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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KWahlG,NW - Kommunalwahlgesetz/§§ 37 - 46, VI. - Wahlprüfung, Ausscheiden und Ersatz von Vertretern/§§ 39 - 44, 2. - Wahlprüfung/
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§ 41 KWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
VI. – Wahlprüfung, Ausscheiden und Ersatz von Vertretern → 2. – Wahlprüfung
§ 41 KWahlG – Klageweg
(1) Gegen den Beschluss der Vertretung nach § 40 Absatz 1 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage steht auch der Aufsichtsbehörde zu. Im Fall der Ungültigkeitserklärung der Wahl durch die Vertretung steht auch einer Partei oder Wählergruppe, die keinen Einspruch eingelegt hat, die Klagebefugnis zu. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.
(2) Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag des Klägers den gemäß § 40 Absatz 4 ergangenen Beschluss durch einstweilige Anordnung aufheben oder, falls ein solcher Beschluss nicht gefasst worden ist, auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Vertretung eine Anordnung gemäß § 40 Absatz 4 treffen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KWahlG,NW - Kommunalwahlgesetz/§§ 37 - 46, VI. - Wahlprüfung, Ausscheiden und Ersatz von Vertretern/§§ 39 - 44, 2. - Wahlprüfung/
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