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§ 3 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Abschnitt – Rechtsstellung und Aufgaben der Kunsthochschulen

Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 3 KunstHG – Aufgaben

(1) Die Kunsthochschulen dienen der Pflege der Künste insbesondere auf den Gebieten der bildenden Kunst, der Musik, der darstellenden und der medialen Künste durch Lehre und Studium, Kunstausübung und künstlerische Entwicklungsvorhaben sowie Weiterbildung. Sie bereiten auf künstlerische Berufe und auf Berufe vor, deren Ausübung künstlerische Fähigkeiten erfordern. Im Rahmen der ihnen obliegenden Lehrerausbildung und anderer wissenschaftlicher Fächer nehmen sie darüber hinaus Aufgaben der Universitäten wahr. Sie fördern den künstlerischen Nachwuchs und im Rahmen ihrer Aufgaben den wissenschaftlichen Nachwuchs. Die Kunsthochschulen gewährleisten eine gute wissenschaftliche Praxis.

(2) Die Kunsthochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Kunsthochschule und wirken auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming). Die Kunsthochschulen tragen darüber hinaus der Vielfalt ihrer Mitglieder (Diversity Management) sowie den berechtigten Interessen ihres Personals auf gute Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung.

(3) Die Kunsthochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie fördern den Transfer ihrer künstlerischen und wissenschaftlichen Leistungen. Zu diesem Zweck können sie sich im Rahmen der Gesetze auch privatrechtlicher Formen bedienen, die urheberrechtliche Verwertung sowie Patentierung und Verwertung von Forschungsergebnissen fördern und mit Dritten zusammenarbeiten.

(4) Die Kunsthochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Bedürfnisse Studierender und Beschäftigter mit Behinderung oder chronischer Erkrankung oder mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern. Sie fördern die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Erziehung für die Studierenden und Beschäftigten mit Kindern, insbesondere durch eine angemessene Betreuung dieser Kinder.

(5) Die Kunsthochschulen fördern die regionale, europäische und internationale Zusammenarbeit und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Kunsthochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.

(6) Die Grundordnung kann mit Genehmigung des Ministeriums weitere Hochschulaufgaben vorsehen, soweit diese mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

(7) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Kunsthochschulen Vereinbarungen mit Dritten treffen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG,NW - Kunsthochschulgesetz/§§ 2 - 9, Erster Abschnitt - Rechtsstellung und Aufgaben der Kunsthochschulen/