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§ 8 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 20-4
Normtyp: Gesetz

§ 8 OBG – Dienstkräfte der Ordnungsbehörden

(1) Die Ordnungsbehörden vollziehen ihre Aufgaben grundsätzlich selbst. Hierzu haben sie nach Maßgabe der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung Vollzugsdienstkräfte zu bestellen.

(2) Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. 1.
    die Aufgaben, für die die Ordnungsbehörden Vollzugs-Dienstkräfte zu bestellen haben;
  2. 2.
    die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung von Vollzugs-Dienstkräften;
  3. 3.
    welche Befugnisse und welche Zwangsbefugnisse welchen Vollzugsdienstkräften vorbehalten sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/OBG,TH - Ordnungsbehördengesetz/§§ 1 - 14, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen/