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§ 11 BVSG NW
Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BVSG NW
Gliederungs-Nr.: 81
Normtyp: Gesetz

§ 11 BVSG NW – Erweiterter Kündigungsschutz

(1) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung der Zentralstelle, wenn sie im Falle des Eintritts der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zustimmung zur Kündigung gelten entsprechend.

(2) Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, denen lediglich aus Anlass eines rechtmäßigen Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist, sind nach Beendigung des Streiks oder der Aussperrung wieder einzustellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BVSG NW,NW - Bergmannsversorgungsscheingesetz/
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