Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
Dokument
Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)
§ 3 16. BImSchV – Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen
(1) 1Der Beurteilungspegel für Straßen ist nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) zu berechnen. 2Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.
(2) Bei der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
- 1.
die Geräuschemissionen von den Kraftfahrzeugen,
- 2.
die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht und
- 3.
die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg.
(3) Die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht nach Absatz 2 Nummer 2 werden beachtet, indem die Bauweise einem Straßendeckschichttyp zugeordnet wird, der aufgeführt ist in der jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) und mit der festgelegten Straßendeckschichtkorrektur in die Berechnung eingestellt wird.
Zu § 3: Neugefasst durch V vom 4. 11. 2020 (BGBl I S. 2334) (1. 3. 2021).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139548,4