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§ 50b GOLT
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg

IX. – Vorlagen

Titel: Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,BW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 50b GOLT – Verfahren nach Artikel 82 Absatz 2 der Verfassung

Hat die Regierung gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung die Aussetzung der Beschlussfassung verlangt, so kann die Beschlussfassung frühestens nach Verteilung der Stellungnahme der Regierung oder, falls diese nicht oder nicht fristgerecht eingeht, sechs Wochen nach Zugang des Aussetzungsverlangens bei der Präsidentin oder dem Präsidenten erfolgen; im erstgenannten Falle gilt § 42 Absatz 2 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/GOLT,BW - Landtags-Geschäftsordnung/§§ 42 - 51, IX. - Vorlagen/
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