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/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/GOLT,BW - Landtags-Geschäftsordnung/§§ 9 - 16, III. - Führung der Geschäfte/
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§ 10 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg
III. – Führung der Geschäfte
§ 10 GOLT – Verkehr mit der Regierung
(1) Der dienstliche Verkehr des Landtags mit der Regierung, dem Verfassungsgerichtshof, dem Rechnungshof, der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und der oder dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten.
(2) Das Ergebnis der Wahl des Präsidiums, Änderungen in der Zusammensetzung des Landtags, Beschlüsse zu Regierungsvorlagen und sonstige Beschlüsse, die eine Stellungnahme der Regierung erfordern, werden ihr von der Präsidentin oder dem Präsidenten mitgeteilt.
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