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§ 82a GOLT
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg

XIII. – Sitzungsordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,BW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 82a GOLT – Zwischenfrage, Zwischenbemerkung (Kurzintervention)

(1) Zwischenfragen an die Rednerin oder den Redner können von Abgeordneten über die Saalmikrofone gestellt werden. Wer eine Zwischenfrage stellen will, meldet sich per Handzeichen von ihrem oder seinem Platz aus und wartet ab, bis die Präsidentin oder der Präsident die Rednerin oder den Redner gefragt hat, ob sie oder er eine Zwischenfrage zulässt. Wenn die Rednerin oder der Redner bejaht, erteilt die Präsidentin oder der Präsident das Wort zur Zwischenfrage. Eine Zwischenfrage muss sich auf den Verhandlungsgegenstand beziehen und darf bei einer Fraktionsredezeit von fünf Minuten zwei Minuten, im Übrigen drei Minuten nicht überschreiten. Die Dauer der Frage wird nicht auf die Redezeit angerechnet. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Redezeit entsprechend der Inanspruchnahme für das Eingehen auf die Frage verlängern.

(2) Für Zwischenbemerkungen von Abgeordneten gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass, wer eine Zwischenbemerkung machen möchte, sich unmittelbar zum Saalmikrofon begibt und dort wartet, bis die Präsidentin oder der Präsident die Rednerin oder den Redner gefragt hat, ob sie oder er eine Zwischenbemerkung zulässt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/GOLT,BW - Landtags-Geschäftsordnung/§§ 71 - 95, XIII. - Sitzungsordnung/
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