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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SolZG - Solidaritätszuschlaggesetz/
Dokument
§ 2 SolZG
Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)
Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)
Bundesrecht
§ 2 SolZG – Abgabepflicht
Abgabepflichtig sind
- 1.
natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,
- 2.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind,
es sei denn, die jeweilige Steuerpflicht hat vor dem 14. Mai 1991 geendet.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SolZG - Solidaritätszuschlaggesetz/
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