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§ 5 HG 2015
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015) 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015) 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2015,HE
Gliederungs-Nr.: 43-84
gilt ab: 01.01.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 42 vom 17.02.2015

§ 5 HG 2015 – Energieeinsparung, Informationstechnik

(1) Das Ministerium der Finanzen kann für Maßnahmen der Energie- und Wassereinsparung Vorfinanzierungen in Anspruch nehmen, wenn die entstehenden Kosten und die Tilgungszahlungen aus den erwarteten Energie- und Wassereinsparungen innerhalb von 75 Prozent der technischen Lebensdauer der Installation refinanziert werden können.

(2) 1Die Mittel für Zwecke der Informationstechnik sind gesperrt, soweit sie nicht für Maßnahmen im Rahmen des vom Bevollmächtigten für E-Government und Informationstechnik festgeschriebenen Standardisierungsprozesses "E-Government-Architektur in der Hessischen Landesverwaltung" eingesetzt werden sollen. 2Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HG 2015,HE - Haushaltsgesetz 2015/
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