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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GO BT - Geschäftsordnung Bundestag/§§ 19 - 53, VI. - Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen/
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§ 40 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht
VI. – Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
§ 40 GO BT – Unterbrechung der Sitzung
1Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. 2Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er den Präsidentenstuhl; die Sitzung wird dadurch unterbrochen. 3Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der Präsident ein.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GO BT - Geschäftsordnung Bundestag/§§ 19 - 53, VI. - Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen/
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