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§ 2 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 1 – Organisation und Verwaltung

Titel: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO,NW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 VerfGHGO – Außenvertretung, Verwaltung

(1) Die Präsidentin vertritt den Verfassungsgerichtshof nach außen und führt die Verwaltung. Sie unterrichtet die Mitglieder über alle wichtigen Vorgänge, die den Verfassungsgerichtshof oder dessen Mitglieder berühren, und veranlasst Presseerklärungen und andere Verlautbarungen des Verfassungsgerichtshofs.

(2) Die Präsidentin wird vom Vizepräsidenten vertreten. Ist der Vizepräsident verhindert, nimmt das lebensälteste Mitglied die Befugnisse der Präsidentin wahr.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VerfGHGO,NW - Verfassungsgerichtshof-Geschäftsordnung/§§ 1 - 9, Abschnitt 1 - Organisation und Verwaltung/
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