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§ 10 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg

III. – Führung der Geschäfte

Titel: Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,BW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 GOLT – Verkehr mit der Regierung

(1) Der dienstliche Verkehr des Landtags mit der Regierung, dem Verfassungsgerichtshof, dem Rechnungshof, der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und der oder dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten.

(2) Das Ergebnis der Wahl des Präsidiums, Änderungen in der Zusammensetzung des Landtags, Beschlüsse zu Regierungsvorlagen und sonstige Beschlüsse, die eine Stellungnahme der Regierung erfordern, werden ihr von der Präsidentin oder dem Präsidenten mitgeteilt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/GOLT,BW - Landtags-Geschäftsordnung/§§ 9 - 16, III. - Führung der Geschäfte/
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