Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 6 ESchVO
Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ESchVO
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 ESchVO – Befristete Genehmigung der Tätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde erteilt auf Antrag des Schulträgers eine befristete Unterrichtsgenehmigung, wenn und soweit

  1. 1.

    dies nach näherer Maßgabe der §§ 7 und 9 zum Erwerb der notwendigen Unterrichtspraxis dient oder

  2. 2.

    aufgrund der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des Lehrers an einer vergleichbaren öffentlichen Schule lediglich eine befristete Tätigkeit möglich wäre.

(2) Bei der Unterrichtspraxis zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte aber mit mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit sind entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen.

(3) Die befristete Unterrichtsgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen nach § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung verbunden werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ESchVO,NW - Ersatzschulverordnung/