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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 20 - 37, II. - Der Bund und die Länder/
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Art. 36 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
II. – Der Bund und die Länder
Art. 36 GG – Länderproporz für Bundesbehörden/Wehrgesetze
(1) 1Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. 2Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Art. 36: I.d.F. d. Art. 1 Nr. 4 G v. 19.03.1956 I 111
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 20 - 37, II. - Der Bund und die Länder/
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