. Bei Versammlungen unter freiem Himmel darf dies nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sich unverzüglich zu entfernen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VersG NRW,NW - Versammlungsgesetz NRW/§§ 1 - 9, Teil 1 - Allgemeine Regelungen/
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