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§ 8 VersG NRW
Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VersG NRW - Versammlungsgesetz NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 1 – Allgemeine Regelungen

Titel: Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VersG NRW - Versammlungsgesetz NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VersG NRW
Gliederungs-Nr.: 2180
Normtyp: Gesetz

§ 8 VersG NRW – Waffen- und Gewalttätigkeitsverbot

(1) Es ist verboten,

  1. 1.

    Waffen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der jeweils geltenden Fassung oder

  2. 2.

    sonstige Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt oder, ohne dazu bestimmt zu sein, dazu geeignet sind und dazu genutzt werden sollen, Verletzungen von Personen oder erhebliche Schäden an Sachen herbeizuführen,

bei Versammlungen oder auf dem Weg zu oder von Versammlungen mit sich zu führen, zu Versammlungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei Versammlungen bereitzuhalten oder zu verteilen. Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Dienst findet Satz 1 keine Anwendung.

(2) Es ist verboten, in einer Versammlung oder aus einer Versammlung heraus durch Gewalttätigkeiten auf Personen oder Sachen einzuwirken.

(3) Es ist verboten, öffentlich zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung aufzufordern, deren Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder deren vollziehbare Auflösung angeordnet worden ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VersG NRW,NW - Versammlungsgesetz NRW/§§ 1 - 9, Teil 1 - Allgemeine Regelungen/
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