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§ 82b GOLT
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg

XIII. – Sitzungsordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,BW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 82b GOLT – Persönliche Erklärungen

(1) Zu persönlichen Erklärungen erteilt die Präsidentin oder der Präsident auf Verlangen am Ende der Beratung das Wort.

(2) Persönliche Erklärungen dürfen nur die Zurückweisung eines persönlichen Angriffs oder die Berichtigung einer unrichtigen Wiedergabe von Ausführungen zum Gegenstand haben.

(3) Persönliche Erklärungen dürfen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.

(4) Wird die Beratung durch Vertagung unterbrochen, so erteilt die Präsidentin oder der Präsident das Wort zu einer persönlichen Erklärung nach dem Vertagungsbeschluss.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/GOLT,BW - Landtags-Geschäftsordnung/§§ 71 - 95, XIII. - Sitzungsordnung/