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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/2. BStrStraffG,NW - 2. Behörden-Straffungsgesetz/
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Art. 26 2. BStrStraffG
Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Art. 26 2. BStrStraffG
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit nach dem Opferentschädigungsgesetz vom 18. Oktober 1985 (GV. NRW. S. 609), geändert durch Artikel 258 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden die Wörter "das Versorgungsamt" durch die Wörter "der Landschaftsverband" ersetzt.
- b)
In Absatz 2 werden die Wörter "Das Versorgungsamt Münster" durch die Wörter "Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe" ersetzt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/2. BStrStraffG,NW - 2. Behörden-Straffungsgesetz/
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