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/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/GOLT,BW - Landtags-Geschäftsordnung/§§ 42 - 51, IX. - Vorlagen/
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§ 50b GOLT
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg
IX. – Vorlagen
§ 50b GOLT – Verfahren nach Artikel 82 Absatz 2 der Verfassung
Hat die Regierung gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung die Aussetzung der Beschlussfassung verlangt, so kann die Beschlussfassung frühestens nach Verteilung der Stellungnahme der Regierung oder, falls diese nicht oder nicht fristgerecht eingeht, sechs Wochen nach Zugang des Aussetzungsverlangens bei der Präsidentin oder dem Präsidenten erfolgen; im erstgenannten Falle gilt § 42 Absatz 2 entsprechend.
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