Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/OBG,TH - Ordnungsbehördengesetz/§§ 1 - 14, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen/
Dokument
§ 8 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 8 OBG – Dienstkräfte der Ordnungsbehörden
(1) Die Ordnungsbehörden vollziehen ihre Aufgaben grundsätzlich selbst. Hierzu haben sie nach Maßgabe der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung Vollzugsdienstkräfte zu bestellen.
(2) Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
- 1.die Aufgaben, für die die Ordnungsbehörden Vollzugs-Dienstkräfte zu bestellen haben;
- 2.die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung von Vollzugs-Dienstkräften;
- 3.welche Befugnisse und welche Zwangsbefugnisse welchen Vollzugsdienstkräften vorbehalten sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/OBG,TH - Ordnungsbehördengesetz/§§ 1 - 14, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=171802,9
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=171802,9